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BGH

Gericht: BGH

zeit schriftlich gekündigt wurde, sollte es sich jeweils um ein Jahr mit der Maßgabe verlängern, daß für die weitere Dauer ebenfalls eine Kündigungsfrist von einem Jahr galten sollte» Der Beklagte hat auf dem Mietgrundstück die vorgesehene Tankstelle errichtet und sie Im August 1948 an die Kläger verpachtet,. Kläger sind dieser Aufforderung nicht nachgekommen und sind noch bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz im Besitz der gepachteten Tankstelle gewesene Etwa um die gleiche Zeit (1952) veranlaßte der te die AG, auf dem Nachbargrundstück Nr eine andere Tankstelle zu errichten» Diese Tankstelle wurde dem Beklagten verpachtet, der sie auch1; noch bis zu dem Schluß der Berufungsinstanz betrieben bate Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien in erster Instanz gehörte das Grundstück Nr zur Zeit der Errichtung der neuen Tankstelle dem Beklagten und wurde erst später die Mutter des Beklagten als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen,, Die abweichende Sachdarstellung des Beklagten in der Berufungsverhandlung ist nach § 529 Abs 2 und 3 ZPO zurückgewiesen wordene Unter Berufung auf den schriftlichen Pachtvertrag haben die Kläger vorgetragen, der Beklagte habe dadurch, daß er die Errichtung der neuen Tankstelle veranlaßt, daß er dazu sein eigenes Grundstück zur Verfügung gestellt habe und daß er schließlich die Tankstelle selbst als Pächter betreibe, gegen seine Pflichten aus dem Vertrag verstoßen0 Ihr Umsatz sei dadurch erheblich zurückgegangen und ihnen ein großer Schaden entstanden, für den der Beklagte ihnen Ersatz leisten müsse,, Auch müsse er weitere Konkurrenz unterlassen» Einen auf zehn Jahre unkündbaren Pachtvertrag habe er schon deshalb nicht mit den Klägern abschließen können, weil sein Mietverhältnis mit der Stadt bereits vor dem Ab- Ihr Vertragsentwurf vom 26-, November 1948 sei nicht als ein neues Vertragsangebot aufzufassen, sondern als Entwurf eines .Scheinvertrages, den ihr Buchhalter für den Fall abgefaßt und dem Beklagten zur Unterschrift vorgelegt habe, daß die Stadt I>m| wegen der Unterverpachtung Schwierigkeiten machen würde. Zu der Maßnahme, die Pachtgelder nicht mehr an den Beklagten abzuführen, sondern beim Amtsgericht in Dortmund zu hinterlegen, hätten sie sich deshalb veranlaßt gesehen, weil sich der Beklagte durch sein Verhalten schadensersatzpflichtig gemacht und sich ihnen angesichts seiner wirtschaftlichen Lage keine andere Möglichkeit geboten habe, zu ihrem Geld zu kommen.. Außerdem lägen Pfändungen der PachtZinsforderungen durch das Finanzamt und andere Gläubiger vor, so daß sie die Pacht nicht an den Beklagten hätten zahlen dürfen.. Die Kläger haben zu dem Beweis dafür, daß sie bereits um den 16, August 1948 herum einen schriftlichen Pachtvertrag mit dem Beklagten geschlossen hätten, zusätzlich ein undatiertes Bestätigungsschreiben des Beklagten vorgelegt. In dem in diesem Verfahren anberaumten Termin hätten sie mit Rücksicht auf das eigenmächtige Verhalten des'Beklagten lediglich ausgeführt, es sei ein Verbrechen, einen Vertrag hinterher nicht einzuhalten, sie hätten aber nicht den Beklagten selbst als Verbrecher bezeichnet. hätten, und daß sie darüber einig wären, daß dadurch der Klaganspruch auf Unterlassung in der Hauptsache erledigt sei Der Beklagte hat nunmehr beantragt, die Klage, soweit sie hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs nicht von den Parteien zur Hauptsache für erledigt erklärt ist, hinsichtlich der Ansprüche auf Schadensersatz und Rechnungs legung auch insoweit abzuweisen, als es nicht durch das Urteil des Landgerichts vom 28o Mai 1953 schon geschehen ist c Das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme des ersten Rechtszuges in Verbindung mit dem undatierten Bestätigungsschreiben des Beklagten festgestellt, daß die Kläger den vom Beklagten unterschriebenen Pachtvertrag vom 16. Das Berufungsgericht sieht in dem Rechtsverhältnis zwischen den Parteien rechtsirrtumsfrei ein Unterpachtverhältnis o Seine Auffassung, daß Unterpacht ein echtes Pachtverhältnis sei, entspricht der herrschenden Meinung (Staudinger, 11* Aufl 1955 zu § 549 VIII, 1 Anm 25 und die dort Zitierten)o Das gleiche gilt, soweit es ausgeführt hat, daß die Unterpacht als selbständiges Vertragsverhältnis grundsätzlich von der Beendigung des Hauptvertrages nicht beeinflußt wird, es sei denn, daß etwas anderes vereinbart ist» 1b hätte im Unterpachtvertrag klar und deutlich gesagt werden müssen, wenn der Beklagte das Recht hätte haben sollen, bei Beendigung des Hauptmietverhältnisses auch den Unterpachtvertrag mit den Klägern zu beenden. Die Kläger hätten sich wohl auch schwerlich darauf eingelassen, daß der Beklagte von sich aus durch vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses auf den Portbestand des Unterpachtvertrages sollte einwirken könneno Diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen* Sie verstoßen insbesondere auch nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze o Bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag handelt es sich auch nicht, wie die Revision meint, um einen Gesellschaftsvertrag oder um ein gesellschaftsähnliches Rechtsverhältnis. Die von der Revision in diesem Zusammenhang angezogenen Bestimmungen des Vertra-ges vom 16, August 1943 zwingen aber nicht dazu,- ein Gesellschafts- oder gesellschaftsähnliches Verhältnis anzu-nehmen. Sie erklären sich aber, wie schon das Berufungsgericht hervorgehoben hat,’ zu dem Teil damit, daß verhindert werden sollte, daß der Beklagte von der Stadt Dortmund aus Vertragsverletzung in Anspruch genommen werden konnte. August Danach ist die Feststellung des Berufungsgerichts, daß ein bedingungslos abgeschlossener Unterpachtvertrag vorliegt, durch das Vorbringen der Revision nicht zu erschüttern, Ein solcher Unterpachtvertrag verpflichtet aber den Verpächter nach § 581 Abs 1 BGB, den Gebrauch der Pachtsache was die 1948 ge- Der Beklagte hat für sein durch die Aufhebung seines Vertrages mit der Stadt D^j etwa eingetretenes Unvermögen, die Pachtsache den Klägern weiter zu gewähren, diesen gegenüber einzustehen«, Es ist einhellige Auffassung, da# die Rechtsgültigkeit eines Unterpachtvertrages und die Verpflichtung des Unterver -Pächters, seinem Unterpächter für die Nichtgewährung der Pachtsache einzustehen, durch den Mangel der Erlaubnis des Hauptvermieters zur Untervermietung nicht berührt wird, es sei denn, daß der Unterpachtvertrag unter einer entsprechend ausdrücklichen Bedingung geschlossen wird (RGRK '101 Aufl zu § 549 BUB Anm 1 c; Staudinger, 11. trag mit dem Hauptvermieter eigenmächtig löst* Der Beklagte hat nicht einmal