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BGH · V ZR 87/5

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 87/5

hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10p Dezember 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter DroV.Normann, Schuster, Dr» Oechßler, Dr* Großmann und Dr. Spieler für Recht erkannt: Im Jahre 1944 trat in den Beziehungen des Klägers zur Beklagten eine Spannung ein» Der Kläger, der ernste Heiratsabsichten gehabt hatte, fühlte sich von ihr hintergangen und auf unredliche Weise um sein Grundeigentum gebracht* Am 17* Februar 1944 erklärte er nach seiner Darstellung schriftlich die Anfechtung der Grundstücksübereignung, doch will die Beklagte diesen Brief nicht erhalten haben* Nachdem der Kläger durch seinen Bruder Paul mündliche Vorstellungen bei ihr erhoben hatte, ließ sie am 2* März 1944 durch Rechtsanwalt der vom Kläger verbreiteten Äußerung über eine Heiratsvereinbarung und den Ansprüchen des Klägers wegen des GrundStücksVerkaufs widersprechen„ 1944 machte der Kläger ein Zurückbehaltungsrecht wegen seiner Ansprüche auf Haus HHflBf' mit der Begründung geltend, er sei mit der Beklagten verlobt gewesen und habe ihr das Grundstück vorübergehend zu dem Schein übertragen, während er nach dem beiderseitigen Willen doch der Eigentümer hätte bleiben sollen* Während dieses Rechtsstreits erstattete der Kläger im Januar 1945 bei der Geheimem Staatspolizei in Anzeige gegen sie wegen Noch während dieser Verfahren verkaufte die Beklagte MBHl das Grundstück durch Kaufmann ScheflB als ihren Vertreter dem Beklagten Baam 1« Juni 1949 durch einen privatschriftliehen ”einstweiligen Kaufvertrag”„ Der Kaufvertrag wurde sodann am 20, Oktober 1949 durch Notar Dr. HöBBP Go^^P ohne Auflassung beurkundet . Dezember 1949 wies der Kläger den Beklagten Ba^p darauf hin, daß die Beklagte nicht Eigentümerin des Grundstücks sei, weil der Kaufvertrag (vom 23» April 1942)’ und die Auflassung Scheingeschäfte gewesen und von ihm, Kläger, wegen arglistiger Täuschung angefochten seien. amt gesperrt sein, und der Beklagte BaPP habe ihm, Kläger,-selbst gesagt, daß er einsehe, daß alles Weitere zwecklos sei, und daß er das Grundstück noch nicht gekauft oder- gar bezahlt habe« Der Beklagte Bagp wandte sich darauf durch Kaufmann Sche|B^ an Notar Dr.HÖpIp. Dieser gab am 26« Januar 1950 Scheller Bescheid, daß nach seinen Erkundigungen über einen Herrn Dr. iMHH) in BPPP (vgl dessen Brief vom 16« Januar 1950 an den Beklagten Bapp selbst)Bedenken gegen die Durchführung des Kaufvertrags nicht mehr bestünden. Schon zu Lebzeiten ihres Mannes habe die Beklagte in engen und intimen Beziehungen zu ihm, Kläger, gestanden und sei der Gedanke an eine spätere Heirat aufgekommen, Lies habe insbesondere auch dem Wunsch ihres schwer kranken Mannes entsprochene Hach dessen Tode hätten beide wie Eheleute zusammengelebt und eine Heirat in absehbarer Zeit vereinbarte Im Hinblick auf seine antinationalsozialistische Einstellung hätte er Bedenken gehabt, ob er Die Beklagte habe damals eine Abfindung von 5 OOO HM geboten und sich auch bereit erklärt, das Grundstück gegen Ersatz ihrer Aufwendungen zurückzugeben* April 1942 und der Auflassung als eines GeheingeSchaftes sowie als eines anfechtbaren und wirksam angefochtenen Rechtsgeschäftes bezogen, dem Beklagten Baflft aber mangelnden Eigentumserwerb zufolge seines bösen Glaubens vorgehalten* Demgemäß hat er beide Beklagte für verpflichtet erachtet, in die Berichtigung d-es Grundbuchs zu seinen Gunsten und die Löschung der Hypothek der Beklagten MflHP zu willigen und ihm das Grundstück herauszugeben bzw* den Besitz zu verschaffen* Den gegen die Beklagte hilfsweise erhobenen Zahlungsanspruch hat er wie folgt begründet: In jedem Falle sei ihm diese zufolge ihres Verhaltens gemäß § 826 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtet* Das Grundstück habe z.Z* der Übereignung an sie einen Wert von 30 000 HM gehabt, während sie nur 8 574,34 EM geleistet habe* Seine Einbuße betrage also 21 426,16 EM (genau 21 425,46 EM; 2 426,16 EM ist ein Schreibfehler)* Weiter habe er zufolge Zusicherungen der Beklagten MflHi seine Vertretungen auf gegeben, wodurch ihm in den Jahren 1943 bis 1950 ein Schaden von 25 200 EM entstanden sei. noch gegen den Pächter Sch^Bfe schwebenden Häumungsklage nicht gekommen» Poch habe ihr Mann dem Kläger schon wiederholt Pariehen gegeben» Nach seinem fpd sei dann die schon früher vorhandene Absicht ausgeführt worden» Ihre Leistungen für das Grundstück hat sie mit zunächst 12 482,70 EM beziffert» Ferner hat sie behauptet, unter Einbeziehung der von ihrem Manne dem Kläger gegebenen Beträge weitere 12 000 EM für das Grundstück gezahlt zu haben».Schließlich habe sie dem Kläger noch 6 500 EM zur Ablösung der Hypothek seines Bruders Paul gegeben» Auch im Übrigen ist sie dem Vortrag des Klägers entgegengetreten» Bas Landgericht hat die Hauptanträge der Klage beiden Beklagten gegenüber abgewiesen, die Beklagte MflBl aber auf den Hilfsantrag hin verurteilt, dem Kläger 8 700 BM nebst 4 v.H. Zinsen seit 20» Oktober "949 zu zahlen. Ber Kläger hat seine Klaganträge weiter verfolgt, während die Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfange erstrebt und hilfsweise beantragt hat, ihre Verurteilung zur Bewilligung der Grundbuchberichtigung nur Zug um Zug gegen Zahlung von 12 OOP BM auszusprechen. Zur’ Begründung seines Hauptantrages hat sich der Kläger gegenüber dem Beklagten Ba^^ auch noch darauf berufen, er habe sich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einer weiteren zu demutbaren tatsächlichen Aufklärung des Sachverhalts' entzogen, um sich auf seinen guten Glauben berufen zu können, und sei deshalb zur Rückgabe des Grundstücks an ihn, Kläger, aus dem Gesichtspunkte des Schadensersatzes verpflichtet. In Ansehung des Hilfsantrags des Klägers hat es das Ürteil des Landgericht auf beide Berufungen hin unter Zurückweisung der weitergehenden Hechtsmittel dahin geändert, daß der Zahlungsanspruch gegen die Be-klagte mMH) dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Der Kläger erstrebt mit diesem Rechtmittel den vollen Erfolg seiner Anträge beiden Beklagten gegenüber, während die Beklagte die Klage in vollem Umfange abgewiesen haben will, hilfsweise aber ihre Verurteilung zur Grundbuchberichtigung nur Zug um Zug gegen Zahlung von 12 OOO DM auszusprechen bittet. Der Kläger hat seinen Hilfsantrag noch dahin erläutert, daß er die eingeklagten 12 000 DM s.A. in erster Linie als Schadensersatzanspruch wegen der Veräußerung • des Grundstücks fordere und nur in zweiter Linie auf die weiteren Begründungen stütze. 1.) Das Berufungsgericht versagt der Berufung des Klägers gegenüber dem Beklagten Ba^> zunächst wegen des Grundbuchberichtigungsanspruchs den Erfolg, weil der Kläger nicht habe beweisen können, daß der Inhalt des Grundbuchs des streitbefangenen Grundstücks in An- Es hält insbesondere die Behauptung des Klägers für nicht bewiesen, daß neben dem notariell beurkundeten Kaufpreis von 12 000 DM (richtig 10 000 DM) noch ein weiteres Entgelt vereinbart-worden und-der Vertrag vom 20. Es hält den eingetragenen Widerspruch aber auch deshalb für bedeutungslos, weil die Beklagte M(0^ über das Grundstück nicht als Nichteigentümerin, sondern als Eigentümerin verfügt habe, sodaß es auf den guten Glauben des Beklagten Ba^P an ihr Eigentum nicht Für die Verhinderung eines gutgläubigen Erwerbs des Beklagten BaflP durch den Widerspruch sei demgemäß auch aus sachlich-rechtlichen Gründen kein Baum gewesen. 1942 an die Beklagte nur zam Schein erfolgt sei« Es verkennt dabei nicht, daß einzelne Gesichtspunkte für die Darstellung des Klägers sprächen, während andrerseits auch Bedenken gegen die Wahrheitsliebe der Beklagten beständen* sodaß ihre Aussage nicht geeignet sei, das Vorbringen des Klägers wirkungsvoll zu widerlegen. Auf der anderen Seite erachtet es aber auch den Kläger nach seinem Verhalten und seinem teilweisen Zugeständnis falscher Angaben nicht für unbedingt zuverlässig und vermißt in seiner Darstellung über das Zustandekommen des Vertrags vom Jahre 1942 die nötige Klarheit und Eindeutigkeit. Ebenso hält das Berufungsgericht Ansprüche des Klägers hinsichtlich Eigentum und Besitz am Grundstück gegen den Beklagten Ba^^ auch nicht unter dem Gesichtspunkt des. Vielmehr ist es der Auffassung', die Beklagte lfl^|^habe die bei der Übereignung des Grundstücks an sie dem Kläger gegenüber eingegahgenen Verpflichtungen schuldhaft verletzt und ihm dadurch Schaden zugefügt. Durch die Veräußerung des Grundstücks an den Beklagten Ba^B habe sie sich außerstande gesetzt, dem Kläger das Grundstück zurückzugeben, und zugleich gegen die ihr obliegende Vertragspflicht verstoßen, von dem ihr übertragenen Eigentum nicht im eigenen Interesse, sondern nur im Rahmen der zwischen ihr und dem Kläger bestehenden RechtsbeZiehungen Gebrauch zu machen. Als Grundlage hierfür entnimmt das Berufungsgericht den Vereinbarungen des Klägers und der Beklagten bei Abschluß des Kaufvertrages im Jahre 1942 sowie vorher und nachher über die Gestaltung ihres Daseins die Entstehung eines rechtsgeschäftlichen Treuhandverhältnisses, bei dem der Kläger als Treugeber seinen Grundbesitz der Beklagten anvertraut habe. Oktober 1943- Es hält ferner die Möglichkeit nicht für gegeben, daß der Kläger das Grundstück mit eigenen Mitteln instandgesetzt hätte', wobei es auf sich beruhen läßt, ob er damals über solche verfügt habe. Den bei dem Verkauf obwaltenden Umständen, insbesondere- dem zähen Festhalten des Klägers am ' Grundstück und seinem Bestreben, nach außen hin als möglichst vermögenslos zu erscheinen, ohne das Grundstück dem Verfall.-preisgeben zu müssen, entnimmt das Berufungsgericht, daß der Kläger durch den Verkauf und trotz des Verkaufs .seine Bindungen zu Haus nicht habe lösen wollen. Es meint, für ihn sei.die Veräußerung im Endergebnisvnur ein Weg gewesen, sich den Grundbesitz nach erfolgter Instandsetzung wertvoller zu erhalten, wobei er, wirtschaftlich betrachtet', stets Eigentümer des Grundstücks habe bleiben wollen. Seiner Ansicht nach weist auch der Kläger mit Hecht darauf hin, daß eine endgültige Veräußerung des Grundstücks zu einer Zeit, in der die Flucht in Sachwerte bereits in weitem Umfange eingesetzt hätte, jeder wirtschaftlichen Vernunft widersprochen hätte. Das Berufungsgericht stellt weiterhin fest, die Beklagte HflBP habe diese, Absicht des Klägers auch erkannt und ihr zugestimmt, was sich eindeutig aus dem Briefwechsel beider ergebe. April 1942 von der Beklagten eine umfassende Vollmacht* ausgestellt worden, die sich auf sämtliche Hausund Grundstüöksangelegenheiten bezogen und den Kläger ermächtigt -habe, sämtliche Reparaturen ausführen zu lassen und alle* Angelegenheiten des Hauses* zu regeln, sodaß er auch nach.Abschluß des Verkaufs weiter die Rechte des Eigentümers uneingeschränkt wahrzunehmen befugt gewesen sei. Juli 1943, aus denen hervorgehe, daß in den das Grundstück betreffenden Angelegenheiten die letzte Entscheidung (z.B. durch Zustimmung zu einem von der Beklagten abgefaßten Brief) nach wie vor beim Kläger gelegen habe. Als entscheidend sieht es insbesondere die von den Parteien übereinstimmend vorgetragene Tatsache an, daß der Kläger trotz Abschluß des Kaufvertrages seine Wohnung in das Grundstück verlegt und dort fortan gewohnt habe, ohne ein seine Nutzung im einzelnen regelndes Rechtsverhältnis zu begründen. Daraus folgert das Berufungsgericht, sie habe mit dem Eigentum die Verpflichtung übernommen, von diesem nicht im ausschließlich eigenen Interesse und ohne Berücksichtigung der.Interessen des Klägers Gebrauch zu machen und sie sei so- - entsprechend den von ihr nunmehr eingeräumten engen persönlichen Beziehungen zu dem Kläger - hinsichtlich des Grundstücks zu seiner Treuhänderin geworden. Als Grundlage dieses TreuhandVerhältnisses nimmt es einen der Beklag-ten zu demindest stillschweigend erteilten Auftrag an, das Grundstück nur zu dem Zwecke der Vornahme der Instandsetzungsarbeiten zu erwerben, es dann gemeinsam mit dem Kläger zu nutzen und zu bewirtschaften und es ohne seine Zustimmung nicht zu veräußern. erklärten Parteiwillen für den Zeitpunkt an, in dem die geplante gemeinsame Bewirtschaftung nicht mehr hätte stattfinden können, was im Frühjahr 1944 eingetreten sei, als die Beklagte ihre Möbel weggeschafft und zugleich ihre persönlichen Beziehungen zu dem Kläger abgebrochen habe. In der Veräußerung des Grundstücks an den Beklagten Baf^ erblickt das Berufungsgericht eine vorsätzliche Verletzung dieser Vertragspflicht, welche die Beklagte MflHB zu dem Ersatz des durch die Nichterfüllung entstandenen Schadens nach § 280 BGB verpflichte, da die Rückübertragung des Grundstücks wegen von ihr zu vertretender Umstände unmöglich geworden sei. Den-Schaden des Klägers sieht es darin, daß er nunmehr das Eigentum am Grundstück nicht zurückerhalten könne, sodaß ihn die Beklagte so stellen müsse, , als ob sie ihm im Jahre Indessen erachtet es für geboten, über den Grund die ses Anspruchs durch Zwischenurteil vorabzuerkennen, da sei ne Höhe noch weiterer Erörterungen bedürfe, indem das Land gericht diesen Anspruch nur unter dem Gesichtspymkt der Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung geprüft a) Den Ausführungen des Berufungsgerichts über das TreuhandVerhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten MOB» glaubt die Revision eine Bestätigung der Darstellung des Klägers über den Scheincharekter der Grundstücksübertragung vom Jahre 1942 entnehmen zu können. Darin will sie einen inneren Widerspruch der Begründung des angefochtenen Urteils finden, mit der es die Darstellung des Klägers zurückweist, er habe das Grundstück nur zu dem Scheine auf die Beklagte MBHP übertragen. Unrecht zu dem Nachteil des Klägers, daß er zur Täuschung der Behörden eine falsche Bescheinigung ausgestellt habe, mit der Beklagten nicht verlobt zu sein, weil diese falsche Erklärung ihfer Ansicht nach zu dem Scheingeschäft gehöre. Ein Widerspruch zu der bei der Beurteilung des Treuhandgeschäfts geäußerten Meinung liegt nicht vor, da es dort auf die Bedeutung des andgül- ' tigen Willens des Klägers ankommt» Daß im Vertrag vom 23. Einen höheren als den beurkundeten Kaufpreis vereinbart zu haben, hat er durchaus bestritten« Indessen stellt die somit nicht haltbare Erwägung des Berufungsgerichts nur ein letztes Argument von vielen dar, das die Bedeutung.einer Hilfsbegründung hat, und dessen Ausfall die Gesamtwürdigung der Zuverlässigkeit der Angaben des Klägers nicht beeinträchtigt. Die bereits oben beurteilte Feststellung, der Kläger habe das Grundstück nicht endgültig weggeben wollen, betrifft die Umwandlung in Treuhandeigentum und bedeutet, wie dort ebenfalls bereits ausgeführtr>keinen Widerspruch zur Ablehnung'eines Scheingeschäfts. Die Feststellung dieses Vertrauens des.Klägers zur Beklagten zwingt das Berufungsgericht nicht dazu, eine Übertragung nur zu dem Schein anzunehmen. Aus dem Streit der Vertragsparteien über den Umfang der Aufwendungen der Beklagten ist nichts dafür zu entnehmen, daß ein Scheingeschäft beabsichtigt war. Oktober 1950 mit seiner Anlage und die Würdigung der Behauptung des Klägers hinsichtlich des Scheinverkaufs durch das Berufungsgericht im ganzen betrachtet, lassen erkennen, daß dieses auch bei Unterstellung der Beweisbehauptung des Klägers zu keiner anderen Auffassung gelangt* Einer nochmaligen Vernehmung beider Zeugen oder der Zeugin Frieda BeflHH) allein bedurfte es daher nicht. Die Revision kann sich auch nicht darauf berufen, dem Kläger seien damals von anderer Seite .günstigere Angebote gemacht worden, auf die er nicht eingegangen sei. Scheingeschäfts unter Feststellung eines Treuhandverhältnisses auch aus folgenden Gesichtspunkten: Das Berufungsgericht fährt S 65 ff des Urteils eingehend im einzelnen aus, welche Umstände .und Erwägungen den Kläger zur. Für eine Würdigung als gesetzlich unerlaubt würde hier allenfalls nur die Antragstellung bei der Behörde bezüglich der Baugenehmigung und Materialzuteilung unter Verschweigen der fiduziarischen-Berechtigung des Klägers in Betracht kommen können, .also ein Tatbestand,der von der Grundstücksübertragung selbst zu trennen wäre. b) Unberechtigt sind auch die Angriffe der Revision hinsichtlich eines Anfechtungsrechts des Klägers wegen arglistiger Täuschung durch die Beklagte.. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß ein solcher beiderseitiger Irrtum kein Anfechtungsrecht, sondern nur den Einwand der allgemeinen Arglist begründen und somit den Bestand des dinglichen Vollzugsgeschäfts nicht berühren würde (vgl BGB RGRK, 10.* Aufl § 119 Anm 2 a f mit zahlreichen Nachweisungen). Wenn die Beklagte im Rechtsstreit abgestritten hat, dem Kläger die Ehe versprochen zu haben, so kann daraus noch nicht nach den Grundsätzen des ersten Anscheins geschlossen werden, sie habe von vornherein die Absicht gehabt, ihn nicht zu heiraten. Ebensowenig kann die Revision aus dem Umstand, daß das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, ob der Kaufpreis nun tatsächlich das Doppelte des beurkundeten betragen habe, und aus dem entsprechenden Vortrag der Beklagten nichts für eine Täuschungs ab sicht gegenüber dem Kläger herlei ten. Baß dem Kläger aber ein schuldre.chtlicher Anspruch auf Herausgabe (gemeint Rüekübereignuhg\und Besitzübertra gung) des Grundstücks zustand, stellt das Berufungsgericht bei der Beurteilung des treuhänderischen Auftragsverhältnisses ausdrücklich fest. 2. Ist somit die dingliche Wirksamkeit der Grundstücksüb ereignun& an die Beklagte den Angriffen der Revision gegenüber ohne Rechtsirrtum festgestellt, so versagt schon aus diesem Grunde zunächst der gegen sie als Hauptantrag erhobene Grundbuchberichtigungsan- Dahingestellt bleiben kann daher, ob die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts, dieser Anspruch scheitere bereits daran, daß die Beklagte M^|[||^ als nicht (mehr) eingetragene Bucheigentümerin zur Bewilligung der Berichtigung nicht legitimiert sei, in diesem Ralle dann bekämpfen könnte, wenn auch die weitere Übereignung an den Beklagten Baftf unwirksam wäre. Der Revision ist beizutreten, daß nach den getroffenen Feststellungen an sich ein Anspruch des Klägers auf Verschaffung des Eigentums und.des Besitzes am Grundstück gegen die Beklagte auf Grund der Beendigung des Treuhandverhältnisses, gegebenenfalls:auch wegen vorzeitigen Wegfalls seiner Geschäftsgrundlage, bestand. Das Berufungsgericht stellt aber fest, daß die Erfüllung beider Ansprüche wenn auch durch Verschulden der Beklagten unmöglich geworden ist und billigt dem Kläger aus diesem Grunde einen Schadensersatzanspruch zu. Da auch die Angriffe der Revision nicht begründet sind, das Berufungsgericht habe feu Unrecht nicht festgestellt, daß der Beklagte das Grundstück nicht rechts- Bei dieser Sachlage ist auch für eine Rüge aus § 139 ZPO dahin, das Berufungsgericht hätte auf eine andere Antragstellung des Klägers hihweisen sollen, kelh Raum, ganz- abgesehen davon, daß dieser angesichts der Vertretung des Klägers durch einen-Rechtsanwalt im Rechtsstreit ohnehin die.Berechtigung fehlen würde. Den Anspruch des Klägers auf Bewilligung der Löschung der Hypothek von 3 500 DM durch die Beklagte be scheidet das Berufungsgericht nicht ausdrücklich. Indem das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht, das dem Kläger wegen des gesamten Hilfsanspruchs 8 700 DM zuerkannt und 3 300 DM abgesprochen hat, den Hilfsanspruch schlechthin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, stellt es einerseits den Kläger insofern günstiger, als dieser Ausspruch den gesamten Zahlungsanspruch von 12 000 DM betrifft, andrerseits ungünstiger, indem es die vom Kläger im ersten Rechtszuge erstrittenen 8 700 IM nunmehr; .der Ungewißheit des Ausgangs des BetragsVerfahrens unterstellt. Den Entscheidungsgründen ist indessen zu entnehmen, daß dies nur für den Schadensersatzanspruch aus dem Treuhandver-hältnis gelten soll« Ober die beiden anderen Ansprüche spricht sich das Berufungsgericht nicht ausdrücklich aus. Oktober 1952 - Y ZR 153/51 - gegen dieses Vorgehen des Berufungsgerichts wie gegen die Antragstellung des Klägers ergebenden Bedenken sind dadurch ausgeräumt, ‘daß der Kläger in der mündlichen Revisionsverhandlung den vom Berufungsgericht dem Grunde nach für gerechtfertigten Anspruch auf Schadensersatz wegen des Weiterverkaufs des Grundstücks als in erster Linie geltend gemacht bezeichnet und sich auf die ‘weiteren Schadensersatzansprüche nur hilfsweise bezögen hat. Da das Berufungsgericht allein über den nunmehr in erster Linie verfolgten Hilfsanspruch befunden hat, ist es im gegenwärtigen Rechtszuge unschädlich, daß der Kläger die Reihenfolge nicht bestimmt hat, in der er die beiden weiteren Ansprüche untereinander verfolgt, falls das Betragsverfahren nicht die Berechtigung des eingeklagten Betrags aus dem ersten Klaggrunde ergibt. sen7 daß diese das Eigentum, am Haus "HflBHB nicht erworben habe, kommt es auf den guten Glauben des Beklagten Ba^B beim Erwerb des Grundstücks nicht an« Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte BaBB habe nicht von einer Nichtberechtigten, sondern von der dinglich berechtigte^ eingetragenen Eigentümerin erworben, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. 2. Ebenso ist aber auch die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht angreifbar, der Beklagte BaBB habe sich beim Erwerb des Grundstücks keiner unerlaubten wmmarn m\ m> im» »i tm m mm Handlung gegenüber dem Kläger schuldig gemacht. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte BaBB habe von einem möglicherweise sittenwidrigen SchädigungsVorhaben der Beklagten llBHB nicht erwiesenermaßen auch nur Kenntnis gehabt oder haben, müssen, bewegen sich auf dem der Nachprüfung in diesem Rechtszuge entzogenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. Die Aussage des Zeugen Trost steht dieser Würdigung nicht entgegen, wenn ihr zu entnehmen ist, daß der Kläger am 15» September 1949 den Beklagten BaBB darauf hingewiesen hat, er fühle sich von der Beklagten MBBB betrogen und sei in Wahrheit noch Eigentümer des Grundstücks. Rechtsanwalt und Notar Dr. Erkundigungen .einholen ließ und von ihm den Bescheid erhielt, einer Umschreibung des Grundstücks stehe nichts mehr im Wege, hat er alles getan, was ihm als Laien angesichts der zunächst vielleicht unklar erscheinenden Rechtslage zuzu demuten war«, Dabei ist zu berücksichtigen, daß er' sich nicht nur auf die Auskunft des Dr. ISabPP^ in Bp^l vom* 16. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht angesichts der Beweislast des Klägers allein der Aussage des Beklagten BaflP folgt, er habe eine Absicht der Beklag-ten Mppp^ <*en Kläger durch die Veräußerung des Grundstücks zu schädigen ,weder gekannt noch mit ihrer Möglichkeit in Form eines bedingten Vorsatzes gerechnet. aus dem günstigen Erwerbspreis von 10 000 EM nicht entnimmt^ der Beklagte Ba^P habe die unredliche Absicht der Beklagten M^HB erkannt oder sich ihr grobfahrlässig verschlossen. Es braucht in diesem Zusammenhang nur darauf hingewiesen zu werden, daß die Preisbehörde gegen den ‘dem Nennwert nach nur wenig höheren Kaufpreis des Vertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten vom Jahre 1942 nur unter der Voraussetzung keine Bedenken erhpb, daß die Gastwirtschaft im Grundstück auch weiterhin betrieben werde, wie das Berufungsgericht aus den Grundakten feststellt* Eie Revision rügt schließlich noch, das Berufungsgericht unterlasse jede Prüfung des Veräußerungsgeschäfts der beiden Beklagten nach § 158 BGB, wozu bei dem vom Kläger behaupteten außerordentlichen Mißverhältnis des vereinbarten Preises von 10 000 EM zu dem unter Sachverständigenbeweis gestellten wahren Wert von 50 000 EM besondere Veranlassung bestehe. Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, aus dem Treuhändverhältnis, welches das Berufungsgericht allein zur Grundlage seiner Entscheidung macht, erhebe der Kläger keine Ansprüche. wegen der Unterbewertung des Grundstücks stützt sich auf den Sachverhalt, den das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer treuhänderischen Auftragsverpflichtung der Beklagten beurteilt« Ebenso ist die Rüge nicht berechtigt, das Berufungsgericht habe nicht ohne Prüfung der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung der Beklagten über den Grund des .Hilfsanspruchs vorabentscheiden dürfen* Der II. - IV HR .12/55 « NJW 1953, 1589) ausgesprochen, die Klagforderung könne bei Aufrechnung des Beklagten mit rechtlich zusammenhängenden Gegenforderungen auch ohne deren Erledigung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden, wenn sie jedenfalls zu einem Betrage anzuerkennen sei, der die zur Aufrechnung gestellten Forderungen übersteigt (BGHZ 11, 63). Andrerseits wäre sie aber auch nicht allein deshalb zu bejahen, weil die Klagforderung mit ihrem vom Kläger behaupteten Gesamtbetrag * die Gegenforderung beträchtlich übersteigt« Denn der Kläger kann die Beklagte mit ihrer Aufrechnung nicht auf den nicht eingeklagten Teil, seiner Gesamtforderung verweisen .(Urteil des;Senatsvom* 26« März. Die Revision rügt gegenüber der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Grundstücksübertragung vom Kläger an die Beklagte im Rahmen eines Treu- Das Berufungsgericht stellt in anderem Zusammenhänge S 58 seines Urteils ausdrück-^ lieh fest, daß der Kläger und die Beklagte MflD die Absicht gehabt haben, einander zu heiraten, indem es Dem stand auch nicht entgegen, daß die Beteiligten ihre gemeinsamen Beziehungen so regelten, daß die Beklagte MdBl allein dinglich Berechtigte des Grundstücks wurde und der Kläger von ihr dafür eine Gegenleistung erhielt. Allerdings führt die von der Revision beanstandete Feststellung des Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß der beurkundete Vertrag die Vereinbarungen des Klägers mit der Beklagten MflHl über die Grundstücksübereig-nung nicht vollständig wiedergibt. Die Bedenken gegen Seine Wirksamkeit aus diesem Grunde sind aber dadurch behoben, daß die Beklagte MfHBtauf Grund der im Vertrag erklärten Auflassung als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden ist (§ 313 Satz 2 BGB). Die Tatsache, daß der Kläger zeitweilig doch eine ernste Verkaufsabsicht geäußert hat, daß diese aber nicht seinen endgültigen Willen darstellte, ist bereits oben unter B, I, 1, a) bei Beurteilung der Revision des Klägers erörtert worden. Baß die Verhältnisse stärker waren als der Wunsch des Klägers, am Grundstück festzuhalten, wie die Revision meint,, war keine zwingende Schlußfolgerung für das Berufungsgericht. Wenn dieses ausführt, die Verhältnisse hätten den .Kläger gedrängt, einen durchgreifenden Wandel hinsichtlich des Grundstücks eintreten zu lassen, so bezieht sichjiies auf die erheblichen Schwierigkeiten*mit dem Pächter';Sch^B>, der umfangreiche Instandsetzungsarbeiten förderte. Bas Berufungsgericht führt dazu weiter aus, der Kläger habe, um diesem Verlangen nachzukommen, einen Weg gewählt, der seine Bindungen zu "Haus nicht lösen, sondern ihm den Grundbesitz nach der Instandsetzung wertvoller erhalten sollte. Charakter des Treuhandverhältnisses läßt es nicht als mit der Lebenserfahrung unvereinbar erscheinen, daß die Beklagte MflflB^für den gemeinsamen Zweck im Hinblick auf die in Aussicht genommene Eheschließung wesentliche finanzielle Beiträge leistete und anderen Grundbesitz veräußerte. Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, die Vollmacht&erteilung und die unentgeltliche Aufnahme des Klägers im Grundstück nach dem Verkauf hätten sich allein schon aus den engen Beziehungen der Parteien ergeben und das Berufungsgericht verstoße gegen § 286 ZPO und die Lebenserfahrung, wenn es diese Tatsachen mit zur Begründung seiner Auffassung heranziehe. Ebensowenig ist zu beanstanden, daß das angefochtene Urteil entscheidend gerade mit auf den Umstand abstellt, der Kläger habe seine Wohnung in das verkaufte Grundstück verlegt, ohne ein seine Wutzung im einzelnen regelndes Rechtsverhältnis zu begründen.- Ebenso ist auch der Vorwurf unbegründet, das Berufungsgericht berücksichtige zu dem Nachteil der Beklagten einseitig § 667 SQJB und .beachte die anschließenden Vorschriften über ihren Ersatzanspruch für Aufwendungen nicht. Der Revision ist auch nicht zu folgen, das Berufungsgericht übersehe, daß der Kläger selbst ein Treuhandverhältnis nicht behauptet habe. Wenn es auch zutrifft, daß sich der Kläger mit seinem Vorgehen gegen die Beklagte MBB in den verschiedenen Verfahren und in diesem Rechtsstreit in erster Linie darauf gestützt hat, er habe ihr sein Grundstück nur zu dem Schein übertragen und sei von ihr arglistig getäuscht worden, so hat er doch laut Tatbestand des angefochtenen Urteils den Hilfsantrag ausdrücklich auch auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage, auf Auseinandersetzung eines Gesellschaftsverhältnisses und auf Verletzung von Treuhänderpflichten der Beklagten ge- Seine Entscheidung ist hinsichtlich des Treuhandverhältnisses auch nicht darauf gestützt, daß der Zeuge Paul BeUp bei der Geltendmachung der Ansprüche des Klägers im Jahre 1944 gerade eine Anfechtung der Übereignung vom Jahre 1942 erklärt habe. Das Berufungsgericht brauchte sich deshalb in diesem Punkte nicht mit der Aussage des Zeugen Hechts-anwalt PflHfc auseinanderzusetzen, dem von einer solchen Anfechtung nichts bekannt geworden ist. Lag dem Treuhandverhältnis ein der Beklagten MflBB vor dem dinglichen Rechtserwerb am Grundstück erteilter Auftrag zu Grunde, wie das Berufungsgericht feststellt, dann bedurfte ihre Verpflichtung nicht einer besonderen Vereinbarung in der Form des § 313 BGB. Auch der S 64 des Berufungsurteils gebrauchten Wendung f,die vom Kläger und der Beklagten 11001 bei Abschluß des Kaufvertrages sowie vorher und nachher getroffenen Vereinbarungen über die Gestaltung ihres Daseins führten zur Entstehung eines'rechtsgeschäftlichen TreuhandVerhältnisses, bei dem der Kläger als Treugeber seinen Grundbesitz der Beklagten als Treuhänderin anvertraute" ist nicht etwa zu entnehmen,, das Berufungsgericht nehme an, ein solches fiduziarisches Rechtsverhältnis, das erst nach der Grundstücksübereignung formlos vereinbart wird, könne ebenfalls eine Verpflichtung zur Rückübertragung des Grundeigentums führen. Juni 1945 den treuhänderischen Auftrag erwähnen und somit eine nicht beurlnindete Nebenabrede über die Grundstücksübereignung getroffen worden ist, wurde durch die Eintragung der Beklagten als Eigen?* aus, indem es die Notwendigkeit seiner Prüfung mit zu dem Anlaß nimmt, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen» Wie oben unter I bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Aufrechnungsforderung der Beklagten aber nicht um einen selbständigen Anspruch. verlangen, sondern konnte diesen Anspruch nur unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Leistungen der Beklagten Mp^-PP geltendmachen* Sein Schaden infolge der Weiterveräußerung des Grundstücks Besteht daher nicht schlechthin in dessen Wert, sondern in dem Betrag, der sich bei der vorstehenden Abrechnung unter Berücksichtigung der Leistungen der Beklagten MPPP ergibt« Wie oben unter I im Ergebnis bereits angeführt, stellt deshalb der von der Beklagten MPPP erhobene Gegenanspruch keine selbständige Forderung*, ^sondern nur einen unselbständigen, im Wege der GesaidtabrecHtiung zu berücksichtigenden Ausgleichsposten dar« Dabei wird zu prüfen sein, ob nicht mit Rücksicht auf die gesellschaftliche Durchdringung der Beziehungen der Beteiligten die Gegenüberstellung des dem Kläger in Deutscher Mark entgangenen Grundstückswertes mit den Aufwendungen der Beklagten Mppp .einschließlich des von ihr dem Kläger gezahlten Kaufpreises in Reichsmark in der Weise zu erfolgen haben, daß diese Reichsmarkbeträge zu dem vollen Nennwert in Deutscher Mark anzusetzen sind.

