* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · Y ZR 85/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Y ZR 85/68

Von Rechts wegen Tatbestand Gegen Ende der dreißiger Jahre legte das Deutsche Reich (Reichsfiskus Luftfahrt) in der EflHP einen Luftwaffenübungsplatz an und schloß zu diesem Zweck mit den dortigen Grundeigentümern, soweit sie es nicht auf ein Enteignungsverfahren ankommen ließen, gerichtlich beurkundete Grundstückskaufverträge. Da die Eingetragenen oder ihre Erben nicht mehr sämtlich zu ermitteln waren, verfuhr man bei Abschluß der Kaufverträge so, daß der Reichsfiskus sich von denjenigen Verkäufern, deren Mitberechtigung am Erbenland feststand, außer den in ihrem Alleineigentum befindlichen Grundflächen zu- Sie verkaufte im Jahre 1961 die in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen des ehemaligen Übungsplatzes an das beklagte Land und übergab ihm auch das Erbenland Ufll, wobei laut Kaufvertrag dem Beklagten überlassen blieb, sich mit den eingetragenen Berechtigten auseinanderzusetzen. Ausgenommen von dieser Regelung blieb - neben anderen Gemeinschaftsländereien - das Erbenland UflIB, das zunächst von der französischen Besatzungsmacht und später von den Bediensteten des beklagten Landes als Jagdgelände genutzt wurde; wiederholte Bitten um Rückgabe, mit denen die eingetragenen Berechtigten oder ihre Erben sich an Behörden und parlamentarische Stellen Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Auskunft und Rechnungslegung über die vom Beklagten in den Jahren I960 bis 1962 aus dem Erbenland JJtKttß gezogenen Nutzungen sowie die Herausgabe dieser Fläche an alle Berechtigten zu Händen des gerichtlich bestellten Verwahrers Hubert TflHB in beruft sich auf ein Recht zu dem Besitz und zur Nutzung, das Berechtigten dem Reichsfiskus sämtliche Rechte an dem Erbenland übertragen und den Besitz eingeräumt hätten. In der Berufungsinstanz ist vom Beklagten noch hilfsweise beantragt worden, ihn zur Herausgabe, sofern er dazu auf Grund des rheinland-pfälzischen Bodenreformgesetzes verpflichtet sein sollte, nur zu verurteilen Zug um Das beklagte Land ist Besitzer des streitigen, im Grundbuch auf den Namen von 72 Eigentümern eingetragenen Erbenlandes Der Kläger macht geltend, er gehöre als Rechtsnachfolger einer dieser Personen zu dem Kreise der heute noch Berechtigten. Darin hatte Anna Maria BBHBHBP - zusätzlich zur Veräußerung eines ihr allein gehörenden landwirtschaftlichen Anwesens - ihre "Anteile an der Erbengemeinschaft UH^P* sowie ihren "Besitz hieran" auf den damaligen Reichsfiskus Luftfahrt übertragen und ihm sämtliche "Rechte und Ansprüche am Gemeinschaftsland" abgetreten. Diesen Maßnahmen erkennt aber das angefochtene Urteil keine Rechtswirksamkeit zu: Die im Grundbuch eingetragenen 72 Eigentümer seien Miterben und bildeten eine Gemeinschaft zur gesamten Hand, deren Mitglieder nach § 2033 Abs. 2 BGB nicht über ihren Anteil an den einzelnen Nachlaßgegenständen verfügen könnten. Um eine derartige unzulässige Verfügung habe es sich hier gehandelt, da der Witwe B0HBIV und ihren Miterben außer dem streitigen Gelände noch weitere Grundstücke im Erbgange zugefallen seien. Den Kläger treffe auch nicht der Vorwurf der Arglist, wenn er sich auf die Richtigkeit der von seiner Schwiegermutter vorgenommenen Veräußerung berufe; insbesondere reiche der Umstand, daß die Verkäufer im Jahre 1939 Zahlungen vom Reichsfiskus entgegengenommen hätten, allein nicht aus, den Herausgabeanspruch als arglistig erscheinen zu lassen, zu demal da sie bei Abschluß der Verträge in ihren Entschließungen nicht frei gewesen seien, deshalb Treu und Glauben zuwider, weil er auf Grund der von seiner Rechtsvorgängerin eingegangenen Übertragungspflicht gehalten wäre, die erlangten Grundstücke alsbald doch wieder an den Beklagten herauszugeben; denn eine solche vertragliche Verpflichtung obliege ihm nicht, vielmehr sei, da seit Kriege-ende das Gelände des ehemaligen Luftwaffenübungsplatzes nicht mehr für militärische Zwecke benötigt werde, die Geschäftsgrundlage des Kaufvertrages vom 13. Die Revision wendet sich in erster Linie gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts, daß zwischen den Eigentümern des Erbenlandes upHPeine Gesamthandsgemeinschaft im Sinne der §§ 2032 ff BGB bestehe* Sie meint, dies sei aus dem Grunde nicht richtig, weil die grundbuchliche Eintragung des genannten Personenkreises ”zu ungeteilten Rechten” noch unter der Herrschaft des vor 1900 geltenden Rechts stattgefunden habe. (Band I Bl. 38 f), ist zu dem mindesten eine ausdrückliche Weisung des angegebenen Inhalts nicht zu entnehmen; vielmehr befaßt sich das Justizministerium lediglich mit den Schwierigkeiten, die bei der Anlegung des Grundbuchs für das streitige Erbenland und andere Gemeinschaftsländereien aufgetreten waren, und erteilt Ratschläge, wie angesichts der Weigerung der Berechtigten, die Kosten einer Neuvermessung zu übernehmen, zweckmäßigerweise weiter zu verfahren sei. Selbst wenn aber die Rechtsausführungen in dem Erlaß, obgleich sie nur allgemein und in der Form bloßer Erwägungen gehalten sind, das Grundbuchamt unmittelbar veranlaßt haben sollten, die Berechtigten so, wie geschehen, einzutragen, kann auf jeden Fall der Revision nicht zugegeben werden, daß das Justizministerium dabei "ersichtlich an den Sprachgebrauch des ALR angeknüpft" habe. Vorschriften des Code Civil (CC), insbesondere der Art. 724, 883 und 1220, sowie dazu ergangener Gerichtsentscheidungen