vorgetragen, daß er sich mit seinen Unterverpächtern vorher besprochen habe, ehe er sich entschloß, sich vergleichsweise zur Räumung des von der Stadt gemieteten Grundstücks zu verpflichten.. Auch das spricht im übrigen eindeutig dagegen, daß er sie als seine Gesellschaf ter angesehen hat* Es ist nun allgemeine Meinung, daß allein aus der Kenntnis des Unterpächters, daß sein UnterverPächter zu dem Vertragsabschluß mit ihm der Erlaubnis des Haupt-Vermieters bedürfe und daß diese zur Zeit des Vertragsabschlusses noch nicht vorlag, nicht auf eine stillschweigend vereinbarte Bedingung zu schließen ist, daß die Wirksamkeit des Unterpachtvertrages von der Erteilung der Erlaubnis abhängig sein solle (RGRK aaO; Staudinger, aaO Anm 13; RGZ 81, 60)c Wenn die Kläger wußten, daß der Beklagte das Grundstück von der Stadt B^m^ gemietet hatte, und ln dem Pachtvertrag ausdrücklich übernommen haben, auch ihrerseits die dem Beklagten gegenüber der Stadt obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, so rechtfertigt das nicht, wie die Revision meint, den Schluß, daß die Wirksamkeit des Unterpachtvertrages im Verhältnis zwischen den Parteien von der Bauer des Hauptmietvertrages abhängig gemapht oder es gar in das Belieben des Beklagten gestellt werden sollte, diesen Vertrag aufzuheben» Ein Unterve^Pächter kann sich auch gegenüber seinem Unterpächter, wenn sein Hauptyerpächter die Erlaubnis zur Unterverpachtung nicht erteilt, nicht’ auf sein Unvermögen zur Leistung berufen (RGZ 69, 357), er hat vielmehr für seine Leistungsfähigkeit einzustehen (OLG 28, S 149) und haftet seinem pnterpächter auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung (RGRK aaO; Staudihger aaOj Anm 13? anderes ergibt sich auch nicht aus den Zitaten on0 Sowohl Enneccerus-Lehmann wie das Reichsge-ssen sieh an den angeführten Stellen mit den An-es Hauptvermieterö gegen den Untermietero Hauptist aber nicht der Beklagte,sondern die Stadt Es ist unerheblich, ob die Kläger dieser gegen-rzug gekommen sind; denn etwaige Ansprüche der en den Beklagten auf Grund ihres Vertrages sind n abhängig, ob sie. etwa der Stadt DB B gegen-erzug schadensersatzpflichtig sind» Ansprüche der en den Beklagten würden für die Zeit ab 1» Hovemur entfallen, wenn sie dem Beklagten gegenüber gekommen wären» Das ist, wie bereits ausgeführt eiter auszuführen sein wird, nicht der Fall* November 1952 auch nicht dadurch beendet worden, daß der.Beklagte die Kläger in seinem Schreiben vom 29° September 1952 aufgefordert habe, die baulichen Anlagen bis zu diesem Zeitpunkt zu entfernen. Rechtlich unbedenklich sind auch die Erwägungen, daß der Pachtvertrag nicht durch eine fristlose Kündigung des,Beklagten, als welche er sein Schreiben September 1952 notfalls aufgefaßt wissen möchte, worden ist, weil Gründe, die dem Beklagten die Mög-it einer fristlosen Kündigung geben könnten (§§ 581 553? 554 BGB) oder ein sonstiger'wichtiger Grund vorlägeno vom 29 gelöst lichke Abs 2 nicht Soweit das Berufungsgericht dazu ausgeführt hat, daß die von den Klägern bestrittene einmalige Bezeichnung des Beklagten als "Verbrecher" unter den in Betracht kommenden besonderen Umständen den Beklagten nicht hätten berechtigen können, das Vertragsverhältnis mit den Klägern durch fristlose Kündigung einseitig zu beenden, bewegen sich seine Darlegungen im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet, lassen jedenfalls einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Daß diese Beschimpfung anders hätte beurteilt werden müssen, wie die Revision meint, weil clie Kläger dem Beklagten durch eine besondere Treupflicht verbunden gewesen wären, ist schon deshalb abzuleh- enklich ist auch, daß das Berufungsgericht die Schwarzfahrt eines Lehrlings der Kläger mit enfahrzeug nicht als sofortigen Kündigungsgrund hat und dargelegt hat? daß die Kläger seit Beacht monatlich abgerechnet hätten, und zwar auch dem io September 1952, so daß der Beklagte zur einer sofortigen Kündigung sich weder darauf nnte, die Kläger hätten wöchentlich;, nicht nur abrechnen müssen, noch darauf/ daß sie mit den en. evision beanstandet weiter, daß das Berufungsge-ug der Kläger mit den PachtzinsZahlungen für nanderfolgende Raten (§ 554 BGB) verneint hat, der den Beklagten nach dieser Bestimmung in mit § 581 BGB zur sofortigen Kündigung des Pacht-ses berechtigen würde! November 1952 dem Beklagten nicht gezahlt, sondern nur hinterlegt haben, so ist diese Ausführung nicht rechtsirrtümlicho Der Beklagte hat dadurch, daß er auf dem Nachbargrundetück hie Errichtung einer Kon-kurrehztankstelle veranlaßt und sie sogar selbst betrieben hat, einen vertragswidrigen Zustand geschaffen, wie unter Vl näher ausgeführt wirdo Die den Klägern hiernach zustehende Einrede des nicht erfüllten Vertrages schloß den Verzug aus (Palandt, 14= Aufl § 320 Anm 3 a)o le Revision trägt weiter vor; Da das Berufungsgericht die Tatsache, daß das Besi.tzrecht der Kläger mit dem Pachtrecht des Beklagten gegenüber der Stadt Dfm ende, für unerheblich angesehen habe, sei auch nicht erörtert worden, wie es zu dem vom Beklagten nach deren Klage am 21. Wenn das Berufungsgericht auf den Einwand des Beklagten, daß er der Stadt Dfl^flfl| zur Räumung verpflichtet gewesen wäre, eingegangen wäre, würden sieh die oben dargelegten Verhältnisse ergeben haben Die Unterlassung beruhe auf der rechtsirrtümlichen Einstel- einge (Schriftsa dem Vergle lichem Geb er hatten schon in der Klageschrift angedeutet, te scheine der Stadt D(|m^^ einen wichtigen Grund igen Kündigung seines Vertragsverhältnisses mit der qben zu haben, worin gleichzeitig ein Verstoß ge-Pflichten aus seinem Vertrag mit den Klägern läge* en die Kläger kaum vertragen» Darauf ist der Beklag-seinem Gegenvortrag mit keinem.Wort eingegangen,, im Schriftsatz vom 14o' Januar 1953 vorgebracht, habe ihre Klage uoa0 auch auf Unterverpachtung ohne g gestützt, ein Vortrag, der unerheblich war? weil reits dargelegt ist, bei einem unbedingt abgeschlos-rpachtvertrag Sache des Unterverpächters ist, die g des Hauptverpächters- herbeizuführen» In der Be-tanz ist der Beklagte ebenfalls nicht auf die Era-b er sich veranlaßt gesehen habe, seinen Vertrag adt aufzuheben und sich zur Räumung zu verpflich-gangen0 Auf den ausdrücklichen Vortrag der Kläger tz vom 26o November 1953 S 4)? er habe sieh zu ich bequemen müssen, weil er sich auf Strafrecht-iet bewegte und infolgedessen der Stadt keinen ernsten Widerstand leisten konnte, hat der Beklagte sieh nicht schriftsätzlich geäußerte Wenn man auch diesen Vortrag der Kläger als allgemein bestritten ansehen kann, so wäre es* aber doch Sache' des Beklagten gewesen, selbst vorzutragen, aus welchem wichtigen, von ihm nicht zu vertretenden Grund er