(4IB) keinen unmittelbaren Zugang zur nahe gelegenen Hauptverkehrsstraße, der Frankfurter Straße, besitzt (es ist nur von der Horrnotraße, einer kleinen Seitenstraße, aus zu erreichen), und die beklagte Firma WBBBB> die auf dem Grundstück Frankfurter Straße ein Möbelgeschäft betreibt, schlossen am 19» November 1953 einen notariellen "Passage-Vertrag” . Darin räumte die Beklagte dem Kläger gegen eine monatliche Vergütung von 200 DM das Recht ein, seine Kinobesucher durch ihr Grundstück in der V/eise durchzuschleusen, daß der Ein-und Ausgang durch eine noch auszubauende <>WBBBBF’^BBB~ Passage11 geleitet v/ird. Die Herstellung der Passage - die außer einem kleinen Kassenraum für das Filmtheater insbesondere Schaufenster enthalten sollte - war laut Vertrag Sache der Beklagten, während der Kläger sich verpflichtete, im Hintergebäude des Grundstücks der Beklagten auf eigene Kosten einen Durchbruch zu dem Theater herzustellen; das Durch- Der Kläger, der inzwischen neben dem "GÜH11 noch ein weiteres Filmtheater, das "Rex" - ebenfalls mit Zugang zur Herrnstraße -errichtet hat, nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verzuges in Anspruch. Sin weiterer Schaden sei ihm dadurch entstanden, daß er infolge des Verhaltens der Beklagten seine Baupläne für das "Rex11 habe ändern und dieses Theater - um nicht den Zugangsweg von der Herrnstraße zu dem "Gloria” zu verbauen - teilweise auf einem Nachbargrundstück habe errichten müssen; an dessen Eigentümer müsse er eine Uberbaurcnto von jährlich 1200 DM zahlen. Er beantragt Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines vom Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzenden Schadensersatzbetrages; außerdem hat er um Feststellung gebeten, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm auch allen zukünftigen Schaden aus der Nichterfüllung des Passage-Vertrages zu ersetzen. 1. Ber Schadensersatzanspruch des Klägers hängt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, davon ab, ob dio Beklagte dadurch, daß sie die Passage nicht baute, mit einer ihr vertraglich obliegenden Leistung in Verzug geraten ist (§ 286 Abs. 1 BGB). baren Zweck deo Vertrages; Beiden Parteien sei es auf den Bau der Passage angekommen; sie habe zwar möglicherweise in größerem Maße den Interessen der Beklagten dienen sollen, aber auch dem Kläger sei nicht nur an einem Durchgang zur Frankfurter Straße, sondern zugleich daran gelegen gewesen, daß die Passage gebaut werde; das zeige sich darin, daß er laut Nr. 5 Abo. 2 einen Teil der Bauköäten habe tragen sollen und daß in Nr. 2 Abs. 2 der Durchgang ohne Passage als Provisorium bezeichnet sei. Das Oberlandesgericht hat sich die Argumente des ersten Richters, die cs als zutreffend bezeichnet, zu eigen gemacht und dazu bemerkt, weitere Ausführungen erübrigten sich, da die Beklagte diesen Punkt in der Berufungsinstanz nicht angegriffen habe; es hat noch ergänzend hinzugefügt, die Verpflichtung der Beklagten zu dem Ausbau der vorgesehenen Passage ergebe sich auch daraus, daß ihr in Nr. 2 Abs. 2 ausdrücklich das Rocht zugestanden worden sei, die vereinbarte Fertigstel-lungsfriot ein einziges Mal bis zu einem bestimmten neuen Zeitpunkt zu verlängern, wozu ohne Bauverpfliehtung kein Anlaß bestanden hätte. Das Berufungsgericht hat - teils unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil und teils auf Grund eigener Erwägungen - den Willen der Vertragspartner dahingehend ermittelt, daß die Beklagte verpflichtet sein sollte, die Passage innerhalb der vorgesehenen Fristen zu erstellen; ihre Verpflichtung, 30 stellt das angefochtene Urteil weiter fest, sei von den Parteien auch nicht etwa in der Weise eingeschränkt worden, daß die Möglichkeit einer Kreditbeschaffung zu bestimmten, der Beklagten günstigen Bedingungen in den Vertrag als ausdrückliche oder stillschweigende Vertrags be dingung Eingang gefunden hätte, von deren Eintritt nach den Willen beider Parteien die Bauverpflichtung abhängig gewesen wäre. Daß die Annahme, die Beklagte habe sich dem Kläger gegen* über zu dem Bau der Passage verpflichtet, ^schlechthin der Vernunft und damit den Denkgeoctzen,, widerspreche, kann der Revision nicht zugegeben werden. Mit ihrer wiederholten Behauptung, der Bau der Passage habe so gut wie ausschließlich im Interesse des Klägers gelegen, während die Beklagte ihrerseits kaum daran interessiert gewesen sei, und mit der daraus gezogenen Schlußfolgerung, die Übernahme einer bedingungslosen Bauver- pflichtung durch die Beklagte .wäre "unsinnig” und "mit dem Denken eines seiner Sinne mächtigen Menschen nicht verträglich" gewesen, setzt die Revision sich in Widerspruch nicht nur zu der vom Berufungsgericht gebilligten tatrichterlichen Würdigung im landgerichtlichen Urteil, daß die Passage in größerem Maße den Interessen der Beklagten als dos Klägers habe dienen sollen, sondern auch zu dem eigenen Sachvortrag der Beklagten» Diese hatte im Schriftsatz vom 16. Januar 1958 selbst behauptet, der Kläger habe sich bei den Vertragsverhandlungen allein an dem Durchbruch - im Hintergebäude des Grundstücks Frankfurter Straße ® -interessiert gezeigt, während die sogenannte Passage -durch das Vordergebäude Jenes Grundstücks - in ihrem, der Beklagten, Interesse habe errichtet werden sollen (S. davon überzeugen, daß Kinobesucher auch die Schaufenster betrachten würden und daß das für uns günstig