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BGH

Gericht: BGH

Juni 1961 verlangt, weil die Beklagten durch Eigenmächtigkeiten die Fertigstellung der Siedlungsbauten gefährdet und verzögert und außerdem durch betrügerische Handlungen die Rückzahlung des auf dem Sperrkonto K 7160 bei der Kreissparkasse GeflHB eingezahlten Betrags von 5 000 DM veranlaßt hätten; angesichts dieser Vorkommnisse sei es für die Klägerin unzu demutbar, den Rentengutsvertrag vom 3« Juni i960 noch länger aufrecht zu erhalten. Die von der Klägerin gegen den beklagten Ehemann bereits mit Schreiben vom 3» Februar 1961 erstattete Strafanzeige wegen Betrugs blieb ohne ErfolgDer be- Der beklagte Ehemann sei rechthaberisch und unverträglich gewesen» Er habe im September 1959 unberechtigte Einwendungen gegen die Heizungsanlage erhoben und damit den Fortschritt des Baues erheblich verzögert» Im selben Monat habe er die Putzerkolonne eigenmächtig weggeschickt und damit Ärger, Kosten und Schwierigkeiten verursacht» Danach habe er seiner Ehefrau verboten, einen Brief des (im Dienst der Klägerin stehenden) Architekten LflHH entgegenzunehmen» Er habe weiter eigenmächtig am 24» August 1959 zwei Kühe gekauft; im November 1959 einen Schlepper angeschafft und am 27« November 1959 ein Verdeck zu dem Schlepper bestellt, obwohl hierfür die Gelder erst vom 27« November 1959 ab zur Verfügung gestanden hatten« In einer Besprechung am 2» Dezember 1959 in Bonn habe er diese Käufe wahrheitswidrig abgestritten» Am 23» Oktober 1959 habe die Baufirma RflHi auf dem Grundstück Geräte und Materialien gefunden, die der beklagte Ehemann im Herbst 1959 auf der Siedlerstolle verstockt und deren Besitz er abgestritten habe« Die Baufirma habe sich wegen des Diebstahlsverdachts geweigert, weiter auf der Siedlerstelle zu arbeiten« Darauf habe die Klägerin die Baustelle stillgelegt und den Beklagten verboten, einzuziehen. Der beklagte Ehemann habe aber auch diese Vereinbarung nicht eingehalten, wie sich aus einer Beschwerde der Firma Sch** vom 25® Juni I960 ergebeo Mit Schreiben vom 21. Hinsichtlich des Sperrkontos bei der Kreissparkasse Go** habe der beklagte Ehemann es durch handfeste Betrügereien erreicht, daß er über einen Betrag von 5 000 DM habe verfügen können, der zugunsten der Klägerin auf ein Sperrkonto hinterlegt gewesen sei. Das Landgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Beklagten hätten durch die Abhebung des zweckgebundenen Betrags von 5 OOO DM grob schuldhaft gegen die Wahrhoits- und Treupflicht verstoßen, so daß die Klägerin schon deswegen berechtigt gewesen sei, den Vertrag zu kündigen» Zu dem Vorwurf des betrügerischen Verhaltens hinsichtlich des Bausperrkontos hat das Berufungsgericht, nachdem die Klägerin mit der Verwendung der Strafakten zu Beweiszwecken nicht einverstanden war, den Architek-ten IfHH? 1« Das Berufungsgericht list in tatrichterlicher Würdigung des Vorbringens der Klägerin, das nach deren Ansicht die fristlose Kündigung des ein Dauerochuldverhalt-nis darstellenden Rentengutsvertrags rechtfertigen soll, zu dem Ergebnis gekommen, daß die den Beklagten zur Last gelegten Vorkommnisse, soweit sie vor dem Abschluß des Rentengutsvertrags vom 3» Juni I960 lägen und der Klägerin damals bekannt gewesen seien,durch den Vertragsabschluß mit den beiden Beklagten überholt seien und im übrigen das Vorbringen ausreichender Substantiierung entbehre oder die Einwendungen der Beklagten nicht durch einen entsprechenden Gegenvortrag der Klägerin entkräf- Zugunsten der Beklagten hat das Berufungsgericht dabei auch berücksichtigt, daß sich entgegen dem ursprünglichen Plan die Übergabe der Sied-lungofläche um ein Jahr verzögert habe, daß die Ernte des Jahres I960 gefährdet gewesen sei und daß die Klägerin, ohne daß ihr die Beklagten dazu einen Grund gegeben hätten, die Bauten unterbrochen habe. Was den Vorwurf betrügerischen Verhaltens der Beklagten hinsichtlich des Bausperrkontos von 5 000 DM anbetrifft, so wäre nach der Auffassung des Berufungsgerichts die fristlose Kündigung des Rentengutsvertrags begründet, wenn der beklagte Ehemann entsprechend dem Vortrag der Klägerin in einer Weise an das Guthaben gegangen wäre, die als ein "Stück hartnäckiger Gaunerei” zu bezeichnen sein würde. sich die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts nur insov/eit, als dieses ein betrügerisches Verhalten des beklagten Ehemanns hinsichtlich des Bausperrkontos nicht für bewiesen erachtet (a), das Verhalten der Beklagten gegenüber der Firma Sch^^Bals entschuldigt bezeichnet (b) und die eigenmächtigen Inventuranschaffungen durch den Abschluß des Rentengutsvertrags als überholt angesehen hat 'c)o a) Gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts, es sei ein betrügerisches Verhalten der Beklagten hinsichtlich des Bausperrkontos nicht erwiesen, rügt die Revision zunächst Verletzung des § 286 ZPO mit der Begründung, das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß