in seiner Eigenschaft als örtlich zuständiger Kommandant der Militärregierung durch ein Geheimschreiben den Landrat in Ratzeburg über schwebende Verhandlungen zwischen der Britischen und Sowjetrussischen Militärregierung, die auf eine Abänderung der Zonengrenze im Ratzeburger Gebiet hinzielten, wonach die bisherige Britische Besatzungszone östlich des Schaalsees in das Kontrollgebiet der Russen einverleibt werden solle, während im Austausch für dieses Gebiet die britische Besatzungsarmee die Aufsicht über einen Gebietsteil Östlich des Ratzeburger Sees (darunter neben den Gemeinden Ziethen, Bäk und Mechow auch Gebietsteile der Gemeinde Römnitz) übernehmen solle (Bl. 40 GA = Bl. 5/9 der Beiakten 3 0 107/50). Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß Eigentümer der streitigen Grundflächen entweder das Land Mecklenburg geblieben oder das Land Schleswig-Holstein geworden sei, daß die VO Nr. 19 von einer zu dem Erlasse von Rechtsverordnungen nicht legitimierten Stelle erlassen worden sei, die in ihr vorgesehene entschädigungslose Enteignung des Großgrundbesitzes nur die Übertragung von Besitz, nicht hingegen die Übertragung von Eigentum zu dem Inhalte ,;und Ziel gehabt habe sowie rechtsstaatlichem Denken widerspreche, und daß im übrigen das Grundbuchanlegungsverfahren an wesentlichen Mängeln leide, auch eine katasteramtliche Vermessung nicht erfolgt sei. burgische Vermögen wie als Beauftragter des Landes Schleswig-Holstein Eigentum und Besitz an den Grundflächen in Anspruch, Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und die Legitimation des Klägers als Custodian und Beauftragter in Zweifel gezogen» 2, Bewilligung der Eintragung in erster Linie des Landes Mecklenburg, hilfsweise des Landes Schleswig-Holstein als Eigentümer, Diese Anträge sind auch im Tatbestand des Berufungsurteils (S, 4, 9) wiedergegeben, Das Berufungsgericht führt zu ihnen aus, der Kläger habe vor dem Senat klargestellt, wie seine Anträge aufzufassen seien. Er ziele in erster Linie auf Leistung, nämlich auf Herausgabe des Grundstücks und Bewilligung der Eigentumsumschreibung, und nur für den Pall, daß die Herausgabeklage (zu ergänzen: und die Bewilligungsklage) nicht zu dem Ziele führe, also nur hilfsweise auf die Feststellung, daß die Beklagte nicht Eigentümerin geworden sei. Für die ümschreibungsbewilligung erstrebe der Kläger in erster Linie die Eintragung des Landes Mecklenburg und nur in zweiter Linie die Eintragung des Landes Schleswig-Holstein als Eigentümer, Das Berufungsgericht hat die Klageanträge als in dem eben angegebenen Sinn gestellt behandelt. Rechtsirrig ist es jedoch, daß das Berufungsgericht den Antrag auf Feststellung, daß die Beklagte nicht Eigentümerin sei, für zulässig erachtet, wenn er nur hilfs-weise, nämlich für den Fall, daß Leistungsklage auf Herausgabe und Umschreibungsbewilligung nicht zu dem Ziele führe, gestellt wird. Den Antrag des Klägers auf Auflassung Grundstücks an das Land Schleswig-Holstein und dessen Eintragung als Eigentümer (unbeschadet der verfahrensrechtlichen Einordnung als Haupt- oder Hilfsantrag) hat das Berufungsgericht als auf gewillkürter Prozeßstandschaft beruhend angesehen, das eigene rechtliche Interesse des Klägers am Rechtsstreit aber verneint und aus diesem Grunde die Klage insoweit mangels Prozeßführungsrechts des Klägers als unzulässig abgewiesen» Ber Kläger leitet seine Berechtigung zur Stellung dieses Antrags allein aus dem Schreiben des Schleswig-Holsteinischen Landesamts für Vermögens- und Schuldenverwaltung in Kiel vom 16. Juni 1956 her, nach dem er für den Pall, daß seine Einsetzung als Treuhänder nach den Vorschriften des Militärregierungsgesetzes Nr. 52 nicht mehr aufrechterhalten werden könne, von Seiten des Landes Schleswig-Holstein für die Vergangenheit und bis auf weiteres als "Beauftragter” für die Verwaltung des dem Lande gehörenden Vermögens unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs bestellt worden ist. Soweit der Kläger die Anträge als Verwalter (Custodian) des Vermögens des ehemaligen Landes Mecklenburg gestellt hat, hat das Berufungsgericht ihn für prozeßführungsbefugt gehalten« a) Bei der Prüfung des Prozeßführungsrechts des Klägers könnten die nur mit dessen Sachbefugnis zusammenhängenden Fragen offen bleiben« Hierzu gehöre vor allem die Frage, ob der Gebietsaustausch vom 28« November 1945 eine Veränderung der staatlichen Grenzen der Länder Mecklenburg und Schleswig“ Holstein bewirkt habe und ob infolgedessen das mecklenburgische Eigentum nach den Grundsätzen der Staatensukzession schleswig-holsteinisches Eigentum geworden sei« Die Rechte des in Wahrheit Sachbefugten würden, wie auch immer die Entscheidung über das Prozeßführungsrecht ausfalle, nicht angetastet; insbesondere Schleswig-Holstein wäre, wenn es wirklich Eigentümer anstelle Mecklenburgs geworden sein sollte, auch durch ein die Klage abweisendes Prozeßurteil nicht gehindert, in einem neuen Rechtsstreit sein Eigentumsrecht zu verfechten« Der Kläger brauche also, um sein Prozeßführungsrecht darzutun, nicht zu beweisen, daß das, was beim Austausche mecklenburgi- März 1955 noch in Kraft gewesen und auch in der Folgezeit nicht aufgehoben worden, was auf Grund des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 5. Ihre Beschlagnahme und damit der Verlust der Ver~ fügungsbefugnis für das Land Mecklenburg sei mit dem Gebietsaustausch selbst kraft Gesetzes eingetreten (Art. I 1 Ges. Nr. In Übereinstimmung mit der Rechtsansicht der Parteien hat das Berufungsgericht als sachlich-rechtliche Grundlage für das gesamte Begehren des Klägers zutreffend die Bestimmungen der §§ 985, 894 BGB angesehen und auch mit Recht die Sachbefugnis der Beklagten (ihren Besitz an den Grundstücken sowie ihre Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch) bejaht. Die in diesem Zusammenhänge geäußerte Auffassung, daß für die Beklagte die Vermutung des § 891 BGB streite und deswegen der Kläger den Beweis führen müsse, daß nicht die Beklagte, sondern das Land Mecklenburg Eigentümer der Grundflächen sei, war für