* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZR 86/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 86/65

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüek-verwiesen. Die Klägerin hat in den öffentlichen Wegen des Bezirksverbände des Regierungsbezirks Wiesbaden nach Maßgabe der im einzelnen mit dem Bezirksverband abgeschlossenen Gestattungsverträge Gasleitungen verlegt, u.a. auch im Jahr 1953 zwischen dem, Ortsausgang Friedrichsdorf und dem We stausgang Köppern in der damaligen Bandstraße I. In der Folgezeit kam es nach längeren Verhandlungen zwischen der Klägerin und dem Bezirksverband Wiesbaden, vertreten durch den Landeshauptmann, schließlich zu einer Vereinbarung über die Gasversorgung von Ge mcinden des Regierungsbezirks Wiesbaden (“Vertragsrege-lung“ vom 21; Februar / 4. 2 6 Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Bezirksverband , denhierzu gestellten Anträgen der Gas AG (Klägerin) auf Straßenbenutzung in dem Bezirk unter Verzieht auf den Widerruf der Gestattung auch für die bereits erteilten Genehmigungen stattzugeben. Mai 1929) kam es für die hier umstrittene Straßenstrecke (nach alter Kilo-metx’ierung von Station 5,5 + 60 bis 6,2 + 37,5) auf den Antrag der Klägerin vom 16. März 1929* ihr die Verlegung gemäß der Vertragsregelung unter I zu genehmigen, zu dem Nachtrag III vom 12./16, September 1929. Nach diesem Schein erhielt die Klägerin die Erlaubnis, die Straße von Kilometer 3,100 bis 6,135 (neue Kilometrierung) zur Verlegung der Gasfernleitung unter näheren Bedingungen aufzugraben, insbesondero unter der maschinenschriftlich cinge-fügten Bedingung, den in der vorausgegangenen Besprechung festgolegten Verlauf der Leitung nicht ohne Einwilligung der Straßenbauverwaltung zu ändern (Nr. 8)5 nach Nr. 7 der vorgedruckton Bedingungen "verliert dieser Erlaubnisschein nach Anerkennung des später abzuschließenden Vertrags seine Gültigkeit". Die Beklagte hat beantragt, die Anschlußberufung zurückzuweisen, da wegen der früheren Vereinbarung von Anfang an kein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag bestanden habe. Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß der im "vorläufigen Erlaubnisschein" in Aussicht genommene "später abzuschließende Vertrag" nichts anderes als eine Einigung Uber den weiteren Betrieb der verlegten Leitungen zura Gegenstand hätte haben können, also eine Vereinbarung über die nähere Ausgestaltung des der Klägerin eingeräumten Rechts, insbesondere notwendigerweise zugleich eine solche über dessen Geltungsdauer, hätte darstellen müssen. Februar / 4° März 1929 als nach Sinn und Zweck keineswegs eindeutig und des Nachtrags III vom 12./16. September 1929 als mehrdeutig, greift das Berufungsgericht zwecks Auslegung des seinerzeitigen Barteiv/illens auf Umstände zurück, die außerhalb der vertraglichen Abmachungen lagen, und zwar auf den Inhalt der weiteren "Nachträge V bis IX" und auf bestimmtes Verhalten der Klägerin zu diesen Nachträgen. Der Klägerin sei ferner aus den verschiedenen Formulierungen der Nachträge V bis IX erkennbar gewesen, daß der Landesverband möglicherweise zugleich auch eine uneinheitliche Auffassung über die Auslegung der Verträge von 1926 und 1929 zu dem Ausdruck gebracht habe, daß also eine Rechts-unsichorheit bestanden habe. Zwar hält das Berufungsgericht unter Nr. III 3 der Gründe es für notwendig, zur Auslegung des seinerzeitigen Parteivallens auf außerhalb der vertraglichen Abmachungen liegende Umstände zurückzugreifen! Von einer Peststellung über