BGB § 419 Zur Frage der Geltung des § 419 BGB für Ansprüche auf Erstattung von Prozeßkosten und Kosten der Zwangsvollstreckung« Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger verlangt von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Vermögensübernahme (§ 419 BGB) wegen verschiedener Ansprüche gegen ihren Ehemann die Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück. Vor der Abtretung hatte der Kläger gegen den Ehemann der Beklagten Klage (7 S 27/70 LG Kiel) auf Zahlung einer Provision erhoben. Im Zeitpunkt der Abtretung des Auflassungsanspruchs hatte der Kläger ferner gegen den Ehemann der Beklagten Klage erhoben auf die Feststellung (9 0 92/69 LG Kiel), daß dieser eine in Teilbeträgen zu entrichtene Gebühr zu zahlen habe, die die Gemeinde von ihm, dem Kläger, verlangte. Land- und Oberlandesgericht haben angenommen, daß diese Kostenerstattungsansprüche des Klägers bei Abtretung des Auflassungsanspruchs im Sinne des § 419 BGB bereits bestanden, und haben die Beklagte zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen dieser Ansprüche verurteilt. Ent s che idung sgründe Rechtsirrtumsfrei und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte -und zwar beschränkt auf den Bestand des übernommenen Vermögens - für alle im Zeitpunkt der Abtretung des Auflassungsanspruchs (17. Der Keim für die im Verlauf eines Prozesses erwachsenden Kosten werde schon mit dem Entstehen des Prozeßrechtsverhältnisses (hier 1968) gelegt. Für den Anspruch auf Erstattung von Prozeßkosten wird allgemein angenommen, daß er mit Begründung des Prozeßrechtsverhältnisses, d.h. mit Klagzustellung, "im Keim" zur Entstehung gelangt. Doch besteht bereits mit Beginn der Rechtshängigkeit für die Prozeßparteien ein aufschiebend bedingter Anspruch auf Erstattung der Prozeßkosten nach Maßgabe der Gebühren- und Verfahrensbestimmungen (BGH NJW 1959, 287; BGH LM Nr. 2 zu § 79 GKG; RGZ 145, 13, 15; OLG Naumburg JW 1930, 279; Baumbach, ZPO 32. Das Vermögen ist insoweit mit dem Kostenrisiko des begonnenen Verfahrens belastet, und zwar nicht nur im Hinblick auf die Kosten der laufenden Instanz, sondern auch bezüglich derjenigen des weiteren Verfahrensverlaufs und Instanzenzuges (BGH NJW 1959, 287). Unter diesem Gesichtspunkt entfiele eine Haftung der Beklagten für den Anspruch auf Erstattung der Zwangsvollstreckungskosten deshalb, weil der Auftrag zur Zwangsvollstreckung erst am 1. Dennoch ist die Haftung der Beklagten auch für den Anspruch auf Erstattung der Zwangsvollstreckungskosten zu bejahen. In einem solchen Falle aber ipuß das Vermögen als mit dem Risiko belastet angesehen werden, daß zur Durchsetzung des erstrebten und erlangten Titels der staatliche Zwang in Anspruch genommen wird und im Vollstreckungsverfahren dem Gläubiger unvermeidliche weitere Kosten entstehen. Diesem Schutzzweck würde es widerstreiten, wenn der Gläubiger das Vermögen des Schuldners nicht auch für die Kosten in Anspruch nehmen könnte, die er für eine Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung aufgewendet hat. zur Leistungsklage Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten auch für diesen Anspruch mit der Begründung bejaht, der Keim für die gesamten Kosten sei - unbeschadet der Änderung der Klaganträge im Verlauf des Verfahrens - bereits mit Klagerhebung am 4. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, daß für den fraglichen Kostenerstattungsanspruch bei Klagerhebung noch keine Grundlage vorhanden gewesen, diese Grundlage vielmehr erst im späteren Verlauf des Verfahrens und nach Vermögensübemahme durch Änderung und Erweiterung des Streitgegenstandes (Übergang von der Feststellungs- zur Zahlungs- und Freistellungsklage) entstanden sei. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Ehemann der Beklagten habe bereits durch die Einreichung der Klage den Keim für die aus dem Prozeßrechtsverhältnis erwachsenen Kosten gelegt. Es kann auf sich beruhen, ob in Anwendung des Rechtsgedankens dieser Vorschrift die Wirkungen des § 419 BGB angenommen werden müßten, wenn der Gläubiger die Klage einreicht und damit das gegenwärtige Vermögen für die geschuldete Leistung und die zur Befriedigung seines Anspruchs aufzuwendenden Verfahrenskosten in Anspruch nimmt. Die zur Erörterung gestellte Analogie würde in diesem Falle bewirken, daß der Kläger den Vermögensübernehmer mit den Kosten des Prozesses belastet, ohne sich selbst entlasten zu können. Maßgebend für die Entscheidung ist, ob vom Sinn und Zweck des § 419 Abs. 1 BGB her eine Haftungsübernahme ge* boten, d.h. das übernommene Vermögen auch dann als mit dem Prozeßkostenrisiko belastet anzusehen ist, wenn zu dem Zeitpunkt der Übernahme eine Klage zwar eingereicht, aber noch nicht zugestellt ist, die Zustellung jedoch demnächst bewirkt wird.
C6C Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGB § 419 Zur Frage der Geltung des § 419 BGB für Ansprüche auf Erstattung von Prozeßkosten und Kosten der Zwangsvollstreckung« BGH, Ort. v. 6. Dezember 1974 - V ZR 86/73 - OLG Schleswig LG Kiel BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 86/73 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 6. Dezember 1974 ^stizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Kauffrau Gunda 01 geb. Ji Straße - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr* gegen den Kaufmann Otto Straße fl Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte ^Bi^^fcund - Prozeßbevollmächtigte: I Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1974 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Mattern, Dr. Grell, von der Mühlen und Dr. Eckstein für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandes gerichts vom 23* Januar 1973 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger verlangt von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Vermögensübernahme (§ 419 BGB) wegen verschiedener Ansprüche gegen ihren Ehemann die Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück. Er hat dieses Grundstück dem Ehemann der Beklagten verkauft, aber der Beklagten übereignet, nachdem diese durch Vertrag vom 17. Juli 1969 den Auflassungsanspruch erworben hatte. Die Parteien streiten nicht mehr darüber, daß der Auflassunganspruch das gesamte Vermögen des Ehemanns der Beklagten darstellte. Der Streit geht vielmehr darum, ob die Ansprüche des Klägers bestanden, als die Beklagte den Auflassungsanspruch erwarb. Es handelt sich - in der Anordnung des Berufungsgerichts - um folgende Kostenerstattungsansprüche : Vor der Abtretung hatte der Kläger gegen den Ehemann der Beklagten Klage (7 S 27/70 LG Kiel) auf Zahlung einer Provision erhoben. Auftrag zur Vollstreckung aus dem zu seinen Gunsten ergangenen Urteil erteilte der Kläger am 1. Februar 1971* Ihm sind durch den Vollstreckungsversuch 31,54 DM Kosten erwachsen. Im Zeitpunkt der Abtretung des Auflassungsanspruchs hatte der Kläger ferner gegen den Ehemann der Beklagten Klage erhoben auf die Feststellung (9 