* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Im November und Dezember 1929 schloß der Kaufmann Edmond de iBBBP mit Grundeigentümern von &BBB eine Anzahl Ausbeutungsverträge ähnlichen Inhalts; diese waren auf 15 Jahre, d.h. bis zu dem 1. Die Verträge zwischen der AflHi und der oflHBHB sowie zwischen der CflBHHB und der Beklagten - im folgenden "cflHH^Verträge" genannt - wurden von den Beteiligten dem Oberbergamt in Clausthal-Zellerfeld vorgelegt mit der Bitte, sie gemäß § 3 der preußischen Verordnung über die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und anderen Bodenschätzen vom 13- Dezember 1934 (Erdölverordnung; PrGS. der die Genehmigung des Oberbergamts erhielt, erwarb schließlich die Beklagte von den Kaliwerken deren sämtliche Rechte aus den 'QimB~Ver*T*&enm 1x1 der Vertragsurkunde hieß es einleitend, daß die Abbaurechte der AflHi aus den DflHD-Verträgen nicht mehr bestünden, weil diese Verträge am 1. Dezember 1944 abgelaufen und laut Mitteilung des Oberbergamts nicht verlängert worden seien; daher gelte auch der Stillhalte-Vertrag zwischen der AÜ^Hund den Kaliwerken vom 21. Der Kläger, auf den die Rechte der zur Zeit in liquidation befindlichen C durch Abtretung übergegangen sind, verlangt mit der Behauptung, die Beklagte habe ihre Beklagten einen Teil der im Vertrag vom 8. April 1936 vereinbarten 6 Nettoprozente, und zwar zunächst fiir das Jahr 1952, hilfsweise auch für die folgenden Jahre; er hat Klage erhoben mit dem Anträge, die Beklagte zur Zahlung von 6 500 DM nebst 2 $ Zinsen über Landeszentralbank-Diskont seit Klagezustellung zu verurteilen. Kr hat sich zu demal vor dem Landgericht im wesentlichen auf den Vortrag von Tatsachen beschränkt und den Hinweis der Beklagten (Schriftsatz vom 25« Januar 1957), daß es an einer "klaren Bezeichnung:J der Anspruchsgrundlage" fehle, in seiner Berufungsbegründung damit beantwortet, er mache die an ihn ohne Einschränkung abgetretenen Rechte der mit "allen denkbaren Be- April 1936 - ebenso wie die vorangegangenen Cfll^B^-Verträge mit der AflHB - einer Genehmigung gemäß § 3 Abs.3 der preußischen Erdölverordnung bedurft und das zuständige Oberbergamt diese Genehmigung bisher nicht erteilt habe. Ebensowenig ergibt sich nach Ansicht des Berufungsgerichts eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten daraus, daß Sie, wie der Kläger meint, ihn so stellen müßte, "als ob" das Oberbergamt die CflHI^^B-Verträge genehmigt hätte. Dem Kläger würden also aus der Erdölförderung des Jahres 1952 und der späteren Jahre selbst dann keine Rechte gegenüber der Beklagten zustehen, wenn das Oberbergamt die Abtretung von der AflH an die C4B HHB und von der Cdie Beklagte genehmigt hätte, weil die Grundlage für diese Abtretung mit dem Ende der -Verträge im Dezember 1944 weggefallen sei. Die CflHHHI insbesondere habe auf Grund ihres Vertrages mit der Beklagten laut § 437 Abs. 1 BGB fUr das Bestehen des Erdölförderungsrechts gehaftet; solange ihr dieses nicht zustand, habe sie es auch nicht rechtswirksam auf die Beklagte übertragen können, und sie hätte deshalb zunächst dafür sorgen müssen, daß die Übertragung des Hechts auf sie selbst genehmigt werde. Und was die Abtretung CflHHB-Beklagte an- ^ betreffe, hinsichtlich deren nach allgemeinen Grundsätzen allerdings beide Vertragspartner dafür hätten sorgen müssen, daß sie behördlich genehmigt wurde, so habe die (4HHHK auch hier nichts getan, während die Beklagte sich ausweislich ihres Schriftwechsels mit dem Oberbergamt immerhin nach besten Kräften um die Genehmigung bemüht habe; selbst wenn man ihr aber das Scheitern dieser Bemühungen als Verschulden anrechnen wollte, würde auf oeden Pall das Verschulden der CflHHB, die vollkommen untätig geblieben sei, bei weitem überwiegen, - mit der Folge, daß nach § 254 BGB eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber der cflBHHB sogar dann entfiele, wenn die Abtretung AflB-OflMB genehmigt gewesen wäre. Das Berufungsgericht verneint ferner eine sittenwidrige Schadenszufügung (§ 826 BGB): Die ablehnende Haltung des Oberbergamts sei nicht auf die Beklagte zurückzuführen, diese habe sich vielmehr eindringlich, wenn auch erfolglos für eine Genehmigung der CflHHHV~Ver träge eingesetzt. Bezeichnenderweise sei der Kläger, wie er in der Berufungsverhandlung zugegeben habe, nicht bereit, im Palle eines Obsiegens die Verpflichtungen seiner Rechtsvorgängerin, der CfllHHB, aus ihren Verträgen mit der A0B zu erfüllen, sondern stehe auf dem Standpunkt, daß er niemand etwas schulde; tatsächlich aber wäre die cfllHIilV» wenn die von ihr abgeschlossenen Verträge gültig wären, zur Bezahlung des Gegenwerts von 5 $ des geförderten ?-ls an die A0HI verpflichtet, wofür der Kläger, da er das gesamte Vermögen der cHHB übernommen habe, nach § 419 BGB haften würde. Der Kläger könne, so führt das angefochtene Urteil aus, die 6 Rettopr02erite auch nicht als eine Art Maklerlohn verlangen; denn die CflHHV sei nicht Vermittlerin gewesen, sondern habe selbst gekauft und verkauft, und die 6 % stellten den Kaufpreis dar. Der Kläger habe unwidersprochen vorgetragen, daß im Jahre 1956 zwischen der und der Beklagten, nachdem das Oberbergamt mit Schreiben vom 17. Mai 1936 unmittelbare Übertragung der Erdölförderungsrechte von der auf 3ie Beklagte gewünscht hatte, eine Vereinbarung getroffen worden sei, wonach unter Aufrechterhaltung der Rechte der CflHI^|)aus dem Vertrag vom 8. Da das Berufungsgericht diesen Sachvortrag entgegen § 286 ZPO unberücksichtigt gelassen habe, sei es, meint die Revision, zu einer fehlerhaften Beurteilung des Sachverhalts gelangt: Nach der behaupteten Abrede wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, die Übertragung der Förderungsrechte von der aUB auf die cHHB und von der auf sie selbst nicht mehr zu betreiben und stattdessen sich alsbald die Rechte der Aj|0 unmittelbar Übertragen zu lassen; gegen diese Verpflichtung habe sie verstoßen. Es handelt sich um einen Versuch, schrifisätzliches Vorbringen aus den Vorinstanzen nachträglich umzudeuten; Rechtsausführungen des Klägers und bloße Schlußfolgerungen, die er in seinem Bestreben, die Klage auf "alle denkbaren Begründungen^ zu stützen, gezogen hatte, werden jetzt ais Tatsachenbehauptungen hingestellt. 