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BGH · V ZR 86/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 86/61

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 27* Februar 1963 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Schuster, Br. Piepenbrock, Br. Rothe und Br. Freitag für Recht erkannt: Ein von ihm gestellter Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes ist durch das Berufungsgericht als verspätet zurückgewiesen worden. Die Parteien wurden durch das Kulturamt K^B (jetzt Amt für Flurbereinigung und Siedlung) zusammengeführt (Antrag auf Berichtigung: Streichung des Satzes). Dezember 1957 v/iederholte der Kläger in zwei wiederum an das Kulturamt gerichteten Schreiben sein Verlangen auf Auszahlung des Kaufpreises an sich selbst» Am 5» November 1937 hatte die GmbH dem Kläger schriftlich bestätigt (gelber Akt Bl« 24)9 daß sie den Vertrag mit ihm als aufgelöst ansehe, und ihn gebeten, sich wegen der Rückzahlung seines Bigcnkapitals noch etwas zu gedulden. Dezember 1957 auf dem Kulturamt wegen der Fehlleitung vorsprach, wurde ihm nach seiner unwidersprochen gebliebenen Darstellung in seinem Schreiben vom 29» Januar 1958 an das Kulturamt KBP (gelber Akt Bl. 51 *0 von dessen Sachbearbeiter gesagt, es sei ein Versehen unter- Die Beklagten haben dem Lande Nordrhein-Westfalen den Streit verkündet, weil sie im Palle des ünterliegens das Land regreßpflichtig machen wollen» Das Land ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten und hat Klageabwoisung beantragt. Gegen das Berufungsurteil haben die Beklagten und der Streithelfer Revision mit dem Ziel der Wiederherstellung Das Berufungsgericht hat den Antrag des Streithclfcrs auf Berichtigung des Tatbestands des Berufungsurteils mit Beschluß vom 20« Oktober 1961 abgelehnt, weil das Urteil den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bereits am 18« April .1961 zugestellt worden war, der Antrag des Strcithelfers auf Berichtigung aber erst am 9* Mai 1961 cingegangcn war« Es hat den Standpunkt vertreten, die Prist dos § 320 Abs. 1 ZPO beginne auch für den Streithclf er mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils an die Hauptpartei (gegebenenfalls nach .■ § 221 Abs. 2 ZPO an den Gegner), nicht etwa erst mit der Zustellung des Urteils an den Streithelfer selbst. Der Beschluß, mit dem das Berufungsgericht die Tatbestandsberichtigung abgelehnt hat, ist kein Teil des Urteils und daher von der Anfcchtungsmöglichkeit des § 545 ZPO nicht umfaßt. Allerdings unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Berufungsurteil vorausgegangen sind, der Beurteilung des Revisionsgerichts (§ 548 ZPO), allein der Beschluß, der die Berichtigung abgelehnt hat, ist dem Endurteil nicht September 1953, I ZR 139/52, BI ZPO § 548 Nr. 2), würde doch der von der Revision gewünschte Erfolg, daß für die Revision instanz die beantragte Tatbestandsberichtigung als erfolgt zu unterstellen wäre und bei Beruhen des Berufungsurteils auf dem nicht geänderten Tatbestand das Berufungsurteil aufzuheben wäre und die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen wäre, nicht cintrcten. Pie Präge, ob der Streithelfer für die Tatbestandsberichtigung an die für die Hauptpartei laufende Prist für den Berichtigungsantrag gebunden ist, kann, wie das Berufungsgericht richtig ausführt, nicht verneint werden, wenn der Stroithelfer an die für die Hauptpartei laufende Prist für das Rechtsmittel gebunden ist, da das Rechtsmittel höhere Bedeutung als die - das Rechtsmittel allenfalls vorbereitende - Tatbestandsberichtigung hat* Pic Bindung des Streithelfors an die für die Kauptpartei laufende Prist wird aber von der herrschenden Meinung und Rechtsprechung mit Recht bejaht (Rosenberg, Lehrbuch des Peutsehen Zivilprozeßrechts 9o Aufl« § 46 IV 1 e; Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. 366; zweifelnd auch VTieczorek, ZPO § 67 B II c)o Von dieser in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits anerkannten Auffassung abzugehen, besteht kein Anlaß, Pie Bindung des Streithelfers an die für die Hauptpartei laufende Prist zur Stellung des Berichtigungsantrags verkümmert auch die vom Gesetz eroffnete Möglichkeit fül* den Streithelfer, am Verfahren teilzunehmen und gehört zu werden (§§ 67, 71 Abs* 3 ZPO), nicht in dem Maße, daß etwa in dieser Hinsicht das rechtliche Gehör als nicht gewährt erscheinen könnte. 