die Beklagten positiv gewußt hätten, daß die Klägerin an dem hinterlegten Betrag mitverfügungsbe- das zur Vorlage an die Klägerin bestimmt gewesen sei, sei die Errichtung des Bausperrkontos bestätigt und gleichzeitig darauf hingewiesen worden, daß der beklagte Ehemann nur in Verbindung mit dem Architekten ver- In ihrem weiteren Schreiben vom 51- Oktober 1959 habe die Kreissparkasse GeHI^B den beklagten Ehemann unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 20o August 1959 darauf hingewiesen, daß er erst dann wieder über das Konto verfügen könne, wenn er dieses Schreiben zurückgebe oder eine Bestätigung der Klägerin beibringe, wonach eine Verfügungsbeschränkung zu deren Gunsten nicht bestehe. Nach der Aussage des Zeugen Kl^HIH habe die Kreissparkasse GeflHi den beklagten Ehemann weiter mit Schreiben vom 27. Schließlich habe die Kreissparkasse GeflHB dera beklagten Ehemann nochmals mit Schreiben vom 5» August I960 mitgeteilt, sie könne den Sperrvermerk, wie sie ihm bereits schriftlich und auch mündlich dargelegt habe, nur aufheben, wenn er ihr das ihm seinerzeit ausgehändigte Schreiben zurückgebe bzw. Das Berufungsgericht führt dort zwar aus, wenn die Beklagten sich darauf beriefen, hinsichtlich des Kontos hätten sie nur sich Beschränkungen auferlegt, aber nicht Rechte der Klägerin begründet, so entspreche das nicht dem, was üblicherweise unter Vereinbarungen dieser Art verstanden werde und überdies bei der Kreissparkasse Gcfli auch verstanden worden sei. Im unmittelbaren Anschluß hieran hält das Berufungsgericht aber einen rechtlichen Irrtum des beklagten Ehemanns nicht für ausgeschlossen» Es verweist insoweit auf die nach seiner Auffassung zunächst abschließende Vereinbarung in der Niederschrift über die zeitlich nach den Schreiben der Kreissparkasse Ge^BB vom 20. Unklarheiten der schriftlichen Festlegung gingen zu Lasten der Klägerin, von der oder auf deren Veranlassung sie niedergelegt v/orden seien« Danach möge das Verhalten der Beklagten als eine gev/isse Eigenmächtigkeit und vielleicht auch mangelnde Rücksichtnahme auf die Klägerin anzusehen sein; es sei aber nicht festzustellen, daß sie schuldhaft bestehende Rechte der Klägerin verletzt hätten« Die Revision meint, das Berufungsgericht habe damit offenbar die Auffassung vertreten, der beklagte Ehemann habe möglicherweise selbst aus der vorgelegten Bescheinigung geschlossen, daß die Klägerin auf ihr Mitverfügungsrecht verzichtet habe. Gehe man, so meint die Revision weiter, davon aus, daß ein Mitverfügungsrecht der Klägerin bestanden habe und daß die Beklagten dies auch gewußt hätten, so würde sich eine Behauptung dahin, daß die Klägerin auf ihr Recht verzichtet habe, als. Die Klägerin hat die Übergabeniederschrift mit der Klageschrift eingereicht und sich damit zu dem Beweis ihres Vorbringens auch auf sie bezogen. August und 31- Oktober 1959, in denen auf die Mitverfügungsberechtigung der Klägerin an dem Konto hingewiesen worden ist, zeitlich viele Monate vor der ÜbergabeVerhandlung vom 3« Juni I960 liegen und daher kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit dieser mehr gegeben war. Sind 3omit alle Angriffe der Revision gegen die hier in Frage stehenden Ausführungen des Berufungsgerichts unbegründet, so ist die weitere Schlußfolgerung der Revision nicht gerechtfertigt, das Berufungsgericht hätte davon ausgehen müssen, daß der beklagte Ehemann auch zu dem Zeitpunkt, als er bei dem Zeugen Macherey vorgesprochen habe, gewußt habe, daß die Klägerin an dem Sperrkonto mitverfügungsberechtigt gewesen sei, und daß er daher dem Zeugen vorsätzlich vorgespiegelt habe, der Sperrvermerk sei erledigte b) Hinsichtlich des Verhaltens der Beklagten gegenüber der Firma SchUB wendet sich die Revision zunächst gegen folgende Ausführungen des Berufungsgerichts: Die Maschinenfirma SchflB sic*1 zwar mit Schreiben vom 25. Bei der Besprechung mit dem Sachbearbeiter der Klägerin habe sich aber der beklagte Ehemann auf notwendige Rübenpflegearbeiten berufen und der Sachbearbeiter habe diese Entschuldigung nach seinem Vermerk vom 5* Juli I960 offenbar für ausreichend gehalten; im übrigen hätten die Beklagten nach ihrem Schreiben vom 21» August I960 an Oberregierungorat Dr. KflHB (in dem u.a. dargelegt wird, daß ein Teil des Geländes nicht mit den Mähdreschern und dem Schlepper befahren werden könne; anscheinend ernsthafte Bedenken wegen der Verwendbarkeit schwerer Maschinen bei der Beschaffenheit des Geländes gehabt« Die Revision meint demgegenüber, das Wort “offenbar” könne die nach § 286 Abs« 1 Satz 2 ZPO gebotene Begründung nicht ersetzen; der Vermerk enthalte nicht den geringsten Anhalt dafür, daß der Sachbearbeiter der Klägerin das Vorbringen des beklagten Ehemanns nicht als bloße Ausrede angesehen habe, vielmehr von dessen Schuldlosigkeit überzeugt gewesen sei» Damit wendet sich die Revision in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche und nach dem