4 ff) zwar von einer "Bereitwilligkeit" der Beteiligten - d.h. der der un<3 3er Beklagten - die Rede, ihre vertraglichen Beziehungen den Wünschen des Oberbergamts anzupassen; daß eine solche grundsätzliche Bereitschaft bestand, hat übrigens die Beklagte niemals in Abrede gestellt (vgl. i Schriftsatzes vom 14* November 1957)» An keiner Stelle der Klageschrift ist aber behauptet worden, zwischen der und der Beklagten sei damals eine Vereinbarung zustandegekommen, durch die sich die Beklagte verpflichtet habe, alsbald einen Vertrag unmittelbar mit der A^HP abzuschließen und gleichwohl die Hechte der cHHHB aus dem nicht genehmigten Vertrag vom 8. Die Übernahme einer solchen Verpflichtung seitens der Beklagten ergab sich auch nicht mittelbar aus dem in der Klageschrift (S- 5) auszugsweise wiedergegebenen Briefwechsel zwischen der AH^und der ganz abgesehen davon, daß das Schreiben der A^Blzeitlich vor der maßgeblichen Verfügung des Oberbergamts vom 17. Ebensowenig ließ sich eine Vereinbarung, wie sie die Revision jetzt behauptet, aus dem Schreiben der Beklagten vom 10. Juli 1956 (Klageschrift aaO) entnehmen, worin sie die dafür, daß die Beklagte weiterhin mit behördlicher Genehmigung der genannten Verträge rechnete, um deren Erteilung sie sich dann auch noch bis Dezember 1938 bemüht hat. Januar 1957 angeführt wurde, mit dem die Beklagte unter Hinweis auf die Anregungen des Oberbergamts eine "beiderseits unverbindliche” Besprechung der ganzen Prägen vorschlug, so ist nicht ersichtlich, wieso hieraus das Zustandekommen einer die Beklagte verpflichtenden Vereinbarung gefolgert werden könnte, die zudem nach der jetzigen Darstellung der Revision gleich im Anschluß an die Oberbergamts-Verfügung vom 17. 12), daß zwischen den Parteien vereinbart worden sei, die cflHHIB solle die Rechte der erwerben und auf die Beklagte weiter- Im folgenden versuchte der Kläger dann unterf eingehender Schilderung der Interessenlage, wie sie sich für die Beteiligten aus der Verfügung des Oberbergamts vom 17. 14 des Schriftsatzes), "darüber" seien sich damals, d.h. im Jahre 1936» auch alle Beteiligten einig gewesen; die CfflHHBhabe nämlich der Beklagten ihr Einverständnis unter der Voraussetzung erklärt, daß ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten und ihr Verhältnis zur JgflB unberührt blieben, und die Beklagte habe durch Bergrat EflHV "eine entsprechende Erklärung" abgegeben. Auch hier lag also nicht mehr vor als eine Schlußfolgerung, die im übrigen nicht einmal zwingend war; denn bloßes Entgegennahmen der Abschrift eines an einen Britten gerichteten Briefes bedeutete nicht ohne weiteres die Erklärung des Einverständnisses mit dem Briefinhalt oder gar die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung. Damit entfällt zugleich eine Reihe weiterer Revisionsangriffe, die sämtlich mit dem angeblich übergangenen Sachvortrag des Klägers über das Zustandekommen einer Vereinbarung vom Jahre 1936 in Zusammenhang stehen» 4); andererseits machte er ihr zu dem Vorwurf, daß sie noch bis Dezember 1938 dem Oberbergamt gegenüber auf Durchführung der aflBHHt-Verträge bestanden habe, anstatt diese Verträge - wie es angeblich ihre Pflicht gewesen wäre - als überholt zu behandeln und sich die Erdölförderungsrechte unmittelbar von der Anglo übertragen zu lassen (Schriftsatz vom 11. Gegen ihren-AAbschluß spricht die unstreitige Tatsache, daß die Beklagte sich noch jahrelang, bis zu dem Dezember 1938, bei dem Oberbergamt für eine Genehmigung der CflHB’Verträge eingesetzt hat; hierzu hätte für sie kein vernünftiger Anlaß bestanden, wenn sie kraft Vereinbarung mit t der AiflB von dieser unmittelbar - also auf einem einfacheren und vom Oberbergamt gebilligten Wege - die Erdölförderungsrechte erhalten konnte. Die Rechtsausführungen der Revision, wonach die Beklagte vertraglich verpflichtet gewesen sei, alsbald einen förmlichen Vertrag mit der AflHI abzuschließen, ihn durch das Oberbergamt genehmigen zu lassen und sodann dafür Sorge zu tragen, daß die iBHJBp-Verträge gemäß ihrem § 27 über den 1. 20), das Vorbringen des Klägers mißverstanden und Vorschriften der §§ 440, 320*ff BGB verletzt, Ihr Einwand, weder für die cfllHBl noch für die Beklagte habe Anlaß zur Einholung einer solchen Genehmigung bestanden, vielmehr sei die Beklagte verpflichtet gewesen, unter Wahrung der Rechte der cMIIHi einen Vertrag unmittelbar mit der AflHi abzuschließen und diesen vom Oberbergamt genehmigen zu lassen, fußt wiederum auf der unbegründeten Annahme, daß im Jahre 1936 zwischen den Beteiligten eine dahingehende Vereinbarung getroffen worden sei* Nicht anders verhält es sich mit ihren Angriffen gegen den Teil der Urteilsbegründung, der sich auf das mitwirkende Verschulden der hinsichtlich der Abtretung CfHHIB~Beklagte bezieht (BU S. 21), mit den Ausführungen der Revision darüber, daß die Beklagte mindestens nach Empfang des Oberbergamts-Schreibens vom 2. November 1944 nicht auf die bloße Einreichung eines Vertragsentwurfes hätte beschränken dürfen, sowie mit der Rüge, das Berufungsgericht habe § 826 BGB unbeachtet gelassen, weil es den Umstand, daß die Beklagte sich im Februar 1943 - also noch während der Geltungsdauer des Stillhalte-Vertrages