gezwungengewesen ist, seinen Pachtvertrag aufzuheben, so daß das Oberlandesgericht hätte prüfen können, ob unter Umständen darin ein wichtiger Grund für ihn zu finden war, nunmehr seinen Vertrag mit den Klagern zu kündigen, oder ob damit etwa die Ge-schäftsgrundlage für diesen Vertrag entfallen ist* Angesicht^ des Verhaltens des Beklagten im Prozeß konnte das Berufungsgericht aber nicht annehmen, daß der Beklagte in dieser Richtung überhaupt etwas Vorträgen konnte. Von der Revision nicht angegriffen sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, soweit dieses aus der Rechtswirksamkeit des Vertrages zwischen den Parteien, seiner Unabhängigkeit von dem Vertrag des Beklagten mit der Stadt Dortmund und seiner Unkündbarkeit für den Beklagten aus wichtigem Grunde den Schluß zieht, das Landgericht habe den Beklagten mit Recht zur Unterlassung der Konkurrenz und zur Auskunftserteilung verurteilt, sowie seine Verpflichtung zu dem Schadensersatz festgestellt« Diese Ausführungen lassen auch keinen Rechtsirrtum erkennen., Beklagte persönlich mit Rücksicht auf seinen Pachtvertrag mit den Klägern .nicht die Errichtung einer Tankstelle durch die 9^0^AG auf .dem damals noch ihm gehörenden Rachbargrundstück habe veranlassen dürfen Das bedeutet aber noch nicht,, daß den Klägern das Rechtsschutzinteresse an der Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung gefehlt hat« Das Interesse der Kläger an der alsbaldigen Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten ist ohne weiteres zu bejahen* Sie sind noch nicht in der Lage, ihren Schadensersatzanspruch genau zu beziffern* Dazu bedürfen sie der Auskunftserteilung des Beklagten über die Umsätze seineif* neuen Tankstelle* Gegen die Verurteilung des Beklagten auch.dazu bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken (RGZ 158, S 379;Palandt, 14« Aufl Anm 3 c zu § 260 BGB)

Zitierte Normen: § 117 BGB § 561 ZPO
vertragenBerufungsgerichtParteiStadtTankstelleKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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W	OR^87/54
Verkündet am 11. Februar 1956 Hoffmeistery JusUAngest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des TankstelJLenb^itzers Rudolf Z	in
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Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Kaufleute Rudolf und Arthur L	in
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 Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
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- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof0 Dr.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1* Februar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Schuster, Br« Oechßler, Br« Großmann, Br« Spieler und Dr« Dorsche!
für Recht erkannt
 Ver-
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Bie Hauptsache ist hinsichtlich der urteilung des Beklagten zu 1 a und b (Untersagungsanspruch) des Urteils der 8« Zivilkammer des Bandgerichts in Dortmund vom 28« Mai 1953
erledigt«	.
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Im übrigen wird die Revision gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 15- Februar 1954 zurückgewiesen0
Bie Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last«
Von Rechts wegen
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Der Beklagte hatte auf Grund schriftlichen Mietvertrages vom 25* Januar 1946 von der Stadt DJHHHI ein Grundstück an der	&ä	DflHHB	zu dem Betrieb ei-
ner öffentlichen Tankstelle gemietet» In § 2 dieses Vertrages ist der Beginn der Mietzeit auf den 1» Januar 1946 festgelegt, das Ende auf 51$ Dezember 1955» Wenn das Mietverhältnis nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf der Miet-.	• ..
zeit schriftlich gekündigt wurde, sollte es sich jeweils um ein Jahr mit der Maßgabe verlängern, daß für die weitere Dauer ebenfalls eine Kündigungsfrist von einem Jahr galten sollte» Der Beklagte hat auf dem Mietgrundstück die vorgesehene Tankstelle errichtet und sie Im August 1948 an die Kläger verpachtet,. Es liegt darüber ein von beiden Parteien Unterzeichneter, vom 16» August 1948 datierter schriftlicher Vertrag vor, nach welchem der Beklagte den Klägern seine Großtankstelle.,am 2QÖ August 1948 in Pacht gibt» Die Dauer des Vertrages ist auf zehn Jahre festgelegt» Er sollte am 19o August 1958 enden, wenn nicht vorher nach vollkommener beiderseitiger Übereinstimmung eine Kündigung angestrebt werde»
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Ob dieser Vertrag von den Klägern alsbald unterschrieben und damit zustande gekommen ist, ist streitige
 Im Dezember 1951 verpflichtete sich der Beklagte in
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einem gerichtlichen Vergleich mit der Stadt D^m^, das gemietete Grundstück zu räumen und alle darauf errichteten Anlagen zu beseitigen» Mit Schreiben vom 29» September 1952 setzte er die Kläger davon in Kenntnis und bat sie, die Ab-wicklung bezüglich der Anlage und des Pachtvertrages bis spätestens 1. November 1952 vorzubereiten, da er zu diesem Seitpunkt den Platz der Stadt DÄ^^MÄübergeben müsse» Die
 
Kläger sind dieser Aufforderung nicht nachgekommen und sind noch bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz im Besitz der gepachteten Tankstelle gewesene
 Etwa um die gleiche Zeit (1952) veranlaßte der te die	AG, auf dem Nachbargrundstück
 Nr eine andere Tankstelle zu errichten» Diese Tankstelle wurde dem Beklagten verpachtet, der sie auch1; noch bis zu dem Schluß der Berufungsinstanz betrieben bate Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien in erster Instanz gehörte das Grundstück	Nr	zur
 Zeit der Errichtung der neuen Tankstelle dem Beklagten und wurde erst später die Mutter des Beklagten als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen,, Die abweichende Sachdarstellung des Beklagten in der Berufungsverhandlung ist nach § 529 Abs 2 und 3 ZPO zurückgewiesen wordene
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Unter Berufung auf den schriftlichen Pachtvertrag haben die Kläger vorgetragen, der Beklagte habe dadurch, daß er die Errichtung der neuen Tankstelle veranlaßt, daß er dazu sein eigenes Grundstück zur Verfügung gestellt habe und daß er schließlich die Tankstelle selbst als Pächter betreibe, gegen seine Pflichten aus dem Vertrag verstoßen0 Ihr Umsatz sei dadurch erheblich zurückgegangen und ihnen ein großer Schaden entstanden, für den der Beklagte ihnen Ersatz leisten müsse,, Auch müsse er weitere Konkurrenz unterlassen»
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Die Kläger haben im ersten Rechtszug beantragt,
I» dem Beklagten bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldoder Haftstrafe zu untersagen.