v/äre"; der Kläger war "nur an einem Durchgang, nicht an einer Passage interessiert; der Gedanke an eine Passage ist erst später aufgetaucht, und zwar durch uns.......”). Welches Interesse die Beklagte an dem Vertragsabschluß hatte und welche Vorteile ihr dadurch erwuchsen, zeigt schließlich der Vertrag selbst: Die Passage sollte laut Nr, 1 Abs. 1 “W^dHI^-GBHfc-Passage" heißen, also den Namen der Beklagten an erster Stelle tragen; diese Bezeichnung war nach Nr. 6 Abs. 1 in Gestalt einer in die Augen fallenden Reklame - deren Stromkosten die Beklagte übernahm - an der Straßenfront zur Frankfurter Straße anzubringen. Die Beklagte beruft sich auf Geschäftsgrundlage-Wegfall (§ 242 BGB), den sie darin erblickt, daß es ihr entgegen den Erwartungen bei Vertragsabschluß nicht gelungen sei, die zu dem Bau der Passage erforderlichen Gelder im Wege des Bankkredits zu beschaffen. Zu ihren Barlegungen, daß sich ouf der Möglichkeit einer Kreditaufnahme zu tragbaren Bedingungen der Geschüftswille der Vertragschließenden aufgebaut habe, erübrigt sich eine Stellungnahme, weil der Berufungsrichter diese Frage - abweichend von Landgericht, in dessen Urteil sie an Hand des Beweis ergebnisses verneint v/urde - ausdrücklich offen gelassen hat: auf sie komme es ebensowenig an wie darauf, ob die Behauptung der Beklagten zutreffe, daß die Finanzierung des Passagebaues unter den Parteien und mit Dritten wieder- Maßgebliche Bedeutung legt das Berufungsgericht schließlich dem Umstand bei, daß eine der Beklagten im Herbst 1955 von der Bayerischen Vereinsbank in München erteilte Darlehenszusage über 200 000 DM erst geraume Zeit später - frühestens im Sommer 1956 - im Rahmen alsdann einsetzender Kre-ditrestrilctionen zurückgezogen v/orden ist; es vermißt eine entschuldigende Erklärung der Beklagten dafür, warum sie sich eine solche Kreditzusage nicht schon rechtzeitig vor dem Io September 1955 hätte verschaffen können und warum sie nicht wenigstens die Zusage vom Herbst 1955 in Anspruch genommen habe. Der Beklagten hätten seit Vertragsabschluß nahezu zwei Jahre für die Durchführung des Passage-Projekts Zur Verfügung gestanden; die Berufung auf Geschäftsgrundlage-Wegfall - so führt das Urteil unter Anführung von RGZ 103, 3, V/enn die Revision dem Berufungsgericht vorwirft, verkannt zu haben, daß es sich hier um v/egfall der Ge schüft sgrundl age und nicht etwa darum handele, die Beklagte wegen v/irtschaftlicher Unmöglichkeit aus ihrer vertraglichen Verpflichtung zu entlassen, so ist nicht ersichtlich, worin der Unterschied liegen soils der eine rechtliche Gesichtspunkt sowohl wie auch der andere stellt eine Anwcndungsforra des § 242 BGB dar; beide laufen im Ergebnis auf dasselbe hinaus, nämlich auf eine Durchbrechung des Grundsatzes der Vertragstreue. Die Erörterungen der Revision über das angebliche Pehlen einer äquivalenten Gegenleistung des Klägers (er habe seinem großen Interesse an dem Bau der Passage nichts geopfert, er fordere nur, und er fordere ein Vermögen als Schadensersatz) liegen auf tatsächlichen Gebiet und sind mit der Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen nicht vereinbar. Soweit die Revision darauf abhebt* daß die Verhandlungen durch Kreditrestrilctionen unterbrochen worden seien und nicht hätten weitergeführt werden können, übersieht sie die Feststellung des Berufungsgerichts, v/onach diese Banknaßnahmen erst nach einer Besprechung der Parteien vom Sommer 1956 eingesetzt haben; die Beklagte hatte also mindestens ein Dreivierteljahr lang die Möglichkeit, von der Kreditzusage Gebrauch zu machen. Außerdem kam es darauf schon aus dem Grunde nicht an, weil das, was bewiesen werden sollte - nämlich daß die Finanzierung des Passagebaues Geschäftsgrundlage gewesen sei -, ohnehin vom Berufungsgericht zugunsten der Beklagten als richtig unterstellt worden ist. Mit der Frage, ob und in welchem Umfange der Kläger nach § 254 Abs. 2 BGB verpflichtet gewesen sei, seinen Schaden durch eigene Maßnahmen zu mindern, hat das Berufungsgericht sich eingehend auseinandergesetzt, wobei es auch ge- Kein mitwirkendes Verschulden des Klägers erblickt es jedoch - insoweit abweichend vom Landgericht - darin, daß er es unterließ, sich gemäß Nr, 2 Abs, 2 des Vertrages einen provisorischen Durchgang von der Frankfurter Straße zu dem Gloria-Theater zu schaffen. Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob ein solches Provisorium überhaupt bau- und feuerpolizeilich genehmigt worden wäre, und legt die genannte Vertragsbe-otimmung dahin aus, sie habe dem Kläger keine Bauverpflichtung auferlegt, ihn vielmehr lediglich nach eigenem Ermes-scn berechtigt, einen provisorischen Durchgang in Anspruch zu nehmen, falls die Beklagte mit der endgültigen Errichtung der Passage nicht, wie vorgesehen, bis zu dem 1, September 1954 fertig werden, sondern ihrerseits von der ihr dann sustehenden einjährigen Verlängerungsfrist Gebrauch machen sollte; der provisorische Durchgang sei also nur zur Überbrückung dieser Zeitspanne gedacht gewesen. Nach jenem Tage aber sei ihm dies nicht mehr zuzu demuten gewesen; denn er hätte dann unter erheblichem Kostenaufwand und Auslösung seiner vertraglichen Pflicht zur Zahlung einer monatlichen Miete von 200 DM lediglich ein Provisorium erlangt und sich möglicherweise auch noch einem Ersatzanspruch der Beklagten für den ihr im Hintergebäude vcrlorengchenden