1 o Das Berufungsgericht sieht in den Bestimmungen des Kaufvertrags, daß der Kaufpreis an die Gesellschaft zu zahlen sei, lediglich die Nennung einer Zahlstelle, d»h» die Ermächtigung an die Beklagten, mit Wirkung für den Kläger an die - an sich nicht berechtigte - Gesellschaft zu zahlen (§§ 362 Abs« 2, 185 BGB), und folgert von diesem Standpunkt aus zutreffend, daß der Kläger eine solche Ermächtigung bis zur Bewirkung der Leistung nach § 183 Satz 1 BGB frei habe widerrufen können» Die Revisionen sind der Auffassung, daß auch bei dieser Auslegung der Zahlungsklausel kein wirksamer .Widerruf Vorgelegen habe, da das Kulturamt zur Entgegennahme des Widerrufs nicht bevollmächtigt gewesen sei (§164 Abs» 3 i«V»m» § 183 Satz 2 BGB)« so führt es aus, habe die gesamten Vorverhandlungen mit dem Kläger im Interesse der siedlungswilligen Beklagten und für diese geführt und sei dabei auch wie ein Beauftragter der Beklagten als der vorgesehenen Erwerber und Vertragspartner des Klägers aufgetreten» Die Beklagten selbst seien für den schriftungewandten Kläger schwer erreichbar gewesen, während er beim Kulturamt jederzeit habe persönlich vorsprechen können. Bei dieser Sachlage müsse davon ausgegangen werden, daß das Kulturamt für sämtliche auf die Art und Weise der Erfüllung bezüglichen Willenserklärungen des Klägers mit stillschweigender Zustimmung der Beklagten empfangsberechtigt gewesen sei. Das Kulturamt sei im Interesse der siedlungs-willigen Beklagten und für diese, die selbst nicht in Erscheinung getreten seien, für das Zustandekommen des Kaufvertrages tätig geworden. Sollten aber die Beklagten das kulturamt doch nicht bevollmächtigt haben, so sei, führt das Berufungsgericht hilfsweise aus, das Kulturamt vor und auch nach Abschluß des Kaufvertrags wie ein Vertreter, wenn auch ohne Ver-trotungsmacht, aufgetret.en, Da der Kläger habe annehmen müssen und dürfen, daß das im Einverständnis mit den Beklagten geschehen sei, habe zu demindest eine Duldungs- odor äußerstenfalls eine ArischeinsVollmacht Vorgelegen, Außerdem falle dem Kulturamt Pahrlässigkeit insofern zur Last, als es die Zahlungsanordnung nicht sofort an die Beklagten weitergegeben habe, sondern stattdessen die falsche Auszahlung durch die Freigabe für die Gesellschaft und das Schweigen gegenüber den Beklagten veranlaßt habe* Dieses Verschulden hätten die Beklagten nach § 278 BGB wie eigenes zu vertreten, da das Kulturamt für die Beklagten Und mit deren Willen als Erfüllungsgehilfe tätig geworden sei. Aus den Ausführungen über die Bevollmächtigung des Kulturamts ergebe sich, daß es nicht gegen oder ohne den Willen der Beklagten für diese gehandelt habe. Hinsichtlich dieser schuldnerisehen Hauptpflicht hätten sich die Beklagten, meint das Berufungsgericht, des Kulturamts als Erfüllungsgehilfen bedient, dessen für die Beklagten als Schuldner zu erfüllende Ff licht in der Sperre und richtigen Leitung des Geldes beständen habe. Die Revision der Beklagten erachtet.übereinstimmend mit dem Vortrag der Beklagten im zweiten Rechtszug den Y/iderruf der im Vertrag enthaltenen Bestimmung über die Zahlung des Kaufpreises an die Gesellschaft schon deswegen als nicht wirksam, weil nach Meinung der Revision mit der genannten Klausel nicht schon durch § 313 BGB erfaßte Bestimmungen hätten getroffen werden sollen. Allein es kann nicht angenommen werden, daß mit der Klausel dem Verkäufer die Verfügung über den Kaufpreis - sofern es sich nicht überhaupt um Abtretung handelte, in welchem Pall die ganze Frage keine Bedeutung hat - genommen werden sollte. Entscheidend ist die von der Revision mit den in diesem Rechtszug zulässigen Rügen insbesondere nach § 286 ZPO nicht angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts, daß das Kulturamt die, gesamten Vorverhandlungen mit dem Kläger im Interesse der siedlungswilligen Beklagten uni für diese geführt habe und dabei wie ein Beauftragter der Beklagten aufgetreten sei, und zwar, wie den weiteren Ausführungen des Berufungsurteils zu entnehmen ist, mit deren Y/illen (BU S. hätten unter den vom Berufungsrichter dargelegten Umständen ec dem Kläger gegenüber zu dem Ausdruck bringen müssen, wenn eie bei der Abhängigkeit der Auszahlung von dem Willen des Kulturamtes an dieses gerichtete sich auf die Zahlung des Kaufpreises beziehende Y/illenserklärungen des Klägers nicht als ihnen zugegangen hätten gelten lassen wollen. Öffentlich-rechtlicher Art. Bas hindert die Behörde jedoch nicht, wie das Berufungsgericht mit Recht sagt, im Einzelfall in Betätigung dieser Fürsorge auf dem Gebiet des Privatrechts als Vertreterin des Siedlurigswilligen zu handeln, erst recht nicht durch den Siedlungsv/illigen zur Entgegennahme von Y/illenserklärungen für ihn ermächtigt zu werden. Bezeichnend ist, daß das Kulturamt dem Kläger die Überweisung der Summe auf dessen eigenes Konto zugesichert hat (Tatbestand des Berufungsürteils S. 4)9 die an sich nur durch die Beklagten selbst vorgenommen werden konnte, wenngleich es hier nicht auf den Willen des Kulturamts ankam, sondern lediglich auf die Frage, ob es bevollmächtigt war und ob der Kläger die Erklärung dem Kulturamt als dem Vertreter der Beklagten gegenüber abgeben wollte (§ 164 Abs.3 BGB). c) Bei dieser Sachlage bedarf es keines Eingehens mehr auf die vom Berufungsrichter hilfsweise erörterte Frage, ob das Kulturamt Erfüllungsgehilfe der Beklagten war, für dessen