den Inhalt der Verträge sieht das Berufungsgericht ab, weil es im Hinblick auf ihre Unklarheit und auf die in den Nachträgen VI und IX; ausdrücklich erwähnte Y/iderruflichkeit eine solche, den beiden Parteien bewußt gewordene Beehtsunsicherheit feststollt, daß es in der Erteilung und Hinnahme der vorläufigen Erlaubnis samt der Bedingung Nr. 7 eine rechtsgeschäftliche Regelung zwischen dem Verband und der Klägerin dahin erblickt, die vertraglichen Beziehung* bewußt auf eine völlig neue Grundlage stellen zu wollen. Aber auch hinsichtlich dieser Regelung läßt das Berufung* gericht offen, was nach dem Hillen der Parteien gelten solle, wenn die nach Meinung des Berufungsgerichts geplante neue Grundlage - wie geschehen - überhaupt nicht zustande kommt, Bas Berufungsgericht schließt vielmehr seine Ausführungen mit der Bemerkung ab, mangels Durchführung der von den Parteien geplanten vertraglichen Neuregelung könne die Unwiderruflichkeit des Nutzungsrechts der Klägerin zu demindest nicht zweifeisfrei festgestellt werden. Aus den Gründen des angefochtenen Urteils ist nämlich nicht ersichtlich, ob das Berufungsgericht das Vorhalten der Parteien im Zusammenhang mit dem vorläufigen Erlaubnisschein als Aufhebung der bestehenden Verträge mit der Planung eines neuen Vortrags v/ürdigt - eventuell eingeschränkt auf die Vereinbarung über die Widerruflichkeit der Gestattung -oder ob diese Verträge die Rechtsbeziehungen der Parteien bis zu der vorgesehenen vertraglichen Regelung weiter bestimmen. Diese Präge ist entscheidungserheblich und hätte vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus mittels Auslegung des rechtsgeschäftlichen Verhaltens der Vertragsparteien entschieden werden müssen. Bestimmen die Verträge von 1929 noch die rechtlichen Beziehungen der Parteien, so genügt nicht die Feststellung, daß die "außerhalb der vertraglichen Abmachungen liegenden Umstände", nämlich ein bestimmtes, vom Berufungsgericht in Betracht gezogenes späteres Verhalten der Klägerin, nicht ausreichten, um zwingende Schlußfolgerung im Sinne des Klagantrags zu rechtfertigen (BU unter Sr» 3 S. 14)* Der nach Meinung des Tatrichters mehrdeutige Nachtrag III (BU unter 2 d am Ende) hätte vielmehr alsdann der Auslegung bedurft; es hätte nicht auf die Bov/oislast einer Partei abgestellt werden dürfen (BGH DM BGB § 133 (B) Nr. 1; § 242 (A) Nr. 7; BGHZ 20, 109, Zur Auslegung des Nachtrags III vom Herbst 1929 hätte wiederum der Inhalt der "Vertragsregelung" desselben Jahres herangezogen werden müssen, hätte also auch dieser Vertrag ausgelegt worden müssen. 13 unten./ 14 oben BU)., hätte es einen solchen Inhalt der Vertragsregelung auch für die Auslegung des Nachtrags III berücksichtigen müssen. ;Dies alles zwingt auf die entsprechenden Rügen der Revision zur Aufhebung des Urteils und, da die gebotene Auslegung der Verträge des Jahres .1929 und des möglicherweise vorliegenden rechtsgoschäftlichen Verhaltens der Klägerin und des Bezirksverbands im Zusammenhang mit dem im Jahr 1953 erteilten Erlaubnisschein Sache des Tatrichters ist, zur Zurückverweisung der Sache. Schließlich wird bei der gebotenen Auslegung des Schlußsatzes des Nachtrags III zu prüfen sein, ob dieser Satz in Verbindung mit dem Antrag der Klägerin vom 16* März 1929 nicht auch sprachlich die Auslegung des Landgerichts nahclegt. Ras würde im Zusammenhang mit dem Sinn und Zweck der Vertragsregelung bedeuten, daß die Wegebenutzung nicht unter der "Einschränkung” der Widerruflichkoit, sondern unwiderruflich gestattet wäre.

