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BGH · Y ZR 87/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Y ZR 87/55

März 1947.machte die Beklagte dem Kläger ein Vergleichsangebot, das nach einem Bestätigungs-. nen Verbrauchs) für die -Zein vom 1-, Januar /947 hlh 31t Dezember 1956 von der Beklagten zugesichert« Auf Grund dieses Vergleichs zahlte /die 'Beklagte!ianKden^Klägei^insgeK: Mit Schreiben vom 15* Dezember 1948 teilte das Landesamt für Vermögensverwaltung und Wiedergutmachung seiner Außens teileStadt mit, daß das Unternehmen Kohlenbergwerk ^^PPIH^ unter die Bestimmungen des MRG Nr 75.falle} die Vermögenswerte dieses Unternehmens --unter-lägen deshalb.dem Die Beklagte beantragte Klagabweisung und erhob Wider klage mit dem Antrag auf Feststellung, daß dem Kläger ir*-gendwelche Rechte und Ansprüche aus dem Vergleich vom 12. sich um einen Ausei^fndf^etzwgstertrag handle, sei äie Porderung des Klägers gemäß § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG im Ver^ hältnis 1 i.i .aiii^titsche'pik;teilen* Die für April und Mai 1948 geschuldeten Be^rägä, seien allerdings, da es sich um wiederkehrende Leistungen handle, im Verhältnis 10 s 1 umgesteilt,,. Der Kläger habe Anspruch auf 5 $ des Umsatzes nur bis zur.Beschlagnahme des Werks Ende 1948, deu '■{ hierdurch das Wgrk der .Verfttjpjftg -der; 'Beklagten. . |f[ 192 686,52 SM im Mai 1948 stehe dem Kläger daher für diese f-Monate ein Betrag von 1 246,5® IM zu« Pür die Zeit vom . vm Soweit mit der Widerklage die Peststellung begehrt wer-1 de., daß dem Kläger aus dem GeSellschaftsvertrag vom 23.Apri : 1946 keine Rechte züstünden,gestehe kein Rechtsschutzbe-dürfnis, da der Kläger hieraus keine Rechte mehr geltend mache«, Im übrigen sei dieser Vertrag durch den inzwischen . Insoweit sei die Widerklage daher nicht begründet« Begründet sei ,/C dagegen die Widerklage hinsichtlich der Ansprüche des Klägers aus dem Vergleich für die Zeit nach der Beschlagnahme des Mariensteiner Werkes« daß die Beklagte an den-Kläger $4 f0© !EM nebst Zinsen hieraus zu zahlen habe j im übrigen das Ersturteii aufzuheben, die Widerklage abzuweisen und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,, Die Beklagte hat den Antrag gestellt, die Berufung des Klagers zürückzuweisen, das Ersturteil in Ziff I und IV aufzuheben, die Klage in vollem Umfange abzuweisen, ferner festzustellen, daß dem Kläger irgendwelche Hechte oder An** sprüehe ätis dem Vergleich vom 1§U 194t; sowie aus dem März 1947 geschlossenen Vergleich keine Zahlungsansprüche geltend machen kann, die nach den Vergleichsbestiagiungen aus den Umsätzen des Kalk- und Zementwerks Ä^B^B^ für die Zeit nach dem t. Datei könne unterstellt werden, daß der Kläger nennenswerte Einlagen in die Gesellschaft nicht eingebracht habe* DenKaufpreis für das Werk das, die durch Kaufvertrag vom 30, März 1946 von den •Zementwerken AG' gekauft habe, habe al- Es komme aber nicht darauf ah, was die Beklagte, vertreten durch den äamaligen Treuhänder durch den Eintritt in die Gesellschaft als Kommanditistih an unmittel-' baren Vorteilen erreicht habe* Der Eintritt sei ein Speku-r-lationsgeschäff gewesen. Rückwärtssehauend möge wohl festbusteilen sein,daß der Eint ritt in die ddr Bekl agten nur S chaden gebracht habe, und es hätte sich Wohl ein vorausschauender und verantwortungsvoller Betriebsleiter.nicht zu dem Geschäft herbeigelassen. Die Umstände ließen jedoch nicht den Schluß zu, daß der eben erat zur Leitung des Unternehmens auf gestiegene Treuhänder absichtlich zu dem Nachteil der Beklagten gehandelt habe. Jedenfalls sei nicht erwiesen, daß mit dem Beitritt zur Gesellschaft den Kläger und die übrigen Gesell-schafter auf Kosten der Beklagten habe begünstigen wollen. Die Beklagte habe auch nicht bewiesen^ daß ’ sich . für den Abschluß des GesellschaftsVertrags Sondervorteile habe versprechen lassen oder Nebenabreden zu dem Nachteil der Beklagten getroffen habeAus der Tatsache- daß auch sonst für die Beklagte nachteilige Geschäfte abgeschlos sen habe, könne nicht geschlossen werden,- daß er im vorlie- März-1947: könne nicht als sittenwidrig oder als von vornherein nichtig erachtet werden^ Daß der Vertrag wucherisch sei, behaupte die Beklagte' selbst nicht. sich übermäßige Vorteile durch den Vertrag verschaffe« Die Beklagte sehe das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung darin, daS der Kläger nichts in die eingebracht habe und sich doch auf 10 Jahre 5 ^ des Umsatzes des Kalk-» und Zementwerks habe versprechen lassen« Es müsse aber von den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertrags- abschlusses aüsgegangen werden und es dürfe nicht nur berücksichtigt werden, was die Beklagte durch den Vergleich an Verpflichtungen Übernommen habe, sondern aueh^das, was der Kläger durch den Vergleich aufgegeben habe« Die Beklagte hake sieh auch nicht in einer Zwangslai ge befunden, die ein Eingehen auf die Bedingungen des Klägers als einzige Möglichkeit habe erscheinen lassen, um weiteren Verlusten eü entgeh^. Wenn die Beklagte, obwohl; bekannt gewesen sei, daß das Unterneh-■ men ständige Verluste mit sich gebracht habe-, die Gesell- -schaft allein habe übernehmen wollen," so hätten hierbei nur Erwartungen und Hoffnungen mit sprechen können,' die aus den Zeitverhältnissen zu verstehen seien. •Wie die Sanierung des Werks von der-Beklagten geplant' gewesen sei, zeige Übrigens die fast, unmittelbar nach Vergleichsabschluß vorgenommene Gründung von zwei Betriebsgesellschaften für den Kohlenbergbau und das Kalk- und Zementwerke Dieses habe einen kleinen Gewinn ergeben, während das Kohlenbergwerk infolge der ungünstigen Verhält*. Die mit der Trennung verfolgt^ Absicht sei: offenbar darauf hinausgelaufen, die Verluste des Kohlenbergwerks vom Staat tragen zu lassen, während der Gewinn-des Kalk- und Zementwerks den Inhabern.dieses Werkes- habe verbleiben sollen. Daß die zeitweilige Beschlagnahme des 7ertaögens des Klägers die Entschließung der Beklagten wesentlich beeinflußt habe, sei nicht ersichtlich. Die dem Kläger für sein Ausachei-: den aus der Gesellschaft gewährte Vergütung habe etwa seinem .Gesellschaftsanteil entsprochen, wobei zu bemerken sei, 4aß sie nicht allein aus diesem.Gesichtspunkt beurteilt werden dürfe o sich auf den Vergleich stützende Klagforderung könne die Beklagte nicht Mt Gegenforderungen aus dem Gesellschaftsvertrag aufrechnen; denn mit dem Vergleich vom 1^= März 1947 hätten nach dessen Ziff 4 alle gegenseitigen Ansprüche und auch etwaige Ansprüche der Gesellschaft gegen den Kläger mitgeregelt werden sollen. Die Beklagte könne -'jedenfalls auf Grund des Vergleichs solche Forderungen, etwa .;aüf ’Einzahlung der Geschäftseinlage, nicht geltend machen. Der Vergleich sei aüch mit dem vom Kläger vorgetragenen Inhalt dem I-andesamt' für Vermögensverwaltung vorgelegt und von diesem genehmigt -worden. Da der Kläger nur Ansprüche geltend mache ,, die sieh aus Umsätzen des Kalk- und Zementwerks errechneten, die nach der Währungsreform erzielt worden seien, komme eine Umstellung nicht,in Betracht. Die' Beklagte könne sich aber ohne Rücksicht auf die .Möglichkeit eines Vertragshilfeverfahrens aüfj§ 242 BGB, -;'insbesöridere dien Wegfall der Geschäftsgrundlage',/berufen, ■ ‘ der auch für Vergleiche gelte. Die :’ Beklagte, die sich dem Kläger auf10 Jahre zur Zählung einer Umsatzvergütung verpflichtet habe, habe das Risiko einer Währungsumstellung bewußt übernommen und der Kläger habe wies das Land-gericht- annehmemit der Beschlagnahme der Werke auf Grund des MRG Nr 75 weggefallenEine entschädigungslose Enteignung sei in diesem Gesetz nicht vorgesehen» Die Werke hätten der Kontrolle sowohl nach Die Nutzungen dfer Werk# seien vorübergehend dem Eigentümer‘entzogen geblieben* da die Einnahmen zunächst auf Sperrkonto hätten angelegt werden müssen; Eie Geachäfts-grundlage sei durch die vorübergehende Beschlagnahme nach MRG Nr 75 nicht-erschüttert worden. da die Beklagte Alleineigentümerin der Werke in geworden, sei» Durch die Bildung der Gesellschaften .und die Übertragung des Eigentums auf diese habe sie lediglich ihre,Haftung für neue Verbindlichkeiten aus^dem Betrieb der Werke beschränkt! Dagegen habe sich die Beklagte durch die Übertragung der Geschäftsanteile an den beiden Gesellschaften auf dek Freistaat Bayern durch Vertrag vom 30. geben werden sein, zu demal der Beklagten bei Kriegsende ge-gen das Deutsche Reich ein Anspruch aus Steuergutscheinen und sonstigen Guthaben in Höhe von über 14 000 000 BM zugestanden hätte . Der BeiZiehung von Steuerakten oder von Akten des Finanzministeriums habe es nicht bedürft, zu demal die Pinanzverwaltüng zur Überlassung nicht verpflichtet und ohne Zustimmung der Beklagten nicht befugt gewesen sei. Die Unentgeltlichkeit könne auch nicht durch den hohen Wert der-Werke und ihrer Anlagen widerlegt werden. Die Anlagen seien nicht deshalb an den Staat unentgeltlich abgetreten Worden, weil sie keinen Wert hätten, sondern weil der Betrieb der Werke unrentabel gewesen sei und ätändige Verluste mit sich gebrächt Die Abfindung des Klägers habe zwar nicht aus dem Gewinn des* Kalk- und”Zementwerks bezahlt werden sollen. Maßgebend sei aber doch gewesen, daß die Beklagte einen Sachwert allein in die Hand bekomme, der ihre Investitionen über eine Währungsreform hinaus habe sicherstellen und ihr einen Gewinn habe ermöglichen sollen. Das Abhängigmachen der Abfindung des Klägers vom Umsatz des Kalk- und Zementwerks stelle auch eine enge Verbindung zwischen der Abfindung und dem weiteren Schicksal des Werkes her. daß der Kläger für die Zeit nach der Veräußerung der Anteile an den bayerisohen Staat nicht mehr die vereinbarte, aus dem Umsatz des Kalk- und Zementwerks zu errechnende Abfindung verlangen könne. Wenn die Verstellung der Beklagten falsch gewesen sei, daß-sie einen Sachwert in die Hand bekomme, , den sie über eine Währungsreform hinwegbringe und der ihre Aufwendungen decke, wenn vielmehr die Beklagte ihre Anteile aus den Werken habe aufgeben müssen, ohne auch nur ihre Aufwendungen ersetzt zu bekommen, so würde es Treu und Glauben -widersprechen-wenn der Kläger auch für die Zeit hach der Veräußerung noch Abfindungsansprüche aus dem Vergleich geltend machen wollte. Es würde der Billigkeit widersprechen, wenn der Kläger, ohne nennenswerte Aufwendungen^für die Werki ^gemacht zu haben, auch Jetzt noch große Beträge allein aus dem Grund erhalten würde, daß er einmal an der beteiligt gewesen sei, die nur mit Hilfe der Beklagten die Werke in habe erwerben können, und daß er sich in unsicherer Zeit eine Abfindung habe versprechen lassen, die unter normalen Verhältnissen1 hie gewährt worden Bis dahin habe die Beklagte noch die Möglichkeit gehabt, die Werke * wenn auch vielleicht.nur gering, zu nutzen und sie habe mit der Abfindung ein Eiäikö übernommen. Hinsichtlich der Klage sei daher auf die Berufung des Klägers das Urteil ties Landgerichts abzuändern und der Klage auf Zahlung von 34: 900 IM in .voller Flöhe stattzugeber, gewesen o 1. Hinsichtlich der Widerklage sei die Berufung des Klägers teilweise, begründet, denn er könne .erst aus dem seit ■ ’ -1 .v Mai 195.1 An .einer Feststellung, daß dem Kläger kein Anspruch : aus dem G-esellschafts vertrag zustehe, bestehe für die: Beklagte kein rechtliches Interesse•, Die .weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten seien zu- . Daraus ergebe sich der Verdacht einer unredlichen Handlungsweise des Treuhänders Obermeier» Das Berufungsgericht habe daher über den Vortrag der Beklagten nicht hinweggehen dürfen. April 1946 die Voraussetzun gen der Nichtigkeit gemäß § 138 BGB gegeben, wobei es nicht einmal darauf ankomme, ob die Zuwendungen ©der Versprechungen des Klägers für den Gesamtabschlußursächlich gewesen seien« ’ i)ie Beklagte habe dazu unter Beüehnung des Br. Both-^ feld als Zeugen Beweis dafür angetreten, daß Neben abreden mit dem Kläger zu dem Nachteil der Beklagten getroffen habe, die besondere Vorteile für seine Mitwirkung zugesichert hätten, wahrscheinlich in der Form einer internen Beteiligung des an den Anteilen des Klägers« 'Bie 'Revision der Beklagten rügt nun, dis Beklagte sei ■ nicht gemäß § 139 ZPO veranlaßt worden, 3ieh auf das Zeugnis der Witwe des Br, zu berufen, Bie Beklagte habe sich** ferner auf das Zeugnis des Wirtschaftsprüfers bezogen, daß sich auch sonst verschiedener Hand- lungen zu dem Nachteil der Beklagten schuldig gemacht habe., und auf das Zeugnis des Rechtsanwalts Br. der die Äußerungen des verstorbenen Br.