Zitierte Normen: § 826 BGB § 448 ZPO § 116 BGB § 286 ZPO § 283 BGB
GrundstückBGBGrundBerufungsgerichtAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2508 040
V ZR 87/5?
Verkündet am 10. Dezember 1954
Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäfts stelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Malers und Graphikers Erich in Bad	Haus	Hf
 Klägers, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr,
 gegen

2.)
die Pr au Charlotte	geb.
in B^H) B	Gr®BBiBBsxraße W,
den Konditormeister Karl B *a	in
 WflHHHBP 9 LflBP HeMHPstraße mm,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und zu 1) auch Berufungsklägerin, Revisionsbeklagte und zu 1) auch Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr*
hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10p Dezember 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter DroV.Normann, Schuster, Dr» Oechßler, Dr* Großmann und Dr. Spieler
 für Recht erkannt:
Die Revisionen des Klägers und der Beklagten MflBB gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 12. Juni 1955 werden zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten Baars im Revisionsverfahren fallen dem Kläger zur Last. Die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte Martin zu einem Viertel zu tragen«.
Von Rechts wegen
-• 2 ..
Tatbestand;
Der Kläger war bis zu dem 8. Juli 1943 als Eigentümer des Grundstücks Band 4 Blatt 154 jetzt Band 22 Blatt 817 des Grundbuchs von Bad GPH)	(Haus	"H^H^') im
 Grundbuch eingetragen« Am 23. April 1942 hatte er es für 12 000 EM an die Beklagte MflHP veräußert (Einheitswert damals 14 800 EM)«. Diese verkaufte es am 20, Oktober 1949 für 10 000 IM an den Beklagten Ba|^, der am 12* April 1950 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde.
Der Kläger hatte das Grundstück aus dem Nachlasse seiner Eltern im Wege der Auseinandersetzung mit seinen Geschwistern im Jahre T927 erworben und wohnte zunächst mit seiner Familie im Grundstück. Etwa im Jahre 1929 begab er sich allein nach B^pp, wo er als Vertreter für Reformwaren geschäftliche Beziehungen mit dem Kaufmann MPBP, dem Inhaber eines Reformhauses, und nach dessen Verheiratung mit der Beklagten MflPP auch mit dieser aufnahm, aus denen freundschaftliche Bindungen entstanden.
Im Jahre 1937 erhob die damalige Frau des Klägers Klage auf Scheidung der Ehe, wobei sie ihm u.a. vorwarf, in einer jeder wirtschaftlichen Vernunft widersprechenden Weise an dem keinen Ertrag abwerfenden Haus	fest-
zuhalten. Im Jahre 1939 wurde die Ehe aus überwiegender Schuld des Klägers geschieden.
Der Kläger hatte inzwischen die unteren Räume des Hauses an einen Gastwirt SchflHP zu dem Betrieb einer Gastwirtschaft und Pension verpachtet, während er selbst nur gelegentlich nach Bad GppPkam. Im Herbst 1941 begleiteten ihn dabei die Beklagte MflHl und ihr Mann, der bald darauf am 21. Januar 1942 starb*
 
Aza 23. April 1942 schloß der Kläger dann mit der Beklagten MflHP den eingangs erwähnten Kaufvertrag über sein Grundstück unter gleichzeitiger Auflassung zu Proto-koll des Notars Br. OPP in B4HP. Auf den Kaufpreis von 12 000 HM übernahm die Beklagte MflPP hypothekarische Belastungen im eingetragenen Betrage von 8 779,00 EM, deren damals valutierter Wert nicht genau feststand. Ber Rest sollte bar bezahlt werden, sobald der Kaufvertrag genehmigt sei. Ber Kläger verpflichtete sich, weitere Belastungen mit Hypotheken und Grundschulden im Nennbeträge von 9 191,14 EM auf seine Kosten zur Löschung zu bringen. Bie Preisbehörde erhob gegen den Vertrag unter der Voraussetzung keine Bedenken, daß im Grundstück auch weiterhin die Gastwirtschaft betrieben wurde. Am 28. Juni 1943 schlossen die Kauf part eien zur Klarstellung der Grundstücks bezeichnung noch einen Zusatzvertrag.
Anfang Mai 1942 siedelte der Kläger nach Bad Gp|P über, während die Beklagte Mppp zunächst noch in Bppp tätig blieb. Beide brachten jedoch ihre Möbel und sonstige ; Habe in Haus "Hppp" unter. Mit dem Pächter Schppp schloß der Kläger nach Einleitung eines Räumungsprozesses einen Vergleich über vorzeitigen Ablauf des Pachtvertrages. Im Oktober 1943 erbat die Beklagte HpPP die Genehmigung der Baubehörde zu einem Bauvorhaben, durch das der baufällige und unbewohnbare linke Seitenflügel und die schadhafte, baufällige Bachkonstruktion des Hauses erneuert werden sollten. Ber Bürgermeister der Stadt Bad	nahm	dazu
 Stellung, daß der Bau nicht lebensnotwendig und kriegswichtig sei. Er führte dabei aus-, das Gebäude, an dem seit über zwanzig Jahren keine nennenswerten Reparaturen ausgeführt seien, und das als zu dem Teil unbewohnbar bezeichnet werden
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müsse, solle nur deswegen ausgebaut werden, weil der Kläger das Grundstück an die Beklagte	seine künftige
 Ehefrau, verkauft habe, der die nötigen Mittel zur Verfügung ständen,, Der Bauantrag wurde abgelehnt* Einige Zeit danach wurde das Haus zur Unterbringung von Bombenflüchtlingen in Anspruch genommen*
Im Jahre 1944 trat in den Beziehungen des Klägers zur Beklagten	eine	Spannung	ein»	Der	Kläger,	der	ernste
 Heiratsabsichten gehabt hatte, fühlte sich von ihr hintergangen und auf unredliche Weise um sein Grundeigentum gebracht* Am 17* Februar 1944 erklärte er nach seiner Darstellung schriftlich die Anfechtung der Grundstücksübereignung, doch will die Beklagte	diesen	Brief	nicht
 erhalten haben* Nachdem der Kläger durch seinen Bruder Paul mündliche Vorstellungen bei ihr erhoben hatte, ließ sie am 2* März 1944 durch Rechtsanwalt	der	vom	Kläger
 verbreiteten Äußerung über eine Heiratsvereinbarung und den Ansprüchen des Klägers wegen des GrundStücksVerkaufs widersprechen„
In einem Rechtsstreit des Kaufmanns Scf^Hv in Bl aus abgetretenen Rechten der Beklagten	vom	November
1944 machte der Kläger ein Zurückbehaltungsrecht wegen seiner Ansprüche auf Haus HHflBf' mit der Begründung geltend, er sei mit der Beklagten	verlobt	gewesen	und
 habe ihr das Grundstück vorübergehend zu dem Schein übertragen, während er nach dem beiderseitigen Willen doch der Eigentümer hätte bleiben sollen* Während dieses Rechtsstreits erstattete der Kläger im Januar 1945 bei der Geheimem Staatspolizei in	Anzeige	gegen sie wegen
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Betrugs bzw« betrügerischen Hauskaufs durch bewußte Irreführung» Diese Anzeige wiederholte er Anfang 1946 bei der Staatsanwaltschaft Berlin»
Am 21o Mai 1946 versuchte der Kläger eine einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Osterode dahin zu erwirken, daß sein Anspruch auf Rückauflassung des Grundstücks durch Vormerkung gesichert werde» Sein Antrag wurde jedoch ohne Anhören der Beklagten Mfl|^ zurückgewiesen»
Trotz dieser Spannungen wohnte der Kläger weiterhin im Grundstück, ohne daß die Beklagte Mafl^^ von ihm Mietzins verlangte» Beide verhielten sich in. der nächsten Zeit ab’wartend» Erst am 16» Februar 1949 forderte der Kläger die Beklagte	brieflich auf, zu seinen Ansprüchen auf
 das Grundstück bis 1» März 1949 Stellung zu nehmen, bevor er weitere Schritte ergreife.
Diese hatte inzwischen den Kaufmann Sche^^ in GoflP gebeten, ihr bei Verwertung des Grundstücks behilflich zu sein. Auf dessen Veranlassung erschien am 2. April 1949 eine Zeitungsanzeige, durch die Haus	zu dem	Verkauf
 angeboten wurde» Auf diese Anzeige hin und nach Erscheinen eines KaufInteressenten auf dem Grundstück suchte der Kläger am 20. April 1949 beim Landgericht Göttingen um das Armenrecht nach, seinen Anspruch auf Schadensersatz wegen gebrochenen Verlöbnisses und Eheversprechens gegen die Beklagte M£üi^ einzuklagen. Auch bat er um Erlaß eines "Verkauf sar re st es”» Am 2. Mai 1949 beantragte er noch den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, durch die der Beklagten	die Verfügung über das Grundstück verboten und
 
die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch angeordnet werden sollte« Am 23. September 1949 wurden sein Armenrechtsgesuch und sein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen« am 6« Januar 1950 durch das Oberlandesgericht Celle auch seine Beschwerde gegen die Versagung des Armenrechts«
Noch während dieser Verfahren verkaufte die Beklagte MBHl das Grundstück durch Kaufmann ScheflB als ihren Vertreter dem Beklagten Baam 1« Juni 1949 durch einen privatschriftliehen ”einstweiligen Kaufvertrag”„ Der Kaufvertrag wurde sodann am 20, Oktober 1949 durch Notar Dr. HöBBP Go^^P ohne Auflassung beurkundet . Als Kaufpreis wurden 10 000 DM vereinbart, wovon nach Sicherstellung der Löschung noch eingetragener Lasten 6 500 DM bar gezahlt werden sollten, während der Rest von 3 500 DM gegen Hypothek am Grundstück gestundet wurde. Nachdem der Beklagte Ba(B die Barzahlung geleistet hatte, wurde am 9> November 1949 eine von der Beklagten mBIB im Vertrag bewilligte Auflassungsvormerkung für ihn im Grundbuch eingetragen.
Mit Briet vom 10c. Dezember 1949 wies der Kläger den Beklagten Ba^p darauf hin, daß die Beklagte	nicht
 Eigentümerin des Grundstücks sei, weil der Kaufvertrag (vom 23» April 1942)’ und die Auflassung Scheingeschäfte gewesen und von ihm, Kläger, wegen arglistiger Täuschung angefochten seien. Er nahm im Brief weiter darauf Bezug, er habe dem Beklagten Ba^P bei viermaligen Zusammentreffen immer klar und deutlich erklärt, daß er durch die Beklagte MBH^ betrogen und ”der Verkauf auf dem Grundbuch-
 
amt gesperrt sein, und der Beklagte BaPP habe ihm,
 Kläger,-selbst gesagt, daß er einsehe, daß alles Weitere zwecklos sei, und daß er das Grundstück noch nicht gekauft oder- gar bezahlt habe« Der Beklagte Bagp wandte sich darauf durch Kaufmann Sche|B^ an Notar Dr.HÖpIp. Dieser gab am 26« Januar 1950 Scheller Bescheid, daß nach seinen Erkundigungen über einen Herrn Dr. iMHH) in BPPP (vgl dessen Brief vom 16« Januar 1950 an den Beklagten Bapp selbst)Bedenken gegen die Durchführung des Kaufvertrags nicht mehr bestünden. Dr. Höp|P fügte auf einem dem Beklagten Bapp selbst zugesandten Durchschlag seines Berichts hinzu, seines Erachtens stehe der Umschreibung nun nichts mehr im Wege«
Auf den Antrag des Klägers ordnete das Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld am 15. März 1950 im Wege einstweiliger Verfügung die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch gegen die Eigentumseintragung der Beklagten Mp|^P und gegen den durch Vormerkung gesicherten Auflassungsanspruch des Beklagten Bapp an, der am 15.’ März 1950 eingetragen wurde.
Die Beklagte Mpppp ließ alsdann am 28. März 1950 zu Protokoll des Notars Dr. HÖp||^ dem Beklagten Bapp das Grundstück gemäß Kaufvertrag vom 20- Oktober 1949 auf.
Auf seinen am 29. März 1950 beim Grundbuchamt eingegangenen Antrag wurde er am 12. April 1950 als Eigentümer und für die Beklagte MPflp die Bestkaufgeldhypothek von 5 500 DM im Grundbuch eingetragen.
Mit der am 25« April 1950 eingereichten Klage verfolgt der Kläger beiden Beklagten gegenüber sein Eigentum
 
am Grundstück und hilfsweise einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte	Im einzelnen hat er beantragt.
Io) die Beklagten zu verurteilen, in die Berichtigung der Eigentumsübertragung hinsichtlich des im Grundbuch von Bad	Band	IV Blatt 154 eingetragenen
 Grundbesitzes dahin zu. willigen, daß anstelle der Beklagten der Kläger als Eigentümer dieses Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen und daß die in Abt.: III zugunsten der Beklagten	eingetrage-
ne Bestkaufgeldhypothek von 3 500,r LM gelöscht werde,
2c) die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger den Besitz an den im vorgenannten Grundbuch eingetragenen Grundstücken wieder einzuräumen, bzw„ dem Kläger den Besitz an dem streitigen Grundstück wieder zu beschaffen hilfsweise,
 die Beklagte	zu	verurteilen, an den Kläger
12 000,- DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1» März 1944 zu zahlenc
 Zur Begründung* hat er vorgetragen s
✓ «'
Schon zu Lebzeiten ihres Mannes habe die Beklagte in engen und intimen Beziehungen zu ihm, Kläger, gestanden und sei der Gedanke an eine spätere Heirat aufgekommen, Lies habe insbesondere auch dem Wunsch ihres schwer kranken Mannes entsprochene Hach dessen Tode hätten beide wie Eheleute zusammengelebt und eine Heirat in absehbarer Zeit vereinbarte Im Hinblick auf seine antinationalsozialistische Einstellung hätte er Bedenken gehabt, ob er
 