Verschulden sie einzustehen hätten. Die Revisionen halten in diesen Ausführungen den § 398 BGB als verletzt, da das Berufungsgericht die Möglichkeit übersehen habe, durch einen dem Schuldner nicht erkennbaren Vertrag eine Forderung abzutreten, es also nur darauf ankomme, ob zwischen dem Kläger und der Gesellschaft eine solche Abtretung zustande gekommen sei. Das Berufungsgericht nimmt jedoch Bezug auf den Schriftwechsel zwischen den Genannten, in dem sich das Schreiben der Gesellschaft an den Kläger vom 28. Dort ist die Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Gesellschaft in der Form erwähnt, daß der Kläger neben der im notariellen Vertrag "vorzunehmend en" Abtretung des Kaufpreises weitere 3 000 DM aufzubringen habe. Das Schreiben, das die Revision der Beklagten als nicht berücksichtigt bezeichnet, bedurfte, weil es auf eine nur "vor-zunehmende" Abtretung hinwies, keiner besonderen Behandlung im Berufungsurteil. crhcbung erscheint auch nicht deshalb entbehrlich, wefil die Gesellschaft am 5» November 1957 auf das Schreiben des Klägers, in dem er seinen Rücktritt von dem mit der Gesellschaft geschlossenen Vertrag erklärte, antwortete, sie bestätige den Eingang des Schreibens, da sich der Vertrag.aber in der Abrechnung befinde, bitte sie den Kläger, noch für kurze Zeit um Geduld* Diese hinhaltende Äußerung ist zu unbestimmt, als daß sie als Rückabtrotung nach einer etwa vorher vorgenommenen unter Beweis gestellten Abtretung vom Kläger an die Gesellschaft gewertet werden könnte.

Zitierte Normen: § 221 ZPO Art. 103 GG § 67 ZPO § 362 BGB § 286 ZPO § 164 BGB § 286 ZPO
GesellschaftBGBKulturamtvertragenBerufungsgerichtAbtretungZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
da
 nein
2207 069
ZPO §§ 67, 71 Abs. 3, 320 Abs, 2
Für den Streithelfer beginnt die Frist für den Antrag auf Tatbostandsberichtigung mit der Zustellung des vollständigen Urteils an eine der Parteien (§221 Abo» 2 ZPO),nicht erst mit einer Zustellung an ihn«,
BGH, Urto Vo 27. Februar 1963 - V ZR 86/61 - OLG Köln
LG Köln
V_ZR_86^6!
Verkündet am 27 - Februar 1963 Symalla, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Eheleute Alfred und Waltraud L gcb.	Post
, letztere Uber Ol
 Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Streitgehilfe der Beklagten und Revisionskläger:
Land Nordrhein-Y/estfalen, vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dieser vortreten durch dasJLandesajrt Nordrhein für Flurbereinigung ,und Siedlung in	T^BBlstraße	Nr. (P,
- Prozeßbcvollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Kartonagenzuschneider Willi H
Post	über	0
in
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 27* Februar 1963 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Schuster, Br. Piepenbrock, Br. Rothe und Br. Freitag für Recht erkannt:
Auf.die. Revisionen wird das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Februar 196i aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-verwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz übertragen wird.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger veräußerte am 12. Oktober 1957 sein unweit gelegenes Hausanwesen in der Urkunde Reg.Nr. 1140/1957 dec Urkundöbeamten des Kulturamtes	zu dem Preise von
9 000 DM an die Beklagten. Im Kaufvertrag heißt es u.a.s
"Der Kaufpreis ....  ist	zu zahlen an
 GmbH, in kBB1? H^^|^ring	Sparkasse	der	Stadt
 Kfll-Konto Nr. 19601."
Der Kläger klagt gegen die Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises. Das Land Nordrhein-Westfalen ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten i beigetreten. Ein von ihm gestellter Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes ist durch das Berufungsgericht als verspätet zurückgewiesen worden. Die beantragten Berichtigungen sind bei der folgenden weiteren Sachdarstellung ersichtlich gemacht.
Der Kaufpreis ist entsprechend der vorerwähnten Bestimmung des Kaufvertrags an die	GmbH
bezahlt worden, obwohl der Kläger seine Anordnung widerrufen hat. Die Gesellschaft, welche den Kläger bei einem Bauvorhaben in KBfMÄBflHB zu betreuen versprochen hatte, hat das Geld nicht an ihn weitergeleitet. Das Konkursverfahren über ihr Vermögen ist mangels Masse eingestellt worden. Die Parteien wurden durch das Kulturamt K^B (jetzt Amt für Flurbereinigung und Siedlung) zusammengeführt (Antrag auf Berichtigung: Streichung des Satzes). Der Kläger hatte dem Amt das Grundstück im Frühjahr 1957 ange^-boten (Antrag auf Berichtigung: Streichung des Satzes).
Das Kulturamt hielt das Anwesen als für eine Nebenerwerbs-siedlung geeignet (beantragte Berichtigung: Anwesen des Klägers). Die Verhandlungen über den Ankauf zogen sich bis
 
zu dem Herbst 1957 hin (beantragte Berichtigung: Streichung des Satzes). Dann wurden der Kläger und das Kulturamt über Ankauf und Preis einig (beantragte Berichtigung: Streichung des Satzes). Die Beklagten sind Vertriebene.
