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BGH · V ZR 86/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 86/52

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vojji i80 April 1952 wird, soweit sie sich'gegen den Beklagten zu U und die Zurückweisung des Berufungsantrags zu Ihr 2 t (üms t eli yngsgrund schuld., off ent li che Abgabens cnuld) richtet, als unzulässig verworfen». 1946 if durch seinen iWSKHSH&B Hausverwalter die laufenden Zins- und Tilgungszahlungen dorthin entrichtet, was ihm auch von der als ordnungsmässige Erfüllung bestätigt wurde mit dem Zusatz daß eine Rückzahlung der Kapitalsummen an die Bank in Köln nicht als Erfüllung der Schuld anerkannt werden könnte» die auch im Besitz de Hypothekenbriefe war, und von der er sich eine löschungsf hige Quittung erteilen ließ, die das Datura, vom 18, Novembe 1947 trägt. Schon vor diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin Dr, imMMm in L der Wahrnehmung ihrer Interessen in der britisch-ämer sehen Zone beauftragt,, mit dessen Vertreter für den sen Hausverwalter mehrfach in der Zeit von Mai Am 21„ Februar 1948 wurde der Beklagte zu 1) als Gläubiger kraft Abtretung im Grundbuch eingetragen Gegen diese Eintragung sowie gegen den gleichzeitig erfolgt Vermerk, daß die für die Klägerin eingetragen gewesenen Hy potheken zwischenzeitlich Eigentümergrundschulden geworden seien, ist dann am 8, April 1948 auf Veranlassung des für Klägerin eingesetzten Treuhänders von ämtswegen ein Wider eingetragen worden. Am 30» Oktober 1948 wur Treuhandschaft über das -in der Britischen Zone liegende Ve der Klägerin aufgehoben, da mit der SitzVerlegung die Vor Setzung für eine Sperre auf Grund des Gesetzes Nr 52 we len war Die Klägerin ist der Auffassung, daß die von August ÄB an die Landeskreditbank - in WflMMi geleisteten Zahlungen ihr gegenüber keine befreiende Wirkung haben, weil die tÄÄÄMi erfolgte Enteignung die auf ein Grundstück in AflBHI gegebenen Hypotheken nicht habe erfassen können» hätten sie wirksam an den Beklagten zu 1) abgetreten werden können» Dies sei auch nicht auf Grund guten Glaubens des Beklagten zu 1) möglich gewesen, weil eine entsprechende Eintragung im Grundbuch nicht Vorgelegen habe» In übrigen würden nach der Ansicht der Klägerin auch die Bestimmun Gesetzes Nr 52 der MiloReg» jedem Eechtserwerb der entgegengestanden haben» Nach dem Vertrage sei WflMHW der Ort gewesen, an dem zu zahlen gewesen sei» Dort aber habe an jemand anders als an die Landeskreditbank überhaupt' nicht gezahlt werden können, und es sei auch im Westen die Klägerin zur Zeit der Zahlung noch nicht vorhanden gewesen» Aus der Korrespondenz mit EMI-0'«MMHMMi sei nicht zu ersehen gewesen, daß die Klägerin ihren Sitz nach dem Westen habe verlegen wollen und daß sie Zahlungen in V;'WiiHBi nicht gegen sich gelten lassen werde» Dies habe die Klägerin erstmalig in einer Rundschreiben vom 30. Die Klägerin hat beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils Io den Beklagten zu 2) zu verurteilen, seine Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs dergestalt zu erklären, daß Gläubigerin 'der im Grundbuch vph uMMi Band 182 Blatt Wn Abt III Nr 10 und Nr 11 eingetragenen Hypotheken von 151000,- GM und 12»000,- GM in . § 91 a Anm 5)» Daran änj dert auch die Aufnähme.der Kostenentscheidung in das Urteil nichts» Hach § 99 Abs 1 ZPO ist die Anfechtung einer EntsC dung über den Kostenpunkt nicht zulässig - von der hier el nicht zutreffenden Bestimmung des § 91 a und des Abs 2 desj Ein Rechtsmittel in-der Hauptsache hat die '-’Klägerin, aber in der Richtung gegen eien Beklagten zv, 1 )' nicht eingelegt, konnte, dies auch iffiailgels einer Entscheidung zur Hauptsache nicht, Daß die Klägerin eine Sach- ..assig ist die Revision auch insoweit, als .sie sich Entscheidung des Berufungsgerichts zu dem Anspruch .2 b) Die Revisionsbegründung ■ ersehen« welche G-esetzesvorschrift zu diesem An-3 Berufungsurteil verletzt ree in solle- Die Re- ■ mer insoweit unzulässig (Stein-Jonas-,Schönke ZPO :i 2), obwohl der "von'den Beklagten:ahgef fehle insbesondere an einer Stellungnahme.zu richtig § 120 LAG - schon deswegen nicht durch is Gesetz zur Zeit der Revisionsbegründung noch nicht erlassen war-0 Auf die Bedenken, die sich gegen. ...Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Erblasser des Beklagten su 2) August P0M mit.der Rückzahlung der HypotB ken an die lande skr e di tbank an den richtigen Gläubiger geleistet hat, verneint und hierzu ausgeführti Das am Ort des P belasteten Grundstücks (AMHMR) belegene dingliche Recht sei| vor der Enteignung daher nicht erfasst worden» Ob auch die 1 persönliche Forderung zur Zeit der Enteignung in AJHNHft belegen gewesen sei oder aber am Wohnsitz des Schuldners zurt; werde» Auch im Land f'HNHHHHI habe das Sachenrecht des Bürfl liehen Gesetzbuches noch, gegolten» Eine dort angeordnete Enteignung könne daher die.aus ihm sich ergebenden Beschränkungen selbst dann nicht ausser acht lassen, wenn man nur das sowjetzonale Recht anwenden würde» 259)o Ein Wille der Vertragsparteien über die für den Pall einer Trennung des Deutschen Reiches anzuwendende Rechtsordnung war nicht gegeben, da diese Trennung ausserhalb jeder d Vorstellung lag» Es kann auch nicht ermittelt werden, bei Voraussicht der Zonentrennung gelautet hätte» aber die Frage, welche tatsächlich ausgesprochene Enteignung der der Klägerin zustehenden hypothekarisch gesicherten Forderungen auf das nach westdeutschem Recht zu beurteilende Rechtsverhältnis hat» Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 1» Februar 1952 (V ZR 16/51, NJW 1952,420) zu dem der herrschenden Lehre entsprechenden Standpunkt bekannt, dass staatliche Eingriffe wie Enteignungen in ihrer Wirkung auf das Gebiet des Staates beschränkt sind, der den Eingriff vorgenommen hat, und auf Rechtsverhältnisse, die als in diesem Gebiet belegen anzusehen sind. Im vorliegenden Fall bedarf es jedoch einer Nachprüfung dieser Auffassung und einer.Untersuchung, ob der entSchädigung losen Enteignung in der Sowjetzone, die dort befindlichen Geil genstände ergreift, mit Rücksicht auf Art 30 EGBGB die Anerkel nung in der Westzone versagt werden müsste, deswegen nicht, auch von der der Klägerin günstigeren, vom Berufungsrichter vertretenen Auffassung aus, dass August Ffli an die lande skr ei ditbank als eine nicht berechtigte Gläubigerin gezahlt habe-, die für die Abweisung der Klage vom Berufungsgericht gegebene! IIIo Das Berufungsgericht hat in dieser Hinsicht ausgeführt Die Klägerin müsse die an die Lande skreditbank geleistete ill lung nach freu und Glauben gegen sich gelten lassen. verlegen« Immerhin sei eine frühere Verlegung doch möglich gfriaki Viesen9 wie andere Fälle bewiesene Das entstehende Risiko unklarer Rechtsverhältnisse könne die Klägerin nicht auf ihre Schuldner abwälzen, wobei im vorliegenden Pali noch zu berücksichtigen sei, dass im Zeitpunkt der Zahlung niemand rechtsvirksam in WMHHI oder im Westen sie habe entgegen— nehmen können und- August WM auch nicht habe hinterlegen können da; die Hinterlegungsstellen den-Hinterle- Er habe insbesondere aus dem Auftreten des Beauftragten der Klägerin' nichts gegen die Berechtigung der J. Landeskreditbank entnehmen können,- da dieser lediglich mit der Beschaffung der Unterlagen für die