überZusagen des Klägers für eine besondere Entschädigung des be- .das .Gericht konnte, nicht wissen, ob und welche anderen Personen über die unter das Zeugnis des verstorbenen 'lr>gestellten Umstände unterrichtet sind Pas lernfungsgericht hat .adeh mit Recht sich auf den Standpunkt gestellt, ein Treubruch des bei dem Vertrag vom 23. Die Auffassung, der Vergleich sei von der Beklagte® nur aus einer Notlage heraus abgeschlossen worden und der Kläger habe diese Notlage in sittenwidriger Weise ■ Da der Vergleich somit zu Recht für gültig angesehen wurde, wird auch die Einwendung der Revision der Beklagten hinfällig, die Beklagte habe gegenüber den Ansprüchen des Klägers mit einer Forderung von 685 GOÖ BM aufrechnen können« Denn die Beklagte hat diese Einwendung nur unter der Voraussetzung erhoben, daß der Vergleich unwirksam Sei c Im übrigen käme für den Fall der Nichtigkeit des Vergleichs der Anspruch des Klägers in Wegfall und damit eine Aufrechnung nicht in ' Die Revision der Beklagten macht ferner geltend, die ; ■' s’ Geschaftsgrundlage: des Vergleichs sei schon nach der Währungs-’ reform in einer Weise erschüttert gewesen, daß die Beklagte jedenfalls schon zu diesem Zeitpunkt das Recht gehabt habe, : die Weiter^rfüllung des 'Vergleichtverweigern} denn schon damals sei offenbar geworden,, daß der Betrieb der Werke endgültig und dauernd unrentabel gewesen sei und für die Beklagte nur Verluste mit sich gebracht habe* Die Präge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage'ist jedoch im Zu-.. Die. Revision des Klägers wendet sich dagegen« daß das -Berufungsgericht dem Kläger die Geltendmachung seiner An* spräche aus dem Vergleich: vom 12. Die Revision des Klägers stimmt zunächst dem Berufungsgericht darin bei, daß der Beklagten im vorliegenden Verfahren gemäß § 11 Abs 4 VHG Vertragshilfe.nicht habe gewährt werden können, da der Kläger der Vertpagshilfe im Streitverfahren widersprochen habe. Sie meint aber, das Berufungsgericht habe auch der Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage niGht. stattgebeh^ürfen,/ sondern hätte die Beklagte auf ein seihständiges Vertragshilfeverfahren verweisen müssen. Sie geht, insoweit in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht und auch mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone und.des Bundesgerichtshofs (OGHZ J , 62 /157; 386 73937; BGHZ 2, i5Ö /7537; 6i 385 75877; 8: 344 734^) davon aus, daß eine Berufung auf § 242 BGB nur insoweit zulässig sei, als es sich um einen im Vertragshilferecht nicht geregelten Tatbestand handle oder das Begehren -' der Beklagten nach Art und Begründung Uber die Möglichkeiten der Vertragshilfe hinausgehe. Sie widerspricht aber der Auf- , fassung des Berufungsgerichts, daß dies^e Voraussetzungen gegi ben seien; Sie meint, die Beklagte habe sich in doppelter Be? Im vorliegenden Falle kann aber die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Prozeß schon deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil'nach § IliVHG Vertrags-' überhaupt bestritten» Denn die Berufung auf den Wegfall der Gesehäftsgrundlage stellt auch ein Bestreiten des An» Spruches nicht hüi\ dem Giünde., sondern auch der Höhe nach dar (Saage, Vertragshilfegesetz § 1; V, 1, letzter Absatz, Das Berufungsgericht geht >ei der Drage, was unter dein gesetzlich nicht festgelegten Begriff der Gesehäftsgrundlage zu verstehen sei, von der Auffassung aus, die früher vom Reichsgericht vertreten und dann vom Bundesgerichtshof übernommen worden ist. Die Revision des Klägers bezeichnet diese als subjektive ThSorie:} sie stellt zur Erwägung^ zu prüfen, ob an dieser Theorie festgehalten werden soll, oder ob objektiv allein auf die Umstände und Verhältnisse als maßgebend abgehoben werden soll, deren Vorhandensein oder Portbe-r ".stand beim Vertragsschluß nach dem Inhalt des Vertrages, seinem. Die. Beklagte, auf deren Revision hier wieder zurückgegriffen werden muß, glaubt, schon nach diesem Zeitpunkt habe sich ergeben,, daß eine zuschußlose Fortführung des Unternehmens selbst bei Subventionen nicht möglich gewesen sei. Die Revision d,er Beklagten versteht das Berufungsgericht dahin, die Geschäftsgrundlage für den Vergleich sei die Annahme gewesen, die Beklagte habe ein Werk1 erhalten, das sich über die Währurigsreform hinaus als wertbeständig erweise und die Möglichlreit biete, Gewinne zu erzielen, . etwa aus dem Gewinn errechnet werden solle, ergibt sich auehj’\4 •daß die Beklagte das Risiko -des . Gegen die Auffassung, daß die Geschäftsgrundlage auch nicht mit der Beschlagnahme der^mmife Werke auf Grund des MRG Nr 75 weggefallen sei, hat die Beklagte Einwendungen nicht erhoben. 3, Die Revision des Klägers richtet sich aber gegen die Feststellung dies Berufungsgerichts, durch die unentgeltliche Übertragung der Geschäftsanteile der Werke auf den Freistaat Bayern-sei die Geschäftsgrundlage für den Vergleich'weggefallen. Sie greift die Feststelt lungen des Berufungsgerichts an, bei Vergleicbeabschluß seien beide Parteien der Annahme gewesen, daß die Beklagte ' durch das Ausscheiden der übrigen Gesellschafter aus der «qmmmmk'1 e*nen Sachwert allein in die Hand bekommen sollte, der ihre Investitionen übe*eine Währungsreform hin- de§ "Klägers rügt,: Rechtsanwalt der an den Vergieichsyerhandlungen teilgenommen habe, sei nicht als Zeuge darüber gehört worden, daß der Beklagten keinerlei Beschränkungen darüber auferlegt worden seien* wie sie mit dem Werk, das sie durch den Verigleich bekommen habe* ver-; . Die Revision des Klägers sieht auch zwischen der genannten Feststellung und dem Umstand einen Widerspruch, daß die Abfindung des Klägers nicht aus dem Gewinn, sondern aus dem Dins atz des Kalk- und Zementwerkes errechnet werden ; sollte. Damit sei keineswegs eine enge Verbindung zwischen der Abfindung und dem weiteren Schicksal des Werkes herge*-stellt worden. Durch die ^ Vergütung nach Maßgabe des Umsatzes hatte zwar die Beklagte; ein großes Risiko übernommen und der Kläger sollte" von der Gefahr der Betriebsführung weithin freigestellt werden, wobei noch in Betracht kommt, daß er an dem Umsatz des Werkes ,beteiligt wurde, von dem am ehesten ein günstiges Ergebnis erwartet werden konnte und dessen nachdrücklicher Betrieb daher vorausgesetzt werden kennte; wobei auch der eigene Verbrauch der Beklagten eingeschlossen war» Die Voraussetzung für die Vergütung des Klägers war aber doch; daß ein Umsatz erzielt, das Kalk- und Zementwerk also betrie- Die Revision des Klägers weist darauf hin, Treu und Glauben rechtfertigten nur dann ein Abgehen vom gegebenen Wort, wenn die erhebliehen Veränderungen der läge auf Ereignissen beruhten,, die außerhalb des Machtbereiches des Schuldners lägen«. 'Die Beklagte habe sich aber selbst des Werkes entäußert, ohne daß sie dazu genötigt gewesen sei. Es müsse daher den Erwägungen entgegengetreten werden, die unentgeltliche Überlassung der GmbH-?Anteile an den bayerischen' Staat sei durch wirtschaftliche Not und soziale Not-■ Wendigkeiten diktiert gewesen. Dieser Einwand ist jedoch -unbegründet} denn das Berufungsgericht geht: seibst davon aus, daß die Beklagte ein Interesse daran gehabt habe, den Betri eb in in die Hand zu bekenmen«, a) Eine Feststellung, daß die Subventionen des Frei-ätaates Bayern eingestellt werden sollten, ‘ sei vom Berufungs-nicht getroffen worden.;/ c) Die Beklagte habe aus dem Betrieb der Werke mehr Vor-; teile gezogen', als das Berufungsgericht hervorhebe, so die Kallcent nähme, den Bezug von Zement auf Kontingent, die Verwertung des Geräteparks, die-Abstellung eigener Leute nach MaiBlBBÄbeigünstigerVerpflegungslage, s , d) Die -Feststellung, daß -der Vertrag auf Lieferung vom 60 000 Tonnen Zement gegen ein Darlehen von 1 000 000 BM nicht erfüllt worden sei, sei auf das Gutachten ge- und Glauben auch nicht ;’vi :| gegenüber einem Gläubiger, der insoweit an dem Werk beteiligt ist, als er einen'Anteil am Umsatz erhält, wie wenn er Selbst noch im Werk mitarbeiten würde»' -In diesem Fall könnte er auch nicht etwa auf Grund eines AnstellungsVertrags ; die Weiterführung eines unrentablen Werks verlangen, son- '... Bei einer wi-rtschaftliph ge.-reehtfertigten Stillegung könnte der Kläger auch*auf Grund des Vergleichs keine Ansprüche erheben, da dann kein Umsatz, aus. dem seine Ansprüche errechnet werden könnten, vorhanden wares Daß keine Stillegung erfolgter sondern das,Werk mit Allgemeinheit weitergeführt'wird, hat-* seinen Grund allein in öffentlich-rechtlichen sozialpolitischen Erwägungen, weil die in dem Kohlenbergwerk beschäftigten Bergarbeiter nicht' arbeitslos werden sollten;-'Daraus kann'aber der Kläger keine Rechte ableiten/ nicht gegen den hajrerl-*. sehen Staat, aber auch nicht gegen die Beklagte, Aus diesen Erwägungen rechtfertigt es sich, entgegen den sonstigen , Grundsätzen einen Wegfall der Geschäftsgrundlage auch dann zu * berücksichtigen, wenn der Schuldner die Geschäftsgrundlage" durch eigene Entschließung zu dem Wegfall gebracht hat,, . Unter diesen Umständen kann der Revision auch darin nicht zuge3timmt Werden, das Berufungsgericht habe den Be^ griff der Zumutbarkeit verkannt oder fehlsam angenommen, die Erfüllung des Vergleichs, sei der Beklagten nicht mehr zuzu demuten gewesen« . wenn die Beklagte die Verlustgefahr zu tragen hate, so sei sie zur Weiterzahlung der Abfindung auch verpflichtet wenn durch die Abtretung der Anteile an den Werken die Ge- , fahr eines Verlustes beseitigt'sei« Der Kläger kann seinen Anspruch auf Weiterzahlung der Vergütung auch nicht auf die ::'Äd^iibhlceit der Rückübertragung der" Geschäftsanteile stützen, di*e in § 6 des Vertrags vom,'30. April 1951 vorgesehen ist, oder auf den wirtschaftlichen Einfluß, den die Beklagte auf das Werk noch ausübe; denn tatsächlich besteht ein solcher Einfluß zur'Zeit nicht^und für den Pall der Rüskübertragung will das Berufungsgericht -eine neue Lage als. des Berufungsgerichts an, die Überlassung der Werke sei unentgeltlich erfolgt., räumt allerdings ein, daß für den Steuernachlaß Billigkeitsgesichtspunkte maßgebend gewesen, seien« Sie meint aber, es könne nicht chne Bedeutung ge- \ blieben sein, daß die Beklagte einen erheblichen Vermögens-?.^' wert eingebüßt habe', Wenn daher der Steuernaehlaß auch nicht als Vergütung für die Überlassung der Geschäftsanteile zu ]}■ werten sei,; so bestehe doch ein wirtschaftlicher Zusammen- \'t . für die Beklagte ergeben* Das Berufungsgericht hat sich aber ohne Reehtsirrtum auf den Standpunkt gestellt, daß aus einer durch die Übertragung eintretenden Verminderung der Steuern der Beklagten ein Aneprueh des Klägers nicht abgeleitet werden kann.. Dem ist züzustimmen, da die Verminderung der Steuern eben in Wirklichkeitdurch«eine Verminderung der Yermögenssubstanz verursacjii ist und die Beklagte nicht etwa etwas auf Kosten des Klägers erlangt hat. Ohne Bedeutung ist auch die Einwendung* die Beklagte habe nicht aus sozialen Erwägungen darauf verzichtet, ihre Investierungen aus dem Li quidat ions erlös wenigs tens teilwei se zu retten, es seien vielmehr wirtschaftliGhe-Erwägungen für sie maßgebend gewesen. Der Feststellung des Berufungsgerichts, wirtschaftliche Notwendigkeit und soziale Verant-| wortnng hätten das Verhalten dar Beklagten geboten, kann aber aus Rechtsgründen nicht widersprochen werden, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob die Beklagte einen Li<jui~ dationserlös, der möglicherweise nur einen Teil dessen eingebracht hätte, was die Beklagte in die-Werke hineingesteckt hatte, überhaupt zur Befriedigung des Klägers hätte , verwenden müssen. Hilfserwägung,, und die Entscheidung wird schon von dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ge-tragen. ■■■ | x Es ist daher auch die Revision des Klägers zurüokzu-