die Entscheidung des Berufungsgerichts unerheblich, weil das Oberlandesgericht es sogar für erwiesen erachtete, daß die Beklagte in der Tat materiell-rechtliche Eigentümerin des Grundbesitzes ist. Trifft letzteres zu, so kann offen bleiben, ob die Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB auch für die Eintragung als Eigentümer auf Grund eines Eigentumserwerbs nach der Verordnung Nr. 19 gilt, der außerhalb des Grundbuchs kraft Gesetzes eingetreten ist. Ebenfalls in Übereinstimmung mit den Parteien hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum erwogen, daß die Beklagte mangels Auflassung das Eigentum am Grundbesitz nicht kraft privatrechtlichen Rechtsgeschäftes erlangt habe (§§ 873> 925 BGB). Es ist aber zu dem Ergebnis gelangt, daß die Verordnung Nr. 19 eine andersartige auf Hoheitsakt beruhende Übereignung vorsehe und daß die Beklagte durch solchen Akt ihr Eigentum erworben habe. Infolgedessen seien die Voraussetzungen des § 549 Abs. 1 ZPO gegeben, da der Geltungsbereich der VO Nr. 19 über die Bodenreform im Lande Mecklenburg-Vorpommern vom 5- September 1945 sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstrecke. a) Nach § 549 Abs» 1 ZPO kann die Revision - von gewissen, hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf der Verletzung (einer Vorschrift des Bundesrechts oder) einer sonstigen, im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt«, Pie Bodenreformgesetzgebung der Sowjetzone als solche hat jedoch zu keinem Zeitpunkte in (Teilen) der Bundesrepublik Deutschland "gegolten". Vor dem Gebietsaustausch war sie zwar für das später abgetretene Gebiet, zu dem die streitigen Grundstücke gehörten, anzuwenden, beschränkte sich dann aber auch auf den Bereich der sowjetisch' besetzten Zone* Nach dem Austausch hinderte das Territorialitätsprinzip die Erstreckung (Weitergeltung) der Bodenreformgesetzgebung auf das nunmehr zur Britischen Besatzungszone gehörende Gebiet. Eine Übernahme durch Staatsvertrag oder auf Grund einer Ermächtigung seitens der sowjetzonalen Behörden hat nicht stattgefundeno Zutreffend sind daher die vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhänge angestellten Erwägungen, daß sich die Hoheitsgewalt und damit die gesetzgebende Gewalt Mecklenburgs nicht mehr auf das ausgetauschte Gebiet erstreckt habe und diesem Lande jede staatliche Punktion vom Zeitpunkte des Austausches an verwehrt gewesen sei. Es hat sich nicht feststellen lassen, daß sie je in einem Gebiet gegolten hätte, das zur Zeit der Revisionsverhandlung zu einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk als dem des Oberlandesgerichts für Schleswig-Holstein gehörte. Dasselbe gilt fiir eine geringfügige Zonengrenzberichtigung im Kreis Duderstadt (jetzt Niedersachsen), die nach einem vom Kläger vorgelegten Schreiben des Auswärtigen Amts vom IO» Oktober 1952 an den Generalsekretär der Alliierten Hohen Kommission im Jahr 1945 stattgefunden hat, selbst wenn man die Behauptung des Klägers zugrunde legen wollte, Verordnungen mit der VO Nr» 19 gleichem Inhalt seien in dem sowjetischen Besatzungsgebiet auch sonst ergangen, und diese Verordnungen für die Revisibilität als eine einzige ansehen wollte» Die Beklagte habe auf Grund der Verordnung Nr. 19 nicht wirksam Eigentum erwerben können, weil die Bestimmungen der Verordnung Nr. 19 mit dem Grundgesetz nicht in Einklang zu bringen seien und ihrer Anwendung daher Art. 50 EGBGB im Wege stehe. Ganz abgesehen davon, daß der fragliche Eigentumsübergang noch vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erfolgt wäre und Art. 153 Weimarer Verfassung geringere Anforderungen stellte, legt das Berufungsgericht zutreffend dar, daß es nicht darauf ankommt, ob die Verordnung Nr. 19 als Ganzes rechtsstaatlicher Auffassung entspricht, sondern ob im Einzelfall die Anwendung der Verordnung gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen wurde (RGZ 150, 283, 285, 286). Das Berufungsgericht fuhrt in dieser Hinsicht aus: Die streitigen Grundstücksflächen hätten vor der Aufteilung nicht einem privaten Großgrundbesitzer oder einem anderen privaten Eigentümer der in der Verordnung Nr. 19 bezeich-neten Gruppen gehört und seien nicht einer Privatperson enteignet worden. 34 BU), daß die staatlichen Eingriffe wie Enteignungen in ihrer Wirkung auf das Gebiet des Staates beschränkt seien, der den Eingriff vorgenommen hat (BGHZ 12, 79)? greift hier zugunsten des Klägers nicht durch; denn wenn die Rechtsänderung (Eigentumsübertragung auf die Beklagte) vor dem Gebietswechsel eintrat, handelte das Land Mecklenburg-Vorpommern in seinem damaligen Gebiet, so daß jedenfalls von dem genannten Grundsatz aus der Rechtsänderung die Wirkung nicht? außerhalb des Grundbuchs das Vorliegen einer unzweideutigen Gesetzesbestimmung sei, wie die Revision meint, besteht nicht» In dieser Hinsicht gilt nichts anderes als für sonstige Rechtsvorgänge; entscheidend ist demnach der im Gesetz zu dem Ausdruck gekommene Wille, der nötigenfalls durch Auslegung festgestellt werden muß» Schließlich ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß auch die Voraussetzungen, an welche die Verordnung Nr. 19 den Eigentumserwerb geknüpft habe, noch vor dem Austausch des Gebietes hinsichtlich der Beklagten und der streitigen Grundflächen erfüllt gewesen seien. Biese Kommission sei wiederholt zusammengetreten und habe einen Vorschlag für die Verteilung des Bodens ausgearbeitet, der auf der Versammlung der landlosen und landarmen Bauern angenommen und von der Kreiskommission sowohl bestätigt wie den Begünstigten wiederum bekannt gemacht worden sei, was sich aus den Aussagen der vernommenen Zeugen ergebe, deren Glaubwürdigkeit durch die Urkunden vom 12. Die grobe Vermessung sei bereits vorher erfolgt; außerdem sei der Grundbesitz durch Pflugfurchen und pfähle genügend gekennzeichnet worden; beides ergebe sich aus den Bekundungen der Zeugen in Verbindung mit der Grenzanerkennung des Land-messers vom 20. Somit habe die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers tatsächlich das Eigentum an dem Grundbesitze* erlangt; ihre Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch stimme mit der materiellen Rechtslage überein. Die Klage, soweit sie über den Antrag auf Herausgabe des Grundstücks und Bewilligung der Eigentumsumschreibung zugunsten des Landes Schleswig-Holstein hinausgehe, sei daher in vollem Umfange sachlich nicht gerechtfertigt. Das Rechtsmittel war mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Klage auf Feststellung, daß die Beklagte nicht Eigentümerin des strittigen Grundstücks geworden sei, anstatt als unbegründet als unzulässig abgewiesen wird«
