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BGH · V ZR 86/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 86/69

Rechtsanwalt Br, gegen die Bank für Gemeinwirtschaft Aktiengesellschaft unter der Firma Io Bank für Gemeinwirtschaft Äktiengesellschaft, Niederlassung HgHBBB^ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8, Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Mattern, Hill, Offterdinger und Dr. Grell beschlossen: Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu dem Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 24• Juni 1968 mit Berichtigungsbeschluß vom 11. Juli 1968 in Verbindung mit dem Urteil des Obcrlandesgerichts Karlsruhe vom 9« Mai 1969 am 9. Das mit der Revision angefochtene Urteil hat die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen, durch das die Beklagten verurteilt worden sind, durch den Zweitbeklagten als den gesetzlichen Vertreter der Irstbeklagten und in eigenem Hamen die privatschrift-lichen Abtretungserklärungen über die Abtretung der im Urteil des Landgerichts unter Hr. 1 - 87 aufgeführten Grundpfandrechte anzuerkennen. Die Parteien gehen zutreffend davon aus, daß die Beklagten zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt worden 3ind (§ 894 ZPO)-, Da das Urteil noch keine Hechtskraft erlangt hat, gilt die Erklärung noch nicht als abgegeben. Auch wenn man mit der Klägerin annimmt, daß sie nach § 895 ZPO die Eintragung eines Widerspruchs beantragen kann, benötigt sie dazu eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils nicht, zufolge bedarf es im Pall des § Die Klägerin hat auch nichts dafür vorgebracht, daß entgegen der herrschenden Ansicht ein Grundbuchrichter ihr auf § 895 ZPO gestütztes Eintragungsersuchen mit der Begründung abschlägig beschieden hätte, sie habe nicht die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils yorgelegt. Da es für die Erwirkung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses einer vollstreckbaren Ausfertigung ebenfalls nicht bedarf, fehlt der Klägerin für die Erteilung der Vollstroekungsklausel somit das Rechtsschutzbedürfnis (vgl.

Zitierte Normen: § 894 ZPO
ZPOAusfertigungFritzBrKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

V ZR 86/69
BESCHLUSS
in dom Rechtsstreit
 der Firma vertreten H(
2p den Kaufmann Fritz
 Wirtschaftsbüro Fritz U| den alleinigen Komplementär Fritz Gl Landstraße 1B*
ebenda,
KU-,
Pro.zeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br,
 gegen
die Bank für Gemeinwirtschaft Aktiengesellschaft unter der Firma
 Io Bank für Gemeinwirtschaft Äktiengesellschaft, Niederlassung HgHBBB^
2o Bank für Gemeinwirtschaft Aktiengesellschaft, Niederlassung LflABfc,
 gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder RolfWp^ und Gerhard NflBBi	(MAW,
MaBB Landstraße A - A?
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Profo Br 0
Br p
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2

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8, Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Mattern, Hill, Offterdinger und Dr. Grell
 beschlossen:
Auf die Einwendungen der Beklagten wird die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu dem Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 24• Juni 1968 mit Berichtigungsbeschluß vom 11. Juli 1968 in Verbindung mit dem Urteil des Obcrlandesgerichts Karlsruhe vom 9« Mai 1969 am 9. Juli 1969 erteilte Voll-strockungsklausel aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Gründe:
Das mit der Revision angefochtene Urteil hat die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen, durch das die Beklagten verurteilt worden sind, durch den Zweitbeklagten als den gesetzlichen Vertreter der Irstbeklagten und in eigenem Hamen die privatschrift-lichen Abtretungserklärungen über die Abtretung der im Urteil des Landgerichts unter Hr. 1 - 87 aufgeführten Grundpfandrechte anzuerkennen.
Der Klägerin sind vollstreckbare Ausfertigungen erteilt worden. Die Beklagten halten diese Erteilung für unzulässig.
Die Parteien gehen zutreffend davon aus, daß die Beklagten zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt worden 3ind (§ 894 ZPO)-, Da das Urteil noch keine Hechtskraft erlangt hat, gilt die Erklärung noch nicht als abgegeben.
Auch wenn man mit der Klägerin annimmt, daß sie nach § 895 ZPO die Eintragung eines Widerspruchs
 beantragen kann, benötigt sie dazu eine vollstreckbare
 Ausfertigung des Urteils nicht, zufolge bedarf es im Pall des §
Herrschender Ansicht
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nicht der Vorlegung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils; die Vorlegung einer Ausfertigung des vorläufig vollstreckbaren Urteils genügt (vgl. KU J¥/ 1938, 2848; BayObLG MdR 1953, 561, 562 m.w.U.; Baumbach/ Lauterbach, ZPO 29. Aufl. § 895 A 2; Güthe/Triebel GBQ 6, Aufl. § 19 A 94; Meikel/Imhof/Biodei, Grund buchrecht 6. Aufl. § 19 A 46; Palandt, BGB 28. Aufl. § 885 A 3 a; Hosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrecht 9. Aufl. § 169 1 1 und § 208 III; a.A. u.a. Wicczorek ZPO § 895 B III b m.w.N.). Die Klägerin hat auch nichts dafür vorgebracht, daß entgegen der herrschenden Ansicht ein Grundbuchrichter ihr auf § 895 ZPO gestütztes Eintragungsersuchen mit der Begründung abschlägig beschieden hätte, sie habe nicht die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils yorgelegt. Da es für die Erwirkung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses
 einer vollstreckbaren Ausfertigung ebenfalls nicht
 bedarf, fehlt der Klägerin für die Erteilung der Vollstroekungsklausel somit das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BGH Beschluß vom 30. Juni 1969 - II ZR 57/69). Die erteilte Klausel ist aufzuheben (§ 732 ZPO)»
Br. Augustin	Br.	Mattem	Hill
 Offterdinger	Br.	Grell