zwischen der AflHF und den Kali* werken - gewisse Erdölförderungsrechte der Kaliwerke aus den GjHB~Verträgen übertragen und diesen Vertrag alsbald durch das Oberbergamt genehmigen ließ, nicht als Verstoß gegen die guten Sitten gewürdigt habe. Das gleiche gilt endlich auch für ihren Einwand, das Berufungsgericht hätte eine Verpflichtung der Beklagten, die CSH über den Stand des Genehmigungsverfahrens zu unterrichten, nicht verneinen dürfen (EU S. 4o In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Revision geltend, die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte ihre Rechte zur Erdölförderung in EflHÜ aus einer Übertragung seitens des Oberbergamts auf Grund des Staatsvorbehaltes gemäß §§ 1, 2 der preußischen Erdölverordnung herleite (BU S, 25) > sei aktenwidrig und verstoße gegen § 286 ZPO; denn die Beklagte habe unter dein 19, Dezember 1958 vorgetragen, ihre Berechtigung gründe sich ausschließlich auf die G®H-Ver träge, und daraufhin habe der Kläger 3jaut Schriftsatz vom 5* Januar 1959 (S. - die cflBBIiI eingeschlossen - gehofft, es werde schließlich doch noch gelingen, die Bedenken des Oberbergamts gegen die cflHB'Verträge zu zerstreuen und diese Verträge genehmigt zu bekommen; das ergibt sich aus der unstreitigen Tatsache, daß die Beklagte sich mehr als 2 1/2 Jahre um die Genehmigung bemüht und die cBBBB sich dem, obgleich ihre Interessen im Spiel waren, in keiner Weise widersetzt hat» 5» Die Revision weist schließlich noch darauf hin, daß die Beklagte ohne das Tätigwerden der cBIHB niemals die ihr heute zustehenden Rechte erlangt haben würde; denn erst durch das Vertragsangebot der ihr der Weg eröffnet worden für einen späteren Erwerb der Ausbeutungsrechte von den Kaliwerken; auch aus diesem Grunde, meint die Revision, hätte die Beklagte nichts unversucht lassen dürfen, um die Interessen der CflBIBI zu waihren. 6. Da somit die erhobenen Rügen erfolglos geblieben sind und das angefochtene Urteil auch sonst keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZBO als unbegründet zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 437 BGB § 286 ZK § 138 ZPO § 826 BGB § 286 ZPO
OberbergamtGenehmigungRechtVertragKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

V_2R_85/59
Verkündet
 Mai 1961 Just.Angesto als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Karl §H^in	5flBMMP»eg,
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die	Bergwerks-	und	Hutten-Aktiengesellschaft,
 Zweignieoer^^sung Sräol-" und" Bohrverwaltung, in
 vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Br. KrflBB und Br. RflB»
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. fasche und der Bundesrichter Schuster, Br. Piepenbrock, Br. Rothe und Offterdinger
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 29. Januar 1959 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand s
Die beklagte Gesellschaft betreibt seit 1950 in der Gemarkung eBBB» Kreis pBIB (f4BB^B) > die Gewinnung von Erdöl. Der für die Ausbeutung in Betracht kommende Grund und Boden war wiederholt Gegenstand von Verträgen. Insbesondere hatte schon 1900 eine Firma Z.H. gBBI in HBHBB sich von zahlreichen Grundeigentümern in eBBB £ür die Dauer von 99 Jahren das Hecht einräutoen lassen, auf ihren Grundstücken zu bohren und zu schürfen, die hierbei geförderten Bodenschätze, darunter auch öle, zu gewinnen und in ihrem Interesse aüszu-nutzen; die durch diese "GBBBrVer träge" begründeten Erdölförderungsrechte waren dann noch im selben Jahre vertraglich auf die HBiB Kaliwerke AG - im folgenden "Kaliwerke" genannt - Übergegangen. Im November und Dezember 1929 schloß der Kaufmann Edmond de iBBBP mit Grundeigentümern von &BBB eine Anzahl Ausbeutungsverträge ähnlichen Inhalts; diese waren auf 15 Jahre, d.h. bis zu dem 1. Dezember 1944 bemessen, jedoch war in ihrem § 10 unter gewissen Voraussetzungen eine Verlängerung der Vertragsdauer sowie in § 27 die Anpassung des Vertragsinhalts an etwa veränderte Verhältnisse vorgesehen; de lBBIB übertrug in der Folgezeit seine Förderungsrechte auf die ABB-R°re*ßn Oil & General Trust Ltd. in Dondon - künftig "aBB1’ genannt -. Da sich die "LBBB~ Verträge?' zu dem großen Teil auf dieselben Grundstücke bezogen wie die früheren "GBBhVer,fcräge", trafen am 21. Oktober 1931 die aBB und die Kaliwerke eine Vereinbarung (sog. Stillhalte-Vertrag), worin sich die Kaliwerke gegen Zusicherung bestimmter Prozentsätze des von der BHB&eför<5er‘ten Rohöls verpflichteten, ihre Hechte aus den GBBI^Ver'ferägen während der Geltungszeit der iBBB-Verträge gegenüber de? aBB nicht zeltend zu machen.
Durch Vertrag vom 25» November 1935 und Nachtragsvertrag vom 15. Februar 1936 überließ die aBB die alleinige Ausübung ihrer Erdölförderungsrechte aus den lJBBB“Verträgen an die Rechtevorgängerin des Klägers, die Gewerkschaft CBBM ^ in BBI- im folgenden "CBBBB”
119
 
nannt die dafür die vertraglichen Verbindlichkeiten der gegenüber den Grundeigentümern von E0HH) übernahm und sich verpflichtete, den Gegenwert von 5 # des geförderten Kls an die aUB zu bezahlen. Die ((HB ihrerseits schloß am 8. April 1936 einen Vertrag mit der beklagten Gesellschaft, worin sie dieser die Hechte aus den Verträgen mit der A^HHIvom 25. November 1935 und vom 15. Februar 1936 übertrug; die Beklagte übernahm mit Wirkung vom 1. März 1936 die laufenden Verpflichtungen der CflBHHP aus den vorgenannten Verträgen und entrichtete demgemäß von jenem Zeitpunkt ab, wie in den XJBHB|-Verträgen vorgesehen, Wartegeld an die Grundeigentümer von EfllHHl; an die oflHHHB zahlte sie innerhalb einer Woch'^J ein einmaliges Entgelt von 23 900 RM und verpflichtete sich außerdem, jeweils 6 Nettoprozente des auf den Grundstücken gewonnenen "'Is an sie abzufUhren.
