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BGH · V ZR 86/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 86/71

Er hat sich weiter auf seine Arbeit auf dem Hof, auf die Aufgabe anderer Stellungen und insbesondere darauf berufen, daß er sich im Hinblick auf den handschriftlichen Vertrag ganz auf die künftige Hofübergabe eingestellt habe. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, mit ihm einen Übergabevertrag abzuschließen und auf Grund dieses Vertrags den Hof an ihn zu übergeben und aufzulassen. Die Verpachtung sei auch, so haben sie vorgetragen, nur deshalb erfolgt, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, durch sein Wohlverhalten während der Pachtzeit zu zeigen, daß ihm der Hof später einmal übergeben werden könne. In der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Hof auf Grund des ÜbergabeVertrags vom 21. Die Berufung der Beklagten auf die Formnichtigkeit des Vertrags erweise sich nämlich, so führt das Berufungsgericht weiter aus, als rechtsmißbräuchlich, weil insbesondere der Beklagte zu 1 aus Kostenersparaisgründen die Formnichtigkeit herbei-geführt habe, und die Beklagten nicht hätten beweisen können, daß ein Verhalten des Klägers sie zu einer Aufhebung auch eines formgültigen Vertrags berechtigt hätte. Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, daß sich der Kläger im November 1962 für die Folgezeit auf Grund der handschriftlichen Abmachungen auch auf die künftige Übernahme des Hofs eingestellt habe; dem Kläger habe es nicht darum gehen können, den Hof nur für die kurze Zeit vom 1. Hierbei wird jedoch von der Revision übersehen, daß es sich insoweit nicht um die Gewährung des Gebrauchs des Hofes im Sinne der §§ 535, 581 BGB, sondern um dessen Übergabe auf Grund des in dem Vertrag vom 21. November 1962 zwar auch von der Ehefrau des Klägers abgeschlossen wurde, daß es in dem Vertrag aber heißt, daß die Übernahme des Hofes durch den Kläger jun.), also nicht auch durch dessen Ehefrau, erfolgen soll. Damit kann die Revision schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Berufungsgericht seine Auffassung, daß die Beklagten sich in dem Vertrag zur Übergabe des Hofes verpflichtet hätten, nicht nur auf die von der Revision zitierte Stelle des Vertrags, sondern auch darauf gestützt hat, daß nach Ziffer I des Vertrags der Hof zunächst verpachtet werden sollte und in weiteren Vertragsbestimmungen die an die Geschwister des Klägers zu leistenden Abfindungen genannt seien. Vereinbarung Vorbehalten bleiben sollen; das Berufungsgericht hätte deshalb in Erwägung ziehen müssen, daß auch der Kläger bezüglich einer endgültigen Hofübergabe keine weitergehenden Zusagen seines Vaters verlangt habe, als in dem Entwurf des Zeugen fSHHP vorgesehen gewesen sei. Bei dieser Sachlage brauchte das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision auch nicht in Zweifel zu ziehen, ob sich die Parteien bei ihrer privatschriftlichen Vereinbarung überhaupt bewußt gewesen seien, inhaltlich von dem Entwurf des Zeugen FflHHI abzuweichen. e) Die Revision macht dem Berufungsgericht weiter zu dem Vorwurf, es habe die von der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 12, 286 ff; 23, 249 ff; NJV 1955, 1065) entwickelten Grundsätze nicht beachtet; es habe verkannt, daß ein formloser Hofübergabevertrag nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen nach Treu und Glauben als wirksam zu behandeln sei. Dabei wird, jedoch von der Revision übersehen, daß das Berufungsgericht seine Auffassung, die Berufung der Beklagten auf die Formnichtigkeit des Vertrags vom 21. Hat aber eine Vertragspartei die andere zu dem Absehen vom erforderlichen Abschluß eines formgültigen Vertrags veranlaßt, und diese darauf angenommen, daß auch formlose Vereinbarungen wirksam seien, so reicht dies allein aus, in der Berufung auf die Formnichtigkeit eines Vertrages eine unzulässige Rechtsausübung zu sehen (Urteile des Senats vom 21. f) Die Revision wendet sich gegen das Berufungsgericht ferner insoweit, als dieses seine Auffassung, die Beurkundung des Vertrags sei insbesondere auf Veranlassung des