Der Kläger behauptet, die Beklagte habe dem Erblasser, der bis zu dem 3* April 1955 seine Angelegenheiten selbst besorgt habe, in der Nacht vom 3*/4* April 1955 eine Körperverletzung zugefügt (Schlag mit dem Schürhaken auf den Kopf, daß ein Loch im Schädel entstanden und daraus das Blut gespritzt sei) und seitdem sei der Erblasser v/irr im Kopf gewesen. Sie ließ vortragen, der Erblasser habe seinerzeit nach dem Eindruck seines Prozeßbevollmächtigten die vielen von ihm geführten Prozesse (insbesondere mit dem jetzigen Generalbevollmächtigten des Klägers, seinem Schwager) nicht sachgemäß führen können, so daß der Prozeßbevollmächtigte die Untersuchung des Erblassers und die Bestellung eines Pflegers angeregt habe. In rechtlicher Hinsicht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB dann erbunwürdig wäre, wenn sie den Erblasser vorsätzlich in seiner Gesundheit dergestalt geschädigt hätte, daß er infolge dieser Schädigung unfähig geworden wäre, eine letztwillige Verfügung zu errichten oder zu widerrufen. Es ist unter ■ Hinweis auf § 2229 Abs.4 BGB der Ansicht, eine Geistesschwäche hätte den Erblasser außerstande gesetzt, eine Verfügung von Todes wegen zu treffen oder ein früheres Testament aufzuheben. Im Zusammenhang mit einem Beweioantritt (Hans Wppp), Bl. 52 R GA) unterstellt das Berufungsgericht, daß die Beklagte dem Erblasser eine Schädelverletzung zugefügt hat, hält aber selbst bei Zweifelhaftigkeit des Br. sehen Zeugnisses nicht für erwie- wenn er wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewußtseinsstörung nicht in der läge ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 2229 Abs.4 BGB). mehr in der Lage war, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, fehlt es an einem hinreichenden Sachvortrag. In der Klage ist dazu nur vorgetragen, den Erblasser habe man seit April 1955 als wirr im Kopf bezeichnen müssen; er habe den Prozeßbevollmächtigten des Klägers Ende 1957 in unflätigster Weise beschimpft und ihm den "schwäbischen Gruß" entboten, Biese Tatsachen sind kein hinreichendes Anzeichen dafür, daß der Erblasser nicht in der Lage gewesen wäre, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Aber auch aus dem Inhalt der Pflegschaftsakten, soweit er zu dem Gegenstand des Klagvortrags gemacht worden ist, und dem Sachvortrag über das Verhalten der Beklagten in jener Zeit läßt sich dafür nichts mit Sicherheit entnehmen. Der seinerzeitige Prozcßbevollmächtigte des Erblassers, der praktische Arzt Br. und (nach dem Vortrag des Klägers) auch die Beklagte hielten den Erblasser allerdings "wegen Geistesschwäche für geschäftsunfähig". Bie Zuverlässigkeit des ärztlichen Zeugnisses bestreitet der Kläger selbst insofern, als dieses Zeugnis ohne Untersuchung des Erblassers ausgestellt worden sei und seines Erachtens auch der Grund des allmählich fortschreitenden Nachlassens der geistigen Fähigkeiten nicht zutreffe. Bie rechtliche Beurteilung des wahrgenommenen geistigen Defekts des Erblassers durch diese Personen war schon insofern verfehlt, als der Begriff Geistesschwäche eine geistige Störung nach ihrer Auswirkung im Rechtsverkehr von einer schwereren Störung dieser Art insofern abgrenzt, als sie im Falle der Entmündigung des Betroffenen nicht zu seiner Geschäftsunfähigkeit, sondern nur zu seiner Gleichstellung mit einem beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen führt. Das Vormundschaftsgericht hat vielmehr nach Anhörung des Erblassers mit seiner Einwilligung einen Pfleger für seine Vermögensangelegenheiten bestellt, weil er diese Angelegenheiten wegen geistigen Gebrechens nicht zu besorgen vermochte (§ 1910 Abs. 2 BGB). Auch diese Maßnahme ist weder für sich noch