Die Verträge zwischen der AflHi und der oflHBHB sowie zwischen der CflBHHB und der Beklagten - im folgenden "cflHH^Verträge" genannt - wurden von den Beteiligten dem Oberbergamt in Clausthal-Zellerfeld vorgelegt mit der Bitte, sie gemäß § 3 der preußischen Verordnung über die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und anderen Bodenschätzen vom 13- Dezember 1934 (Erdölverordnung;
 PrGS. S. 463) zu genehmigen. Das Oberbergamt beanstandete mit Verfügung vom 17. Mai 1936 die getroffenen Vereinbarungen:	J
Es vermöge nicht einzusehen, welchen Zweck die Zwischenschaltung der cMHHB ha be; im Interesse der Klarheit dürften die Vertragsbeziehungen innerhalb der Erdölindustrie nicht durch derartige Weiterbegebungen unübersichtlich gemacht werden, und es sei daher zweckmäßig, wenn die Vertragsrechte direkt von der AflMI&uf die Beklagte übertragen würden; falls mit der CflHHHI irgendwelche sonstigen Rechtsfragen zu regeln seien, geschehe dies am besten durch unmittelbare Verträge, ohne daß dieserhalb auch der Erdölgewinnungsvertrag hineingezogen werde. Diese Beanstandungen führten zu einem Schriftwechsel, der sich
l
- 4-
mehrere Jahre hinzog und in dessen Verlauf insbesondere auch die Beklagte sich bemühte, das Oberbergamt zu einer Änderung seines Standpunktes zu bewegen. Die Bemühungen blieben erfolglos; die Behörde verharrte bei ihrem Verlangen nach einem Vertragsabschluß unmittelbar zwischen der AÜB und der Beklagten und betonte letztmals unter dem 2. Januar 1939? daß die cBHHB~Verträge nicht genehmigt würden und daher unwirksam seien.. Daraufhin reichte die Beklagte im Februar 1939 den Entwurf eines Vertrages mit der AflHB und mit den Kaliwerken ein. Auch hinsichtlich dieses Entwurfes wurden seitens des Oberbergamts Änderungswünsche geltend gemachte Zu einer endgültigen Regelung kam es nicht mehr, da der Krieg ausbrach.
Im Februar 1943 übertrugen die Kaliwerke der Beklagten das Erdölförderungsrecht auf bestimmten Grundstücken in EflHItt; der Vertrag wurde v*om Oberbergamt genehmigt. Die Beklagte versuchte in der Folgezeit, sich auch mit der aSHP? für die inzwischen ein Abwesenheitspfleger bestellt worden war, zu einigen. Sie schloß mit ihr am 30. November 1944 einen Vertrag, dem auf Seiten der AflH)n0Cb die Kaliwerke beitreten sollten und worin die Übertragung sämtlicher der AflHI zuste-henden Erdölförderungsrechte auf die Beklagte vorgesehen war; die Kaliwerke lehnten jedoch einen Beitritt ab. Ähnlich verlief der Versuch eines erneuten Vertragsabschlusses im Februar 1945, gegen den die Kaliwerke ebenfalls Bedenken erhoben. Durch Vertrag vom 8. November/30. Dezember 1949? der die Genehmigung des Oberbergamts erhielt, erwarb schließlich die Beklagte von den Kaliwerken deren sämtliche Rechte aus den 'QimB~Ver*T*&enm 1x1 der Vertragsurkunde hieß es einleitend, daß die Abbaurechte der AflHi aus den DflHD-Verträgen nicht mehr bestünden, weil diese Verträge am 1. Dezember 1944 abgelaufen und laut Mitteilung des Oberbergamts nicht verlängert worden seien; daher gelte auch der Stillhalte-Vertrag zwischen der AÜ^Hund den Kaliwerken vom 21. Oktober 1931 nicht mehr.
- 5
Der Kläger, auf den die Rechte der zur Zeit in liquidation befindlichen C durch	Abtretung	übergegangen
 sind, verlangt mit der Behauptung, die Beklagte habe ihre
 Beklagten einen Teil der im Vertrag vom 8. April 1936 vereinbarten 6 Nettoprozente, und zwar zunächst fiir das Jahr 1952, hilfsweise auch für die folgenden Jahre; er hat Klage erhoben mit dem Anträge, die Beklagte zur Zahlung von 6 500 DM nebst 2 $ Zinsen über Landeszentralbank-Diskont seit Klagezustellung zu verurteilen. Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, stellt eine Zahlungspflicht in Abrede. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Ober- * landesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
1.	Die rechtliche Natur des Klagebegehrens ist in den Vorinstanzen vom Kläger bewußt offen gelassen worden. Kr hat sich zu demal vor dem Landgericht im wesentlichen auf den Vortrag von Tatsachen beschränkt und den Hinweis der Beklagten (Schriftsatz vom 25« Januar 1957), daß es an einer "klaren Bezeichnung:J der Anspruchsgrundlage" fehle, in seiner Berufungsbegründung damit beantwortet, er mache die an ihn ohne Einschränkung abgetretenen Rechte der	mit "allen denkbaren Be-
gründungen” geltend; die Klage werde insbesondere nicht nur auf Vertragserfüllung und Schadensersatz aus Vertrag, sondern auch auf unechte Geschäftsführung, unerlaubte Handlung und Bereicherung gestützt. Landgericht und Oberlandesgericht haben sich demgemäß bemüht, das Verlangen nach Zahlung der 6 Nettoprozente unter sämtlichen in Betracht kommenden Gesichtspunkten auf seine Berechtigung hin nachzuprüfen. Sie sind indessen
 Vertragspflichten gegenüber der C
verletzt, von der
* Entscheidungsgründe
/
/ i
6 -
übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, daß es durch keinen von ihnen gerechtfertigt werde.
Einen Anspruch auf Vertragserfüllung verneint das Berufungsgericht, weil der Vertrag zwischen der cflHB und der Beklagten vom 8. April 1936 - ebenso wie die vorangegangenen Cfll^B^-Verträge mit der AflHB - einer Genehmigung gemäß § 3 Abs. 3 der preußischen Erdölverordnung bedurft und das zuständige Oberbergamt diese Genehmigung bisher nicht erteilt habe. Ebensowenig ergibt sich nach Ansicht des Berufungsgerichts eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten daraus, daß Sie, wie der Kläger meint, ihn so stellen müßte, "als ob" das Oberbergamt die CflHI^^B-Verträge genehmigt hätte. Denn selbst wenn dies zuträfe, seien jedenfalls die lfl||IHB~ Verträge, aus denen der Kläger letzten Endes seine Ansprüche herleite, schon am 1. Dezember 1944 abgelaufen. Die Voraussetzungen für eine automatische Verlängerung der Vertragsdauer, wie sie im § 10 der iflHI^-Verträge vorgesehen gewesen sei, hätten nicht Vorgelegen. Auch durch die Kriegsverhältnisse, auf die sich der Kläger berufe, sei keine Vertragsverlängerung bewirkt worden, Nicht anders verhalte es sich mit der etwaigen Verlängerungsmöglichkeit gemäß § 27 der JjflHH^Verträge, da hiervon keine der Vertragsparteien (Unternehmer oder Grundeigentümer) Gebrauch gemacht habe. Dem Kläger würden also aus der Erdölförderung des Jahres 1952 und der späteren Jahre selbst dann keine Rechte gegenüber der Beklagten zustehen, wenn das Oberbergamt die Abtretung von der AflH an die C4B HHB und von der Cdie Beklagte genehmigt hätte, weil die Grundlage für diese Abtretung mit dem Ende der -Verträge im Dezember 1944 weggefallen sei.
