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BGH

Gericht: BGH

Mai 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Anhörungsrüge vom 6. Mai 2015 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss vom 12. März 2015 ist mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen, weil der Senat keinen Vortrag der Beklagten oder des Streithelfers bei seiner Entscheidung übergangen hat und neuer Sachvortrag nicht mehr zu berücksichtigen ist. Mai 2015 ist - soweit er auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den das (zweite) Prozesskostenhilfegesuch zurückweisenden Beschluss gerichtet ist - aus demselben Grund zurückzuweisen. Ein solches Verfahren ist bei mehrfach hintereinander gestellten, unbegründeten Prozesskostenhilfeanträgen zulässig und geboten, weil die Erledigung des Verfahrens über die Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht zu einer Verzögerung der Entscheidung in der Hauptsache führen darf (vgl. Das Verfahren in dieser Sache vor dem Bundesgerichtshof ist mit der Zurückweisung der vorgenannten Anträge und des Rechtsbehelfs des Streithelfers beendet.

Zitierte Normen: § 114 ZPO Art. 103 GG
ProzesskostenhilfeunbegründetAnhörungsrügeStreithelfers

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 86/14
vom 25. Juni 2015 in dem Rechtsstreit
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Der Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
 beschlossen:
Die erneuten Anträge des Streithelfers vom 20. April, 5. Mai und 6. Mai 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Anhörungsrüge vom 6. Mai 2015 werden zurückgewiesen.
Gründe:
1	1. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2	a) Der dritte Prozesskostenhilfeantrag vom 20. April 2015 in dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist schon deshalb zurückzuweisen, weil er nach der Entscheidung des Senats über den Rechtsbehelf gestellt worden ist.
3	b) Der Antrag vom 5. Mai 2015 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss vom 12. März 2015 ist mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen, weil der Senat keinen Vortrag der Beklagten oder des Streithelfers bei seiner Entscheidung übergangen hat und neuer Sachvortrag nicht mehr zu berücksichtigen ist.
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c) Der Antrag vom 6. Mai 2015 ist - soweit er auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den das (zweite) Prozesskostenhilfegesuch zurückweisenden Beschluss gerichtet ist - aus demselben Grund zurückzuweisen.
5	2. Die Anhörungsrüge des Streithelfers vom 6. Mai 2015 (§ 321a ZPO)
ist unbegründet. Die Zurückweisung des zweiten Prozesskostenhilfegesuchs zeitgleich mit der Entscheidung in der Hauptsache hat den Antragsteller nicht in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Ein solches Verfahren ist bei mehrfach hintereinander gestellten, unbegründeten Prozesskostenhilfeanträgen zulässig und geboten, weil die Erledigung des Verfahrens über die Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht zu einer Verzögerung der Entscheidung in der Hauptsache führen darf (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 207 Rn. 31).
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6	3.	Das	Verfahren	in	dieser	Sache vor dem Bundesgerichtshof ist mit der
 Zurückweisung der vorgenannten Anträge und des Rechtsbehelfs des Streithelfers beendet. Weitere Anträge auf Prozesskostenhilfe, Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen werden nicht mehr beschieden.
Stresemann
 Czub
Brückner
 Weinland
Kazele
 Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 06.09.2010 -60 608/09 -OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 13.03.2014 - 4 U 139/13 -