Wortlaut auch naheliegende Auslegung des Vermerks, der wie folgt lautet: "Nach Besprechung mit Herrn RflHH {beklagter Ehemann) am 5« Juli I960 erklärte er, daß er selbstverständlich zu seinen Veruflichtungen stehen werde. Soweit die Revision meint, auch wegen der Bedenken der Beklagten gegenüber schweren Maschinen hätte dasiBerufungsgericht die Beklagten nicht für entschuldigt halten dürfen, da weder vorgetragen noch festgestellt sei, daß die von der Firma SchflHB zu liefernden Geräte an Gewicht den vorhandenen Mähdreschern und dem Schlepper gleichgekommen seien, wendet 3ie sich ersichtlich gegen eine Hilfserwägung des Berufungsgerichts, auf die es nicht mehr ankommt, nachdem die Hauptbegründung, nämlich die von dem Berufungsgericht aus dem Vermerk vom 5* Juli I960 entnommene Entgegennahme der Entschuldigung des beklagten Ehemanns durch den Sachbearbeiter der Klägerin, den Angriffen der Revision standgehalten hat« c1 Die Revision wendet sich schließlich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die vor dem Abschluß des Rentengutsvertrags vom 3» Juni i960 erfolgten eigenmächtigen Inventuranschaffungen ,Er-v/erb von zv/ei Kühen am 24» August 1959 und eines Schleppers im November 1959) seien durch den Vertragsabschluß überholt» Sie meint, v/enn auch diese Vertragsbrüche der Beklagten vor dem 3» Juni I960 lägen, so hätte das Berufungsgericht sie doch bei der Würdigung der nach diesem Zeitpunkt vorgekommenen Vertragsverletzungen mitberücksichtigen müssen» Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben« Die angegriffene Auffassung des Berufungsgerichts ist um so weniger rechtlich zu beanstanden, als die beiden Anschaffungen zeitlich viele Monate vor dem Abschluß des Rentengutsvertrags vom 3» Juni I960 liegen und nach der ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts die aus den Anschaffungen entstandenen Zweifclsfragen am 3« Juni

beklagenFirmaEhemannBerufungsgerichtKreissparkasseSchreibenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
v_JRJ6/M	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
17« Februar 1967 Hirth, Just.Angcot.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der gemeinnützigen Siej__________
Hgflfl Gesellschaft mit DescnranKter Haftung, gesetzt lieh vertreten durch ihre Geschäftsführer in B^B,
An
 Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanv/älte Dr und Dr,
 gegen
1. den Landwirt Heinrich Julius
R
9
2.
dessen Ehefrau Johanna
 BuflBB,
beide in Hü^flNr. fl
(über GflBKreis
 geborene
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagtcn,
- Prozeßbevollmächtigtor:Rechtsanv;alt Dr.
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17» Februar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Freitag, Dr« Mattem und Hill
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11o März 1964 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewieseno
 Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Beklagten bewirtschaften die der Klägerin gehörende Vollbauern-Siedlerstelle XV in Hü^(Nr.	für
 die sie im Jahre 1958 auf Vorschlag der Klägerin von dem Leiter des Kreissiedlungsamtes	als	Siedler	be-
stimmt wurden. Im Frühjahr 1959 wurde mit der Errichtung der Gebäude begonnen. Dabei wurde dem beklagten Ehemann, der Maurerpolier war, gestattet, einige Arbeiten in Eigenleistung auszuführeno Am 24. August 1959 v/urde dem beklagten Ehemann die Siedlungsfläche zur Nutzung übergeben, soweit sie bereits abgeerntet war.
Am 3« Juni I960 schlossen die Parteien einen privatschriftlichen "Rentengutsvertrag (Vorvertrag) zu dem später aufzunehmenden Rentengutsrezeß", in dem die Klägerin die Siedlerstelle XV für 92 700 DM an die Beklagten verkaufte. Der Vertrag hat u.a. folgenden weiteren Inhalt: Das Rentengut darf erst nach Ablauf einer Probezeit übereignet werden. Darüber, ob der Käufer sich als Siedler bewährt oder ob er das Rentengut zu räumen
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hat, entscheidet die Siedlungsbehörde - Kreissiedlungsamt - auf Grund der geltenden Bestimmungen (§ 14)= Die Verkäuferin ist berechtigt, von dem Rentengutsvertrag aurückzutreten, wenn 1. die Erfüllung de3 Vertrags durch Überschuldung des Käufers gefährdet wird, 2. wenn er gegen eine Bestimmung des Vertrags einschließlich der "All gemeinen Verkaufsbedingungen" (die nach § 17 ein Bestand teil des Vertrags bilden) verstößt, 3° Fälle eintreten, die das Recht zur sofortigen Forderung des Restkaufgeldes begründen würden, 4» die ordnungsmäßige Bewirtschaftung de3 Rentenguts nicht gesichert ist (§ 16). Der Vertrag bedarf zu seiner V/irksamkeit der Genehmigung des Vorstehers des zuständigen Amtes für Flurbereinigung und Siedlung (§ 18)»
_ - - "Pi _ *1,
Ebenfalls am 3« Juni I960 wurden eien beKiagcen m einem Termin vor dem Oberregierungsrat Dr.
Vorsteher des Amtes für Flurbereinigung und Siedlung die fertiggestellten Gebäulichkeiten übergeben. Hierüber wurde eine Niederschrift aufgenommen.
