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BGH · V ZR 85/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 85/66

2 Kr. 1 ZVG sind nur solche Rechte, die, .wenn sie endgültig eingetragen wären, eine neue seiostendige Belastung des Grundstücks bilden würden. Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe hat auf die mündliche Verbandlung vom 7, November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Sundesrichter Br. Rothe, Br. Preitag, Sill und Qffterdinger für Recht erkannt: des Anspruchs auf Eintragung einer Hypothek von 61,000 UM und die unter Kr* 21 zugunsten derselben Gläubigerin eingetragene Grundschuld von 58.000 UM, die ein den Parteien gewährtes Beihilfedarleben sicherte, aufgenommen worden* Nach dem zwischen der Vohnungsbaukasse und den Parteien am 5. Der Kläger hat vorgetragen, da die Wohnungsbau-kasse die vorgesehene Umfinanzierüng nicht vorgenommen und die Böschung der Vormerkung bewilligt habe, sei der Beklagte auf Grund der Vormerkung keiner Zahlungsverpflichtung mehr ausgesetzt und habe ihm daher den hierdurch ersparten Betrag von 61.000 UM zur Hälfte zu er- Hach dieser -Vorschrift hat der Irsteher, soweit ein bei der Feststellung des geringsten Gebotes berücksichtigtes Recht bedingt ist, die aufschiebende Bedingung aber ausfällt oder die auflösende Bedingung eintritt, außer dem Bargobot auch den Betrag dös berücksichtigten Kapitals zu zahlen. Als bedingte Rechte in diesem Sinn sind.auch die Hechte anzu-sehon, die durch lintragung einer Vormerkung gesichert und deshalb nach § 48 ZVG. , faob allgemeiner Ansiohtir ^ rieht gefolgt ist, sind durch Vormerkung gesicherte Rechte ii& Sinne des § 48 ZVG und damit bedingte Rechte im Sinne des § 50 Abs, 2 2fr, 1 ZVG jedoch nur solche Hechte* die, wenn sie endgültig einghtiä^ neue selbständige Belastung das Grundstücks bilden würden (Steiner/Riedel aaö § 4& Anin. § 48 Ahm. 5; Baßler/Schiffhauer aaö:}, Der Senat tritt dieser Ansicht bei* weil sie dem mit § 48 ZVG verfolg-ten gesetalich en Zweck entspricht, Wie das lerufungsge-rieht zutreffend ausführt, soll nämlich mit dem geringasten Gebot ein den vorangehenden Belastungen entsprechen^ der Mindestpreis für das zu versteigernde Grundstock: festgesetzt v/er den. Dem Berufungsgeriohtist auch darin beizutreten, daß bei der in Abt. XII unter Hr* 20 eihgetragenen Vormerkung die Voraussetzung, daß durch die Vormerkung eine heue Belastung gesichert werden soll* hiebt gegeben ist. September 1956 entnommen, aus dem sich ergibt, daß durch die Vormerkung lediglich die llnt^gung ,einer Hypothek gesichert werden sollte» mit der die Ablösung . Ist aber die Vormerkung zu Unrecht in das geringe* Gebot auf genommen worden, so hängt die Entscheidung öOxO Rechtsstreits v/eiter davon ab, ob der Beklagte dem Anspruch des Klägers auf die ErsatzZahlung nach § 50 Abs. 2 • Hr, 1 IVG den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegbnbalten kann. diö durch den Zuschlag an den Rechten der Beteiligten eintreten (RGZ 138s 125,127 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts), und daß daher grundsätzlich auch ein zu Unrecht in das geringste Gebot aufgenommenes Recht bestehen bleibt, wann:^der Zuschlag rechtskräftig wird (Steiner/Riedel aaO § 44 Anra. 4 a und § 90 Ahm* 1),- Wie das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechts -irrtum aus der :Intspheidung' des Reichsgeriohts in BRR 1933 Hr. SSS entnimmt, ist aber die Berufung auf die Rechte-; kraft des Zuschlagsbeschlusses gegenüber dom linwand der \ unzulässigen Rechtsausübung ohne Erfolg, wenn die Rochts-verfblgung mit den Regeln von ‘freu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, Bern Berufungsgericht ist schließlich darin hei zutreten, daß ein solches gegen Ireu und Glauben ; Die besonderen Umstände, welche die Berufung des