Sic wohnten 1957 in Westfalen (richtig in	Kreis
 . Der Kläger lernte sie nur gelegentlich einer Besichtigung und bei der Beurkundung kennen. Im Kaufvertrag hat der Kläger Auflassung und Umschreibung bewilligt» Räumung bis zu dem 1. November versprochen und den Kaufpreis bis zu dem 1. Dezember 1957 gestundet. Der Ankauf. wurde durch ein staatliches Siedlungsdarlehen von 10 000 DM finanziert (beantragte Berichtigung: der Ankauf wurde durch ein aus öffentlichen Geldern bereitgestelltes Darlehen der Deutschen Landesrontehbank - Anstalt des öffentlichen Rechts - in B^^finanziert), das auf ein Sperrkonto der Beklagten bei der Zweigstelle 0^^^^^ der Kreis Sparkasse überwiesen wurde mit der Auflage» daß über das Guthaben nur mit Zustimmung des Kulturamtes verfügt werden, konnte.
Bei Abschluß des Kaufvertrags war der Geschäftsführer B^m^der	GmbH anwesend. Am 19° Oktober 1957
trat der Kläger mündlich vom Vertrag mit der GmbH zurück (Bl. 23 gelber Akt) und forderte sie zur Zurückzahlung seines Eigenkapitals von 3 000 DM auf.
Am selben Tage widerrief er persönlich gegenüber dem Kulturamt seine Einwilligung zur Auszahlung der 9 000 DM an die	GmbH	und bat um Überweisung der Summe
 auf sein eigenes Konto. Das wurde ihm zugesichert und ein Aktenvermerk über die Änderung der früheren Anweisung auf genommen (beantragte Berich tigungj; Ein Vermerk über die Änderung der. früheren Anweisung wurde auf genommen).
Am 3° November und 10. Dezember 1957 v/iederholte der Kläger in zwei wiederum an das Kulturamt gerichteten
 Schreiben sein Verlangen auf Auszahlung des Kaufpreises an sich selbst» Am 5» November 1937 hatte die
 GmbH dem Kläger schriftlich bestätigt (gelber Akt Bl« 24)9 daß sie den Vertrag mit ihm als aufgelöst ansehe, und ihn gebeten, sich wegen der Rückzahlung seines Bigcnkapitals noch etwas zu gedulden.
Am IO. Dezember 1957 hat das Kulturamt die 9 000 DM zur Auszahlung an die Gesellschaft freigegeben, worauf es zu der Auszahlung am 19* Dezember 1957 kam» Als der Kläger am 21. Dezember 1957 auf dem Kulturamt wegen der Fehlleitung vorsprach, wurde ihm nach seiner unwidersprochen gebliebenen Darstellung in seinem Schreiben vom 29» Januar 1958 an das Kulturamt KBP (gelber Akt Bl. 51 *0 von dessen Sachbearbeiter	gesagt, es sei ein Versehen unter-
laufen und man würde dafür sorgen, daß das Geld schnellstens an ihn zurucküberwiesen werde.
Der Kläger hat ausgeführt, mit der Benennung der GmbH als Empfänger des Kaufpreises habe er nur eine Zahlstelle angegeben gehabt, was er ohne weiteres und jederzeit habe rückgängig machen können. Daß die 9 000 DM entgegen seinen ausdrücklichen und wiederholten Anwei-, sungen dennoch an die Gesellschaft gezahlt worden seien, müßten die Beklagten gegen sich gelten lassen.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an ihn 9 000 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1. Januar 1958 zu zahlen. Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt.
Sic haben erwidert, es habe sich bei der Benennung der	GmbH	als	Empfängerin	der	9	000 DM um eine
 Abtretung an diese gehandelt. Die Gesellschaft habe schon ein Grundstück für den Kläger beschafft und daraus Ansprüche gegen ihn gehabt. Die Verpflichtung des Klägers zur Abtretung
 
ergebe sich aus deren Schriftwechsel mit ihm. Außerdem hätten sowohl deren Geschäftsführer Bals auch der Kläger selbst anläßlich der Beurkundung ausdrücklich erklärt, daß die Kaufpreisforderung an .die Gesellschaft abgetreten worden sei, was der Kläger bestreitet»
Die Beklagten haben dem Lande Nordrhein-Westfalen den Streit verkündet, weil sie im Palle des ünterliegens das Land regreßpflichtig machen wollen» Das Land ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten und hat Klageabwoisung beantragt. Es hat darauf hingewiesen, daß der Siedlungskredit aut ein Konto der Beklagten, eingezahlt worden sei. Über dieses Konto hätten die Beklagten zwar nur nach Freigabe durch das Kulturamt verfügen können. Rechtlich sei jedoch die Zahlung des Kaufpreises durch die Beklagten selbst erfolgt. Mindestens habe ein echter Vertrag zugunsten Dritter Vorgelegen.
Der Kläger hat vorgebracht, die	GmbH
habe keinerlei Forderungen gegen ihn gehabt, sondern ihn zur Hergabo immer neuer Barbeträge veranlaßt, ohne auch nur die geringsten Anstalten zu machen, ihre Zusagen wahrzu dems-chen» Zu einer Abtretung der Kaufpreisforderung an die Gesellschaft habe für ihn wirtschaftlich keinerlei Anlaß bestanden.
Für eine beabsichtigte Schadensersatzklage gegen das Land Nordrhein-Westfalen hat das Landgericht Köln dem Kläger das Armenrecht verweigert»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Ober-landcsgoricht ihr stattgegeben.
Gegen das Berufungsurteil haben die Beklagten und der Streithelfer Revision mit dem Ziel der Wiederherstellung

a
 
Ä.
dos landgerichtlichen Urteils eingelegt* Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründes
I.