Zitierte Normen: § 18 UStellungsG § 138 BGB § 176 HGB § 779 BGB § 18 UStellungsG § 242 BGB
vertragenWegfallBerufungsgerichtvergleichenGesellschaftKlägerwerken

Volltext der Entscheidung

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Ptir. das Nachschlagewerk!	$
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz:	BGB	§	242	(Bh)
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Rechtssatz: In besonders gelagerten Ausnahmefällen können die Wirkungen eines Wegfalls der Gesehaftsgrundlage auch dann eintretek* wenn der Schuldner durch
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Urteil des'BGH vom 30. Mai 1- r ÖM liuK^ä'elr
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Y ZR 87/55
Verkündet ' am 30. Mai 19.56 Jo'das, Justizangestellter als Urkundsbeaijjter der Geschäftsstelle
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Klagers, Widerbeklägten, Ss-rufungsklägers, 1 erufungsbekiägte.n, Keyisionsklägers,
 Revisionsbeklagten, .
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 Mitwirkung des Senats präsi-i r,i
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V'.-Jsr^ v:
iie Revisionen jdes Klägers -ühd .der Beklagten gegen ;das-.;¥r-teil;. des .7;. Zivilsenats ,.des Oberlandesgerieh^s, München vom^So Februar..>1.955* hn'Stelle.der Verkün- ‘
V , dung am .16» Februar 1955 zugestellt i werden zurück- -gewiesen*	-	.	*-1^
Von den Kosten des ,Revisionsverfahrens hat, der Klä-, ’ ^gerszwei Rrittel/'die Beklagte ein Drittel zu tra-,^
.. -	'.ä4|3
■ Von Rechts wegen

Tatbestand?
Die ^0^0^-Z.ementwe'rke	AG in1
hatten bis zur Beendigung des Kriegs eine Betriebsabteilung in^P^mi^^ (fggttm * ^ie nel3en einem Kraftwerk und einem Sägewerk aus' einem Kohlenbergwerk und einem Zementwerk bestand« Dieses Unternehmen War eine Quelle ständigen) Verlustes,,: weil> die Kehlenfö^ern^;:-'ä»i;--t.etier war, da die fiöze zu klein und zu kurz sind u'ndrdie Kohle zu stark von Kalkstein durchsetzt ist«* Die Stillegung des Kohlenbergwerks wurde aber vor allein im Hinblick auf die zahlreiche Belegschaft aus sozialen Gründen nicht gestattet/ dagegen hatte sich das Deutsche Reich seit 1945 bereit erklärt, für die Verluste bis sum finde des Kriegs aufzukommen« Nach dem Krieg verlangte die bayerische Regierung vor allem im Hinblick auf die Belegschaft an Bergarbeitern den Weiterbetrieb des Bergwerks, wollte aber zunächst die Verpflichtung des. Reichs für die Verluste aufzukommen« nicht übernehmen«
Sx^ VHHBl'"Zementwerke	AG	verhandelten
 nun Anfang 1946 mit der Beklagten über die Gründung einer .Aktiengesellschaftderen Aktien die Beklagte zu einem erheblichen, Teil übernehmen sollte« Dazu kam es nicht« Am 26, März 1946 erklärte sich die Beklagte aber damit einverstanden , daß der Kläger mit den ^JJ^J^-Zementwerken
AG einen notariellen Vertrag auf Erwerb des Werks abschließe. Die Beklagte sollte in diesen Ver-, eintreten und eiii Drittel des Besitzes erwerben«. Die zwei anderen Drittel sollte die Kommanditgesellschaft
 Dr. We rn'er ^^pm^ & G o>«'	überneh-
men, die der Kläger durch'Vertrag vom 16. August 1945 zu-sainmeii mit seinem Bruder Clemens	und	Dr. Werner
 gegründet hatte. Sie war im Handelsregister noch, nicht eingetragen.1 Durch notariellen Kaufvertrag vom 3Ö.März 1946 kaufte die	den	Werlcbesitz
 von denflMfli^fr-ZementwerkenAG«
. Durch Vertrag Vom 23> April 1946 wurde die Beklagte, vertreten durch ihren damaligen Treuhänder Direktor
 in die	auf genommen. Hierbei wurde
 der Gesellsehaftsvertrag neu gefaßt» Persönlich haftende Gesellschafter waren hiernach der Kläger und Dr« Werner i7 - Kommanditisten Clemens	un^ <*ie Be-
las Gesamtkapital seilte 1 500 000 EM betragen1, .wovon auf di.e Bareinlage der, Beklagten 500 000 RM entfielen während 1 000 000 RM•als Wert der Sacheinlagen der übrigen Gesellschafter, darunter 685 GOO.EM als Wert der Sacheinlage äes Klägers angegeben wurden. Die Beklagte sollte außerdem einen einmaligen Kostenbeitrag von 250 000 RM für den Erwerb des Werks ^^^^|^| ieistenc Dieses Werk
 wurde nach § 4 des Vertrages von den ursprünglichen Gründern der Gesellschaft in diese eingebracht. Nach § 10 des Vertrages-seilte die Gesellschaft bis' 31 ■. Dezember 19T5 unkündbar seih»
Eine Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregi- ; -ster .erfolgte zunächst nicht. Es kam in der Böige zu Mei-nungdverschiedenheiten der Gesellschafter. Glemens ^m^und Drv,übertrugen ihre Gesellschaftsrechte auf die Beklagte. Im 5. März 1947.machte die Beklagte dem Kläger ein Vergleichsangebot, das nach einem Bestätigungs-. schreiben der Beklagten vom 21, Mai 1947 in'einer münäli- ■ chen Besprechung vom 12, ,Marz 1947 von beiden Parteien ver-* einbart und am 8. April 1947 vom	Bandesämt für Ver-
mögensverwaltung und Wiedergutmachung genehmigt wurde. Da-: nach übertrug auch der.Kläger seine Gesellschaftsrechte an. der	auf;	di© Beklagte und erhielt als Gegen*
leistung eine Vergütung von 3 # des Umsatzes des Zement-
und Kaliwerkes	(einschließlich	jeglichen	eige-
nen Verbrauchs) für die -Zein vom 1-, Januar /947 hlh 31t Dezember 1956 von der Beklagten zugesichert« Auf Grund dieses Vergleichs zahlte /die 'Beklagte!ianKden^Klägei^insgeK: samt einsn^Betrag_von. 92o,pQÄi>!	_

? vertreten ,"zusammen mit
 Am 23« April 1 durch den damaligen Treuhänder Dr» einem Dr,	zwei Gesellschaften mit beschränkter
 Haftung . .	:	... ' '
i , die ‘’Kohlenbergwerk
2« die «Kalk- und: Zementwerk^JpBl^^ GmbH'' ? : beide mit dem Sitl in	die	die	Produktion	und,	den
 Vertrieb der bisher in den	Werken	hergestell-
ten Erzeugnisse übernehmen sollten« Die Geschäftsanteile des Kohlenbergwerks vereinigte die Beklagte in ihrer Hand, von den Anteilen des Kalk- und Zementwerkes würde ein Seehs*-telanteil auf den damaligen Treuhänder
 Bereits am u April 1947 hatten diese beiden Gesell^ schäften mbH eine ’’Verwaltungsgemeinsehaft” als Gesellschaft des bürgerlichen Hechts gegründet» Es waren ferner am selben Tag ’’Pacht- und Obernahmeverträge,’ zwischen der
 einerseits und der Kohlenbergwerk GmbH und der Kalk-und Zementwerk GmbH andererseits -geschlossen'worden, mit denen die einschlägigen Werke und Grundstücke von der
 an die Ges ells chaf ten 'mbH verpachtet wurden« Im Vertrag mit der Kohlenbergwerkwar Vorbehalten, die Höhe des Pachtzinses nach Vorliegen des Jahresabschlusses festzusetzen: Im Vertrag, mit dem Kalk-und „Zementwerk GmbH wurde der jährliche Pachtzins auf
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 Durch zwei Verträge vom 16» Juli 1948 verkaufte die
 ihre Liegenschaften, damit verbundene Rechte und gesetzliches Zubehör an die Kohlenbergwerk GmbH Und an die Kalk- und Zementwerk GmbHo
. .. Duroh Schreiben vom '14* September 1:948' und 5= November 1948 erklärte die. Beklagte dem Kläger,. daß sie nicht gewillt sei, weitere Abrechnungen und Zahlungen auf Grund der Vereinbarung vom 12. März 1941 zu leisten, und verlangte
 Höhe von 92 004,H RMi uiagestellt auf’9 200,41 SM, dann in Höhe von 92 414 HM und 478*05 DM, also in einer Gesamthöhe' von, 9 119**4$ m. •• i '	'	‘
Mit Schreiben vom 15* Dezember 1948 teilte das Landesamt für Vermögensverwaltung und Wiedergutmachung seiner Außens teileStadt mit, daß das Unternehmen Kohlenbergwerk ^^PPIH^ unter die Bestimmungen des MRG Nr 75.falle} die Vermögenswerte dieses Unternehmens --unter-lägen deshalb.dem MHG Nr 52 und seien laut Anordnung der Militärregierung .unter "-zeitweilige Vermögensaufsicht" zu nehmen« ....	;,	'
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Durch Vertrag vom 30. April 1951- veräußerte die Be-klagte ihre sämtlichen Anteile an den	Gesell-
schaften ohne Gegenleistung an den Freistaat Bayern, Der Wert der Anteile ist im Vertrag mit 1 DM angegebene Unter bestimmten Voraussetzungen besteht nach dem Vertrag eine Pflicht zur HückUbertragung.der Geschäftsanteile, die ;}e-
kann»	;	r	-:>?	;;-v
Bereits im November 1949 hatte der Kläger Klage erhoben und wegen der inzwischen weiter fällig gewordenen Be^ träge aus dem Vergleich die Verurteilung der Beklagten zur
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Zahlung eines Teilbetrags? von 4 ©00 DM nebst Zinsen beantragt.« Im laufe des Rechtsstreits erhöhte er den Klagantrag auf 34 -900 DM«
Diesen Betrag erreGhnete er aus einem Umsatz;des Kalb und Zementwerks im zweiten Quartal 1948 von 511 716,06 RM, umgestellt im Verhältnis t • 1 in-511 716*06 DM, und im dritten Quartal 1949 von 651 6f#r72 DM> also aus einem Umsatz-von 1165 4lt>78 DM«
Die Beklagte beantragte Klagabweisung und erhob Wider klage mit dem Antrag auf Feststellung, daß dem Kläger ir*-gendwelche Rechte und Ansprüche aus dem Vergleich vom 12. März 1947, sowie aus dem Gesellschaftsvertrag vom 23, April 1946 nicht eustündea-*»,*. -
Der Kläger beantragte Abweisung der Widerklage.
Das Landgericht hat folgendes Urteil erlassen?
;	I. Die Beklagte ist schuldig* an den Kläger
23 683,83'DM nebst Zinsen zu zahlen.
11% Das weitere Klagebegehren wird abgewiesen*
III9 Es wird festgesteilt, daß dem Kläger irgend-•; welche. Rechte aus dem am 12. März 1947 mit der Beklag ten geschlossenen Verg^iul^Cuj|^die Zeit nach der Beschlagnahme des Werks	gemäß	Militärregie-
rungsgesetzes 75 nach Bezahlung der bis zur Beschlagnahme zu bezahlenden Vergütungen nicht mehr zustehen,
IV.	Die weite 1« Widerklage wird abgewiesen. ,
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Das Urteil wurde im wesentlichen dahin begründet:

Der Gesellschäftsvertrag vom 23. April 1946 und der Vergleich vom 12. März 1947 seien rechtswirksam. Da es
 
sich um einen Ausei^fndf^etzwgstertrag handle, sei äie Porderung des Klägers gemäß § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG im Ver^ hältnis 1 i.i .aiii^titsche'pik;teilen* Die für April und Mai 1948 geschuldeten Be^rägä, seien allerdings, da es sich um wiederkehrende Leistungen handle, im Verhältnis 10 s 1 umgesteilt,,. Der Kläger habe Anspruch auf 5 $ des Umsatzes nur bis zur.Beschlagnahme des Werks Ende 1948, deu '■{ hierdurch das Wgrk der .Verfttjpjftg -der; 'Beklagten. entzogen wor- | den sei. Damit sei die öeschäftSgii^hdlage Weggefallen, Äußert dem sei die Beklagte wegen der durch die Beschlagnahme eingejj tretenen .wirtschaftlichen .Unmöglichkeit der Leistung von ihrer Le is tungs pfli eht frei geworden«
lei einem Umsatz, von 222 815,11 UM-im April und von. . |f[ 192 686,52 SM im Mai 1948 stehe dem Kläger daher für diese f-Monate ein Betrag von 1 246,5® IM zu« Pür die Zeit vom . „
. 1«^Juni bis 50o September 1948 habe der Umsatz 747 911,15 RM; bzw. DM betragen, der 3prozentige Anspruch des Klägers hieraus .betrage somit 22'-437,35 DM» Sein'üeSämtähspruGh betrage’daher 23 683,83 DM«
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 Soweit mit der Widerklage die Peststellung begehrt wer-1 de., daß dem Kläger aus dem GeSellschaftsvertrag vom 23.Apri : 1946 keine Rechte züstünden,gestehe kein Rechtsschutzbe-dürfnis, da der Kläger hieraus keine Rechte mehr geltend mache«, Im übrigen sei dieser Vertrag durch den inzwischen . geschlossenen Vergleich gegenstandslos geworden. Insoweit sei die Widerklage daher nicht begründet« Begründet sei ,/C dagegen die Widerklage hinsichtlich der Ansprüche des Klägers aus dem Vergleich für die Zeit nach der Beschlagnahme des Mariensteiner Werkes«
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung ein-.
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In der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragt, das • landgeriehtliche Urteil dahin abzuändern. daß die Beklagte
 an den-Kläger $4 f0© !EM nebst Zinsen hieraus zu zahlen habe j im übrigen das Ersturteii aufzuheben, die Widerklage abzuweisen und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,,
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Er hat dazu;noch vorgetragen, er stütze hilfsweiee seinen Klagahtrag auf seinen Auseiriaridersetzungsanspruch nicht nur	... Ap-ril bis 30. September 1948, son-v
dem auch für die Zeit v.om 1* April bis 31. Dezember 1948 und in letzter Linie für die Zeit vom .1 * April 1948 bis heute* , ,	*	.	•	.	-
Die Beklagte hat den Antrag gestellt, die Berufung des Klagers zürückzuweisen, das Ersturteil in Ziff I und IV aufzuheben, die Klage in vollem Umfange abzuweisen, ferner
 festzustellen, daß dem Kläger irgendwelche Hechte oder An** sprüehe ätis dem Vergleich vom 1§U	194t;	sowie	aus dem
■..Ues'elisöhaftsvertrag vom 23■<; April.: 1946 nicht mehr zustün.-
Sas Qberlanäesgerieht hat dahin entsshieäeht . :

I * Die wiesen.
Berufung der Beklagten wird burücfcge-
II* Auf die Berufung des Klägers wird das End-urteil des Landgerichts .Mnchen^ vom Oktober 1951 aufgehoben.	.	'	.	•.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34 900 DM hebst Zinsen zu zahlen.
IV. Es wird festgestellt, daß der Kläger aus dem zwischen den Streitteilen am 12. März 1947 geschlossenen Vergleich keine Zahlungsansprüche geltend machen kann, die nach den Vergleichsbestiagiungen aus den Umsätzen des Kalk- und Zementwerks Ä^B^B^ für die Zeit nach dem t. Mai 1951 au errechnen wären.
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V.	Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.
VI.	Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
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rMit der Revision erstrebt der Klager die Abweisung der Y/iderklage’ in veilem Umfang, hilfsweise die Zurtickverweisung, die Beklagte die Abweisung des Klägers in vollem Umfang und die Feststellung* daß dem Kläger überhaupt keine Ansprüche aus, dem Vergleie.h und aus dfm Gesellsehaftbvertrag zustehen
 leide Parteien beantragen die Zurückweisung der Revision des Uegneröc .
intachei dungs gründe s . -	. -,s
Die Begründung des Berufungsgerichts geht im wesentli-chen-dahin? -
^vv;''-''Sem 3iandgeri0iit sei darin beizupflichten, daß weder ,	^
der GeselleGhaftsyertrag noch der Vergleich vom 12. März 1947 gegen die gutehmitten Verstoße. -	*
' Pie Geschäftsgrühdlage sei»nicht schon mit der Beschlag^ nähme.des Werks nach MRG Nr ,75 weggefallen, sondern erst mit| der Überlassung der ßesc^ftäan%ei|eder'MariehSieiner Gesellschaften ah den bayerischen Staat mit der Folge, daß • der KlägerAnsprüche aus der Zeit nach der Abtretung nicht mehr "geltend, machen könne.. Auf rechenbare Ansprüche; gegen * den glaganspruch stünden der Beklagten nicht zu.

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« Der Gesellsehaftävertrag vom 23* April 1946,
Der von der Beklagten vorgetragene Sachverhalt reiche nicht aus, den Gesellschaftsvertrag als nichtig erscheinen zu lassen*. Datei könne unterstellt werden, daß der Kläger nennenswerte Einlagen in die Gesellschaft nicht eingebracht habe* DenKaufpreis für das Werk	das,	die
 durch Kaufvertrag vom 30, März 1946 von den •Zementwerken	AG' gekauft habe, habe al-
lein die Beklagte zur Verfügung gestellt. Der Kläger habe keinen Beweis angeboten,. daß er die Ealdenbestände in die Gesellschaft eingebracht habe. Es sei auch sehr unwahrscheinlich, daß die als Rohmaterial für die Kaife und Zementher-Stellung benötigten Abraumhalden gesondert verkauft worden seien« !':	/:
Es komme aber nicht darauf ah, was die Beklagte, vertreten durch den äamaligen Treuhänder	durch den
 Eintritt in die Gesellschaft als Kommanditistih an unmittel-' baren Vorteilen erreicht habe* Der Eintritt sei ein Speku-r-lationsgeschäff gewesen. Das damals beschlagnahmte Vermögen der Beklagten habe zu.einem erheblichen Teil aus Bankguthaben bestanden. Am 31» Dezember 1945 seien davon 27- 353 000 HM, im Januar 1947 noch über 14 000 OÖO EM vor?- < handen gewesen. Der Treuhänder habe begreiflicherweise diese Beträge in Sachwerten anlegen wollen, die in vielen Pallen erheblich überzahlt worden seien.
Ob sich schließlich ein Gewinn ergeben werde, sei se&r zweifelhaft: gewesen. Darüber seien beide Parteien unter rieh#;'> < tet gewesen. Die Beklagte habe sich wohl auch deshalb Vor*- -V» teile erhofft,, .weil die Erzeugnisse; der	Werke'	§jr:?
(Kohle,,; Baukalk und Zement)■’ bei der "zu erwartenden Bautätlglf.^
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keit als Mangelwaren sich darstellen würden. Es sei auch zu erwarten gewesen, daß die im Betrieb des,. Kohlenbergwerks entstandenen Verluste vom Staat getragen'werden würden.
Rückwärtssehauend möge wohl festbusteilen sein,daß der Eint ritt in die	ddr Bekl agten nur S chaden
 gebracht habe, und es hätte sich Wohl ein vorausschauender und verantwortungsvoller Betriebsleiter.nicht zu dem Geschäft herbeigelassen. Die Umstände ließen jedoch nicht den Schluß zu, daß der eben erat zur Leitung des Unternehmens auf gestiegene Treuhänder	absichtlich zu dem	Nachteil
 der Beklagten gehandelt habe.	.•
Obf^BP» die Beklagte auch, auf andere Weise an ^d^il?^^^PP^^:'Wer1{;en’-hätte -beteiligen. können» ohne dem Kläger die Mitteilhaberschaft zu ermöglichen, sei nicht klargestellt. Es möge sein, daß er sieh von' einer Beteiligung der Beklagten als Kommanditistin an einer Personal-gesellschaft, bei der sie die Geldgeberin gewesen sei, mehr Vorteile versprochen habe als von der Beteiligung an einer ■Aktiengesellschaft, in der die ^^PQ^-Zementwerke die Mehrheit gehabt hätten. Es habe auch dem Interesse der Be-
klagten entsprochen, sich zunächst nur mit beschränkten Mit-^ tein und beschränkter Haftungrah -dem Unternehmen zu beteiligen. Jedenfalls sei nicht erwiesen, daß	mit dem
 Beitritt zur Gesellschaft den Kläger und die übrigen Gesell-schafter auf Kosten der Beklagten habe begünstigen wollen. Die Beklagte habe auch nicht bewiesen^ daß ’ sich	.
für den Abschluß des GesellschaftsVertrags Sondervorteile habe versprechen lassen oder Nebenabreden zu dem Nachteil der Beklagten getroffen habeAus der Tatsache- daß auch sonst für die Beklagte nachteilige Geschäfte abgeschlos sen habe, könne nicht geschlossen werden,- daß er im vorlie-
genden Pall- absichtlich zu dem Nachteil der Beklagten gehandelt
 habeo	v	:	v	■/	r.-	-ttV.	-	;	\	■■
Auch der Kläger habe mit der Gründung der Gesellschaft und dem Kauf- der	ein	Risiko	eingegangen,
 auch wenn er Wine Geldmittel eingelegt habe; denn er habe als persönlich heftender Gesellschafter für ein etwaiges Defizit auch persönlich mit seinem ganzen Vermögen einstehen müssen;
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Da ein Treubruch des Treuhänders und eine Mitwirkung des Klägers dabei oder die bewußte Ausnutzung eines Treubruchs durch den Kläger nicht erwiesen seien, sei eine Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags nach § 138 BGB nicht gegeben» Das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegehleistung allein reiche zur Annahme einer TJnsittiiehkeit nicht aus.
Von einer-Ausnutzung- der Beklagten könne keine Rede sein, da keine Notwendigkeit zürn Abschluß ‘des Gesellschaftsvertrags für sie bestanden habe. Nichtigkeitsr oder Anfechtungsgründe hätten übrigens nur im Wege der Auflösungsklage geltend gemacht werden können. Der Kläger habe eine solchetaber nicht erhoben, sondern eine Vergleichsweise Regelung getroffen,
•dib‘das Ausscheiden der übrigen Gesellschafter, insbesondere des Klägers, hinausgelaufen sei. jSle, könne* daher auf den Gesellschaftsvertrag nur zurückgreifenwenn der Vergleich vom 12'. März 1947 nichtig gewesen öder sonst weggefallen sei*.	“	;
2.c Der Vergleich vom 12.^März 1947.. ?
Der Vergleich vom 12. März-1947: könne nicht als sittenwidrig oder als von vornherein nichtig erachtet werden^ Daß der Vertrag wucherisch sei, behaupte die Beklagte' selbst nicht. Allerdings könne ein Vertrag auch dann wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sein, wenn bei.erheblichem . Mißverhältnis zwischen ■Leistung- und Gegenleistung eine verwerfliche Gesinnung desjenigen zu dem Ausdruck komme, der ■
sich übermäßige Vorteile durch den Vertrag verschaffe« Die Beklagte sehe das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung darin, daS der Kläger nichts in die eingebracht habe und sich doch auf 10 Jahre 5 ^ des Umsatzes des Kalk-» und Zementwerks habe versprechen lassen« Es müsse aber von den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertrags-
abschlusses aüsgegangen werden und es dürfe nicht nur berücksichtigt werden, was die Beklagte durch den Vergleich an Verpflichtungen Übernommen habe, sondern aueh^das, was der Kläger durch den Vergleich aufgegeben habe«
, Zur Zeit des. Vergleichs hätten zwei-Möglichkeiten be-sfanden, entweder würde der bayerische Staat den Betriebsver lust für das Bergwerk aus sozialen Gründen weitergetragen ha ben, oder das Kohlenbergwerk hätte stillgelegt und>tueine Anklagen hätten liquidiert werden müssen« In diesem Fall hätte-das Kalk- .und Zementwerk, das in den vorhandenen Haldenbe
 ständen noch für lange Zeit Bohstoffe besessen habe, bei der
 zu erwartenden Bautätigkeit erheblichen Gewinn abwerfen kön-: nen, las. Werk habe also in der Zukunft möglicherweise mit
 Gewinn rechnen können. unter Umständen in einer Zeit
 in der-
wieder geordnete Geldverhältriisse bestanden hätten und in der früher aufgewendete Beichsmarkbeträge nur noch eine ge-' ringe Bolle.gespielt hätten,
 Der Kläger sei geschäftsführender Gesellschafter der gewesen. Er habe damit eine Lebenssteilung gehabt; da er für seine Tätigkeit Anspruch auf auch bei Verlust zu zahlende Vorwegvergütung gehabt habe und die Gesell-, schaft bis 31. Dezember 1975 unkündbar gewesen sei. Diese Lebensstellung habe für ihn einen erheblichen Wert darge-
stellt. Berücksichtige man dies und daß die Beklagte einen • Sachwert erhalten habe, der ihr möglicherweise in der Zukunft einen Ausgleich geboten habe, so erscheine das Miß-
verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht so er-
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heblich, daß man schon daraus auf sine verwerfliche Gesinnung des Klägers schließen müsse, ,
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Die Beklagte hake sieh auch nicht in einer Zwangslai ge befunden, die ein Eingehen auf die Bedingungen des Klägers als einzige Möglichkeit habe erscheinen lassen, um weiteren Verlusten eü entgeh^. Di^	zwar,	es
 seien Investitionen	Werk erforderlich	gewe-
sen, denen die Militärregierung nicht zugesfimmt habe, solange der Kläger in1der Gesellschaft gewesen sei, uhd eine, andere Möglichkeit, die bisherigen Investitionen zu retten, sei nicht gegeben gewesen« Die Beklagte habe aber offenbar die Möglichkeit, ihren Geschäftsanteil zu veräußern und sich für: ihre Darlehen ab finden zu lassen, nicht weiterverfolgt
 Es komme jedoch auf diese Möglichkeit nicht entscheidend an. Wenn Investitionen erforderlich gewesen seien, so habe die Beklagte diese nicht mit-eigenen Mitteln vorzuneh-' men brauchen. Die Beklagte habe zwar vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister wie ein persönlich haftender Gesellsehaftercgehaftet {§ 176 HGB)i Es sei aber nicht einzusehen, warum sie das ganze Ges eilechaftsvermögen allein habe übernehmen müssen; Das habe nur zu weiteren Verbindlichkeiten führen müssen und habe auch der Beklagten■ nicht wieder zu ihren Einlagen und Darlehen verhelfen. Wenn die Beklagte, obwohl; bekannt gewesen sei, daß das Unterneh-■ men ständige Verluste mit sich gebracht habe-, die Gesell- -schaft allein habe übernehmen wollen," so hätten hierbei nur Erwartungen und Hoffnungen mit sprechen können,' die aus den Zeitverhältnissen zu verstehen seien. Das Bestreben der Be-; klagten sei sichtlich nicht dahin gegangen, sich aus einem,; Verlustgeschäft zurückzuziehen, sondern dieses in der Hoff*-nung auf Gewinn allein in die Hand zu bekommen«