Mit Schreiben vom 30. März 1961 hat die Klägerin gegenüber den Beklagten den Rentengutsvertrag fristlos gekündigt und die Räumung der Siedlerstelle bis zu dem 30. Juni 1961 verlangt, weil die Beklagten durch Eigenmächtigkeiten die Fertigstellung der Siedlungsbauten gefährdet und verzögert und außerdem durch betrügerische Handlungen die Rückzahlung des auf dem Sperrkonto K 7160 bei der Kreissparkasse GeflHB eingezahlten Betrags von 5 000 DM veranlaßt hätten; angesichts dieser Vorkommnisse sei es für die Klägerin unzu demutbar, den Rentengutsvertrag vom 3« Juni i960 noch länger aufrecht zu erhalten.
Die von der Klägerin gegen den beklagten Ehemann bereits mit Schreiben vom 3» Februar 1961 erstattete Strafanzeige wegen Betrugs blieb ohne ErfolgDer be-
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klagte Ehemann v/urde durch Urteil des Schöffengerichts Kleve vom 6. Juni 1961 mangels begründeten Tatverdachts freigesprochen.
Zur Begründung ihrer fristlosen Kündigung und ihres Häumungsverlangens hat die Klägerin im einzelnen vorgetragen:
Der beklagte Ehemann sei rechthaberisch und unverträglich gewesen» Er habe im September 1959 unberechtigte Einwendungen gegen die Heizungsanlage erhoben und damit den Fortschritt des Baues erheblich verzögert» Im selben Monat habe er die Putzerkolonne eigenmächtig weggeschickt und damit Ärger, Kosten und Schwierigkeiten verursacht» Danach habe er seiner Ehefrau verboten, einen Brief des (im Dienst der Klägerin stehenden) Architekten LflHH entgegenzunehmen» Er habe weiter eigenmächtig am 24» August 1959 zwei Kühe gekauft; im November 1959 einen Schlepper angeschafft und am 27« November 1959 ein Verdeck zu dem Schlepper bestellt, obwohl hierfür die Gelder erst vom 27« November 1959 ab zur Verfügung gestanden hatten« In einer Besprechung am 2» Dezember 1959 in Bonn habe er diese Käufe wahrheitswidrig abgestritten» Am 23» Oktober 1959 habe die Baufirma RflHi auf dem Grundstück Geräte und Materialien gefunden, die der beklagte Ehemann im Herbst 1959 auf der Siedlerstolle verstockt und deren Besitz er abgestritten habe« Die Baufirma habe sich wegen des Diebstahlsverdachts geweigert, weiter auf der Siedlerstelle zu arbeiten« Darauf habe die Klägerin die Baustelle stillgelegt und den Beklagten verboten, einzuziehen. Ein Ermittlungsverfahren gegen den beklagten Ehemann wegen dieser Vorgänge sei am 12. April I960 eingestellt worden. Der beklagte Ehemann habe sich ferner landwirtschaftliche Maschinen von zwei Lieferfirmen (Firma SchJU| in K^|und Firma l'im in Ha^B) vorführen lassen und die Firmen "in unerfreulichster V/eise gegeneinander ausgespiclt’*«
 
In einem Termin vor Oberregierungsrat Dr. K*^B am 3. Juni I960 seien dann die Aufträge geteilt worden*
Der beklagte Ehemann habe aber auch diese Vereinbarung nicht eingehalten, wie sich aus einer Beschwerde der Firma Sch** vom 25® Juni I960 ergebeo Mit Schreiben vom 21. August, 5® September und 11. September I960 habe er sich bei mehreren Behörden beschwert, daß die Firma die Maschinen nicht liefere. Tatsächlich habe er sie entgegen der Vereinbarung nicht am Lager abgeholt. Im September I960 habe er den Anstreicher F*B** mehrfach grundlos weggeschickt und durch unsachgemäße Verwendung von Material des Anstreichers Schäden an den Fußböden verursacht. Ein Ortstermin auf der Siedlerstelle am 20. Oktober I960, in dem u.a. auch die Schwierigkeiten mit dem Anstreicher hätten beseitigt werden sollen, habe abgebrochen werden müssen, weil der beklagte Ehemann ausfallend geworden sei und F|^|*^B beleidigt habe. Im November I960 seien in der Scheune der Beklagten Heizungsrohre entdeckt worden, wie sie der Heizungsfirma SchrHl^pxm Jahre 1959 bei der Anlage weggekommen seien. Die Sache sei von der Kriminalpolizei aufgegriffen worden.
Hinsichtlich des Sperrkontos bei der Kreissparkasse Go** habe der beklagte Ehemann es durch handfeste Betrügereien erreicht, daß er über einen Betrag von 5 000 DM habe verfügen können, der zugunsten der Klägerin auf ein Sperrkonto hinterlegt gewesen sei. Der Betrag sei am 20. August 1959 auf ein Bausperrkonto bei der Kreissparkasse eingezahlt worden, um Mehrkosten durch Wünsche der Beklagten beim Bau zu decken.
In der DbernahmeVerhandlung vom 3® Juni I960 hätten diese sich verpflichtet, den "festgolegten Sparbetrag in Höhe von 5 000 DM zur Deckung der Mehrbaukosten bei der Siedlungsgesellschaft einzuzahlen". Der beklagte Ehemann sei zwar freigesprochen worden. Das Urteil sei aber unrichtig.