Das Berufungsgericht hat den Antrag des Streithclfcrs auf Berichtigung des Tatbestands des Berufungsurteils mit Beschluß vom 20« Oktober 1961 abgelehnt, weil das Urteil den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bereits am 18« April .1961 zugestellt worden war, der Antrag des Strcithelfers auf Berichtigung aber erst am 9* Mai 1961 cingegangcn war« Es hat den Standpunkt vertreten, die Prist dos § 320 Abs. 1 ZPO beginne auch für den Streithclf er mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils an die Hauptpartei (gegebenenfalls nach .■
 § 221 Abs. 2 ZPO an den Gegner), nicht etwa erst mit der Zustellung des Urteils an den Streithelfer selbst.
Die Revision rügt Verletzung des § 320 ZPO. Nach ihrer Meinung beginnt für den Streithelfer die Frist zur Stellung des Berichtigurigsantrags erst mit einer Zustellung des Urteils an ihn selbst. Durch Revision ist nach § 545 ZPO nur das Berufungsurteil selbst anfechtbar. Der Beschluß, mit dem das Berufungsgericht die Tatbestandsberichtigung abgelehnt hat, ist kein Teil des Urteils und daher von der Anfcchtungsmöglichkeit des § 545 ZPO nicht umfaßt. Allerdings unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Berufungsurteil vorausgegangen sind, der Beurteilung des Revisionsgerichts (§ 548 ZPO), allein der Beschluß, der die Berichtigung abgelehnt hat, ist dem Endurteil nicht
 
vorausgegangen, sondern nachgefolgt. Zuzugeben ist, daß die Vorschrift des § 320 Abs. 4 Satz 4 ZPO, daß jeder Beschluß, der über den Berichtigungsantrag entscheidet, unanfechtbar ist, zur Begründung der Unanfechtbarkeit des Beschlusses des Berufungsgerichts hier nicht verwertet werden kann, weil nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die genannte Vorschrift nicht anwendbar ist, wenn, wie hier, die Berichtigung ohne Sachprufung abgolehnt wird (RGZ 47, 398). V/ieczorek, ZPO § 320 B XV b will in solchem Pall § 548 ZPO anwenden, wobei auch noch das Bedenken außer Betracht bleiben soll, daß nach § 567 Abs. 3 ZPO die Beschlüsse der Oberlandesgerichte unanfechtbar sind (mit einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme), ein Grund, aus dem der Senat in seiner Entscheidung BGHZ 37,
125 die Nachprüfung einer dem Urteil vorausgegangenen Entscheidung abgelehnt hat (ebenso BGH Urteil vom 4. Dezember 1958, III ZR 169/57 B* ZPO § 404 Nr. 3). Ob der Grundsatz des § 567 Abs. 3 ZPO durchbrochen wird, wenn grundlegende Verfahrensvorschriften verletzt sind, hat der Senat in BGHZ 37, 125 dahingestellt sein lassen, ebenso der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar 19! VIII ZB 3/57. Aber auch wenn man diese Ausnahme bejahen wollte (vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. September 1953, I ZR 139/52, BI ZPO § 548 Nr. 2), würde doch der von der Revision gewünschte Erfolg, daß für die Revision instanz die beantragte Tatbestandsberichtigung als erfolgt zu unterstellen wäre und bei Beruhen des Berufungsurteils auf dem nicht geänderten Tatbestand das Berufungsurteil aufzuheben wäre und die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen wäre, nicht cintrcten. Der hier in Betracht kommende Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; Baumbach/Lauterbach, ZPO 27. Aufl. Grundzüge vor § 128 Anm. 4) ist nämlich jedenfalls dann nicht verletzt, wenn das
A
1
 
Vorbringen einer Partei sachlich nicht gewürdigt wird, weil sie eine gesetzliche Prist versäumt hat« Pas trifft hier zu. Pie Präge, ob der Streithelfer für die Tatbestandsberichtigung an die für die Hauptpartei laufende Prist für den Berichtigungsantrag gebunden ist, kann, wie das Berufungsgericht richtig ausführt, nicht verneint werden, wenn der Stroithelfer an die für die Hauptpartei laufende Prist für das Rechtsmittel gebunden ist, da das Rechtsmittel höhere Bedeutung als die - das Rechtsmittel allenfalls vorbereitende - Tatbestandsberichtigung hat* Pic Bindung des Streithelfors an die für die Kauptpartei laufende Prist wird aber von der herrschenden Meinung und Rechtsprechung mit Recht bejaht (Rosenberg, Lehrbuch des Peutsehen Zivilprozeßrechts 9o Aufl« § 46 IV 1 e; Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl« § 67 II 2 bei Fußn. 4; Baumbach/Lauterbach, ZPO 27* Aufl* § 71 Anm. 3; RGZ 18, 416; vgl* auch RGZ 34, 360,
363; a.Ao Hellwig, Lehrbuch des Peutschen Zivilprozeßrechts Band 2 So 503 § 137 III 4 b; Hikisch, Zivilprozeßrocht § 112 III 1 S- 446; Annalen des Sächsischen Oberlandesgerichts Presden Band 2 S. 366; zweifelnd auch VTieczorek, ZPO § 67 B II c)o Von dieser in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits anerkannten Auffassung abzugehen, besteht kein Anlaß, Pie Bindung des Streithelfers an die für die Hauptpartei laufende Prist zur Stellung des Berichtigungsantrags verkümmert auch die vom Gesetz eroffnete Möglichkeit fül* den Streithelfer, am Verfahren teilzunehmen und gehört zu werden (§§ 67, 71 Abs* 3 ZPO), nicht in dem Maße, daß etwa in dieser Hinsicht das rechtliche Gehör als nicht gewährt erscheinen könnte. Mit Recht sagt das Berufungsgericht, daß der Streitgehilfe eben darauf bedacht sein muß, sich rechtzeitig einen vollständigen Text des Urteils zu verschaffen, was innerhalb der für den Berichtigungsantrag laufenden Prist keine Schwierigkeiten bereiten kann, da ; der Beginn der Prist an die Zustel3.ung
 