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•Wie die Sanierung des Werks von der-Beklagten geplant' gewesen sei, zeige Übrigens die fast, unmittelbar nach Vergleichsabschluß vorgenommene Gründung von zwei Betriebsgesellschaften für den Kohlenbergbau und das Kalk- und Zementwerke Dieses habe einen kleinen Gewinn ergeben, während das Kohlenbergwerk infolge der ungünstigen Verhält*. nisse für die Kohlengewinnung erhebliche Verluste gebracht habe. Die mit der Trennung verfolgt^ Absicht sei: offenbar darauf hinausgelaufen, die Verluste des Kohlenbergwerks vom Staat tragen zu lassen, während der Gewinn-des Kalk- und Zementwerks den Inhabern.dieses Werkes- habe verbleiben sollen. Diese Absicht sei. allerdings,nicht voll erreicht worden.
Daß die zeitweilige Beschlagnahme des 7ertaögens des Klägers die Entschließung der Beklagten wesentlich beeinflußt habe, sei nicht ersichtlich. -	t	,
- Bei einer Kündigung* die nicht' zur Aufhebung der Gesell-schaft geführt hätte, hätte wohl mit .Verlusten gerechnet werden, müssen, es se,i aber nicht wahre e he inlieh, daß Einla-.gen und Darlehen in .voller Höhe verloren" gewesen wären. Zum mindesten die Darlehen an die Gesellschaft hätten zurückgefordert werden können»	.
Da eine Zwangslage nicht Vorgelegen habe, könne sie vom Kläger nicht in h-ittenwidriger Weise, ausgenutzt worden sein, wenn der Kläger auch in besonderem Maß seinen Vorteil zu wahren verstanden habe. Die dem Kläger für sein Ausachei-: den aus der Gesellschaft gewährte Vergütung habe etwa seinem .Gesellschaftsanteil entsprochen, wobei zu bemerken sei, 4aß sie nicht allein aus diesem.Gesichtspunkt beurteilt werden dürfe o
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Der Vergleich sei auch weder nach § 779 BGB unwirksam, noch lägen Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen Irrtums oder Täuschung vor.. Dem Treuhänder	seien
■ndiS Verhältnisse bekannt gewesen« Er habe insbesondere gewußt, daß die SrÜndungsmitglieder nichts in die Gesells'öhaft eingebracht hätten« Von Hebenabredeh habe er allerdings nichts gewußt. Solche seien,aber auch nicht nachgewiesen.
Der Vergleich vom ff » März 1947-sei daher als gültig zu berhandeln«
li^lie^^fecMungserklä™^ ber^Bekl^Ätem.
(fegen die. sich auf den Vergleich stützende Klagforderung könne die Beklagte nicht Mt Gegenforderungen aus dem Gesellschaftsvertrag aufrechnen; denn mit dem Vergleich vom 1^= März 1947 hätten nach dessen Ziff 4 alle gegenseitigen Ansprüche und auch etwaige Ansprüche der Gesellschaft gegen den Kläger mitgeregelt werden sollen. Die Beklagte könne -'jedenfalls auf Grund des Vergleichs solche Forderungen, etwa .;aüf ’Einzahlung der Geschäftseinlage, nicht geltend machen. Der Vergleich sei aüch mit dem vom Kläger vorgetragenen Inhalt dem I-andesamt' für Vermögensverwaltung vorgelegt und von diesem genehmigt -worden.	.	,
1s. ^Stellung, des. Klaganspruchs^ ;
Da der Kläger nur Ansprüche geltend mache ,, die sieh aus Umsätzen des Kalk- und Zementwerks errechneten, die nach der Währungsreform erzielt worden seien, komme eine Umstellung nicht,in Betracht. Es handle sich um eine Geldwert-f

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schuld, deren Umfang von außerhalb des Schuldverhältnisses liegenden veränderlichen künftigen Umständen abhänge.
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Auch wenn es sich um eine umzustellende Reichsmark-Verbindlichkeit handeln würde, wäre diese im Verhältnis 1 s 1 umzustellen. Wenn auch keine eigentliche Auseinandersetzung stattgefunden habej sondern die Beklagte den Anteil des Klägers an det	gegen	Zahlung	einer
 Vergütung übernommen habe,* handle es sich" doch um einen Auseinandersetzungsanspruch zwischen' Gesellschaftern im Sinne des § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG.
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5. Vertraglh&lfet Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Der Kläger habe der -Gewährung der Vertragshilfe im Streitverfahren widersprochen. Schon deshalb könne der Be- . klagten in diesem Verfahren keine Vertragshilfe gewährt wer-■ den (§ 11 Abs 4 VHG)Es könne im übrigen dahingesteilt' bleiben, ab die sonstigen Voraussetzungen für die Gewäh-“-, rung der Vertragshilfe gegeben wären, denn der von der Beklagten verlangte völlige Wegfall der Forderung des Klägers gehe über die mit der Vertragshilfe gegebenen Möglichkeiten hinaus. Die' Beklagte könne sich aber ohne Rücksicht auf die .Möglichkeit eines Vertragshilfeverfahrens aüfj§ 242 BGB, -;'insbesöridere dien Wegfall der Geschäftsgrundlage',/berufen, ■ ‘ der auch für Vergleiche gelte. ,
Weder, die Währungsumstellung noch die Beschlagnahme der Werke auf Grund des MRG Nr 75 habe Einfluß auf -den-Bestand der Verpflichtung der Beklagten haben können.
Bei Abschluß des Vergleichs vom 12. März 1947 sei eine Geldumstellung;in absehbarer Zeit zu erwarten gewesen. Die :’ Beklagte, die sich dem Kläger auf10 Jahre zur Zählung einer Umsatzvergütung verpflichtet habe, habe das Risiko einer Währungsumstellung bewußt übernommen und der Kläger habe
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sich durch die Verteilung $er Vergütung auf 10 Jahre wenigstens teilweise gegen die Folgen einer Währungsumstel* lung sichern wollen* "

Die Geschäftsgrundlage sei nicht schon., wies das Land-gericht- annehmemit der Beschlagnahme der Werke auf Grund des MRG Nr 75 weggefallenEine entschädigungslose Enteignung sei in diesem Gesetz nicht vorgesehen» Die	Werke	hätten der Kontrolle sowohl nach
MRG Nr 75 wie schon vorher nach MRG Nr 52. unterlegen. Die Beschlagnahme nabh dem Gesetz Nr 75 sei auch wieder aufgehoben worden. Die Nutzungen dfer Werk# seien vorübergehend dem Eigentümer‘entzogen geblieben* da die Einnahmen zunächst auf Sperrkonto hätten angelegt werden müssen; Eie Geachäfts-grundlage sei durch die vorübergehende Beschlagnahme nach MRG Nr 75 nicht-erschüttert worden.
Die Gründung der beiden Gesellschaften mit beschränk-ter Haftung habe an den Eigentumsverhältnissen nichts geän= dert.j da die Beklagte Alleineigentümerin der Werke in
 geworden, sei» Durch die Bildung der Gesellschaften .und die Übertragung des Eigentums auf diese habe sie lediglich ihre,Haftung für neue Verbindlichkeiten aus^dem Betrieb der Werke beschränkt!	,