Klägers auf die Rechtskrafi des ZUscblagsbesehlusses als Verstoß gegen Treu und Glauben und die Geltendmachung des Ersatzanspruchs nach § 5Ö Abs* 2 Br , 1 2% bis unzulässige Rechtsausttbung erscheinen lassen, hat das Berufüngs-gerioht in folgendem gesehen: Beide Parteien seien sich beider::;::feteilun|l des Zuschlags nicht darüber im klaren gewesen, welche Bedeutung der Aufnahme der Vormerkung in das geringste Gebot zugekommen seil Ä die Annahme, daß•;da^-Klägeri-betder Brteito selbst nlcht mit der Möglichkeit einer ErsatzZahlung gerechnet habe, spreche aber die Tatsache, daß sich sein Prozeßbe- September 1956: selbsthabe, habe er auch gewusst, daß mit der Eintragung des vor gemerkten v; Rechts die Grundschuld löschen Wim der Kläger in Kenntnis dieser {Tatsachen die au Unrecht vorgenommene Aufnahme der Vormerkung in das geringste Gebot und die damit verbundene doppelte Valutierung des gleichen Recbts aetsst nach § 50 Abs. 2 Nr. 1 ZVG für sich ausaunutzen versuche» so könnte sein Verhalten allenfalls dann nicht als arglistig ange sehen werden» wenn mit den. übernommenen yalutierten VerpfItchtüngen und dem Bargebot der Verkehrswert des Grundstücks nieht erreicht oder wenn durch die Gebote des Beklagten ein Dritter vom Bieten abgehalten worden wäre. Bei dieser Sachlage v/äre der Beklagte Übermässig belastet, wenn er neben dem über dem Verkehrs-wert liegenden Übernahmepreis für das Grundstück als Ersatzzahlung an den Kläger weitere 30.500 DM aufbringen müßte. Ba das Berufungsgerloht seine Entscheidung ohne Rechtsirrtum darauf ;gestutzt hat, daä die Vormerkung zu Unrecht in das geringste Gebot aufgenommen worden sei, Veil das durch sie gesicherte Recht keine neue selbständige Belastung dargestelXt hätte, kommt es nicht darauf an, oh die Von der Wohnungshaukasse bewilligte Löschung der Vormerkung durch den Beklagten verhindert wurde und deshalb zu Gunsten des Klägers nach § 162 BGB als erfolgt gilt. Ber Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht hätte die Vormerkung als bedingtes Recht im Sinne des § $6 Abs. 2 Hr* 1 2VG ansehen müssen und es komme nicht darauf an, oh die Vormerkung zu Recht in das geringste Gebot auf genommen^ worden sei, veil § 50 Abs« 2 Er. 1 2VG lediglich voraussetze, däi das bedingte Recht bei der Feststellung des geringsten Gebots überhaupt berücksichtigt wordeü sei, geht inä S^ Mit einer weiteren Bilge knüpft die Revision an die Ausführungen des- Berufungögericnts dabin an, der Beklagte habe neben seinem Bar gebot von 60,000 DM hoch Belastungen in Höbe von 140;5QÖ BM übernommen (und damit für den Erwerb des Or und Stöcke ihsgesaiirfc 200.500 Sie meint, v/enn man dem folge, dann würde der Beklagte das:Orundstück zu einem Preis von nur 139o500 DM (200.500 BM abzüglich des Yfertes der Vor“ merkung in Höbe von 61.000 BM) erhalten haben, sodaß man bei Hinzufügung des Betrags der Klageforderung auf 170 .ÖÖd BM komme; das sei aber gerade der von dem BerU“ fungsger icht für den Zeitpunkt der Zuschlagserteilung angenommene Verkehrsv/ert des Grundstücks; daraus folge, daß der Beklagte durch die mit der Klage begehrte Ersatzzahlung nicht übermässig belastet sei. 140.500 DM, in welcher Höhe der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Belastungen übernommen hat, bereits außer Betracht geblieben war* Bas ergibt sich eindeutig aus dem Inhalt der:2wangaversteigerungsakten in Verbindung^mit dem von dem Berufungsgericht als unwidersprochen bezeiebneten ^Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz voen 11. 207.000 BM und ohne die Vormerkung solche mit einem Nominalwert von 146.000 BM^ttbernoi^ Daraus ergibt sich, daß die angegriffene Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls dahin richtig ist, daß der Beklagte für den Erwerb des Grundstücks mit einem Wert von etwa 170,000.