Zitierte Normen: § 133 BGB
VertragsregelungNachtragBerufungsgerichtParteiVertragBedingungKlägerinMärzAuslegung

Volltext der Entscheidung

t
Nachschlagewerk: ja BGRZ ^	:	nein
BGB §§ 133 c, 157 Ga
 Zur Auslegung von Gestattungsverträgen zwischen Straßeneigentümer und Versorgungsunternehmen.
BGH, Urt. v. 18. Dezember 1968 - V ZR 86/65 - OLG Frankfurt
LG Frankfurt
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V_ZR 86/65	URTEIL
Verkündet am
18. Dezember 1968 H i r t h p Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Klägerin und Revisionsklägerin. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Beklagte und Revisionsbeklagte, prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr„ Rothe, Dr. Mattem, Hill, Offtordinger und Dr. Grell
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes-gcrichts in Frankfurt (Main) vom H. Januar 1965 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüek-verwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin hat in den öffentlichen Wegen des Bezirksverbände des Regierungsbezirks Wiesbaden nach Maßgabe der im einzelnen mit dem Bezirksverband abgeschlossenen Gestattungsverträge Gasleitungen verlegt, u.a. auch im Jahr 1953 zwischen dem, Ortsausgang Friedrichsdorf und dem We stausgang Köppern in der damaligen Bandstraße I. Ordnung Hr. 5007, die seit 1961 als Bundesstraße eingestuft und alsdann ausgebaut worden ist. Die Parteien streiten, vor allem im Hinblick auf die im Zusammenhang mit diesem Ausbau entstandenen Folgekosten, darüber, ob die Klägerin unwiderruflich auf Grund früherer Vereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Bezirksverband (1926 - 1929) und eines auf An-
 
trag am 4. März 1953 vor der Einlegung der Gasrohre erteilten “vorläufigen Erlaubnisscheins“ berechtigt ist, in der genannten Straße eine Gasleitung zu betreiben. Eie Klägerin begehrt Feststellung der Unwiderruf-liehkeito
 Nach unstreitigem Sachverhalt war der Klägerin oder ihren Kechtsvorgängorn vom Be zirka verband, vertreten durch das jeweils zuständige Landesbauamt, in Hauptverträgen (Sammelvorträgen) die Rohrverlegung gegen Gebühren widerruflich gestattet worden; so war ihr auch vom Landesbauamt WeiIburg im Hauptvertrag vom 13*/15« Oktober 1926 gestattet worden, im hier einschlägigen Gebiet die dort schon verlegten und im einzelnen aufgezählten Gasleitungen nach Maßgabe bestimmter Bedingungen Fläne und sonstigen Anlagen bestehen zu lassen.
In der Folgezeit kam es nach längeren Verhandlungen zwischen der Klägerin und dem Bezirksverband Wiesbaden, vertreten durch den Landeshauptmann, schließlich zu einer Vereinbarung über die Gasversorgung von Ge mcinden des Regierungsbezirks Wiesbaden (“Vertragsrege-lung“ vom 21; Februar / 4. März 1929)« Nr. I dieses Vertrags lautet:
”!, Bio Vertragsparteien beabsichtigen, gemeinsam die Gasversorgung der noch nicht mit Gas ver- ; sorgten Gemeinden des Regierungsbezirks durchzuführen.
2 6 Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Bezirksverband , denhierzu gestellten Anträgen der
 Gas AG (Klägerin) auf Straßenbenutzung in dem Bezirk unter Verzieht auf den Widerruf der Gestattung auch für die bereits erteilten Genehmigungen stattzugeben. Ein Ausschließlichkeitsrecht erwirbt die Gesellschaft hierdurch nicht. Für jede ange-
 
schlossene Gemeinde ist eine Anerkennungs-gcbühr von RM 1,— zu zahlen. Weitere Gebühren und Abgaben werden von dem Bezirlcs-vox'band nicht erhoben1*.