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Dagegen habe sich die Beklagte durch die Übertragung der Geschäftsanteile an den beiden Gesellschaften auf dek Freistaat Bayern durch Vertrag vom 30. April 1951 ihrer Anteile an diesen völlig entäußert. Die Anteile seien unent-geltlieh auf den Staat übertragen worden. Die Behauptung, die Beklagte sei in Wirklichkeit durch den Erlaß diner Steuerschuld von 10 000 000 EM entschädigt worden, sei widerlegt«. Dieser Steuernachiaß könne auch aus Billigkeitsgründen ge-

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geben werden sein, zu demal der Beklagten bei Kriegsende ge-gen das Deutsche Reich ein Anspruch aus Steuergutscheinen und sonstigen Guthaben in Höhe von über 14 000 000 BM zugestanden hätte . Der BeiZiehung von Steuerakten oder von Akten des Finanzministeriums habe es nicht bedürft, zu demal die Pinanzverwaltüng zur Überlassung nicht verpflichtet und ohne Zustimmung der Beklagten nicht befugt gewesen sei.
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Die Unentgeltlichkeit könne auch nicht durch den hohen
 Wert der-Werke und ihrer Anlagen widerlegt werden. Die Anlagen seien nicht deshalb an den Staat unentgeltlich abgetreten Worden, weil sie keinen Wert hätten, sondern weil der Betrieb der Werke unrentabel gewesen sei und ätändige Verluste mit sich gebrächt

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Durch die unentgeltliche Übertragung der Geschäftsantei-1e ;aüf den Freistaat Bayern sei die Geschäftsgründlage für den Vergleich vöä 12. März 1951 i^f^ütig: 19477 weggefallen. Die Abfindung des Klägers habe zwar nicht aus dem Gewinn des* Kalk- und”Zementwerks bezahlt werden sollen. Maßgebend sei aber doch gewesen, daß die Beklagte einen Sachwert allein in die Hand bekomme, der ihre Investitionen über eine Währungsreform hinaus habe sicherstellen und ihr einen Gewinn habe ermöglichen sollen. Das Abhängigmachen der Abfindung des Klägers vom Umsatz des Kalk- und Zementwerks stelle auch eine enge Verbindung zwischen der Abfindung und dem weiteren Schicksal des Werkes her.
Der von einem Vertragspartner selbst herbeigeführte Wegö fall der Geschäftsgrundlage könne zwar regelmäßig gegenüber dem Gläubiger nicht eingewendet werden. Im vorliegenden Fall sei aber, die unentgeltliche Überlassung der GmbH-Anteile wirtschaftlich und sozial notwendig gewesen. Das Kohlenberg-
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werk	habe	ständig	mit	hohen	Verlusten	gearbei-
tet« Ein Betrieb, der nicht rentabel gemacht, aber aus so^ zialen Erwägunge» auch nicht stillgelegt werden könne, sei auf die Dauer für ein frivatunternebmen wertlos,
 Dafür, daß die Beklagte aus dem Betrieb der Werke große Vorteile gezogen habe, sei nicht viel erwiesen, "Es könne unterstellt werden, daß die Beklagte während ihrer Besitzzeit einige Vorteile aus den	Werken	gezogen
 habe. Sie habe z.B. bis 20« Juni 1948 ca.. 100 t-Zement und 265 t Kalk außer Kontingent bezogen« Diese Vorteile hätten aber die Aufwendungen; der.Seklagtehbei weitem nicht er-
Die Beklagte habe seit Überlassung der Geschäftsanteile an den Staat nicht mehr die Möglichkeit gehabt, unmittelbare odeb mittelbare Vorteile aus den Werken zu ziehen. Sie hätte keine Vorteile Siehen können, auch wenn sie weiterhin im '	|
Besitz der Gesellschaftsanteile gewesen wäre, Vom y/irtschaft- ; ; liehen Standpunkt aus wäre nur eine Stillegung des Kohlenbergwerks in Betracht gekommen, was .aber iin Hinblick darauf, daß etwa 700 Bergarbeiter ihren Arbeitsplatz verloren hätten, nicht hätte verantwortet werden können. Der Erkenntnis der Notwendigkeit der Übertragung der Anteile auf den Staat hätte sich auch der Kläger nicht verschließen können, auch wenn er , noch an den Werken beteiligt gewesen wäre«

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Anpassung . ts
 Der Wegfall der Geschäftsgrundlage führe zur Anpassung des Vertrags an die wirkliche Sa’chlage unter Berücksichtig < gung von Treu und Glauben»^
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Der Wegfall der Geschäftsgrundlage müsse dahin führen,!	*
daß der Kläger für die Zeit nach der Veräußerung der Anteile an den bayerisohen Staat nicht mehr die vereinbarte, aus dem
 Umsatz des Kalk- und Zementwerks zu errechnende Abfindung verlangen könne. Wenn die Verstellung der Beklagten falsch gewesen sei, daß-sie einen Sachwert in die Hand bekomme, , den sie über eine Währungsreform hinwegbringe und der ihre Aufwendungen decke, wenn vielmehr die Beklagte ihre Anteile aus den Werken habe aufgeben müssen, ohne auch nur ihre Aufwendungen ersetzt zu bekommen, so würde es Treu und Glauben -widersprechen-wenn der Kläger auch für die Zeit hach der Veräußerung noch Abfindungsansprüche aus dem Vergleich geltend machen wollte. Es würde der Billigkeit widersprechen, wenn der Kläger, ohne nennenswerte Aufwendungen^für die Werki ^gemacht zu haben, auch Jetzt noch große Beträge allein aus dem Grund erhalten würde, daß er einmal an der
 beteiligt gewesen sei, die nur mit Hilfe der Beklagten die Werke in	habe	erwerben	können, und daß
 er sich in unsicherer Zeit eine Abfindung habe versprechen lassen, die unter normalen Verhältnissen1 hie gewährt worden
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-Biesen'Erwägungen stehe nicht entgegen,”'daß-die Beklagte näch dem-Vertrag vom 30. April t951 zu dem Rückerwerb be- , * rechtigf .sei« Die Unrentabilität des Kohlenbergwerks’ liege . . nicht in der ^Wirtschaftlichkeit der Betriebsanlagen, son-. dern in der geringen Menge und ungünstigen läge der noch vor-haridenen Kohlenv.orräte. selbst« Wenn es gelänge, in größerer -Tiefe weitere Flöze aufzufinden, wären zur Ausbeutung ganz außerordentliche Aufwendungen erforderlich und ein rentabler Betrieb wäre auch dann nicht ohne weiteres zu erwarten» •-
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Eine Steuerersparnis, die. aus dem Wegfall eines größere!} Vermögensstticks sich ergebe, könne nicht zugunsten des Klä-gers ins Gewicht fallen. Den Wegfall- ein besonders’* drückenden Belastung der Beklagten ri&rfe sich der Kläger nicht zugute rechneno	‘
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Würde die Beklagte die Anteile an der von dem Staat gegründeten neuen	Gesellschaft	zurückerwerben,
 so wäre damit eine neue Lage geschaffen. Auf diese ungewisse und unwahrsoheiniiehe Mögliöhkeit brauche aber jptzt nicht eingegangen au werden«.
Der Wegfall , der Geschäftsgrundlage1 führe;, nicht zu dem Wegfall der Verbindlichkeit der Beklagten, die vor der Abr-tretung der Geschäftsanteile äh den Stsat bereits entstand den seien. Bis dahin habe die Beklagte noch die Möglichkeit gehabt, die Werke * wenn auch vielleicht.nur gering, zu nutzen und sie habe mit der Abfindung ein Eiäikö übernommen. Der spekulative Charakter des Vergleichs lasse es angemessen erscheinen, dem Kläger- die bis 30. April 1951 entstandenen Abfindungsahsprüche zu belassen, Unbeschadet einet etwa durch Vertragshilfe vorzunehmenden Regelung»
:	6»	Ergebnis;«, >
Der Kläger könne 3 $ des Umsatzes des Kalk- und Zementwerks	-der	Zeitvom 1. Juli 194§.bis 30. April
1951 fordern. Die.Umsatzvergütung bis 30'. Juni $948 .sei be^ zahlt ; Per, Umsatz für die Zeit y-pm-.l-. Juli 1948 bis 31." ?e-zember 1948betrage i; 322 9?4,43 i>M'e Daraus ergebe sieh eine Umsatzyergütung von mehr als 39 000 DM .	•*-- .
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Mit .der Klage sei in der ersten Instanz eine Umsatzvea>-gütung für das zweite und dritte Vierteljahr 1948 gefordert woräen. In der Berufungsinstanz sei der Klagantrag hilfsweise auch auf den bis 31. Dezember 1948 erzielten Umsatz gestützt worden. Soweit darin eine Klagänderung liege, sei, sie als sachdienlich zuzulassen gewesen»
Hinsichtlich der Klage sei daher auf die Berufung des Klägers das Urteil ties Landgerichts abzuändern und der Klage auf Zahlung von 34: 900 IM in .voller Flöhe stattzugeber, gewesen o	1.
Hinsichtlich der Widerklage sei die Berufung des Klägers teilweise, begründet, denn er könne .erst aus dem seit ■ ’ -1 .v Mai 195.1 erzielten Umsatz des Kalk- und Zementwerks keine Ansprüche mehr geltend machent; lasKHrteil . des Landge-x-ichts sei daher entsprechend abzuändern und im übrigen die Widerklägetabzüw	vr'i
An .einer Feststellung, daß dem Kläger kein Anspruch : aus dem G-esellschafts vertrag zustehe, bestehe für die: Beklagte kein rechtliches Interesse•, Die .weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten seien zu- . rückzuweiseno v.lkyy .
Hegen diese Ausführungen erheben beide -Parteien Angrifft.
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..Zur RevisionJderlBeklagteho- ; 1	I
Die Beklagte macht zunächst geltend., der Geseilschafts-'•'V^erH5rägVv:om ::April 194-6 -sei.fnich^ig.';'Sie weist darauf hir^ daßdas Berufungsgericht: selbst angedeutet habe, ein voraus-. schauender und verantwortungsvoller Betriebsleiter hätte sich nicht zu dem Abschluß .dieses Vertrages yherbeigelässen. {
;Das Seschäft wäre wirtschaftlich unrichtig und: kaum zu • verstehen gewesen, wenn der frühere Treuhände!- Obermeier der Beklagten das.Yierk Marienstein für die Beklagte’ selbst erworben hättej das Werk sei aber nicht in den Besitz der Beklagten, sondern der ’'Bayern-Chemie11 übergegangen, obwohl die Beklagte es voll bezahlt habe. Daraus ergebe sich der Verdacht einer unredlichen Handlungsweise des Treuhänders Obermeier» Das Berufungsgericht habe daher über den
 Vortrag der Beklagten nicht hinweggehen dürfen.
sieh von dem Kläger bestechen lassen. Sei dies erwiesen, so seien für den Vertrag vom.23. April 1946 die Voraussetzun
 gen der Nichtigkeit gemäß § 138 BGB gegeben, wobei es nicht einmal darauf ankomme, ob die Zuwendungen ©der Versprechungen des Klägers für den Gesamtabschlußursächlich gewesen seien«	’
i)ie Beklagte habe dazu unter Beüehnung des Br. Both-^ feld als Zeugen Beweis dafür angetreten, daß	Neben
 abreden mit dem Kläger zu dem Nachteil der Beklagten getroffen habe, die	besondere	Vorteile für seine Mitwirkung
 zugesichert hätten, wahrscheinlich in der Form einer internen Beteiligung des	an den Anteilen des Klägers«
Die Vernehmung des Br,	war	durch	Beweisbe-
schluß vom 29, l|ärz 1950 (Bl 24 GA) ängeordnet worden? sie konnte aber wegen dessen Erkrankung und Tod nicht dürch-gefükrt werden«	^	1	-:
'Bie 'Revision der Beklagten rügt nun, dis Beklagte sei ■ nicht gemäß § 139 ZPO veranlaßt worden, 3ieh auf das Zeugnis der Witwe des Br,	zu	berufen,	Bie	Beklagte	habe
 sich** ferner auf das Zeugnis des Wirtschaftsprüfers bezogen, daß	sich	auch	sonst verschiedener Hand-
lungen zu dem Nachteil der Beklagten schuldig gemacht habe., und auf das Zeugnis des Rechtsanwalts Br.	der	die
 Äußerungen des verstorbenen Br.überZusagen des Klägers für eine besondere Entschädigung des	be-
kunden solle. Bieäe Zeugen seien nicht Vernommen worden« ;
Biese Einwendungen sind nicht stichhaltig. Es mußte der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beklagten überlassen bleiben, die Frau	als	Zeugin	zu	benennen;	denn
-
.das .Gericht konnte, nicht wissen, ob und welche anderen Personen über die unter das Zeugnis des verstorbenen 'lr>gestellten Umstände unterrichtet sind Pas lernfungsgericht hat .adeh mit Recht sich auf den Standpunkt gestellt, ein Treubruch des	bei dem
 Vertrag vom 23. April	könne	nicht	dadurch	erwiesen
 werden» daß Sr sonst für die Beklagte nachteilige (Jes_cB te geschlossen habe. Die Äußerungen des Dr.	ia
 Gegenwart des Rechtsanwalts Dr.	ihr	die	dieser	a
Zeuge benannt war, sind sö unbestimmt, daß daraus sichere Feststellungen zu dem Nachteile des Klägers nicht getro1 fen werden können«, Ein Rechtsverstoß kann daher in der Unterlassung der Vernehmung des Rechtsanwalts Dr, nicht gesehen werden.
Es liegt auch kein Reehtsverstoß gegen 139 ZPO darin, daß das Berufungsgericht nicht aufzüklären vermochte , warum es nicht dazu kam, daß die Beklagte das Werk unmittelbar von den> ^^m^-Zement-werken übernahm» Darüber hätte die Beklagte am besten
. _ Auskunft; geben können und sie müßte "selbst Irfcennen, ob ,es sachdienlich sei, dsirüber'Au8^®^hg.enj:'ä»’machen.: Die
•	Revision der Beklagten, trägt übrigens auch in der Revi
•	sionsbegrühduhg nicht vor., was Sie auf eine etwaige .Tragt l: des Gerichts geantwortet hätte.
litt;
gU-'i
Da somit der Angriff gegen den Bestand des Vertrages vom 23. April 1946 chne Erfolg war, kann auch die nicht durchdrungen, .es fehle an der Grundlage des Vers, •'gleich	1947.	0	.	.f1
Die Auffassung, der Vergleich sei von der Beklagte® nur aus einer Notlage heraus abgeschlossen worden und der Kläger habe diese Notlage in sittenwidriger Weise ■
 