Gläubigerrechte der Klägerin und den laufenden Leistungen auf die Hypotheken sich befasst habe, deren Zahlung an die von ihm angegebene Westdeutsche Bodenkreditanstalt.auch von der Landeskreditbank gebilligt worden sei» Das Berufungsgericht sei überzeugt, dass August 'MB an die Lande skre d i tb ank nicht gezahlt hatte, wenn er schon zur Zeit der Zahlung sc aufgeklärt worden wäre, wie dies nachträglich durch ein Rundschreiben des E«*ü-C3 SM und spätere Benachrichtigungen geschehen sei. Die Zahlung an die nicht berechtigte Landeskreditbank sei zwar keine Erfüllung, sie 'würde als solche auch gegen Art I fund II des MilRegG Nr 52 ver-stossen haben, dem Beklagten stehe jedoch wegen der dargelegten Umstände, unter denen die Zahlung geleistet worden sei, eine . welche die Geltendmachung der Ans sowohl aus den Hypotheken als auch aus den persönlichen derungen.für dauernd äusschliesse Bio f, nach und einen Grundbuchberichtigungsanspruch der Klägerin, auf schliesse. Es ist nicht zu verkennen, daß nach den Rechtsgrundsätze-des Bürgerlichen Gesetzbuchs an sich.der Schuldner einer d?ori| derung auf seine Verantwortung zu prüfen hat, wer sein Gläubiger ist und die Gefahr der Zahlung an eine irrtümlich für den richtiger, Gläubiger gehaltene Person trägt. In Ausnahmefällen kann daher die an sici aus irrtümlicher Zahlung des Schuldners folgende Notwendlgke ein zweites Mal zu leisten, derart gegen Treu und Glauben ve* stoßen, daß dem Schuldner eine Einrede gegen die Gelt enema clr der Forderung durch den wahren Gläubiger gegeben werden muß; Allgemeine Regeln lassen sich in dieser Hinsicht kaum aufst* len. des Berufungsgerichts in tatsächlicher Hinsicht fest -stellt, daß der Beklagte zu 2) mit seinen Rückzahlungen in keiner Weise irgend einen Währungsgewinn oder sonst einen billigen Vorteil erstrebt habe oder die Interessen der Klage, habe beeinträchtigen wollen, schon deshalb, weil er die Mit zur Rückzahlung von dem Beklagten zu 1) erhielt und nur den* Gläubiger wechselte. Der Beklagte zu 2} wohnte damals in de Ostzone, auch die Klägerin hatte ihren Sitz noch in \;WKHKB ■ wo sich auch die Landeskreditbank befand, die auf Grund gesetzlicher Maßnahmen der über die Klägerin und den Beklagten zu 2) herrschenden Staatsgewalt diesem als bej rechtigt. erscheinen mußte, wie die Vorinstanzen feststellerü Bei dieser Sachlage ist in Übereinstimmung mit dem Berufung gericht für die Gewährung einer Einrede gegen eine nochmalige Inanspruchnahme des Beklagten zu 2) durch die Klägerin auf zwei Umstände besonderes Gewicht zu legem Einmal darauf, daß die im Westen auftretenden Interessenvertreter der Klägerin es in der Zeit bis zur Rückzahlung der hier in Frage stehenden Beträge und noch darüber hinaus offenbar mit Rücksicht auf die noch in der Scwjetzone befindlichen Organe und Angestellten der Klägerin vermieden haben, das C-fläubigerrecht der Landes-kreditbank als nicht zu Recht bestehend und angemaßt zu bezeichnen*, Allerdings kann hierin ein Verschulden der Klägerin, wie auch das Berufungsgericht anerkennt, nicht gefunden werden, aber die Tatsache bleibt bestehen, daß die Klägerin durch das Verhalten’ihrer Interessenvertreter dazu beigetragen hats, den Beklagten zu 2} in seiner Rechtsauffassung von der Gläubigerbe-fugnis der Thüringischen landeskreditbank zu bestärken, und für den Fall weiter bestehender eigener Gläubigerstellung der Klägerin einen Rechtsschein hervorgerufen hat (JA 1952, 26), so daß die Klägerin die Sicherheit ihrer Angestellten und Organe, müßte der Beklagte zu 2) zweimal zahlen, durch eine, wenn auch schuldlose, Beeinträchtigung des Beklagten zu 2) gewährleistet habe: würde (vgl auch § 904 BGB), Ähnliches gilt für die verspätete Sitzverlegung der Klägerin, Dazu kommt aber noch, daß die Störung des Schuldverhältnisses mit der.Gefahr unrichtiger Beurteilung der Rechtslage durch den Beklagten z:;. Die Erwägung, daß die Tragung des Risikos gutgläubiger unrichtiger Zahlung im vorliegenden Fall nicht auf den Schuldner fallen kann, steht im Einklang mit den Rechtsgrundsätzen, die der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs' in seinen Urteilen vom : 171 und 31, März 1953 (L) ZRV'74/52')^ Nur. scheinbar steht der .Beschluß IVo Zivilsenats vom 1 i o 1101953 (iv: EB 67/53) ent die Forderung nochmaliger Zahlung an einen in der Ostzone enteigneteu Gläubiger nicht als unzulässige Rechtsausubung erachtet wird? Gegen die Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen, de Klägerin und dem Beklagten zu 2) unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB? Für die Beurteilung dieses und der folgenden Revisionsangriffe ist zu berücksichtigen] daß für das Berufungsgericht offenbar die Erwägung ein sehr starkes Gewicht hattef August BflüH würde als gewandter Kaufmann bei irgendwelchen Zweifeln an der Berechtigung der Landeskredifbarik keinesfalls sich der Gefahr ausgesetzt haben, zweimal zahlen zu müssen,. 'sacheninstanzen ergab sich die - nicht bestrittene Tatsache dass die Hypotheken im ganzen weder fällig waren noch auch etwa Zahlung ohne Fälligkeit von der Lande skredithank gefordert wurdeo Die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Umstand nicht beachtet und auch unberücksichtigt geläs dass August PüH gewusst haben müsse, dass die Bereitwill keit einer Hypothekenbank, in der Zeit der Geldflüssigkei Rückzahlung ohne Verpflichtung anzunehmen, verdächtig sei und möglicherweise auf zweifelhafte Gläubigerberechti schliessen lasse. Es ist vielmehr auch h das Fehlen einer besonderen Darlegung dahin zu deuten, das Berufungsgericht den Bedenken, die aus der rr Fälligkeit der Forderung entnommen werden könnten,- gegenüber den oben erwähnten, für den-guten Glauben des August FfMI sprechenden Gründen keine hinreichende Bedeutung beimaiü 3) Die Klägerin hatte vor dem Oberlandesgericht behaupt die Landeskreditbank habe allgemein angeordnet gehabt, dass alle Schuldner von Forderungen mit Hypotheken in der Westzon darüber aufzuklären seien, dass die Grundbuchämter in der y/estzone Löschungspapiere der Landeskreditbank möglicherweis nicht als ausreichende Unterlage ansehen würden. Die Revisio führt Klage darüber, dass der in dieser Hinsicht benannte Zeuge nicht vernommen worden sei; aber zu ünre Die Klägerin hatte behauptet, dass August 1 Hü mit Bui wegen der Rückzahlung verhandelt habe, und ihn als Zeugen dafür benannt, dass August IM entsprechend der allgemeinen; Anweisung der Landeskreditbank aufmerksam gemacht worden sei Pu1 MttMMf konnte dies jedoch nicht bestätigen, da er sich nicht erinnert, ob er überhaupt vor der Rückzahlung die ein schlägigen Schwierigkeiten mit August FM besprochen hat.» Klägerin entgegen der Darlegung der Revision nicht aufgaste Wenn dem Berufungsgericht das Vorhandensein einer allgemein Anweisung nicht genügte und ihre tatsächliche Befolgung um Falle August FM festzustellen und das Berufungsgeriehr di» Vernehmung des Zeugen ! 