den Nachweis zu führen, daß es den Begriff des Gesamthandseigentums im rheinisch-französisehen Hecht nicht gegeben habe und daß jegliches Miteigentum - gleichgültig, ob es einer Erbengemeinschaft oder sonstigen Gemeinschaften zu-stand - ausschließlich nach den Regeln über das Bruchteilseigentum, die eine jederzeitige Verfügung des einzelnen Ge-meinschafters über seinen Anteil zuließen, behandelt worden sei. Ihre Ausführungen zu dieser Präge - die gemäß § 549 Abs. 1 ZPO der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt - rechtfertigen indessen nicht die Folgerung, die Rechtsvorgängerin des Klägers habe im Jahre 1939 ihre Rechte am Erbenland Uhler wirksam auf den Reichsfiskus Luftfahrt übertragen. Denn die Weitergeltung des früheren Rechts folgt hier ersichtlich schon aus Art. 213 EGBGB, der dies für Erbfälle aus der Zeit vor 1900 anordnet (RGZ 52, 174, 176; 79, 392, 393; KG OLG 21, 32); zu dem mindesten spricht der Grundgedanke der gesetzlichen Überleitungsregelung, daß bestehende Rechtsverhältnisse nicht ohne zwingenden Grund abgeändert werden sollten, für unveränderte Portdauer bereits vorher entstandener Gemeinschaften (RG JW 1910, 180). Im Gegensatz zu dem gemeinen Recht, das die Miterben dem römisch-rechtlichen Grundsatz der Bruchteilsgemeinschaft unterwarf, so daß die körperlichen Nachlaßgegenstände sowie die daran bestehenden Rechte den Erben nach ideellen Teilen im Verhältnis ihrer Erbteile zustanden, jedes dieser Teilrechte selbständige rechtliche Bedeutung hatte und jeder Miterbe über seinen Anteil an den einzelnen Gegenständen selbständig und ohne Rücksicht auf die übrigen Teilhaber verfügen konnte (von Buchka, Vergleichende Barstellung des BGB und des gemeinen Rechts, 3« Aufl. Bas Recht, eine solche Beendigung zu verlangen, stand jedem einzelnen Miterben zu (Art. 815 ff CC), und nach vollzogener Teilung wurde er kraft gesetzlicher Fiktion (Art. 883 CC) so angesehen, als ob er die ihm durch das Los oder bei der Teilungsversteigerung zugefallenen Gegenstände von Anfang an allein und unmittelbar geerbt hätte. 3. Erweist sich mithin die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Mitglieder der Erbengemeinschaft UflHB über ihre Anteile an einzelnen Nachlaßgegenständen nicht rechtswirksam verfügen konnten, im Ergebnis als richtig, so kommt es auf alles, was die Revision in diesem Zusammenhang weiter vorbringt, nicht mehr an. Bas gilt insbesondere von ihrem Hinweis, die Schwiegermutter des Klägers habe nicht nur den Eigentumsanteil am Grund und Boden, sondern zugleich ihren Besitz hieran veräußert. Im übrigen ist, wie noch zu erörtern sein wird, die Geschäftsgrundlage weggefallen, so daß die von der Revision in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage einer Anwartschaft des Beklagten offen bleiben kann. Soweit die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht die Rechtsbeziehungen der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer des Erbenlandes UflHPals ungeklärt angesehen habe, obgleich diese Klärung doch durch den Erlaß des Justizministeriums vom 16. 12 oben) lediglich einleitend fest - und zwar ersichtlich auf Grund der beigezogenen und zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Sonderakten des Amtsgerichts Adenau -, daß im Zeitpunkt der Grundbuchanlegung die "genaue Art" jener Rechtsbeziehungen nicht zu ermitteln gewesen sei, legt dann aber im einzelnen dar, es habe sich um eine Erbengemeinschaft gehandelt. Mit ihrem Einwand, das Vorhandensein weiteren Vermögens der Erbengemeinschaft UflHI (außer dem hier streitigen Gelände) sei nicht geklärt und die Schwiegermutter des Klägers habe infolgedessen über keinen Anteil an einzelnen Nachlaßgegenständen verfügt, vielmehr über ihren Erbteil im ganzen, setzt die Revision sich in Widerspruch zu der Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Witwe BflHHHVund ihren Miterben noch "weitere Grundstücke außerhalb des Gemeinschaftslandes" im Erb- Ohne Erfolg bekämpft die Revision ferner die Urteil sausführungen über die Entstehung der Erbengemeinschaft und das weitere rechtliche Schicksal der in ihrem Eigentum stehenden Ländereien, woraus das Berufungsgericht den Schluß gezogen hat, daß eine Aufteilung des Eigentums unter die Berechtigten bisher nicht stattgefunden habe (S. Oktober 1939 und der darin von seiner Schwiegermutter eingegangenen Verpflichtung zur Übertragung ihres Anteils am Erbenland USB beruft, nicht arglistig handelt, hat das angefochtene Urteil rechtsirrtumsfrei dargetan (S. Wenn demgegenüber die Revision rügt, die Meinung des Berufungsgerichts sei "verständlich" (gemeint ist wohl: unverständlich), "durch nichts belegt" und "gänzlich unwahrscheinlich", sie habe "überhaupt kein Fundament", so überschreitet sie damit ihre verfahrensrechtlichen Grenzen und versucht den festgestellten Sachverhalt in unzulässiger Weise anders zu würdigen als der Tatrichter $ eine Verletzung des § 286 ZPO vermag sie nicht aufzuzeigen. Dem steht der Umstand, daß die Schwiegermutter des Klägers ihr Grundstück "schlechthin verkauft" hat, nicht entgegen. oder deren Erben könne eine Hergabe wertvollen Landes, für das sie keinen entsprechenden Gegenwert erhalten hätten, nicht zugemutet werden; denn sie beruht auf der ohne Verfahrensverstoß getroffenen Feststellung, daß den Beteiligten vom Reichsfiskus jede Auskunft über die Schätzung des Erbenlandes vorenthalten worden sei und daß man ihnen außerdem nur 90 $6 des Schätzwertes vergütet habe.