Beklagten zu 1 unterblieben, im wesentlichen auf die Zeugenaussage der Ehefrau des Klägers gestützt hat. Sie meint, das Berufungsgericht habe dabei übersehen, daß der Vertrag, den die Parteien bei dem Zeugen F^HBt erörtert hätten und für den dieser einen Entwurf gefertigt habe, kein Hofveräußerungsvertrag, sondern lediglich ein auf mehrere Jahre abgeschlossener Pachtvertrag gewesen sei, für den die Schriftform genügt habe. Dabei wird jedoch von der Revision ihrerseits übersehen, daß der Kläger und seine Ehefrau nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (BU S. 9) im November 1962 ihre Rückkehr auf den Hof von bindenden Zusagen hinsichtlich der künftigen Hofnachfolge abhängig machen wollten und daß die Ehefrau des Klägers, wenn sie nach ihrer Zeugenaussage auf die Beurkundung des Vertrags drängte, nur an eine Hofübergabe und nicht lediglich an eine Verpachtung des Hofes gedacht hat. g) Soweit die Revision meint, es sei nicht ersichtlich, wie das Berufungsgericht zu der Auffassung gekommen sei, daß der Beklagte zu 1 den Kläger "beschwichtigt" und ihn dazu gebracht habe, von einer Beurkundung abzusehen, ist ihr entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht seine angegriffene Auffassung eingehend begründet hat (BU S. Unbegründet ist auch die in diesem Zusammenhang noch erhobene weitere Rüge, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts lasse nicht erkennen, daß und aus welchen Gründen es die in dem Rechtsstreit persönlich stark engangierte Ehefrau des Klägers für glaubwürdiger halte als den neutralen auf Ausgleich bedachten Zeugen Führer. i) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 1 habe aus Gründen der Kostenersparnis von der Beurkundung des Vertrags abgeraten, verstößt entgegen der Meinung der Revision nicht deshalb gegen Denkgesetze, weil der Kläger als Erwerber des Hofes die Kosten der Beurkundung ohnehin hätte tragen müssen. k) Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich im November 1962 auf die künftige Übernahme des Hofes eingestellt. Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Aufgabe der Stellung des Klägers bei der Firma SflffHHHHI als ein Indiz dafür gewertet hat, daß er sich ganz auf dis Übernahme des Hofes eingestellt habe. l) Unbegründet sind auch die Rügen, min denen sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, die Beklagten hätten nicht beweisen können, daß ein Verhalten des Klägers sie zu einer Aufhebung auch eines formgültigen Vertrags berechtigt hätte. Dem hat das Berufungsgericht jedoch deshalb keine Bedeutung beigemessen, weil das spätere Unterlassen des Ausbaus allein darauf zurückzuführen sei, daß inzwischen der Beklagte zu 1 selbst Vorkehrungen getroffen und mit dem Ausbau begonnen habe. Die Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht habe das unter Beweis gestellte und zu dem Teil bereits erwiesene Vorbringen der Beklagten übergangen, daß sich der Kläger gegenüber seinen Eltern wiederholt nicht nur ungehörig, sondern sogar feindselig benommen habe. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß das Berufungsgericht diesen Parteivortrag bei seiner Auffassung nicht beachtet hat, das Entstehen der Spannungen zwischen den Parteien sei im wesentlichen von dem Beklagten zu 1 verursacht worden und er trage daran die Schuld (BU S. m) Die Revision rügt schließlich ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß die nach § 2 GrdstVG erforderliche Genehmigung des in dem Vertrag vom 21.

Zitierte Normen: § 2 GrdstVG § 97 ZPO
HofEhefrauvertragenBerufungsgerichtParteiVertragKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 86/71	URTEIL	Verkündet	am
9. Juni 1972
in dem Rechtsstreit	H	i r t h ,
JustizoberSekretär,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattem und Dr. Grell
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Dezember 1970 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger ist der Sohn der Beklagten. Diesen wurde etwa im Jahre 1952 in einem Flüchtlingssiedlungsverfahren ein Hof zugewiesen, als dessen Miteigentümer je zur Hälfte sie seit 16. März 1963 im Grundbuch eingetragen sind.