4) Das Berufungsgericht ist an der von ihm als auffäll* be zeichneten Tatsache nicht.vorübergegangen, dass I«M in seinen Schreiben vom 25« 10o 1947 und vom 8=11=1947 sei.ne Ab-j sicht, die Hypotheken zurückzuzahlen, nicht erwähnt hat«, Baf Berufungsgericht hält diese Tatsache aber nicht für ausrei schon im‘Juni 1947 davon unterrichtet habe , dass die Deutsche Hypothekenbank die Leistungen aus den Hypotheken und damit die Rechte selbst für sich in Anspruch nehme und auf das Konto bei der WflNHHMMMHM Bodenkreditanstalt entrichtet zu wissen wünscheo EfHMrGjPHMMBI habe einen ins Jahr 1949 reichenden Zahlungsplan mit August PUR vereinbart* Zum Beweis hatte die Klägerin sich auf einen in Abschrift beige-fügten Bericht vom 1807* 1947 des EONW-ClIHHHHHi an den über ihm stehenden Beauftragten der Klägerin und auf das. dem Bericht vom 18o7«1947 nicht zu entnehmen, der die Verhandlungen mit August IHM wiedergibt» Die Zeugenbenennung kennte nur für die Erhärtung des Berichtes, im Falle er be-stritten v;ürde, aufgefasst werden, ein Schluss auf ein Be- 9} Zur Zeit der hier in Frage stehenden Vorgänge galt, das Militärregierungsgesetz Nr 52 (durch die Verordnung Nr 4 MilRegAmtsBl Nr 4 S 5 - für die Britische Zone aufrecht erhalten) in ' — nicht mehr, da dieses Land von den westlichen Besatzungstruppen zugunsten sowjetrussischer Be-|| Satzung wieder geräumt worden war. Das Vermögen der Kläger: war aber zur Zeit der Zahlung des Beklagten zu 2), wie aucl das Berufungsgericht annimmt, gesperrt, da sich die Klägers mit ihrem Sitz noch außerhalb der Britischen Bes&tzungszonfJ im sowjetisch besetzten Teile Deutschlands befand. ung Dandeskreditanstait keine genehm!gungsibedürftige Handl nach Art II des Militärregierungsgesetzes Kr 52, weil den Ilohtberechtigteri gezahlt werden sei, sc daß eine Erfüllung nicht vorliege, wenn auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben dem Beklagten zu 2) gegen nochmalige Inanspruchnahme eine Einrede infolge der Umstände, unter denen die Zahlung bewirkt worden 'sei, erwachsen seiDie Revision erhebt hiergegen Bedenken, die aber nicht durchgreifen» Es kann nicht angenommen werden, daß das Gesetz Nr 52 trotz seines Art VI die Berufung auf Treu und Glauben, und zwa-r- ieden- falls für die Zeit nach Aufhebung der Vermögenssperre zu dem Ge.-setz Nr 52, ausschliessen wollte, wenn ein Verhalten des Vermögensinhabers, das an sich keine Vermögensverfügung darstellte - mangelnder Hinweis auf die fehlende Bere «ÜÄÄS ■ Die Revision macht darüber hinaus noch geltend, August 1 (tfttt habe, weil er selbst unter das Gesetz Nr 52 gefallen sei, dieses Gesetz gekannt» Für seine eigene Sperre hat die Klägerin Beweis angebu ten» Seine Kenntnis .müsse, da der'wDewelh:/i//S nicht erhoben worden sei, .für .die Revisionsinsbänz"unter werdeno Die:■ Kenntnis stehe" seinemguten"; Glauben' entgegen1/ Hieran ist richtig, dass August £<■§ und damit sein Rechtsnachfolger den Schutz des § 242 BGB nicht verdienen würde, wenn er seine Zahlung als gegen ein Verbot nach dem MilRegG Nr 52 ver-stossend für nicht,wirksam gehalten hatte» Dafür fehlt es aber in den. Der Beklagte zu 1)5 dessen Geschäftsbetrieb, wie die Aussage des August J| ymm ergibt, .sich auch auf die Sowjetzone erstreckt hatte., kann dem Beklagten zu 2) die nötigen Mittel auch aus Vermöge gegeben haben, das sich in der Sowjetzone befand, 6; Zu erwägen wäre noch, ob es etwa auf Fahrlässigkeit : beruht^ wenn August PÜN§ trotz der Spaltung der Rechtsordnung, wie das Berufungsgericht für erwiesen hält., keine Bedenken gegen die Gläubigerschaft der L®B®fckreditbank gekommen sind. Es schlägt auch die Erwägung der Revision’nicht durch, Au-J gust ; MB habe eine mögliche Schädigung der Klägerin berüej -sichtigen und daher von der Rückzahlung, für die er keiner! Hinsichtlich des Hauszinssteuerabgeltungsdarlehens führt die Revision aus, August IHR habe es zur selben Zeit und unter denselben Umständen zurückgezahlt wie^die Hypotheken» Die Klägerin könne insoweit ebenfalls keine eigenen Ansprüche geltend machen» Die Rechtslage ist hinsichtlich der eigenen Ansprüche der Klägerin aus dem Abgeltungsdarlehen und der Abgeltungslas von der der Hypothekendarlehen nicht wesentlich verschieden» Es ist daher kein Mangel an Revisionsbegründung, wenn die Revia sion auf diese eigenen Ansprüche der Klägerin nicht eingeht» Sachlichrechtliche Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungs gerichvs zu diesem Punkte bestehen aber nicht»

Zitierte Normen: § 242 BGB § 286 ZPO § 242 BGB
LandeskreditbankBerufungsgerichtZahlungEnteignungHypothekKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerkf Für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz % Rechtssatz%
BGB § 242 (Interzonales Recht)
Sind die Hypothekenforderungen einer Hypotheken-tank, die in der Sowjetzone ihren Sitz hatte? durch die dortige Gesetzgebung auf ein sowjetzonales Kreditinstitut übertragen worden„ so kann die Zahlung eines in der Sowjetzone ansässigen Schuldners einer Hypothekenforderung;, die auf einem westdeutschen Grundstück lastet, bei Unwirksamkeit der Enteignung nach § 242 BGB der Hypothekenbank gegenüber wirksam seih/ wenn der'Schuldner gutgläubig war und' die in der Bundesrepublik tätig gewordenen Vertreter der Hypothekenbank beim. Verkehr mit dem Schuldner auf das fehlende Gläubigerrecht der sowjetzonalen Kre-di tans talts/hihgew i e s e n haben =
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Aktenzeichen.? V ZR 86/52
Urteil des BGH vom 22, ' Bezember vl 955
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 Bat der V <> Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vcr, c Dezember 195t 'uter Mitwirkung des Senats-Präsidenten j)r gascho und der Bv-.ndesrichter Dr, von Normann, Br0 .Heck, Schuster und Br» Oechßle:
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vojji i80 April 1952 wird, soweit sie sich'gegen den Beklagten zu U und die Zurückweisung des Berufungsantrags zu Ihr 2 t (üms t eli yngsgrund schuld., off ent li che Abgabens cnuld) richtet, als unzulässig verworfen». Im übrigen wird die Revisi0n zurückgewiesen.
Tatbe stand
 Ter Kaufmann August PflHi in AfMMMl, der im laufe der Berufungsinstanz verstorben ist und an dessen Stelle sein Sohn Wilhelm t-~—| als Alleinerbe in den Rechtsstreit eingetreten ist, war Eigentümer der im Grundbuch von AflMMI Bd° 182 Bl W& eingetragenen Grundstücke M®str» CHM, auf denen in Abt» III des Grundbuchs für die Klägerin als Gläubigerin unter Nr 10 und 11 zwei Briefhypotheken über 15°000?' und 12.o000,- Goldmark eingetragen waren. Die Klägerin, die ihren Sitz bis 194-8'in WMHP hatte, wurde dort im Juni 194-5 unter Sequester gestellt, wie dies bei den Kreditinstituterder Ostzone allgemein erfolgte» Auf Grund des Befehls Nr 66 der Sowjetischen Militär Administration (SMA) und eines vom Präsidenten des Landes Thüringen am 13° Juli 194-6 erlassenen Gesetzes wurden alle Forderungen der Klägerin einschließlich der Grundpfandrechte entschädigungslos auf die Landeskreditbank in WflBi zu Gunsten des Landes Thüringen übertragen»
Seit 1945 hatte August AMW. der im Jahre 1943 von AMH nach Thüringen gezogen war, zunächst keine Zahlungen für Zinsen und Tilgung mehr geleistet. Nachdem er erfahren hatte, daß er die-se Zahlungen bei der WflHHMMBHHI Boden-kr ec	MH ' .nne, hat er ;se:i.t 1946 if
 durch seinen iWSKHSH&B Hausverwalter die laufenden Zins- und Tilgungszahlungen dorthin entrichtet, was ihm auch von der
 als ordnungsmässige Erfüllung bestätigt wurde mit dem Zusatz daß eine Rückzahlung der Kapitalsummen an die Bank in Köln nicht als Erfüllung der Schuld anerkannt werden könnte»
Im November oder Anfang Dezember 1947 zahlte August die den Hypotheken zugrundeliegenden Forderungen an.