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a) an der auf dem Grundstück Rheinlanddämm Nr 261 errichteten Tankstelle Treibstoff, Motorenöl, AutoZubehörteile usw„ zu vertreiben, gleichgültig, ob er diese Tätigkeit als Pächter, Unterpächter, Angestellter oder in einer ähnlichen Eigenschaft ausübt,
b) auf dem in Ziffer 1a) bezeichneten Grundstück Wagenpflege, doh. Waschen, Abschmieren und Polieren von Kraftwagen -ausführen zu lassen,
 festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, • den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, daß der Beklagte
a)	das ihm gehörige Nachbargrundstück
 Nr an einen anderen zu dem Zwecke der Errichtung einer Tankstelle durch die S AG übeptragen hät,
b)	in der auf dem Grundstück
 Nr
von der S|
-AG errichteten Tankstelle
 Treibstoffe, Motoröl, Autozubehörteile usw„ ver-
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o den Beklagten zu verurteilen, Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang er auf dem Grundstück
 Nr für die SjU~AG Treibstoffe und Motoröl, für eigene Rechnung auch Autozubehörteile vertrieben hat und welche Einnahmen er aus der Wagenpflege, dch* Waschen, Abschmieren und Polieren von Kraftfahrzeugen gezogen hato
 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen«
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Er hält sich nicht für verpflichtet, den Betrieb der neu errichteten Tankstelle einzustellen oder Schadensersatz zu leisten und hat dazu vorgetragen:
Es sei zwar richtig, daß er den Klägern am 16. August 1948 einen mit seiner Unterschrift versehenen schriftlichen Vertrag als Vertragsangebot habe zugehen lassen» Die Kläger hätten jedoch diesen Vertrag nicht unterschrieben, sondern ihm später einen von ihnen Unterzeichneten Vertragsentwurf vom 26c' November 1948 übersandt, der in wesentlichen Punkten von seinem Angebot abgewichen sei und den er nicht angenommen habe, Dil Kläger hätten sein Vertragsangebot vom T60 August 1948 erst später unterschrieben..
Einen auf zehn Jahre unkündbaren Pachtvertrag habe er schon deshalb nicht mit den Klägern abschließen können, weil sein Mietverhältnis mit der Stadt	bereits	vor	dem	Ab-
lauf dieser zehn Jahre, nämlich am 31.- Dezember 1955, beendet gewesen sei. Das sei den Klägern bei AbschluiB des Pachtvertrages bekannt gewesen0
Da somit ein.wirksamer schriftlicher Pachtvertrag nicht Vorgelegen habe, sei das Pachtverhältnis durch seine mit Schreiben vom 29= September 1952 ausgesprochene Kündigung beendet worden. Außerdem hätten die Kläger ihm in mehrfacher Hinsicht Anlaß zur fristlosen Kündigung gegeben. In einem Termin vor dem Amtsgericht in Dortmund im Dezember 1952 hätten sie ihn als "Verbrecher” beschimpft. Außerdem hätten sie die Kanäle nicht in Ordnung gehalten; der Platz sei unsauber gewesen, die Anlagen seien nicht gereinigt worden, so daß in die Kellerräume des Rasthauses V/asser eingedrungen sei und sich Schwamm gebildet habe. Ferner hätten die
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Kläger es geschehen lassen, daß Lehrlinge mit den Fahrzeugen der Kunden Schwarzfahrten unternommen hätten. Sie hätten seit dem 1, September 1952 nicht mehr mit ihm abgerechnet und auch seit diesem Zeitpunkt den Pachtzins nicht mehr an ihn gezahlt, sondern beim Amtsgericht in Dortmund hinterlegt. Außerdem hätten sie bei. ihrer Abrechnung zwei Sonderprämien der D^UHR sHRaG von insgesamt 291,15 DM unberücksichtigt gelassen und ihm seinen Anteil daran vorenthalten und damit unterschlagene
 Demgegenüber haben die Kläger vorgetragen* daß sie den vom Beklagten in ihrer Gegenwart diktierten und unterschriebenen Vertragsentwurf noch am selben, -spätestens aber am folgenden Tage in der Wohnung des Beklagten unterschrieben hätten. Ihr Vertragsentwurf vom 26-, November 1948 sei nicht als ein neues Vertragsangebot aufzufassen, sondern als Entwurf eines .Scheinvertrages, den ihr Buchhalter für den Fall abgefaßt und dem Beklagten zur Unterschrift vorgelegt habe, daß die Stadt I>m| wegen der Unterverpachtung Schwierigkeiten machen würde.
Sie haben bestritten, dem Beklagten einen Grund zur fristlosen Kündigung gegeben zu haben und haben in diesem Zusammenhang Folgendes erwiderte
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Sie hätten den Beklagten nicht als "Verbrecher" bezeichnet; es sei auch nicht richtig, daß sie die Tankstelle nicht in einem ordentlichen Zustand gehalten hätten. Daß ein Lehrling einmal ein Kundenfahrzeug zu einer Schwarzfahrt mißbraucht habe, sei richtig. Sie hätten ihn aber sofort zur Verantwortung gezogen. Zu der Maßnahme, die Pachtgelder nicht mehr an den Beklagten abzuführen, sondern beim
 Amtsgericht in Dortmund zu hinterlegen, hätten sie sich deshalb veranlaßt gesehen, weil sich der Beklagte durch sein Verhalten schadensersatzpflichtig gemacht und sich ihnen angesichts seiner wirtschaftlichen Lage keine andere Möglichkeit geboten habe, zu ihrem Geld zu kommen.. Außerdem lägen Pfändungen der PachtZinsforderungen durch das Finanzamt und andere Gläubiger vor, so daß sie die Pacht nicht an den Beklagten hätten zahlen dürfen.. Pie monatlichen Abrechnungen seien dem Beklagten bis zuletzt erteilt worden« Auf die Berücksichtigung der beiden Sonderprämien bei der Abrechnung habe der Beklagte keinen Anspruch,
 Das Landgericht hat die Kläger als Partei und den Buchhalter HUB als Zeugen darüber gehört, ob die Kläger das Vertragsangebot des Beklagten sofort unterschrieben oder ob sie dem Beklagten am 26. November 1948 ein neues Vertragsangebot zugeleitet haben.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 11. Mai 1953 den Antrag der Kläger zu Ziffer 2 b) als unzulässig abgewiesen.
Im übrigen hat es den Beklagten den Klageanträgen gemäß verurteilt.
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Gegen das landgerichtliche Urteil hat nur der Beklagte Berufung eingelegt mit dem Ziel der vollständigen Abweisung der Klage.