eines in vollständiger Form abgefaßten Urteils gebunden ist» Von dieser Beschaffung kann er, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erwägt, absehen, wenn er sich darauf verlassen kann, daß die Hauptpartei ihn unverzüglich von der Zustellung des Urteils benachrichtigt» Daß der Strc.itgohilfe damit ungünstiger steht als die Hauptpartoi, ist richtig, entspricht aber seiner Stellung als bloßer Stroithelfcr und der nur begrenzten Rechtskraftwirkung (§68 ZPO) und ist daher auch unter dem Gesichtspunkt des Art» 3 Abs». 1 GG unbedenklich»
Nach alldem ist der Nachprüfung des Berufungsurteils der unveränderte (Tatbestand, wie er in ihm enthalten ist, zugrunde zu legen»
b-
II o
I
1 o Das Berufungsgericht sieht in den Bestimmungen des Kaufvertrags, daß der Kaufpreis an die Gesellschaft zu zahlen sei, lediglich die Nennung einer Zahlstelle, d»h» die Ermächtigung an die Beklagten, mit Wirkung für den Kläger an die - an sich nicht berechtigte - Gesellschaft zu zahlen (§§ 362 Abs« 2, 185 BGB), und folgert von diesem Standpunkt aus zutreffend, daß der Kläger eine solche Ermächtigung bis zur Bewirkung der Leistung nach § 183 Satz 1 BGB frei habe widerrufen können» Die Revisionen sind der Auffassung, daß auch bei dieser Auslegung der Zahlungsklausel kein wirksamer .Widerruf Vorgelegen habe, da das Kulturamt zur Entgegennahme des Widerrufs nicht bevollmächtigt gewesen sei (§164 Abs» 3 i«V»m» § 183 Satz 2 BGB)«
Das Berufungsgericht hat eine solche Vertretungsmacht für gegeben erachtet aus folgenden Gründen; Das Kulturamt,

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so führt es aus, habe die gesamten Vorverhandlungen mit dem Kläger im Interesse der siedlungswilligen Beklagten und für diese geführt und sei dabei auch wie ein Beauftragter der Beklagten als der vorgesehenen Erwerber und Vertragspartner des Klägers aufgetreten» Die Beklagten selbst seien für den schriftungewandten Kläger schwer erreichbar gewesen, während er beim Kulturamt jederzeit habe persönlich vorsprechen können. Die Auszahlung habe, letzten Endes vom Kulturamt abgehangen, dessen Entscheidung die Beklagten sich hätten fügen müssen. Die Beklagten . hätten ihrerseits alles dem Kulturamt überlassen. Bei dieser Sachlage müsse davon ausgegangen werden, daß das Kulturamt für sämtliche auf die Art und Weise der Erfüllung bezüglichen Willenserklärungen des Klägers mit stillschweigender Zustimmung der Beklagten empfangsberechtigt gewesen sei. Das Kulturamt sei im Interesse der siedlungs-willigen Beklagten und für diese, die selbst nicht in Erscheinung getreten seien, für das Zustandekommen des Kaufvertrages tätig geworden. Die Tätigkeit dieser Behörde habe von den Parteien, die beide auf sie besonders hätten vertrauen dürfen, im Sinn der genannten Bevollmächtigung verstanden werden müssen.
Sollten aber die Beklagten das kulturamt doch nicht bevollmächtigt haben, so sei, führt das Berufungsgericht hilfsweise aus, das Kulturamt vor und auch nach Abschluß des Kaufvertrags wie ein Vertreter, wenn auch ohne Ver-trotungsmacht, aufgetret.en, Da der Kläger habe annehmen müssen und dürfen, daß das im Einverständnis mit den Beklagten geschehen sei, habe zu demindest eine Duldungs- odor äußerstenfalls eine ArischeinsVollmacht Vorgelegen,
 Außerdem falle dem Kulturamt Pahrlässigkeit insofern zur Last, als es die Zahlungsanordnung nicht sofort
11
an die Beklagten weitergegeben habe, sondern stattdessen die falsche Auszahlung durch die Freigabe für die Gesellschaft und das Schweigen gegenüber den Beklagten veranlaßt habe* Dieses Verschulden hätten die Beklagten nach § 278 BGB wie eigenes zu vertreten, da das Kulturamt für die Beklagten Und mit deren Willen als Erfüllungsgehilfe tätig geworden sei. Aus den Ausführungen über die Bevollmächtigung des Kulturamts ergebe sich, daß es nicht gegen oder ohne den Willen der Beklagten für diese gehandelt habe. In § 5 der Urkunde sei bereits die Auflassung bewilligt worden, der Kläger habe das.Anwesen (nach § 3 des Vertrags) bereits zu dem 1. November 1957 übergeben müssen, während die Kaufpreiszahlung bis 1. Dezember 1957 gestundet gev/esen sei. Die Sicherung des Klägers als des Verkäufers habe daher nurin der vom Kulturamt ausgehenden Blockierung bestanden. Bei der aufgezeigten vertraglichen Gestaltung in dem von der Siedlungsbehörde entworfenen Formularvertrag müsse davon ausgegangen werden, daß der Käufer sich.zur Sicherung des Gegenleistungsanspruchs des Verkäufers zur Blockierung der (Pilgungsmittel verpflichtet habe, da sonst dom Verkäufer die Vorleistung unzu demutbar gev/esen wäre. Hinsichtlich dieser schuldnerisehen Hauptpflicht hätten sich die Beklagten, meint das Berufungsgericht, des Kulturamts als Erfüllungsgehilfen bedient, dessen für die Beklagten als Schuldner zu erfüllende Ff licht in der Sperre und richtigen Leitung des Geldes beständen habe.