Der im Jahre 1935 geborene Kläger hat nach dem Besuch der Volksschule das Bäckerhandwerk erlernt.
Nach Ablegung der Gesellenprüfung hat er von 1959 an gegen freien Unterhalt und gegen ein Taschengeld auf dem Hof gearbeitet. Wegen Meinungsverschiedenheiten mit seinem Vater hat er diese Tätigkeit dreimal unterbrochen. Während dieser Unterbrechungen hat er als 3äcker, als Bauhilfsarbeiter und zuletzt bei der Firma S WBHI in	gearbeitet.
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Nachdem der Kläger im Oktober 1961 mit seiner Ehefrau, die er am 10. Dezember I960 geheiratet hatte, und seinem am 8. April 1961 geborenen ältesten Sohn den Hof zu dem dritten Mal verlassen hatte, klagte er vor dem Arbeitsgericht von den Beklagten den Arbeitslohn für die letzten 10 Monate ein. Das Verfahren endete mit einem Vergleich, in dem sich die Beklagten zur Zahlung einer Abfindung von 2 000 DM in monatlichen Raten von 100 DM verpflichteten.
Im Herbst 1962 kam es zwischen den Parteien zu Verhandlungen über eine Rückkehr der Familie des Klägers auf dem Hof. Diese endeten am 21. November 1962 mit dem Abschluß eines handschriftlichen Vertrags, in dem es u.a. heißt:
"Ehepaar H^^psen. verpachtet zunächst an Ehepaar H^Hfll jun. ihre in GflIBIB gelegene Siedlung und zwar wie sie sich im derweiligen Zustand befindet ...
Die Übernahme der Wirtschaft durch Hl jun. erfolgt bei Vollendung des 65. Lebensjahres von A|B HflUt (Beklagter zu 1 ) sen."
Der Vertrag enthielt weiter Bestimmungen über die an die Geschwister des Klägers zu zahlenden Abfindungen und über die an die Beklagten zu erbringenden Unterhaltsleistungen.
Nach Abschluß des Vertrags kündigte der Kläger seine Stellung bei der Firma SfflHHHHHHl und zog mit seiner Familie auf den Hof, den er in der Folgezeit als Pächter bewirtschaftete. Während der Pacht-
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zeit kam es erneut zu Meinungsverschiedenheiten, an denen sich die Parteien gegenseitig die Schuld gehen.
Nachdem der Beklagte zu 1 am 3. November 1965 sein 65. Lebensjahr vollendet hatte, verlangte der Kläger die Übergabe des Hofes. Die Beklagten lehnten die Übergabe mit dem Hinweis ab, der Vertrag sei nichtig, weil eruder vorgeschriebenen Form entbehre.
Der Kläger hält demgegenüber die Berufung der Beklagten auf den Formmangel des Vertrags für rechtsmißbräuchlich. Zur Begründung hat er vorgetragen, die von ihm und seiner Ehefrau gewünschte notarielle Beurkundung des Vertrags sei nur deshalb unterblieben, weil der Beklagte zu 1 und der beratend zugezogene Zeuge FfB» erklärt hätten, einer Beurkundung bedürfe es unter Bauern nicht; sie verursache nur unnötige Kosten. Er hat sich weiter auf seine Arbeit auf dem Hof, auf die Aufgabe anderer Stellungen und insbesondere darauf berufen, daß er sich im Hinblick auf den handschriftlichen Vertrag ganz auf die künftige Hofübergabe eingestellt habe.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, mit ihm einen Übergabevertrag abzuschließen und auf Grund dieses Vertrags den Hof an ihn zu übergeben und aufzulassen.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.
Sie sind der Ansicht, daß ihre Berufung auf die Formnichtigkeit des Vertrags nicht rechtsmißbräuchlich
 
ist. Die Verpachtung sei auch, so haben sie vorgetragen, nur deshalb erfolgt, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, durch sein Wohlverhalten während der Pachtzeit zu zeigen, daß ihm der Hof später einmal übergeben werden könne.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Hof auf Grund des ÜbergabeVertrags vom 21. November 1962 an ihn zu übergeben und aufzulassen.