positive Vertragsverletzung scheidet nach Auffassung des Oberlandesgerichts als Klagegrundlage ebenfalls aus. Hinsichtlich der Abtretung	habe	für	die	Be-
klagte keine vertragliche Pflicht gegenüber der oflHI be-
 
standen, die Genehmigung herbeizufUhren, vielmehr sei das allein Sache der oHHHB) und der AflHB gewesen. Die CflHHHI insbesondere habe auf Grund ihres Vertrages mit der Beklagten laut § 437 Abs. 1 BGB fUr das Bestehen des Erdölförderungsrechts gehaftet; solange ihr dieses nicht zustand, habe sie es auch nicht rechtswirksam auf die Beklagte übertragen können, und sie hätte deshalb zunächst dafür sorgen müssen, daß die Übertragung des Hechts auf sie selbst genehmigt werde. Da die CflHHHI diese vertraglich e Obliegenheit nicht erfüllt habe, sei nach §§ 440, 320 ff BGB auch die Beklagte nicht zur Vertragserfüllung verpflichtet gewesen. Und was die Abtretung CflHHB-Beklagte an- ^ betreffe, hinsichtlich deren nach allgemeinen Grundsätzen allerdings beide Vertragspartner dafür hätten sorgen müssen, daß sie behördlich genehmigt wurde, so habe die (4HHHK auch hier nichts getan, während die Beklagte sich ausweislich ihres Schriftwechsels mit dem Oberbergamt immerhin nach besten Kräften um die Genehmigung bemüht habe; selbst wenn man ihr aber das Scheitern dieser Bemühungen als Verschulden anrechnen wollte, würde auf oeden Pall das Verschulden der CflHHB, die vollkommen untätig geblieben sei, bei weitem überwiegen, - mit der Folge, daß nach § 254 BGB eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber der cflBHHB sogar dann entfiele, wenn die Abtretung AflB-OflMB genehmigt gewesen wäre.
Das Berufungsgericht verneint ferner eine sittenwidrige Schadenszufügung (§ 826 BGB): Die ablehnende Haltung des Oberbergamts sei nicht auf die Beklagte zurückzuführen, diese habe sich vielmehr eindringlich, wenn auch erfolglos für eine Genehmigung der CflHHHV~Ver träge eingesetzt. Die CflHHHP über den Stand des Genehmigungsverfahrens zu unterrichten, sei sie nicht verpflichtet gewesen, zu demal da die cflHHHI ßoch nicht einmal erreicht habe, daß die Abtretung von der
 
an sie selbst genehmigt wurde, und seit Abtretung ihrer Rechte an die Beklagte auch kein Interesse mehr an der weiteren Entwicklung gezeigt habe. Ob die Beklagte den Abwesenheitspfleger der	von	dem Inhalt der
 Verträge benachrichtigt habe, sei unerheblich. Bezeichnenderweise sei der Kläger, wie er in der Berufungsverhandlung zugegeben habe, nicht bereit, im Palle eines Obsiegens die Verpflichtungen seiner Rechtsvorgängerin, der CfllHHB, aus ihren Verträgen mit der A0B zu erfüllen, sondern stehe auf dem Standpunkt, daß er niemand etwas schulde; tatsächlich aber wäre die cfllHIilV» wenn die von ihr abgeschlossenen Verträge gültig wären, zur Bezahlung des Gegenwerts von 5 $ des geförderten ?-ls an die A0HI verpflichtet, wofür der Kläger, da er das gesamte Vermögen der cHHB übernommen habe, nach § 419 BGB haften würde.
Der Kläger könne, so führt das angefochtene Urteil aus, die 6 Rettopr02erite auch nicht als eine Art Maklerlohn verlangen; denn die CflHHV sei nicht Vermittlerin gewesen, sondern habe selbst gekauft und verkauft, und die 6 % stellten den Kaufpreis dar. Daß die Beklagte Erdölförderungsrechte in eBHP erworben habe, sei außerdem nicht auf eine Mitwirkung der c(HHV zurückzuführen; vielmehr beruhe ihr Erwerb auf den mit den Kaliwerken als Rechtsnachfolgerin der Firma ßflB geschlossenen Verträgen, wozu die Anregung teilweise vom Oberbergamt ausgegangen sei, während die mit diesen Vorgängen nichts zu tun gehabt habe. Trotzdem habe die Beklagte die 23 900 RM, die sie seiner Zeit zur Erfüllung des nicht wirksam gewordenen Vertrages vom 8. April 1936 an die	zahlte,	bisher	nicht	zurückverlangt.
Sonstige Rechtsgriinde, aus denen der Anspruch des Klägers gerechtfertigt sein könnte, hält das Berufungsgericht nicht für gegeben. Eine etwaige Bereicherung der Beklagten sei jedenfalls nicht auf Kosten der CflBHIB erfolgt.
 
2,	Die Revision rügt in erster Linie Nichtbeachtung entscheidungserheblichen Tatsachenvorbringens. Der Kläger habe unwidersprochen vorgetragen, daß im Jahre 1956 zwischen der	und der Beklagten, nachdem das Oberbergamt mit
 Schreiben vom 17. Mai 1936 unmittelbare Übertragung der Erdölförderungsrechte von der	auf	3ie Beklagte gewünscht
 hatte, eine Vereinbarung getroffen worden sei, wonach unter Aufrechterhaltung der Rechte der CflHI^|)aus dem Vertrag vom 8. April 1936 dem Wunsch des Oberbergamts nachgekomraen werden sollte. Da das Berufungsgericht diesen Sachvortrag entgegen § 286 ZPO unberücksichtigt gelassen habe, sei es, meint die Revision, zu einer fehlerhaften Beurteilung des Sachverhalts gelangt: Nach der behaupteten Abrede wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, die Übertragung der Förderungsrechte von der aUB auf die cHHB und von der	auf
 sie selbst nicht mehr zu betreiben und stattdessen sich alsbald die Rechte der Aj|0 unmittelbar Übertragen zu lassen; gegen diese Verpflichtung habe sie verstoßen.
Die Rüge ist unbegründet. Es handelt sich um einen Versuch, schrifisätzliches Vorbringen aus den Vorinstanzen nachträglich umzudeuten; Rechtsausführungen des Klägers und bloße Schlußfolgerungen, die er in seinem Bestreben, die Klage auf "alle denkbaren Begründungen^ zu stützen, gezogen hatte, werden jetzt ais Tatsachenbehauptungen hingestellt.