Zitierte Normen: § 48 ZVG § 162 BGB § 97 ZPO
VormerkungRechtGrundstückBelastungZVGKlägerGebot

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	ja
ZVG§§ 48, 50 Abs, Z Nr. 1
Durch Vormerkung gesicherte Rechte im Sinne des § 48 ZVG und damit bedingte Rechte im Sinne des § 50 Ab3. 2 Kr. 1 ZVG sind nur solche Rechte, die, .wenn sie endgültig eingetragen wären, eine neue seiostendige Belastung des Grundstücks bilden würden.
ZVG § 91; BGB § 242 B
Zur Frage, v/ann die Berufung auf einen rechtskräftigen Zuechlagsbeschluss eine unzulässige Rechtsausübung dar-stellt.
BGH, Urt.v.7. November 1969 » V ZR 85/66 - OLG Hamburg
XG Hamburg
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BUNDES GERICHT SHOE
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 85/56	URTEIL	Verkündet	am
««• iäfk	4**.	•*+■	*»■*
7« November 1969 Hirth Justiiingestolltcr als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Eiektromeisters Ernst BlMBIBstraße
 Klägers, Beruf migsheklegten und levisionskl&gers,
- f r o 2eBbeyolliHäoht igte: Re cbtsanwält e 3?r of „ Br *
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 und
gegen

den Lebensmittelhändler Wilhelm
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Beklagten? lerufungsklägor und Revisionsbeklagtm?
r Prozeßhevo 1 Iroächt igt er: Rechtmmm 1t Br
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe hat auf die mündliche Verbandlung vom 7, November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Sundesrichter Br. Rothe, Br. Preitag, Sill und Qffterdinger
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des ii. Zivil-; Senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 7« Januar 1966 wird auf Kosten des Klägers zurückgev/iesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Parteien haben von ihrer im Jahre 1953 verstorbenen Mutter das Grundstück	troße	^0	in
 geerbt . Bei der auf Antrag des Klägers sum Zwecke der Auseinandersetzung der Irbengemein- . scbaft durchgeführten Zwangsversteigerung wurde das Grundstock am 10. Dezember 1963 dem Beklagten zuge-tdhleien..
In das geringste Gebot waren u.a. • die im Grundbuch in Abt. III unter Nr. 20 zugunsten da;^
Hansestadt Hamburg, vertreten durch :die	^
Nohnungsbaukasse, ■ eingetragene Vormerkung zur Sicherung
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des Anspruchs auf Eintragung einer Hypothek von 61,000 UM und die unter Kr* 21 zugunsten derselben Gläubigerin eingetragene Grundschuld von 58.000 UM, die ein den Parteien gewährtes Beihilfedarleben sicherte, aufgenommen worden* Nach dem zwischen der Vohnungsbaukasse und den Parteien am 5. September 1956 geschlossenen Vertrag sollte die Vormerkung der Umfinanzierung der Grundschuld dienen.