V_JR_ö6/58 Verkündet am 17» Februar I960 Hirth, Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle 2164 032 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landrats a.J). Herbert Z flfPP als Verwalters (Custodian) des Vermögens des enemaligen Landes HdHHHfc Straße Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, gegen die Ehefrau Gertrud bei geb. in RI Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17« Februar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Schuster, Br, Rothe, Dr. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. März 1958 wird auf Kosten des Klägers mit der Maßgabe zuriickgewiesen, daß die Klage auf Feststellung anstatt als unbegründet als unzulässig abgewiesen wird. Von Rechts wegen 2 - Tatbestand: Der Kläger ist laut Bestallungsurkunde des Landesamtes für Vermögens- und Schuldenverwaltung in Kiel (diese handelte im Aufträge der Britischen Militärregierung, Abteilung für Vermögensbeaufsichtigung im Lande Schleswig-Holstein) vom 15. März 1955 (Bl. 33 der Beiakten 37/55) seit diesem Tage Verwalter (Custodian) des Vermögens des ehemaligen Landes Mecklenburg in den Gemeinden Ziethen, Bäk, Mechow und Römnitz. Er ist gleichzeitig laut Schreiben des Landesamtes für Vermögens- und Schuldenverwaltung in Kiel vom 16. Juni 1956 (Bl. 120 GA) Beauftragter für die Verwaltung dieses dem Lande Schleswig-Holstein nach dessen Ansicht gehörigen Vermögens. Die Beklagte ist seit dem 13. Oktober 1955 (dem Zeitpunkte der Grundbuehanlegung durch das Amtsgericht in Rat2eburg) als Eigentümerin der im Grund-buche von Römnitz Bö. I Bl. 6 verzeichneten, in der Gemarkung Römnitz belegenen Grundstücke mit einer Gesamtfläche von insgesamt 2,31>96 ha eingetragen. Die Barteien streiten um das Eigentum und das Besitzrecht an den Grundstücken. Der genannte Grundbesitz gehörte ursprünglich zur Staatsdomäne Römnitz (Gemeinde Römnitz im Landkreise Schönberg/ Mecklenburg) und diese zu dem Fiskalvermögen des Landes Mecklenburg. Gegen Ende des zweiten Weltkrieges wurde das Gebiet von sowjetrussischen Truppen besetzt. Am 5. September 1945 erließ die LandesVerwaltung für Mecklenburg-Vorpommern in Schwerin die Verordnung Hr. 19 über die Bodenreform im Lande Mecklenburg-Vorpommern AmtsBl. der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern - im folgenden Verordnung Hr. 19 genannt - ; ihr folgten bis zu dem 28. November 1945 (vier Gruppen von) Ausführungsbestimmungen, die ebenfalls von der Landesverwaltung für Mecklenburg-Vorpommern erlassen worden waren (Bl. 39> 40 GA). Durch Befehl vom 22.^Oktober 1945 räumte i der Marschall der Sowjetunion G. als oberster Chef der sowjetischen Militärverwaltung und Oberkoraraandierender der Gruppe der sowjetischen Besatzungstruppen in-' Deutschland den Provinzialverwaltungen und Verwaltungen der förderalen Länder in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands das Recht zu dem Erlaß von Gesetzen und Verordnungen mit Gesetzeskraft ein und erklärte die bisher erlassenen Verordnungen für gesetzkräftig (Bl* 39? 40 GA)* Auf Grund der Verordnung Nr. 19 wurden in dem Lande Mecklenburg-Vorpommern Bodenreformmaßnahmen eingeleitet und teilweise durchgeführt, deren Gültigkeit und Umfang im einzelnen unter den Parteien streitig ist. Aus diesen Bodenreformmaßnahmen leitet die Beklagte ihr materiell-rechtliches Eigentum an dem Grundbesitz her. Am 13« November 1945 unterrichtete der britische Hauptmann Edmund D. in seiner Eigenschaft als örtlich zuständiger Kommandant der Militärregierung durch ein Geheimschreiben den Landrat in Ratzeburg über schwebende Verhandlungen zwischen der Britischen und Sowjetrussischen Militärregierung, die auf eine Abänderung der Zonengrenze im Ratzeburger Gebiet hinzielten, wonach die bisherige Britische Besatzungszone östlich des Schaalsees in das Kontrollgebiet der Russen einverleibt werden solle, während im Austausch für dieses Gebiet die britische Besatzungsarmee die Aufsicht über einen Gebietsteil Östlich des Ratzeburger Sees (darunter neben den Gemeinden Ziethen, Bäk und Mechow auch Gebietsteile der Gemeinde Römnitz) übernehmen solle (Bl. 40 GA = Bl. 5/9 der Beiakten 3 0 107/50). Noch am selben Tage schlossen in Gadebusch/ Mecklenburg der Generalmajor als Vertreter des Oberbefehlshabers der Roten Armee und der Generalmajor als Vertreter des Hauptquartiers der Britischen Rheinarmee-1 einen Vertrag gleichen Inhaltes, nach dessen Nr» 4 die Räumung des jeweils freigegebenen Gebietes durch die beiderseitigen Truppen am 28. November 1945 durchgeführt werden sollte (Bl* 40 GA), was auch geschehen ist» Durch Verfügung vom 9» Mai 1946 erteilte die für die Landkreise Stormarn und Lauenburg zuständige Britische Militärregierung dem Landrat des Kreises Lauenburg die Einwilligung, daß das aus der russischen Kontrolle übernommene und früher einen Teil Mecklenburgs bildende Land zukünftig vom Kreise Lauenburg verwaltet werde, bis weitere Anordnungen ergehen würden (Bl. 11 der Beiakten 3 0 37/55 * Bl« 22 der Beiakten 3 / 107/55)« Durch Art. 50 der Landessatzung für Schleswig-Holstein vom 13« Dezember 1949 (GVB1 Schleswig-Holstein 1950, 3) wurde bestimmt, daß (Abs. 1) mit Wirkung vom 27« November 1945 in den Gemeinden Ziethen, Mechow, Bäk und Römnitz des mecklenburgischen Kreises Schönberg das Schleswig-Holsteinische Landesrecht gelte und daß (Abs. 2) Veränderungen des räumlichen Geltungsbereichs des Landesrechts durch Gesetz festgestellt würden. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß Eigentümer der streitigen Grundflächen entweder das Land Mecklenburg geblieben oder das Land Schleswig-Holstein geworden sei, daß die VO Nr. 19 von einer zu dem Erlasse von Rechtsverordnungen nicht legitimierten Stelle erlassen worden sei, die in ihr vorgesehene entschädigungslose Enteignung des Großgrundbesitzes nur die Übertragung von Besitz, nicht hingegen die Übertragung von Eigentum zu dem Inhalte ,;und Ziel gehabt habe sowie rechtsstaatlichem Denken widerspreche, und daß im übrigen das Grundbuchanlegungsverfahren an wesentlichen Mängeln leide, auch eine katasteramtliche Vermessung nicht erfolgt sei. Der Kläger nimmt mit der Klage für sich in seiner Eigenschaft sowohl als Treuhänder für das ehemals mecklen- 1^ burgische Vermögen wie als Beauftragter des Landes Schleswig-Holstein Eigentum und Besitz an den Grundflächen in Anspruch, Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und die Legitimation des Klägers als Custodian und Beauftragter in Zweifel gezogen» Die Klage blieb in beiden Rechtszügen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Klage weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Der Senat hat eine Auskunft des Oberlandesgerichtspräsi-denten in Celle eingeholt» Entscheidungsgründe: A. Nach dem Sitzungsprotokoll vom 14. März 1958 *: hat der Kläger im Berufungsrechtszug beantragt, nach den Klaganträgen zu erkennen, nämlichs. \ '• v U. 1. in erster Linie a) Feststellung, daß die Beklagte nicht Eigentümerin des Grundstücks geworden sei, b) Verurteilung der Beklagten auf Herausgabe des Grundstücks an den Kläger; c) Bewilligung der Eintragung in erster Linie des Landes Schleswig-Holstein, hilfsweise des Landes Mecklenburg als Eigentümer anstelle der Beklagten; 2. hilfsweise a) Auflassung des Grundstücks in erster Linie an das -Land Schleswig-Holstein, hilfsweise an das Land Mecklenburg, b) Bewilligung der Umschreibung. Hinzu traten die Hilfsanträge aus der Anlage zu dem Sitzungsprotokoll nämlich s , \r 1 , ' 1. Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe des Grundstücks an den Kläger, 2, Bewilligung der Eintragung in erster Linie des Landes Mecklenburg, hilfsweise des Landes Schleswig-Holstein als Eigentümer, Diese Anträge sind auch im Tatbestand des Berufungsurteils (S, 4, 9) wiedergegeben, Das Berufungsgericht führt zu ihnen aus, der Kläger habe vor dem Senat klargestellt, wie seine Anträge aufzufassen seien. Er ziele in erster Linie auf Leistung, nämlich auf Herausgabe des Grundstücks und Bewilligung der Eigentumsumschreibung, und nur für den Pall, daß die Herausgabeklage (zu ergänzen: und die Bewilligungsklage) nicht zu dem Ziele führe, also nur hilfsweise auf die Feststellung, daß die Beklagte nicht Eigentümerin geworden sei. Für die ümschreibungsbewilligung erstrebe der Kläger in erster Linie die Eintragung des Landes Mecklenburg und nur in zweiter Linie die Eintragung des Landes Schleswig-Holstein als Eigentümer, Das Berufungsgericht hat die Klageanträge als in dem eben angegebenen Sinn gestellt behandelt. Diese Sachbe-handlung steht mit der Vorschrift des § 297 ZPO in Widerspruch, wonach die Sachanträge aus den vorbereitenden Schriftsätzen verlesen werden müssen oder doch auf solche schriftlich niedergelegte Anträge Bezug genommen werden muß. Die Vorschrift ist offenbar bestimmt, dem Verfahren eine feste Grundlage zu geben. Die Parteien können daher auf die Innehaltung dieser Vorschrift nicht verzichten (RGZ 156, 376; anders Baumbach/Lauterbach, ZPO 25« Aufl. § 297 Anm. 3), Die Frage eines Rügeverzichts tritt nach § 295 Abs. 2 ZPO daher hier nicht auf» Der hiernach von Amts wegen zu berücksichtigende Mangel ist jedoch im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, da eine andere Reihenfolge der Anträge zu einer von der Auffassung des Berufungsgerichts abweichenden Beurteilung ihrer Zulässigkeit oder Begründetheit, wie noch zu zeigen sein wird, nicht führen würde. Rechtsirrig ist es jedoch, daß das Berufungsgericht den Antrag auf Feststellung, daß die Beklagte nicht Eigentümerin sei, für zulässig erachtet, wenn er nur hilfs-weise, nämlich für den Fall, daß Leistungsklage auf Herausgabe und Umschreibungsbewilligung nicht zu dem Ziele führe, gestellt wird. Das Interesse an der Feststellung fließt gerade aus der Behauptung des Klägers, daß das Land Mecklenburg, für dessen Interessen er als Treuhänder eingesetzt ist, Eigentum an dem streitigen Grundbesitz habe, und die Abweisung der hier erhobenen Grundbuchberichtigungsklage stellt fest, daß das Land Mecklenburg nicht Eigentümer des Grundbesitzes ist, wie umgekehrt die Zuerkennung des Eigentums an das Land feststellen würde, und zwar gerade im Verhältnis der Parteien zueinander, daß das Land und nicht die Beklagte Eigentümer wäre. Da die Zulässigkeit der Feststellungsklage auch noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten ist, war das Berufungsurteil in diesem Punkte dahin zu ändern, daß die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen wird. Bo I. Den Antrag des Klägers auf Auflassung Grundstücks an das Land Schleswig-Holstein und dessen Eintragung als Eigentümer (unbeschadet der verfahrensrechtlichen Einordnung als 8 Haupt- oder Hilfsantrag) hat das Berufungsgericht als auf gewillkürter Prozeßstandschaft beruhend angesehen, das eigene rechtliche Interesse des Klägers am Rechtsstreit aber verneint und aus diesem Grunde die Klage insoweit mangels Prozeßführungsrechts des Klägers als unzulässig abgewiesen» Bas ist rechtlich bedenkenfrei. 1 . Ber Kläger leitet seine Berechtigung zur Stellung dieses Antrags allein aus dem Schreiben des Schleswig-Holsteinischen Landesamts für Vermögens- und Schuldenverwaltung in Kiel vom 16. Juni 1956 her, nach dem er für den Pall, daß seine Einsetzung als Treuhänder nach den Vorschriften des Militärregierungsgesetzes Nr. 52 nicht mehr aufrechterhalten werden könne, von Seiten des Landes Schleswig-Holstein für die Vergangenheit und bis auf weiteres als "Beauftragter” für die Verwaltung des dem Lande gehörenden Vermögens unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs bestellt worden ist. Zutreffend hat das Oberlandesgericht in dieser materiell-rechtlichen Ermächtigung zugleich verfahrensrechtlich den Versuch der Begründung einer gewillkürten Prozeßstandschaft gesehen, indessen das für deren Zulässigkeit erforderliche eigene Interesse des Klägers vermißt. Aus diesem Grunde war es befugt und verpflichtet, die Klage insoweit durch Prozeßurteil als unzulässig absuweisen. 