Die Klägerin verpflichtete sich in diesem Vex'trag zu dem Ausbau, wenn die einzelnen Objekte eine Verzinsung in der Höhe bringen, daß damit der Schuldenzins gedeckt werden kann; weiter verpflichtete sie sich zur Überlassung von 5 % ihres Aktienkapitals (Nennwert 256 000 RM) zu dem Vorzugspreis von 120 auch sollte der Landeshauptmann im Aufsichtsrat der Klägerin vertreten sein. Lurch Runderlaß vom 6. Mai 1929 wies der Landeshauptmann die Landesbauämter an, der durch die Vertragsregelung geschaffenen neuen Rechtslage Rechnung zu tragen*
Nach Anpassung der Hauptverträge in den Bezirken andex^er Straßenämtor in Norm von Nachträgen (vgl. für Idstein den Nachtrag III vom 29. Mai 1929) kam es für die hier umstrittene Straßenstrecke (nach alter Kilo-metx’ierung von Station 5,5 + 60 bis 6,2 + 37,5) auf den Antrag der Klägerin vom 16. März 1929* ihr die Verlegung gemäß der Vertragsregelung unter I zu genehmigen, zu dem Nachtrag III vom 12./16, September 1929.
In diesem Nachtrag zu dem Vertrag vom 13./15. Oktober 1926 und zu dem Vortrag zwischen der Klägerin und dem Bezirksverband über gemeinsame Gasversorgung der noch nicht mit Gas versorgten Gemeinden vom 21. Februar / 4. März 1929 wurde der Klägerin entsprechend den angehefteten Zeichnungen auch für die genannte Strecke die Erlaubnis erteilt, Gasrohrloitungen zu verlegen. Am Ende des Nachtrags ist bestimmt:
»Las im Nachtrag II bedungene Nutzungsentgelt von 140 RM wird nicht mehr ex^hoben. Lie Übrigen Bedingungen des Hauptvertrags haben, außer der im Vertrag vom 21. Pebruax^ / 4. März 1929 ausbedungenen Einschränkungen Geltung.,r
 
Die Rohrleitungen wurden jedoch seinerzeit nicht mehr gelegt.
Erst im Jahr 1953 vmrden die Rohrleitungen auf Grund neuer Pläne, die den alten Plänen jedoch entsprachen, nach Erteilung dos oben erwähnten Erlaubnisscheins (Vordruck) verlegt. Nach diesem Schein erhielt die Klägerin die Erlaubnis, die Straße von Kilometer 3,100 bis 6,135 (neue Kilometrierung) zur Verlegung der Gasfernleitung unter näheren Bedingungen aufzugraben, insbesondero unter der maschinenschriftlich cinge-fügten Bedingung, den in der vorausgegangenen Besprechung festgolegten Verlauf der Leitung nicht ohne Einwilligung der Straßenbauverwaltung zu ändern (Nr. 8)5 nach Nr. 7 der vorgedruckton Bedingungen "verliert dieser Erlaubnisschein nach Anerkennung des später abzuschließenden Vertrags seine Gültigkeit". Die Rohre vmrden verlegt.
Der nach Nr. 7 der Bedingungen erwähnte, später abzuschließende Vertrag ist zwischen den Parteien nicht mehr zur Sprache gekommen.
Die Aufforderung des Straßenbauarats Wiesbaden vom 17. Januar 1961, die im Zuge des Straßenausbaues erforderliche Umlegung der Gasleitung so vorzubereiten, daß der Ausbau reibungslos möglich sei, griff die Klägerj mit der Feststeilungsklage über die Ünwiderruflichkeit der Gestattung im Verv;altungsstreityerfahren an. Während des Streitverfahrens wurde die Straße ausgebaut. Die beklagte Bundesrepublik (oder ihre Rechts Vorgänger) hat die Kosten der Rohrverlegung in Höhe von 14 236 DH unter Vorbehalt der Rückforderung vorgestreckt. Das Verwaltungg goricht Frankfurt hat .sich 1963 für unzuständig erklärt und die Sache an das Landgericht Frankfurt verwiesen.