Er hat insbesondere bestritten, daß die Höhe der gegen ihn gerichteten Pfändungen den Betrag seiner Pachtzinsforderun
 gen. erreiche.Die Kläger seien auch unter Berücksichtigung
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der Pfändungen mit der Entrichtung des Pachtzinses für zwei aufeinanderfolgende Termine in Verzug geraten, was ihn zur
 fristlosen Kündigung berechtige«
Die Kläger haben zu dem Beweis dafür, daß sie bereits um den 16, August 1948 herum einen schriftlichen Pachtvertrag mit dem Beklagten geschlossen hätten, zusätzlich ein undatiertes Bestätigungsschreiben des Beklagten vorgelegt. Sie haben behauptet, der ihnen durch die unzulässige Konkurrenz des Beklagten entstandene Schaden belaufe sich auf mindestens 8 739,95 DM, Hinzu kämen erhebliche Pfändungen des Finanzamtes, des städtischen Steueramtes und des Sequesters Dr, S|BB|c Die Beträge der Schadensersatzforderung und der Pfändungen seien weit höher gewesen, als die von ihnten hinterlegten Pachtzinsbeträge im 3Gesamtbetrage von 11 571,70 DM, '	|T'
Sie haben weiter vorgetragen, der Beklagte habe Anfang
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November 1952 eigenmächtig die Entfernung eines Telefonapparates veranläßt. Infolgedessen seien sie gezwungen gewesen, eine einstweilige Verfügung zu beantragen. In dem in diesem Verfahren anberaumten Termin hätten sie mit Rücksicht auf das eigenmächtige Verhalten des'Beklagten lediglich ausgeführt, es sei ein Verbrechen, einen Vertrag hinterher nicht einzuhalten, sie hätten aber nicht den Beklagten selbst als Verbrecher bezeichnet.
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Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision hat der Beklagte zunächst seinen Berufungsantrag (vollständige Klageabweisung) weiter verfolgt o
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In der Revisionsverhandlung haben die Parteivertreter vorab übereinstimmend erklärt, daß die Kläger die ihnen vom Beklagten überlassene Tankstelle am 1. Juli 1954 geräumt
 
hätten, und daß sie darüber einig wären, daß dadurch der Klaganspruch auf Unterlassung in der Hauptsache erledigt
 sei
Der Beklagte hat nunmehr beantragt, die Klage, soweit sie hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs nicht von den Parteien zur Hauptsache für erledigt erklärt ist, hinsichtlich der Ansprüche auf Schadensersatz und Rechnungs legung auch insoweit abzuweisen, als es nicht durch das Urteil des Landgerichts vom 28o Mai 1953 schon geschehen ist c
Die Kläger haben beantragt, die Revision zurückzuweisen, allenfalls sie bei Nichterreichung der Revisionssumme als unzulässig zu verwerfen

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Auf die Präge, ob eine zulässige Revision überhaupt infolge teilweiser Erledigung der Hauptsache und dadurch bedingter Minderung des Streitwertes unzulässig werden kann wie die Kläger meinen, braucht der Senat nicht einzugehen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes auch nach der teilweisen Erledigung der Hauptsache noch 6 000 IM übersteigt
 legungsanspruch zusammen mit 7 000 DM
Der Senat bewertet den Peststellungs- und Rechnungs
II.
Das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme des ersten Rechtszuges in Verbindung mit dem undatierten Bestätigungsschreiben des Beklagten festgestellt, daß die
 Kläger den vom Beklagten unterschriebenen Pachtvertrag vom 16. August 194-8 am gleichen, spätestens am nächsten Tag unterschrieben und damit angenommen haben, sowie weiter, daß das Schriftstück vom 26. November 1948 nur einen beiderseits nicht als verbindlich angesehenen Scheinvertrag dargestellt habe-, Gemäß § 117 BGB sei somit für das Rechtsverhältnis der Parteien nur der schriftliche,., Pachtvertrag vom 20» August 1948 (gemeint: 16. August 1948) maßgebende
 Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen, werden auch von der Revision
 nicht angegriffene
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Das Berufungsgericht sieht in dem Rechtsverhältnis zwischen den Parteien rechtsirrtumsfrei ein Unterpachtverhältnis o Seine Auffassung, daß Unterpacht ein echtes Pachtverhältnis sei, entspricht der herrschenden Meinung (Staudinger, 11* Aufl 1955 zu § 549 VIII, 1 Anm 25 und die dort Zitierten)o Das gleiche gilt, soweit es ausgeführt hat, daß die Unterpacht als selbständiges Vertragsverhältnis grundsätzlich von der Beendigung des Hauptvertrages nicht beeinflußt wird, es sei denn, daß etwas anderes vereinbart ist»
Daß dies hier nicht geschehen ist, entnimmt es insbesondere der Tatsache, daß im schriftlichen Vertrage vom 20» August 1948 (richtig: 16. August 1948) die Vertragsdauer "unmißverständlich und vorbehaltlos auf zehn Jahre" festgelegt worden sei. Zwar seien sich die Parteien bei Abschluß des Vertrages darüber einig gewesen, daß die Kläger daran interessiert seien und darauf zu achten hätten, "möglichst die Verpflichtungen und die Bedingungen einzuhalten, die
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dem Beklagten von der Stadt	auferlegt wurden*' a
Mit dieser Bestimmung habe aber nur vermieden werden sollen, daß der Beklagte von der Stadt	wegen	Ver-
letzung der ihm auf Grund seines Mietvertrages gemachten Auflagen in Anspruch genommen würde. Diese Klausel könne aber nicht dahin verstanden werden, daß der Pachtvertrag hinsichtlich seiner Dauer das Schicksal^des Mietvertrages teilen solle. 1b hätte im Unterpachtvertrag klar und deutlich gesagt werden müssen, wenn der Beklagte das Recht hätte haben sollen, bei Beendigung des Hauptmietverhältnisses auch den Unterpachtvertrag mit den Klägern zu beenden. Das sei nicht geschehen. Die Kläger hätten sich wohl auch schwerlich darauf eingelassen, daß der Beklagte von sich aus durch vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses auf den Portbestand des Unterpachtvertrages sollte einwirken könneno
 Diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen* Sie verstoßen insbesondere auch nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze o
Bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag handelt es sich auch nicht, wie die Revision meint, um einen Gesellschaftsvertrag oder um ein gesellschaftsähnliches Rechtsverhältnis. Zwar entband die Tatsache, daß keine der Parteien in den Vorinstanzen auch nur andeutungsweise vorgebracht hatte, daß es sich um ein solches Rechtsverhältnis handeln könne - auch in der schriftlichen Revisionsbegründung ist nur davon die Rede, daß die Kläger zu dem Beklagten im Verhältnis eines Untermieters oder Unterpächters zu dem Unterverpächter standen, - den Vorderrichter nicht davon, den ihm vorgetragenen Sachverhalt unter allen rechtlich mög-
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liehen Gesichtspunkteh zu prüfen,. Die von der Revision in diesem Zusammenhang angezogenen Bestimmungen des Vertra-ges vom 16, August 1943 zwingen aber nicht dazu,- ein Gesellschafts- oder gesellschaftsähnliches Verhältnis anzu-nehmen. Einige der Vertragsbestimmungen fallen zwar etwas aus dem Rahmen der bei Unterpachtverträgen üblichen Vereinbarungen heraus. Sie erklären sich aber, wie schon das Berufungsgericht hervorgehoben hat,’ zu dem Teil damit, daß verhindert werden sollte, daß der Beklagte von der Stadt Dortmund aus Vertragsverletzung in Anspruch genommen werden konnte. Zum anderen Teil liegt ihr Grund ersichtlich darin, daß es dem Beklagten darauf ankam, die Kläger als seine Unterpächter scharf überwachen zu können, weil sich seine Pacht nach ihren Umsätzen richtete. Es fehlt aber ganz an Bestimmungen, die den Schluß zulassen, daß die Vertragsparteien einen gemeinsamen Zweck durch Zusammenwirken erreichen wollten (:§ 705 BGB) , Von einem Gesellschaftsvermögen kann keine Rede sein. Die Kläger hatten das gesamte Risiko, Sie mußten sämtliche Unkosten tragen,, hatten auch - außer einem Kautionsbetrag von etwas über 2 000 DM -den Kaufpreis für sämtliche bei Übernahme der Tankstelle dort lagernden Benzine, Öle, Ersatzteile usw, zu entrichten. Der erst einige Monate später entworfene Scheinvertrag vom
26, November 1948 kann nicht zur Auslegung dessen,
 Parteien bei Abschluß des Vertrages vom 16 wollt haben, herangezogen werden.