Das Oberlandesgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, den Hof an den Kläger zu übergeben, die Auflassung des Hofes zu erklären und die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch zu bewilligen.
Mit ihrer Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Der Kläger beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
1.	Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagten in dem handschriftlichen Vertrag vom 21. November 1962 die Verpflichtung eingegangen seien, ihren Hof an den Kläger zu dem Eigentum zu übertragen.
Es ist der Auffassung, daß die Beklagten diese Verpflichtung zu erfüllen hätten, obwohl der Vertrag, soweit er die Hofübergabe regle, formungültig sei.
Die Berufung der Beklagten auf die Formnichtigkeit des Vertrags erweise sich nämlich, so führt das Berufungsgericht weiter aus, als rechtsmißbräuchlich, weil insbesondere der Beklagte zu 1 aus Kostenersparaisgründen die Formnichtigkeit herbei-geführt habe, und die Beklagten nicht hätten beweisen können, daß ein Verhalten des Klägers sie zu einer Aufhebung auch eines formgültigen Vertrags berechtigt hätte. Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, daß sich der Kläger im November 1962 für die Folgezeit auf Grund der handschriftlichen Abmachungen auch auf die künftige Übernahme des Hofs eingestellt habe; dem Kläger habe es nicht darum gehen können, den Hof nur für die kurze Zeit vom 1. Dezember 1962 bis 3. November 1965 zu pachten, sondern nur darum, nunmehr auf dem Hof eine endgültige Lebensexistenz zu finden; dies sei auch den Beklagten klar gewesen. Das Berufungsgericht befaßt sich sodann mit den von den Beklagten vorgetragenen Umständen, aus denen die Beklagten das Recht herleiten, sich auf die von ihnen herbeigeführten Formungültigkeit des nur handschriftlichen Vertrags vom 21. November 1962 zu berufen. Es ist der Auffassung, daß insoweit nur der Vorfall mit der "Schrotflinte" von Bedeutung hätte sein können, wenn er sich so, wie von ihnen vorgetragen worden sei, ereignet hätte; es sei aber nicht erwiesen, daß der Kläger Anstalten getroffen habe, den Beklagten zu 1 mit einer Schrotflinte anzugreifen; nach dem Ergebnis der Beweisauf-
 
nähme habe sich der Vorfall vielmehr so abgespielt, daß der Kläger von dem Beklagten zu 1 mit einer Axt bedroht worden sei, worauf die Ehefrau des Klägers ohne dessen Wissen und Veranlassung ein einfaches Luftgewehr ergriffen habe, um dem Kläger gegen den Beklagten zu 1 beizustehen.
2.	Die Revision greift diese Ausführungen des Berufungsgerichts in mehrfacher Hinsicht an.
a)	Sie meint zunächst unter Bezugnahme auf
§§ 1335, 581, 85^, ein Anspruch des Klägers auf Übergabe des Hofs könne deshalb nicht gegeben sein, weil der Kläger und seine Ehefrau den Hof auf Grund des Pachtvertrags unstreitig bereits seit Ende 1962 besäßen. Hierbei wird jedoch von der Revision übersehen, daß es sich insoweit nicht um die Gewährung des Gebrauchs des Hofes im Sinne der §§ 535, 581 BGB, sondern um dessen Übergabe auf Grund des in dem Vertrag vom 21. November 1962 weiter enthaltenen Übergabevertrags handelt.
b)	Mach der weiteren Meinung der Revision ist der Kläger nicht aktiv legitimiert, weil in dem Vertrag vom 21. November 1962 der Kläger und seine Ehefrau als Pächter genannt seien; dms Berufungsgericht hätte deshalb in Erwägung ziehen müssen, daß auch die endgültige Hofübernahme an den Kläger und seine Ehefrau gemeinschaftlich erfolgen sollte; die Beklagten brauchten daher allenfalls an den Kläger und dessen Ehefrau zu übereignen. Dem steht jedoch entgegen,
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daß der Vertrag vom 21. November 1962 zwar auch von der Ehefrau des Klägers abgeschlossen wurde, daß es in dem Vertrag aber heißt, daß die Übernahme des Hofes durch den Kläger	jun.),	also	nicht
 auch durch dessen Ehefrau, erfolgen soll.