ausgenutzt, hat das Berufungsgericht mit eingehender Begründung und ohne. Rechtsyerstoß abgelehnt« Eine Ausnützung der Notlage kann insbesondere nicht darin gesehen werden,, daß der Kläger für die Aufgabe der günstigen Stellung, die ihm der früher abgeschlossene Vertrag nun einmal gab, eine entsprechende Entschädigung verlangte*
Da der Vergleich somit zu Recht für gültig angesehen wurde, wird auch die Einwendung der Revision der Beklagten hinfällig, die Beklagte habe gegenüber den Ansprüchen des Klägers mit einer Forderung von 685 GOÖ BM aufrechnen können« Denn die Beklagte hat diese Einwendung nur unter der Voraussetzung erhoben, daß der Vergleich unwirksam Sei c Im übrigen käme für den Fall der Nichtigkeit des Vergleichs der Anspruch des Klägers in Wegfall und damit eine Aufrechnung nicht in '
Die Revision der Beklagten macht ferner geltend, die ; ■' s’ Geschaftsgrundlage: des Vergleichs sei schon nach der Währungs-’ reform in einer Weise erschüttert gewesen, daß die Beklagte jedenfalls schon zu diesem Zeitpunkt das Recht gehabt habe, : die Weiter^rfüllung des 'Vergleichtverweigern} denn schon damals sei offenbar geworden,, daß der Betrieb der
 Werke endgültig und dauernd unrentabel gewesen sei und für die Beklagte nur Verluste mit sich gebracht habe* Die Präge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage'ist jedoch im Zu-..	,
sammenhang mit der.Revision des Klägers zu prüfen« '	<
Die. Revision des Klägers wendet sich dagegen« daß das -Berufungsgericht dem Kläger die Geltendmachung seiner An* spräche aus dem Vergleich: vom 12. März- 1947 für die Zeit
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nach dem 30. April 1951, dem Tag der Übertragung der Anteile an den	Gesellschaften auf den Freistaat
 Bayern, versagt habe, ' '
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Die Revision des Klägers stimmt zunächst dem Berufungsgericht darin bei, daß der Beklagten im vorliegenden Verfahren gemäß § 11 Abs 4 VHG Vertragshilfe.nicht habe gewährt werden können, da der Kläger der Vertpagshilfe im Streitverfahren widersprochen habe. Sie meint aber, das Berufungsgericht habe auch der Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage niGht. stattgebeh^ürfen,/ sondern hätte die Beklagte auf ein seihständiges Vertragshilfeverfahren verweisen müssen. Sie geht, insoweit in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht und auch mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone und.des Bundesgerichtshofs (OGHZ J , 62 /157; 386 73937; BGHZ 2, i5Ö /7537; 6i 385 75877; 8: 344 734^) davon aus, daß eine Berufung auf § 242 BGB nur insoweit zulässig sei, als es sich um einen im Vertragshilferecht nicht geregelten Tatbestand handle oder das Begehren -' der Beklagten nach Art und Begründung Uber die Möglichkeiten der Vertragshilfe hinausgehe. Sie widerspricht aber der Auf- , fassung des Berufungsgerichts, daß dies^e Voraussetzungen gegi ben seien; Sie meint, die Beklagte habe sich in doppelter Be? Ziehung auf § 242 BGB berufen, einmal dahin, daß sie den Ein-p wand der unzulässigen Rechtsäusübung geltend gemacht habe, da schon der Erwerb des Anspruchs auf die Umsatzbeteiligung ge^ gen Treu und Glauben.verstoßen habe, ferner daß sie den Ein/ wand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage infolge der Beschlagnahme nach dem Militärregierürtgsgesetz oder“der Übertrag gung der Geschäftsanteile auf den Freistaat Bayern erhoben habe». Das Berufungsgericht habe diese beiden Einwände nicht auseinandergehalten. Die Berufung auf den Wegfall der Ge-
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schäftsgrundlage deeke sich mit dem Tatbestand der Vertrags1-hilf e» - Nach § 1 VHG könne. eine Vör dem 2i« Juni .1948 begründete Verbindlichkeit gestundet öder herabgesetzt werden,
 wenn und soweit die fristgemäße ©der die volle Leistung dem Schuldner bei gerechter Abwägung der Interessen und der .
Lage beider Teile nicht zugemutet werden könne. Genau das gleiche Ziel werde- miit dein Einwand des Wegfalls oder der Ver-änderung der Gesehäftsgründlage angestrebt» Auch der Wegfall der Geschäftsgrundlage führe nur zur Anpassung des Vertrages an die -wirkliche Sachlage unter Berücksichtigung von Treu und Glauben».	•
Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden. Es ist nicht richtig'; daß das Berufungsgericht die beiden Fälle der Berufung auf §" 242 BGB nicht auseinandergehalten habe.
Bei der Erörterung des Wegfalls der freschäftsgründlage untersucht es ausdrücklich und ausschließlich das Verhältnis die-
ses Eihwands zu dem Vertragshilfegesetz und kommt zu dem Er-
gebnis , das Verlangen nach dem völligen Wegfall der Forde* rung des Klägers, und zwar, wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, v#n einem bestimmten Zeitpunkt an, infolge einer völligen Veränderung der-gesamten Verhältnissen gehe Über
, die mit* der Vertragshilfe gegebenen Möglichkeiten hinaus»
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-Ob dies nichtig ist, mag. zweifelhaft sein, da auch nach dem Vertragshilfegesetz eine Herabsetzung der Verbindlichkeiten auf Null, d.h. als© der völlige Wegfall'der Verbindlichkeiten nicht ausgeschlossen iht»	;> - '
Im vorliegenden Falle kann aber die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Prozeß schon deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil'nach § IliVHG Vertrags-'
hilfe nicht gewährt werden kann;: der Anspruch wird voÄ ei- , £ u . nem noch näher zu erörternden Zeitpunkt an von der Beklagten

überhaupt bestritten» Denn die Berufung auf den Wegfall der Gesehäftsgrundlage stellt auch ein Bestreiten des An» Spruches nicht hüi\ dem Giünde., sondern auch der Höhe nach dar (Saage, Vertragshilfegesetz § 1; V, 1, letzter Absatz,
S 66) o Es ist somit kein Rechtsverstoß, darin zu sehen, daß das Berufungsgericht den Einwand- deß Wegfalls der Geschäfts-grundlage zuläßt» ">•