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Der Beklagte habe ferner seine frühere Heimstätte zwei Bewerbern nacheinander angeboten und von beiden Anzahlungen entgegengenommen. Vor einigen Jahren sei er vom Arbeitsamt bestraft worden, weil er unberechtigt Arbeitslosenunterstützung bezogen habe. Ähnliche Unregelmäßigkeiten seien vor einigen Jahren mit der Krankenkasse vorgekommen. Am 26. Januar 1961 sei der beklagte Ehemann einem Termin zur Sicherungsübereignung des Inventars ferngeblieben; bei einer Entfernung von 15 km von seinem Yfohnsitz sei es bezeichnend, daß er sich am Vortag telegrafisch mit einem Kälteeinbruch entschuldigt habe.
Die Klägerin hat beantragt,
 die Beklagten zu verurteilen, die Siedlerstelle zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben das tatsächliche Vorbringen der Klägerin bestritten und ergänzend vorgetragen: Zu Schwierigkeiten zwischen den Parteien sei es gekommen, weil die Klägerin Mängelrügen nur unwillig entgegengenommen und sich eine Vorgesetztenstellung angemaßt habe. Sie habe auch den Bau erheblich und schuldhaft verzögert. Wegen der Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Bausperrkonto sei der beklagte Ehemann im Strafverfahren rechtskräftig mit der Peststellung freigesprochen worden, daß kein begründeter Tatverdacht bestehe. Im übrigen habe die Klägerin an der Errrichtung des Kontos nicht mitgewirkt und daher daran keine Rechte erworben. Sie habe sich treuwidrig verhalten, indem sie sich nicht um das Konto gekümmert und Zinsverluste für die Beklagten verursacht habe. Die Beklagten hätten ohne Rechtspflicht das Konto am 4. April 1961 wieder eingerichtet, doch habe die Klägerin veranlaßt, daß das Geld wieder zurücküberv/iesen worden sei.
 
Das Landgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Beklagten hätten durch die Abhebung des zweckgebundenen Betrags von 5 OOO DM grob schuldhaft gegen die Wahrhoits- und Treupflicht verstoßen, so daß die Klägerin schon deswegen berechtigt gewesen sei, den Vertrag zu kündigen»
Zu dem Vorwurf des betrügerischen Verhaltens hinsichtlich des Bausperrkontos hat das Berufungsgericht, nachdem die Klägerin mit der Verwendung der Strafakten zu Beweiszwecken nicht einverstanden war, den Architek-ten IfHH? den Sparkassenangestellten K34HHHB von der Kreissparkasse GeB^B, den Landwirt SiflBR und den Sparkassendirektor	von	der	Gemeindesparkasse
 an welche die Kreissparkasse Ge^B am 10» Dezember I960 das Guthaben vom Konto K Bi überwiesen hatte, als Zeugen vernommen und daraufhin die Klage abgewiesen«
Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts« Die Beklagten beantragen Zurückweisung des Rechtsmittels«
Entscheidungsgründe;
1« Das Berufungsgericht list in tatrichterlicher Würdigung des Vorbringens der Klägerin, das nach deren Ansicht die fristlose Kündigung des ein Dauerochuldverhalt-nis darstellenden Rentengutsvertrags rechtfertigen soll, zu dem Ergebnis gekommen, daß die den Beklagten zur Last gelegten Vorkommnisse, soweit sie vor dem Abschluß des Rentengutsvertrags vom 3» Juni I960 lägen und der Klägerin damals bekannt gewesen seien,durch den Vertragsabschluß mit den beiden Beklagten überholt seien und im übrigen das Vorbringen ausreichender Substantiierung entbehre oder die Einwendungen der Beklagten nicht durch einen entsprechenden Gegenvortrag der Klägerin entkräf-
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tot worden seien. Zugunsten der Beklagten hat das Berufungsgericht dabei auch berücksichtigt, daß sich entgegen dem ursprünglichen Plan die Übergabe der Sied-lungofläche um ein Jahr verzögert habe, daß die Ernte des Jahres I960 gefährdet gewesen sei und daß die Klägerin, ohne daß ihr die Beklagten dazu einen Grund gegeben hätten, die Bauten unterbrochen habe. Was den Vorwurf betrügerischen Verhaltens der Beklagten hinsichtlich des Bausperrkontos von 5 000 DM anbetrifft, so wäre nach der Auffassung des Berufungsgerichts die fristlose Kündigung des Rentengutsvertrags begründet, wenn der beklagte Ehemann entsprechend dem Vortrag der Klägerin in einer Weise an das Guthaben gegangen wäre, die als ein "Stück hartnäckiger Gaunerei” zu bezeichnen sein würde. Das hält aber das Berufungsgericht nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme nicht für bewiesene
2. In dem beschränkten Rahmen, in dem dieses auf tatrichterlicher Würdigung beruhende Ergebnis des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz überhaupt angegriffen werden kann, wendet. sich die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts nur insov/eit, als dieses ein betrügerisches Verhalten des beklagten Ehemanns hinsichtlich des Bausperrkontos nicht für bewiesen erachtet (a), das Verhalten der Beklagten gegenüber der Firma Sch^^Bals entschuldigt bezeichnet (b) und die eigenmächtigen Inventuranschaffungen durch den Abschluß des Rentengutsvertrags als überholt angesehen hat 'c)o
a) Gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts, es sei ein betrügerisches Verhalten der Beklagten hinsichtlich des Bausperrkontos nicht erwiesen, rügt die Revision zunächst Verletzung des § 286 ZPO mit der Begründung, das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß die Beklagten positiv gewußt hätten, daß die Klägerin an dem hinterlegten Betrag mitverfügungsbe-
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rechtigt gev/esen sei. Diese Kenntnis der Beklagten ergibt sich nach der Meinung der Revision aus folgendem: In dem an den beklagten Ehemann gerichteten Schreiben
 der Kreissparkasse Ge|
vom 20« August 1959? das zur
 Vorlage an die Klägerin bestimmt gewesen sei, sei die Errichtung des Bausperrkontos bestätigt und gleichzeitig darauf hingewiesen worden, daß der beklagte Ehemann nur in Verbindung mit dem Architekten	ver-
fügungsberechtigt sei. Dieses Schreiben habe der Zeuge LOHS na°k seiner Aussage von dem beklagten Ehemann übergeben erhalten und mit der Schlußabrechnung der Klägerin eingereicht. In ihrem weiteren Schreiben vom 51- Oktober 1959 habe die Kreissparkasse GeHI^B den beklagten Ehemann unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 20o August 1959 darauf hingewiesen, daß er erst dann wieder über das Konto verfügen könne, wenn er dieses Schreiben zurückgebe oder eine Bestätigung der Klägerin beibringe, wonach eine Verfügungsbeschränkung zu deren Gunsten nicht bestehe. Nach der Aussage des Zeugen Kl^HIH habe die Kreissparkasse GeflHi den beklagten Ehemann weiter mit Schreiben vom 27. Juli I960 darauf hingewiesen, daß er über das Konto nur gemeinsam mit dem Architekten bzw. der Klägerin verfügen könne, und dieses Schreiben mit der Unterschrift des beklagten Ehemanns vom 29» Juli I960 zurückerhalten. Schließlich habe die Kreissparkasse GeflHB dera beklagten Ehemann nochmals mit Schreiben vom 5» August I960 mitgeteilt, sie könne den Sperrvermerk, wie sie ihm bereits schriftlich und auch mündlich dargelegt habe, nur aufheben, wenn er ihr das ihm seinerzeit ausgehändigte Schreiben zurückgebe bzw. die Freigabe seines Betreuers veranlasse.
Damit wird von der Revision ein Teil der Ausführungen des Berufungsgerichts übersehen, mit denen dieses ein betrügerisches Verhalten der Beklagten nicht als
i
- c
bewiesen erachtet iBU S. 26 unten, 27). Das Berufungsgericht führt dort zwar aus, wenn die Beklagten sich darauf beriefen, hinsichtlich des Kontos hätten sie nur sich Beschränkungen auferlegt, aber nicht Rechte der Klägerin begründet, so entspreche das nicht dem, was üblicherweise unter Vereinbarungen dieser Art verstanden werde und überdies bei der Kreissparkasse Gcfli auch verstanden worden sei. Im unmittelbaren Anschluß hieran hält das Berufungsgericht aber einen rechtlichen Irrtum des beklagten Ehemanns nicht für ausgeschlossen» Es verweist insoweit auf die nach seiner Auffassung zunächst abschließende Vereinbarung in der Niederschrift über die zeitlich nach den Schreiben der Kreissparkasse Ge^BB vom 20. August und 31« Oktober 1959 liegende Übergabeverhandlung vom 3* Juni I960, in der es heißt: "Außerdem ist der festgelegte Barbetrag in Höhe von 5 000 DM zur Deckung der Mehrbaukosten bei der Siedlungsgesellschaft einzuzahlen". Diese Vereinbarung, die es nicht für ganz eindeutig erachtet, wird vom Berufungsgericht wie folgt gewürdigt: Der Ausdruck nfestgclegte!f könne bedeuten, daß der Betrag auf Sperrkonto gelegt sei, aber auch nur, daß er in dieser Höhe bestimmt ("fixiert”) sei. Im ersten Pall hätte es eigentlich nahe gelegen, statt des Ausdrucks "einzuzahlen" eine Passung zu wählen, die den tatsächlichen Vorgängen nähergekonmen wäre: denn die Beklagten hätten den Betrag nicht wirklich “einzahlen" können, weil sie ihn nicht in die Hand hätten bekommen können, wenn er gesperrt gewesen wäre. Im zweiten Pall würde nur eine persönliche Verpflichtung zur Zahlung begründet worden sein. Für die zweite Möglichkeit könnte auch die Tatsache sprechen, daß die Klägerin ihrerseits bis Ende des Jahres I960 nichts getan habe, um die unwirtschaftliche Anlage zu beenden und die Mitwirkung der Beklagten hierbei zu veranlassen. Tatsächlich sei über die Mehrbaukosten erst im Juli 1961 abgerechnet
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v/orden. Unklarheiten der schriftlichen Festlegung gingen zu Lasten der Klägerin, von der oder auf deren Veranlassung sie niedergelegt v/orden seien« Danach möge das Verhalten der Beklagten als eine gev/isse Eigenmächtigkeit und vielleicht auch mangelnde Rücksichtnahme auf die Klägerin anzusehen sein; es sei aber nicht festzustellen, daß sie schuldhaft bestehende Rechte der Klägerin verletzt hätten«
Damit erv/eisen sich die in Frage stehenden Rügen im Ergebnis als unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts«
