April 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Br. Rothe, Hill, Offterdinger und Br« Grell für Hecht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8« Januar 1964 und das ihm zugrunde liegende Verfahren aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Beru-' fungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Zivilsenat des Berufungsgerichts war im Zeitpunkt der für die Beurteilung maßgebenden mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 1963, auf die hin das angefochtene Urteil ergangen ist, nach der Mitteilung des Oberlandesgerichtspräsidenten des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Die Sache war sonach unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des ihm zugrunde liegenden Verfahrens zur anderweiten Verhandlung und Entschei-
2042 061 Y B UNDESGERICHTS HOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 85/64 URTEIL Verkündet am 14. April 1967 Hirth, «Justiz-. angestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Berta straße * Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionskiagerin, - Froze Bevollmächtigt er: Rechtsanwalt Br. gegen die Stadt den Oberbürgermeister, vertreten durch Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br. o 'T Dei* V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Br. Rothe, Hill, Offterdinger und Br« Grell für Hecht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8« Januar 1964 und das ihm zugrunde liegende Verfahren aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Beru-' fungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Von Rechts v/egen Bie Klägerin begehrt von der Beklagten auf Grund der Ausübung ihres Vorkaufsrechts die Auflassung eines Grundstücks in und eine entsprechende Eintragungsbewilligung. Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Bie Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg« Bie Beklagte verfolgt mit der Revision ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter, hilfsweise beantragt sie die Zurückverweisung der Sache, während die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuv/eisen. Neben anderen Angriffen auf das angefochtene Urteil verfahrensrechtlicher und materiellrechtlicher Art rügt die Revision unvorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts infolge Überbesetzung und damit die Verletzung des § 55i Nr. 1 ZPO. Beide Parteien beantragen, über diese Rüge vorweg zu entscheiden. Die Rüge ist begründet. Der 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts war im Zeitpunkt der für die Beurteilung maßgebenden mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 1963, auf die hin das angefochtene Urteil ergangen ist, nach der Mitteilung des Oberlandesgerichtspräsidenten des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. März 1967 mit einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und 8 Beisitzern, also insgesamt 10 Richtern besetzt. Diese Mitgliederzahl eines Zivilsenats des Öberlandesge-riehts wird den vom Bundesverfassungsgericht zur Auslegung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aufgestellten Grundsätzen (BVerfGE 17, 294; 18, 65; NJW 1965, 1219) nicht gerecht, wobei dahingestellt bleiben kann, ob im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung etwa zwei Richter erkrankt waren (vgl. Urteil des Senats vom 25. Juni 1965, NJW 1965, 1715). Die Sache war sonach unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des ihm zugrunde liegenden Verfahrens zur anderweiten Verhandlung und Entschei- dung an das Berufungsgericht zurückzuverweiocn (§§ 564, 565 ZPO), dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen vmr. Br. Augustin Rothe Hill Offterdinger Br. Grell