2. Hiergegen hat die Revision auch nichts Erhebliches vorgebrachto Bie allgemeine Bemerkung, das Berufungsurteil werde in vollem Umfang angefochten, ist demgegenüber belanglos. II. Ben Weg, jenen Antrag als eine Klageänderung (durch Parteiwechsel) zu deuten, hat das Oberlandesgericht für nicht gangbar erachtet, weil die Beklagte einer solohen Partei- änderung widersprochen habe und weil die Einführung des Landes Schleswig-Holstein als Partei in diesen Prozeß angesichts des fortgeschrittenen Stadiums des Verfahrens und der über die weiteren Anträge zu treffenden Entscheidung auch nicht mehr sachdienlich sei» Auch diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden (§ 264 ZPO) und werden auch von der Revision nicht angegriffen«, G. Soweit der Kläger die Anträge als Verwalter (Custodian) des Vermögens des ehemaligen Landes Mecklenburg gestellt hat, hat das Berufungsgericht ihn für prozeßführungsbefugt gehalten« 1. Es hat in diesem Zusammenhänge erwogen: a) Bei der Prüfung des Prozeßführungsrechts des Klägers könnten die nur mit dessen Sachbefugnis zusammenhängenden Fragen offen bleiben« Hierzu gehöre vor allem die Frage, ob der Gebietsaustausch vom 28« November 1945 eine Veränderung der staatlichen Grenzen der Länder Mecklenburg und Schleswig“ Holstein bewirkt habe und ob infolgedessen das mecklenburgische Eigentum nach den Grundsätzen der Staatensukzession schleswig-holsteinisches Eigentum geworden sei« Die Rechte des in Wahrheit Sachbefugten würden, wie auch immer die Entscheidung über das Prozeßführungsrecht ausfalle, nicht angetastet; insbesondere Schleswig-Holstein wäre, wenn es wirklich Eigentümer anstelle Mecklenburgs geworden sein sollte, auch durch ein die Klage abweisendes Prozeßurteil nicht gehindert, in einem neuen Rechtsstreit sein Eigentumsrecht zu verfechten« Der Kläger brauche also, um sein Prozeßführungsrecht darzutun, nicht zu beweisen, daß das, was beim Austausche mecklenburgi- 10 sches Vermögen war, auch mecklenburgisches Vermögen geblie-ben sei« b) Vielmehr sei der Kläger schon deshalb prozeßführungs-befugt, weil er zu dem Verwalter (Custodian) des ehemaligen Landes Mecklenburg rechtswirksam bestellt worden sei. Die Bestellung sei durch den Erlaß vom 15. März 1955, einen Verwaltungsakt, erfolgt. Dieser Verwaltungsakt sei für die ordentlichen Gerichte bindend, da er weder durch ein Verwaltungsgericht aufgehoben noch in einem solchen Grade fehlerhaft gewesen sei, daß er als nichtig angesehen werden müsse. Das Gesetz Nr. 52, auf dem die Bestellung beruhe, sei am 15. März 1955 noch in Kraft gewesen und auch in der Folgezeit nicht aufgehoben worden, was auf Grund des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 5. Mai 1955 (BGBl II 501, 405) unter Umständen möglich gewesen sei. Auch die sachlichen Voraussetzungen für die Bestellung hätten am 15. März 1955 Vorgelegen. Die streitigen Grundflächen, deren frühere dingliche Zugehörigkeit zu dem Lande Mecklenburg unterstellt, seien infolge des Gebietsaustauschs sowohl Vermögen eines Eigentümers außerhalb des Britischen Kontrollgebiets (Art. I 1 f Ges. Nr. 52) wie auch Vermögen eines deutschen Landes außerhalb des späteren Bundesgebietes (Art. 11a Gesetz Nr. 52 MRVO v. 1. Juni 1950) gewesen und dies in der Folgezeit auch geblieben. Ihre Beschlagnahme und damit der Verlust der Ver~ fügungsbefugnis für das Land Mecklenburg sei mit dem Gebietsaustausch selbst kraft Gesetzes eingetreten (Art. I 1 Ges. Nr. 52), die Bestellung des Klägers zu dem Custodian bedeute lediglich die Folgerung aus der bereits gesetzlich begründeten Beschlagnahme. Somit habe die Bestellung des Klägers auch nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes Nr. 52 in einem die Nichtigkeit der Bestellung herbeiführenden Grade widersprochen. 11 2, Diese Ausführungen des Oberlandesgerichts sind entgegen der Meinung der Beklagten rechtlich zu billigen; sie stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. insbesondere BGHZ 20, 212, 217/219)«» D. In Übereinstimmung mit der Rechtsansicht der Parteien hat das Berufungsgericht als sachlich-rechtliche Grundlage für das gesamte Begehren des Klägers zutreffend die Bestimmungen der §§ 985, 894 BGB angesehen und auch mit Recht die Sachbefugnis der Beklagten (ihren Besitz an den Grundstücken sowie ihre Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch) bejaht. Die in diesem Zusammenhänge geäußerte Auffassung, daß für die Beklagte die Vermutung des § 891 BGB streite und deswegen der Kläger den Beweis führen müsse, daß nicht die Beklagte, sondern das Land Mecklenburg Eigentümer der Grundflächen sei, war für die Entscheidung des Berufungsgerichts unerheblich, weil das Oberlandesgericht es sogar für erwiesen erachtete, daß die Beklagte in der Tat materiell-rechtliche Eigentümerin des Grundbesitzes ist. Trifft letzteres zu, so kann offen bleiben, ob die Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB auch für die Eintragung als Eigentümer auf Grund eines Eigentumserwerbs nach der Verordnung Nr. 19 gilt, der außerhalb des Grundbuchs kraft Gesetzes eingetreten ist. E. Ebenfalls in Übereinstimmung mit den Parteien hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum erwogen, daß die Beklagte mangels Auflassung das Eigentum am Grundbesitz nicht kraft privatrechtlichen Rechtsgeschäftes erlangt habe (§§ 873> 925 BGB). Es ist aber zu dem Ergebnis gelangt, daß die Verordnung Nr. 19 eine andersartige auf Hoheitsakt beruhende Übereignung vorsehe und daß die Beklagte durch solchen Akt ihr Eigentum erworben habe. I. Gegen diese Rechtsmeinung richtet sich der Hauptangriff der Revision. Sie ist der Auffassung, die Verordnung