Zitierte Normen: § 985 BGB § 173 EGBGB § 747 BGB § 1 ALR § 549 ZPO § 173 EGBGB § 854 BGB § 561 ZPO § 891 BGB § 286 ZPO § 242 BGB § 308 ZPO § 273 BGB § 139 ZPO
BGBRechtReichsfiskusErbenlandBerechtigteKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nacbscblagewerk: ja B6HZ:	ja
 Code civil Art. 724, 883, 1220; EGBGB Art. 213
Bei einer im vorigen Jahrhundert unter der Herrschaft des rheinisch-französischen Rechts entstandenen Erbengemeinschaft kann vor erfolgter Teilung kein Miterbe über seinen Anteil an einzelnen NachlaBgegenständen verfügen.
BGH, ürt. v. 27. November 1970 - Y ZR 85/68 - OLG Koblenz
LG Koblenz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAUEN DES VOLKES
Verkündet am
27. November 1970 H i r t h , Justizsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Landes Rheinland-Pfalz , vertreten durch den Minister für Landwirtschaft, Weinbau- und Porsten in MMR
V ZR_85/§§
URTEIL
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Landwirt Josef
 AflBd
 in
bei
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Hill und Offterdinger
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Januar 1968 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Gegen Ende der dreißiger Jahre legte das Deutsche Reich (Reichsfiskus Luftfahrt) in der EflHP einen Luftwaffenübungsplatz an und schloß zu diesem Zweck mit den dortigen Grundeigentümern, soweit sie es nicht auf ein Enteignungsverfahren ankommen ließen, gerichtlich beurkundete Grundstückskaufverträge. Zu dem Gelände, dessen Erwerb vorgesehen war, gehörte das etwa 113 ha große sogenannte "SHHI UflHB* (auch als "Gemeinschaftsland	be-
zeichnet), das im Grundbuch seit dem Jahre 1900 auf den Namen von 72 Personen "zu ungeteilten Rechten" eingetragen ist. Da die Eingetragenen oder ihre Erben nicht mehr sämtlich zu ermitteln waren, verfuhr man bei Abschluß der Kaufverträge so, daß der Reichsfiskus sich von denjenigen Verkäufern, deren Mitberechtigung am Erbenland feststand, außer den in ihrem Alleineigentum befindlichen Grundflächen zu-
 
gleich "ihre Anteile an der Erbengemeinschaft	sowie
 ihren Besitz hieran" übertragen ließ; der betreffende Verkäufer trat dem Reichsfiskus "sämtliche Rechte und Ansprüche am Gemeinschaftsland" ab und versicherte eidesstattlich, seit einer - jeweils näher bezeichneten - Zeitspanne "Eigenbesitzer des von ihm benutzten Anteils am Gemeinschaftsland zu sein". Vereinbarungen dieses Inhalts enthielt insbesondere auch der Grundstückskaufvertrag vom 13. Oktober 1939 zwischen dem Reichsfiskus und der Schwiegermutter des Klägers, Witwe Anna Maria B^ÜHBlgeb.	die	noch eine der im Grund-1
buch namentlich auf geführten 72 Berechtigten war. In der Folgezeit verstarb Frau BflBHHHB; der Kläger ist ihr Erbeserbe.