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die auch im Besitz de Hypothekenbriefe war, und von der er sich eine löschungsf hige Quittung erteilen ließ, die das Datura, vom 18, Novembe 1947 trägt. Gleichfalls -am 18„ November 194-7 wurde das Standsmitglied der Klägerin HflHMMI von der Britischer litärregierung als Treuhänder für das in der Britischen liegende Vermögen der Klägerin bestellt. Schon vor diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin Dr, imMMm in L der Wahrnehmung ihrer Interessen in der britisch-ämer sehen Zone beauftragt,, mit dessen Vertreter für den
 sen	Hausverwalter	mehrfach in der Zeit von Mai
1947 an wegen Ergänzung der Unterlagen für die beiden Hypo theken und wegen der Verrechnung des Zinszahlungen verhandelt hatte o
Am 19« Dezember 1947 trat August PIÜS die nach seiner A fassung zu Eigentümergrundschulden gewordenen Hypotheken an Beklagten zu 1) ah, nachdem er von ihm Darlehen in gleicher
 Höhe erhalten hatte. Am 21„ Februar 1948 wurde der Beklagte zu 1) als Gläubiger kraft Abtretung im Grundbuch eingetragen Gegen diese Eintragung sowie gegen den gleichzeitig erfolgt Vermerk, daß die für die Klägerin eingetragen gewesenen Hy potheken zwischenzeitlich Eigentümergrundschulden geworden seien, ist dann am 8, April 1948 auf Veranlassung des für Klägerin eingesetzten Treuhänders von ämtswegen ein Wider eingetragen worden. Inzwischen hatte am 27, Februar 1948 d Hauptversammlung der Klägerin die Verlegung des Sitzes na up— beschlossen, wo die Klägerin am 4° Juni 1948 in das Handelsregister eingetragen wurde. Am 30» Oktober 1948 wur Treuhandschaft über das -in der Britischen Zone liegende Ve der Klägerin aufgehoben, da mit der SitzVerlegung die Vor Setzung für eine Sperre auf Grund des Gesetzes Nr 52 we
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 Die Klägerin ist der Auffassung, daß die von August ÄB an die Landeskreditbank - in WflMMi geleisteten Zahlungen ihr gegenüber keine befreiende Wirkung haben, weil die tÄÄÄMi erfolgte Enteignung die auf ein Grundstück in AflBHI gegebenen Hypotheken nicht habe erfassen können»
PflMhabe daher' an einen Nichtberechtigten gezahlt» Das gleiche gelte auch von einem Hauszinssteuerabgeltungsdarlehenj , das von August F(H| bei derselben Gelegenheit zurüekge-zahlt worden sei» August P(BB sei auch gewarnt gewesen, insbesondere habe er durch ein Schreiben des,	vom
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dere Vertreter mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in den Westzonen und insbesondere mit der Erfassung ihres dort ge-legenen Vermögens beauftragt gehabt habe» Die Hypotheken 1 seien daher weder Eigentümergrundschulden geworden, noch . hätten sie wirksam an den Beklagten zu 1) abgetreten werden können» Dies sei auch nicht auf Grund guten Glaubens des Beklagten zu 1) möglich gewesen, weil eine entsprechende Eintragung im Grundbuch nicht Vorgelegen habe» In übrigen würden nach der Ansicht der Klägerin auch die Bestimmun Gesetzes Nr 52 der MiloReg» jedem Eechtserwerb der entgegengestanden haben»
Mit der gegen den Zessionär HeBHMNI und An erhobenen Klage hat die Klägerin von den beiden die Zustimmung zu einer ihr Gläubigerrecht wiederhers den Berichtigung des' Grundbuchs, die Anerkennung ihres Gläubigerrechts an der Abgeltungslast, sowie die Aberkennung der dahinter entstandenen öffentlichen Umstellungsgrundschuld verlangt, außerdem, von dem Beklagten zu. 2) die Herausgabe der ihm von dem Beklagten zu 1) überlassenen Hypothekenbriefe und Zahlung von 894,78 DM Rückstände an Zinsen und Tilgung!	'
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt» Sie
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sind der Auffassung, daß August PIN mit befreiender Wirkung gezahlt habe.» Nach dem Vertrage sei WflMHW der Ort gewesen, an dem zu zahlen gewesen sei» Dort aber habe an jemand anders als an die Landeskreditbank überhaupt' nicht gezahlt werden können, und es sei auch im Westen die Klägerin zur Zeit der Zahlung noch nicht vorhanden gewesen» Aus der Korrespondenz mit EMI-0'«MMHMMi sei nicht zu ersehen gewesen, daß die Klägerin ihren Sitz nach dem Westen habe verlegen wollen und daß sie Zahlungen in V;'WiiHBi nicht gegen sich gelten lassen werde» Dies habe die Klägerin erstmalig in einer Rundschreiben vom 30. Dezember 1947 zu dem Ausdruck gebracht, däjf ihm - IfM - erst im März 1948 bekannt geworden sei» Hinsicht lieh der öffentlichen ümstellungsschuld sei die Befugnis der Klägerin zur Geltendmachung dieses Anspruchs nachzuprüfen»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen»
In der Berufungsinstanz haben hinsichtlich des Beklagter! zu 1) beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für; erledigt erklärt, nachdem der für den Beklagten zu 1) eingetragene Abtretungsvefmerk im Grundbuch gelöscht worden war»
Die Klägerin hat beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils
 Io den Beklagten zu 2) zu verurteilen, seine Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs dergestalt zu erklären, daß Gläubigerin 'der im Grundbuch vph uMMi Band 182 Blatt Wn Abt III Nr 10 und Nr 11 eingetragenen Hypotheken von 151000,- GM und 12»000,- GM in . Höhe von 1» 320,54 DM und 1 »087,14 DM die Klägerin und :j nicht der Beklagte zu 2) ist,"
2» festzustellen, daß
a) der Beklagte zu 2) der Klägerin ein Hauszinssteu-erabgeltungsdarleheh in Höhe von noch 372,75 DM Schuldet»
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 daß der Beklagte zu 2) der Bundesrepublik Deutschland eine öffentliche Ah gab e n s c huld von 3 »354-? 73 DM schulde 0 Hilfsweise hat die Klägerin beantragt? die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht z ur ü c k z u v e r w e i s e n»
Die Beklagten haben beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen? soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags zu 2 b) des Berufungsantrags und die Kostenent-Scheidung hinsichtlich der Klage gegen den Beklagten zu 1) wendet? hilfsweise die Revision insoweit zurückzuweisen? im übrigen das Rechtsmittel zurückzuweisen»
Ent s c hei dungs grün de _§
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1) Soweit sich die Revision gegen den Beklagten zu. 1 ) richtet? ist sie unzulässig» Durch die übereinstimmenden Erklärungen der Klägerin und des Beklagten zu 1) war der i; Rechtsstreit zwischen diesen Parteien in der Hauptsache erledigt» Der Erledigungsausspruch.im Entscheidungssatz des Berufungsurteils hat nur die Bedeutung eines Vermerkes» Ei die Zulässigkeit des Rechtsmittels in der Richtung gegen df Beklagten zu 1) scheidet die Vorschrift des § 91 a ZPO? na , der gegen die Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erl® digungserklärung der Parteien die sofortige Beschwerde sta findet? von vornherein aus? weil sie für die Kootenentsohei dung des Oberlandesgerichts nicht gilt.(§ 56? Abs 3 ZPO? Baumbach = Lauterbach ZPO 21» Auf! § 91 a Anm 5)» Daran änj dert auch die Aufnähme.der Kostenentscheidung in das Urteil nichts» Hach § 99 Abs 1 ZPO ist die Anfechtung einer EntsC dung über den Kostenpunkt nicht zulässig - von der hier el nicht zutreffenden Bestimmung des § 91 a und des Abs 2 desj
§ 99 abgesehen -? wenn-'nicht in der Haue i ein Rechts-rnittel eingelegt wird,. Ein Rechtsmittel in-der Hauptsache hat die '-’Klägerin, aber in der Richtung gegen eien Beklagten zv, 1 )' nicht eingelegt, konnte, dies auch iffiailgels einer Entscheidung zur Hauptsache nicht, Daß die Klägerin eine Sach-