 
Ji
 Bie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen»
Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben»
In der Berufungsinstanz schloß sich die Klägerin der Berufung der Beklagten an und begehrte weiter die Best Stellung, daß die Beklagte die durch den Ausbau entstandenen Boigekosten vorbehaltlos zu tragen habe» Auf die Erklärung der Beklagten, bei Erfolg der Klage (rechtskräftige Feststellung der Unwiderruflichkeit) werde sie entsprechend einer früheren Vereinbarung zwischen den Parteien vom April 1961 keine Rückerstattung der vorgestreckten Verlegungskosten fordern, erklärte die Klägerin den Anschlußberufungsantrag für erledigt.
Die Beklagte hat beantragt, die Anschlußberufung zurückzuweisen, da wegen der früheren Vereinbarung von Anfang an kein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag bestanden habe.
Bas Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, die Anschlußberufung zurückgewiesen und die gesamten Kosten der Klägerin auferlegt.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts und beantragt weiter, die Kosten mit Ausnahme derjenigen der Anschlußberufung der Beklagten aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzu-
weisen.
 
Entscheidungsgründe s
I„
Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß der im "vorläufigen Erlaubnisschein" in Aussicht genommene "später abzuschließende Vertrag" nichts anderes als eine Einigung Uber den weiteren Betrieb der verlegten Leitungen zura Gegenstand hätte haben können, also eine Vereinbarung über die nähere Ausgestaltung des der Klägerin eingeräumten Rechts, insbesondere notwendigerweise zugleich eine solche über dessen Geltungsdauer, hätte darstellen müssen. Aus dem vorläufigen Erlaubnisschein, der in keiner Weise auf frühere Abmachungen Bezug nehme, führt das Berufungsgericht dazu aus, sei nicht ersichtlich, daß etwa im März 1953 zwischen den Beteiligten Einverständnis darüber bestanden habe, Insoweit bedürfe es einer besonderen vertraglichen Absprache deshalb nicht mehr, weil nach ihren Vorstellungen eine solche bereits rechtsverbindlich vorläge. Nach Würdigung des Hauptvertrages vom 13./15. Oktober 1926 als nicht bedeutsam, der "Vertragsregelung" vom 21. Februar / 4° März 1929 als nach Sinn und Zweck keineswegs eindeutig und des Nachtrags III vom 12./16. September 1929 als mehrdeutig, greift das Berufungsgericht zwecks Auslegung des seinerzeitigen Barteiv/illens auf Umstände zurück, die außerhalb der vertraglichen Abmachungen lagen, und zwar auf den Inhalt der weiteren "Nachträge V bis IX" und auf bestimmtes Verhalten der Klägerin zu diesen Nachträgen.
Es kommt dabei zu folgenden Ergebnissen: Die Klägerin habe jedenfalls 1951 gewußt, daß der Landesverband in der Frage der Uhwi&errufliehkeit eine ihrer
t
 
f-
(der Klägerin) jetzigen Auffassung direkt entgegengesetzte Meinung vertreten habe; die stillschweigende Hinnahme dieses Standpunkts müsse zu demindest als starkes Indiz dafür gelten, daß sie die Meinung des Landesverbands für vertretbar gehalten habe. Der Klägerin sei ferner aus den verschiedenen Formulierungen der Nachträge V bis IX erkennbar gewesen, daß der Landesverband möglicherweise zugleich auch eine uneinheitliche Auffassung über die Auslegung der Verträge von 1926 und 1929 zu dem Ausdruck gebracht habe, daß also eine Rechts-unsichorheit bestanden habe. La die früheren Verträge im Jahr 1953, in welchem Zeitpunkt der Klägerin auf ihren Antrag der vorläufige Erlaubnisschein mit der Vereinbarung oiner zukünftigen Regelung über den dargelegten Vertragsgegenstand zugegangen sei, bei der Klägerin und dem Landesverband entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht in Vergessenheit hätten geraten sein können, liege die Annahme nahe, daß beide Vertragsparteien die in diesem Zeitpunkt bestehende Rechtsunsicherheit hätten beseitigen und f,die Angelegenheit0 (S. 16 BU), d.h. ihre vertraglichen Beziehungen (S. 17 Bü) jedenfalls bewußt auf eine völlig neue selbständige Grundlage hätten stellen wollen. La die vorgesehene vertragliche Regelung bis heute ausgeblieben sei, könne zu demindest nicht zweifelsfrei festgestellt werden, das Nutzungsrecht an der vorliegenden Wegestrecke sei der Klägerin unwiderruflich eingeräumt worden*
II.