(im Kriege-) .die Genehmigung zu dem Gmbau des Hauses "HflHft" und die Konzession für einen gemeinsamen Wirtschaft sh e-trieb erhalten würde. Eigentlich habe er das Grundstück um keinen Preis weggeben wollen, mit dem er sich in be-sondereift Mäße verbunden gefühlt habe. Nur mit Rücksicht auf die beabsichtigte Eheschließung habe er sich im vollen Vertrauen auf die Zusage der Beklagten MflHD und auf ihren Vorschlag hin bestimmen lassen, ihr das Grundstück zu übertragen in der Erwartung, auf-diese .Weise die Genehmigung zuto Umbau und die Konzession für den Wirtschaftsbetrieb zu erhalten, zu demal es im Hinblick.auf die beabsichtigte Heirat gleich gewesen sei, auf wessen Namen das Grundstück';gestanden habe. Dabei seien beide einig.gewesen, daß er- im Verhältnis untereinander Eigentümer bleiben sollte. Aufden Kaufpreis habe die Beklagte	nur
8 574,54 HM geleistet. Nachdem er zur Überzeugung gekommen sei, daß die Beklagte	ihn	durch	wahrheitswidri-
ge Vorspiegelung eines Verlöbnisses um das Grundstück habe betrügen wollen, habe er die Übertragung des Grundstücks wegen arglistiger Täuschung angefochten«. Hierzu beruft er sich auf sein Schreiben vom 17» Februar 1944 und die in seinem Auftrstg durch seinen Bruder Paul im Februar 1944 überbrachte mündliche Erklärung. Die Beklagte	habe
 damals eine Abfindung von 5 OOO HM geboten und sich auch bereit erklärt, das Grundstück gegen Ersatz ihrer Aufwendungen zurückzugeben*
Von diesem Sachverhalt habe er dem Beklagten Baflp seit April 1949 wiederholt Mitteilung gemacht, so daß dieser noch vor Eintragung der AuflassungsVormerkung Kenntnis von der verübten Täuschung und der'Anfechtung gehabt habe.
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Er sei also bei Erwerb des Grundstücks nicht in gutem Glauben gewesen*
Demgemäß hat sich der Kläger der Beklagten MflflH) gegenüber auf die Wichtigkeit des Kaufvertrages vom 23. April 1942 und der Auflassung als eines GeheingeSchaftes sowie als eines anfechtbaren und wirksam angefochtenen Rechtsgeschäftes bezogen, dem Beklagten Baflft aber mangelnden Eigentumserwerb zufolge seines bösen Glaubens vorgehalten* Demgemäß hat er beide Beklagte für verpflichtet erachtet, in die Berichtigung d-es Grundbuchs zu seinen Gunsten und die Löschung der Hypothek der Beklagten MflHP zu willigen und ihm das Grundstück herauszugeben bzw* den Besitz zu verschaffen*
Den gegen die Beklagte	hilfsweise erhobenen
 Zahlungsanspruch hat er wie folgt begründet: In jedem Falle sei ihm diese zufolge ihres Verhaltens gemäß § 826 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtet* Das Grundstück habe z.Z* der Übereignung an sie einen Wert von 30 000 HM gehabt, während sie nur 8 574,34 EM geleistet habe* Seine Einbuße betrage also 21 426,16 EM (genau 21 425,46 EM; 2 426,16 EM ist ein Schreibfehler)* Weiter habe er zufolge Zusicherungen der Beklagten MflHi seine Vertretungen auf gegeben, wodurch ihm in den Jahren 1943 bis 1950 ein Schaden von 25 200 EM entstanden sei. Schließlich habe ihm die Beklagte Sachen im Werte von 5 000 EM entwendet* Von diesen drei Ansprüchen sei mindestens der Anspruch hinsichtlich des Grundstücks im Verhältnis *1 EM : 1 DI! umgestellt* Vom Gesamt schaden mache er einen Teilbetrag von 12 000 HM geltend.
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Pie Beklagten haben beantragt,
 die Klage abzuweisen»
Pie,geklagte	hat beetritten, mit dem Kläger ver
 lobt -gewesen zu sein oder intime Beziehungen unterhalten zu haben» Sie hat sich auf die ernstliche Absicht des Klägers berufen, durch. Verkauf des Grundstücks aus seinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten herauazukommen» Aus diesem Grunde habe er das Grundstück schon ihrem Hanne zu dem Kauf ange.boten;. zu dem Abschluß sei es nur wegen der damals
_________ v
noch gegen den Pächter Sch^Bfe schwebenden Häumungsklage nicht gekommen» Poch habe ihr Mann dem Kläger schon wiederholt Pariehen gegeben» Nach seinem fpd sei dann die schon früher vorhandene Absicht ausgeführt worden» Ihre Leistungen für das Grundstück hat sie mit zunächst 12 482,70 EM beziffert» Ferner hat sie behauptet, unter Einbeziehung der von ihrem Manne dem Kläger gegebenen Beträge weitere 12 000 EM für das Grundstück gezahlt zu haben».Schließlich habe sie dem Kläger noch 6 500 EM zur Ablösung der Hypothek seines Bruders Paul gegeben» Auch im Übrigen ist sie dem Vortrag des Klägers entgegengetreten»
. Per Beklagte Ba^p hat in Abrede gestellt, vom Kläger
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über die bestehenden Hechtsverhältnisse unterrichtet worden zu sein» Aus seinen recht unklaren Bemerkungen habe er kein klares Bild gewinnen können. Auf seine deswegen eingezoge-nen Erkundigungen habe er von allen befragten Stellen die Auskunft erhalten, die Beklagte	sei	seit	Jahren	Eigentümerin von Haus	Er	habe	deshalb	den	Angaben
 des Klägers keinen Glauben geschenkt und das Grundstück in der Überzeugung gekauft, die Sache sei in Ordnung»
 
Bas Landgericht hat die Hauptanträge der Klage beiden Beklagten gegenüber abgewiesen, die Beklagte MflBl aber auf den Hilfsantrag hin verurteilt, dem Kläger 8 700 BM nebst 4 v.H. Zinsen seit 20» Oktober "949 zu zahlen.
Ber Kläger und die Beklagte	haben	Berufung
 eingelegt. Ber Kläger hat seine Klaganträge weiter verfolgt, während die Beklagte	die	Abweisung	der
 Klage in vollem Umfange erstrebt und hilfsweise beantragt hat, ihre Verurteilung zur Bewilligung der Grundbuchberichtigung nur Zug um Zug gegen Zahlung von 12 OOP BM auszusprechen.
Ber Kläger und beide Beklagte haben ferner die Zurückweisung des Hechtsmittels der Gegenpartei begehrt.
Zur’ Begründung seines Hauptantrages hat sich der Kläger gegenüber dem Beklagten Ba^^ auch noch darauf berufen, er habe sich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einer weiteren zu demutbaren tatsächlichen Aufklärung des Sachverhalts' entzogen, um sich auf seinen guten Glauben berufen zu können, und sei deshalb zur Rückgabe des Grundstücks an ihn, Kläger, aus dem Gesichtspunkte des Schadensersatzes verpflichtet. Ben Hilfsanspruch gegen die Beklagte	hat	er	weiterhin	noch
 auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage, auf Verletzung von Treuhänderpflichten und auf Auseinandersetzung eines Gesellschaftsverhältnisses gestützt. Außerdem hat er unter Bekämpfung der Ansicht des Landgerichts beiden
 
Beklagten gegenüber seine bisherige Klagbegründang aufrechterhalten.
Die Beklagte M4KK0 hat auch den weiteren Xlaggrün-den des Klägers widersprochen. Sie ist ferner der Auffassung des Landgerichts entgegengetreten, zur Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet zu sein.. Dem Hauptanspruch des Klägers gegenüber hat sie hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihres Anspruchs auf Erstattung ihrer (bzw. ihres verstorbenen Ehemannes) an den Kläger oder zu seinen Gunsten geleisteten Zahlungen in Höhe von mindestens 12 000 DM. geltend gemacht. Gegen einen etwaigen Zahlungsanspruch des Klägers hat sie hilfsweise mit ihrer Gegenforderung auf Ersatz des von ihr gezahlten Kaufpreises in Höhe von weiteren 12 000 DM aufgerechnet.
Der Beklagte Baflp hat auch der weiteren gegen ihn vorgebrachten Klagbegründung widersprochen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers wegen seiner Hauptansprüche beiden Beklagten gegenüber zurückgewiesen.	,
In Ansehung des Hilfsantrags des Klägers hat es das Ürteil des Landgericht auf beide Berufungen hin unter Zurückweisung der weitergehenden Hechtsmittel dahin geändert, daß der Zahlungsanspruch gegen die Be-klagte mMH) dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Wegen der Höhe des Hilfsanspruches hat es die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
A
4 -
Der Kläger und die Beklagte	haben [Revision
 eingelegt»
Der Kläger erstrebt mit diesem Rechtmittel den vollen Erfolg seiner Anträge beiden Beklagten gegenüber, während die Beklagte	die	Klage in vollem Umfange
 abgewiesen haben will, hilfsweise aber ihre Verurteilung zur Grundbuchberichtigung nur Zug um Zug gegen Zahlung von 12 OOO DM auszusprechen bittet.
Der Kläger beantragt ferner die Zurückweisung der Revision der Beklagten	und	beide Beklagten be-
antragen die Zurückweistuxg der Revision des Klägers.
Der Kläger hat seinen Hilfsantrag noch dahin erläutert, daß er die eingeklagten 12 000 DM s.A. in erster Linie als Schadensersatzanspruch wegen der Veräußerung • des Grundstücks fordere und nur in zweiter Linie auf die weiteren Begründungen stütze.
Entscheidungsgründe: A.
1.) Das Berufungsgericht versagt der Berufung des Klägers gegenüber dem Beklagten Ba^> zunächst wegen des Grundbuchberichtigungsanspruchs den Erfolg, weil der Kläger nicht habe beweisen können, daß der Inhalt des Grundbuchs des streitbefangenen Grundstücks in An-
L
~ 15 -
sehung des Eigentums mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang stehe» Es entnimmt dem formellen Grundbuch-recht keine Bedenken gegen einen wirksamen Eigentumserwerb durch ihn. Ins be sondei*^? sieht es in dem seit 15.März 1950, also vor der Umschreibung de& Eigentums auf ihn am 12. April 1950, im Grundbuch eingetragenen Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eigentumsübertragung der Beklagten	keinen Grund, der den .Eigentumsübergang
 auf den Beklagten Bag^ hätte hindern können. Denn dessen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks sei durch den notariell beurkundeten Vertrag vom 20. Oktober 1949 wirksam begründet worden und seit dem 9. November 1949 durch eine von der eingetragene# Eigentümerin bewilligte Vormerkung dinglich gesichert gewesen. Dieser Sicherung hätte durch die nachträgliche Eintragung des Widerspruchs nicht der Boden entzogen werden können. Gegen die Wirksamkeit der Auflassungvormerkung sieht das Berufungsgericht begründete Bedenken nicht gegeben. Es hält insbesondere die Behauptung des Klägers für nicht bewiesen, daß neben dem notariell beurkundeten Kaufpreis von 12 000 DM (richtig 10 000 DM) noch ein weiteres Entgelt vereinbart-worden und-der Vertrag vom 20. Oktober • 1949 demgemäß wegen Verstoßes gegen die Preisstopvor-schriften nichtig sei.
Es hält den eingetragenen Widerspruch aber auch deshalb für bedeutungslos, weil die Beklagte M(0^ über das Grundstück nicht als Nichteigentümerin, sondern als Eigentümerin verfügt habe, sodaß es auf den guten Glauben des Beklagten Ba^P an ihr Eigentum nicht
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ankomme. Für die Verhinderung eines gutgläubigen Erwerbs des Beklagten BaflP durch den Widerspruch sei demgemäß auch aus sachlich-rechtlichen Gründen kein Baum gewesen. Insoweit sieht es zunächst nicht als erwiesen an, daß die Übereignung des Grundstücks im Jahre. 1942 an die Beklagte	nur zam Schein erfolgt sei« Es verkennt
 dabei nicht, daß einzelne Gesichtspunkte für die Darstellung des Klägers sprächen, während andrerseits auch Bedenken gegen die Wahrheitsliebe der Beklagten beständen* sodaß ihre Aussage nicht geeignet sei, das Vorbringen des Klägers wirkungsvoll zu widerlegen. Auf der anderen Seite erachtet es aber auch den Kläger nach seinem Verhalten und seinem teilweisen Zugeständnis falscher Angaben nicht für unbedingt zuverlässig und vermißt in seiner Darstellung über das Zustandekommen des Vertrags vom Jahre 1942 die nötige Klarheit und Eindeutigkeit. In seiner Absioht, das Grundstück dem Zugriff seiner Brau zu entziehen, findet es überdies eine Stütze für die Annahme seines. Willens, es wirklich aus seinem Vermögen auszuscheiden. Hach alledem sieht es keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für seine Darstellung gegeben, die seine Vernehmung und Beeidigung als beweispflichtige Partei rechtfertigen könnte.- Ebenso hält das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine Anfechtung der Verträge der Jahre 1942 und 1943 wegen arglistiger läigchun^ nicht für gegeben» Zwar folgt es der Feststellung des Landgerichts, daß die Parteien übereinstimmend die Absicht gehabt hätten, miteinander die Ehe einzugehen. Nach seiner Ansicht läßt sich aber nicht feststellen, daß die Beklagte	dabei	in betrügerischer Ab-
sicht vorgegangen sei, und läßt sich die Möglichkeit
 nicht ausschließen, daß sie später anderen Sinnes geworden sei, nachdem sie das Grundstück zunächst in durchaus redlicher Absicht erworben habe.- Schließlich sieht es die Folgen einer etwaigen unrichtigen Kaufpreisangabe im Vertrag vom.Jahre 1942 durch die Eintragung der Beklagten lldld als Eigentümerin im Grundbuch als geheilt ßü.
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Ebenso hält das Berufungsgericht Ansprüche des Klägers hinsichtlich Eigentum und Besitz am Grundstück gegen den Beklagten Ba^^ auch nicht unter dem Gesichtspunkt des. Schadengersatzes für begründet. Bei Unterstellung einer Absicht der Beklagten Mdld’ die Ansprüche des Klägers zu vereiteln, erachtet es nicht für erwiesen, der. Beklagte Safl^ habe von solchen möglicherweise sittenwidrigen Schädigungsvorhaben auch nur Kenntnis gehabt oder haben müssen.
2«) Bas Berufungsgericht erachtet auch der Beklagten Mdld gegenüber einen Grundbuchberichtigungsanspruch nicht für gegeben. Es verweist auf die Wirksamkeit der Eintragung, des Beklagten Bad* als Eigentümer und bezeichne!; die Beklagte did gemäß § 894 BGB, <§ 22 GBO nicht als legitimiert, der erstrebten Berichtigung zuzustimmen, da hiervon nicht ein Recht von ihr betroffen werde. Andrerseits hält' es ihr gegenüber auch einen Anspruch auf Rückübertragung oder Verschaffung des Eigen-turns und des Besitzes am Grundstück schon deshalhfnicht für begründet, weil sie sich selbst weder im Eigentum noch im Besitz des Grundstücks befinde.
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3.) Dagegen sieht es den hilfsweise erhobenen Zahlungsanspruch - indessen nur dem Grunde nach - als gerechtfertigt an« Den Rechtsgrund hierfür erblickt es allerdings nicht in einer rechtlos erlangten Bereicherung, die das Landgericht angenommen hat. Vielmehr ist es der Auffassung', die Beklagte lfl^|^habe die bei der Übereignung des Grundstücks an sie dem Kläger gegenüber eingegahgenen Verpflichtungen schuldhaft verletzt und ihm dadurch Schaden zugefügt. Durch die Veräußerung des Grundstücks an den Beklagten Ba^B habe sie sich außerstande gesetzt, dem Kläger das Grundstück zurückzugeben, und zugleich gegen die ihr obliegende Vertragspflicht verstoßen, von dem ihr übertragenen Eigentum nicht im eigenen Interesse, sondern nur im Rahmen der zwischen ihr und dem Kläger bestehenden RechtsbeZiehungen Gebrauch zu machen. Als Grundlage hierfür entnimmt das Berufungsgericht den Vereinbarungen des Klägers und der Beklagten	bei Abschluß des Kaufvertrages im Jahre 1942
sowie vorher und nachher über die Gestaltung ihres Daseins die Entstehung eines rechtsgeschäftlichen Treuhandverhältnisses, bei dem der Kläger als Treugeber seinen Grundbesitz der Beklagten	anvertraut	habe.	Diese
 Eeststellung trifft es aus dem zwischen beiden geführten Schriftwechsel, soweit er sich mit dem weiteren Vorhaben Haus	betreffend	befaßt,	aus	dem Inhalt
 einiger anderer Urkunden sowie insbesondere aus der tatsächlichen Handhabung der Beziehungen beider nach dem Verkauf des Grundstücks.
Im einzelnen stützt es sich dabei auf folgende Tatsachen:	Sein Verhalten im-Ehescheidungsprozeß zeige,
 der Kläger habe so sehr am Grundstück gehangen, daß er seinetwegen seine Ehe geopfert habe. Die Beweisaufnahme des gegenwärtigen Rechtsstreits lasse erkennen, daß er seine Einstellung beibehalten habe, womit auch Verkaufsangebote nicht in. Widerspruch ständen, die er nur sehr schweren Herzens gemacht habe.- (Tatsächlich hätten die Verhältnisse den Kläger dazu gedrängt, einen durchgreifenden Wandel^hinsichtlich des Grundstücks eintreten zu lassen. Das Gebäude sei zunehmendem Verfall ausgesetzt gewesen und der Pächter SchflHH habe umfangreiche unaufschiebbare Instandsetzungen verlangt., sodaß sich erhebliche Schwierigkeiten für den Kläger ergeben hätten. Hierzu verweist-das Berufungsgericht auf eine Baubeschreibung des Architekten WanflHB vom 28. September 1943 und die Auskunft des Bürgermeisters von Bad G^^ vom 25. Oktober 1943- Es hält ferner die Möglichkeit nicht für gegeben, daß der Kläger das Grundstück mit eigenen Mitteln instandgesetzt hätte', wobei es auf sich beruhen läßt, ob er damals über solche verfügt habe. Als ein Gegner der NSDAP hätte er nicht mit der nötigen .Ausnahmebewilligung für den $nbau des Hauses, und nicht mit der Ausstellung von Bezugsberechtigungep für Material rechnen können. Eine WertSteigerung des Grundstücks infolge Instandsetzung und Umbau hätte ferner einen Zugriff der geschiedenen Prau des Klägers befürchten lassen. Das Berufungsgericht hält deshalb die Angabe im Vertrage mit dem Pächter SchflHK vom 5. April 1943 für zutreffend,
 daß wder Jetzige Zustand des Grundstücks die Investition
♦
größerer Kapitalien erforderlich mache, um das Grundstück bewohnbar und betriebsfähig zu.gestalten, und daß der
 