Das Erbenland UflHiwurde 1939 vom Reichsfiskus in Besitz genommen. Eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch fand nicht statt. Nach dem Kriege fiel der Luftwaffenübungsplatz an die Bundesrepublik als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches. Sie verkaufte im Jahre 1961 die in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen des ehemaligen Übungsplatzes an das beklagte Land und übergab ihm auch das Erbenland Ufll, wobei laut Kaufvertrag dem Beklagten überlassen blieb, sich mit den eingetragenen Berechtigten auseinanderzusetzen. Da eine Verwendung des Übungsplatzgeländes für militärische Zwecke nicht mehr in Betracht kam, wurde den früher dort ansässig gewesenen Bauern die Möglichkeit gegeben, ihren Grund und Boden zurückzuerwerben. Ausgenommen von dieser Regelung blieb - neben anderen Gemeinschaftsländereien - das Erbenland UflIB, das zunächst von der französischen Besatzungsmacht und später von den Bediensteten des beklagten Landes als Jagdgelände genutzt wurde; wiederholte Bitten um Rückgabe, mit denen die eingetragenen Berechtigten oder ihre Erben sich an Behörden und parlamentarische Stellen
 
wandten, hatten keinen Erfolg. Ein 1962 beendetes Flurbereinigungsverfahren im Gebiet des ehemaligen Luftwaffenübungsplatzes führte zur Umlegung auch des Erbenlandes UÜ; dieses besteht heute teilweise aus anderen Flächen als früher.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Auskunft und Rechnungslegung über die vom Beklagten in den Jahren I960 bis 1962 aus dem Erbenland JJtKttß gezogenen Nutzungen sowie die Herausgabe dieser Fläche an alle Berechtigten zu Händen des gerichtlich bestellten Verwahrers Hubert TflHB in
 beruft sich auf ein Recht zu dem Besitz und zur Nutzung, das
 Berechtigten dem Reichsfiskus sämtliche Rechte an dem Erbenland übertragen und den Besitz eingeräumt hätten. Der Kläger hält dem entgegen, eine rechtswirksame Übertragung und Besitzeinräumung habe nicht Vorgelegen, weil die am Erbenland Berechtigten seit der ersten Hälfte des vorigen Jahrhunderts eine gesamthänderische Gemeinschaft gebildet hätten und es sich bei den Maßnahmen vom Jahre 1939 um unzulässige Verfügungen über einzelne Nachlaßgegenstände gehandelt habe; außerdem seien die Verträge von 1939 sittenwidrig und daher nichtig gewesen, weil die Veräußerer sich nur unter dem Druck schwerer Drohungen seitens des Reichsfiskus zur Unterschrift bereit gefunden hätten.
Das Landgericht hat durch Teilurteil der Herausgabeklage stattgegeben. In der Berufungsinstanz ist vom Beklagten noch hilfsweise beantragt worden, ihn zur Herausgabe, sofern er dazu auf Grund des rheinland-pfälzischen Bodenreformgesetzes verpflichtet sein sollte, nur zu verurteilen Zug um
. Der Beklagte, der Klageabweisung beantragt
 er daraus herleitet, daß die Witwe B
und die übrigen
 
Zug gegen Zahlung von 371 418,31 DM. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt dieser seinen Antrag auf Abweisung des Herausgabeanspruchs sowie den zweitinstanz liehen Hilfsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.	Als Rechtsgrundlage für den Herausgabeanspruch, um den es im gegenwärtigen Verfahrens stände allein geht, kommen nach zutreffender Ansicht des Oberlandesgerichts die Vorschriften der §§ 985 und 2039 BGB in Betracht. Das beklagte Land ist Besitzer des streitigen, im Grundbuch auf den Namen von 72 Eigentümern eingetragenen Erbenlandes
 Der Kläger macht geltend, er gehöre als Rechtsnachfolger einer dieser Personen zu dem Kreise der heute noch Berechtigten. Sollte sich das als richtig erweisen, so kann er vom Beklagten Herausgabe an einen "Verwahrer" verlangen, der inzwischen gemäß § 165 EGG vom zuständigen Amtsgericht bestellt wurde.
Das zur Klageerhebung erforderliche Rechtsschutzbe-dürfnis hat der Berufungsrichter rechtsirrtumsfrei bejaht. Er erachtet ferner für nachgewiesen, daß der Kläger auf Grund zweier Erbverträge von 1932 und 1957 Erbeserbe seiner im Grundbuch eingetragenen Schwiegermutter Anna Maria BflMHHV geworden und damit in ihre Rechtsstellung eingerückt ist. Insoweit erhebt auch die Revision keine Einwände.
 
Eine Befugnis des Klägers, den derzeitigen Besitzer des Erbenlandes auf Herausgabe zu verklagen (Aktivlegitimation), bestünde indessen nicht, wenn seine Hechtsvorgängerin sich wirksam ihrer Beteiligung an diesem Gelände entäußert haben sollte. Das behauptet der Beklagte, indem er auf den Grundstückskaufvertrag vom 13. Oktober 1939 verweist. Darin hatte Anna Maria BBHBHBP - zusätzlich zur Veräußerung eines ihr allein gehörenden landwirtschaftlichen Anwesens - ihre "Anteile an der Erbengemeinschaft UH^P* sowie ihren "Besitz hieran" auf den damaligen Reichsfiskus Luftfahrt übertragen und ihm sämtliche "Rechte und Ansprüche am Gemeinschaftsland" abgetreten.