0 92/69 LG Kiel), daß dieser eine in Teilbeträgen zu entrichtene Gebühr zu zahlen habe, die die Gemeinde von ihm, dem Kläger, verlangte. Nach dem 17* Juli 1969 ging der Kläger zu dem Zahlungsantrage über, soweit er die Gebühr inzwischen entrichtet hatte, und zu dem Freistellungsantrage, soweit er von der Gemeinde auf weitere Teilbeträge in Anspruch genommen werde. Diese Anträge hatten Erfolg; die dem Kläger zu erstattenden Kosten sind auf 1 580,85 DM festgesetzt worden. Schließlich hatte der Ehemann der Beklagten am 11. Juli 1969 gegen den Kläger Klage auf Auflassung des Grundstücks an ihn, den Käufer, eingereicht (90 62/69 LG Kiel), die dem Kläger jedoch erst am 26. Juli 1969 zugestellt wurde. Nach Erledigung deir Hauptsache wurden die dem Kläger zu erstattenden Kosten auf 1 183,55 DM festgesetzt. Land- und Oberlandesgericht haben angenommen, daß diese Kostenerstattungsansprüche des Klägers bei Abtretung des Auflassungsanspruchs im Sinne des § 419 BGB bereits bestanden, und haben die Beklagte zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen dieser Ansprüche verurteilt. Mit der vom Berufungsrichter zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Ent s che idung sgründe Rechtsirrtumsfrei und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte -und zwar beschränkt auf den Bestand des übernommenen Vermögens - für alle im Zeitpunkt der Abtretung des Auflassungsanspruchs (17. Juli 1969) gegen den Ehemann bestehenden Ansprüche haftet (§ 419 Abs. 1 und 2 BGB). Das Berufungsgericht bejaht zu Recht auch die Haftung für sämtliche hier umstrittenen Kostenerstattungsansprüche. A Kosten der Zwangsvollstreckung Das Berufungsgericht nimmt an, daß der Anspruch auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung am 17. Juli 1969 bereits "im Keim" entstanden war. Der Keim für die im Verlauf eines Prozesses erwachsenden Kosten werde schon mit dem Entstehen des Prozeßrechtsverhältnisses (hier 1968) gelegt. Dies müsse auch für die Zwangsvollstreckungskosten gelten; auch insoweit sei das übergangene Vermögen mit dem Risiko des begonnenen Verfahrens belastet. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. Für den Anspruch auf Erstattung von Prozeßkosten wird allgemein angenommen, daß er mit Begründung des Prozeßrechtsverhältnisses, d.h. mit Klagzustellung, "im Keim" zur Entstehung gelangt. Zwar hängt es vom Verlauf und Ausgang des Verfahrens ab, welche Gebühren und Kosten im einzelnen entstehen und welche Partei sie zu tragen hat. Doch besteht bereits mit Beginn der Rechtshängigkeit für die Prozeßparteien ein aufschiebend bedingter Anspruch auf Erstattung der Prozeßkosten nach Maßgabe der Gebühren- und Verfahrensbestimmungen (BGH NJW 1959, 287; BGH LM Nr. 2 zu § 79 GKG; RGZ 145, 13, 15; OLG Naumburg JW 1930, 279; Baumbach, ZPO 32. Auflage Übersicht vor § 91 Anm. 3 B; Stein/Jonas, ZPO 19. Auflage Anm. II 5 vor § 91). Überträgt eine Prozeßpartei während des Verfahrens ihr Vermögen auf eine andere Person, so darf hierdurch den Kostengläubigern die Grundlage für die Befriedigung ihrer Forderungen nicht entzogen werden. Das Vermögen ist insoweit mit dem Kostenrisiko des begonnenen Verfahrens belastet, und zwar nicht nur im Hinblick auf die Kosten der laufenden Instanz, sondern auch bezüglich derjenigen des weiteren Verfahrensverlaufs und Instanzenzuges (BGH NJW 1959, 287). Das Berufungsgericht folgert, mit der Entstehung des Prozeßrechtsverhältnisses werde darüber hinaus auch der Rechtsgrund