Nr. 19 gebe eine solche rechtliche Möglichkeit gar nicht, sie regle vielmehr nur die Vorbereitung einer allenfalls nach späteren Bestimmungen vorzunehmenden Eigentumsübertragung. I- Hierbei kommt es zunächst auf die Revisibilität der Verordnung Nr. 19 an, Die Revision bejaht sie mit folgender Begründung; Die Gebiete, die auf Grund des Vertrages der Befehlshaber der Roten Armee und der Britischen Rheinarmee vom 13. November 1945 gegen das sogenannte Schaalsseegebiet zur Britischen Zone ausgetauscht worden seien, gehörten seitdem zwar zu dem überwiegenden Teile dem Lande Schleswig-Holstein, zu dem anderen Teile aber dem Lande Niedersachsen an. Die westlich der Elbe gelegene Gemeinde Kaltenhof, in der sich auch mecklenburgischer Grundbesitz befinde, sei ebenfalls auf Grund einer Vereinbarung zwischen den Besatzungsmächten der Britischen Besatzungszone zugeschlagen-: worden. Im Grundbuche sei als Eigentümer für diese Flächen der Gemeinde Kaltenhof das Land Mecklenburg* vertreten durch das Land Niedersachsen, dieses vertreten durch den niedersächsiscfaen Minister des Innern eingetragen. Infolgedessen seien die Voraussetzungen des § 549 Abs. 1 ZPO gegeben, da der Geltungsbereich der VO Nr. 19 über die Bodenreform im Lande Mecklenburg-Vorpommern vom 5- September 1945 sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstrecke. 13 - 2o Dem kann nicht gefolgt werden«, a) Nach § 549 Abs» 1 ZPO kann die Revision - von gewissen, hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf der Verletzung (einer Vorschrift des Bundesrechts oder) einer sonstigen, im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt«, Pie Bodenreformgesetzgebung der Sowjetzone als solche hat jedoch zu keinem Zeitpunkte in (Teilen) der Bundesrepublik Deutschland "gegolten". Vor dem Gebietsaustausch war sie zwar für das später abgetretene Gebiet, zu dem die streitigen Grundstücke gehörten, anzuwenden, beschränkte sich dann aber auch auf den Bereich der sowjetisch' besetzten Zone* Nach dem Austausch hinderte das Territorialitätsprinzip die Erstreckung (Weitergeltung) der Bodenreformgesetzgebung auf das nunmehr zur Britischen Besatzungszone gehörende Gebiet. Eine Übernahme durch Staatsvertrag oder auf Grund einer Ermächtigung seitens der sowjetzonalen Behörden hat nicht stattgefundeno Zutreffend sind daher die vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhänge angestellten Erwägungen, daß sich die Hoheitsgewalt und damit die gesetzgebende Gewalt Mecklenburgs nicht mehr auf das ausgetauschte Gebiet erstreckt habe und diesem Lande jede staatliche Punktion vom Zeitpunkte des Austausches an verwehrt gewesen sei. Eine Vorschrift ist eine "im Bezirk des Berufungsgerichts geltende" Bestimmung aber nur dann, wenn der Bezirk des Berufungsgerichts ganz oder teilweise zu dem räumlichen Geltungsbereich des Gesetzes zu dem Zeitpunkte gehört hat, in dem die Vorschrift bei der Entscheidung des konkreten Palles anzuwenden ist. Der Geltungsbereich eines Gesetzes ist dabei der räumliche Bezirk (das Hoheitsgebiet), für den das Gesetz von der dort herrschenden Staatsgewalt erlassen worden ist. Der Geltungsbereich einer Vorschrift in diesem Sinne muß mit dem Herrschaftsbereich der 14 Körperschaft, deren Organe sie erlassen hat, räumlich iiber-einstimmeno Regelmäßig decken sich beide Bereiche; örtliche Beschränkungen des Gesetzes sind zulässig, nicht hingegen räumliche Erweiterungen, wie sie die Revision offenbar für möglich hält (vgl» hierzu BGHZ 7, 299, 300; 24, 253, 255, 256; BGH, Urteil vom 21. November 1953 - VI ZR 21/52 - S. 6 und 7 * LM ZPO § 549 Nr» 23). b) Die Revisibilität der Verordnung Nr. 19 müßte aber auch aus weiteren Erwägungen verneint werden. Es hat sich nicht feststellen lassen, daß sie je in einem Gebiet gegolten hätte, das zur Zeit der Revisionsverhandlung zu einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk als dem des Oberlandesgerichts für Schleswig-Holstein gehörte. Die Revision hat hierfür auf die westlich der Elbe gelegene an sich zu Mecklenburg gehörende Gemeinde Kaltenhof, Kreis Ludwigslust verwiesen. Auf die Anfrage des erkennenden Senats beim Oberlandesgerichtspräsidenten in Celle hat dieser in Abschrift einen Schriftwechsel aus dem Jahr 1946 zwischen deutschen Behörden und der britischen Besatzungsmacht übermittelt. Nach diesem ist zwar die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß Kaltenhof anfänglich zur sowjetischen Besatzungszone gehört hat. Auf jeden Pall ist es dann aber frühzeitig zur britischen Besatzungszone gekommen, wobei die Elbe die Grenzlinie bildete. Durch Anordnung der britischen Besatzungsmacht ist Kaltenhof mit Wirkung vom 6. Mai 1945 zu dem Bestandteil des zu Hannover gehörenden Kreises Dannenberg erklärt worden. Bei dieser Sachlage läßt sich nicht feststellen, daß Kaltenhof zur Zeit des Erlasses der Verordnung Nr. 19 noch zu dem Gebiet gehört hat, in dem diese VO Rechtswiirkungen entfalten konnte. Sie beruhte, wie im Tatbestand erwähnt, auf der am 22. Oktober 1945 erteilten Rechtssetzungsermächti-gung der sowjetischen Militärbehörde, die ihrerseits nicht für - ?5 - ein nicht oder nicht mehr zu dem sowjetischen Besatzungsgebiet gehörendes Gebiet solche Befugnis verleihen konnte» Dasselbe gilt fiir eine geringfügige Zonengrenzberichtigung im Kreis Duderstadt (jetzt Niedersachsen), die nach einem vom Kläger vorgelegten Schreiben des Auswärtigen Amts vom IO» Oktober 1952 an den Generalsekretär der Alliierten Hohen Kommission im Jahr 1945 stattgefunden hat, selbst wenn man die Behauptung des Klägers zugrunde legen wollte, Verordnungen mit der VO Nr» 19 gleichem Inhalt seien in dem sowjetischen Besatzungsgebiet auch sonst ergangen, und diese Verordnungen für die Revisibilität als eine einzige ansehen wollte» Auch sonst läßt sich die Geltung der Verordnung Nr. 19 im oben angeführten Sinn innerhalb eines anderen Oberlandesgerichtsbezirks nicht feststellen» 3* Das Berufungsgericht hat somit zu jener Rechtslage bis zu dem Gebietsaustausch in einer für das Revisionsgericht bindenden Weise festgestellt (§ 562 