c)	Die Revision stellt sodann darauf ab, daß die Übergabe desuHofes nur in einem Nebenpunkt zu Ziffer IX. des Vertrages vom 21. November 1962 erwähnt sei. Sie folgert daraus, daß die Parteien, wenn sie von der Vorstellung ausgegangen wären, bezüglich der endgültigen Übernahme des Hofs durch den Kläger bereits eine bindende rechtsgeschäftliche Regelung zu treffen, dies an einer zentralen Stelle des Vertrags zu dem Ausdruck gebracht hätten. Damit kann die Revision schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Berufungsgericht seine Auffassung, daß die Beklagten sich in dem Vertrag zur Übergabe des Hofes verpflichtet hätten, nicht nur auf die von der Revision zitierte Stelle des Vertrags, sondern auch darauf gestützt hat, daß nach Ziffer I des Vertrags der
 Hof zunächst verpachtet werden sollte und in weiteren Vertragsbestimmungen die an die Geschwister des Klägers zu leistenden Abfindungen genannt seien. In weiteren Vertragsbestimmungen sind außerdem die an die Beklagten zu erbringenden Unterhaltsleistungen aufgeführt.
d)	Die Revision meint weiter, der Vertrag vom 21. November 1965 basiere auf dem Entwurf des Zeugen ;'H; nach Zi	-:i	► Entwurfs habe aber
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Vereinbarung Vorbehalten bleiben sollen; das Berufungsgericht hätte deshalb in Erwägung ziehen müssen, daß auch der Kläger bezüglich einer endgültigen Hofübergabe keine weitergehenden Zusagen seines Vaters verlangt habe, als in dem Entwurf des Zeugen fSHHP vorgesehen gewesen sei.
Hierbei wird jedoch von der Revision übersehen, daß die Parteien den Entwurf des Zeugen FSflHP jedenfalls in einem wesentlichen Punkt nicht übernommen haben. Sie haben nämlich gerade die Bestimmung des Entwurfs, daß die endgültige Übergabe des Hofs einer besonderen Vereinbarung Vorbehalten bleiben solle, durch die Vereinbarung ersetzt, daß die "Übernahme der Wirtschaft" durch den Kläger bei Vollendung des 65. Lebensjahres seines Vaters erfolgen solle.
Bei dieser Sachlage brauchte das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision auch nicht in Zweifel zu ziehen, ob sich die Parteien bei ihrer privatschriftlichen Vereinbarung überhaupt bewußt gewesen seien, inhaltlich von dem Entwurf des Zeugen FflHHI abzuweichen.
e)	Die Revision macht dem Berufungsgericht weiter zu dem Vorwurf, es habe die von der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 12, 286 ff; 23, 249 ff;
 NJV 1955, 1065) entwickelten Grundsätze nicht beachtet; es habe verkannt, daß ein formloser Hofübergabevertrag nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen nach Treu und Glauben als wirksam zu behandeln
 sei.
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Dabei wird, jedoch von der Revision übersehen, daß das Berufungsgericht seine Auffassung, die Berufung der Beklagten auf die Formnichtigkeit des Vertrags vom 21. November 1962 stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, in erster Linie darauf gestützt hat, daß insbesondere der Beklagte zu 1 aus Kostenersparnisgründen die Formnichtigkeit des Vertrags herbeigeführt habe, obwohl der Kläger im November 1962 auf eine Beurkundung des auch die künftige Übergabe des Hofes regelnden Vertrags gedrängt habe. Hat aber eine Vertragspartei die andere zu dem Absehen vom erforderlichen Abschluß eines formgültigen Vertrags veranlaßt, und diese darauf angenommen, daß auch formlose Vereinbarungen wirksam seien, so reicht dies allein aus, in der Berufung auf die Formnichtigkeit eines Vertrages eine unzulässige Rechtsausübung zu sehen (Urteile des Senats vom 21. Juni 1961 - V ZR 194/59,
WM 1961, 1172 und vom 27. Oktober 1967 - V ZR 153/64, BGHZ 48, 396, 399).