in Verbindung mit dem schon erwähnten Sachvortrag ein hin-r reichender Anhalt dafür, daß der Erblasser nicht mehr in der Lage war,, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn der Tatrichter davon ausgeht, die Parteien seien sich im vorliegenden Prozeß über die Geistesschwäche des Erblassers einig, so kann daraus nicht mehr entnommen werden, als daß beide Parteien eine geistige Störung des Erblassers für gegeben erachten, die im Falle einer Entmündigung zwar nicht zur Geschäftsunfähigkeit (sondern nur zu einer beschränkten Geschäftsfähigkeit, §§ 104 Nr. 3, 114 BGB), wohl aber zur Testierunfähigkeit (§ 2229 Abs.3 BGB) geführt hätte, ohne übrigens seine Fähigkeit zu dem Widerruf des die Beklagte begünstigenden Testaments zu beeinträchtigen (§ 2253 Abo. 2 BGB). Aus dieser Unterstellung allein kann dagegen noch nicht entnommen werden, der Erblasser sei nicht mehr in der Lage gewesen, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. lasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben, so ist die Klage schon aus diesem Grund mit Hecht abgewiesen worden. 2. Selbst wenn aber der Tatrichter unterstellt hätte, der Erblasser wäre seit 1955 nicht mehr in der Lage gewesen, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (in welchem Pall der Erblasser im Gegensatz zur Entmündigung v/egen Geistesschwäche auch nicht im Stande gewesen wäre, seine frühere letztwillige Verfügung zugunsten der Beklagten zu widerrufen), bliebe die Revision ohne Erfolg, weil die von ihr erhobenen Prozeßrügen nicht begründet sind. Hach dem genannten Schriftsatz ist der Zeuge dafür benannt, daß er das ärztliche Zeugnis auf die einseitigen Erklärungen der Beklagten hin und aus seiner allgemeinen Bekannt Schaft mit den Eheleuten als angefertigt habe.
V ZK 85/61 Verkündet am 20. März 1963 Ilirth, Justizangestellter alo Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Nl dos Gärtners Otto A^H|B in G^^ E vortreten durch dessen Generalbevollmächtigten Gustav in Yf , H^Vgasse w, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. - gegen die Y/itwe Martha E i, HfljMHfcstraße geb in S( Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. März 1961 wird auf Kosten des Klägers zurück-gev/iesen. Von Rechts wegen \ Tatbestand: Der Küfermeister Robert E^^P^ (Erblasser) ist am 25* November 1958 im Alter von 76 Jahren verstorben, Die Beklagte, seine zweite Ehefrau, ist im Testament vom 21. September 1950 als seine Alleinerbin eingesetzt; sie hat die Erbschaft angenommen. Der Kläger, ein Neffe des Erblassers, begehrt mit der vorliegenden, am 28. Januar I960 erhobenen Klage, die Beklagte für erbunwürdig zu erklären. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe dem Erblasser, der bis zu dem 3* April 1955 seine Angelegenheiten selbst besorgt habe, in der Nacht vom 3*/4* April 1955 eine Körperverletzung zugefügt (Schlag mit dem Schürhaken auf den Kopf, daß ein Loch im Schädel entstanden und daraus das Blut gespritzt sei) und seitdem sei der Erblasser v/irr im Kopf gewesen. Weiter habe die Beklagte den Erblasser während seiner letzten Krankheit nicht ordnungsgemäß verpflegt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ließ vortragen, der Erblasser habe seinerzeit nach dem Eindruck seines Prozeßbevollmächtigten die vielen von ihm geführten Prozesse (insbesondere mit dem jetzigen Generalbevollmächtigten des Klägers, seinem Schwager) nicht sachgemäß führen können, so daß der Prozeßbevollmächtigte die Untersuchung des Erblassers und die Bestellung eines Pflegers angeregt habe. Aus den Akten des Vormundschaftsgerichts Stuttgart-Vaihingen ergibt sich: Am 7. Hai 1955 beantragte der Prozeß-bevollmächtigte des Erblassers namens