2. Die Würdigung der Rügen der Revisionen zu der Frage der Vertretung der Beklagten durch das Kulturamt ergibt:
a)	§ 13 des Vertrages lautet: Mündliche Nebenabredon Uber Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind ungültig. Die Revision der Beklagten erachtet.überein-
stimmend mit dem Vortrag der Beklagten im zweiten Rechtszug den Y/iderruf der im Vertrag enthaltenen Bestimmung über die Zahlung des Kaufpreises an die Gesellschaft schon deswegen als nicht wirksam, weil nach Meinung der Revision mit der genannten Klausel nicht schon durch § 313 BGB erfaßte Bestimmungen hätten getroffen werden sollen. Dem kann nicht beigestimmt werden. Durch die Aufnahme der Klausel Uber die Zahlung an die Gesellschaft, in den Vertrag mag eine entsprechende Pflicht der Beklagten, dorthin zu zahlen, begründet worden sein. Allein es kann nicht angenommen werden, daß mit der Klausel dem Verkäufer die Verfügung über den Kaufpreis - sofern es sich nicht überhaupt um Abtretung handelte, in welchem Pall die ganze Frage keine Bedeutung hat - genommen werden sollte. Das wäre der Fall, wenn es einer - dann im Belieben des Käufers stehenden - vertraglichen Vereinbarung mit dem Verkäufer bedurft hätte, um eine Zahlung an eine andere Stelle, beispielsweise ein Konto des Verkäufers (Klägers) zu ermöglichen. § 125 Satz 2 BGB greift daher nicht durch.
b)	Unbegründet sind die Bedenken, die die Revisionen gegen die vom Berufungsgericht angenommene Vertreterstcl-lung dos Kulturamts äußern. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkte lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Entscheidend ist die von der Revision mit den in diesem Rechtszug zulässigen Rügen insbesondere nach § 286 ZPO nicht angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts, daß das Kulturamt die, gesamten Vorverhandlungen mit dem Kläger im Interesse der siedlungswilligen Beklagten uni für diese geführt habe und dabei wie ein Beauftragter der Beklagten aufgetreten sei, und zwar, wie den weiteren Ausführungen des Berufungsurteils zu entnehmen ist, mit deren Y/illen (BU S. 14) . Die Beklagten, die sich die Vorteile dieses Handelns der Behörde haben gefallen lassen,
 
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hätten unter den vom Berufungsrichter dargelegten Umständen ec dem Kläger gegenüber zu dem Ausdruck bringen müssen, wenn eie bei der Abhängigkeit der Auszahlung von dem Willen des Kulturamtes an dieses gerichtete sich auf die Zahlung des Kaufpreises beziehende Y/illenserklärungen des Klägers nicht als ihnen zugegangen hätten gelten lassen wollen. Die: Beklagten haben jedoch in dieser Richtung sich nicht geäußert. Es liegt eine stillschweigende Vollmachtserteilung im Sinn dos Urteils dos Bundesgerichtshofs vom 10. März 1953«
I ZR 76/52, LM BGB § 167 Rr. 4 vor. Die Fürsorgepflicht der Siedlungsbehörden dem Siedler gegenüber ist zwar, das kann den Revisionen zugegeben werden. Öffentlich-rechtlicher Art. Bas hindert die Behörde jedoch nicht, wie das Berufungsgericht mit Recht sagt, im Einzelfall in Betätigung dieser Fürsorge auf dem Gebiet des Privatrechts als Vertreterin des Siedlurigswilligen zu handeln, erst recht nicht durch den Siedlungsv/illigen zur Entgegennahme von Y/illenserklärungen für ihn ermächtigt zu werden. Bezeichnend ist, daß das Kulturamt dem Kläger die Überweisung der Summe auf dessen eigenes Konto zugesichert hat (Tatbestand des Berufungsürteils S. 4)9 die an sich nur durch die Beklagten selbst vorgenommen werden konnte, wenngleich es hier nicht auf den Willen des Kulturamts ankam, sondern lediglich auf die Frage, ob es bevollmächtigt war und ob der Kläger die Erklärung dem Kulturamt als dem Vertreter der Beklagten gegenüber abgeben wollte (§ 164 Abs. 3 BGB).
c)	Bei dieser Sachlage bedarf es keines Eingehens mehr auf die vom Berufungsrichter hilfsweise erörterte Frage, ob das Kulturamt Erfüllungsgehilfe der Beklagten war, für dessen Verschulden sie einzustehen hätten.

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III.