Die Revision wendet sich weiter gegen folgende Ausführungen des Berufungsgerichts 1BU S. 25/: Für Ende I960 sei aus der Aussage des Zeugen	zu	schlies-
sen, daß der beklagte Ehemann dem Zeugen ein Schreiben vorgelegt habe, aus dem dieser geschlossen habe, daß die Kontosperre erledigt sei« Das spreche zugleich zugunsten des beklagten Ehemanns, wenn auch die Möglichkeit nicht auszuschließen sei, daß der beklagte Ehemann auf Grund näherer tatsächlicher Kenntnisse eine Bescheinigung zutreffender habe beurteilen können, als ein Fachmann, dem die Verhältnisse außerhalb der vorgelegten Urkunde unbekannt gewesen seien«
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe damit offenbar die Auffassung vertreten, der beklagte Ehemann habe möglicherweise selbst aus der vorgelegten Bescheinigung geschlossen, daß die Klägerin auf ihr Mitverfügungsrecht verzichtet habe. Gehe man, so meint die Revision weiter, davon aus, daß ein Mitverfügungsrecht der Klägerin bestanden habe und daß die Beklagten dies auch gewußt hätten, so würde sich eine Behauptung dahin, daß die Klägerin auf ihr Recht verzichtet habe, als. rechtsvernichtende Einwendung darstellen, welche die
 Beklagten zu bewoisen hätten; erst recht treffe dann die Beklagten die Bev/eiolast dafür? daß sie wenigstens subjektiv an einen Verzicht geglaubt hätten; das habe das Berufungsgericht nicht feststcllen können, da der Inhalt der vorgclegten Bescheinigung nicht habe aufgeklärt werden können»
Damit werden von der Revision die angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts verkannt» Wenn dieses dem Zeugen	dem	die Verhältnisse außerhalb der
 vorgelegten Bescheinigung unbekannt waren, den beklagten Ehemann gegenüberstellt, der auf Grund näherer Kenntnisse die Bescheinigung zutreffender beurteilen konnte,
30 können die Ausführungen nur dahin verstanden werden, daß der beklagte Ehemann die Bescheinigung möglicherweise anders als der Zeuge	verstanden	und damit
 gewußt habe, daß die Kontosperre gerade nicht erledigt sei» Daß die angegriffenen Ausführungen so zu verstehen sind, ergibt sich auch aus den unmittelbar folgenden Ausführungen des Berufungsgerichts: Das - nämlich die Möglichkeit einer zutreffenderen Kenntnis des beklagten Ehemanns - reiche aber auch im Zusammenhang mit den früheren Vorgängen nicht aus, um ein betrügerisches Verhalten des beklagten Ehemannes zu beweisen, zu demal da nach der Aussage des Zeugen ifllHB anzunehmen sei, daß er tatsächlich dem beklagten Ehemann eine Bescheinigung ausgestellt habe, daß die Heizungsfirma Schreiber (die Mehrbaukosten betrafen im wesentlichen den Einbau einer zentralen Heizungsanlage} keine Forderung gegen ihn habe» Daß sich der beklagte Ehemann die Bescheinigung bewußt verschafft habe, um sie an anderer Stelle mißbräuchlich zu verwerten, sei nicht festzusteileno
 Die Revision greift sodann die Auffassung des Berufungsgerichts an, ein rechtlicher Irrtum der Beklagten über die Bedeutung des Sperrkontos sei nicht auszu-
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schließen, weil der dieJO	betreffende	Teil	der
 Übergabeniederschrift vom 3» Juni I960 nicht ganz eindeutig sei. Sie meint auch hier folgendes: Das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß die Beklagten gewußt hätten, daß die Klägerin über das Sperrkonto mitverfügungsberechtigt sei. Gehe man hiervon aus, so komme es darauf an, ob die Beklagten aus der Über-gabeniederschrift geschlossen hätten, daß der Sperrvermerk erledigt sei. Die Beweislast hierfür obliege aber den Beklagten. Diese hätten auch nicht vorgetragen, daß sie aus der Ubergabeniederschrift überhaupt irgendwelche Schlüsse auf das Sperrkonto gezogen hätten.
Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben.
Die Klägerin hat die Übergabeniederschrift mit der Klageschrift eingereicht und sich damit zu dem Beweis ihres Vorbringens auch auf sie bezogen. Wenn das Berufungsgericht die Niederschrift nicht zugunsten der Klägerin gewertet, sondern aus ihr die Möglichkeit eines rechtlichen Irrtums der Beklagten über die Bedeutung des Sperrkontos entnommen hat, so lag dies im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung, auch wenn die Beklagten sich nicht ausdrücklich auf Schlußfolgerungen aus der Niederschrift bezogen haben. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, daß die Schreiben der Kreissparkasse Geldern vom 20. August und 31- Oktober 1959, in denen auf die Mitverfügungsberechtigung der Klägerin an dem Konto hingewiesen worden ist, zeitlich viele Monate vor der ÜbergabeVerhandlung vom 3« Juni I960 liegen und daher kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit dieser mehr gegeben war. Bei dieser Sachlage handelt es sich bei den Angriffen der Revision im Ergebnis um unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Auslegung der Übergabeniederschrift vom 3» Juni I960.