Ausstellungsraum ausgesetzt, während er nach dom Vertrag bei nur wenig größerem eigenen Aufwand seit den 1. Eie Revision bekämpft diese Ausführungen mit einem Hinweis auf den starken gesellschaftlichen Einschlag des Passage-Vertragess die durch ihn begründeten Pflichten stünden zueinander nicht im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, sondern es handele sich um parallel gerichtete Leistungen zur Erreichung eines von beiden Parteien gewünschten Zweckes; dies begründe eine besondere Treuepflicht, der zufolge der Kläger alles in seinen Kräften Stehende hätte versuchen müssen, um wenigstens den provisorischen Eurchgang herzurichten- Allein die Rüge ist nicht begründet. Es mag auf sich beruhen, ob der Versuch der Revision, den vertraglichen Beziehungen der Parteien einen gcsellschaftsrechtlichen Charakter beizulegen, Zustimmung vordient, oder ob nicht vielmehr, wie der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung ausführt, in Wirklichkeit jede Partei nur ihr eigenes, von dem der Gegenpartei verschiedenes Ziel verfolgt- Denn auch wenn das Vertragsverhältnis in der Tat Merkmale aufweisen sollte, die es einer Gesellschaft in Sinne der §§705 ff BGB ähnlich machen würden, ginge die daraus möglicherweise entspringende gesteigerte Treuepflicht (Siebert/Schultze von Lasaulx, BGB 9- Aufl. eben nur ein Provisorium gewesen wäre und folglich nicht auf dio Dauer hätte aufrechterhalten werden können, für den aber der Kläger, als von ihm geschaffen, die Verantwortung getragen hätte - wieder beseitigen zu müssen, sei es durch Schließung des Durchgangs oder durch eigenen vollständigen Ausbau, gegebenenfalls nach Erwirken eines (Piteis gegen die Beklagte im Wege des § 887 ZPO.
V ZR 87/61 Verkündet am 20. November 1962 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2191 0?0 Im Namen des Volke* In dem Rechtsstreit der Offenen^ Handelsgesellschaft Möbelhaus A. W _______ in SÄ^) 9 NMHBM Straße vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, Kaufmann Konrad W( in CfHHHI I^HBstraße®, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen der^Caufmann August A KflBstraße flp. m Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Br. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesriehter Schuster, Br. Rothe, Br. Freitag und Offterdinger für Recht erkannt? Bie Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) - Zivilsenat in Barmstadt - vom 23. März 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts v/egen Tatbestands Der Kläger, dessen "GBBB"-Filmtheater in 0| (4IB) keinen unmittelbaren Zugang zur nahe gelegenen Hauptverkehrsstraße, der Frankfurter Straße, besitzt (es ist nur von der Horrnotraße, einer kleinen Seitenstraße, aus zu erreichen), und die beklagte Firma WBBBB> die auf dem Grundstück Frankfurter Straße ein Möbelgeschäft betreibt, schlossen am 19» November 1953 einen notariellen "Passage-Vertrag” . Darin räumte die Beklagte dem Kläger gegen eine monatliche Vergütung von 200 DM das Recht ein, seine Kinobesucher durch ihr Grundstück in der V/eise durchzuschleusen, daß der Ein-und Ausgang durch eine noch auszubauende <>WBBBBF’^BBB~ Passage11 geleitet v/ird. Die Herstellung der Passage - die außer einem kleinen Kassenraum für das Filmtheater insbesondere Schaufenster enthalten sollte - war laut Vertrag Sache der Beklagten, während der Kläger sich verpflichtete, im Hintergebäude des Grundstücks der Beklagten auf eigene Kosten einen Durchbruch zu dem Theater herzustellen; das Durch- gangorecht des Klägers trat an sich mit dem 1- September 1954 in Kraft, der Beklagten stand jedoch, falls sie bis dahin mit den vorgesehenen Ausund Umbauten noch nicht fertig sein oolite, die Befugnis zu, die Frist zur Fertigstellung bis zun 1. September 1955 zu verlängern; machte sie von dieser Verlängerungsmöglichkeit Gebrauch, dann hatte sie auf jeden Fall ab 1. September 1954 einen provisorischen Durchgang zu dulden* * Der Bau der Passage ist bisher unterblieben. Auch ein provisorischer Durchgang wurde nicht geschaffen. Der Kläger, der inzwischen neben dem "GÜH11 noch ein weiteres Filmtheater, das "Rex" - ebenfalls mit Zugang zur Herrnstraße -errichtet hat, nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verzuges in Anspruch. Nach seiner Darstellung hat er durch das Fehlen der Passage Einnahmeausfälle erlitten, da der Umsatz von Filmtheatern beeinträchtigt werde, wenn sie nicht von einer Hauptstraße, sondern nur von einer verkehrsarmen Nebenstraße aus zugänglich seien; das gelte sowohl für das G^|^L-alo auch für das Rex-Theater. Sin weiterer Schaden sei ihm dadurch entstanden, daß er infolge des Verhaltens der Beklagten seine Baupläne für das "Rex11 habe ändern und dieses Theater - um nicht den Zugangsweg von der Herrnstraße zu dem "Gloria” zu verbauen - teilweise auf einem Nachbargrundstück habe errichten müssen; an dessen Eigentümer müsse er eine Uberbaurcnto von jährlich 1200 DM zahlen. Er beantragt Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines vom Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzenden Schadensersatzbetrages; außerdem hat er um Feststellung gebeten, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm auch allen zukünftigen Schaden aus der Nichterfüllung des Passage-Vertrages zu ersetzen. Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers nach Grund und. Höhe bestritten. Der Vertrag verpflichte sie nicht zu dem Bau der Passage. Zum mindesten sei die Geschäftsgrundlage weggefallen; denn man habe bei Vertragsabschluß beiderseits als selbstverständlich angenommen, daß sie die notwendigen Gelder für den Passagebau sich zu tragbaren Bedingungen werde beschaffen können; das sei ihr aber nicht gelungen. Mit Bezug auf das Rex-Theater bestünden überhaupt keine Schadensersatzansprüche, da sich der Vertrag nur auf das Theater beziehe. Im übrigen habe der Kläger die ihm selbst vertraglich obliegenden Leistungen weder erbracht noch angeboten; er hätte den Schadenseintritt durch die ihm vertraglich eingeräunte Schaffung eines provisorischen Durchgangs verhindern können und müsse sich auch auf seinen Anspruch das anrechnen lassen, was er durch das Unterbleiben dos Passagebauos erspart oder anderweitig an Vorteilen erlangt habe. Das Landgericht hat durch Teilurteil den Zahlungsanspruch der. Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Hiergegen ist von der Beklagten Berufung eingelegt worden. Der Kläger hat sich v wegen gewisser Einschränkungen, die in den Entscheidungs-gründen des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich des gegenständlichen Umfanges der Schädensersatzpflicht gemacht werden, der Berufung angeschlossen und deren Zurückweisung mit der Maßgabe beantragt, daß jene Einschränkungen wegfielen und bei der späteren Schadensberechnung zu seinen Gunsten noch weitere Tatsachen zu berücksichtigen seien. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und der Anschlußberufung im wesentlichen stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge auf Klagtäv.-0 isung und Zurückweisung der Anschlußberufung weiter. Ber Kläger möchte das Rechtsmittel zurückgewiesen haben. Entscheidungsgründe i 1. Ber Schadensersatzanspruch des Klägers hängt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, davon ab, ob dio Beklagte dadurch, daß sie die Passage nicht baute, mit einer ihr vertraglich obliegenden Leistung in Verzug geraten ist (§ 286 Abs. 1 BGB). Er setzt also in erster Linie voraus, daß die Beklagte zu dem Passagebau verpflichtet war. Bies wird von ihr in Abrede gestellt. Bie Vorinstanzen haben jedoch übereinstimmend angenommen, durch den Vertrag vom 19* November 1953 sei für die Beklagte eine solche Bauverpflichtung begründet worden. Nach Ansicht des Landgerichts ergibt sich das bereits aus Nr. 1 Abo. 1 des Vertrages, wo von einer Mnoch auszu-bauonden11 Passage gesprochen werde, sowie aus Nr. 5 Abs. 1, wonach die Ausund Umbauten zur Herstellung der vorgesehenen Passage Sache der Beklagten seien. Bestätigt werde diese Auslegung durch den aus einer Reihe anderer Vereinbarungen erkenn- baren Zweck deo Vertrages; Beiden Parteien sei es auf den Bau der Passage angekommen; sie habe zwar möglicherweise in größerem Maße den Interessen der Beklagten dienen sollen, aber auch dem Kläger sei nicht nur an einem Durchgang zur Frankfurter Straße, sondern zugleich daran gelegen gewesen, daß die Passage gebaut werde; das zeige sich darin, daß er laut Nr. 5 Abo. 2 einen Teil der Bauköäten habe tragen sollen und daß in Nr. 2 Abs. 2 der Durchgang ohne Passage als Provisorium bezeichnet sei. Abschließend wird im landgerichtlichen Urteil ausgeführt, die Beklagte selbst habe zu Beginn deo Prozesses den Vertrag im Sinne einer Verpflichtung zun Bauen verstanden; denn sie habe in ihrer Klagebcantwortung,vorgetragen, daß es ihr (infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage) unmöglich geworden sei, "den Vertrag zun vorgesehenen Zeitpunkt zu erfüllen". Das Oberlandesgericht hat sich die Argumente des ersten Richters, die cs als zutreffend bezeichnet, zu eigen gemacht und dazu bemerkt, weitere Ausführungen erübrigten sich, da die Beklagte diesen Punkt in der Berufungsinstanz nicht angegriffen habe; es hat noch ergänzend hinzugefügt, die Verpflichtung der Beklagten zu dem Ausbau der vorgesehenen Passage ergebe sich auch daraus, daß ihr in Nr. 2 Abs. 2 ausdrücklich das Rocht zugestanden worden sei, die vereinbarte Fertigstel-lungsfriot ein einziges Mal bis zu einem bestimmten neuen Zeitpunkt zu verlängern, wozu ohne Bauverpfliehtung kein Anlaß bestanden hätte. Hiergegen wendet sich die Revision. Sie v/irft dem Berufungsgericht vor, co habe unter Verstoß gegen die Auslegungs-grundoätze der §§ 133» 157 BGB den wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Passage-Vertrages verkannt und daher die Rechtslage irrig beurteilt. Der Vertrag regele, wie sein Wortlaut zeige, lediglich die Beziehungen der Vertragschließenden für den Pall» daß es der Beklagten gelingen würde, den Bau einer Passage zu finanzieren und ihn tatsächlich auozuführen; er habe mithin \ allein die Verhältnisse im (hypothetischen) Fall der wirklichen Bauausführung zu dem Gegenstände; etwas anderes, insbesondere eine Bauverpflichtung der Beklagten, sei in ihm nicht enthalten. Damit versucht jedoch die Revision in vcrfahrenorcchtlich unzulässiger Weise ihre eigene Vertragsauslegung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Das Berufungsgericht hat - teils unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil und teils auf Grund eigener Erwägungen - den Willen der Vertragspartner dahingehend ermittelt, daß die Beklagte verpflichtet sein sollte, die Passage innerhalb der vorgesehenen Fristen zu erstellen; ihre Verpflichtung, 30 stellt das angefochtene Urteil