e 21 "u s c he I düng
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'Revisionsinstanz gegen.’ den Beklagten zw 2 )
anstrebt, ist. für'-die' Zulässigkeit' der Revision 'in'der Richtung gegen den Beklagten zu I) ohne Belang, da dadurcl kein materieller Streit mit dem Beklagten zu 1) in den dritten Rechts-geräto	,	1‘	ill
..assig ist die Revision auch insoweit, als .sie sich Entscheidung des Berufungsgerichts zu dem Anspruch .2 b)
(Umste 1 lungsgrtindschuld, von der Klägerin nun auf Feststellung icheir Abgabenschuld gerichtet) wandet0 Das Beru-hat -hier f ür die Klägerin das Festste] J ungr.i 2r-, da.'für ihre -.Klagebereclitigung■ Voraussetzun ,
Gl äub'i ge ri nj ■ d e 's■; S t ammr e c h.t s iae i gls ie' :':abhr!:.::seibsl: mehr'"zu Cf brdefh'''Hiäbe' 11 Auas erdfern ;:köhhä';‘;Über -das'' 'Bestehen grundschuld.wohl nur im Verfahren nach § 6 der 40., DVO zu dem UmstG entschieden-werden. Die Revisionsbegründung ■ ersehen« welche G-esetzesvorschrift zu diesem An-3 Berufungsurteil verletzt ree in solle- Die Re- ■ mer insoweit unzulässig (Stein-Jonas-,Schönke ZPO :i 2), obwohl der "von'den Beklagten:ahgef fehle insbesondere an einer Stellungnahme.zu richtig § 120 LAG - schon deswegen nicht durch is Gesetz zur Zeit der Revisionsbegründung noch nicht erlassen war-0 Auf die Bedenken, die sich gegen. Zulässigkeit des Rechtswegs für den geänderten Anspruch aus § 125 MG trotz des braucht wegen der IJ lieh des Ans ’
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Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Erblasser des Beklagten su 2) August P0M mit.der Rückzahlung der HypotB ken an die	lande	skr e di tbank an den richtigen
 Gläubiger geleistet hat, verneint und hierzu ausgeführti
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Ob die in der Sowjetzone vorgenommene ent schädigungslos elf Enteignung der Klägerin in der Bundesrepublik schon deswegentff
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nicht anerkannt werden kenne, weil sie mit den hier geltenden« Rechtsgrundsätzen unvereinbar sei, könne dahinge stellt bleibejj da nach einem anerkannten, in gleicher Weise auch auf das interzonale Recht anzuv/endenden Grundsatz des Völkerrechts ein Hoheitsakt eines Staats nur innerhalb seines eigenen Machtbereichs wirken könne und infolgedessen Beschlagnahmen-und Enteignungen auf diejenigen Gegenstände beschränkt blieben , die sich im Augenblick der Beschlagnahme innerhalb der’ Grenzen des'betreffenden Staates befänden. Das am Ort des P belasteten Grundstücks (AMHMR) belegene dingliche Recht sei| vor der Enteignung daher nicht erfasst worden» Ob auch die 1 persönliche Forderung zur Zeit der Enteignung in AJHNHft belegen gewesen sei oder aber am Wohnsitz des Schuldners zurt;
Zeit der Enteignung,- also in TjHWWjWl? könne dahingestellt bleiben, da die Enteignung einer durch Hypothek gesicherten Forderung unter’Loslösung von' der Hypothek auf keinen. Fallt als wirksam erachtet .werden könne," Eine Doppelgläubiger schaj getrennt für Hypothek und persönliche Schuld, sei als uhverj einbar mit dem System des Hypothekenrechts des Bürgerlichen! Gesetzbuches abzulehnen, ebenso führe die Auffassung, dass nach Zahlung der persönlichen Forderung an den durch die EhJ eignung bezeichneten neuen persönlichen- Gläubiger die Hypotf sich in eine Eigentümergrundcchuld verwandele, zu keiner an^gpegfr nehmbaren Lösung, da der Enteignungsmassnahme hiermit doch eine über die Staatsgrenze hinausreichende Wirkung;verliehe! werde» Auch im Land f'HNHHHHI habe das Sachenrecht des Bürfl
 liehen Gesetzbuches noch, gegolten» Eine dort angeordnete Enteignung könne daher die.aus ihm sich ergebenden Beschränkungen selbst dann nicht ausser acht lassen, wenn man nur das sowjetzonale Recht anwenden würde»
Die Würdigung dieser Begründung ergibtg Dass das interzonale Privatrecht nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts zu behandeln ist und dass für die Wirksamkeit von Staatsmassnahmen auch auf das Völkerrecht zurückzugreifen ist» wird allgemein anerkannt» Das zwischen den Parteien bestehende Darlehens- und Hypothekenverhältnis ist nach westdeutschem Recht zu beurteilen-, da zur Zeit der Begründung des Darlehnsvertrags der Schuldner August PMHI seinen Wohnsitzr-in iiSüP» hatte und das Grundstück dort gelegen war (RGZ 103? 259)o Ein Wille der Vertragsparteien über die für den Pall einer Trennung des Deutschen Reiches anzuwendende Rechtsordnung war nicht gegeben, da diese Trennung ausserhalb jeder d Vorstellung lag» Es kann auch nicht ermittelt werden, bei Voraussicht der Zonentrennung gelautet hätte»
/Verschieden davon ist. aber die Frage, welche tatsächlich ausgesprochene Enteignung der der Klägerin zustehenden hypothekarisch gesicherten Forderungen auf das nach westdeutschem Recht zu beurteilende Rechtsverhältnis hat» Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 1» Februar 1952 (V ZR 16/51, NJW 1952,420) zu dem der herrschenden Lehre entsprechenden Standpunkt bekannt, dass staatliche Eingriffe wie Enteignungen in ihrer Wirkung auf das Gebiet des Staates beschränkt sind, der den Eingriff vorgenommen hat, und auf Rechtsverhältnisse, die als in diesem Gebiet belegen anzusehen sind. In dieser Entscheidung ist zugleich die Auffassung abgelehnt, dass mit Rücksicht auf die im Rechtsleben überwiegende Bedeutung der dinglichen gegenüber der persönlichen Haftung bei der-durch Hypothek gesicherten Forderung auch die person-
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liehe Forderung zur Zeit einer staatlichen Massnahme•insbesondere der Enteignung stets da belegen sei. wo das mit der Hypothek belastete Grundstück sich befinde, und ausgesprochen; dass, wie in Aufwertungs- und Währungsfragen, persönliche Forderung und Hypothek auch.für die Frage der Enteignungswirkung rechtlich verschieden behandelt werden könnten»
Im vorliegenden Fall bedarf es jedoch einer Nachprüfung dieser Auffassung und einer.Untersuchung, ob der entSchädigung losen Enteignung in der Sowjetzone, die dort befindlichen Geil genstände ergreift, mit Rücksicht auf Art 30 EGBGB die Anerkel nung in der Westzone versagt werden müsste, deswegen nicht, auch von der der Klägerin günstigeren, vom Berufungsrichter vertretenen Auffassung aus, dass August Ffli an die lande skr ei ditbank als eine nicht berechtigte Gläubigerin gezahlt habe-, die für die Abweisung der Klage vom Berufungsgericht gegebene! Gründe zu demindest im Ergebnis zutreffend erscheinen»
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IIIo
 Das Berufungsgericht hat in dieser Hinsicht ausgeführt
 Die Klägerin müsse die an die Lande skreditbank geleistete ill
 lung nach freu und Glauben gegen sich gelten lassen. Die KläJ
geriri sei allerdings bis zu jener Sitzverlegung kaum in de
 Lage gewesen, ihre Schuldner(davon in Kenntnis zu setzen, dal
 sie die Enteignung ihrer im Westen belegenen Hypotheken’ nicil
 als wirksam anerkenne, da etwaige Warnungen durch, ihre im Weg
 eingesetzten Beauftragten auf die noch in der Sowjetzone be-|
findlichen Angestellten der Klägerin hätten zurückfallen kÖn|
Jedenfalls sei ein Verschulden der Klägerin in dieser Hinsicl
 nicht feststellbar» Aber hier handele es sich um Schwierigkea
 die im eigenen Bereich der Klägerin vorhanden gewesen seien!