In der Klageschrift vom 28. Dezember 1956, auf welche die Revision verweist, findet sich der vermeintlich übergangene Sachvortrag nicht. Es ist dort (S. 4 ff) zwar von einer "Bereitwilligkeit" der Beteiligten - d.h. der	der
 un<3 3er Beklagten - die Rede, ihre vertraglichen Beziehungen den Wünschen des Oberbergamts anzupassen; daß eine solche grundsätzliche Bereitschaft bestand, hat übrigens die Beklagte niemals in Abrede gestellt (vgl. S. 11 oben ihres
i
i
 Schriftsatzes vom 14* November 1957)» An keiner Stelle der Klageschrift ist aber behauptet worden, zwischen der und der Beklagten sei damals eine Vereinbarung zustandegekommen, durch die sich die Beklagte verpflichtet habe, alsbald einen Vertrag unmittelbar mit der A^HP abzuschließen und gleichwohl die Hechte der cHHHB aus dem nicht genehmigten Vertrag vom 8. April 1956 - auf laufende Zahlung des Gegenwerts von 6 $ netto des gewonnenen Erdöls - nach wie vor als bestehend anzuerkennen. Die Übernahme einer solchen Verpflichtung seitens der Beklagten ergab sich auch nicht mittelbar aus dem in der Klageschrift (S- 5) auszugsweise wiedergegebenen Briefwechsel zwischen der AH^und der	ganz
 abgesehen davon, daß das Schreiben der A^Blzeitlich vor der maßgeblichen Verfügung des Oberbergamts vom 17. Mai 1956 lag. Ebensowenig ließ sich eine Vereinbarung, wie sie die Revision jetzt behauptet, aus dem Schreiben der Beklagten vom 10. Juli 1956 (Klageschrift aaO) entnehmen, worin sie die
 dafür, daß die Beklagte weiterhin mit behördlicher Genehmigung der genannten Verträge rechnete, um deren Erteilung sie sich dann auch noch bis Dezember 1938 bemüht hat. Wenn schließlich
2?. Januar 1957 angeführt wurde, mit dem die Beklagte unter Hinweis auf die Anregungen des Oberbergamts eine "beiderseits unverbindliche” Besprechung der ganzen Prägen vorschlug, so ist nicht ersichtlich, wieso hieraus das Zustandekommen einer die Beklagte verpflichtenden Vereinbarung gefolgert werden könnte, die zudem nach der jetzigen Darstellung der Revision gleich im Anschluß an die Oberbergamts-Verfügung vom 17. Mai 1936, also schon im Mai oder Juni 1936 getroffen worden sein soll; über das Ergebnis der vorgeschlagenen Besprechung hieß
 zu beginnen; diese Bitte sprach im Gegenteil
 um die Erlaubnis bat, bereits vor Genehmigung
 Verträge mit einer Bohrung in der Gemarkung
 in der Klageschrift (S. 6) ein Brief an die C
vom
11
es in der Klageschrift auch lediglich, man sei sich einig ge-, wesen, daß "dem Wunsche des Oberbergamts Rechnung getragen werden solle".
Der Schriftsatz des Klägers vom 11. Dezember 1958 enthält gleichfalls nicht den Tatsachenvortrag, dessen Berücksichtigung die Revision vermißt» Was insbesondere die von ihr in Bezug genommenen Erörterungen im Abschnitt B (S. 11 bis 23) des umfangreichen Schriftsatzes anbetrifft, so handelte es sich hier, wie der Kläger selbst einleitend bemerkte, um eine zusammenfassende Darlegung seines Rechtsstandpunkts, die im Kern darauf hinauslaufe, daß Vertragserfüllung und nur hilfsweise Schadensersatz verlangt werde: der Anspruch werde daraus hergeleitet (S. 12), daß zwischen den Parteien vereinbart worden sei, die cflHHIB solle die Rechte der	erwerben	und	auf	die Beklagte weiter-
übertragen und dafür mit 6 Nettoprozenten entschädigt werden; die Beklagte habe nun tatsächlich infolge der Abrede die Ausbeutungerechte erlangt, aber die aHB und die CflHHBP seien "um ihre Rechte gebracht" worden; wenn die Beklagte die Nettoprozente nicht zahle, sondern sie einsparen zu können glaube, so sei das mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbar. Im folgenden versuchte der Kläger dann unterf eingehender Schilderung der Interessenlage, wie sie sich für die Beteiligten aus der Verfügung des Oberbergamts vom 17. Mai 1936 ergeben habe, den Nachweis zu führen, daß die Beklagte entgegen ihrer Ansicht vertraglich verpflichtet sei, die Prozente an ihn abzuführen. Das waren ersichtlich Rechtsausführungen. Es hieß in diesem Zusammenhang allerdings weiter (s. 14 des Schriftsatzes), "darüber" seien sich damals, d.h. im Jahre 1936» auch alle Beteiligten einig gewesen; die CfflHHBhabe nämlich der Beklagten ihr Einverständnis unter der Voraussetzung erklärt, daß ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten und ihr Verhältnis zur JgflB unberührt blieben, und die Beklagte habe durch Bergrat EflHV "eine entsprechende Erklärung" abgegeben. Was es jedoch mit dieser Erklärung auf sich% hatte, zeigte gleich der nächste
12
I
Satz: das ergebe sich, wurde dort ausgeführt, "aus dem Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Scfl^H II an Assessor Gij (den Vertreter der	"vom	21,5»36, von dem Bergrat F(
 Abschrift erhielt”. Auch hier lag also nicht mehr vor als eine Schlußfolgerung, die im übrigen nicht einmal zwingend war; denn bloßes Entgegennahmen der Abschrift eines an einen Britten gerichteten Briefes bedeutete nicht ohne weiteres die Erklärung des Einverständnisses mit dem Briefinhalt oder gar die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung. Bie letzte von der Revision angeführte Schriftsatzstelle, an der von "Abreden aus 4ff dem Jahre 1936” gesprochen wurde (S. 15), stellte nach dem Zusammenhang lediglich eine Anknüpfung an die vorerwähnte Schlußfolgerung dar.
Selbst wenn indessen der Klagevortrag, soweit er im vorstehenden erörtert wurde, als eine Tatsachenbehauptung aufzufassen wäre, läge in deren Kichtberücksichtigung durch das Berufungsgericht kein Verstoß gegen § 286 ZK).