Diesen Maßnahmen erkennt aber das angefochtene Urteil keine Rechtswirksamkeit zu: Die im Grundbuch eingetragenen 72 Eigentümer seien Miterben und bildeten eine Gemeinschaft zur gesamten Hand, deren Mitglieder nach § 2033 Abs. 2 BGB nicht über ihren Anteil an den einzelnen Nachlaßgegenständen verfügen könnten. Um eine derartige unzulässige Verfügung habe es sich hier gehandelt, da der Witwe B0HBIV und ihren Miterben außer dem streitigen Gelände noch weitere Grundstücke im Erbgange zugefallen seien. Den Kläger treffe auch nicht der Vorwurf der Arglist, wenn er sich auf die Richtigkeit der von seiner Schwiegermutter vorgenommenen Veräußerung berufe; insbesondere reiche der Umstand, daß die Verkäufer im Jahre 1939 Zahlungen vom Reichsfiskus entgegengenommen hätten, allein nicht aus, den Herausgabeanspruch als arglistig erscheinen zu lassen, zu demal da sie bei Abschluß der
 Verträge in ihren Entschließungen nicht frei gewesen seien,
/
sondern unter dem Druck der drohenden Enteignung und anderer ihnen für den Weigerungsfall in Aussicht gestellter Zwangsmaßnahmen gestanden hätten. Ebensowenig brauche der Kläger sich entgegenhalten zu lassen, sein Herausgabeverlangen laufe
 
deshalb Treu und Glauben zuwider, weil er auf Grund der von seiner Rechtsvorgängerin eingegangenen Übertragungspflicht gehalten wäre, die erlangten Grundstücke alsbald doch wieder an den Beklagten herauszugeben; denn eine solche vertragliche Verpflichtung obliege ihm nicht, vielmehr sei, da seit Kriege-ende das Gelände des ehemaligen Luftwaffenübungsplatzes nicht mehr für militärische Zwecke benötigt werde, die Geschäftsgrundlage des Kaufvertrages vom 13. Oktober 1939 weggefallen.
2.	Die Revision wendet sich in erster Linie gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts, daß zwischen den Eigentümern des Erbenlandes upHPeine Gesamthandsgemeinschaft im Sinne der §§ 2032 ff BGB bestehe* Sie meint, dies sei aus dem Grunde nicht richtig, weil die grundbuchliche Eintragung des genannten Personenkreises ”zu ungeteilten Rechten” noch unter der Herrschaft des vor 1900 geltenden Rechts stattgefunden habe. Gemäß Art. 173, 181 EGBGB sei nach früherem Recht bestehendes Miteigentum als eine Berechtigung zu gleichen Anteilen anzusehen (unter Bezugnahme auf BayObLG BayNotZ 31, 264). Es unterliege dem gemeinrechtlichen Satz: nomina et debita ipso jure sunt divisa. Die Miteigentümer bildeten daher eine Bruchteilsgemeinschaft nach Maßgabe der §§ 1008 ff, 741 ff BGB. Das wiederum habe zur Folge, daß jeder nach § 747 Satz 1 BGB ungehindert über seinen Anteil verfügen könne.
Hierzu ist zu bemerken: Ob der seinerzeitige Grundbuchei ”zu ungeteilten Rechten”, wie das Oberlandesgericht angenommen hat, auf eine Weisung des preußischen Justizministeriums zurück geht und dieses zuvor umfangreiche Ermittlungen sowie eine ein-gehende Prüfung der Sachund Rechtslage angestellt hat, mag
 
auf sich beruhen. Aus dem Text des im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Ministerialerlasses vom 16. August 1899, der sich abschriftlich bei den Sonderakten "Erbländereien der Gemeinde	des Amtsgerichts Adenau befindet
(Band I Bl. 38 f), ist zu dem mindesten eine ausdrückliche Weisung des angegebenen Inhalts nicht zu entnehmen; vielmehr befaßt sich das Justizministerium lediglich mit den Schwierigkeiten, die bei der Anlegung des Grundbuchs für das streitige Erbenland und andere Gemeinschaftsländereien aufgetreten waren, und erteilt Ratschläge, wie angesichts der Weigerung der Berechtigten, die Kosten einer Neuvermessung zu übernehmen, zweckmäßigerweise weiter zu verfahren sei. Selbst wenn aber die Rechtsausführungen in dem Erlaß, obgleich sie nur allgemein und in der Form bloßer Erwägungen gehalten sind, das Grundbuchamt unmittelbar veranlaßt haben sollten, die Berechtigten so, wie geschehen, einzutragen, kann auf jeden Fall der Revision nicht zugegeben werden, daß das Justizministerium dabei "ersichtlich an den Sprachgebrauch des ALR angeknüpft" habe. Von "ungeteiltem" Eigentumsrecht (§ 1, I 17 ALR) ist in dem Erlaß nirgends die Rede, und auch seine Erörterungen über möglicherweise bestehendes gemeinschaftliches Eigentum lassen jeden Hinweis in dieser Richtung vermissen. Damit Erübrigt sich ein Eingehen auf das, was die Revision zur Rechtslage nach preußischem Allgemeinen Landrecht ausführt. Denn der Streit der Parteien geht um Grundstücke im linksrheinischen Gebiet. Dort hat bis zu dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs kein Landrecht gegolten, sondern das rheinisch-französische Recht (Code Civil).
Hiervon geht letzten Endes, wie die weiteren Rügen zeigen, auch die Revision aus. Sie sucht an Hand einzelner
 
Vorschriften des Code Civil (CC), insbesondere der Art. 724, 883 und 1220, sowie dazu ergangener Gerichtsentscheidungen den Nachweis zu führen, daß es den Begriff des Gesamthandseigentums im rheinisch-französisehen Hecht nicht gegeben habe und daß jegliches Miteigentum - gleichgültig, ob es einer Erbengemeinschaft oder sonstigen Gemeinschaften zu-stand - ausschließlich nach den Regeln über das Bruchteilseigentum, die eine jederzeitige Verfügung des einzelnen Ge-meinschafters über seinen Anteil zuließen, behandelt worden sei. Ihre Ausführungen zu dieser Präge - die gemäß § 549 Abs. 1 ZPO der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt - rechtfertigen indessen nicht die Folgerung, die Rechtsvorgängerin des Klägers habe im Jahre 1939 ihre Rechte am Erbenland Uhler wirksam auf den Reichsfiskus Luftfahrt übertragen.