Kläger dieserhalb das Grundstück im Januar 1942 an die Beklagte	verkauft	habe, welche die Baulichkeiten
 der Gaststätte	durchgreifend zu renovieren
 beabsichtige”. Den bei dem Verkauf obwaltenden Umständen, insbesondere- dem zähen Festhalten des Klägers am ' Grundstück und seinem Bestreben, nach außen hin als möglichst vermögenslos zu erscheinen, ohne das Grundstück dem Verfall.-preisgeben zu müssen, entnimmt das Berufungsgericht, daß der Kläger durch den Verkauf und trotz des Verkaufs .seine Bindungen zu Haus	nicht habe
 lösen wollen. Es meint, für ihn sei.die Veräußerung im Endergebnisvnur ein Weg gewesen, sich den Grundbesitz nach erfolgter Instandsetzung wertvoller zu erhalten, wobei er, wirtschaftlich betrachtet', stets Eigentümer des Grundstücks habe bleiben wollen. Seiner Ansicht nach weist auch der Kläger mit Hecht darauf hin, daß eine endgültige Veräußerung des Grundstücks zu einer Zeit, in der die Flucht in Sachwerte bereits in weitem Umfange eingesetzt hätte, jeder wirtschaftlichen Vernunft widersprochen hätte.
Das Berufungsgericht stellt weiterhin fest, die Beklagte HflBP habe diese, Absicht des Klägers auch erkannt und ihr zugestimmt, was sich eindeutig aus dem Briefwechsel beider ergebe. In diesen Briefen komme immer wieder zu dem Ausdruck, daß trotz des Verkaufs die Rechte des Klägers am Grundstück nicht gemindert sein sollten. Es sei in Aussicht genommen gewesen, daß der Kläger nach Bad	ziehen	und im Hause	wohnen
 sollte. Ihm sei unmittelbar nach dem Kaufabschluß am
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27. April 1942 von der Beklagten	eine umfassende
 Vollmacht* ausgestellt worden, die sich auf sämtliche Hausund Grundstüöksangelegenheiten bezogen und den Kläger ermächtigt -habe, sämtliche Reparaturen ausführen zu lassen und alle* Angelegenheiten des Hauses* zu regeln, sodaß er auch nach.Abschluß des Verkaufs weiter die Rechte des Eigentümers uneingeschränkt wahrzunehmen befugt gewesen sei. Bas Berufungsgericht verweist dazu insbesondere auf Briefe der Zeugin Hildegard SchefH) vom 23. Juli 1943 und der Z-eugin Le^pvom 8. Juli 1943, aus denen hervorgehe, daß in den das Grundstück betreffenden Angelegenheiten die letzte Entscheidung (z.B. durch Zustimmung zu einem von der Beklagten	abgefaßten Brief) nach
 wie vor beim Kläger gelegen habe. Als entscheidend sieht es insbesondere die von den Parteien übereinstimmend vorgetragene Tatsache an, daß der Kläger trotz Abschluß des Kaufvertrages seine Wohnung in das Grundstück verlegt und dort fortan gewohnt habe, ohne ein seine Nutzung im einzelnen regelndes Rechtsverhältnis zu begründen. Es bezeichnet es zu demindest als ganz ungewöhnlich, wenn der Verkäufer eines Grundstückes unmittelbar nach Abschluß des Kaufvertrages, in dem der Übergang von Basten und Nutzungen sowie des Besitzes auf die Käuferin als bereits erfolgt vereinbart gewesen sei, im Kaufgrundstück Wohnung nehme, ohne einen Mietvertrag abzuschließen. Es meint, damit habe die Beklagte	zu dem Ausdruck gebracht,
 daß sie die Bindungen des Klägers an das Grundstück achte, sowie darüber hinaus, daß dem Kläger nach wie vor Rechte am Grundstück zuständen und damit habe sie sich zugleich nach Treu und Glauben einer Beschränkung hinsichtlich der
 
Ausübung ihres Eigentumsrechts unterworfen, das ihr nur nach außen hin in vollem Umfange übertragen gewesen sei. Daraus folgert das Berufungsgericht, sie habe mit dem Eigentum die Verpflichtung übernommen, von diesem nicht im ausschließlich eigenen Interesse und ohne Berücksichtigung der.Interessen des Klägers Gebrauch zu machen und sie sei so- - entsprechend den von ihr nunmehr eingeräumten engen persönlichen Beziehungen zu dem Kläger - hinsichtlich des Grundstücks zu seiner Treuhänderin geworden.
Das Berufungsgericht hält dieses Treuhandverhältnis auch unter Berücksichtigung des vom Kläger verfolgten Zweckes, seine geschiedene Ehefrau um ihre Unterhaltsansprüche zu bringen, für wirksam, da diese einseitig vom Kläger verfolgte, allerdings zu mißbilligende Absicht das Geschäft noch nicht in seiner Gesamtheit oder auch nur teilweise sittenwidrig erscheinen lasse. Dabei berücksichtigt es auch, daß das Grundstück im Zeitpunkt der Vereinbarung kein den Zugriff der früheren Ehefrau lohnendes Vermögensobjekt dargestellt habe. Als Grundlage dieses TreuhandVerhältnisses nimmt es einen der Beklag-ten	zu demindest	stillschweigend	erteilten Auftrag
 an, das Grundstück nur zu dem Zwecke der Vornahme der Instandsetzungsarbeiten zu erwerben, es dann gemeinsam mit dem Kläger zu nutzen und zu bewirtschaften und es ohne seine Zustimmung nicht zu veräußern. Es folgt dabei der Feststellung des Landgerichts, daß das Grundstück nach erfolgtem Umbau beiden gemeinsam als Wohnstatt und Erwerbsquelle hätte dienen sollen. Ein Ende dieses treuhänderischen Auftragsverhältnisses nimmt es nach dem
 
erklärten Parteiwillen für den Zeitpunkt an, in dem die geplante gemeinsame Bewirtschaftung nicht mehr hätte stattfinden können, was im Frühjahr 1944 eingetreten sei, als die Beklagte	ihre	Möbel	weggeschafft
 und zugleich ihre persönlichen Beziehungen zu dem Kläger abgebrochen habe. Für diesen Zeitpunkt billigt es dem Kläger einen s.chuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe des der Beklagten MflHl zur Ausführung des Auftrags überlassenen Grundstücks gemäß § 667 BGB zu. Der eidlichen' Aussage des Bruders des Klägers, Paul Beflfl^P, entnimmt es, daß die Beklagte sich dieser Verpflichtung damals nicht verschlossen habe.
In der Veräußerung des Grundstücks an den Beklagten Baf^ erblickt das Berufungsgericht eine vorsätzliche Verletzung dieser Vertragspflicht, welche die Beklagte MflHB zu dem Ersatz des durch die Nichterfüllung entstandenen Schadens nach § 280 BGB verpflichte, da die Rückübertragung des Grundstücks wegen von ihr zu vertretender Umstände unmöglich geworden sei. Den-Schaden des Klägers sieht es darin, daß er nunmehr das Eigentum am Grundstück nicht zurückerhalten könne, sodaß ihn die Beklagte	so stellen müsse, , als ob sie ihm im Jahre
1950 das Grundstück zurückgegeben hätte.
Demgemäß hält es den hilfsweise verfolgten Zahlungsanspruch des Klägers aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung der yertragspflichten der Beklagten	für begründet, da bei ihrer Erfüllung
 dem Kläger der Wert des Grundstücks erhalten geblieben wäre. Indessen erachtet es für geboten, über den Grund die ses Anspruchs durch Zwischenurteil vorabzuerkennen, da sei ne Höhe noch weiterer Erörterungen bedürfe, indem das Land gericht diesen Anspruch nur unter dem Gesichtspymkt der Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung geprüft
 
habe- Einerseits hält es eine Ermittlung des Wertes des Grundstückes als Grundlage der Ersatzforderung des Klägers' für nötig, zu dem anderen eine Prüfung der Aufwendungen der Beklagten MBHP für das Grundstück in Erfüllung und zur Ausführung des ihr erteilten Auftrags unter gleichzeitiger Entscheidung der Währungsumstellung für geboten.
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(Revision des Klägers).
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1o Zu Unrecht bekämpft die Revision des Klägers die Auffassung des Berufungsgerichts*, daß die Beklagte,
 rechtswirksam das Eigentum am Grundstück erworben habe.
a) Den Ausführungen des Berufungsgerichts über das TreuhandVerhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten MOB» glaubt die Revision eine Bestätigung der Darstellung des Klägers über den Scheincharekter der Grundstücksübertragung vom Jahre 1942 entnehmen zu können. Darin will sie einen inneren Widerspruch der Begründung des angefochtenen Urteils finden, mit der es die Darstellung des Klägers zurückweist, er habe das Grundstück nur zu dem Scheine auf die Beklagte MBHP übertragen. Hierin ist der Revision Jedoch nicht zu folgen. Sie berücksichtigt nicht den Unterschied zwischen Treuhandgeschäft und Scheingeschäft. Während das Wesen des Scheingeschäfts darin besteht, daß die Vertragsparteien • das Erklärte nicht wollen, ist beim Treuhandgeschäft der Wille der Vertragsschließenden gerade darauf gerichtet, die dingliche Wirkung der treuhänderischen Rechtsübertragung
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eintreten zu lassen. Der beabsichtigte Zweck entspricht also bei einer fiduziarischen Rechtsübertragung der abgegebenen. Erklärung wirklich, nur deckt sich der wirtschaftliche Zweck der Zuwendung nicht mit der juristischen Form des Rechtsgeschäfts (BGB RGRK, 10. Aufl,
 Vorbem 6 vor § 104, § 117 Anm 3; vgl auch RGZ 169, 249). Rieht Wille und Erklärung fallen hier auseinander, sondern das erstrebte wirtschaftliche Ergebnis und die gewählte Geschäftsform. Räumte der Kläger der Beklagten MflP-an seinem Grundstück nur treuhänderisches Eigentum ein, dann wollte er wirtschaftlich der Berechtigte bleiben. Lediglich diese Einstellung des Willens des Klägers betreffen die einzelnen Feststellungen des Berufungsgerichts, aus denen die Revision glaubt h^rleiten zu können, diese ergäben gerade den Mangel einer ernstlichen Übertragungsabsicht. Die im einzelnen von der Revision erwähnten Ausführungen stellen mithin keinen Widerspruch zur abschließenden Stellungnahme des Berufungsgerichts dar, so die Absicht des Klägers, Haus "HtfHB)” nicht endgültig veräußern zu wollen, sein zähes Festhalten am.Grundstück, seine Gegnerschaft zur NSDAP und seine Schwierigkeiten dieserhalb, seine Absicht, das Grundstück dem Zugriff der geschiedenen Frau zu entziehen, der Wiederspruch einer endgültigen .Veräußerung des Grundstücks mit jeder wirtschaftlichen Vernunft angesichts der bereits damals .allgemeinen Flucht in die Sachwerte. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen auch keinen Rechtsirrtum dahin erkennen, daß es das Wesen des Scheingeschäftes verkennt. Ebensowenig beurteilt es die Beweislage falsch. Eine Beweisführung der Beklagten	für	das
"verdeckte Geschäft” wäre erst dann in Betracht gekommen, wenn ein Scheingeschäft festgestellt worden wäre.
 
Auch die Verfahrensrügen der Revision zu dieser Präge sind nicht begründet«. Ob das Berufungsgericht den Kläger nach § 448 ZPO vernehmen und gegebenenfalls nach § 452 ZPO beeidigen wollte, lag in seinem pflichtgemäs-sen Ermessen» Dessen Ausübung ist in diesem Rechtszuge nicht nachprüfbar» Indem das Berufungsgericht die Gründe dafür anführt, aus denen es die Vernehmung des Klägers nicht für geboten erachtet, gibt es auch zu erkennen, daß ‘es sich seiner gesetzlichen Befugnis bewußt ist (vgl RGZ 144, 321)» Wenn es dabei die Auffassung vertritt, für die Behauptung des Klägers fehle eine gewisse Wahrscheinlichkeit", so liegt dös im Rahmen der tatrichterlichen, von der Revision nicht angreifbaren Erwägung» Ebensowenig dringen die Rügen aus § 286 ZPO durch» Ein Satz, daß jeder Steuerpflichtige eine Steuerhinterziehung begehe, wenn der Steuersatz 33 1/3 v.H. übersteige, kann nicht anerkannt werden. Der Revision kann weiter nicht gefolgt werden, das Berufungsgericht verwende die Tatsache zu. Unrecht zu dem Nachteil des Klägers, daß er zur Täuschung der Behörden eine falsche Bescheinigung ausgestellt habe, mit der Beklagten	nicht	verlobt	zu	sein, weil
 diese falsche Erklärung ihfer Ansicht nach zu dem Scheingeschäft gehöre. Die Peststellung, daß der Kläger
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zeitweilig doch ernstliche Verkaufsabsichten getragen habe, gründet sich auf den vorgelegten Schriftwechsel. Hierbei handelt es sich nur um die Feststellung, daß die Prozeßbehauptungen des Klägers nicht in Einklang mit den Tatsachen stehen. Ein Widerspruch zu der bei der Beurteilung des Treuhandgeschäfts geäußerten Meinung liegt nicht vor, da es dort auf die Bedeutung des andgül- ' tigen Willens des Klägers ankommt» Daß im Vertrag vom 23. April 1942 der Kaufpreis nur mit 12 000 RM angegeben worden sei, um Gebühren zu sparen, hat der Kläger im
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Schriftsatz vom 26. Februar 1952 S 3 selbst erklärt. Allerdings erblickt das Berufungsgericht darin zu Unrecht das Eingeständnis des Klägers, damit eine Täuschung der zur Gebührenerhebung zuständigen Stellen und letzten Endes auch der Breisbehörde bezweckt zu haben. Denn das Berufungsgericht legt die angeführte Schriftsatzstelle in einem ihr nicht innewohnenden Sinne aus, wie .die ausführlichere Darlegung im Schriftsatz vom 27. März 1951, Blatt 4 Bückseite zeigt. Danach hat der Kläger nicht eingeräumt, einen Kaufpreis im notariellen Vertrag eingesetzt zü haben, der niedriger als der vereinbarte gewesen sei. Von seinem Standpunkt aus, daß ein Scheinvertrag vorliege, hat er lediglich erklärt% zwecks Kostenersparnis habeer einen möglichst niedrigen Kaufpreis angenommen, der hinter dem wahren Wert des Grundstücks zurückgeblieben sei, ohne daß ein höherer Kaufpreis außerhalb des notariellen Vertrags überhaupt in Betracht gezogen worden sei, der bei dem Mangel der Ernstlichkeit des Geschäfts ja ohne Bedeutung gewesen wäre. Einen höheren als den beurkundeten Kaufpreis vereinbart zu haben, hat er durchaus bestritten« Indessen stellt die somit nicht haltbare Erwägung des Berufungsgerichts nur ein letztes Argument von vielen dar, das die Bedeutung.einer Hilfsbegründung hat, und dessen Ausfall die Gesamtwürdigung der Zuverlässigkeit der Angaben des Klägers nicht beeinträchtigt. Die Absicht des Klägers, ferner Ansprüchen seiner geschiedenen Frau durch die Grundstücksübertragung zu begegnen, wird durch die Möglichkeit einer Gläubigeranfechtung nicht ausgeschlossen. Die Umwandlung eines dem Zugriff offen zu Tage liegenden Grundeigentums in einen schuldrechtlichen Anspruch aus einem Treuhandverhältnis bedeutet in jedem Falle eine wesentliche Erschwerung für das Vorgehen eines Gläubigers,
 
der angesichts seiner Unkenntnis der inneren Vorgänge der Vertragsparteien dadurch in eine schwierige Beweislage in Ansehung des Anfechtungstatbestands versetzt wird. Die bereits oben beurteilte Feststellung, der Kläger habe das Grundstück nicht endgültig weggeben wollen, betrifft die Umwandlung in Treuhandeigentum und bedeutet, wie dort ebenfalls bereits ausgeführtr>keinen Widerspruch zur Ablehnung'eines Scheingeschäfts. Das Vertrauen des Treugebers zu dem Treunehmer gehört mit züm Wesen der fiduziarischen Rechtsübertragung. Die Feststellung dieses Vertrauens des.Klägers zur Beklagten	zwingt	das
 Berufungsgericht nicht dazu, eine Übertragung nur zu dem Schein anzunehmen. Das Gleiche trifft für die Auffassung zu, der Kläger habe, das Grundstück..der Beklagten wirtschaftlich jedenfalls nicht zuwenden wollen.
Das Berufungsgericht übersieht auch kein Auslegungsmaterial. Aus dem Streit der Vertragsparteien über den Umfang der Aufwendungen der Beklagten	ist nichts
 dafür zu entnehmen, daß ein Scheingeschäft beabsichtigt war. Die Zeugen Albert und Frieda BedH sind bereits im ersten Rechtszuge vernommen worden, wobei sie in einer schriftlichen, zu dem Bestandteil der Aussage.-des Zeugen Albert Behnsen gemachten Erklärung angegeben haben, der Kläger habe sich zu einem Scheinyerkauf des Hauses
 durch die Beklagte	bestimmen	lassen.
Wenn das Berufungsgericht bei der eingehenden Abwägung aller Umstände dieser mittelbaren Bekundung keine Bedeutung beimißt, so liegt dies auf dem Gebiet der tatrichterlichen Würdigung des Beweisergebnisses und des gesamten Sachverhalts. Die Bezugnahme des angefochtenen Urteils auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts und damit auch auf das Beweisprotokoll des Amtsgerichts Hannover
 