August
 Danach ist die Feststellung des Berufungsgerichts, daß ein bedingungslos abgeschlossener Unterpachtvertrag vorliegt, durch das Vorbringen der Revision nicht zu erschüttern, Ein solcher Unterpachtvertrag verpflichtet aber den Verpächter nach § 581 Abs 1 BGB, den Gebrauch der Pachtsache
 was die 1948 ge-
den Pächtern für die gesamte vorgesehene Pachtzeit ungestört zu gewähren. Der Beklagte hat für sein durch die Aufhebung seines Vertrages mit der Stadt D^j	etwa
 eingetretenes Unvermögen, die Pachtsache den Klägern weiter zu gewähren, diesen gegenüber einzustehen«,
Es ist einhellige Auffassung, da# die Rechtsgültigkeit eines Unterpachtvertrages und die Verpflichtung des Unterver -Pächters, seinem Unterpächter für die Nichtgewährung der Pachtsache einzustehen, durch den Mangel der Erlaubnis des Hauptvermieters zur Untervermietung nicht berührt wird, es sei denn, daß der Unterpachtvertrag unter einer entsprechend ausdrücklichen Bedingung geschlossen wird (RGRK '101 Aufl zu § 549 BUB Anm 1 c; Staudinger, 11. Aufl 1955 zu § 549 BGB Anm 2, letzter Absatz, S 549; RGZ 81, 60; Enneccerus-Lehmann Recht der Schuldverhältnisse T4» Bearb* § 129 I? 6)* Ebenso wenig kann der Unterpachtvertrag zur Aufhebung gebracht und die Verpflichtung des Unterverpächters' dadurch hinfällig gemacht werden, daß der Unterverpächter seinen eigenen Ver-
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trag mit dem Hauptvermieter eigenmächtig löst* Der Beklagte hat nicht einmal vorgetragen, daß er sich mit seinen Unterverpächtern vorher besprochen habe, ehe er sich entschloß, sich vergleichsweise zur Räumung des von der Stadt gemieteten Grundstücks zu verpflichten.. Auch das spricht im übrigen eindeutig dagegen, daß er sie als seine Gesellschaf ter angesehen hat* Es ist nun allgemeine Meinung, daß allein aus der Kenntnis des Unterpächters, daß sein UnterverPächter zu dem Vertragsabschluß mit ihm der Erlaubnis des Haupt-Vermieters bedürfe und daß diese zur Zeit des Vertragsabschlusses noch nicht vorlag, nicht auf eine stillschweigend vereinbarte Bedingung zu schließen ist, daß die Wirksamkeit des Unterpachtvertrages von der Erteilung der Erlaubnis abhängig sein solle (RGRK aaO; Staudinger, aaO Anm 13; RGZ
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81, 60)c Wenn die Kläger wußten, daß der Beklagte das Grundstück von der Stadt B^m^ gemietet hatte, und ln dem Pachtvertrag ausdrücklich übernommen haben, auch ihrerseits die dem Beklagten gegenüber der Stadt obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, so rechtfertigt das nicht, wie die Revision meint, den Schluß, daß die Wirksamkeit des Unterpachtvertrages im Verhältnis zwischen den Parteien von der Bauer des Hauptmietvertrages abhängig gemapht oder es gar in das Belieben des Beklagten gestellt werden sollte, diesen Vertrag aufzuheben» Ein Unterve^Pächter kann sich auch gegenüber seinem Unterpächter, wenn sein Hauptyerpächter die Erlaubnis zur Unterverpachtung nicht erteilt, nicht’ auf sein Unvermögen zur Leistung berufen (RGZ 69, 357), er hat vielmehr für seine Leistungsfähigkeit einzustehen (OLG 28, S 149) und haftet seinem pnterpächter auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung (RGRK aaO; Staudihger aaOj Anm 13? 25)wenn dieser den Pachtgegenstand infolge Versagens der Erlaubnis nicht in Besitz nehmen kann oder wieder herausgeben muß, es sei denn daß die Erteilung der Erlaubnis in dem Unterpachtvertrag zur Bedingung gemacht ist„ Bas gleiche muß gelten, wenn der Kauptpächter oder Hauptmieter selbst seinen Hauptvertrag aufhebt, in einem Palle, in dem der Unterpachtvertrag nicht von dem Weiterbestehen des Hauptvertrages abhängig gemacht war«, Ein Rechtssatz des Inhalts, daß die Untermiete unmittelbar mit der Beendigung der Hauptmiete endet, hat das Gesetz absichtlich nicht aufgenommen (M II 397; Staudinger aaO, Ahm 26)0 Es mag allerdings die Unterpacht mit dem Ende der Hauptmiete hinsichtlich des bisherigen Gegenstandes tatsächlich enden, aber das obligatorische Recht des Unterpächters gegen den Hauptmieter endet damit allein mangelt einer hier vom Berufungsgericht verneinten Gegen-
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abrede ni ter nicht die aligei^ nisse. (M
 dht, vielmehr entscheiden, wenn der Hauptpäch-mehr imstande ist, den Gebrauch zu gewähren, einen Grundsätze des 'Rechts der Schuldverhält-379; Staudinger aaO Anm 26)»
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Der E sowie Enne
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 mit dem Er (§ 556 Abs grundstück von ihnen der Beklag gen kann Klägern, w
Gewiß mochten die Kläger der Stadt dB B gegenüber löschen des Hauptvertrages verpflichtet sein 3 BGB), an sie das dieser gehörende Tankstellen-herauszugeben, wenn die Stadt die Herausgabe
 Etwas der Revisi rieht befa Sprüchen d Vermieter
 über in Ve Kläger geg i dcht davo über aus V Kläger geg ber 1952 n in Verzug ist, und Ü
inweis der Revision auf die.§§ 556, 581 Abs 2 BGB ccerus-Lehmann, § 129? III 1 und RGZ 156, S -150 t fehlo	1
verlangte» Eine ganz andere Frage ist es aber, ob te von den Klägern die Herausgabe an sich verlan-Das ist zu verneinen, weil sein Vertrag mit den ie ausgeführt, unberührt geblieben ist.
anderes ergibt sich auch nicht aus den Zitaten on0 Sowohl Enneccerus-Lehmann wie das Reichsge-ssen sieh an den angeführten Stellen mit den An-es Hauptvermieterö gegen den Untermietero Hauptist aber nicht der Beklagte,sondern die Stadt Es ist unerheblich, ob die Kläger dieser gegen-rzug gekommen sind; denn etwaige Ansprüche der en den Beklagten auf Grund ihres Vertrages sind n abhängig, ob sie. etwa der Stadt DB B gegen-erzug schadensersatzpflichtig sind» Ansprüche der en den Beklagten würden für die Zeit ab 1» Hovemur entfallen, wenn sie dem Beklagten gegenüber gekommen wären» Das ist, wie bereits ausgeführt eiter auszuführen sein wird, nicht der Fall*
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IV.