Zustimmung verdient der Ausgangspunkt, wonach für die Eigentumsverhältnisse am Erbenland UHB nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgebend sind, sondern die bisherigen, vor dessen Inkrafttreten im dortigen Bereich geltenden Bestimmungen. Als einschlägige Überleitungsvorschrift kommt hier freilich entgegen der Meinung der Revision nicht der Art. 173 EGBGB in Betracht, da er, wie der Zusammenhang des Gesetzes ergibt (vgl. Art. 170 aaO), nur die schuldrechtlichen Beziehungen regelt (Bauer bei Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. Art. 173 EGBGB Anm. 1). Ob auf Erbengemeinschaften, die unter der Herrschaft des rheinisch-französischen Rechts entstanden sind, hinsichtlich der Verfügungsbefugnis der einzelnen Beteiligten die Vorschrift des Art. 181 Abs. 2 EGBGB Anwendung findet, ist streitig (bejahend Bauer aaO Anm. 2, sowie OLG Colmar, ElsLothZ 30, 64, 66; verneinend RG JW 1910,
10	-
180: die genannte Gesetzesstelle habe nicht Gemeinschaften an Vermögensmassen, sondern Miteigentum an einzelnen bestimmten Sachen im Auge). Bas kann aber dahingestellt bleiben. Denn die Weitergeltung des früheren Rechts folgt hier ersichtlich schon aus Art. 213 EGBGB, der dies für Erbfälle aus der Zeit vor 1900 anordnet (RGZ 52, 174, 176;
 79, 392, 393; KG OLG 21, 32); zu dem mindesten spricht der Grundgedanke der gesetzlichen Überleitungsregelung, daß bestehende Rechtsverhältnisse nicht ohne zwingenden Grund abgeändert werden sollten, für unveränderte Portdauer bereits vorher entstandener Gemeinschaften (RG JW 1910, 180).
Allein das hiernach maßgebliche Recht des Gode Civil gewährte den Mitgliedern einer ungeteilten Erbengemeinschaft keine so weitgehenden Verfügungsbefugnisse, wie die Revision meint. Im Gegensatz zu dem gemeinen Recht, das die Miterben dem römisch-rechtlichen Grundsatz der Bruchteilsgemeinschaft unterwarf, so daß die körperlichen Nachlaßgegenstände sowie die daran bestehenden Rechte den Erben nach ideellen Teilen im Verhältnis ihrer Erbteile zustanden, jedes dieser Teilrechte selbständige rechtliche Bedeutung hatte und jeder Miterbe über seinen Anteil an den einzelnen Gegenständen selbständig und ohne Rücksicht auf die übrigen Teilhaber verfügen konnte (von Buchka, Vergleichende Barstellung des BGB und des gemeinen Rechts, 3« Aufl. § 47 Abschnitt VI, S. 431), unterlagen nach rheinisch-französischem Recht die Miterben gewissen Beschränkungen.
Bie Nachlaßverbindlichkeiten teilte allerdings das Gesetz automatisch unter ihnen auf, indem es bestimmte, in welcher Weise der einzelne Erbe im Verhältnis zu den Gläubigern und den übrigen Beteiligten dafür einzutreten habe (Art. 870,
11
 1220 CC). Vom Aktivnachlaß dagegen wurden nur die schuldrechtlichen Ansprüche ebenfalls durch das Gesetz verteilt (Art. 1220 Satz 2 CC), während hinsichtlich aller anderen Nachlaßwerte, insbesondere der körperlichen Gegenstände, eine ungeteilte Gemeinschaft (indivision) entstand, die dann erst im Wege der Teilung (partage) beendet werden konnte (vgl. für den inhaltsgleichen Rechtszustand im früheren Großherzogtum Baden: Behaghel, Bas badische bürgerliche Recht
3.	Aufl. § 126, S. 434). Bas Recht, eine solche Beendigung zu verlangen, stand jedem einzelnen Miterben zu (Art. 815 ff CC), und nach vollzogener Teilung wurde er kraft gesetzlicher Fiktion (Art. 883 CC) so angesehen, als ob er die ihm durch das Los oder bei der Teilungsversteigerung zugefallenen Gegenstände von Anfang an allein und unmittelbar geerbt hätte. Solange aber die Teilung noch ausstand, hatten die Teilhaber ein "condominium pro indiviso" nur an der Gesamtheit des Nachlasses, nicht an den einzelnen Nachlaßgegenständen (Förtsch, Vergleichende Barstellung des Code Civil und des Bürgerlichen Gesetzbuches, 2. Aufl. S. 113).