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vom 5. Oktober 1950 mit seiner Anlage und die Würdigung der Behauptung des Klägers hinsichtlich des Scheinverkaufs durch das Berufungsgericht im ganzen betrachtet, lassen erkennen, daß dieses auch bei Unterstellung der Beweisbehauptung des Klägers zu keiner anderen Auffassung gelangt* Einer nochmaligen Vernehmung beider Zeugen oder der Zeugin Frieda BeflHH) allein bedurfte es daher nicht. Mit der Aussage des Zeugen HeuflBfe die sich in-gleicher Richtung bewegt, befaßt sich das Berufungsgericht .ausdrücklich. Es liegt entgegen der Ansicht der Revision kein Verstoß gegen die Grundsätze des Beweises durch ersten Anschein vor, wenn das Berufungsgericht meint, eine vor Abschluß des Vertrags geäußerte . Absicht könne beim Abschluß selbst sich geändert haben.
Es liegt insoweit auch kein typischer Geschehensablauf vor. Im übrigen sind alle drei Beweisantritte auch schon deshalb unerheblich, weil der Bestätigung der Beweisfrage nur entnommen werden könnte, daß der Kläger die Übereignung nicht ernstlich gewollt habe, nicht aber, daß er dies auch der Beklagten MflHP gegenüber überhaupt zu dem Ausdruck gebracht und wie diese sich dazu eingestellt habe. Ein einseitiger geheimer Vorbehalt des Klägers, das Erklärte nicht zu wollen, würde aber nach § 116 BGB den Bestand des Rechtsgeschäftes nicht gefährden. Die Revision kann sich auch nicht darauf berufen, dem Kläger seien damals von anderer Seite .günstigere Angebote gemacht worden, auf die er nicht eingegangen sei. Eine Veräußerung an dritte Personen hätte dem Kläger Ja auch kein Treuhandeigentum mehr belassen, sondern die unwiederbringliche Weggabe des Grundstücks bedeutet. Wenn der Kläger im Jahre 1942 sich nicht in Geldnot befunden haben sollte, konnte der Tatrichter trotzdem feststellen, daß eine ernstliche Übertragung beabsichtigt war und kein Scheingeschäft vorlag.
 
Ohne Erfolg bekämpft die Revision die Ablehnung eines. Scheingeschäfts unter Feststellung eines Treuhandverhältnisses auch aus folgenden Gesichtspunkten: Das Berufungsgericht fährt S 65 ff des Urteils eingehend im einzelnen aus, welche Umstände .und Erwägungen den Kläger zur. treuhänderischen Übertragung seines Grundstücks auf di«: Beklagte	bestimmten	und	unter-
stellt dabei.. S 68 gerade, der Kläger habe damals über genügend ISlttel zur Finanzierung einer^durchgreifenden Instandsetzung des Hauses verfügt. Es sieht also nicht unter Nichtbeachtung der entgegenatehenden Beweisanträge des Klägers einen entscheidenden Grund für seinen Schritt in einer Geldnot des Klägers. Dazu, welchen Einfluß die Grundstücksübertragung auf die Durchsetzung der Ansprüche seiner geschiedenen Frau hatte, ist oben bereits Stellung genommen worden. Eine Nichtigkeit des Treuhandgeschäfts unter dem Gesichtspunkt des § 134 BGB kommt nicht in Betracht. Die Grundstücksübertragung als solche verstößt weder mit ihrem schuldrechtlichen Grundgeschäft noch mit ihrer dinglichen Vollziehung gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB). Für eine Würdigung als gesetzlich unerlaubt würde hier allenfalls nur die Antragstellung bei der Behörde bezüglich der Baugenehmigung und Materialzuteilung unter Verschweigen der fiduziarischen-Berechtigung des Klägers in Betracht kommen können, .also ein Tatbestand,der von der Grundstücksübertragung selbst zu trennen wäre. Auch unter dem Gesichtspunkt des § 138 BGB wäre hier keine Nichtigkeit des Grundstücksgeschäfts selbst anzunehmen.
b) Unberechtigt sind auch die Angriffe der Revision hinsichtlich eines Anfechtungsrechts des Klägers wegen arglistiger Täuschung durch die Beklagte..
 
Die Revision meint, wenn das Berufungsgericht davon ausgehe, die Beklagte	könne erst später dazu ge-
kommen sein, den Kläger nicht mehr heiraten zu wollen, dann habe ein beiderseitiger Irrtum Vorgelegen, der zur Richtigkeit des Geschäfts führe. Darin kann ihr nicht gefolgt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß ein solcher beiderseitiger Irrtum kein Anfechtungsrecht, sondern nur den Einwand der allgemeinen Arglist begründen und somit den Bestand des dinglichen Vollzugsgeschäfts nicht berühren würde (vgl BGB RGRK, 10.* Aufl § 119 Anm 2 a f mit zahlreichen Nachweisungen). Ferner würden im vorliegenden Falle die Vertragsparteien bei Abschluß des Vertrags sich gerade nicht in einem beiderseitigen Irrtum befunden haben. Ob die nachträgliche Enttäuschung ihrer Erwartung, die Ehe würde zustande kommen, bei Vertragsschluß ihre Rechtsbeziehungen beeinflußt, betrifft den anschließend zu behandelnden Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
Aber auch die hier erhobenen Verfahrensrügen sind nicht begründet. Wenn die Beklagte	im	Rechtsstreit
 abgestritten hat, dem Kläger die Ehe versprochen zu haben, so kann daraus noch nicht nach den Grundsätzen des ersten Anscheins geschlossen werden, sie habe von vornherein die Absicht gehabt, ihn nicht zu heiraten. Das'gilt ebenso von ihrem Verhalten während der Verlobungszeit anderen Personen, wie Rechtsanwalt	und	der	Zeugin	Mas^|^
gegenüber. Ebensowenig kann die Revision aus dem Umstand, daß das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, ob der Kaufpreis nun tatsächlich das Doppelte des beurkundeten betragen habe, und aus dem entsprechenden Vortrag der Beklagten	nichts für eine Täuschungs ab sicht gegenüber
 dem Kläger herlei ten.
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•	• c) Auch der Angriff der Revision dagefeen ist unbe-
gründet, daß das Berufungsgericht in der unterbliebenen Eheschließung keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage des Vertrags vom 23. April 1942 erblickt. Denn zunächst handelt es sich bei dieser Erwägung um eine solche zugunsten des Klägers, indem das Berufungsgericht den Hilfsanspruch des Klägers nicht unter; dem Gesichtspunkt des § 812 BGB, wie das Landgericht es getan hat, beurteilt, sondern dem Kläger einen vertraglichen Anspruch aus dem TreUhändverhältnis zubilligt „ Aus dem Wegfall der Geschäftsgründlage würde sich ab erkei fies falls die Unwirksamkeit* des dinglichen Vollzugsgeschäftes ergeben. Baß dem Kläger aber ein schuldre.chtlicher Anspruch auf Herausgabe (gemeint Rüekübereignuhg\und Besitzübertra gung) des Grundstücks zustand, stellt das Berufungsgericht bei der Beurteilung des treuhänderischen Auftragsverhältnisses ausdrücklich fest.
dj Einen Verstoß gegen die PreisvorSchriften hat der Kläger beim Vertrag vom 23. April 1942 in Abrede gestellt. Soweit das Berufungsgericht einen solchen Verstoß entsprechend der Barstellung der Beklagten unterstellt, bestehen gegen seine Ausführungen, daß dieser durch die Eintragung der Beklagten	als	Eigen-
tümerin im Grundbuch als geheilt anzusehen sei, keine rechtlichen Bedenken. Bie Revision erhebt insoweit auch keine Rüge.
2.	Ist somit die dingliche Wirksamkeit der Grundstücksüb ereignun& an die Beklagte	den Angriffen
 der Revision gegenüber ohne Rechtsirrtum festgestellt, so versagt schon aus diesem Grunde zunächst der gegen sie als Hauptantrag erhobene Grundbuchberichtigungsan-
 
spruch. Dahingestellt bleiben kann daher, ob die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts, dieser Anspruch scheitere bereits daran, daß die Beklagte M^|[||^ als nicht (mehr) eingetragene Bucheigentümerin zur Bewilligung der Berichtigung nicht legitimiert sei, in diesem Ralle dann bekämpfen könnte, wenn auch die weitere Übereignung an den Beklagten Baftf unwirksam wäre.
3.	Der Revision ist beizutreten, daß nach den getroffenen Feststellungen an sich ein Anspruch des Klägers auf Verschaffung des Eigentums und.des Besitzes am Grundstück gegen die Beklagte	auf	Grund	der	Beendigung	des
 Treuhandverhältnisses, gegebenenfalls:auch wegen vorzeitigen Wegfalls seiner Geschäftsgrundlage, bestand. Das Berufungsgericht stellt aber fest, daß die Erfüllung beider Ansprüche wenn auch durch Verschulden der Beklagten unmöglich geworden ist und billigt dem Kläger aus diesem Grunde einen Schadensersatzanspruch zu. Zu Unrecht macht die Revision geltend, auf Seiten der Beklagten MI9-liege keine Unmöglichkeit, sondern allenfalls nur ein Unvermögen vor, dessen Feststellung indessen unterblieben sei. Die Beklagte	könne	sehr	wohl	ver-
pflichtet sein, dem Kläger einen Gegenstand zu verschaffen, der einem anderen als ihr gehöre. § 283 BGB steht hier dem Kläger jedoeh nicht zur Seite. Das Verhalten des Beklagten Ba^^ im Rechtsstreit läßt eindeutig erkennen, daß er unter keinen Umständen bereit ist, das Grundstück zur Befriedigung des Klägers zur Verfügung zu stellen. Da auch die Angriffe der Revision nicht begründet sind, das Berufungsgericht habe feu Unrecht nicht festgestellt, daß der Beklagte	das	Grundstück	nicht	rechts-
wirksam erworben habe, wie nachstehend unter III auszuführen sein wird, ist die Beklagte	auch	nicht	in	der
 
Lage, sich das Grundstück zur Befriedigung des Klägers gegen den'Willen des Beklagten BaflP wieder zu beschaffen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die der Beklagten mm obliegende Verpflichtung sei unmöglich geworden, ist daher frei von Rechtsirrtum, ebenso wie die daraus gezogene;-Folge, dem. Verschaffungsanspruch des Klägers könne nicht stattgegeben werden (vgl auch RGZ 107, 17). Bei dieser Sachlage ist auch für eine Rüge aus § 139 ZPO dahin, das Berufungsgericht hätte auf eine andere Antragstellung des Klägers hihweisen sollen, kelh Raum, ganz- abgesehen davon, daß dieser angesichts der Vertretung des Klägers durch einen-Rechtsanwalt im
 Rechtsstreit ohnehin die.Berechtigung fehlen würde.
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4.	Den Anspruch des Klägers auf Bewilligung der Löschung der Hypothek von 3 500 DM durch die Beklagte be scheidet das Berufungsgericht nicht ausdrücklich. Die Begründung des angefochtenen Urteils läßt indessen erkennen, daß es auch diesen Anspruch nicht für berechtigt ansieht. Der Kläger legt ersichtlich keinen Wert auf selbständige Beurteilung dieses Begehrens, indem er es nach der Fassung seines Klagantrages als Bestandteil seines Verlangens beträfchtet, wieder als Eigentümer des Grundstüoks iia Grundbuch eingetragen zu werden. Er will also mit der Wiederherstellung seines Bucheigentums zugleich die Freistellung des Grundstücks von der dinglichen Last der Hypothek erreichen. Dagegen ist seinem .Klagantrag nicht, zu entnehmen, daß er auch dann die Löschung der Hypothek verfolgen will, wenn er mit seinem Klagbegehren in Ansehung des Grundstücks selbst nicht durchdringt. Da ihn in diesem Falle die dingliche Belastung nicht berührt, würde seinem Verlangen auf Beseitigung der Hypothek jedes Rechtsschutz-
 
bedürfnis fehlen, ganz abgesehen davon, daß er für einen selbständigen Antrag auf .Bewilligung ihrer Löschung keine schlüssige Begründung vorgetragen hat. Der Kläger begehrt auch nicht etwa im Rahmen des hilfsweise erhobenen Schadens er satzan&pruchs eine Abtretung der Hypothek an sich, sondern verlangt Zahlung einer Geldsumme«
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Die Bescheidung des hilfsweise erhobenen Zahlungsanspruchs des Klägers Wird von der Revision nicht ausdrücklich bekämpft, obwohl sie nicht bedenkenfrei ist.
Der Kläger hat -hier von den drei selbständigen Ansprüchen im Geamtbetrag von 51 626,16 DM einen einheitlichen Teilbetrag eingeklagt, ohne seine Verteilung auf die einzelnen Ansprüche anzugeben. Indem das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht, das dem Kläger wegen des gesamten Hilfsanspruchs 8 700 DM zuerkannt und 3 300 DM abgesprochen hat, den Hilfsanspruch schlechthin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, stellt es einerseits den Kläger insofern günstiger, als dieser Ausspruch den gesamten Zahlungsanspruch von 12 000 DM betrifft, andrerseits ungünstiger, indem es die vom Kläger im ersten Rechtszuge erstrittenen 8 700 IM nunmehr; .der Ungewißheit des Ausgangs des BetragsVerfahrens unterstellt. Dabei entbehrt der Urteilsausspruch der Angabe, welcher der drei Hilfsansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Den Entscheidungsgründen ist indessen zu entnehmen, daß dies nur für den Schadensersatzanspruch aus dem Treuhandver-hältnis gelten soll« Ober die beiden anderen Ansprüche spricht sich das Berufungsgericht nicht ausdrücklich aus. Indem es allein den einen Anspruch bescheidet und zugleich zu erkennen gibt, kein Teilurteil erlassen zu wollen,
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drückt es die anderen Ansprüche entgegen der Klagbegründung des Klägers zu Hilfsanträgen herab.
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Die sich hier aus BGH2 11, 192 /T947 und dem Urteil des Senats vom 31. Oktober 1952 - Y ZR 153/51 - gegen dieses Vorgehen des Berufungsgerichts wie gegen die Antragstellung des Klägers ergebenden Bedenken sind dadurch ausgeräumt, ‘daß der Kläger in der mündlichen Revisionsverhandlung den vom Berufungsgericht dem Grunde nach für gerechtfertigten Anspruch auf Schadensersatz wegen des Weiterverkaufs des Grundstücks als in erster Linie geltend gemacht bezeichnet und sich auf die ‘weiteren Schadensersatzansprüche nur hilfsweise bezögen hat. Diese Klarstellung ist nach BGHZ 11, 192 auch noch in der Revisionsinstanz zulässig. Es liegen auch die aaO geforderten Voraussetzungen vor. Da das Berufungsgericht allein über den nunmehr in erster Linie verfolgten Hilfsanspruch befunden hat, ist es im gegenwärtigen Rechtszuge unschädlich, daß der Kläger die Reihenfolge nicht bestimmt hat, in der er die beiden weiteren Ansprüche untereinander verfolgt, falls das Betragsverfahren nicht die Berechtigung des eingeklagten Betrags aus dem ersten Klaggrunde ergibt. Der Kläger wird das im weiteren Verfahren nachzuholen haben.
Ebensowenig können die Angriffe der Revision durch-
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dringen, die den Anspruch des Klägers gegen den Beklagten Baars betreffen.
1 * Da^das Berufungsgericht nach dem zu I Ausgeführ-‘ten ohne Rechtsirrtum feststellt, gegenüber dem Bucheigentum der Beklagten	habe	der	Kläger	nicht	bewie-
 