der Beklagten, für den Erblasser einen Pfleger zu bestellen, da der Erblasser "infolge Geistesschwäche geschäftsunfähig" sei. Er legte das ärztliche Zeugnis des Dr.xned. Z^|^ vom 19« April 1955 - 3 vor. Parin ist ausgeführt, der Erblasser sei dem Arzt seit vielen Jahren bekannt, in den letzten drei bis vier Jahren sei ein allmählich fortschreitendes Nachlassen der geistigen Fähigkeiten festzustellen, bedingt durch das höhere Alter und gefördert durch den chronischen Alkoholabusus. Dr. hielt den Erblasser seit drei bis vier Jahren wegen zunehmender Geistesschwäche bei chronischem Alkoholisnus und Altersschwäche für geschäftsunfähig. Gustav war einer "Vormundschaftsbestellung" schon mit Schreiben vom 28. April 1935 entgegengetreten, in welchem er ausführt, sein ihm seit 30 Jahren bekannter Schwager sei nicht geschäftsunfähig, sondern ein Geizhals ersten Ranges und ein Geldteufel; er (der Erblasser) habe entgegen den Behauptungen der Beklagten auch keinen Schlagahfall erlitten, vielmehr habe seine Frau ihn schwer geschlagen, so daß er mit verbundenen Kopf herumgelaufen sei; seine Ehefrau wolle alle Befugnisse in ihre Hand bekommen. Der Erblasser wurde am 16. Mai 1955 vom Vormundschaftsrichter angehört; er erklärte sich mit der Bestellung eines Pflegers einverstanden. Hierauf wurde für die Besorgung aller Vermögensangelegenheiten des Erblassers Pflegschaft angeordnet und zunächst Notar a.D. später (Mai 1936) die Beklagte als Pfleger bestellt. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe verschiedentlich in anderen Prozessen die von ihr verübte Körperletzung eingerüumt (u.a. in Sachen gegen 11 0 233/54 LG Stuttgart im (Termin vom 2. Mai 195B, notiert vom damaligen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt Br. Za^^j); sie habe aber Gerichten und Behördenstellen gegenüber v/ahr-heitswidrig erklärt, der Erblasser habe einen Schlaganfall erlitten und hierdurch sei die Verständigung mit ihm schwierig geworden. Tatsächlich habe der Erblasser infolge der ihn zugefügten Schädelverletzung seine Geschäftsfähigkeit eingebüßt. Bas Zeugnis des Br. Z^Hjj^^sei auf die einseitige / Erklärung der Beklagten hin ausgestellt worden, ohne daß dieser Arzt den Erblasser untersucht hätte. Der Kläger trat schließlich für Äußerungen Dritter über Schlägereien der Eheleute E^HI Beweis an. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter, während die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. In rechtlicher Hinsicht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB dann erbunwürdig wäre, wenn sie den Erblasser vorsätzlich in seiner Gesundheit dergestalt geschädigt hätte, daß er infolge dieser Schädigung unfähig geworden wäre, eine letztwillige Verfügung zu errichten oder zu widerrufen. Es ist unter ■ Hinweis auf § 2229 Abs. 4 BGB der Ansicht, eine Geistesschwäche hätte den Erblasser außerstande gesetzt, eine Verfügung von Todes wegen zu treffen oder ein früheres Testament aufzuheben. Weiter führt das Berufungsgericht aus: Die Parteien seien darüber einig, daß bei dem Erblasser (mindestens) seit dem 4. April 1955 eine Geistesschwäche Vorgelegen habe; es sei daher von dieser Tatsache auszugehen. Die Parteien stritten nur darüber, ob diese Geistesschwäche durch die Behandlung der Beklagten (gemeint wohl durch eine von der Beklagten zugefügte Körperverletzung) oder durch Alter und Alkoholmißbrauch verursacht worden sei. Für erwiesen hält der Tatrichter, daß die Beklagte verschiedentlich gegen den Erblasser tätlich geworden ist; dagegen lasse sich nicht feotstellen, daß sie ihn in der Nacht vom 3./4. April 1955 oder ein anderes Mal durch einen Schlag mit dem Schürhaken eine Kopfverletzung beigebracht habe. Im Zusammenhang mit einem Beweioantritt (Hans Wppp), Bl. 52 R GA) unterstellt das Berufungsgericht, daß die Beklagte dem Erblasser eine Schädelverletzung zugefügt hat, hält aber selbst bei Zweifelhaftigkeit des Br. sehen Zeugnisses nicht für erwie- sen, daß eine (unterstellte) Schädelverletzung die Geistesschwäche des Erblassers verursacht habe. II. Bie Revision rügt Verfahrensverstöße (§§ 286, 445» 448 ZPO) und Verletzung materiellen Rechts (§ 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB). 1. § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist allerdings verletzt, jedoch nicht zu dem Nachteil des Klägers. Bie Klage scheitert schon am Mangel eines schlüssigen Tatsachenvortrags dafür, daß der Erblasser in einem Zustand gewesen ist, infolgedessen er bis zu seinem Tode testier unfähig gewesen wäre. Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß Geistesschwäche ohne weiteres einen Zustand darstelle, der den Befallenen testierunfähig mache. Biese Ansicht kann nicht gebilligt werden. Ein Volljähriger kann ein Testament nicht errichten, 1. wenn er entmündigt ist (§ 2229 Abs. 3 BGB) oder 2. wenn er wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewußtseinsstörung nicht in der läge ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 2229 Abs. 4 BGB). Entmündigt war der Erblasser nicht. Darüber, ob er aus einem der genannten Gründe nicht mehr in der Lage war, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, fehlt es an einem hinreichenden Sachvortrag. In der Klage ist dazu nur vorgetragen, den Erblasser habe man seit April 1955 als wirr im Kopf bezeichnen müssen; er habe den Prozeßbevollmächtigten des Klägers Ende 1957 in unflätigster Weise beschimpft und ihm den "schwäbischen Gruß" entboten, Biese Tatsachen sind kein hinreichendes Anzeichen dafür, daß der Erblasser nicht in der Lage gewesen wäre, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Aber auch aus dem Inhalt der Pflegschaftsakten, soweit er zu dem Gegenstand des Klagvortrags gemacht worden ist, und dem Sachvortrag über das Verhalten der Beklagten in jener Zeit läßt sich dafür nichts mit Sicherheit entnehmen. Der seinerzeitige Prozcßbevollmächtigte des Erblassers, der praktische Arzt Br. und (nach dem Vortrag des Klägers) auch die Beklagte hielten den Erblasser allerdings "wegen Geistesschwäche für geschäftsunfähig". Bie Zuverlässigkeit des ärztlichen Zeugnisses bestreitet der Kläger selbst insofern, als dieses Zeugnis ohne Untersuchung des Erblassers ausgestellt worden sei und seines Erachtens auch der Grund des allmählich fortschreitenden Nachlassens der geistigen Fähigkeiten nicht zutreffe. Bie rechtliche Beurteilung des wahrgenommenen geistigen Defekts des Erblassers durch diese Personen war schon insofern verfehlt, als der Begriff Geistesschwäche eine geistige Störung nach ihrer Auswirkung im Rechtsverkehr von einer schwereren Störung dieser Art insofern abgrenzt, als sie im Falle der Entmündigung des Betroffenen nicht zu seiner Geschäftsunfähigkeit, sondern nur zu seiner Gleichstellung mit einem beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen führt. Abgesehen davon stellt die rechtliche Beurteilung des Geisteszustandes durch den Prozeßbevollmächtigten und den Arzt noch kein hinreichendes Indiz für den Grad der Auswirkungen eines geistigen oder seelischen Defektes dar. Ein Entmündigungsverfahren hat nicht stattgefunden, so daß über den Geisteszustand selbst, ebenso wie Uber die in vorliegenden Fall rechtserheblichen Auswirkungen eines etwaigen Defekts keine Feststellungen vorliegen. Das Vormundschaftsgericht hat vielmehr nach Anhörung des Erblassers mit seiner Einwilligung einen Pfleger für seine