Der Kläger hat vorgetragen, da die Wohnungsbau-kasse die vorgesehene Umfinanzierüng nicht vorgenommen und die Böschung der Vormerkung bewilligt habe, sei der Beklagte auf Grund der Vormerkung keiner Zahlungsverpflichtung mehr ausgesetzt und habe ihm daher den hierdurch ersparten Betrag von 61.000 UM zur Hälfte zu er-
sBer Kläger hat deshalb .in erster Uinie beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 30• 500 UM nebst Zinsen zu ve*urteil<m.
Uer Beklagte hat Klageabweisung beantragt,
 Ir ha t u. a. vor ge tragen , es tfäre unbi llig, wenn er an den Kläger 30*500 UM zahlen müsste? da er das Grundstück überbezahlt und keine Bartei daran gedacht habe,
*‘daß für die zu übernehmenden Belastungen, insbesondere für eine bloße Vormerkung, noch Beträge in der geforderten	-zahlen scion. ,;	•	%:'	■	*.	:t
Das Bandgerlebt bat der Klage stattgegeben, das Oberlandeagerlebt sie abgewies^;^
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lit seiner Revision erstrebt der. Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Bandgerichts. Der Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
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 1*) Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt zunächst davon ab, ob die Voraussetzungen des § 50 Abs> 2 Ir . 1 ZVG gegeben sind. Hach dieser -Vorschrift hat der Irsteher, soweit ein bei der Feststellung des geringsten Gebotes berücksichtigtes Recht bedingt ist, die aufschiebende Bedingung aber ausfällt oder die auflösende Bedingung eintritt, außer dem Bargobot auch den Betrag dös berücksichtigten Kapitals zu zahlen. Als bedingte Rechte in diesem Sinn sind.auch die Hechte anzu-sehon, die durch lintragung einer Vormerkung gesichert und deshalb nach § 48 ZVG. bei der Feststellung des geringsten Gebotes wie eingetragene Rechte zu berücksteh-i tigen";S:ihd(RG ÄR, 1933 Hr. 588; |eller ZVG 7. Aufl.
§ 50 Anm. 1; Datier/Schiffbauer ZVG § 50 Anm. 3c;
St einer/Riedel ZVG 7. Aufl. § 50 Anm.)	denn	Such	bei
; diesen Rechten ist, wie dem Berufungsgericht zu folgen ist, noch in der Schwebe, ob sie bestehen oder entast eben, und deshalb noch mit der Möglichkeit zu rechnen, daß es au einer endgültigen lintragung kommt (Steiner/
, faob allgemeiner Ansiohtir ^ rieht gefolgt ist, sind durch Vormerkung gesicherte Rechte ii& Sinne des § 48 ZVG und damit bedingte Rechte

im Sinne des § 50 Abs, 2 2fr, 1 ZVG jedoch nur solche Hechte* die, wenn sie endgültig einghtiä^ neue selbständige Belastung das Grundstücks bilden würden (Steiner/Riedel aaö § 4& Anin. 3? Bs^er/Schl^fhauer aaO § 48 Anis. 4). Die Vormerkung muß deshalb die Neubestellung eines Rechts an einem Grundstück sichern (Jaeckel/ Güthe ZVG 7. Auf 1. § 48 Anm, 4) * also ein noch nicht bestehendes Recht und nicht lediglich die Aufhebung eines Rechts* die Änderung des Ranges eiiies RechtsV oder die Übertragung eines Rechts (Korintenhsrg/Wenz ZVG 6. Aufl?
§ 48 Ahm. 5; Baßler/Schiffhauer aaö:}, Der Senat tritt dieser Ansicht bei* weil sie dem mit § 48 ZVG verfolg-ten gesetalich en Zweck entspricht, Wie das lerufungsge-rieht zutreffend ausführt, soll nämlich mit dem geringasten Gebot ein den vorangehenden Belastungen entsprechen^ der Mindestpreis für das zu versteigernde Grundstock: festgesetzt v/er den. Bern würde es eher widersprechen * wenn ein eingetragenes Hecht zweimal berücksichtigt werden würde.