f)	Die Revision wendet sich gegen das Berufungsgericht ferner insoweit, als dieses seine Auffassung, die Beurkundung des Vertrags sei insbesondere auf Veranlassung des Beklagten zu 1 unterblieben, im wesentlichen auf die Zeugenaussage der Ehefrau des Klägers gestützt hat. Sie meint, das Berufungsgericht habe dabei übersehen, daß der Vertrag, den die Parteien bei dem Zeugen F^HBt erörtert hätten und für den dieser einen Entwurf gefertigt habe, kein Hofveräußerungsvertrag, sondern lediglich ein auf mehrere Jahre abgeschlossener Pachtvertrag gewesen sei, für den die Schriftform genügt habe.
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Dabei wird jedoch von der Revision ihrerseits übersehen, daß der Kläger und seine Ehefrau nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (BU S. 9) im November 1962 ihre Rückkehr auf den Hof von bindenden Zusagen hinsichtlich der künftigen Hofnachfolge abhängig machen wollten und daß die Ehefrau des Klägers, wenn sie nach ihrer Zeugenaussage auf die Beurkundung des Vertrags drängte, nur an eine Hofübergabe und nicht lediglich an eine Verpachtung des Hofes gedacht hat.
g)	Soweit die Revision meint, es sei nicht ersichtlich, wie das Berufungsgericht zu der Auffassung gekommen sei, daß der Beklagte zu 1 den Kläger "beschwichtigt" und ihn dazu gebracht habe, von einer Beurkundung abzusehen, ist ihr entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht seine angegriffene Auffassung eingehend begründet hat (BU S. 9/10). Entgegen der Meinung der Revision hat es sich dabei auch nicht allein auf die Aussage des Zeugen FflHHI gestützt. Unbegründet ist auch die in diesem Zusammenhang noch erhobene weitere Rüge, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts lasse nicht erkennen, daß und aus welchen Gründen es die in dem Rechtsstreit persönlich stark engangierte Ehefrau des Klägers für glaubwürdiger halte als den neutralen auf Ausgleich bedachten Zeugen Führer. Es ist nämlich nicht ersichtlich und von der Revision auch nicht näher dargetan worden, daß die Ehefrau des Klägers und der Zeuge FflHHI widersprechende Aussagen gemacht haben. Außerdem hat das Berufungsgericht näher begründet, warum es die Ehefrau des Klägers für glaubwürdig gehalten hat.
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h)	Mit ihrer Meinung, das Berufungsgericht hätte, um den Beklagten Arglist vorwerfen zu können, prüfen müssen, ob die Beklagten sich der Tatsache, einen verpflichtenden Veräußerungsvertrag abzuschließen, überhaupt voll bewußt gewesen seien, wendet sich die Revision in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Auslegung des Vertrags dahin, daß die Beklagten in ihm die Verpflichtung eingegangen seien, den Hof mit Vollendung des 65. Lebensjahres des Beklagten zu 1 auf den Kläger zu übertragen (BU S. 8).
i)	Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 1 habe aus Gründen der Kostenersparnis von der Beurkundung des Vertrags abgeraten, verstößt entgegen der Meinung der Revision nicht deshalb gegen Denkgesetze, weil der Kläger als Erwerber des Hofes die Kosten der Beurkundung ohnehin hätte tragen müssen. Denn der Beklagte zu 1 wollte diese Kosten ersichtlich nicht für sich, sondern überhaupt ersparen.
k)	Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich im November 1962 auf die künftige Übernahme des Hofes eingestellt.
Der Feststellung des Berufungsgerichts, die Rückkehr des Klägers auf den Hof habe in erster Linie im Interesse der Beklagten gelegen, steht nicht entgegen, daß der Kläger selbst an dieser Rückkehr interessiert war.
Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Aufgabe der Stellung des Klägers bei der Firma SflffHHHHI als ein Indiz dafür gewertet hat, daß er sich ganz auf dis Übernahme des Hofes eingestellt habe.