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Sind 3omit alle Angriffe der Revision gegen die hier in Frage stehenden Ausführungen des Berufungsgerichts unbegründet, so ist die weitere Schlußfolgerung der Revision nicht gerechtfertigt, das Berufungsgericht hätte davon ausgehen müssen, daß der beklagte Ehemann auch zu dem Zeitpunkt, als er bei dem Zeugen Macherey vorgesprochen habe, gewußt habe, daß die Klägerin an dem Sperrkonto mitverfügungsberechtigt gewesen sei, und daß er daher dem Zeugen vorsätzlich vorgespiegelt habe, der Sperrvermerk sei erledigte
b) Hinsichtlich des Verhaltens der Beklagten gegenüber der Firma SchUB wendet sich die Revision zunächst gegen folgende Ausführungen des Berufungsgerichts: Die Maschinenfirma SchflB	sic*1	zwar	mit	Schreiben
 vom 25. Juni I960 bei der Klägerin beschwert, daß die Beklagten die Bestellungen nicht aufgegeben hätten, zu denen sie sich am 3* Juni I960 verpflichtet hätten»
Bei der Besprechung mit dem Sachbearbeiter der Klägerin habe sich aber der beklagte Ehemann auf notwendige Rübenpflegearbeiten berufen und der Sachbearbeiter habe diese Entschuldigung nach seinem Vermerk vom 5* Juli I960 offenbar für ausreichend gehalten; im übrigen hätten die Beklagten nach ihrem Schreiben vom 21» August I960 an Oberregierungorat Dr. KflHB (in dem u.a. dargelegt wird, daß ein Teil des Geländes nicht mit den Mähdreschern und dem Schlepper befahren werden könne; anscheinend ernsthafte Bedenken wegen der Verwendbarkeit schwerer Maschinen bei der Beschaffenheit des Geländes gehabt«
Die Revision meint demgegenüber, das Wort “offenbar” könne die nach § 286 Abs« 1 Satz 2 ZPO gebotene Begründung nicht ersetzen; der Vermerk enthalte nicht den geringsten Anhalt dafür, daß der Sachbearbeiter der Klägerin das Vorbringen des beklagten Ehemanns
 nicht als bloße Ausrede angesehen habe, vielmehr von dessen Schuldlosigkeit überzeugt gewesen sei» Damit wendet sich die Revision in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche und nach dem Wortlaut auch naheliegende Auslegung des Vermerks, der wie folgt lautet: "Nach Besprechung mit Herrn RflHH {beklagter Ehemann) am 5« Juli I960 erklärte er, daß er selbstverständlich zu seinen Veruflichtungen stehen werde. Wegen dringender Rübenpflegearbeiten sei er bis jetzt noch nicht dazugekommen, die Firma Schm} auf zusuchen« Er verpflichte sich, bis zu dem 15« Juli I960 gemeinsam mit dem Wirtschaftsberater KoJB die Maschinenbestellung bei SchUHI vorzunehmen1'.
Soweit die Revision meint, auch wegen der Bedenken der Beklagten gegenüber schweren Maschinen hätte dasiBerufungsgericht die Beklagten nicht für entschuldigt halten dürfen, da weder vorgetragen noch festgestellt sei, daß die von der Firma SchflHB zu liefernden Geräte an Gewicht den vorhandenen Mähdreschern und dem Schlepper gleichgekommen seien, wendet 3ie sich ersichtlich gegen eine Hilfserwägung des Berufungsgerichts, auf die es nicht mehr ankommt, nachdem die Hauptbegründung, nämlich die von dem Berufungsgericht aus dem Vermerk vom 5* Juli I960 entnommene Entgegennahme der Entschuldigung des beklagten Ehemanns durch den Sachbearbeiter der Klägerin, den Angriffen der Revision standgehalten hat«
Hinsichtlich des Verhaltens der Beklagten gegenüber der Firma Schm§ greift die Revision weiter die Auffassung des Berufungsgerichts an, es sei nicht wahrscheinlich, daß die Beklagten Maschinen, die sie nötig gebraucht hätten, nicht abgeholt und dadurch Schwierigkeiten für sich selbst verursacht hätten; wenn sich die Klägerin hierfür auf die Aussage des Sachbearbeiters \7oltcr berufe, so sei dieser Bewoisantritt ungeeignet, da nicht dargelegt sei, inwiefern Wolter inso-
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v/cit eigene Y/ahrnehmungen und nicht nur Erklärungen vom Hörensagen bekunden könne»
Die Revision meint demgegenüber, diese Erwägung entbehre jeglicher tatsächlicher Grundlage; das Berufungsgericht habe nicht unterstellen dürfen, die Bev/ei sauf nähme v/erdc ergeben, daß der Zeuge aus eigener Wahrnehmung nichts bekunden könne»
Die Rüge ist schon deshalb unbegründet, v/eil der unter Beweis gestellte Vortrag der Klägerin für die Entscheidung unerheblich ist»
c1 Die Revision wendet sich schließlich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die vor dem Abschluß des Rentengutsvertrags vom 3» Juni i960 erfolgten eigenmächtigen Inventuranschaffungen ,Er-v/erb von zv/ei Kühen am 24» August 1959 und eines Schleppers im November 1959) seien durch den Vertragsabschluß überholt» Sie meint, v/enn auch diese Vertragsbrüche der Beklagten vor dem 3» Juni I960 lägen, so hätte das Berufungsgericht sie doch bei der Würdigung der nach diesem Zeitpunkt vorgekommenen Vertragsverletzungen mitberücksichtigen müssen»
Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben« Die angegriffene Auffassung des Berufungsgerichts ist um so weniger rechtlich zu beanstanden, als die beiden Anschaffungen zeitlich viele Monate vor dem Abschluß des Rentengutsvertrags vom 3» Juni I960 liegen und nach der ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts die aus den Anschaffungen entstandenen Zweifclsfragen am 3« Juni
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I960 vor dem Vertragsabschluß geregelt worden sindo Im übrigen übersieht die Revision, daß das Berufungsgericht für die Zeit nach dem 3. Juni I960 keine Vertragsverletzungen der Beklagten festgestcllt hat»
3« Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Irrtum zu dem Nachteil der Klägerin enthalten, war deren Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuv/eisen«
Dr. Augustin	Dr.	Piepenbrock	Dr.	Preitag
 Mattem
Hill