Welche Natur im einzelnen das Rechtsverhältnis der Miterben bis zur Teilung hatte, insbesondere ob es ausschließlich den Regeln des Miteigentums unterlag (Behaghel aaO) oder ob es nur teilweise nach römisch-rechtlichen Grundsätzen, im wesentlichen dagegen deutsch-rechtlich nach Art einer Gesamthandsgemeinschaft gestaltet war (s*o anscheinend Förtsch aaO), braucht hier nicht entschieden zu werden. Benn so viel steht auf jeden Fall außer Zweifel, daß das gemeinschaftliche Eigentum der Verfügungsbefugnis der einzelnen Mitberechtigten entzogen war. Biese konnten, solange der Zustand der Ungeteiltheit (indivision) andauerte, weder über einzelne Nachlaßgegenstände noch über Teile derselben rechtswirksam verfügen (RGZ 12, 339} OLG Colmar, ElsLothZ 30, 64; vgl. auch
12	-
daselbst 22, 173 die Ausführungen von Petersen; Förtsch aaO S. 121). Gleichwohl vorgenommene Verfügungen vermochten nur ausnahmsweise kraft der Fiktion des Art. 883 CC dadurch Wirksamkeit zu erlangen, daß der Verfügende bei der späteren Teilung gerade den Gegenstand, über den er verfügt hatte, zu Alleineigentum übertragen erhielt (Urteil des Rheinischen Appellationsgerichtshofs vom 31. Juli 1835» RhArch 51 I S. 110); das rechtliche Schicksal einer solchen zunächst unwirksamen Verfügung hing also von dem nachträglichen Teilungsergebnis ab (OLG Colmar aaO S. 66). Für den jetzt zur Entscheidung stehenden Fall spielt jedoch diese Ausnahmeregelung keine Rolle, da hier laut tatrichterlicher Feststellung eine Erbauseinandersetzung noch nicht stattgefunden hat. 3
3. Erweist sich mithin die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Mitglieder der Erbengemeinschaft UflHB über ihre Anteile an einzelnen Nachlaßgegenständen nicht rechtswirksam verfügen konnten, im Ergebnis als richtig, so kommt es auf alles, was die Revision in diesem Zusammenhang weiter vorbringt, nicht mehr an. Bas gilt insbesondere von ihrem Hinweis, die Schwiegermutter des Klägers habe nicht nur den Eigentumsanteil am Grund und Boden, sondern zugleich ihren Besitz hieran veräußert. Ob eine Besitzübertragung, sofern sie gemäß § 854 Abs. 2 BGB im Wege eines Rechtsgeschäfts geschieht, eine Verfügung darstellt und infolgedessen hier unwirksam gewesen wäre (so das angefochtene Urteil, unter Bezugnahme auf Wolff /Raiser, Sachenrecht 10. Bearb.
§ 3 Abschnitt III Fußn. 6, S. 19)> mag dahinstehen; denn auch ein wirksamer Besitzerwerb seitens des Reichsfiskus würde dem Beklagten angesichts der Nichtigkeit des Kaufvertrages kein Recht zu dem Besitz gewähren, das er gemäß
13	-
§ 986 BGB dem Herausgabe verlangen des Klägers entgegenhalten könnte (§ 139 BGB). Im übrigen ist, wie noch zu erörtern sein wird, die Geschäftsgrundlage weggefallen, so daß die von der Revision in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage einer Anwartschaft des Beklagten offen bleiben kann.
Soweit die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht die Rechtsbeziehungen der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer des Erbenlandes UflHPals ungeklärt angesehen habe, obgleich diese Klärung doch durch den Erlaß des Justizministeriums vom 16. August 1899 und die Eintragung "zu ungeteilten Rechten4 * * * * * * 11 herbeigeführt worden sei, mißversteht sie den Gedankengang des angefochtenen Urteils. Dieses stellt an der betreffenden Stelle (S. 12 oben) lediglich einleitend fest - und zwar ersichtlich auf Grund der beigezogenen und zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Sonderakten des Amtsgerichts Adenau -, daß im Zeitpunkt der Grundbuchanlegung die "genaue Art" jener Rechtsbeziehungen nicht zu ermitteln gewesen sei, legt dann aber im einzelnen dar, es habe sich um eine Erbengemeinschaft gehandelt.
4.	Mit ihrem Einwand, das Vorhandensein weiteren
 Vermögens der Erbengemeinschaft UflHI (außer dem hier
 streitigen Gelände) sei nicht geklärt und die Schwiegermutter des Klägers habe infolgedessen über keinen Anteil
 an einzelnen Nachlaßgegenständen verfügt, vielmehr über
 ihren Erbteil im ganzen, setzt die Revision sich in
 Widerspruch zu der Feststellung des Berufungsgerichts,
 daß der Witwe BflHHHVund ihren Miterben noch "weitere
 Grundstücke außerhalb des Gemeinschaftslandes" im Erb-
14	-
gang zugefallen seien (BU S. 14; vgl. auch S. 4, Abs. 1 a.E.). Biese Feststellung ist, da gegen sie keine zulässige und begründete Rüge erhoben wird, nach § 561 Abs. 2 ZPO für den Senat bindend.