Vermögensangelegenheiten bestellt, weil er diese Angelegenheiten wegen geistigen Gebrechens nicht zu besorgen vermochte (§ 1910 Abs. 2 BGB). Auch diese Maßnahme ist weder für sich noch in Verbindung mit dem schon erwähnten Sachvortrag ein hin-r reichender Anhalt dafür, daß der Erblasser nicht mehr in der Lage war,, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn der Tatrichter davon ausgeht, die Parteien seien sich im vorliegenden Prozeß über die Geistesschwäche des Erblassers einig, so kann daraus nicht mehr entnommen werden, als daß beide Parteien eine geistige Störung des Erblassers für gegeben erachten, die im Falle einer Entmündigung zwar nicht zur Geschäftsunfähigkeit (sondern nur zu einer beschränkten Geschäftsfähigkeit, §§ 104 Nr. 3, 114 BGB), wohl aber zur Testierunfähigkeit (§ 2229 Abs. 3 BGB) geführt hätte, ohne übrigens seine Fähigkeit zu dem Widerruf des die Beklagte begünstigenden Testaments zu beeinträchtigen (§ 2253 Abo. 2 BGB). Der Erblasser ist jedoch nicht entmündigt worden. Aus dieser Unterstellung allein kann dagegen noch nicht entnommen werden, der Erblasser sei nicht mehr in der Lage gewesen, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Es mangelt an einem hinreichenden Sachvortrag über das Ausmaß und die Auswirkungen der unterstellten Geistesschwäche. Fehlt cs sonach an einem schlüssigen Sachvortrag dafür, daß der Erb- 1 ii 9 lasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben, so ist die Klage schon aus diesem Grund mit Hecht abgewiesen worden. 2. Selbst wenn aber der Tatrichter unterstellt hätte, der Erblasser wäre seit 1955 nicht mehr in der Lage gewesen, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (in welchem Pall der Erblasser im Gegensatz zur Entmündigung v/egen Geistesschwäche auch nicht im Stande gewesen wäre, seine frühere letztwillige Verfügung zugunsten der Beklagten zu widerrufen), bliebe die Revision ohne Erfolg, weil die von ihr erhobenen Prozeßrügen nicht begründet sind. Die Revision scheint zuerst geltend machen zu wollen, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO den Beweisantritt mit dem Zeugen Alfred übergangen. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um einen Indizienbeweis, den zu erheben dem tatrichterlichen Ermessen des Berufungsrichters anheimgegeben ist. Y/eiter rügt die Revision, der Beweisantritt mit dem Zeugnis des Dr. Z^|im Schriftsatz vom 9* Januar 1961 (Bl. 77 GA) sei übergangen v/orden. Hach dem genannten Schriftsatz ist der Zeuge dafür benannt, daß er das ärztliche Zeugnis auf die einseitigen Erklärungen der Beklagten hin und aus seiner allgemeinen Bekannt Schaft mit den Eheleuten als angefertigt habe. Diese Behauptung ist vom.Tat- richter als richtig unterstellt, so daß in der Nichterhebung dieses Beweises kein Verstoß gegen § 286 ZPO erblickt werden kann. Desgleichen ist die vom Kläger behauptete Äußerung der Beklagten in der Gerichtsverhandlung vom 2. Mai 1955 als wahr unterstellt und entsprechend gewürdigt. Schließlich hat der Tatrichter auch die Aussagen des Zeugen Kim einzelnen gewürdigt, und zwar auch im Zusammenhang mit dem übrigen Sachvortrag des Klägers* Die §§ 445, 448 ZPO sind nicht verletzt, da der Kläger keine Parteivernehmung der Beklagten zu ent s che i dungs erheblichen Tatsachen beantragt hat und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß das Berufungsgericht sich der Möglichkeit einer Partoivernehmung und der Grenzen seines Ermessens nicht bewußt gewesen wäre. Da die Überprüfung des Urteils auch im übrigen keinen Rechtsverstoß zu dem Nachteil des Klägers ergibt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Dr. Augustin Rothe Dr. Freitag Dr. Mattem Offterdinger t