Dem Berufungsgericht ist auch beizutreten, soweit es darlegt, das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien sei am 1. November 1952 auch nicht dadurch beendet worden, daß der.Beklagte die Kläger in seinem Schreiben vom 29° September 1952 aufgefordert habe, die baulichen Anlagen bis zu diesem Zeitpunkt zu entfernen. Es ist rechtsirrtumsfrei, wenn es den Vertragsbestimmungen entnimmt, daß für die Dauer von zehn Jahren - bis zu dem 19. August 1958 - eine Beendigung des Pachtverhältnisses durch.ordentliche Kündigung ausgeschlossen sei. Rechtlich unbedenklich sind auch die Erwägungen, daß der Pachtvertrag nicht durch eine fristlose Kündigung des,Beklagten, als welche er sein Schreiben September 1952 notfalls aufgefaßt wissen möchte, worden ist, weil Gründe, die dem Beklagten die Mög-it einer fristlosen Kündigung geben könnten (§§ 581 553? 554 BGB) oder ein sonstiger'wichtiger Grund vorlägeno
 vom 29 gelöst lichke Abs 2 nicht
 Soweit das Berufungsgericht dazu ausgeführt hat, daß die von den Klägern bestrittene einmalige Bezeichnung des Beklagten als "Verbrecher" unter den in Betracht kommenden besonderen Umständen den Beklagten nicht hätten berechtigen können, das Vertragsverhältnis mit den Klägern durch fristlose Kündigung einseitig zu beenden, bewegen sich seine Darlegungen im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet, lassen jedenfalls einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Daß diese Beschimpfung anders hätte beurteilt werden müssen, wie die Revision meint, weil clie Kläger dem Beklagten durch eine besondere Treupflicht verbunden gewesen wären, ist schon deshalb abzuleh-
nen, diese
^eil ein Gesellschaftsverhältnis, aus dem die Revision Preupflicht herleiten will, nicht bestanden hat.

Unbed einmalige einem Kund anerkannt ginn der P noch nach Begründung berufen kö monatlich Abrechnung
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enklich ist auch, daß das Berufungsgericht die Schwarzfahrt eines Lehrlings der Kläger mit enfahrzeug nicht als sofortigen Kündigungsgrund hat und dargelegt hat? daß die Kläger seit Beacht monatlich abgerechnet hätten, und zwar auch dem io September 1952, so daß der Beklagte zur einer sofortigen Kündigung sich weder darauf nnte, die Kläger hätten wöchentlich;, nicht nur abrechnen müssen, noch darauf/ daß sie mit den en. nach dem 10 September -1952 vollständig in
 Verzug wareno
 Schli turnsfrei a neint, daß den den Kl den Sonder vorsätzlic den Beklagt berechtigt
 Die R rieht Verz zwei aufei ein Verzug Verbindung Verhältnis
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eßlich hat das Berufungsgericht auch rechtsirr-us im wesentlichen tatsächlichen Erwägungen vertier Beklagte einen Anspruch auf einen Anteil an ägern von der	AG-	gewährten	bei-
prämien erheben könne, daß jedenfalls von einer hen Unterschlagung in diesem Zusammenhang, die en nach dem Vertrag zur fristlosen Kündigung haben würde, keine' Rede sein könne«
evision beanstandet weiter, daß das Berufungsge-ug der Kläger mit den PachtzinsZahlungen für nanderfolgende Raten (§ 554 BGB) verneint hat, der den Beklagten nach dieser Bestimmung in mit § 581 BGB zur sofortigen Kündigung des Pacht-ses berechtigen würde!
evisionsangriffe gehen jedoch auch insoweit fehl.
das Berufungsgericht ausführt, die Kläger seien vertragswidrigen Verhaltens des Beklagten mit
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der Pachtzinszahlung nicht in Verzug gekommen, obwohl sie den Pachtzins seit 1. November 1952 dem Beklagten nicht gezahlt, sondern nur hinterlegt haben, so ist diese Ausführung nicht rechtsirrtümlicho Der Beklagte hat dadurch, daß er auf dem Nachbargrundetück hie Errichtung einer Kon-kurrehztankstelle veranlaßt und sie sogar selbst betrieben hat, einen vertragswidrigen Zustand geschaffen, wie unter Vl näher ausgeführt wirdo Die den Klägern hiernach zustehende Einrede des nicht erfüllten Vertrages schloß den Verzug aus (Palandt, 14= Aufl § 320 Anm 3 a)o

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le Revision trägt weiter vor; Da das Berufungsgericht die Tatsache, daß das Besi.tzrecht der Kläger mit dem Pachtrecht des Beklagten gegenüber der Stadt Dfm ende, für unerheblich angesehen habe, sei auch nicht erörtert worden, wie es zu dem vom Beklagten nach deren Klage am 21. Dezember 1951 geschlossenen Vergleich, gekommen sei« Die Stadt (Etf fl habe vom Beklagten Räumung gefordert, weil am Ruhrschnellweg die südliche Fahrbahn bis zur Sfl	fl
 fl fl fertiggestellt war und die Tankanlage auf dem dem .Beklagten vermieteten Grundstück zu einem Verkehrshindernis geworden wäre» Deshalb wäre vom Beklagten die Entfernung
 der dort errichteten Tankstelle gefordert. Müßte diese also
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wegfallen, dann ergäbe sich die Folge, auf einemanderen Grundstück eine andere Anlage zu errichten,. Der Beklagte hätte den Klägern angeboten, diese zu übernehmen, es wäre aber zu keiner Einigung gekommen. Wenn das Berufungsgericht auf den Einwand des Beklagten, daß er der Stadt Dfl^flfl| zur Räumung verpflichtet gewesen wäre, eingegangen wäre, würden sieh die oben dargelegten Verhältnisse ergeben haben Die Unterlassung beruhe auf der rechtsirrtümlichen Einstel-
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damit kann die Revision keinen Erfolg haben.,
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 bereits dargelegt, daß die Beendigung des Haupt-ges hier ohne Einfluß auf das Unterpachtverhältnis to Was aber die in dem hier angeführten Vortrag on enthaltene Prozeßrüge aus §§139? 286 ZPO anist festzustellen, daß ein vollständig neuer Sachegeben wirdo
 Die der Beklag zur sofort Stadt geg gen seine Mehr könnt te aber in Er hat nur die Stadt Genehmigun eso wie be senen Unte Grenehmigun rufungsins
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ge, weshal mit der St ten? einge (Schriftsa dem Vergle lichem Geb