Las Berufungsgericht legt die Verträge vom Jahre 1929 nicht in einem bestimmten Sinn aus, sondern zieht nur verschiedene Auslegungsmöglichkeiten in Betracht (zur Vertragsregelung S. 13 eine wörtliche Auslegung; zu dem
 
Nachtrag III dio Möglichkeit einer mehrdeutigen Aus-legung). Zwar hält das Berufungsgericht unter Nr. III 3 der Gründe es für notwendig, zur Auslegung des seinerzeitigen Parteivallens auf außerhalb der vertraglichen Abmachungen liegende Umstände zurückzugreifen! es kommt jedoch auch unter Heranziehung bestimmter Umstände zu keinem eindeutigen Auslegungsergebnis, hebt vielmehr letztlich auf die Beweislast der Klägerin ab (vgl. S. 14 BU). Pie Anhaltspunkte, bemerkt es schließlich (S. 17 oben BU), reichten jedenfalls nicht aus, um zwingende Schlxißfolgerungen im Sinne der Klage zu rechtfertigen. Von einer Peststellung über den Inhalt der Verträge sieht das Berufungsgericht ab, weil es im Hinblick auf ihre Unklarheit und auf die in den Nachträgen VI und IX; ausdrücklich erwähnte Y/iderruflichkeit eine solche, den beiden Parteien bewußt gewordene Beehtsunsicherheit feststollt, daß es in der Erteilung und Hinnahme der vorläufigen Erlaubnis samt der Bedingung Nr. 7 eine rechtsgeschäftliche Regelung zwischen dem Verband und der Klägerin dahin erblickt, die vertraglichen Beziehung* bewußt auf eine völlig neue Grundlage stellen zu wollen. Aber auch hinsichtlich dieser Regelung läßt das Berufung* gericht offen, was nach dem Hillen der Parteien gelten solle, wenn die nach Meinung des Berufungsgerichts geplante neue Grundlage - wie geschehen - überhaupt nicht zustande kommt, Bas Berufungsgericht schließt vielmehr seine Ausführungen mit der Bemerkung ab, mangels Durchführung der von den Parteien geplanten vertraglichen Neuregelung könne die Unwiderruflichkeit des Nutzungsrechts der Klägerin zu demindest nicht zweifeisfrei festgestellt werden.
10	-
Darin liegt ein Verstoß gegen Auslegungsgrund-sätze (§§ 133, 157 BGB). Aus den Gründen des angefochtenen Urteils ist nämlich nicht ersichtlich, ob das Berufungsgericht das Vorhalten der Parteien im Zusammenhang mit dem vorläufigen Erlaubnisschein als Aufhebung der bestehenden Verträge mit der Planung eines neuen Vortrags v/ürdigt - eventuell eingeschränkt auf die Vereinbarung über die Widerruflichkeit der Gestattung -oder ob diese Verträge die Rechtsbeziehungen der Parteien bis zu der vorgesehenen vertraglichen Regelung weiter bestimmen. Diese Präge ist entscheidungserheblich und hätte vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus mittels Auslegung des rechtsgeschäftlichen Verhaltens der Vertragsparteien entschieden werden müssen. Bestimmen die Verträge von 1929 noch die rechtlichen Beziehungen der Parteien, so genügt nicht die Feststellung, daß die "außerhalb der vertraglichen Abmachungen liegenden Umstände", nämlich ein bestimmtes, vom Berufungsgericht in Betracht gezogenes späteres Verhalten der Klägerin, nicht ausreichten, um zwingende Schlußfolgerung im Sinne des Klagantrags zu rechtfertigen (BU unter Sr» 3 S. 14)* Der nach Meinung des Tatrichters mehrdeutige Nachtrag III (BU unter 2 d am Ende) hätte vielmehr alsdann der Auslegung bedurft; es hätte nicht auf die Bov/oislast einer Partei abgestellt werden dürfen (BGH DM BGB § 133 (B) Nr. 1; § 242 (A) Nr. 7; BGHZ 20, 109,
111; BGB-RGRK 11. Aufl., § 133 Anm, 18; Soergel/Siebert,
BGB 10. Aufl. § 133 Anm. 23).