Ausserdem möge die Klägerin zwar gute Gründe gehabt haben, i|
ren Sitz erst zwei Jahre nach der Enteignung nach dem Westell
iS
verlegen« Immerhin sei eine frühere Verlegung doch möglich gfriaki
 Viesen9 wie andere Fälle bewiesene Das entstehende Risiko unklarer Rechtsverhältnisse könne die Klägerin nicht auf ihre Schuldner abwälzen, wobei im vorliegenden Pali noch zu berücksichtigen sei, dass im Zeitpunkt der Zahlung niemand rechtsvirksam in WMHHI oder im Westen sie habe entgegen— nehmen können und- August WM auch nicht habe hinterlegen können da; die	Hinterlegungsstellen	den-Hinterle-
gungsgrund der Unsicherheit über die: Person des Gläubigers
 sicherlich nicht anerkannt haben würden. August PI
habe
 die Landeskreditbank gutgläubig für die Berechtigte gehalten»
Er habe insbesondere aus dem Auftreten des Beauftragten der Klägerin'	nichts	gegen	die	Berechtigung der J.
Landeskreditbank entnehmen können,- da dieser lediglich mit der Beschaffung der Unterlagen für die Gläubigerrechte der Klägerin und den laufenden Leistungen auf die Hypotheken sich befasst habe, deren Zahlung an die von ihm angegebene Westdeutsche Bodenkreditanstalt.auch von der Landeskreditbank gebilligt worden sei» Das Berufungsgericht sei überzeugt, dass August 'MB an die Lande skre d i tb ank nicht gezahlt hatte, wenn er schon zur Zeit der Zahlung sc aufgeklärt worden wäre, wie dies nachträglich durch ein Rundschreiben des E«*ü-C3 SM und spätere Benachrichtigungen geschehen sei. Der durch die Vernehmung des früheren Angestellten der Landeskreditbank versuchte Beweis, dass August P0B von der Landeskreditbank selbst über die Zweifelhaftigkeit der Anerkennung einer Zahlung an sie für die Hypotheken in der Westzone aufgeklärt worden sei, sei missglückt. Die Zahlung an die nicht berechtigte Landeskreditbank sei zwar keine Erfüllung, sie 'würde als solche auch gegen Art I fund II des MilRegG Nr 52 ver-stossen haben, dem Beklagten stehe jedoch wegen der dargelegten Umstände, unter denen die Zahlung geleistet worden sei, eine . persönliche Einrede zu. welche die Geltendmachung der Ans sowohl aus den Hypotheken als auch aus den persönlichen derungen.für dauernd äusschliesse Bio f, nach
 und einen Grundbuchberichtigungsanspruch der Klägerin, auf schliesse.
Es ist nicht zu verkennen, daß nach den Rechtsgrundsätze-des Bürgerlichen Gesetzbuchs an sich.der Schuldner einer d?ori| derung auf seine Verantwortung zu prüfen hat, wer sein Gläubiger ist und die Gefahr der Zahlung an eine irrtümlich für den richtiger, Gläubiger gehaltene Person trägt. Aber Fälle solche Rechtsverworrenheit, wie sie gerade auf dem Gebiet des Hypoth kenwesens durch die Spaltung Deutschlands eingetreten sind, gen außerhalb des Betrachtungskreises bei Schaffung der einschlägigen Vorschriften des Bürgerlicher, Gesetzbuches Ihre Billigkeit entsprechende Behandlung muß auf der Grundlage i § 242 BGB geschehen. In Ausnahmefällen kann daher die an sici aus irrtümlicher Zahlung des Schuldners folgende Notwendlgke ein zweites Mal zu leisten, derart gegen Treu und Glauben ve* stoßen, daß dem Schuldner eine Einrede gegen die Gelt enema clr der Forderung durch den wahren Gläubiger gegeben werden muß; Allgemeine Regeln lassen sich in dieser Hinsicht kaum aufst* len. Es kommt alles auf die Umstände des einzelnen Falles ah' In der vorliegenden Sache hat schon das Landgericht unter Bi ligur.g des Berufungsgerichts in tatsächlicher Hinsicht fest -stellt, daß der Beklagte zu 2) mit seinen Rückzahlungen in keiner Weise irgend einen Währungsgewinn oder sonst einen billigen Vorteil erstrebt habe oder die Interessen der Klage, habe beeinträchtigen wollen, schon deshalb, weil er die Mit zur Rückzahlung von dem Beklagten zu 1) erhielt und nur den* Gläubiger wechselte. Der Beklagte zu 2} wohnte damals in de Ostzone, auch die Klägerin hatte ihren Sitz noch in \;WKHKB ■ wo sich auch die	Landeskreditbank	befand,	die
 auf Grund gesetzlicher Maßnahmen der über die Klägerin und den Beklagten zu 2) herrschenden Staatsgewalt diesem als bej rechtigt. erscheinen mußte, wie die Vorinstanzen feststellerü Bei dieser Sachlage ist in Übereinstimmung mit dem Berufung
 gericht für die Gewährung einer Einrede gegen eine nochmalige Inanspruchnahme des Beklagten zu 2) durch die Klägerin auf zwei Umstände besonderes Gewicht zu legem Einmal darauf, daß die im Westen auftretenden Interessenvertreter der Klägerin es in der Zeit bis zur Rückzahlung der hier in Frage stehenden Beträge und noch darüber hinaus offenbar mit Rücksicht auf die noch in der Scwjetzone befindlichen Organe und Angestellten der Klägerin vermieden haben, das C-fläubigerrecht der Landes-kreditbank als nicht zu Recht bestehend und angemaßt zu bezeichnen*, Allerdings kann hierin ein Verschulden der Klägerin, wie auch das Berufungsgericht anerkennt, nicht gefunden werden, aber die Tatsache bleibt bestehen, daß die Klägerin durch das Verhalten’ihrer Interessenvertreter dazu beigetragen hats, den Beklagten zu 2} in seiner Rechtsauffassung von der Gläubigerbe-fugnis der Thüringischen landeskreditbank zu bestärken, und für den Fall weiter bestehender eigener Gläubigerstellung der Klägerin einen Rechtsschein hervorgerufen hat (JA 1952, 26), so daß die Klägerin die Sicherheit ihrer Angestellten und Organe, müßte der Beklagte zu 2) zweimal zahlen, durch eine, wenn auch schuldlose, Beeinträchtigung des Beklagten zu 2) gewährleistet habe: würde (vgl auch § 904 BGB), Ähnliches gilt für die verspätete Sitzverlegung der Klägerin, Dazu kommt aber noch, daß die Störung des Schuldverhältnisses mit der.Gefahr unrichtiger Beurteilung der Rechtslage durch den Beklagten z:;. 2).,. der sich wegen seines Aufenthalts'in'der Ostzone Ahi'i. besonders schwieriger Lage befand, aus dem'Bereich der Klägerin/•'' stammt, gegen die sich die Maßnahmen der öffentlichen Gewalt in Thüringen richteten. Die Erwägung, daß die Tragung des Risikos gutgläubiger unrichtiger Zahlung im vorliegenden Fall nicht auf den Schuldner fallen kann, steht im Einklang mit den Rechtsgrundsätzen, die der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs' in seinen Urteilen vom : 171 und 31, März 1953 (L) ZRV'74/52')^
77/52.) entwickelt hat ?. Nur. scheinbar steht der .Beschluß IVo Zivilsenats vom 1 i o 1101953 (iv: EB 67/53) ent
 die Forderung nochmaliger Zahlung an einen in der Ostzone enteigneteu Gläubiger nicht als unzulässige Rechtsausubung erachtet wird? obwohl der Eigentümer gutgläubig an die zu dem Volkseigentum erklärte Firma des Gläubigers in der Ostzone geleistet hatte» Die Sachlage war in dem genannten Beschluß insofern anders» als der Verpflichtete sich in' der Westzone' befand und erst im Mai 1948? also erheblich später als im vorliegenden Fall gezahlt hatte? beides Umstände? die die Schutzwürdigkeit des Schuldners und die Rechtsausübung des Gläubigers in anderem Licht erscheinen lassen» Es besteht, daher keine Veranlassung? den Großen Zivilsenat nach § 136 GVG anzurufeho	UffU
Gegen die Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen, de Klägerin und dem Beklagten zu 2) unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB? wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat? be stehen sonach keine Bedenken» Auch die weiter zu EinzelpunkteH erhobenen Revisionsangriffe müssen erfolglos bleiben»