ZPO): Die LandesVerwaltung Mecklenburg-Vorpommern sei zu dem Erlaß der Verordnung Nr. 19 vom 5* September 1945 (sowie der Verordnungen Nr. 62 vom 1. Februar 1946, Nr. 67 vom 6. Februar 1946, Nr. 75 vom 28« März 1946 nebst Ausführungsbestimmungen) legitimiert gewesen, nachdem im Anschluß an die Kapitulation der deutschen Wehrmacht im Mai 1945 die oberste Regierungsgewalt in Deutschland auf die Besatzungsmächte übergegangen sei, in jeder Besatzungszone dem Zonenbefehlahaber die höchste gesetzgebende, rechtsprechende und vollziehende Gewalt züge-standen habe, in der sowjetischen Besatzungszone die Landesverwaltungen die ersten deutschen Organe auf Länderbasis gewesen seien und deren Rechtssetzung durch Befehl des Marschall vom 22° Oktober 1945 ausdrücklich bestätigt worden sei. Pur einen Eigentumserwerb durch die Beklagte seien nur die vor dem 28. November 1945 erlassenen Rechtsverordnungen, insbesondere die Verordnung Nr. 19 maßgebend, bei deren Auslegung allerdings die später erlassenen Vorschriften herangezogen werden dürften. Schon kraft der Verordnung Nr. 19 habe bis zu dem Gebietsaustausch Eigentum an den fiskalischen Grundstücken erlangt werden können: Trotz einiger scheinbarer Widersprüche im Wortlaut der Rechtsverordnung habe der Gesetzgeber - unter bestimmten Voraussetzungen - den landlosen und landarmen Bauern nicht nur Besitz, sondern Eigentum an Grundflächen verschaffen wollen, wie aus dem Inhalt, Sinn und Zweck der Verordnung Nr. 19 in Verbindung mit der Auslegung der späteren Verordnungen folge. Dieses Eigentum sei trotz gewisser, in der Bodenreformgesetzgebung vorgesehener Beschränkungen seinem Wesensgehalt nach echtes Privateigentum gewesen. Die Verordnung Nr. 19 habe den gesetzlichen Eigentumserwerb an bestimmte Bedingungen geknüpft: Nach ihrem Inhalt habe die Leitung der Vorbereitung und Durchführung der Bodenreform in den Händen der Kreis- und Gemeindeverwaltungen gelegen und nach den Weisungen der LandesVerwaltung Mecklenburg erfolgen sollen; für die unmittelbare Durchführung der Bodenreform sei die Bildung von Gemeindekommissionen, Kreiskommissionen und einer Landeskommission vorgesehen gewesen, wobei die beiden ersten Kommissionen bis zu dem 2$. September 1945 den Bestand für den Bodenfonds aufzunehmen und Listen der in ihrem Bezirke ansässigen landlosen und landarmen Bevölkerung aufzustellen gehabt hätten; die Verteilung des Bodens habe auf den Versammlungen der landlosen und landarmen Bauern der entsprechenden Gemeinden auf Vorschlag der Gemeindekommissionen erfolgen sollen; die Beschlüsse der Bauern über die Bodenverteilung hätten rechtskräftig werden sollen nach ihrer Bestätigung durch die Kreiskommission, wobei Berufungen gegen die Beschlüsse der Kreiskommission innerhalb zweier Wochen vom Tage der - T7 Zustellung ab bei der Landeskommission einzulegen gewesen seien. Sei nach diesen Grundsätzen verfahren worden, so habe nach sowjetzonalem Hecht Eigentum an Grundstücken kraft Gesetzes erworben werden können, sofern die Grundstücke genügend bestimmt gewesen seien, sei es durch Vermessung, sei es durch Pflugfurchen und Pfähle. Alsdann habe die Eintragung des Eigentums im Grundbuch nur rechtsbezeugende Bedeutung gehabt, auf Mängel im Grundbuchanlegungsverfahren komme es nicht entscheidend an. Auch die tatsächliche Besitzlage (§ 854 BGB) sei unwesentlich gewesen. Bas Gleiche gelte für die auf die Beklagte ausgestellten Urkunden (Besitzurkunde vom 12. Oktober 1945 und Eigentumsurkunde vom 15- Oktober 1945^ denen? ' * . > •. allenfalls der Wert von Beweisanzeichen zukomme. Das Hevisionsgericht ist wegen der Irrevisibilität der Verordnung Nr. 19 gehindert, den gegen die vorstehende Auslegung des Berufungsgerichts gerichteten Rügen der Revision nachzugehen . IIo Die Revision bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichts nachprüfbar noch unter folgenden weiteren Gesichtspunkten: 1. Die Beklagte habe auf Grund der Verordnung Nr. 19 nicht wirksam Eigentum erwerben können, weil die Bestimmungen der Verordnung Nr. 19 mit dem Grundgesetz nicht in Einklang zu bringen seien und ihrer Anwendung daher Art. 50 EGBGB im Wege stehe. Die Bedenken der Revision sind aber unbegründet. Sie lehnt die Anwendung der Verordnung Nr. 19 insbes. unter dem Gesichtspunkt ab, daß sie eine entschädigungslose Enteignung herbeiführe, was gegen Art. 14 verstoße. Ganz abgesehen davon, daß der fragliche Eigentumsübergang noch vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erfolgt wäre und Art. 153 Weimarer Verfassung geringere Anforderungen stellte, legt das Berufungsgericht zutreffend dar, daß es nicht darauf ankommt, ob die Verordnung Nr. 19 als Ganzes rechtsstaatlicher Auffassung entspricht, sondern ob im Einzelfall die Anwendung der Verordnung gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen wurde (RGZ 150, 283, 285, 286). Das Berufungsgericht fuhrt in dieser Hinsicht aus: Die streitigen Grundstücksflächen hätten vor der Aufteilung nicht einem privaten Großgrundbesitzer oder einem anderen privaten Eigentümer der in der Verordnung Nr. 19 bezeich-neten Gruppen gehört und seien nicht einer Privatperson enteignet worden. Vielmehr seien die streitigen Ländereien vor der Aufteilung Staatseigentum gewesen. Ohne Bedeutung sei die nach dem Austausch eingetretene staatsrechtliche Entwicklung im Raum des Landes Mecklenburg, insbesondere die 1952 in der Sowjetzone vorgenommene Umbildung der Länder in Bezirke. Selbst wenn in dieser Hinsicht Verschiebungen zwischen der Person des Gesetzgebers und des Eigentümers der Domäne Römnitz sich juristisch ergeben hätten, sei doch die Identität des Eigentümers im wesentlichen erhalten geblieben. Die Einbeziehung des der öffentlichen Hand gehörigen Grundvermögens in den Bodenfonds und die Aufteilung dieses Landes zur Ansiedlung der landwirtschaftlichen Bevölkerung, die bisher kein Grundeigentum gehabt habe, sei mit rechtsstaatlichen Auffassungen vereinbar. Auch die Bundesrepublik kenne ein ausgedehntes Siedlungswesen und teile hierfür ebenfalls staatlichen Grundbesitz auf. Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist zuzustimmen. Auch wenn man mit der Revision annimmt (vgl. BGHZ 31, 168, 172), daß der Verordnung Nr. 19 die Anwendbarkeit insoweit abzusprechen wäre, als sie unter politischen Gesichtspunkten Eigentum ohne Entschädigung den früheren Eigentümern entzieht, ist die Verteilung von Grund und Boden, der der öffentlichen Hand gehörte, zu günstigen Bedingungen, d.h. für geringes Entgelt, mit den in der Bundesrepublik herrschenden sittlichen Anschauungen und rechtsstaatlichen Grundsätzen ohne weiteres vereinbar» 2, Der Anwendung der Verordnung Nr. 19 im vorliegenden Pall steht auch abweichend von der Auffassung der Revision nicht entgegen, daß die sogenannte Deutsche Demokratische Republik von der Bundesrepublik nicht anerkannt wird» Dieser Umstand rechtfertigt nicht die von der Revision gezogene Folgerung, daß hoheitliche Maßnahmen der Organe der sowjetischen Besatzungszone in der Bundesrepublik schlechthin nicht anerkannt werden könnten (vgl» BGHZ 20, 323)» Der Angriff der Revision geht aber schon deswegen fehl, weil zu dem hier in Frage kommenden Zeitpunkt eine '’Deutsche Demokratische Republik" noch nicht bestand und nicht ihre Hoheitsakte für den Eigentumsübergang in Betracht kommen» Es braucht daher nicht näher auf die rechtlichen Folgerungen der Revision aus der fehlenden Anerkennung eingegangen zu werden. 3» Der von der Revision ins Feld geführte, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Grundsatz, den auch das Berufungsgericht erwähnt (S. 34 BU), daß die staatlichen Eingriffe wie Enteignungen in ihrer Wirkung auf das Gebiet des Staates beschränkt seien, der den Eingriff vorgenommen hat (BGHZ 12, 79)? greift hier zugunsten des Klägers nicht durch; denn wenn die Rechtsänderung (Eigentumsübertragung auf die Beklagte) vor dem Gebietswechsel eintrat, handelte das Land Mecklenburg-Vorpommern in seinem damaligen Gebiet, so daß jedenfalls von dem genannten Grundsatz aus der Rechtsänderung die Wirkung nicht? versagt werden kann. 4. Ein Rechtssatz, daß unabdingbare Voraussetzung des Eigentumserwerbs an einem Grundstück kraft Gesetzes und 20 außerhalb des Grundbuchs das Vorliegen einer unzweideutigen Gesetzesbestimmung sei, wie die Revision meint, besteht nicht» In dieser Hinsicht gilt nichts anderes als für sonstige Rechtsvorgänge; entscheidend ist demnach der im Gesetz zu dem Ausdruck gekommene Wille, der nötigenfalls durch Auslegung festgestellt werden muß» F. Schließlich ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß auch die Voraussetzungen, an welche die Verordnung Nr. 19 den Eigentumserwerb geknüpft habe, noch vor dem Austausch des Gebietes hinsichtlich der Beklagten und der streitigen Grundflächen erfüllt gewesen seien. I. Es hat hierzu u.a. erwogen: Schon im September 1945 habe eine Versammlung der landlosen und landarmen Bauern stattgefunden, auf der die RÖmnitzer Gemeinde-Bodenkommission (Komitee) gewählt worden sei, die in ihrer Entstehung und Zusammensetzung den Vorschriften der Verordnung Nr. 19 entsprochen habe. Biese Kommission sei wiederholt zusammengetreten und habe einen Vorschlag für die Verteilung des Bodens ausgearbeitet, der auf der Versammlung der landlosen und landarmen Bauern angenommen und von der Kreiskommission sowohl bestätigt wie den Begünstigten wiederum bekannt gemacht worden sei, was sich aus den Aussagen der vernommenen Zeugen ergebe, deren Glaubwürdigkeit durch die Urkunden vom 12. und 15» Oktober 1945 (Besitz- und Eigentumsurkunde: Bl. 221 GA) und durch ein Schreiben der Kreis-Boden-kommission vom 14» Oktober 1945 an die Gemeinde-Bodenkommission bekräftigt werde. Es sei unwahrscheinlich, daß diese Bestätigung nach der Verordnung Nr. 19 überhaupt habe angefochten werden können und tatsächlich angefochten worden aei« Jedenfalls spreche für die Wirksamkeit der Bestätigung als eines Verwaltungsaktes eine Vermutung, die der Kläger nicht widerlegt habe. Der Verteilungsvorschlag und die Bestätigung hätten unter anderem auch die streitigen Grund-flächen betroffen und diese der Beklagten zugewiesen. Die grobe Vermessung sei bereits vorher erfolgt; außerdem sei der Grundbesitz durch Pflugfurchen und pfähle genügend gekennzeichnet worden; beides ergebe sich aus den Bekundungen der Zeugen in Verbindung mit der Grenzanerkennung des Land-messers vom 20. November 1945 (Bl. 62 der Grundakten). Auf die Kenntnis des Katasteramtes Ratzeburg von einer amtlichen Vermessung komme es nicht an. Abweichungen in der Größenangabe beruhten darauf, daß für die Beklagte ursprünglich auch eine Waldparzelle vorgesehen gewesen sei. Somit habe die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers tatsächlich das Eigentum an dem Grundbesitze* erlangt; ihre Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch stimme mit der materiellen Rechtslage überein. Die Klage, soweit sie über den Antrag auf Herausgabe des Grundstücks und Bewilligung der Eigentumsumschreibung zugunsten des Landes Schleswig-Holstein hinausgehe, sei daher in vollem Umfange sachlich nicht gerechtfertigt. 2. Gegen diese Feststellungen des Tatrichters kann die allgemeine Erwägung der Revision (angestellt in Übereinstimmung mit dem vorgelegten Rechtsgutschten von Prof. Forsthoff), das Eigentum habe mangels hinreichender Bestimmtheit des in Frage kommenden Grundstücks durch den Hoheitsakt nicht übergehen können, nicht durchgreifen. Die Vermessung als solche war, wenn die Grundstücksgrenzen in der Natur feststanden, nicht in der Weise wesentlich, daß die Eigentumsübertragung nicht anerkannt werden könnte. 22 Go Nach alledem erweisen sich die Angriffe der Revision als unbegründet. Das Rechtsmittel war mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Klage auf Feststellung, daß die Beklagte nicht Eigentümerin des strittigen Grundstücks geworden sei, anstatt als unbegründet als unzulässig abgewiesen wird« Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Senatspräsident Dr. Tasche Schuster Rothe ist infolge Krankheit dienstunfähig und an der Unterschrift verhindert. Schuster Dr. Mattem Offterdinger