 er hatten schon in der Klageschrift angedeutet, te scheine der Stadt D(|m^^ einen wichtigen Grund igen Kündigung seines Vertragsverhältnisses mit der qben zu haben, worin gleichzeitig ein Verstoß ge-Pflichten aus seinem Vertrag mit den Klägern läge* en die Kläger kaum vertragen» Darauf ist der Beklag-seinem Gegenvortrag mit keinem.Wort eingegangen,, im Schriftsatz vom 14o' Januar 1953 vorgebracht, habe ihre Klage uoa0 auch auf Unterverpachtung ohne g gestützt, ein Vortrag, der unerheblich war? weil reits dargelegt ist, bei einem unbedingt abgeschlos-rpachtvertrag Sache des Unterverpächters ist, die g des Hauptverpächters- herbeizuführen» In der Be-tanz ist der Beklagte ebenfalls nicht auf die Era-b er sich veranlaßt gesehen habe, seinen Vertrag adt aufzuheben und sich zur Räumung zu verpflich-gangen0 Auf den ausdrücklichen Vortrag der Kläger tz vom 26o November 1953 S 4)? er habe sieh zu ich bequemen müssen, weil er sich auf Strafrecht-iet bewegte und infolgedessen der Stadt
 keinen ernsten Widerstand leisten konnte, hat der Beklagte sieh nicht schriftsätzlich geäußerte Wenn man auch diesen Vortrag der Kläger als allgemein bestritten ansehen kann, so wäre es* aber doch Sache' des Beklagten gewesen, selbst vorzutragen, aus welchem wichtigen, von ihm nicht zu vertretenden Grund er gezwungengewesen ist, seinen Pachtvertrag aufzuheben, so daß das Oberlandesgericht hätte prüfen können, ob unter Umständen darin ein wichtiger Grund für ihn zu finden war, nunmehr seinen Vertrag mit den Klagern zu kündigen, oder ob damit etwa die Ge-schäftsgrundlage für diesen Vertrag entfallen ist* Angesicht^ des Verhaltens des Beklagten im Prozeß konnte das Berufungsgericht aber nicht annehmen, daß der Beklagte in dieser Richtung überhaupt etwas Vorträgen konnte. Es hatte deshalb auch keinen Anlaß, nach § 139 ZPO sein Pragerecht
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Von der Revision nicht angegriffen sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, soweit dieses aus der Rechtswirksamkeit des Vertrages zwischen den Parteien, seiner Unabhängigkeit von dem Vertrag des Beklagten mit der Stadt Dortmund und seiner Unkündbarkeit für den Beklagten aus wichtigem Grunde den Schluß zieht, das Landgericht habe den Beklagten mit Recht zur Unterlassung der Konkurrenz und zur Auskunftserteilung verurteilt, sowie seine Verpflichtung zu dem Schadensersatz festgestellt« Diese Ausführungen lassen auch keinen Rechtsirrtum erkennen.,
Das Berufungsgericht hat mit Recht dem Vertrag nach der besonderen Lage des Palles (§§ 242, 133, 157; RGZ 131, 274) Junen, daß dem Beklagten die Pflicht oblag, alles zu Lassen, was geeignet war, die Kläger in der Vertrags-en Nutzung der Tankstellenanlage zu stören. Es hat nicht verkannt, daß die Kläger zwar kein Recht haben, zu
 entno
unter
 mäßig
 verlangen fernhalte lieh sei«,
daß der Beklagte ihnen jeglichen Wettbewerb hat aber zutreffend.ausgeführt, daß es unerheb-
ob die Sl
AG- oder die Mutter des Beklagten
 eine Tankstelle hätten einrichten und betreiben dürfen, daß jedenfalls der. Beklagte persönlich mit Rücksicht auf seinen Pachtvertrag mit den Klägern .nicht die Errichtung einer Tankstelle durch die 9^0^AG auf .dem damals noch ihm gehörenden Rachbargrundstück habe veranlassen dürfen
r diese Tankstelle auch nicht als Pächter betrei-Der Beklagte haftet deshalb sowohl aus soge-ositiver Vertragsverletzung, aber auch aus §§ 537? rbindung mit § 581 Abs 1 BGB, weil der Betrieb der kstelle die Tauglichkeit der gepachteten Tankstelle zi^m vertragsmäßigen Gebrauch beeinträchtigt und damit einen Mangel im Sinne der genannten Vorschriften darstellt, auf Schadensersatz (vgl RGZ 119 ?S: 35^;über Konkurrenzunterlassung auch BGH: Urteile vom 26. Januar 1955 - VI ZR 274/53 und 15» April 1955 - V ZR 11/54) <> Er mußte es auch bis zur Räumung der Tankstelle durch die Kläger un-ihnen weiter persönlich Konkurrenz durch Betrei-
und daß e ben dürfe nannter p 538 in Ve neuen Tan
 terlasser. bung der
B AG gepachteten Tankstelle zu machen Es mag zvyar sein, daß es den‘Klägern nicht viel genützt hätte, w^nn der Beklagte die neue Tankstelle nicht mehr
 der läge
 von der S|
persönlich betrieb, weil die DI
|AG jederzeit in
 war, für die Tankstelle einen anderen Pächter zu
 finden oder sie selbst in Betrieb zu nehmen. Das bedeutet aber noch nicht,, daß den Klägern das Rechtsschutzinteresse an der Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung gefehlt hat« Das Interesse der Kläger an der alsbaldigen Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten ist ohne weiteres zu bejahen* Sie sind noch nicht in der Lage, ihren Schadensersatzanspruch genau zu beziffern* Dazu bedürfen sie der Auskunftserteilung des Beklagten über die Umsätze
 seineif* neuen Tankstelle* Gegen die Verurteilung des Beklagten auch.dazu bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken (RGZ 158, S 379;Palandt, 14« Aufl Anm 3 c zu § 260 BGB)
VII
pie neue Tatsache, daß die Kläger nach der letzten mündliche]! Verhandlung,(15« Februar 1954) in der Tatsacheninstanz, nämlich am 1. Juli 1954, die gepachtete Tankstelle geräumt haben, ist nur insoweit von Bedeutung, als,die Parteien Klaga s e i o druck Tatsa Auf!
dazu übereinstimmend erklärt haben, daß damit der aspruch auf Unterlassung in der Hauptsache erledigt J)as war im Urteilsausspruch zur Klarstellung zu dem Aus-zu bringen* Eine weitere Berücksichtigung der neuen che kam.nicht in Betracht (Baumbach-Lauterbach, 22* zu § 561 ZPO Anm 2 B im. Anschluß an RG.JW 1899? 92,
Stein-Jonas, 18- Aufl,“ zu § . 561 ZPO Anm II 1 b, 2 bi 3) Die Revision war deshalb im übrigen zu*rückzuweisen0

VIII
Dem
 den
&ie Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 91 a ZPO»
Revisionskläger waren auch, soweit § 91 a ZPO anzuwen-
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ist, die Kosten aufzuerlegeh, weil seine Verurteilung