Dem Berufungsgeriohtist auch darin beizutreten, daß bei der in Abt. XII unter Hr* 20 eihgetragenen Vormerkung die Voraussetzung, daß durch die Vormerkung eine heue Belastung gesichert werden soll* hiebt gegeben ist. Is hat dies ohne Rechtsverstoß ads dem zwischen der ^WohnungsbaukBSse und den Parteien geschlossenen Vertrag vom 3. September 1956 entnommen, aus dem sich ergibt, daß durch die Vormerkung lediglich die llnt^gung ,einer Hypothek gesichert werden sollte» mit der die Ablösung . der in Abt. III unter Nr. 21 eingetragenen..Grundschuld
 besmiiddfSf^	■
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Wohnunisbaukaase ah das Versteigerungsgsr icht vom :
:29. November 1963 bezogen, in der die Wohnungsbaukabbe ausdrücklich darauf hingev?iesen hat, daß die in Abt.lII unter Hr. 20 eingetragene Vormerkung in Höhe von
61,000	DU lediglich vorsorglich zur.AbXösung des Reehts Abt. Ill Hr. 21 "angelegt" se 1, nicht yalut1ere und ; daher nicht■:zu bewerten sei.
Ist aber die Vormerkung zu Unrecht in das geringe* Gebot auf genommen worden, so hängt die Entscheidung öOxO Rechtsstreits v/eiter davon ab, ob der Beklagte dem Anspruch des Klägers auf die ErsatzZahlung nach § 50 Abs. 2 • Hr, 1 IVG den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegbnbalten kann. Das lerufungsgericht ist bei der .
IntScheidung dieser Irage ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß der BuschlagsbeschluS die Bedeutung eines Richterspruchs hat, der bestimmend ist für die Rechtsstellung des Irstehers und für die &derungen? diö durch den Zuschlag an den Rechten der Beteiligten eintreten (RGZ 138s 125,127 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts), und daß daher grundsätzlich auch ein zu Unrecht in das geringste Gebot aufgenommenes Recht bestehen bleibt, wann:^der Zuschlag rechtskräftig wird (Steiner/Riedel aaO § 44 Anra. 4 a und § 90 Ahm* 1),- Wie das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechts -irrtum aus der :Intspheidung' des Reichsgeriohts in BRR 1933 Hr. SSS entnimmt, ist aber die Berufung auf die Rechte-; kraft des Zuschlagsbeschlusses gegenüber dom linwand der \ unzulässigen Rechtsausübung ohne Erfolg, wenn die Rochts-verfblgung mit den Regeln von ‘freu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, Bern Berufungsgericht ist schließlich darin hei zutreten, daß ein solches gegen Ireu und Glauben
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verstossendes Verhalten nur dann zu too Jab on ist, wenn m der Ausnutzung der Rechtskr a ft dbs; Zu s chlagsbes eh lu a -a es noch besondere Oinettode hinzutreten ? we lobe die Ausnutzung ais unzulässige Recbtsau sübung erscheinen lassen * Us kann in d i es er Hins leb t h ichts anderes gelten, wie bei der Ausnutzung eines a1s sa ob Hob unri oh tig erkannten Urteils, die auch nur beim Hinzutreten besonderer Umstände als sittenwidrig im Sinne des J 826 BUB anzuseben ist (Urteil des Senats vom 13* Juli I960,
V 2H''108/59 S. 6/7 unter Bezugnahme auf BGHZ 13, 7V72 und 26j, 391, 396/397).	V V
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; Die besonderen Umstände, welche die Berufung des