sen7 daß diese das Eigentum, am Haus "HflBHB nicht erworben habe, kommt es auf den guten Glauben des Beklagten Ba^B beim Erwerb des Grundstücks nicht an« Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte BaBB habe nicht von einer Nichtberechtigten, sondern von der dinglich berechtigte^ eingetragenen Eigentümerin erworben, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei bedarf es nicht noch des Hinweises, daß - wie das angefochtene Urteil ebenfalls zutreffend ausführt - ein gutgläubiger Erwerb des Beklagten BaBB nicht durch den zugunsten des
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Klägers am 1^» März 1950 im Grundbuch eingetragenen Widerspruch gegen die Nichtigkeit der Eintragung der Beklagten MBHB als Eigentümerin verhindert worden wäre, weil bereits am 9, November 194,9 .eine Vormerkung für den Auflassungsanspruch des Beklagten BaBP im Grundbuch eingetragen war (vgl HGZ 121, 44).
2.	Ebenso ist aber auch die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht angreifbar, der Beklagte BaBB habe sich beim Erwerb des Grundstücks keiner unerlaubten
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 Handlung gegenüber dem Kläger schuldig gemacht. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte BaBB habe von einem möglicherweise sittenwidrigen SchädigungsVorhaben der Beklagten llBHB nicht erwiesenermaßen auch nur Kenntnis gehabt oder haben, müssen, bewegen sich auf dem der Nachprüfung in diesem Rechtszuge entzogenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. Diese läßt auch einen Rechtsverstoß nicht erkennen. Insofern ist auch keine Verfahrensrüge der Revision begründet. Die Aussage des Zeugen Trost steht dieser Würdigung nicht entgegen, wenn ihr zu entnehmen ist, daß der Kläger am 15» September 1949 den Beklagten BaBB darauf hingewiesen hat, er fühle sich von der Beklagten MBBB betrogen und sei in Wahrheit noch Eigentümer des Grundstücks. Indem der Beklagte BaBB durch
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Rechtsanwalt und Notar Dr.	Erkundigungen	.einholen
 ließ und von ihm den Bescheid erhielt, einer Umschreibung des Grundstücks stehe nichts mehr im Wege, hat er alles getan, was ihm als Laien angesichts der zunächst vielleicht unklar erscheinenden Rechtslage zuzu demuten war«, Dabei ist zu berücksichtigen, daß er' sich nicht nur auf die Auskunft des Dr. ISabPP^ in Bp^l vom* 16. Januar 1950 verließ, sondern daß letzte Zweiföl durch den Ausgang des* vom Kläger wegen seiner vermeintlichen Ansprüche eingeleiteten Armenrechtsverfahrens ausgeräumt wurden. Denn Dr. Hö(ppp wies auf die Ablehnung des Gesuchs wegen Aussichtslosigkeit durch das Landgericht Mmit schlagender Begründung” und die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers durch das Oberlandesgericht ”ebenfalls mit eindeutiger Begründung” hin. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht angesichts der Beweislast des Klägers allein der Aussage des Beklagten BaflP folgt, er habe eine Absicht der Beklag-ten Mppp^ <*en Kläger durch die Veräußerung des Grundstücks zu schädigen ,weder gekannt noch mit ihrer Möglichkeit in Form eines bedingten Vorsatzes gerechnet. Ebenfalls ist die Rüge der Revision unbegründet, das Berufungsgericht habe die Beweisanträge des Klägers im Schriftsatz vom 15* August 1952 übergangen. Denn diese Beweisfragen bezogen sich auf Äußerungen des.Klägers zu einem viel früheren Zeitpunkt und waren durch den Bescheid von Dr. Höppp vom 26. Januar 1950 überholt. Das trifft ebenso für den Beweisantrag vom 26. Februar 1952 auf Vernehmung der jetzigen Ehefrau des Klägers zu, ganz abgesehen davon, daß ihm nicht zu entnehmen ist, worin iri einzelnen ”die eingehende Aufklärung des Beklagten BaflP über die Sachlage” bestanden hat. Ebenso verletzt das Berufungsgericht auch nicht die Grundsätze des ersten Anscheins, wenn es
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aus dem günstigen Erwerbspreis von 10 000 EM nicht entnimmt^ der Beklagte Ba^P habe die unredliche Absicht der Beklagten M^HB erkannt oder sich ihr grobfahrlässig verschlossen. Es braucht in diesem Zusammenhang nur darauf hingewiesen zu werden, daß die Preisbehörde gegen den ‘dem Nennwert nach nur wenig höheren Kaufpreis des Vertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten vom Jahre 1942 nur unter der Voraussetzung keine Bedenken erhpb, daß die Gastwirtschaft im Grundstück auch weiterhin betrieben werde, wie das Berufungsgericht aus den Grundakten feststellt*
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'3. Eie Revision rügt schließlich noch, das Berufungsgericht unterlasse jede Prüfung des Veräußerungsgeschäfts der beiden Beklagten nach § 158 BGB, wozu bei dem vom Kläger behaupteten außerordentlichen Mißverhältnis des vereinbarten Preises von 10 000 EM zu dem unter Sachverständigenbeweis gestellten wahren Wert von 50 000 EM besondere Veranlassung bestehe. Es trifft zwar zu, daß die zugunsten des Beklagten BaBP eingetragene Vormerkung den Kläger nicht hindert, auf Mängel des Rechtsgeschäfts zwischen den beiden Beklagten hinzuweisen. Eie Voraussetzungen des § 138 BGB sind indessen vom Kläger nicht schlüssig dargelegt* .♦	•
Bei Anwendung dieser Vorschrift ist zu unt.erschei- ■ den, ob der gegebene Sachverhalt ihrem Absatz 1 oder ihrem Absatz 2 unterstellt werden soll. Eas bloße Mißverhältnis der beiderseitigen Eeistungenführt, wenn der Tatbestand des Wucfters nicht gegeben ist, nach Absatz 1 allein noch nicht zur Annahme der Nichtigkeit das Geschäfts wegen Verstoßes gegen die guten Sitten. Eies trifft nur dann zu, wenn eine solche Gesinnung des die übermäßigen Vorteile
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beanspruchenden Teils vorliegt, daß das Rechtsgeschäft nach Inhalt, Beweggrund und Zweck gegen das allgemeine Anstandsgefühl verstößt (RGZ 150, 1). Auf eine solche verwerfliche. Gesinnung kann zwar uni; er*. Umständen aus dem Mißverhältnis beider Leistungen heraus geschlossen werden, -Im vorliegenden Ralle würden dem schon die vorstehenden .Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der dem Beklagten BaBV vorgev/orfenen unerlaubten Handlung entgegenstehen, die sich gerade auch mit auf die Preisfrage beziehen. Im Palle des Wuchers (Absatz 2) bedarf es .dagegen keiner besonderen Feststellung einer solchen Gesinnung, da diese bereits in der bewußten Ausbeutung des anderen Teiles zu dem Ausdruck'kommt. Indessen fehlt hier jede schlüssige Darlegung., daß der Beklagte BaflP eine Notlage, einen Leichtsinn oder eine Unerfahrenheit der Beklagten	ausgebeutet	haben	könnte.
C.
(Revision der Beklagten
I.
Die Bedenken der Revision der Beklagten	ge-
gen die Zulässigkeit des Hilfsantrags des Klägers, weil er mit ihm einen Teilbetrag von mehreren Ansprüchen fordere, ohne diesen auf die einzelnen Ansprüche aufzugliedern, sind nach der Klarstellung der Hilfsanträge gegenstandslos (vgl oben unter B II).
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Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, aus dem Treuhändverhältnis, welches das Berufungsgericht allein zur Grundlage seiner Entscheidung macht, erhebe der Kläger keine Ansprüche. Sein Schadensersatzanspruch
 
wegen der Unterbewertung des Grundstücks stützt sich auf den Sachverhalt, den das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer treuhänderischen Auftragsverpflichtung der Beklagten	beurteilt«
Ebenso ist die Rüge nicht berechtigt, das Berufungsgericht habe nicht ohne Prüfung der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung der Beklagten	über	den
 Grund des .Hilfsanspruchs vorabentscheiden dürfen* Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in Abweichung von der*Rechtsprechung des Reichsgerichts (EGZ 123, 6$ 170,.* 281)./und der des IV. Zivilsenats (Urteil vom 9» Juli .1953. - IV HR .12/55 « NJW 1953, 1589) ausgesprochen, die Klagforderung könne bei Aufrechnung des Beklagten mit rechtlich zusammenhängenden Gegenforderungen auch ohne deren Erledigung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden, wenn sie jedenfalls zu einem Betrage anzuerkennen sei, der die zur Aufrechnung gestellten Forderungen übersteigt (BGHZ 11, 63). Diese Voraussetzung wäre hier nach der Berichtigung des Schreibfehlers hinsichtlich der Höhe der Forderung nicht etwa schon deshalb zu verneinen, weil die Klagforderung von vornherein wesentlich hinter der Gegenforderung der Beklagten &•-4BI Zurückbleiben würde. Andrerseits wäre sie aber auch nicht allein deshalb zu bejahen, weil die Klagforderung mit ihrem vom Kläger behaupteten Gesamtbetrag * die Gegenforderung beträchtlich übersteigt« Denn der Kläger kann die Beklagte	mit	ihrer Aufrechnung nicht auf den
 nicht eingeklagten Teil, seiner Gesamtforderung verweisen .(Urteil des;Senatsvom* 26« März. 1954 - V ZK 151/52 = LM, 'Nachschlagewerk Br 10 zu § 387 BGB)« Da Klagforderung . -und Gegenforderung sich hier im gleichen Nennbetrag gegenüberstehen, könnte es allerdings zweifelhaft erschei-
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nen, ob die vom II. Zivilsenat geforderte Voraussetzung vorliegt.' Indessen bedarf dies keiner Entscheidung, da die von der Beklagten	zur	Aufrechnung	gestellte
 Gegenforderung keine selbständige Forderung., sondern nur einen Rechnungsposten eines im Wege der Auseinandersetzung zu .ermittelnden Abrechnungssaldosdarsteilt, wie unten noch darzulegen sein wird.
II. .
1. Die Revision rügt gegenüber der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Grundstücksübertragung vom Kläger an die Beklagte	im Rahmen eines Treu-
handverhältnisses erfolgt sei, mit keinem Worte setze es sich dabei mit der unstreitigen Tatsache auseinander, daß die Beklagte	einen	Kaufpreis gezahlt habe.
Sie beruft sich auf die von der Beklagten	mit
12 482,70 RM bezifferte unmittelbare Gegenleistung und auf die weiteren für das Grundstück gegebenen Beträge von 12 000 RM. Dazu meint sie, niemand kaufe mit solchen Aufwendungen ein Grundstück im Einheitswerte von 14 800 RM, um es für den Verkäufer instandzusetzen, auch nicht um es mit ihm gemeinsam zu nutzen und zu bewirtschaften. .	•	4	;	-.	.	•	•
Die Revision übersieht hierbei, daß das Treuhandverhältnis nicht ausschließlich im Interesse des Klägers begründet worden ist. Das Interesse der Beklagten beschränkte sich auch nicht auf die bloße gemeinsame Nutzung und Bewirtschaftung. Das Berufungsgericht stellt in anderem Zusammenhänge S 58 seines Urteils ausdrück-^ lieh fest, daß der Kläger und die Beklagte MflD die Absicht gehabt haben, einander zu heiraten, indem es
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sich der entsprechenden Darlegung des Landgerichts in vollem Umfange anschließt. Es stellt weiter fest, das Grundstück hätte nach erfolgtem Umbau beiden gemeinsam als Wohnstatt und Erwerbsquelle dienen sollen. Es handelte sich somit nicht um ein TreuhandVerhältnis zwischen beliebigen Personen, wobei eine Aufwendung für das Treugut in dem hier in Rede stehenden Umfange seitens des Treuhänders selbst bei eigenem Interesse ungewöhnlich erscheinen würde. Vielmehr wurde das Treuhandverhältnis der beiden Beteiligten in starkem Maße außer durch das gemeinsame Interesse durch ihre engen Beziehungen' und 'insbesondere ihr# Heiratsabsicht bestimmt und - was' auch für die Abwicklung det gegenseitigen Beziehungen von Bedeutung sein wird ->• mit gesellschaftsähnlichen Merkmalen ausgestattet. Denn die Beziehungen .des Klägers und der Beklagten MG/K0 in Ansehung des Grundstücks standen unter dem beherrschenden Einfluß des gemeinsam verfolgten Zweckes. Dem stand auch nicht entgegen, daß die Beteiligten ihre gemeinsamen Beziehungen so regelten, daß die Beklagte MdBl allein dinglich Berechtigte des Grundstücks wurde und der Kläger von ihr dafür eine Gegenleistung erhielt. Die Annahme des Treuhandverhältnfsses durch das Berufungsgericht .ist daher mit der Zahlung des Kaufpreises durch die Beklag-te	nicht unvereinbar.
Daß der notarielle Vertrag vom 23. April 1942 keine fiduziarische Übertragung erwähnt, steht ihrer Vereinbarung nicht entgegen. Daß dieser Umstand aber den Kläger zur vollen Beweisführung nötigt, berücksichtigt das Berufungsgericht. Mit seiner eingehenden Würdigung nimmt es auch keine Umänderung des erklärten Parteiwillens vor. Allerdings führt die von der Revision beanstandete
 Feststellung des Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß der beurkundete Vertrag die Vereinbarungen des Klägers mit der Beklagten MflHl über die Grundstücksübereig-nung nicht vollständig wiedergibt. Denn'gerade die festgestellte Vereinbarung einer treuhänderischen Beauftragung der Beklagten	die	ein wesentlicher Bestandteil
 des ganzen Rechtsgeschäfts war, ist weder im notariellen Protokoll vom 23. April 1942 noch in seinem Nachtrag vom 28. Juni 1943 enthalten. Formgebunden im Sinne des § 313 BGB war aber'das gesamte Abkommen mit allen wesentlichen Bestandteilen. Die Bedenken gegen Seine Wirksamkeit aus diesem Grunde sind aber dadurch behoben, daß die Beklagte MfHBtauf Grund der im Vertrag erklärten Auflassung als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden ist (§ 313 Satz 2 BGB).
Zur rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts ist allgemein noch auf die Gedankengänge des Reichsge-richts im Urteil vom 15? Dezember 1939 zu verweisen, das in RGZ* 169, 249 Z^5l/27 seinem wesentlichen Inhalte nach wiedergegeben ist. Dort handelte es sich um eine Geschäftsübertragung zwischen Ehegatten, die vom klagenden Manne als Scheingeschäft oder als Schenkung bezeichnet worden war.- Das Reichsgericht hat aber den Tatsachenvortrag dort zu dem Anlaß genommen, auf eine Prüfung der Rechtsbeziehungen der später geschiedenen Ehegatten unter dem Gesichtspunkt eines Treuhändverhältnisses hin-, zuwirken. Im vorliegenden Falle steht die Beurteilung des Berufungsgerichts in Einklang mit den aaO ausgeführten Grundsätzen, denen auch der Senat beitritt.
Zu den einzelnen Rügen gegenüber den Urteilsgründen des Berufungsgerichts ist zu sagen:
 