weiter fest, sei von den Parteien auch nicht etwa in der Weise eingeschränkt worden, daß die Möglichkeit einer Kreditbeschaffung zu bestimmten, der Beklagten günstigen Bedingungen in den Vertrag als ausdrückliche oder stillschweigende Vertrags be dingung Eingang gefunden hätte, von deren Eintritt nach den Willen beider Parteien die Bauverpflichtung abhängig gewesen wäre. Diese Auslegung, die sich auf Wortlaut und Zusammenhang der Vereinbarungen im notariellen Vertrag sov/ic auf eine Würdigung der beiderseitigen Interessenlage stützt, ist möglich; sie läßt zu dem mindeste^ keinen Rechtsirrtum erkennen. Daß die Annahme, die Beklagte habe sich dem Kläger gegen* über zu dem Bau der Passage verpflichtet, ^schlechthin der Vernunft und damit den Denkgeoctzen,, widerspreche, kann der Revision nicht zugegeben werden. Diese vermag weder anzugeben, welches bestimmte Denkgeoetz verletzt sein soll, noch geht aus ihren Ausführungen über Sinn und Zweck des Passage-Vertrages hervor, daß das Berufungsgericht etwas Entscheidungs-erhebliches unberücksichtigt gelassen hätte. Ihr Sachvortrag über die Vorgeschichte des Vertragsabschlusses bewegt sich auf tatsächlichen Gebiet und hat, soweit er den Feststellungen der Vorinstanzen, insbesondere der vom Berufungsgericht r \ übernommenen landgerichtlichen Beweiswürdigung zuwiderläuft, im gegenwärtigen Rechtszug außer Betracht zu bleiben. Wenn sic es als einen "Widersinn in sich selbst" bezeichnet, daß jemand, bevor die Frage der Geldbeschaffung endgültig geklärt war, eine Bauverpflichtung eingegangen sein sollte, dann übersieht sie die naheliegende Möglichkeit, daß die Beklagte bei Vertragsabschluß gehofft hat, die Finanzierung de3 Baues werde schon gelingen. Ebensowenig zwingend ist ihr Einv/and, es erscheine "denkgesetzlich unmöglich" daß ein nicht geisteskranker Mensch eine Verpflichtung von solcher Bedeutung mit Kosten von 200 000 DM völlig ohne Gegenleistung, lediglich um dem Vertragsgegner gefällig zu sein, Übernommen hätte. Bie Baukosten betrugen übrigens gar nicht 200 000 DM, sondern lediglich 70 000 bis 80 000 DM (Schriftsatz der Beklagten von 18. Juni 1958); mit dem Kredit von 200 000 DM, den die Beklagte aufzunehmen wünschte, beabsichtigte sie nach ihrer eigenen Darstellung (aaO) in Höhe von 70 000 DM Grundstücksbelastungen zu tilgen, und den nach Abzug der Baukosten verbleibenden Rest wollte sie "in das Geschäft stecken" (Zeugenaussage Karl Freudenberg}. Die Behauptung der Revision, der Kläger hätte für die Errichtung der Passage keinerlei Gegenleistung zu erbringen gehabt, wird durch den Inhalt des notariellen Vertrages widerlegt, der an zahlreichen Stellen (z.B. Nr. 3, Nr. 5 Abs. 2 bis 6, Nr. 6 Abs. 1, Nr. 7, Nr. 9 Abs. 1, Nr. 11, Nr. 12) Verpflichtungen des Klägers teils zu Geldzahlungen und teils zu anderen Leistungen aufzählt. Mit ihrer wiederholten Behauptung, der Bau der Passage habe so gut wie ausschließlich im Interesse des Klägers gelegen, während die Beklagte ihrerseits kaum daran interessiert gewesen sei, und mit der daraus gezogenen Schlußfolgerung, die Übernahme einer bedingungslosen Bauver- pflichtung durch die Beklagte .wäre "unsinnig” und "mit dem Denken eines seiner Sinne mächtigen Menschen nicht verträglich" gewesen, setzt die Revision sich in Widerspruch nicht nur zu der vom Berufungsgericht gebilligten tatrichterlichen Würdigung im landgerichtlichen Urteil, daß die Passage in größerem Maße den Interessen der Beklagten als dos Klägers habe dienen sollen, sondern auch zu dem eigenen Sachvortrag der Beklagten» Diese hatte im Schriftsatz vom 16. Januar 1958 selbst behauptet, der Kläger habe sich bei den Vertragsverhandlungen allein an dem Durchbruch - im Hintergebäude des Grundstücks Frankfurter Straße ® -interessiert gezeigt, während die sogenannte Passage -durch das Vordergebäude Jenes Grundstücks - in ihrem, der Beklagten, Interesse habe errichtet werden sollen (S. 2); diese den Interessen der Parteien entsprechende Trennung zwischen Durchbruch und Passage habe dem Gegenstand des beiderseitigen Vertragsv/illens entsprochen und sei im Vertrage berücksichtigt worden (S. 3); der Ausbau des - im Vor-dergebiiude, also nach der Straße zu - bereits vorhandenen freien Raumes wäre allein im Interesse der Beklagten geschehen, da dort lediglich Schaufenster und -Ausstellungsräume--für ihr Möbelgeschäft - eingerichtet worden wären (S. 4). Das wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen Dr. Karl WifHI» der den persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten auf die Vorteile einer solchen Passage hingewiesen hat (die Kinobesucher würden sich vor dem Vorstellungs-beginn die Ausstellungen der Beklagten ansehen, und außerdem müsse der Kläger für die Passage auch etwas bezahlen), sowie der Zeugin Johanna Cf,Me±n Mann und mein Schwiegervater ... ließen sich .... davon überzeugen, daß Kinobesucher auch die Schaufenster betrachten würden und daß das für uns günstig v/äre"; der Kläger war "nur an einem Durchgang, nicht an einer Passage interessiert; der Gedanke an eine Passage ist erst später aufgetaucht, und zwar durch uns.......”). Welches Interesse die Beklagte an dem Vertragsabschluß hatte und welche Vorteile ihr dadurch erwuchsen, zeigt schließlich der Vertrag selbst: Die Passage sollte laut Nr, 1 Abs. 1 “W^dHI^-GBHfc-Passage" heißen, also den Namen der Beklagten an erster Stelle