 Klägers auf die Rechtskrafi des ZUscblagsbesehlusses als Verstoß gegen Treu und Glauben und die Geltendmachung des Ersatzanspruchs nach § 5Ö Abs* 2 Br , 1 2% bis unzulässige Rechtsausttbung erscheinen lassen, hat das Berufüngs-gerioht in folgendem gesehen: Beide Parteien seien sich beider::;::feteilun|l des Zuschlags nicht darüber im klaren gewesen, welche Bedeutung der Aufnahme der Vormerkung in das geringste Gebot zugekommen seil Ä die Annahme, daß•;da^-Klägeri-betder Brteito	selbst
 nlcht mit der Möglichkeit einer ErsatzZahlung gerechnet habe, spreche aber die Tatsache, daß sich sein Prozeßbe-
vollraäohtigter erst nach BrteilUng des Zuschlags mit sei-4nem Betreiben vom 14* Januar 1964 bei dem Versteigerungen gerioht erkundigt habe, ob die Vormerkung bei der Feststellung des geringsten Gebetes berücksichtigt worden Sei* Bs der Kläger denVertrag mit der tfohnungsbaukassc ': Vom:;::'3. September 1956: selbsthabe, habe er auch gewusst, daß mit der Eintragung des vor gemerkten v; Rechts die Grundschuld	löschen
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gewesen wäre. Wim der Kläger in Kenntnis dieser {Tatsachen die au Unrecht vorgenommene Aufnahme der Vormerkung in das geringste Gebot und die damit verbundene doppelte Valutierung des gleichen Recbts aetsst nach § 50 Abs. 2 Nr. 1 ZVG für sich ausaunutzen versuche» so könnte sein Verhalten allenfalls dann nicht als arglistig ange sehen werden» wenn mit den. übernommenen yalutierten VerpfItchtüngen und dem Bargebot der Verkehrswert des Grundstücks nieht erreicht oder wenn durch die Gebote des Beklagten ein Dritter vom Bieten abgehalten worden wäre. Diese Voraussetzungen seien , aber nicht gegeben. Hach dem unbestrittenen Vorbringen des Beklagten habe, sieb der Vbrkebrswert des Grundstücks im Beitpunkt der Buschlagserteilung aXlenfa 11s auf etv/s
170.000	•$&•; belaufen, währ end er neben s einem Bar gebot von 60*000 DH noch Belastungen in Höhe von 140,500 DM übernommen habo. Bei dieser Sachlage v/äre der Beklagte Übermässig belastet, wenn er neben dem über dem Verkehrs-wert liegenden Übernahmepreis für das Grundstück als Ersatzzahlung an den Kläger weitere 30.500 DM aufbringen müßte. Der Bekläl^s h^be hoblieBlich durch j3ains Gebote V::ÄeBieter von höheren Geboten obgehalten.
Bin weiterer Interessent habe lediglich ein Gebot von 16.500 DM abgegeben» während im übrigen nur die Parteien ; Gebote abgegeben hätten.
■ Intgeg eh der von der .Revision in der mündlichen Verhandlung geausserten Meinung» die sich auf die Rechtsprechung über die sittenwidrige Ausnutzung unrichtiger
v;:röcii:|skri||igs£t^^	'
.•	;.Jjmstände	dazu	•
.: uug» - -die';:'Berdfung--des' Kläger^ä^	recht skräftigenf	•
Suschlagsbeschluss als unzulässige Rechtsausühung anzu-
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2.) An dem Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gekommen ist, vermögen auch die Angriffe der Revision :	nichts	zu	ändern, '	•	■	-r ‘" ; '
Ba das Berufungsgerloht seine Entscheidung ohne Rechtsirrtum darauf ;gestutzt hat, daä die Vormerkung zu Unrecht in das geringste Gebot aufgenommen worden sei, Veil das durch sie gesicherte Recht keine neue selbständige Belastung dargestelXt hätte, kommt es nicht darauf an, oh die Von der Wohnungshaukasse bewilligte Löschung der Vormerkung durch den Beklagten verhindert wurde und deshalb zu Gunsten des Klägers nach § 162 BGB als erfolgt gilt. Es bedarf deshalb keines Eingehens auf die das Verneinenden einleitenden Ausführungen des
 Auffassung des Landgerichts widerlegen sollten, und die gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts gerichte-