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Das Berufungsgericht geht >ei der Drage, was unter dein gesetzlich nicht festgelegten Begriff der Gesehäftsgrundlage zu verstehen sei, von der Auffassung aus, die früher vom Reichsgericht vertreten und dann vom Bundesgerichtshof übernommen worden ist. Die Revision des Klägers bezeichnet diese als subjektive ThSorie:} sie stellt zur Erwägung^ zu prüfen, ob an dieser Theorie festgehalten werden soll, oder ob objektiv allein auf die Umstände und Verhältnisse als maßgebend abgehoben werden soll, deren Vorhandensein oder Portbe-r ".stand beim Vertragsschluß nach dem Inhalt des Vertrages, seinem. -Zweck und seiner wirtschaftlichen Bedeutung vorauszusetzen war, um den Vertrag überhaupt als sinnvoll, als brauch bare und angemessene Gestaltung erscheinen zu lassen (Hinweis auf Barenz, Vertrag und Unrecht I, 164 und Gesshäfts-grundlage und Vertragserfüllung} lalandt 14» Aufl § 242 Anm $ c).'oder ob die Passung von Enneccerus-Dehmann (Schuldrecht 14? Bearb S 172') zugelassen werden soll, die subjektive und objektive Momente verbinde. Es besteht aber kein Äniaß;von der bisherigen Auffassung des Senats abzugehen, zu demal nicht ersichtlich ist, inwiefern man bei der sogenannten objektiven Formulierung im vorliegenden Fall zu einem anderen Ergebnis kommen würde.	„„	'	/
in.
Das Berufungsgericht hat nun drei Ereignisse daraufhin geprüft, ob sie eine solche Veränderung der Verhältnisse
 herbeigeführt haben* ..daß von einem. Wegfall der GesGhäfts-grundlage geeprochen Verden könnte *
1.	geitlieh kommt zuerst der Stichtag der Währungsreform in Betracht. Die. Beklagte, auf deren Revision hier wieder zurückgegriffen werden muß, glaubt, schon nach diesem Zeitpunkt habe sich ergeben,, daß eine zuschußlose Fortführung des Unternehmens selbst bei Subventionen nicht möglich gewesen sei. Die Revision d,er Beklagten versteht das
 Berufungsgericht dahin, die Geschäftsgrundlage für den Vergleich sei die Annahme gewesen, die Beklagte habe ein Werk1 erhalten, das sich über die Währurigsreform hinaus als wertbeständig erweise und die Möglichlreit biete, Gewinne zu erzielen, . Wenn die Beklagte daraus.ahieiten will, die Meinung des Berufungsgerichts sei, die Abfindung, müsse nur bezahlt werden, ,wenn das Unternehmen tatsächlich Gewinn abwerfe>-so würde; sie das; Berufungsurteil mißverstehen* Das Berufungsgericht- stellt vielmehr fest, die Beklagte habe das Risiko"
„einer Währungsumstellung bewußt auf sich genommen» Aus dem Umstand, daß -die Vergütung des Klägers aus . dem Umsatz, ni^ht: '*^ '
etwa aus dem Gewinn errechnet werden solle, ergibt sich auehj’\4 •daß die Beklagte das Risiko -des . Geschäftsbetriebs auf sich genommen hatte, und das; Befufungsgericht hat es auch'abge-
feimt r, in der Festhaltung der Beklagten am Vertrag auch nach der Währungsreform einen Verstoß gegen freu und Glauben zu sehen» .	"	■	'	■
. 2. Gegen die Auffassung, daß die Geschäftsgrundlage auch nicht mit der Beschlagnahme der^mmife Werke auf Grund des MRG Nr 75 weggefallen sei, hat die Beklagte Einwendungen nicht erhoben. Ein Rechtsirrtum ist insoweit auch nicht zu erkennen» Die Revision der Beklagten ist daher in1 vollem Umfang unbegründet und war zurückzuweisen»
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3, Die Revision des Klägers richtet sich aber gegen die Feststellung dies Berufungsgerichts, durch die unentgeltliche Übertragung der Geschäftsanteile der
 Werke auf den Freistaat Bayern-sei die Geschäftsgrundlage für den Vergleich'weggefallen. Sie greift die Feststelt lungen des Berufungsgerichts an, bei Vergleicbeabschluß seien beide Parteien der Annahme gewesen, daß die Beklagte ' durch das Ausscheiden der übrigen Gesellschafter aus der «qmmmmk'1 e*nen Sachwert allein in die Hand bekommen sollte, der ihre Investitionen übe*eine Währungsreform hin-
aus sichersteilen und außerdem noch die Möglichkeit bieten könne, schließlich doch noch einen Gewinn zu erzielen. Die Revision! de§ "Klägers rügt,: Rechtsanwalt	der an
 den Vergieichsyerhandlungen teilgenommen habe, sei nicht als Zeuge darüber gehört worden, daß der Beklagten keinerlei Beschränkungen darüber auferlegt worden seien* wie sie mit dem Werk, das sie durch den Verigleich bekommen habe* ver-; . • fahren könne, Über diesen Punkt brauchte aber nicht Beweis
 eingezogen .zu werden, denn eine solche Beschränkung der Be-*'klärten wird vom Berufungsgericht nicht angenömmen.
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Die Revision des Klägers sieht auch zwischen der genannten Feststellung und dem Umstand einen Widerspruch, daß die Abfindung des Klägers nicht aus dem Gewinn, sondern aus dem Dins atz des Kalk- und Zementwerkes errechnet werden ; sollte. Damit sei keineswegs eine enge Verbindung zwischen der Abfindung und dem weiteren Schicksal des Werkes herge*-stellt worden. Dieser Widerspruch besteht nicht. Durch die ^ Vergütung nach Maßgabe des Umsatzes hatte zwar die Beklagte; ein großes Risiko übernommen und der Kläger sollte" von der Gefahr der Betriebsführung weithin freigestellt werden, wobei noch in Betracht kommt, daß er an dem Umsatz des Werkes ,beteiligt wurde, von dem am ehesten ein günstiges Ergebnis erwartet werden konnte und dessen nachdrücklicher Betrieb
 daher vorausgesetzt werden kennte; wobei auch der eigene Verbrauch der Beklagten eingeschlossen war» Die Voraussetzung für die Vergütung des Klägers war aber doch; daß ein Umsatz erzielt, das Kalk- und Zementwerk also betrie-
ben wurde. Wäre das Werk stillgelegt worden, so wäre auch die Vergütung des Klägers entfallen. Schon daraus ist die
 fortdauernde Verbindung des Klägers mit dem Schicksal des Werkes ersichtlich»	-	'
• * -IV.
Die Revision des Klägers weist darauf hin, Treu und Glauben rechtfertigten nur dann ein Abgehen vom gegebenen Wort, wenn die erhebliehen Veränderungen der läge auf Ereignissen beruhten,, die außerhalb des Machtbereiches des Schuldners lägen«. 'Die Beklagte habe sich aber selbst des Werkes entäußert, ohne daß sie dazu genötigt gewesen sei. Es müsse daher den Erwägungen entgegengetreten werden, die unentgeltliche Überlassung der GmbH-?Anteile an den bayerischen' Staat sei durch wirtschaftliche Not und soziale Not-■ Wendigkeiten diktiert gewesen. Das ergebe sich daraus:
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1» Die Beklagte habe das Bisikoy daß das Kohlenbergwerk weiter, wie sehen frühef^mit Verlust arbeite, bewußt in Kauf genommen.	.	.	«
2.	Bei der Übertragung der Anteile an den bayerischen S taat habe s ich di e Beklagte nicht in einer Zwangs läge be-r-funden, die sich als Folge einer Zwangslage beim Abschluß .... des Vergleichs ergeben habe. Sie sei bei Vergleichsabschluß
 völlig frei gewesen»	*
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Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, daß Rechts- £ anwalt Mi<BMBB^ unä ..e^n Zeuße	Verhand-	fi
 langen* die zu dem Abschluß des Vergleichs führten, nicht als Zeuge
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gehört worden seien. Dieser Einwand ist jedoch -unbegründet} denn das Berufungsgericht geht: seibst davon aus, daß die Beklagte ein Interesse daran gehabt habe, den Betri eb in in die Hand zu bekenmen«,
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3,	Die Revision macht weiterleitend, ein Anlaß zu einer Änderung der Verhältnisse durch Abtretung der, Geschäftsanteile an den bayerischen Staat habe gar nicht be-standen,	,
a)	Eine Feststellung, daß die Subventionen des Frei-ätaates Bayern eingestellt werden sollten, ‘ sei vom Berufungs-nicht getroffen worden.;/ *	_ ^
1»
b)	loiter der Leitung des Klägers sei der Betrieb sogar rentabel gestaltet worden«
c)	Die Beklagte habe aus dem Betrieb der Werke mehr Vor-; teile gezogen', als das Berufungsgericht hervorhebe, so die Kallcent nähme, den Bezug von Zement auf Kontingent, die Verwertung des Geräteparks, die-Abstellung eigener Leute nach MaiBlBBÄbeigünstigerVerpflegungslage,
s , d) Die -Feststellung, daß -der Vertrag auf Lieferung vom 60 000 Tonnen Zement gegen ein Darlehen von 1 000 000 BM nicht erfüllt worden sei, sei auf das Gutachten	ge-
das nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung ge-
Sviv»'
wesen-sei.	'	■
(t	7: - - *■■ ... ■	.. 7 ■ - 7,-7..'y 77^;7P;■ ^	77- >777/ -*	. -‘O - *\	■
Diese letzte Angabe ist nicht richtig; Sie-widerspricht der.Niederschrift über die mündliche Verhandlungrvcm 19« Juai 1951 (Bl) 79, R GA). Im übrigen sind diese Punkte vom Kläger V. in der Beruf u'ngs ins tanz 1 vorgetragen worden, um darzutun,; welche Gründe die Beklagte veranlaßt haben könnten, das ganze . Werk durch den Vergleich in die Band zu bekommen. Es kann
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daraus nicht entnommen werden, ob die Beklagte genötigt war,
 mehrere Jahre später die Geschäftsanteile an den Freistaat
 Bayern zu veräußern« Gegen die Feststellungen, die das Berufungsgericht dazu macht, hat die Revision kennte durchschlagenden Einwendungen erhöhen, daß: nämlich Wirtsehaftli-, che und soziale Notwendigkeiten die unentgeltliche Überlas-
sung der Anteile erzwungen hätten«: Wären allein jri^&twirtT-schaftliehe Erwägungen maßgebend gewesen, so hätten nach
 der Feststellung des Berufungsgerichts die Werke stillgelegt ; werden müssenj denn es kann keinem Privatunternehmer zugemu- . ; | tet werden, völlig unrentable Betriebe weiterzüführen. Eine	I
solche Verpflichtung bestand nach Treu. und Glauben auch nicht ;’vi :| gegenüber einem Gläubiger, der insoweit an dem Werk beteiligt ist, als er einen'Anteil am Umsatz erhält, wie wenn er
 Selbst noch im Werk mitarbeiten würde»' -In diesem Fall könnte er auch nicht etwa auf Grund eines AnstellungsVertrags ; die Weiterführung eines unrentablen Werks verlangen, son- '... dehn müßte sich mit der Stillegung als einer von außen kommenden 'Zwangsgewalt äbfindem. Bei einer wi-rtschaftliph ge.-reehtfertigten Stillegung könnte der Kläger auch*auf Grund des Vergleichs keine Ansprüche erheben, da dann kein Umsatz, aus. dem seine Ansprüche errechnet werden könnten, vorhanden wares Daß keine Stillegung erfolgter sondern das,Werk mit Allgemeinheit weitergeführt'wird, hat-* seinen Grund allein in öffentlich-rechtlichen sozialpolitischen Erwägungen, weil die in dem Kohlenbergwerk beschäftigten Bergarbeiter nicht' arbeitslos werden sollten;-'Daraus kann'aber der Kläger keine Rechte ableiten/ nicht gegen den hajrerl-*. sehen Staat, aber auch nicht gegen die Beklagte, Aus diesen Erwägungen rechtfertigt es sich, entgegen den sonstigen , Grundsätzen einen Wegfall der Geschäftsgrundlage auch dann zu * berücksichtigen, wenn der Schuldner die Geschäftsgrundlage" durch eigene Entschließung zu dem Wegfall gebracht hat,,

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. Unter diesen Umständen kann der Revision auch darin nicht zuge3timmt Werden, das Berufungsgericht habe den Be^ griff der Zumutbarkeit verkannt oder fehlsam angenommen, die Erfüllung des Vergleichs, sei der Beklagten nicht mehr zuzu demuten gewesen« .	^	>	,	-
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Der Revision kann1 nicht' gefolgt*,Werden, soweit sie meint., wenn die Beklagte die Verlustgefahr zu tragen hate, so sei sie zur Weiterzahlung der Abfindung auch verpflichtet wenn durch die Abtretung der Anteile an den Werken die Ge- , fahr eines Verlustes beseitigt'sei« Der Kläger kann seinen Anspruch auf Weiterzahlung der Vergütung auch nicht auf die ::'Äd^iibhlceit der Rückübertragung der" Geschäftsanteile stützen, di*e in § 6 des Vertrags vom,'30. April 1951 vorgesehen ist, oder auf den wirtschaftlichen Einfluß, den die Beklagte auf das	Werk	noch	ausübe; denn tatsächlich
 besteht ein solcher Einfluß zur'Zeit nicht^und für den Pall der Rüskübertragung will das Berufungsgericht -eine neue Lage als. gegeben ans.ehen, gegenüber der die jetzige Entscheidung nicht eine rechtskräftige Feststellung bedeuten soll. Es bedarf daher keiner Einschränkung der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung«	,	;	•
. . ' Die Revision des Klägers greift auch die Feststellung i
des Berufungsgerichts an, die Überlassung der Werke sei unentgeltlich erfolgt., räumt allerdings ein, daß für den Steuernachlaß Billigkeitsgesichtspunkte maßgebend gewesen, seien« Sie meint aber, es könne nicht chne Bedeutung ge- \ blieben sein, daß die Beklagte einen erheblichen Vermögens-?.^' wert eingebüßt habe', Wenn daher der Steuernaehlaß auch nicht als Vergütung für die Überlassung der Geschäftsanteile zu ]}■ werten sei,; so bestehe doch ein wirtschaftlicher Zusammen- \'t
hang. Die Revision will; damit wohl sagen, durch die Wegga-be der Anteile habe sich auch eine steuerliche. Erleiehte
 	;
. für die Beklagte ergeben* Das Berufungsgericht hat sich aber ohne Reehtsirrtum auf den Standpunkt gestellt, daß aus einer durch die Übertragung eintretenden Verminderung der Steuern der Beklagten ein Aneprueh des Klägers nicht abgeleitet werden kann.. Dem ist züzustimmen, da die Verminderung der Steuern eben in Wirklichkeitdurch«eine Verminderung der Yermögenssubstanz verursacjii ist und die Beklagte nicht etwa etwas auf Kosten des Klägers erlangt hat. Einer Beiziehung der Steuerakten bedurfte es daher nicht.
Ohne Bedeutung ist auch die Einwendung* die Beklagte habe nicht aus sozialen Erwägungen darauf verzichtet, ihre Investierungen aus dem Li quidat ions erlös wenigs tens teilwei se zu retten, es seien vielmehr wirtschaftliGhe-Erwägungen für sie maßgebend gewesen. Der Feststellung des Berufungsgerichts, wirtschaftliche Notwendigkeit und soziale Verant-| wortnng hätten das Verhalten dar Beklagten geboten, kann aber aus Rechtsgründen nicht widersprochen werden, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob die Beklagte einen Li<jui~ dationserlös, der möglicherweise nur einen Teil dessen eingebracht hätte, was die Beklagte in die-Werke hineingesteckt hatte, überhaupt zur Befriedigung des Klägers hätte , verwenden müssen.	***
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Die Bevision des Klägers wendet sieh zuletzt noch gegen die Erwägung des Berufungsgerichtsdie Geldtendmachung von Abfindungsraten auf Grund des Vergleichs' verstoße nach der Abtretung der Geschäftsanteile gegen die güten Sitten. Darauf braucht aber nicht mehr eingegängen zu werden, es handelt sich hier, wie die Bevision selbst hervorhebt, nur um eine. Hilfserwägung,, und die Entscheidung wird schon von dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ge-tragen.
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■■■ | x	Es ist daher auch die Revision des Klägers zurüokzu-
weisen.	.. •	'.i;
Das Berufungsgericht hat von den Kosten des bisheri- . .gen RechtsStreits dem Kläger-zwei. Drittel, der Beklagten • ein Drittel auferlegt. Für die Revisionsinstanz erscheint die Verxeilung der Kosten in demselben Verhältnis angemes-sen. .	/■	^	.'V.1
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 Dr. Spiller	Rothf
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