Bie Revision irrt nämlich, wenn sie dieses Vorbringen als "unwidersprochen" bezeichnet. Bie Beklagte hat in ihrer Klsgebeantwortung vom 25. Januar 1957 (S. 6) den "gesamten Vortrag der Klageschrift", soweit er nicht zugestanden worden sei, ausdrücklich bestritten. Sie ist ferner dem Schriftsatz des Klägers vom 11. Bezember 1958 mit einem Erwiderungsschriftsatz vom 19. Bezember 1958 entgegengetreten $ dort wird in der Stellungnahme zu Abschnitt B (S. 3) gleich zu Beginn bemerkt, die Barstellung des Klägers treffe "wiederum nicht zu", und unter A VIII d (S. 2 in Verbindung mit der Bezugnahme S. 4 oben) findet sich die entsprechende Gegendarstellung. Ein Zugeständnis nach Maßgabe von § 138 Abs. 3 ZPO, wie es där Revision anscheinend vorschwebt {vgl. auch § 288 Abs. 1 ZPO)> lag also nicht vor. Vielmehr hätte der Kläger gemäß § 282 ZPO für seine "Behauptung" Beweis antreten müssen.
'if'
Da er das nicht getan hat, war das in Rede stehende Vorbringen unerheblich»
3.	Damit entfällt zugleich eine Reihe weiterer Revisionsangriffe, die sämtlich mit dem angeblich übergangenen Sachvortrag des Klägers über das Zustandekommen einer Vereinbarung vom Jahre 1936 in Zusammenhang stehen»
Das gilt vornehmlich von der Rüge, § 551 Nr. 7 ZPO sei verletzt, weil dem angefochtenen Urteil «insoweit die für einen ganzen Rechtsbehelf erforderliche Begründung« fehle. Daß es sich hier um einen selbständigen Klagegrund handeln sollte, ließ das schriftsätzliche Vorbringen nicht erkennen. Der Kläger erklärte einerseits, daß er Erfüllung des am 8, April 1936 zwischen der OflHHBVun^ der Beklagten abgeschlossenen Vertrages verlange (Schriftsätz vom 5» Februar 1957, S. 1 f), und hob die vertragliche Verpflichtung der Beklagten, eine Genehmigung der CflHB-Verträge seitens des Oberbergamte herbeizuführen, wiederholt hervor (Klageschrift S. 3? Schriftsätze vom 27» März 1957»
S. 2, und vom 8» April 1957, S. 4); andererseits machte er ihr zu dem Vorwurf, daß sie noch bis Dezember 1938 dem Oberbergamt gegenüber auf Durchführung der aflBHHt-Verträge bestanden habe, anstatt diese Verträge - wie es angeblich ihre Pflicht gewesen wäre - als überholt zu behandeln und sich die Erdölförderungsrechte unmittelbar von der Anglo übertragen zu lassen (Schriftsatz vom 11. Dezember 1958,
$. 15*)* Auf diesen letzteren Punkt mit ausdrücklichen Worten einzugehen, war indessen das Berufungsgericht nicht gehalten (BGHZ 3» 162, 175; vgl« auch Siegert, NJW 1958, 1025 zu Fußn. 23)« Denn es hielt den erhobenen Vorwurf ersichtlich für unzutreffend (BGH Urteil v. 21. März 1961, VI ZR 149/60,
S. 13); das ergibt der Gesamtinhalt seiner Urteilsbegründung, in der es - mit Rücksicht auf das Bestreben des Klägers,
«alle denkbaren Begründungen" geltend zu machen - den
14 -
Sachverhalt unter den verschiedensten rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt und abschließend bemerkt hat, daß der Klageanspruch "auch sonst" durch keinerlei Rechtsgründe gerechtfertigt werde» Damit war dem Begründungs-Erfordernis (§ 313 Abs. 1 Hr. 4 ZPO) genügt. Ein Revisionsgrund nach § 551 Nr. 7 ZPO liegt also nicht vor.
Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie ferner gerügt wird, selbständige Vertragspflichten der Beklagten gegenüber der CflHHIB übersehen. Solche Pflichten sucht die Revision aus angeblichen Vereinbarungen zwischen der AflHH, ^er Cflfc ^	flBl	und	der	Beklagten	vom	Jahre	1936	herzuleiten,	die	weder
 genehmigungspflichtig noch bedingt gewesen seien und zu dem Inhalt gehabt hätten, daß nur noch die Genehmigung im Verhältnis A®®-Beklagte eingeholt, die Rechte der CfHHIP dadurch aber nicht berührt werden sollten. Allein das Zustandekommen derartiger Vereinbarungen ist keineswegs dargetan. Die tatsächlicher Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben nichts darüber* ohne daß insoweit, wie oben ausgeführt (Nr. 2), ein Verfahrensverstoß vorläge. Gegen ihren-AAbschluß spricht die unstreitige Tatsache, daß die Beklagte sich noch jahrelang, bis zu dem Dezember 1938, bei dem Oberbergamt für eine Genehmigung der CflHB’Verträge eingesetzt hat; hierzu hätte für sie kein vernünftiger Anlaß bestanden, wenn sie kraft Vereinbarung mit t	der	AiflB von dieser unmittelbar - also auf einem einfacheren
 und vom Oberbergamt gebilligten Wege - die Erdölförderungsrechte erhalten konnte. Die Rechtsausführungen der Revision, wonach die Beklagte vertraglich verpflichtet gewesen sei, alsbald einen förmlichen Vertrag mit der AflHI abzuschließen, ihn durch das Oberbergamt genehmigen zu lassen und sodann dafür Sorge zu tragen, daß die iBHJBp-Verträge gemäß ihrem § 27 über den 1. Dezember 1944 hinaus verlängert würden, entbehren somit einer tatsächlichen Grundlage. Sie sind zu demal insofern nicht stichhaltig, als in diesem Zusammenhang auch auf If die Vorschriften über Verträge zugunsten Dritter (§§ 328 ff BGB) verwiesen wird. Denn darüber, daß etwa zwischen der A^HI und
-15-
der Beklagten der Abschluß eines die CÜHHIB unmittelbar berechtigenden Vertrages beabsichtigt gewesen sei, hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen• Ebensowenig gereicht bei dieser Sachlage die Nichtverlängerung der I®MBB-Ver träge, wie die Revision meint, der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zu dem Verschuldeno
 Ohne Grund wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe bei seiner Untersuchung darüber, ob die Beklagte gegenüber der cHHB vertraglich verpflichtet gewesen sei, eine Genehmigung der Abtretung AfllB-CflHIHB herbeizuführen (BU S. 20), das Vorbringen des Klägers mißverstanden und Vorschriften der §§ 440, 320*ff BGB verletzt, Ihr Einwand, weder für die cfllHBl noch für die Beklagte habe Anlaß zur Einholung einer solchen Genehmigung bestanden, vielmehr sei die Beklagte verpflichtet gewesen, unter Wahrung der Rechte der cMIIHi einen Vertrag unmittelbar mit der AflHi abzuschließen und diesen vom Oberbergamt genehmigen zu lassen, fußt wiederum auf der unbegründeten Annahme, daß im Jahre 1936 zwischen den Beteiligten eine dahingehende Vereinbarung getroffen worden sei* Nicht anders verhält es sich mit ihren Angriffen gegen den Teil der Urteilsbegründung, der sich auf das mitwirkende Verschulden der	hinsichtlich der
 Abtretung CfHHIB~Beklagte bezieht (BU S. 21), mit den Ausführungen der Revision darüber, daß die Beklagte mindestens nach Empfang des Oberbergamts-Schreibens vom 2. Januar 1939 "das Erforderliche11 hätte veranlassen müssen und sich in der Folgezeit bis zu dem 30. November 1944 nicht auf die bloße Einreichung eines Vertragsentwurfes hätte beschränken dürfen, sowie mit der Rüge, das Berufungsgericht habe § 826 BGB unbeachtet gelassen, weil es den Umstand, daß die Beklagte sich im Februar 1943 - also noch während der Geltungsdauer des Stillhalte-Vertrages zwischen der AflHF und den Kali* werken - gewisse Erdölförderungsrechte der Kaliwerke aus den GjHB~Verträgen übertragen und diesen Vertrag alsbald durch das Oberbergamt genehmigen ließ, nicht als Verstoß gegen die guten Sitten gewürdigt habe. Alle diesen Rügen
 
setzen jene mehrfach erwähnte Vereinbarung zwischen der CflHHl un^ der Beklagten voraus, deren Zustandekommen die Revision, wie ausgeführt, zu Unrecht behauptet. Das gleiche gilt endlich auch für ihren Einwand, das Berufungsgericht hätte eine Verpflichtung der Beklagten, die CSH über den Stand des Genehmigungsverfahrens zu unterrichten, nicht verneinen dürfen (EU S. 22).