1 ) Die Revision macht zunächst geltend, August Book sei* das Auseinanderfallen der Entwicklung des Rechts und des Geld- und Bankwesens in den Westzonen und in der Sowjetzone wegen seines Wohnorts nahe an der Zonengrenze und auf GrundJ seines Briefwechsels mit Personen der Westzone bekannt gewe| sen? insbesondere auch die Enteignung der Banken in der Sow|| zone und das ueiterbestehen privater Bankinstitute im Westei Er sei sich der Unklarheit der RechtSA'-erhäitnisse hinsichtl! der im Westen Gelegenen Hypothek'bewusst gewesen» Entsprec de Behauptungen hatte die Klägerin in der Tat in den vorher! gehenden Instanzen aufgestellt? denen die Gegenseite insbesl dere bei der Parteivernehmung des August Book entgegengetreJ war» 'Das Berufungsurteil geht auf diese' allgemein behaupteg Gründe für die Kenntnis des August DÜHt nicht im einzelnen! Es lehnt die von der Klägerin aus ihnen gezogenen Folgerung
a tor eil seiner Feststellung des guter. Glaubens stillschweigend ab. Für die Beurteilung dieses und der folgenden Revisionsangriffe ist zu berücksichtigen] daß für das Berufungsgericht offenbar die Erwägung ein sehr starkes Gewicht hattef August BflüH würde als gewandter Kaufmann bei irgendwelchen Zweifeln an der Berechtigung der Landeskredifbarik keinesfalls sich der Gefahr ausgesetzt haben, zweimal zahlen zu müssen,. zu demal er nicht etwa aus berei fliegenden eigenen Mitteln zahlte, sondern das Geld von dem Inhaber des Geschäfts für das er arbeitete, dem Beklagten zu 1), erhielt. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, auf jeden der von der Klägerin aufgeführten Gesichtspunkte und alle von ihr behaupteten Tatsachen ausdrücklich einzugehen0 Es brauchte in der Beweiswürdigung nur die leitenden Gesichtspunkte hervor zuheben. (§ 286 ZPO) o
2) Sowohl aus den Urkunden in den beigezogenen Grund-akten. als auch aus dem Vorbringen der Klägerin in .den Tat-
'sacheninstanzen ergab sich die - nicht bestrittene
 Tatsache
dass die Hypotheken im ganzen weder fällig waren noch auch etwa Zahlung ohne Fälligkeit von der Lande skredithank gefordert wurdeo Die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Umstand nicht beachtet und auch unberücksichtigt geläs dass August PüH gewusst haben müsse, dass die Bereitwill keit einer Hypothekenbank, in der Zeit der Geldflüssigkei Rückzahlung ohne Verpflichtung anzunehmen, verdächtig sei und möglicherweise auf zweifelhafte Gläubigerberechti schliessen lasse. Es erscheint jedoch ausgeschlossen, aa das Berufungsgericht sich der mangelnden Fälligkeit nicht bewusst gewesen wäre, da der Charakter der Hypotheken als Tilgungshypotheken wegen der Erörterung des Tilgungsplanes im Verfahren eine Rolle spielte. Es ist vielmehr auch h das Fehlen einer besonderen Darlegung dahin zu deuten, das Berufungsgericht den Bedenken, die aus der rr
 Fälligkeit der Forderung entnommen werden könnten,- gegenüber den oben erwähnten, für den-guten Glauben des August FfMI sprechenden Gründen keine hinreichende Bedeutung beimaiü
3) Die Klägerin hatte vor dem Oberlandesgericht behaupt die Landeskreditbank habe allgemein angeordnet gehabt, dass alle Schuldner von Forderungen mit Hypotheken in der Westzon darüber aufzuklären seien, dass die Grundbuchämter in der y/estzone Löschungspapiere der Landeskreditbank möglicherweis nicht als ausreichende Unterlage ansehen würden. Die Revisio führt Klage darüber, dass der in dieser Hinsicht benannte Zeuge	nicht	vernommen	worden sei; aber zu ünre
 Die Klägerin hatte behauptet, dass August 1 Hü mit Bui wegen der Rückzahlung verhandelt habe, und ihn als Zeugen dafür benannt, dass August IM entsprechend der allgemeinen; Anweisung der Landeskreditbank aufmerksam gemacht worden sei Pu1 MttMMf konnte dies jedoch nicht bestätigen, da er sich nicht erinnert, ob er überhaupt vor der Rückzahlung die ein schlägigen Schwierigkeiten mit August FM besprochen hat.» Eine Behauptung, dass tMHMM selbst auf die mit der Ri Zahlung verbundenen Gefahren aufmerksam gemacht habe, hat d. Klägerin entgegen der Darlegung der Revision nicht aufgaste Wenn dem Berufungsgericht das Vorhandensein einer allgemein Anweisung nicht genügte und ihre tatsächliche Befolgung um Falle August FM festzustellen und das Berufungsgeriehr di» Vernehmung des Zeugen ! fMMMMM deshalb unterliess, . so La-es sich dabei im Rahmen der in diesem Rechtszug nicht nach prüfbaren Beweiswür'digung®
4) Das Berufungsgericht ist an der von ihm als auffäll* be zeichneten Tatsache nicht.vorübergegangen, dass I«M in seinen Schreiben vom 25« 10o 1947 und vom 8=11=1947 sei.ne Ab-j sicht, die Hypotheken zurückzuzahlen, nicht erwähnt hat«, Baf Berufungsgericht hält diese Tatsache aber nicht für ausrei
.miß daraus "Schlüsse'' gegen die Überzeugung des August DPMI
vom Gläubigerrecht'' der LandeskreditbankVzüziehen.» •: i)ie Re-;.viBiön:" 1st. der :' Auffassung,Idas' Berufungsgericht .habe liier
 abgesehen, hie Klägerin hatte vor dem Oberlandesgericht vorgetragen.; das.s. ENHM	den Schuldner August P|
schon im‘Juni 1947 davon unterrichtet habe , dass die Deutsche Hypothekenbank die Leistungen aus den Hypotheken und damit die Rechte selbst für sich in Anspruch nehme und auf das Konto bei der WflNHHMMMHM Bodenkreditanstalt entrichtet zu wissen wünscheo EfHMrGjPHMMBI habe einen ins Jahr 1949 reichenden Zahlungsplan mit August PUR vereinbart* Zum Beweis hatte die Klägerin sich auf einen in Abschrift beige-fügten Bericht vom 1807* 1947 des EONW-ClIHHHHHi an den über ihm stehenden Beauftragten der Klägerin und auf das. Zeugnis des EHHH-CtMHHMH selbst, bezogen* Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführtdass hinsichtlich der aus den Hauseinkünften aufzubringenden Beträge auch die Landeskreditbank mit der Zahlung an die WflHHHHMHV Bodenkreditanstalt einverstanden gewesen sei, dass''ferner die'Frage der Kapitalrückzahlung ■ .oder' überhaupt" des '.Verhältnisses der Klägerin' zur 'iifBiüSü Kreditbank in" den" Briefen /des	bis zu' dessen :
"'Rün'dSchreiben vom "70* 12 „ 19,47: nicht angeschnitten worden sei * Daher habe sich August PflI geradezu die Überzeugung aufdrängen müssen, dass das grundsätzliche Gläubigerrecht der Landeskreditbank auch von den im Westen tätigen Beauftragten der Klägerin nicht bestritten werde* Der Beweisantrag ist ausdrücklich allerdings nicht erwähnt, die Ablehnung jedoch durch die Ausführungen des Berufungsgerichts gedeckt* In .dem erwähnten Vortrag der Klägerin, ist nicht behauptet, dass der in aller erster Linie und vor allen Verhandlungen von einem Beauftragten der Klägerin" zu erwartende Hinweis, ein Gläubigerrecht' der Landeskreditbank könne nicht' anerkannt werden,,von
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ausdrücklich gemacht worden wäre* Er is't Qjich
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dem Bericht vom 18o7«1947 nicht zu entnehmen, der die Verhandlungen mit August IHM wiedergibt» Die Zeugenbenennung kennte nur für die Erhärtung des Berichtes, im Falle er be-stritten v;ürde, aufgefasst werden, ein Schluss auf ein Be-
streiten der Gläubigerschaft der 1| aus Massnahmen, die übereinstiirmenc nommen wurden, nicht gezogen werden.