Ohne Wirkung wäre allerdings der Widerruf, wenn zur Zeit seiner Abgabe und insbesondere bei Zahlung des Kaufpreises an die Gesellschaft nicht der Kläger, sondern wegen Abtretung oder wegen unwiderruflicher Begründung der Kaufpreisforderung von vornherein zugunsten der Gesellschaft (§ 328 BGB) diese der richtige Gläubiger gewesen wäre« Bas Berufungsgericht verneint das„ Bs führt aus: Wortlaut und Sinn der Bestimmung in § 2 des Kaufvertrags, daß der Kaufpreis an die Gesellschaft zu zahlen sei auf deren näher bezeichnetes Konto, sei eindeutig derart, daß keine Abtretung der Kaufpreisforderung erfolgt sei, sondern lediglich die Benennung einer Zahlstelle . Bor Kläger hätte auch, meint das Berufungsgericht, keine Veranlassung gehabt, der Gesellschaft etv/as abzutreten, solange sie nichts für ihn vorgelegt gehabt habe. Bei der Anweisung des Geldes zur Auszahlung an die Gesellschaft habe es sich offensichtlich nur um die im Baüvortrags-v/osen übliche Hinleitung von Geldern an die betreuende Firma zur zweckbestimmten Verwendung gehandelt. Nach der Aussage der Urkundsperson, des jetzigen Regierungsrats Asdonk, sei bei der Beurkundung nichts besprochen worden, wonach mit der wiedergegebenen Formulierung eine Abtretung gemeint gewesen wäre. Ber von der Gesellschaft in der internen, dem Kulturamt unbekannten Korrespondenz zwischen der Gesellschaft und dem Kläger geäußerte Wunsch nach Abtretung sei angesichts des effektiven Inhalts der Kaufurkunde ohne Belang« In ihr habe der Kläger, selbst wenn er eine Abtretungs.verpflichtung gegenüber der Gesellschaft übernommen haben sollte, doch nicht entsprechend verfügt, was angesichts der Anwesenheit des Geschäftsführers B^|^ der Gesellschaft sicher geschehen wäre, wenn
 os beabsichtigt gev/esen wäre. Deswegen scheide auch ein echter Vertrag zugunsten Dritter mit eigenem Rechtserworb des Dritten (der Gesellschaft) aus.
2. Die Revisionen halten in diesen Ausführungen den § 398 BGB als verletzt, da das Berufungsgericht die Möglichkeit übersehen habe, durch einen dem Schuldner nicht erkennbaren Vertrag eine Forderung abzutreten, es also nur darauf ankomme, ob zwischen dem Kläger und der Gesellschaft eine solche Abtretung zustande gekommen sei.
Das Berufungsgericht nimmt jedoch Bezug auf den Schriftwechsel zwischen den Genannten, in dem sich das Schreiben der Gesellschaft an den Kläger vom 28. August 1957 befindet. Dort ist die Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Gesellschaft in der Form erwähnt, daß der Kläger neben der im notariellen Vertrag "vorzunehmend en" Abtretung des Kaufpreises weitere 3 000 DM aufzubringen habe. Das Schreiben, das die Revision der Beklagten als nicht berücksichtigt bezeichnet, bedurfte, weil es auf eine nur "vor-zunehmende" Abtretung hinwies, keiner besonderen Behandlung im Berufungsurteil. Beide Revisionen machen jedoch mit Rocht geltend, daß der Streithelfer im zweiten Rechtszug (wie schon im ersten Rechtszug in ungenauer Form, Schriftsatz vom 9« Mai 1960, Bl. 56) durch den Geschäftsführer der Gesellschaft,	Beweis	dafür	angetreten
 hatte, daß der Kläger die Kaufpreisforderung an die Gesellschaft abgetreten habe, so daß diese auf Grund eigenen Rechts die Kaufpreis Zahlung in Empfang genommen hätte (Schriftsatz vom 16. Dezember I960, S. 3 Bl. 124 GA)* Daß dieses Bewoisangebot im Berufungsrechtszug unbeachtet geblieben ist, bedeutet einen Verstoß gegen § 286 ZPO, auf den das Berufungsurteil beruhen kann. Die hiernach gebotene Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückver-v/eioung der Sache zu dem Zweck der Nachholung der Beweis-
 
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crhcbung erscheint auch nicht deshalb entbehrlich, wefil die Gesellschaft am 5» November 1957 auf das Schreiben des Klägers, in dem er seinen Rücktritt von dem mit der Gesellschaft geschlossenen Vertrag erklärte, antwortete, sie bestätige den Eingang des Schreibens, da sich der Vertrag.aber in der Abrechnung befinde, bitte sie den Kläger, noch für kurze Zeit um Geduld* Diese hinhaltende Äußerung ist zu unbestimmt, als daß sie als Rückabtrotung nach einer etwa vorher vorgenommenen unter Beweis gestellten Abtretung vom Kläger an die Gesellschaft gewertet werden könnte. Bei der erneuten Verhandlung im zweiten Rechtszug könnte auch das Beweisangebot des Klägers durch seinen Rechtsanwalt	im	Schrift-
satz vom 8. Juli 1959 als Zeugen von Bedeutung werden dahingehend, daß Bosbach dem Prozeßbevollmächtigten persönlich erklärt habe, die Überweisung des Geldes an die Gesellschaft müsse irrtümlich erfolgt sein (Bl. 18 GA).

Die Entscheidung Uber die Kosten der Revision war als vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängig dem Berufungsgericht zu übertragen.
Dr. Tasche.:	Schuster	Dr.	Piepenbrock
 Dr. Freitag
 Rothe