Zur Auslegung des Nachtrags III vom Herbst 1929 hätte wiederum der Inhalt der "Vertragsregelung" desselben Jahres herangezogen werden müssen, hätte also auch dieser Vertrag ausgelegt worden müssen. Das Be-
11
rufungsgericht hätte nicht hei der Wörtlichen” Auslegung (S. 13 BU) dieser Vereinbarung stehen bleiben dürfen. Soweit es aber eine bloße Verpflichtung der Beklagten zu widerrufsfreien Gestattungen unterstellt (-S. 13 unten./ 14 oben BU)., hätte es einen solchen Inhalt der Vertragsregelung auch für die Auslegung des Nachtrags III berücksichtigen müssen. ;Dies alles zwingt auf die entsprechenden Rügen der Revision zur Aufhebung des Urteils und, da die gebotene Auslegung der Verträge des Jahres .1929 und des möglicherweise vorliegenden rechtsgoschäftlichen Verhaltens der Klägerin und des Bezirksverbands im Zusammenhang mit dem im Jahr 1953 erteilten Erlaubnisschein Sache des Tatrichters ist, zur Zurückverweisung der Sache.
. . t .	III.
Bei der Auslegung der Verträge aus den Jahren 192£ und 1929. wird das Berufungsgericht nicht nur den Wortlaut erneut zu prüfen haben, sondern auch .ihren Zusammenhang, den auf Grund der vorgelegten Akten (Wegebenutzunge vertrüge. Vertragsrege lupg mit dem Bezirks verband des Regierungsbezirks Wiesbaden vom 21. Februar / 4. März 1929) su ermittelnden Sinn und Zweck der Vertragsregelung und den Antrag der Klägerin vom 16. März 1929 berücksichtigen müssen. . Fs wird dabei zu würdigen sein, ob die Vertragsregelung die in Zukunft nach den technischen Gegebenheiten von den Straßenbauämtern abzuschließenden Verträge auf lange Sicht "regeln” sollte (Abschn. I Aba. 1). Neben der unstreitigen Vorleistung der Klägerin, der darauf folgenden Anweisung des Landeshauptmanns und der Handhabung der Vertragsregelung durch die anderen Straßenüauämter wird auch der - nach
12	-
Ansicht der Revision ebenfalls unstreitige - Vortrag der Klägerin zu beachten sein, daß im Zeitpunkt der Vertragsregclung gar keine unerledigten Anträge Vorgelegen hätten, in .welchem Pall die Verpflichtung zur unwiderrufliehen Gestattung sich nur auf zukünftige Anträge hätte beziehen können*
Schließlich wird bei der gebotenen Auslegung des Schlußsatzes des Nachtrags III zu prüfen sein, ob dieser Satz in Verbindung mit dem Antrag der Klägerin vom 16* März 1929 nicht auch sprachlich die Auslegung des Landgerichts nahclegt. Ras würde im Zusammenhang mit dem Sinn und Zweck der Vertragsregelung bedeuten, daß die Wegebenutzung nicht unter der "Einschränkung” der Widerruflichkoit, sondern unwiderruflich gestattet wäre.
-13-
IV.
Dio Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht aufzugeben, da sie von der Entscheidung in der Hauptsacho abbängt.,-
. Rothe	Mattem	Hill
 Offterdinger
Dr. Grell