Kreditbank konnte
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aus Massnahmen, die übereinstimmend mit ihrem Willen verge-
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•v• -90•'-v-iv1■' rp-■; r • //Ul' :..u ■'X&y&pü%■%
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von einem Schreiben
 Unterm 8,11,1947 hatte August Pj nder heute' zuständigen Stelle in Wl
 gesprochen, aus dem’:
94 51
klar hervorgehe, dass eine bestimmte Zahlung des Jahres 1 noch verbucht worden;sei, lach den Behauptungen der Kläger!
er um Überlassung dieses Bestätigungsschreibens bat, unbe antwortet geblieben, woraus die Klägerin Schlüsse gegen die
 Gutg1aubigkeit des August ?1
Zahlung vornahm, ziehen wollte. Hier handelt es sich um eine nebensächlichen Umstand, hinsichtlich dessen das Berufung rieht entgegen der Auffassung der Revision keinen Beweis heben musste und den es im. Urteil nicht zu würdigen, braucht! wenn es der Bejahung der Beweisfrage für seine Überzeugung keine Bedeutung beimass.
9} Zur Zeit der hier in Frage stehenden Vorgänge galt, das Militärregierungsgesetz Nr 52 (durch die Verordnung Nr 4 MilRegAmtsBl Nr 4 S 5 - für die Britische Zone aufrecht erhalten) in ' — nicht mehr, da dieses Land von den westlichen Besatzungstruppen zugunsten sowjetrussischer Be-|| Satzung wieder geräumt worden war. Das Vermögen der Kläger: war aber zur Zeit der Zahlung des Beklagten zu 2), wie aucl das Berufungsgericht annimmt, gesperrt, da sich die Klägers mit ihrem Sitz noch außerhalb der Britischen Bes&tzungszonfJ im sowjetisch besetzten Teile Deutschlands befand. Das Berj füngsgericht sieht in der Zahlung des Beklagten zu. 2) an
 
ung
 Dandeskreditanstait keine genehm!gungsibedürftige Handl nach Art II des Militärregierungsgesetzes Kr 52, weil den Ilohtberechtigteri gezahlt werden sei, sc daß eine Erfüllung nicht vorliege, wenn auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben dem Beklagten zu 2) gegen nochmalige Inanspruchnahme eine Einrede infolge der Umstände, unter denen die Zahlung bewirkt worden 'sei, erwachsen seiDie Revision erhebt hiergegen Bedenken, die aber nicht durchgreifen» Es kann nicht angenommen werden, daß das Gesetz Nr 52 trotz seines Art VI die Berufung auf Treu und Glauben, und zwa-r- ieden-
•	.	,g.-	^
falls für die Zeit nach Aufhebung der Vermögenssperre zu dem Ge.-setz Nr 52, ausschliessen wollte, wenn ein Verhalten des Vermögensinhabers, das an sich keine Vermögensverfügung darstellte - mangelnder Hinweis auf die fehlende Bere	«ÜÄÄS	■
Kreditbank -, im Ergebnis zu einer Vermögensminderung führt, jedenfalls nicht, wenn ein bewußter Versuch, den Zweck'des Militärregierungsgesetzes Nr 52 zu vereiteln, nicht vorliegt’
(in letzterer Hinsicht vgl auch das Urteil des erkennenden Senats vom 20»3»1953 - V ZR 143/51)»

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Die Revision macht darüber hinaus noch geltend, August 1 (tfttt habe, weil er selbst unter das Gesetz Nr 52 gefallen sei, dieses Gesetz gekannt» Für seine eigene Sperre hat die Klägerin Beweis angebu ten» Seine Kenntnis .müsse, da der'wDewelh:/i//S nicht erhoben worden sei, .für .die Revisionsinsbänz"unter werdeno Die:■ Kenntnis stehe" seinemguten"; Glauben' entgegen1/ Hieran ist richtig, dass August £<■§ und damit sein Rechtsnachfolger den Schutz des § 242 BGB nicht verdienen würde, wenn er seine Zahlung als gegen ein Verbot nach dem MilRegG Nr 52 ver-stossend für nicht,wirksam gehalten hatte» Dafür fehlt es aber in den. Tat Sacheninstanzen an entsprechenden Behauptungen und ’ Pe st Stellungen» Es leuchtet auch ein, dass August pmsf der Meinung warf zu demal'" als juristischer Laie, dass die von ihm bezahlte 'Förderung zu thüringischem Vermögen gehöre, wenn.er der Meinung war, 'die ~ p—k.o e d i tb ank sei rechtmässige :Gläubi-gerin.o,	.	l/v-/ iLg.g;
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Daß etwa wegen der eigenen Vermögenssperre die in l® ycrgenommene Zahlung des Beklagten zu 2) in den Wes Zonen nicht berücksichtigt werden könnte, ist nicht ersichtlich, Die Zahlungsmittel, die der Beklagte zu 2) in '(Hl hattes waren kein Vermögen innerhalb des Geltungsgebiets del Militärregierungsgesetzes Nr 52 und daher auch nicht gesperr|pp— Daß der Beklagte zu 2) die Mittel zur Zahlung an die im ditbank vom' Beklagten zu 1) erhalten hat, ..besagt nicht, daß er sie in der Westzone bekommen hat und (wegen der Sperre vj§ betenerweise) in die Sowjetzone gebracht hat. Der Beklagte zu 1)5 dessen Geschäftsbetrieb, wie die Aussage des August J| ymm ergibt, .sich auch auf die Sowjetzone erstreckt hatte., kann dem Beklagten zu 2) die nötigen Mittel auch aus Vermöge gegeben haben, das sich in der Sowjetzone befand,
6; Zu erwägen wäre noch, ob es etwa auf Fahrlässigkeit : beruht^ wenn August PÜN§ trotz der Spaltung der Rechtsordnung, wie das Berufungsgericht für erwiesen hält., keine Bedenken gegen die Gläubigerschaft der L®B®fckreditbank gekommen sind. Es liesse sich der Standpunkt vertreten, dass) Fahrlässigkeit der Gewährung einer Einrede gegen die Anspri che der Klägerin entgegenstünde, . Sie ist jedoch deswegen zjl verneinen, weil August ?®M durch das Verhalten des Beauf-.| tragt en der Klägerin in der West zone vor der Zahlung in se|
■ nee Glauben an die Gläubiger schaf t der IMHHBkre ditbank bei stärkt -worden ist und ein gegenteiliger Hinweis des Be.aüf-1 tragten viel näher gelegen hätte als die von der Revision'!
vermissten Bedenken des August vflNK aus der Rechtssraltungf
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Es schlägt auch die Erwägung der Revision’nicht durch, Au-J gust ; MB habe eine mögliche Schädigung der Klägerin berüej -sichtigen und daher von der Rückzahlung, für die er keiner! zwingenden wirtschaftlichen Grund gehabt habe, absehen müs| sen, Solche Rücksicht konnte erst gefordert werden, wenn August j HHft Bedenken tatsächlich kamen.
Hinsichtlich des Hauszinssteuerabgeltungsdarlehens führt die Revision aus, August IHR habe es zur selben Zeit und unter denselben Umständen zurückgezahlt wie^die Hypotheken» Die Klägerin könne insoweit ebenfalls keine eigenen Ansprüche geltend machen» Die Rechtslage ist hinsichtlich der eigenen Ansprüche der Klägerin aus dem Abgeltungsdarlehen und der Abgeltungslas von der der Hypothekendarlehen nicht wesentlich verschieden»
Es ist daher kein Mangel an Revisionsbegründung, wenn die Revia sion auf diese eigenen Ansprüche der Klägerin nicht eingeht» Sachlichrechtliche Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungs gerichvs zu diesem Punkte bestehen aber nicht»
Nach alledem konnte das Rechtsmittel, der Klägerin keiner! . Erfolg haben» Es war, soweit unzulässig» zu verwerfen, .im übrigen zurückzuweisen,» Die Kosten der Revision treffen die Klägerin nach § 97 Abs 1 ZPO»
Dr» 'Tasche
 Schuster
Dr» v» Hermann Dr» Heck ' Dr» Oechßler