tragen; diese Bezeichnung war nach Nr. 6 Abs. 1 in Gestalt einer in die Augen fallenden Reklame - deren Stromkosten die Beklagte übernahm - an der Straßenfront zur Frankfurter Straße anzubringen. Laut Nr. 1 Abs. 2 hatte der Kläger “nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zur Durchschleusung der Filmtheaterbesucher durch die Passage“ (diese Vertragspflicht wurde in Abs. 3 nochmals erwähnt). Nach Nr. 8 Abs. 2 sollte die wirtschaftliche Auswertung der Passage ausschließlich eine Angelegenheit der Beklagten sein. Der Kläger sagte der Beklagten in Nr. 11 Einräumung eines Vorkaufsrechts an einer demnächst von ihm zu erwerbenden Grundfläche zu, und zwar mit der Maßgabe, daß die näheren Einzelheiten später “auf der Grundlage gegenseitigen Schutzes und Förderung der wirtschaftlichen Existenz“ vereinbart werden sollten. Nr. 12 enthielt eine Konkurrenzklausel zugunsten der Beklagten, und laut Nr. 14 wurden alle bisher entstandenen Kosten einschließlich der Maklergebühren und Vertragskosten von beiden Parteien je zur Hälfte getragen. Dies alles spricht gegen die jetzige Behauptung der Beklagten, der Pas sage-Vertrag habe ihr lediglich Pflichten auferlegt und sei im alleinigen Interesse des Klägers abgeschlossen worden. Wird oomit die tatrichterlichc Vertragoauslegung durch die Revisionsangriffo nicht erschüttert, so ist auch die rechtliche Schlußfolgerung nicht zu beanstanden, die Beklagte befinde sich gemäß § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB seit dem 2. September 1955 in Verzug. Das angcfochtene Urteil führt hierzu auo: Den Beweis nach § 285 BGB, daß ihre Vertragsleistung infolge eines von ihr nicht zu vertretenden Um- 10 - Standes unterblieben sei, habe die Beklagte nicht erbracht, insbesondere könne sie nicht mit Erfolg einwenden, daß ihr die Beschaffung der für den Umbau notv/endigen Gelder nicht möglich gewesen sei; denn nach ihrem eigenen Vortrag seien ihre Finanzierungspläne nicht etwa daran gescheitert, daß eine Kreditbeschaffung schlechterdings unmöglich gewesen sei, sondern es sei ihr bloß nicht gelungen, auf dem freien Kapitalmarkt einen für sie wirtschaftlich tragbaren Kredit zu erhalten; für dieses Unvermögen zur Beschaffung der für die Leistung erforderlichen Geldmittel habe aber die Beklagte ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden grundsätzlich einzustehen, gleichgültig ob das Unvermögen bereits bei Vertragsabschluß Vorgelegen habe oder erst später eingetreten sei» Biese Ausführungen sind rechtsirrtumsfrei (vgl. Siebert/Schmidt, BGB 9« Aufl. § 279 Anm. 7); von der Revision werden insoweit auch keine Einv/endungen erhoben. 2. Die Beklagte beruft sich auf Geschäftsgrundlage-Wegfall (§ 242 BGB), den sie darin erblickt, daß es ihr entgegen den Erwartungen bei Vertragsabschluß nicht gelungen sei, die zu dem Bau der Passage erforderlichen Gelder im Wege des Bankkredits zu beschaffen. Auch mit diesem Einwand hat sie in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Bio Revision greift die hierauf bezüglichen Ausführungen des Berufungsurteils an. Zu ihren Barlegungen, daß sich ouf der Möglichkeit einer Kreditaufnahme zu tragbaren Bedingungen der Geschüftswille der Vertragschließenden aufgebaut habe, erübrigt sich eine Stellungnahme, weil der Berufungsrichter diese Frage - abweichend von Landgericht, in dessen Urteil sie an Hand des Beweis ergebnisses verneint v/urde - ausdrücklich offen gelassen hat: auf sie komme es ebensowenig an wie darauf, ob die Behauptung der Beklagten zutreffe, daß die Finanzierung des Passagebaues unter den Parteien und mit Dritten wieder- 11 holt erörtert worden sei. Ist daher in der Revisionsinstanz zugunsten der Beklagten insoweit von der Richtigkeit ihrer Darstellung auszugehen, so folgt daraus jedoch noch keineswegs, daß sie gemäß § 242 BGB von ihren vertraglichen Verpflichtungen freigeworden ist. Der Vorrang gebührt vielmehr, wie das angefochtene Urteil mit Recht hervorhebt, dem Gedanken der Vertragstreue. Vereinbarungen müssen grundsätzlich so, wie sie getroffen sind, auch erfüllt werden. Ein Abweichen hiervon ist nur in besonders liegenden Ausnahmefällen statthaft, nämlich wenn das Pesthalten am Vertrag zu untragbaren Ergebnissen führen würde und dem benachteiligten Vertragspartner nach Treu und Glauben nicht zuzu demuten wäre. Wegfall oder Erschütterung der Geochäftcgrundlage bildet also für sich allein noch keinen Grund, von einer vertraglichen Regelung abzugehen. Hinzukommen müssen weitere Umstände, die eine Durchbrechung des Grundsatzes der Vertragstreue als unumgänglich geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. RGZ 112, 329* 333; BGH Urteile vom 11. Juli 1950, VIII ZR 96/57, DM BGB § 242 Bb Nr. 27 * NJW 1950, 1772, vom 14. Oktober 1959, V 2R 9/5S, NJW 1959, 2203, vom 18. Novem-ber I960, V ZR 140/59, NJW 1961, 553, 554 f * WM 1961, 212, 215, und vom 14. Pebruar 1962, V ZR 80/60, WM 1962, 625, 626). Im vorliegenden Pall sind solche besonderen Umstände nach Ansicht dos Berufungsgerichts nicht dargetan. Pur nicht ausreichend erachtet es die Behauptung der Beklagten, ihre wirtschaftliche läge sei angespannt gewesen, sowie die von ihr in Bezug genommene Zeugenaussage des Maid ers Preuden-berg, daß er einen 1954 angebotenen Kredit mit 89 *f> Auszahlung, 8 1/2 Zinsen und 3 $ Tilgung als nicht tragbar angesehen habe. Ihre von Kläger bestrittene Behauptung, derartige