Ber Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht hätte die Vormerkung als bedingtes Recht im Sinne des § $6 Abs. 2 Hr* 1 2VG ansehen müssen und es komme nicht
 darauf an, oh die Vormerkung zu Recht in das geringste Gebot auf genommen^ worden sei, veil § 50 Abs« 2 Er. 1 2VG lediglich voraussetze, däi das bedingte Recht bei der Feststellung des geringsten Gebots überhaupt berücksichtigt wordeü sei, geht inä S^
■' g^rioh% voü dieser .Rechtslage aubgbgan	;i#t«''hat
 jldoch die Berufung des^K^
Rechtslage beruhenden Zuschlag hinaiohtlich der Vormerkung a Xe ünzuiäsäifee Becht*

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Mit einer weiteren Bilge knüpft die Revision an die Ausführungen des- Berufungögericnts dabin an, der Beklagte habe neben seinem Bar gebot von 60,000 DM hoch Belastungen in Höbe von 140;5QÖ BM übernommen (und damit für den Erwerb des Or und Stöcke ihsgesaiirfc 200.500 BM auf-wenden müssen). Sie meint, v/enn man dem folge, dann würde der Beklagte das:Orundstück zu einem Preis von nur 139o500 DM (200.500 BM abzüglich des Yfertes der Vor“ merkung in Höbe von 61.000 BM) erhalten haben, sodaß man bei Hinzufügung des Betrags der Klageforderung auf 170 .ÖÖd BM komme; das sei aber gerade der von dem BerU“ fungsger icht für den Zeitpunkt der Zuschlagserteilung angenommene Verkehrsv/ert des Grundstücks; daraus folge, daß der Beklagte durch die mit der Klage begehrte Ersatzzahlung nicht übermässig belastet sei.
Hier bei wird von der Revielon übersehen, daß von . deal Betrag von 200.500 BM der Wert ^der■ tormerkühg/ in Höhe von 61.000 BM nicht abgezogen werden darf, weil er bei dem Betrag von. 140.500 DM, in welcher Höhe der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Belastungen übernommen hat, bereits außer Betracht geblieben war* Bas ergibt sich eindeutig aus dem Inhalt der:2wangaversteigerungsakten in Verbindung^mit dem von dem Berufungsgericht als unwidersprochen bezeiebneten ^Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz voen 11. Oktober 1965 (ß. 1): Hach dem Zuschlagsbeschluß hat der Beklagte mit der Vormerkung Belastungen mit einem Nominalwert von
207.000	BM und ohne die Vormerkung solche mit einem Nominalwert von 146.000 BM^ttbernoi^
wie sich aus der Anlage . ^■ und aue dein feilungsplan ergibtvM	-k
r	,50	-;s.-
valutiert, während der Rest mit (4320,48 BM + 2323,95 BM
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2*400 SK-; «) 11,522,93 BM dem Grundstückseigentümer unä damit der aus den Parteien bestehenden Erbengemeinschaf t züstand. Damit stimmt der Vortrag. des Beklagten in seinem Schriftsatz vöm ih,: Oktober 1965 überein, er babe Belastungen in Höbe von (an fger undet)
135.000	DM übernommen und von den restlichen (abgerundet)
11.000	DM, da sie von den Parteien getilgt v/orden seien, die Hälfte mit 5.500 DM im Wege des Ausgleichs an den Klüger bezahlt. Daraus ergibt sich, daß die angegriffene Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls dahin richtig ist, daß der Beklagte für den Erwerb des Grundstücks mit einem Wert von etwa 170,000. DM ohne die Vormerkung (60.000 m + 140.500 BK >) 200.500 BK auf gewendet hat.
3,) Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Haohtsil des Klägers enthalten, war dessen Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuv/eisen. ::■■ ■	"-'•
Br. Augustin Hothe Br. Preitag Hill ■ Offterdingor