4o In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Revision geltend, die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte ihre Rechte zur Erdölförderung in EflHÜ aus einer Übertragung seitens des Oberbergamts auf Grund des Staatsvorbehaltes gemäß §§ 1, 2 der preußischen Erdölverordnung herleite (BU S, 25) > sei aktenwidrig und verstoße gegen § 286 ZPO; denn die Beklagte habe unter dein 19, Dezember 1958 vorgetragen, ihre Berechtigung gründe sich ausschließlich auf die G®H-Ver träge, und daraufhin habe der Kläger 3jaut Schriftsatz vom 5* Januar 1959 (S. 5) seinen entgegenstehenden Sachvortrag nicht mehr aufrechterhalten.
Ob letzteres zutrifft, mag jedoch dahinstehen. Denn selbst wenn die Urteilsausfjgjirungen zu diesem Punkt unzutreffend sein sollten, wird dadurch der Bestand des Urteils keineswegs in Frage gestellt. Bei den angeführten Worten handelt es sich, wie der Zusammenhang und die sprachliche Fassung
("Im übrigen .......") erkennen lassen, lediglich um eine
 beiläufige Bemerkung im Sinne einer Hilfserwägung, auf der die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht beruht.
Soweit die Revision Qbergehung des Beweiserbietene
 dafür rügt, daß die	eine Tochtergesellschaft
 der Firma Westdeutsche Bohrgesellschaft A.	&	Co
 in	gewesen	sei,	übersieht	sie, daß das Berufungs-
eericht dies im Tatbestand Beines Urteils als unstreitig w &
restgestellt hat (BU S. 13). Die weiteren Beweisanträge des Klägers für die "Zuverlässigkeit” der Constanze
- 17
-	das Oberbergamt hätte ihr, wenn sie selbst die Genehmigung ihres mit der aBB abgeschlossenen Vertrages beantragt hätte, diese Genehmigung unbedenklich erteilt und ihr gegebenenfalls auch die staatlichen Ausbeutungsrechte zur Ausübung übertragen, ferner würden die Kaliwerke mit ihr ebenso wie mit der Beklagten vertragliche Vereinbarungen getroffen haben - hat das Berufungsgericht nicht übersehen, sondern als unerheblich bezeichnet (Bü S» 25)» Das ist aus Rechtsgründen nicht zu bean-1 standen» Denn daß die cBIBBi ernstlich gewillt gewesen wäre, selbst Erdölförderung in Eddesse zu betreiben, ist vom Kläger in den Vorinstanzen nicht vorgetragen worden, und auch wenn das der Fall gewesen wäre und die CSHD dann zugunsten der Beklagten auf die AusbeutungsmÖglichkeit verzichtet hätte, würde daraus, entgegen der Meinung der Revision, nicht zwingend folgen, daß die Beklagte sich 2ur Gewährung einer Gegenleistung auch dann verpflichtet habe, falls es ihr gelingen sollte, das Ausbeutungsrecht von dritter Seite übertragen zu erhalten. Ersichtlich haben im Jahre 1936 sämtliche Beteiligten
-	die cflBBIiI eingeschlossen - gehofft, es werde schließlich doch noch gelingen, die Bedenken des Oberbergamts gegen die cflHB'Verträge zu zerstreuen und diese Verträge genehmigt zu bekommen; das ergibt sich aus der unstreitigen Tatsache, daß die Beklagte sich mehr als 2 1/2 Jahre um die Genehmigung bemüht und die cBBBB sich dem, obgleich ihre Interessen im Spiel waren, in keiner Weise widersetzt hat»
5» Die Revision weist schließlich noch darauf hin, daß die Beklagte ohne das Tätigwerden der cBIHB niemals die ihr heute zustehenden Rechte erlangt haben würde; denn erst durch das Vertragsangebot der	ihr der Weg
 eröffnet worden für einen späteren Erwerb der Ausbeutungsrechte von den Kaliwerken; auch aus diesem Grunde, meint die Revision, hätte die Beklagte nichts unversucht lassen dürfen, um die Interessen der CflBIBI zu waihren. Dem kann indessen
18
nicht gefolgt werden. Das Vorbringen der Revision steht im Widerspruch zu dem, was das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht feetstellt. Danach (BU S. 24 f) hat sich der Rechtserwerb der Beklagten unabhängig von einer Mitwirkung der CMB ■■HB vollzogen: Daß in Eddesse wahrscheinlich Erdöl vorhanden sei, habe die Beklagte lange vor Einschaltung der	ge-
wußt. Eine Gewerkschaft Florentine, deren sämtliche Anteile der Beklagten gehört hätten, habe dort bereits im Oktober 1931 Erdölförderungsrechte erworben. Die Ausübung weiterer Rechte aus G®BH-Verträgen hätten die Kaliwerke im Juli 1931 auf die Beklagte selbst übertragene Die Anregung zu dem Abschluß weiterer Verträge sei vom Oberbergamt ausgegangen. Angesichts dieser Feststellungen, die gemäß § 561 Abs. 2 ZPO für das Revisionsgericht bindend sind, kann die Revision mit ihrem gegenteiligen Sachvortrag nicht gehört werden.
6. Da somit die erhobenen Rügen erfolglos geblieben sind und das angefochtene Urteil auch sonst keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZBO als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Tasche Schuster Dr. Piepenbrock Rothe Offterdinger