Bedingungen hätten ihren geschäftlichen Ruin bedeutet, habe die Beklagte nicht unter Beweis gestellt. Sie habe auch nicht behauptet, daß ihre wirtschaftliche Lage und die Ver- 12 / v / hältnisse am Kapitalmarkt für sie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht überschaubar gewesen seien und daß sie sich in der Folgezeit bis zu dem 1. September 1955, an dem die Beklagte noch nicht im Verzug gewesen sei, verschlechtert hätten. Maßgebliche Bedeutung legt das Berufungsgericht schließlich dem Umstand bei, daß eine der Beklagten im Herbst 1955 von der Bayerischen Vereinsbank in München erteilte Darlehenszusage über 200 000 DM erst geraume Zeit später - frühestens im Sommer 1956 - im Rahmen alsdann einsetzender Kre-ditrestrilctionen zurückgezogen v/orden ist; es vermißt eine entschuldigende Erklärung der Beklagten dafür, warum sie sich eine solche Kreditzusage nicht schon rechtzeitig vor dem Io September 1955 hätte verschaffen können und warum sie nicht wenigstens die Zusage vom Herbst 1955 in Anspruch genommen habe. Der Beklagten hätten seit Vertragsabschluß nahezu zwei Jahre für die Durchführung des Passage-Projekts Zur Verfügung gestanden; die Berufung auf Geschäftsgrundlage-Wegfall - so führt das Urteil unter Anführung von RGZ 103, 3, 5 und BGH in DM BGB § 284 Nr. 2 aus - versage dann, wenn der Schuldner seine Leistung ohne ausreichenden Grund nicht rechtzeitig bewirkt und sich damit selbst in die Lage gebracht habe, nunmehr unter wesentlich veränderten und für ihn ungünstigen Umständen erfüllen zu müssen. Dem ist beizutreten. V/enn die Revision dem Berufungsgericht vorwirft, verkannt zu haben, daß es sich hier um v/egfall der Ge schüft sgrundl age und nicht etwa darum handele, die Beklagte wegen v/irtschaftlicher Unmöglichkeit aus ihrer vertraglichen Verpflichtung zu entlassen, so ist nicht ersichtlich, worin der Unterschied liegen soils der eine rechtliche Gesichtspunkt sowohl wie auch der andere stellt eine Anwcndungsforra des § 242 BGB dar; beide laufen im Ergebnis auf dasselbe hinaus, nämlich auf eine Durchbrechung des Grundsatzes der Vertragstreue. Daß die Voraussetzungen hier- 13 - für in vorliegenden Palle nicht erfüllt sind, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfroi dargelegt. Mit ihrer Ansicht, bei Prüfung des Geschäftsgrundlage-Wegfalls seien “keine besonders strengen Anforderungen zu stellen“, befindet die Revision sich in Widerspruch zur hochstrichterlichen Rechtsprechung, die auf die Notwendigkeit eines strengen Maßstabes wiederholt hingewiesen hat (Urteile des erkennenden Senats von 8. Januar 1958, V ZR 165/56, WM 1958, 297 * HJW 1958, 907, von 21. Dezember I960, V ZR 56/60, S. 7» insoweit in MDR 1961, 307 nicht abgedruckt, und vom 18. November I960, V ZR 140/59, NJW 1961, 553, 554 f - Y/M 1961, 212, 215). Die Erörterungen der Revision über das angebliche Pehlen einer äquivalenten Gegenleistung des Klägers (er habe seinem großen Interesse an dem Bau der Passage nichts geopfert, er fordere nur, und er fordere ein Vermögen als Schadensersatz) liegen auf tatsächlichen Gebiet und sind mit der Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen nicht vereinbar. Das gleiche gilt von ihren Versuch, die Aussage des Zeugen Preu-denberg anders zu würdigen als das Berufungsgericht; dieses ist dabei keineswegs, wie die Revision rügt, über das Urteil eineo Fachmanns beweislos hinweggegangen, sondern ihm genügte die Bekundung Freudenberga, das Kreditangebot von 1954 erscheine ihn als nicht tragbar für die Beklagte, schon deshalb nicht, weil es in diesen Zusammenhang einen ordnungsmäßigen, mit Beweisanträgen versehenen Sachvortrag der Beklagten über ihre wirtschaftliche Lage vermißte; infolgedessen brauchte es auch nicht gemäß § 139 ZPO der Beklagten nahezulegen, sich für die Richtigkeit der von Preudenberg geäußerten Ansicht auf einen Sachverständigen zu berufen. Daß die DarlehensZusage der Bayerischen Vereinsbank vom Herbst 1955 unter Bedingungen erfolgt sei, die der Beklagten “genehm“ waren, konnte das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß aus deren Schilderung im Schriftsatz vom 16. Januar 195® e2itnehnen: H - 4 "Wenn bei der Unterredung der Parteien.......auf die Kreditfrage nicht besonders eingegangen wurde, so lag dies daran, daß der Beklagten damals der Kredit durch die Bayerische Vereinsbank zugesagt war. Es bestand sonach keine Veranlassung, die Kreditfrage erneut zu erörtern.” Wichts anderes besagte die Aussage der Zeugin Johanna V/ilzbachers ”Es ist meinem Mann auch gelungen, eine Zusage für einen Kredit von einer Münchener Bank zu erhalten ..... Infolge einer Kreditrestriktion ist daraus nichts geworden.” Soweit die Revision darauf abhebt* daß die Verhandlungen durch Kreditrestrilctionen unterbrochen worden seien und nicht hätten weitergeführt werden können, übersieht sie die Feststellung des Berufungsgerichts, v/onach diese Banknaßnahmen erst nach einer Besprechung der Parteien vom Sommer 1956 eingesetzt haben; die Beklagte hatte also mindestens ein Dreivierteljahr lang die Möglichkeit, von der Kreditzusage Gebrauch zu machen. Die Beweisanträge im Schriftsatz der Beklagten vom 14. November 1.958, deren Nichtberücksichtigung die Revision rügt, hat das Berufungsgericht nicht übersehen, sondern es beanstandet sie als nicht genügend substantiiert (BU S. 11). Außerdem kam es darauf schon aus dem