für die Entstehung der Zwangsvollstreckungskosten geschaffen. Hierin kann ihm, wie der Revision zuzugeben ist, nicht beigetreten werden. Der Anspruch auf Erstattung von Zwangsvollstreckungskosten entsteht nicht auf dem Boden des Prozeßrechtsverhältnisses, sondern hat seine Grundlage in der Erteilung des Zwangsvollstreckungsauftrags als eines neuen, selbständigen Gläubigerentschlusses (OLG Naumburg JW 1930, 279» Bibergeil, Vermögensübernahme 1931, Seite 24). Erst mit der Erteilung des Vollstreckungsauftrags ist er, wenn auch wiederum abhängig von der Entwicklung des Zwangs Vollstreckungsverfahrens, nim Keim** entstanden. Insoweit gelten dieselben Grundsätze, wie sie die Rechtsprechung für den Prozeßkostenerstattungsanspruch entwickelt hat. Unter diesem Gesichtspunkt entfiele eine Haftung der Beklagten für den Anspruch auf Erstattung der Zwangsvollstreckungskosten deshalb, weil der Auftrag zur Zwangsvollstreckung erst am 1. Februar 1971, also nach Vermögensübernahme, erteilt wurde. Dennoch ist die Haftung der Beklagten auch für den Anspruch auf Erstattung der Zwangsvollstreckungskosten zu bejahen. Der Kläger hatte seinen Leistungsanspruch vor dem Zeitpunkt der Vermögensübernahme rechtshängig gemacht. In einem solchen Falle aber ipuß das Vermögen als mit dem Risiko belastet angesehen werden, daß zur Durchsetzung des erstrebten und erlangten Titels der staatliche Zwang in Anspruch genommen wird und im Vollstreckungsverfahren dem Gläubiger unvermeidliche weitere Kosten entstehen. Zweck des § 419 BGB ist es, dem Gläubiger das im Zeitpunkt der Übernahme vorhandene Vermögen seines Schuldners zu dem Zwecke der Befriedigung zur Verfügung zu halten. Diesem Schutzzweck würde es widerstreiten, wenn der Gläubiger das Vermögen des Schuldners nicht auch für die Kosten in Anspruch nehmen könnte, die er für eine Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung aufgewendet hat. j B Prozeßkosten bei Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten auch für diesen Anspruch mit der Begründung bejaht, der Keim für die gesamten Kosten sei - unbeschadet der Änderung der Klaganträge im Verlauf des Verfahrens - bereits mit Klagerhebung am 4. Juli 1969, also vor Vermögensübernahme, gelegt. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, daß für den fraglichen Kostenerstattungsanspruch bei Klagerhebung noch keine Grundlage vorhanden gewesen, diese Grundlage vielmehr erst im späteren Verlauf des Verfahrens und nach Vermögensübemahme durch Änderung und Erweiterung des Streitgegenstandes (Übergang von der Feststellungs- zur Zahlungs- und Freistellungsklage) entstanden sei. Diese Rüge geht fehl. Wie der Revisionsbeklagte mit Recht hervorhebt, war bereits der ursprüngliche Klagantrag der Sache nach auf die gleiche Leistung gerichtet wie der letztlich vom Berufungsgericht zuerkannte Anspruch. Der Kläger hat im Verlauf des Rechtsstreits sein Begehren lediglich in veränderte prozessuale Formen gebracht, indem er - entsprechend den Fälligkeitszeitpunkten des Verrentungsplans -zur Zahlungsklage überging und auf gerichtlichen Hinweis den darüber hinausgehenden Feststellungs- in einen Freist ellungsantrag umwandelte. Unter diesen Umständen wurde schon mit Klagerhebung am 4. Juli 1969 dasjenige Rechtsverhältnis begründet, welches die Grundlage für den ge- samten Kostenerstattungsanspruch schuf. Für die Haftung der Beklagten hinsichtlich dieses Prozeßkostenerstattungs anspruchs gelten die oben unter A dargestellten Grundsätze. C Prozeßkosten bei Klagzustellung nach Vermögensübernahme. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Ehemann der Beklagten habe bereits durch die Einreichung der Klage den Keim für die aus dem Prozeßrechtsverhältnis erwachsenen Kosten gelegt. Daher hafte die Beklagte als Vermögensübernehmerin auch hierfür. Dem ist im Ergebnis beizutreten. Zwar setzt (vgl. oben A) die Entstehung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs ein Prozeßrechtsverhältnis voraus, welches mit Klagerhebung, also mit Zustellung der Klage, begründet wird. Daran hat es zu dem Zeitpunkt der Abtretung des Auflassungsanspruchs gefehlt. Eine Begründung des Prozeßrechtsverhältnisses und damit des Kostenerstattungsanspruchs schon mit Klag-einreichung läßt sich entgegen der Meinung des Revisionsbeklagten auch nicht aus einer Analogie zu § 261 b Abs. 3 ZPO herleiten. Diese Vorschrift knüpft für Fristwahrungen und für die Unterbrechung der Verjährung eine Vorwirkung bereits an die Einreichung der Klage, falls die Zustellung demnächst erfolgt. Für sonstige Folgen der Zustellung, insbesondere für den Eintritt der Rechtshängigkeit, gilt § 261 b Abs. 3 ZPO unmittelbar Jedenfalls nicht (vgl. statt vieler Zöller, ZPO 11. Auflage § 261 b Anm. III 3). Es kann auf sich beruhen, ob in Anwendung des Rechtsgedankens dieser Vorschrift die Wirkungen des § 419 BGB angenommen werden müßten, wenn der Gläubiger die Klage einreicht und damit das gegenwärtige Vermögen für die geschuldete Leistung und die zur Befriedigung seines Anspruchs aufzuwendenden Verfahrenskosten in Anspruch nimmt. Hier handelt es sich hingegen um eine Klage desjenigen, der sein Vermögen veräußert hat. Die zur Erörterung gestellte Analogie würde in diesem Falle bewirken, daß der Kläger den Vermögensübernehmer mit den Kosten des Prozesses belastet, ohne sich selbst entlasten zu können. § 261 b Abs. 3 ZPO stellt aber eine Schutzvorschrift für den Kläger dar. Gleichwohl haftet die Beklagte auch für den hier in Rede stehenden Erstattungsanspruch. Maßgebend für die Entscheidung ist, ob vom Sinn und Zweck des § 419 Abs. 1 BGB her eine Haftungsübernahme ge* boten, d.h. das übernommene Vermögen auch dann als mit dem Prozeßkostenrisiko belastet anzusehen ist, wenn zu dem Zeitpunkt der Übernahme eine Klage zwar eingereicht, aber noch nicht zugestellt ist, die Zustellung jedoch demnächst bewirkt wird. Diese Frage ist zu bejahen. Die Einreichung einer Klage, zu demal wenn ihr, wie im hier zu entscheidenden Fall, der notwendige Gerichtskostenvorschuß beigegeben ist, hat in aller Regel die alsbaldige Zustellung und damit Rechtshängigkeit zur Folge. Der betreffende Kläger hat alles seinerseits Erforderliche für die Begründung des Prozeßrechtsverhältnisses getan. Das Risiko der Belastung des sodann übertragenen Vermögens mit 10 ♦ den erwachsenden Prozeßkosten entspricht im Hinblick auf den in Gang gesetzten Kausalverlauf weitgehend dem Risiko im Fall der bereits zugestellten Klage* Die beiden Fall-gestaltungen dulden insoweit keine unterschiedliche Behandlung; vielmehr muß unter dem maßgebenden Gesichtspunkt der Vermögensbelastung mit dem Prozeßkostenrisiko der vorliegende Fall dem Fall einer bereits bewirkten Zustellung gleichgesetzt werden* Das Berufungsgericht hat daher auch in diesem Punkt die Ubemehmerhaftung mit Recht bejaht* Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge des § 97 Abs* 1 ZPO zurückzuweisen. Hill Mattem Dr. Grell von der Mühlen Dr* Eckstein