Die Tatsache, daß der Kläger zeitweilig doch eine ernste Verkaufsabsicht geäußert hat, daß diese aber nicht seinen endgültigen Willen darstellte, ist bereits oben unter B, I, 1, a) bei Beurteilung der Revision des Klägers erörtert worden. Ein Widerspruch liegt nicht vor. Baß die Verhältnisse stärker waren als der Wunsch des Klägers, am Grundstück festzuhalten, wie die Revision meint,, war keine zwingende Schlußfolgerung für das Berufungsgericht. Wenn dieses ausführt, die Verhältnisse hätten den .Kläger gedrängt, einen durchgreifenden Wandel hinsichtlich des Grundstücks eintreten zu lassen, so bezieht sichjiies auf die erheblichen Schwierigkeiten*mit dem Pächter';Sch^B>, der umfangreiche Instandsetzungsarbeiten förderte. Bas Berufungsgericht führt dazu weiter aus, der Kläger habe, um diesem Verlangen nachzukommen, einen Weg gewählt, der seine Bindungen zu "Haus
 nicht lösen, sondern ihm den Grundbesitz nach der Instandsetzung wertvoller erhalten sollte.
Bie Bedenken der Revision wegen des Pehlens eigener Mittel des Klägers für die nötigen Instandsetzungsarbeiten und die daraus hergeleiteten Folgerungen für die Beurteilung der Absichten der Treuhandparteien im Jahre 1942 sind nicht begründet. ,Ber oben dargelegte besondere
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Charakter des Treuhandverhältnisses läßt es nicht als mit der Lebenserfahrung unvereinbar erscheinen, daß die Beklagte MflflB^für den gemeinsamen Zweck im Hinblick auf die in Aussicht genommene Eheschließung wesentliche finanzielle Beiträge leistete und anderen Grundbesitz veräußerte. Unter demselben Gesichtspunkt ist die Einstellung des Klägers zu beurteilen, von der Beklagten diese wirtschaftliche Hilfe zu fordern.
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Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, die Vollmacht&erteilung und die unentgeltliche Aufnahme des Klägers im Grundstück nach dem Verkauf hätten sich allein schon aus den engen Beziehungen der Parteien ergeben und das Berufungsgericht verstoße gegen § 286 ZPO und die Lebenserfahrung, wenn es diese Tatsachen mit zur Begründung seiner Auffassung heranziehe. Ein*solcher Verstoß liegt nicht vor. Im Rahmen seiner Gesamtwürdigung konnte das • Berufungsgericht auch diese Gesichtspunkte mit beachten. Ebensowenig ist zu beanstanden, daß das angefochtene Urteil entscheidend gerade mit auf den Umstand abstellt, der Kläger habe seine Wohnung in das verkaufte Grundstück verlegt, ohne ein seine Wutzung im einzelnen regelndes Rechtsverhältnis zu begründen.- Der Revision ist nicht zuzustimmen, wenn sie meint, daß diese Auslegung der tatsächlichen Grundlage entbehre und nur aus einer Verkennung der Einzelumstände, der Lebenserfahrung und nicht näher bezeichneter "Denkgesetze" erklärbar sei«.
Es liegen auch keine inneren Widersprüche der Urteilsbegründung vor. Auf die nur zeitweilige Verkaufsabsicht des Klägers ist vorstehend schon hingewiesen worden. Im übrigen verkennt auch die Revision der Beklagten	wie	die Revision des Klägers die Abgren-
zung zwischen einem Scheingeschäft und einem Treühand-verhältnis, wenn sie die Feststellungen des Berufungsgerichts, mit denen es den Scheincharakter des Vertrags vom 23o April 1942 verneint, als unvereinbar mit einer fiduziarischen Rechtsübertragung bezeichnet. Auf die Ausführungen zu B, I, 1, a) .ist zu verweisen. Der Treugeber beabsichtigt gerade "ernstlich die Ausscheidung eines Vermögensstückes aus seinem Vermögen und seine tjbertragung auf den Treunehmer,* der volle dingliche Berechtigung wirksam erwirbt".
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2. Das Berufungsgericht stellt nicht nur beiläufig fest, wie die Revision meint, das Grundstück hätte wirtschaftlich beim Kläger bleiben sollen. Vielmehr sind seine gesamten Ausführungen zu dem Hilfsanspruch des Klägers von diesem Gedanken beherrscht.
Zu Unrecht'meint die Revision ferner aus der Passung der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils,
"der Auftrag des Klägers an die Beklagte	se^	da~
hin. gegangen ...... und das Grundstück, ohne Zustimmung
 des Klägers* nicht zu veräußern" herleiten zu können, die Beklagte*	"hätte	echte Eigentümerin werden sollen,
 die bestenfalls zur Veräußerung die Zustimmung des Klägers hätte-beiziehen müssen. Ersichtlich betont das Berufungsgericht diesen Gesichtspunkt an der betreffenden Stelle deshalb, weil es ja den Ersatzanspruch des Klägers wegen dieser Verpflichtung der Beklagten	behandelt.
Jeder Zweifel über die Auffassung des Berufungsgerichts wird aber dadurch ausgeräumt, daß es anschließend S 74 des Berufungsurteils den Anspruch des Klägers auf Herausgabe des Grundstücks bei Beendigung des TreuhandVerhältnisses ausdrücklich feststellt. Ebenso ist auch der Vorwurf unbegründet, das Berufungsgericht berücksichtige zu dem Nachteil der Beklagten	einseitig	§ 667 SQJB und .beachte
 die anschließenden Vorschriften über ihren Ersatzanspruch für Aufwendungen nicht. Denn am Schluß der Entscheidungsgründe weist es ausdrücklich auf diese hin. Daß dieser Ersatzanspruch in der Vereinbarung der Vertragsparteien ausdrücklich hätte £üm Ausdruck kommen müssen, trifft nicht zu.
Wenn das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen Paul BedHP mit in dem Sinne verwertet, die Beklagte
 
M0B)habe sich damals ihrer Verpflichtung, das Grundstück dem Kläger zurückzugewähren, nicht verschlossen, so liegt dies auf dem Gebiet tatrichterlicher Würdigung«
Im übrigen trägt diese Beurteilung der Erklärung der Beklagten	V0I&	Jahre 1944 nicht die Entscheidung über
 die Vereinbarung vpm Jahre 1942. Baß das Berufungsgericht dem mehrjährigen Abwarten des Klägers mit dem Durchsetzen seiner Ansprüche keine maßgebliche Bedeutung beilegt, folgt aus dem ganzen Zusammenhang seiner Entscheidungsgründe. Auch dies ist eine Frage der Abwägung durch den Tatrichter. .
Der Revision ist auch nicht zu folgen, das Berufungsgericht übersehe, daß der Kläger selbst ein Treuhandverhältnis nicht behauptet habe. Wenn es auch zutrifft, daß sich der Kläger mit seinem Vorgehen gegen die Beklagte MBB in den verschiedenen Verfahren und in diesem Rechtsstreit in erster Linie darauf gestützt hat, er habe ihr sein Grundstück nur zu dem Schein übertragen und sei von ihr arglistig getäuscht worden, so hat er doch laut Tatbestand des angefochtenen Urteils den Hilfsantrag ausdrücklich auch auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage, auf Auseinandersetzung eines Gesellschaftsverhältnisses und auf Verletzung von Treuhänderpflichten der Beklagten	ge-
stützt 0 Davon abgesehen deutet sein KLagvortrag von Anfang an auf ein Treuhandverhältnis, wenn* er dies auch irrig als Scheingeschäft rechtlich beurteilt. Die Rüge ist daher nicht berechtigt, das Berufungsgericht wähle die Konstruktion einer stillschweigenden Vereinbarung, für die nicht der geringste Prozeßstoff vorliege. Daß die verschiedenen Hilfsbegründungen des Klägers einander zu dem Teil widersprechen, hindert ihre Zulässigkeit nicht (vgl RGZ 169» 249; Baumbach-Lauterbach § 260 Anm 2 C; Stein-Jonas-Schönke § 260 Amn IX B 2 aft.
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3.	Die Revision meint weiter, angesichts der Mittellosigkeit des Klägers, die das Berufungsgericht zu Unrecht dahingestellt lasse, hätte die Beklagte nicht unnütz unbestimmte Zeit mit einem Weiterverkauf zu warten brauchen. Denn es könne nicht zweifelhaft sein, daß sie ihm das Grundstück ohne Begleichung ihrer Gegenansprüche nicht herauszugeben brauchte und daß dieses ihm auch zu Geldaufnahmen zunächst keinesfalls zur Verfügung gestanden hätte. Da somit der Kläger zur Leistung außerstande gewesen sei, hätte es keiner Fristsetzung bedurft. Im übrigen wäre auch bei Fristsetzung kein anderes Ergebnis eingetreten. Die Revision erhebt dazu eine Verfahrensrüge aus § 139 ZFO, indem die Beklagte	sich	not-
falls auf DarteiVernehmung hinsichtlich der Mittellosigkeit des Klägers berufen hätte.
Auch diese Rüge ist nicht begründet. Auf RGZ 109?
234 E&GJ kann sich die Revision nicht stützen. Dort handelte es sich um die Notwendigkeit einer Fristsetzung nach § 283 Abs 1 BGB, wenn der Gläubiger vom rechtskräftig verurteilten Schuldner statt der Urteilsleistung Schadensersatz begehrt. Das ist ein rechtlich völlig an-r. ders zu beurteilender Sachverhalt als der hier vorliegende. Das Treuhand Verhältnis legte der Beklagten M^HB besondere Treupflichten gegenüber dem Kläger auf und ermächtigte sie nicht, ohne Fühlungnahme.mit ihm das Treugut eigenmächtig anderweit zu verwerten. Selbst bei einer Mittellosigkeit des Klägers ginge es nicht an, den Geschehensablauf auch bei einer Fristsetzung, falls die Berechtigung dazu der Beklagten IflBHB ais Treunehmerin überhaupt zuzubilligen wäre, so anzunehmen, wie er sich Infolge der eigenmächtigen Handlungsweise der Beklagten M^HB gestaltet hat. Es braucht z.B. nur auf die Mög-
 
lichkeit hingewiesen zu werden, daß der Kläger mit finanzieller Hilfe seiner Verwandten versucht haben könnte, sich das Grundstück zu erhalten. Es.trifft auch nicht zu, daß die Beklagte	nicht	verpflichtet	gewesen
 wäre, das Grundstück als Kreditunterlage zwecks Ablösung ihrer Ansprüche zur Verfügung zu stellen. Aus dem Wesen des Treuhandverhäitnisses wäre sehr wohl gegebenenfalls eine solche Verpflichtung herzuleiten. ;
4.	Die Revision rügt noch, das Berufungsgericht habe im einzelnen verschiedenen Prozeßstoff übersehen.
Auch diese Rügen können nicht Erfolg haben.
Auf die Angemessenheit des Kaufpreises von 12 000 HM und die Gegenleistung der Beklagten	beim	Grund-
stücksverkauf vom Jahre 1942 kommt es für die Feststellung des Treuhandverhältnisses nicht an. Es ist deshalb unerheblich, daß der von der Beklagten	angebotene
 Sachverständigenbeweis und sonstige Beweis nicht erhoben worden ist. Eine behördliche Genehmigung kam nicht nur für einen Umbau des Hauses in ein Hotel oder ein Pension, sondern angesichts der kriegsbedingten Verhältnisse für jede bauliche Instandsetzung und insbesondere auch für die Zuteilung von Material in Betracht, wie das Berufungsgericht feststellt (vgl auch Akten des landratsamts Zellerfeld betr. Bau-Vorgänge). Der Gebrauch des "Deutschen Grußes" als Unterschrift in Privatbriefen und eine Anzeigeerstattung bei der Geheimen Staatspolizei steht nicht in Widerspruch zu der vom Berufungsgericht festgestellten Gegnerschaft des Klägers zur NSDAP. Manche Gegner der NSDAP haben sich gerade in dieser Weise getarnt oder ein politisches Alibi verschafft. Die Frage des Erlangens einer Wii'tschaftskonzession durch den Kläger ist kein tragender

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Gesichtspunkt des Berufungsgerichts. Seine Entscheidung ist hinsichtlich des Treuhandverhältnisses auch nicht darauf gestützt, daß der Zeuge Paul BeUp bei der Geltendmachung der Ansprüche des Klägers im Jahre 1944 gerade eine Anfechtung der Übereignung vom Jahre 1942 erklärt habe. Das Berufungsgericht brauchte sich deshalb in diesem Punkte nicht mit der Aussage des Zeugen Hechts-anwalt PflHfc auseinanderzusetzen, dem von einer solchen Anfechtung nichts bekannt geworden ist.
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5o Die -Revision stützt,sich allgemein noch auf eine Verletzung des«.§. 313 BGB, ohne, die Grundlage dafür im einzelnen darzulegen. Eine solche Verletzung ist nicht erkennbar. Lag dem Treuhandverhältnis ein der Beklagten MflBB vor dem dinglichen Rechtserwerb am Grundstück erteilter Auftrag zu Grunde, wie das Berufungsgericht feststellt, dann bedurfte ihre Verpflichtung nicht einer besonderen Vereinbarung in der Form des § 313 BGB. Denn sie ergab sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 667 BGB). Auch der S 64 des Berufungsurteils gebrauchten Wendung f,die vom Kläger und der Beklagten 11001 bei Abschluß des Kaufvertrages sowie vorher und nachher getroffenen Vereinbarungen über die Gestaltung ihres Daseins führten zur Entstehung eines'rechtsgeschäftlichen TreuhandVerhältnisses, bei dem der Kläger als Treugeber seinen Grundbesitz der Beklagten	als Treuhänderin anvertraute" ist
 nicht etwa zu entnehmen,, das Berufungsgericht nehme an, ein solches fiduziarisches Rechtsverhältnis, das erst nach der Grundstücksübereignung formlos vereinbart wird, könne ebenfalls eine Verpflichtung zur Rückübertragung des Grundeigentums führen. Die ausführlichen folgenden Ausführungen des Berufungsgerichts lassen eindeutig erkennen, daß es alle Merkmale eines Treuhandverhältnisses
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bereits vor der dinglichen Rechtsübertragung als gegeben ansieht. Soweit es dabei spätere Vorgänge mit heranzieht, tut es dies nur, um aus ihnen auf den Willen der Vertragsparteien vor der dinglichen Vollziehung des Geschäfts zurückzuschließen. §515 BGB ist soi^it nicht verletzt. Daß weder der notarielle Vertrag vom 25. April 1942 noch der vom 28. Juni 1945 den treuhänderischen Auftrag erwähnen und somit eine nicht beurlnindete Nebenabrede über die Grundstücksübereignung getroffen worden ist, wurde durch die Eintragung der Beklagten	als	Eigen?*
tümerin im Grundbuche geheilt, wie oben, schon unter Nr 1 ausgeführt <>-
6. Den zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruch der Beklagten	berücksichtigt	das	Berufungsgericht	durch-
aus, indem es die Notwendigkeit seiner Prüfung mit zu dem Anlaß nimmt, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen» Wie oben unter I bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Aufrechnungsforderung der Beklagten	aber	nicht
 um einen selbständigen Anspruch. Hierzu ist insbesondere auf die oben unter II, 1 dargelegte Beurteilung des Treuhandverhältnisses des Klägers und der Beklagten.	zu
 verweisen. Dieses Verhältnis diente nicht dem einseitigen Interesse des Klägers, sondern wurde im Interesse beider begründet,' wobei es in besonderem Maße mit gesellschaftsähnlichen Merlanalen erfüllt war. Der Kläger stellte dem gemeinsamen Zweck sein Grundstück zur Verfügung, indem er es zu dem Treugut in der Hand der Beklagten	bestimm-
te, diese gewährte ihm zunächst eine Gegenleistung und tätigte weitere Aufwendungen. Hieraus ergab sich für die Beteiligten bei Beendigung ihrer Hechtsbeziehungen die Notwendigkeit, ihre beiderseitigen Leistungen in der Art einer Auseinandersetzung abzuwickeln. Der Kläger war nicht berechtigt, schlechthin die Rückgabe des Grundstücks zu
 
verlangen, sondern konnte diesen Anspruch nur unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Leistungen der Beklagten Mp^-PP geltendmachen* Sein Schaden infolge der Weiterveräußerung des Grundstücks Besteht daher nicht schlechthin in dessen Wert, sondern in dem Betrag, der sich bei der vorstehenden Abrechnung unter Berücksichtigung der Leistungen der Beklagten MPPP ergibt« Wie oben unter I im Ergebnis bereits angeführt, stellt deshalb der von der Beklagten MPPP erhobene Gegenanspruch keine selbständige Forderung*, ^sondern nur einen unselbständigen, im Wege der GesaidtabrecHtiung zu berücksichtigenden Ausgleichsposten dar« Dabei wird zu prüfen sein, ob nicht mit Rücksicht auf die gesellschaftliche Durchdringung der Beziehungen der Beteiligten die Gegenüberstellung des dem Kläger in Deutscher Mark entgangenen Grundstückswertes mit den Aufwendungen der Beklagten Mppp .einschließlich des von ihr dem Kläger gezahlten Kaufpreises in Reichsmark in der Weise zu erfolgen haben, daß diese Reichsmarkbeträge zu dem vollen Nennwert in Deutscher Mark anzusetzen sind. Da eine Aufrechnung nach alledem nicht in Betracht kommt, kann auch dahingestellt bleiben, ob ihr § 393 BGB entgegenstehen könnte,
7. Bedenken gegen den in Deutscher‘Mark bereits seit dem' 1, Maria' 1944 erhobeiieh Zinsans'pruch des Klägers sowie gegen diesen Beginn einer Zinspflicht der Beklagten MP-PP überhaupt können im Betragsverfahren berücksichtigt werden. Das Berufungsgericht war nicht genötigt, insoweit bereits eine Abweisung des Hilfsantrags auszusprech.en.
 
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Demgemäß waren beide Revisionen zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO, wobei im Verhältnis des Klägers und der Beklagten	der Unter-
schied des Streitwerts ihres Rechtsmittelbegehrens sowie die Tatsache zu beachten war, daß der Kläger nicht mit seinem Hauptantrag in Ansehung des Grundstückes, sondern nur mit seinem Hilfsbegehren in diesem Rechtszug obgesiegt hat.
Dr.v.Normann	Schuster	Dr.Oechßler
 Dr. Großmann	Dr. Spi el er
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