Schließlich hat das Berufungsgericht nicht die vorausgegangenen Spannungen und Streitigkeiten zwischen den Parteien außer acht gelassen.
l)	Unbegründet sind auch die Rügen, min denen sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, die Beklagten hätten nicht beweisen können, daß ein Verhalten des Klägers sie zu einer Aufhebung auch eines formgültigen Vertrags berechtigt hätte.
Die Revision bezieht sich insoweit zunächst auf die von dem Kläger in dem Vertrag übernommene Verpflichtung, "möglichst im nächsten Jahr" für die Beklagten eine zusätzliche Stube auszubauen. Das Berufungsgericht hat die Nichterfüllung dieserVerpflichtung deshalb nicht als schwerwiegend angesehen,
 weil das Ausbauverlangen zur Unzeit, nämlich zur
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Erntezeit gestellt worden sei. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe hierbei den Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 4. August 1967 und die Aussage der Zeugin D0B übergangen. An beiden Stellen heißt es indessen nur, daß der Kläger zwei Jahre lang die Stube nicht ausgebaut habe. Dem hat das Berufungsgericht jedoch deshalb keine Bedeutung beigemessen, weil das spätere Unterlassen des Ausbaus allein darauf zurückzuführen sei, daß inzwischen der Beklagte zu 1 selbst Vorkehrungen getroffen und mit dem Ausbau begonnen habe.
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Die Revision wendet sich weiter dagegen, daß das Berufungsgericht die bei der Überprüfung des Hofes am 19. Oktober 1965 festgestellten Mängel unter Bezugnahme auf eine entsprechende Bemerkung in der Auskunft des Kulturamts vom 28. September 1967 u.a. darauf zurückgeführt hat, daß der Beklagte zu 1 dem Kläger "wie üblich" die Anmeldung der Überprüfung nicht mitgeteilt habe. Sie meint, das Berufungsgericht habe dabei die Wertung des Kulturamts anstelle einer eigenen Wertung übernommen. Damit kann die Revision jedoch schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich hierbei um einen Umstand handelt, der für die angegriffene Auffassung des Berufungsgerichts ersichtlich ohne Bedeutung war.
Die Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht habe das unter Beweis gestellte und zu dem Teil bereits erwiesene Vorbringen der Beklagten übergangen, daß sich der Kläger gegenüber seinen Eltern wiederholt nicht nur ungehörig, sondern sogar feindselig benommen habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge deshalb nicht der Vorschrift des § 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO entspricht, weil die Revision ohne nähere Bezeichnung des nach ihrer Meinung entscheidungserheblichen Parteivortrags lediglich auf Bl. 42, 44, 55, 115 der Gerichtsakten verweist. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß das Berufungsgericht diesen Parteivortrag bei seiner Auffassung nicht beachtet hat, das Entstehen der Spannungen zwischen den Parteien sei im wesentlichen von dem Beklagten zu 1 verursacht worden und er trage daran die Schuld (BU S. 13).
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m)	Die Revision rügt schließlich ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß die nach § 2 GrdstVG erforderliche Genehmigung des in dem Vertrag vom 21. November 1962 enthaltenen übergabevertrags erteilt sei. Der Kläger hat insoweit im Lauf des Revisionsverfahrens die Ablichtung eines Beschlusses des Landwirtschaftsgerichts vom 22. November 1971 vorgelegt, wonach die Genehmigung erteilt worden ist. Hierauf hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe von seinem Voranwalt die Mitteilung erhalten, daß die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts mit Beschluß des Oberlandesgerichts vom 18. Januar 1972 zurückgewiesen worden sei und hiergegen keine Rechtsbeschwerde eingelegt werden solle. Beide Parteien haben sodann ihr Einverständnis darüber erklärt, daß der Vertrag vom 21. November 1962 als rechtskräftig genehmigt angesehen werden solle, sofern sich nicht aus dem bei dem Senat als Senat für Landwirtschaftssachen geführten Register ergebe, daß gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt worden sei. Da dies nicht der Fall ist, ist somit von der rechtskräftigen Genehmigung des Vertrags vom 21. November 1962 auszugehen.
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3.	Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten enthält, war deren Revision mit der Kostenfolge der §§ 97, 100 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Augustin	Rothe	Dr.	Freitag
 Mattem
Dr. Grell