Grunde nicht an, weil das, was bewiesen werden sollte - nämlich daß die Finanzierung des Passagebaues Geschäftsgrundlage gewesen sei -, ohnehin vom Berufungsgericht zugunsten der Beklagten als richtig unterstellt worden ist. 3. Mit der Frage, ob und in welchem Umfange der Kläger nach § 254 Abs. 2 BGB verpflichtet gewesen sei, seinen Schaden durch eigene Maßnahmen zu mindern, hat das Berufungsgericht sich eingehend auseinandergesetzt, wobei es auch ge- 15 - wisse Abstriche zu dem Nachteil des Klägers vorgenommen hat (Nichtausnützung der ihm in Nr, 6 Abs, 2 des Passage-Vertrages eingeräumten Reklamemöglichkeiten). Kein mitwirkendes Verschulden des Klägers erblickt es jedoch - insoweit abweichend vom Landgericht - darin, daß er es unterließ, sich gemäß Nr, 2 Abs, 2 des Vertrages einen provisorischen Durchgang von der Frankfurter Straße zu dem Gloria-Theater zu schaffen. Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob ein solches Provisorium überhaupt bau- und feuerpolizeilich genehmigt worden wäre, und legt die genannte Vertragsbe-otimmung dahin aus, sie habe dem Kläger keine Bauverpflichtung auferlegt, ihn vielmehr lediglich nach eigenem Ermes-scn berechtigt, einen provisorischen Durchgang in Anspruch zu nehmen, falls die Beklagte mit der endgültigen Errichtung der Passage nicht, wie vorgesehen, bis zu dem 1, September 1954 fertig werden, sondern ihrerseits von der ihr dann sustehenden einjährigen Verlängerungsfrist Gebrauch machen sollte; der provisorische Durchgang sei also nur zur Überbrückung dieser Zeitspanne gedacht gewesen. Da dem Kläger bis zu dem 1, September 1955 noch keine Schadensersatzansprüche zugestanden hätten, habe er während dieser Zeit auch aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht keinen Anlaß zur Herstellung des Durchgangs gehabt. Nach jenem Tage aber sei ihm dies nicht mehr zuzu demuten gewesen; denn er hätte dann unter erheblichem Kostenaufwand und Auslösung seiner vertraglichen Pflicht zur Zahlung einer monatlichen Miete von 200 DM lediglich ein Provisorium erlangt und sich möglicherweise auch noch einem Ersatzanspruch der Beklagten für den ihr im Hintergebäude vcrlorengchenden Ausstellungsraum ausgesetzt, während er nach dom Vertrag bei nur wenig größerem eigenen Aufwand seit den 1. September 1955 Anspruch auf eine ordnungsmäßige Passage gehabt habe; angesichts des bisherigen Verhaltens der Beklagten sei völlig unbestimmt gewesen, bis wann 16 - diese einem solchen provisorischen Zustand durch Vertragserfüllung ein Ende bereiten würde«, Eie Revision bekämpft diese Ausführungen mit einem Hinweis auf den starken gesellschaftlichen Einschlag des Passage-Vertragess die durch ihn begründeten Pflichten stünden zueinander nicht im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, sondern es handele sich um parallel gerichtete Leistungen zur Erreichung eines von beiden Parteien gewünschten Zweckes; dies begründe eine besondere Treuepflicht, der zufolge der Kläger alles in seinen Kräften Stehende hätte versuchen müssen, um wenigstens den provisorischen Eurchgang herzurichten- Allein die Rüge ist nicht begründet. Es mag auf sich beruhen, ob der Versuch der Revision, den vertraglichen Beziehungen der Parteien einen gcsellschaftsrechtlichen Charakter beizulegen, Zustimmung vordient, oder ob nicht vielmehr, wie der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung ausführt, in Wirklichkeit jede Partei nur ihr eigenes, von dem der Gegenpartei verschiedenes Ziel verfolgt- Denn auch wenn das Vertragsverhältnis in der Tat Merkmale aufweisen sollte, die es einer Gesellschaft in Sinne der §§705 ff BGB ähnlich machen würden, ginge die daraus möglicherweise entspringende gesteigerte Treuepflicht (Siebert/Schultze von Lasaulx, BGB 9- Aufl. § 705 Ann. 39 ff) unter keinen Umständen so weit, daß der eine Vertragspartiier nur mit Rücksicht auf ein vertragsungetreues Verhalten des anderen gehalten wäre, nunmehr seinerseits Maßnahmen zu troffen, die ihn selbst v/irtschaftlich benachteiligen könnten. Letzteres wäre hier nach der Tatsachen-Würdigung des Berufungsgerichts, wenn der Kläger den provisorischen Eurchgang geschaffen hätte, der Pall gewesen. Er hätte dann, wie das angefochtene Urteil darlegt, möglicherweise eines Tages vor der Notwendigkeit gestanden, den vorläufigen Zustand - der, auch nach dem Willen der Parteien, 17 - eben nur ein Provisorium gewesen wäre und folglich nicht auf dio Dauer hätte aufrechterhalten werden können, für den aber der Kläger, als von ihm geschaffen, die Verantwortung getragen hätte - wieder beseitigen zu müssen, sei es durch Schließung des Durchgangs oder durch eigenen vollständigen Ausbau, gegebenenfalls nach Erwirken eines (Piteis gegen die Beklagte im Wege des § 887 ZPO. Wenn das Berufungsgericht hierzu abschließend bemerkt, auf ein solches “Abenteuer H habe sich der Kläger nicht einzulassen brauchen, so ist das nicht zu beanstanden, und mit dieser Erwägung erledigen sich zugleich die Folgerungen, v/elche die Revision aus einer vermeintlichen gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ziehen möchte. 4- Die übrigen Ausführungen des Berufungsurteils werden von der Revision nicht angegriffen. Sie enthalten ..auch 18 keine von Amts wegen zu beanstandenden Rechtsfehler. Daher war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Dr. Tasche Schuster Rothe Dr. Freitag Offterdinger