Ohne Erfolg bekämpft die Revision ferner die Urteil sausführungen über die Entstehung der Erbengemeinschaft und das weitere rechtliche Schicksal der in ihrem Eigentum stehenden Ländereien, woraus das Berufungsgericht den Schluß gezogen hat, daß eine Aufteilung des Eigentums unter die Berechtigten bisher nicht stattgefunden habe (S. 11 - 14). Soweit hierbei auch auf das Fehlen einer Vermessung und Eintragung der von den einzelnen Teilhabern genutzten Flächen verwiesen wurde, handelt es sich um eine Hilfserwägung, auf der das Urteil nicht beruht; denn es geht in erster Linie davon aus, daß sich eine Festsetzung von Anteilen und eine damit im Zusammenhang stehende BesitzZuweisung nicht nachweisen lasse. Bas Oberlandesgericht war auch nicht gehindert, bei seiner Überzeugungsbildung den Ministerialerlaß vom Jahre 1899 sowie spätere Meinungsäußerungen anderer Behörden mit zu berücksichtigen; wenn die Revision einwendet, die daraus hergeleiteten Folgerungen könnten "nicht richtig sein", greift
i
sie damit in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise die tatrichterliche Sachverhaltswürdigung an. Gleiches gilt von ihrer Rüge, daß der Berufungsrichter nicht auf die Herkunft der 72 Berechtigten von einem gemeinsamen Stammvater sowie auf die stets gebrauchten Bezeichnungen "Erbenland" und "Gemeinschaftsland" habe abstellen dürfen. Ebensowenig hat er, wie die Revision ihm vorwirft, die Beweislast verkannt; angesichts des Grundbucheintrags "zu ungeteilten Rechten" oblag es nicht dem Kläger, das Weiterbe-
15	-
stehen der Gemeinschaft zu beweisen, sondern die Widerlegung der gemäß § 891 Abs. 1 BGB geltenden Vermutung wäre Sache des Beklagten gewesen (Palandt/Degenhart, BGB 29. Aufl. § 891 Anm. 1 b und 4 c).
5.	Daß der Kläger, wenn er sich auf die Nichtigkeit des Grundstückskauf Vertrages vom 13. Oktober 1939 und der darin von seiner Schwiegermutter eingegangenen Verpflichtung zur Übertragung ihres Anteils am Erbenland USB beruft, nicht arglistig handelt, hat das angefochtene Urteil rechtsirrtumsfrei dargetan (S. 15 f). Es begründet dies u.a. mit der Feststellung, die damaligen Veräußerer seien in ihren Entschließungen nicht frei gewesen, sondern hätten unter dem Druck drohender Enteignung und sonstiger im Weigerungsfall zu erwartender Nachteile gestanden. Wenn demgegenüber die Revision rügt, die Meinung des Berufungsgerichts sei "verständlich" (gemeint ist wohl: unverständlich), "durch nichts belegt" und "gänzlich unwahrscheinlich", sie habe "überhaupt kein Fundament", so überschreitet sie damit ihre verfahrensrechtlichen Grenzen und versucht den festgestellten Sachverhalt in unzulässiger Weise anders zu würdigen als der Tatrichter $ eine Verletzung des § 286 ZPO vermag sie nicht aufzuzeigen.
Nicht anders verhält es sich mit ihren Angriffen gegen den Standpunkt des Berufungsurteils, durch die Beseitigung des Luftwaffenübungsplatzes nach Kriegsende sei die Geschäftsgrundlage weggefallen (§ 242 BGB). Dem steht der Umstand, daß die Schwiegermutter des Klägers ihr Grundstück "schlechthin verkauft" hat, nicht entgegen. Das gleiche gilt hinsichtlich der von der Revision in diesem Zusammenhang gerügten Erwägung des Oberlandesgerichts, den Veräußerern
16	-
oder deren Erben könne eine Hergabe wertvollen Landes, für das sie keinen entsprechenden Gegenwert erhalten hätten, nicht zugemutet werden; denn sie beruht auf der ohne Verfahrensverstoß getroffenen Feststellung, daß den Beteiligten vom Reichsfiskus jede Auskunft über die Schätzung des Erbenlandes vorenthalten worden sei und daß man ihnen außerdem nur 90 $6 des Schätzwertes vergütet habe.
6.	Zu Unrecht beanstandet die Revision die Nichtbescheidung des Hilfsantrages, mit dem der Beklagte gebeten hatte, ihn zur Grundstücksherausgabe nur zu verurteilen Zug um Zug gegen Zahlung von 371 418,31 DM. Dieser Antrag war nach seiner unmißverständlichen Begründung (Schriftsatz vom 22. Februar 1967) lediglich für den Fall gestellt worden, daß eine Verurteilung auf Grund des § 10 Abs. 5 des Landesgesetzes über die Bodenreform vom 16. Oktober 1948 ausgesprochen werden sollte. Da das Oberlandesgericht jedoch sein Erkenntnis nicht auf die genannte Vorschrift gestützt hat, konnte es über den Hilfsantrag, ohne gegen § 308 ZPO zu verstoßen, nicht mit entscheiden. Was die Revision hiergegen ins Feld führt, ist nicht stichhaltig. Insbesondere trifft es nicht zu, daß der Richter unter dem Gesichtspunkt der veränderten Geschäftsgrundlage gehalten gewesen wäre, zur Herausgabe nur gegen Bezahlung des derzeitigen Grundstückspreises zu verurteilen. Vielmehr muß es dem Beklagten mangels wirksamer Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts (§ 273 BGB) überlassen bleiben, seinen etwaigen Zahlungsanspruch in einem neuen gerichtlichen Verfahren zu verfolgen. Bei der gegebenen Sachund Rechtslage traf den Berufungsrichter entgegen der Meinung der Revision auch keirie Verpflichtung, den anwaltlich vertretenen Beklagten gemäß § 139 ZPO zur Stellung eines anderen, sachgerechten Hilfsantrages zu veranlassen.
 
7. Die Revisionsrügen Dringen somit das angefochtene Urteil nicht zu Fall. Da dieses auch keinen sonstigen von Amts wegen zu beachtenden Rechtsfehler erkennen läßt, muß die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.
Dr. Augustin	Rothe	Dr.	Freitag
 Hill	Offterdinger