Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 9- Juni 1953 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es für die Klageanträge zu 3), 4) und 5) die Klage für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt hat« In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen- nicht sogtech die nötigen DM-Beträge besessen, um die ganzen Arbeiten durchzuführen, so dass sich der Wiederaufbau seines Unternehmens hingezogen habe« Allein die Kosten für den Aufbau der Hallenkonstruktion und das Schliessen der Halle betrügen 133 170 DM, Endlich sei ihm ein weiterer Schaden dadurch entstanden, dass er sich mit einer Behelfswerkstätte in habe begnügen müssen, statt auf seinem alten Gelände in günstiger Stadtlage in geeigneten Räumen längst wieder arbeiten zu können* Weil er über keinen geeigneten Betrieb verfügt habe, sei ihm auch die ihm angebotene Vertretung des Volkswagenwerks für DflMHHB entgangen, Indem der Kläger zunächst den von ihm mit 24 428 DM bezifferten Betrag für die WiederbeSchaffung des Materials und einen Teilbetrag von 6 100 DM des WährungsSchadens in Ansatz gebracht hat, hat er beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 30 528 DM nebst 4 $ Sie hat die Klage dem Grunde und der Höhe nach bestritten, dabei auch ein Mitverschulden des Klägers geltend gemacht, da er die Halle nicht schon 1943 oder in den folgenden Jahren demontiert oder wenigstens als sein Eigentum durch Beschilderung kenntlich gemacht habe, da er ferner auch bei der Auseinandersetzung mit Korfmacher mit der Durchsetzung seiner Ansprüche zu lange gewartet habe« festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der diesem durch den unrechtmässigen Verkauf der Halle und dessen Folgen entstanden ist und noch entsteht® Durch Urteil vom 20c Februar 1951 hat das Landgericht auch? diesem Antrag stattgegeben® Die Beklagte hat gegen beide Urteile rechtzeitig Berufung eingelegt® Durch Teilurteil vom 26.Juni 1951 hat das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten gegen das erstgenannte Urteil des Landgerichts vom 11c Oktober 1950 zurückgewiesen, soweit durch dieses Urteil der mit 24 428 DM bezifferte Klageanspruch aus der Wegnahme von Eisenmaterial dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten -gegen die beiden Urteile des Landgerichts, soweit sie noch £ nicht verbeschieden war, mit der Massgabe zurückgewiesen, dass der Feststellungsanspruch im Urteil des Landgerichts vom 20« Februar 1951 wegfalle und der Klageanspruch auf Zahlung von 300 000 DM nebst Zinsen dem Grunde nach auch * insoweit für gerechtfertigt erklärt werde, als über den 1 Grund des Anspruchs noch nicht durch das Urteil des Oberlandesgerichts vom 26« Juni 1951 entschieden worden war« Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs hat das Berufungsgericht die Sache an das Landgericht zurückverwiesen und ihm auch die Entscheidung über die Kosten der Berufungsinstanz übertragen* der Ansprüche habe es für den Übergang zur Leistungsklage auch einer Anschlussberufung des Klägers nicht bedurft, die im übrigen notfalls in seinem Schriftsatz vom 14« April 1953 enthalten sei, wobei der Mangel der nach § 519 a ZPO erforderlichen Zustellung durch die widerspruchslose Einlassung der Beklagten auf diesen ihr zugegangenen Schriftsatz geheilt wäre» Die Grundlage für die Haftung der Beklagten - positive Verletzung ihrer Pflichten aus dem Mietvertrag durch den unberechtigten Verkauf der Halle die das Berufungsgericht bereits in seinem Urteil vom 26» Juni 1951 mit Billigung des Revisionsgerichts hinsichtlich des Anspruchs wegen Verlust von Bestandteilen der Halle bejaht habe, gelte in gleicher Weise für die übrigen Schadensersatzansprüche 2) bis 5)-» Auch ein mitwirkendes Verschulden hätten das Beru-fungs- und das Revisionsgericht in dem früheren Verfahren verneinte Dabei habe es sein Bewenden auch für die noch offen stehenden Ansprüche, da die Beklagte in dieser Richtung keine erheblichen neuen Gesichtspunkte erbracht habe» Geprüft müsse aber noch werden, ob Überhaupt ein sonstiger, von dem ersten Berufungsurteil noch nicht erfasster Schaden, entstanden sei, da über den Grund des Anspruchs nur vorab entschieden werden könne, wenn feststehe oder wenigstens eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass ein Schaden überhaupt entstanden sei (RGZ 131, 347)« Bei mehreren Klageansprüchen gelte das für jeden einzelnen Klageanspruch « hier auch trotz der hilfsweise vorgenommenen Austauschbegründung -, während andererseits nicht jeder rechnerische Schadensposten dargetan sein müsse« b) Hinsichtlich des Währungsschadens bedürfe es im Grmi verfahren keiner näheren Prüfung mehr, ob dem Kläger die nö-tigen Mittel zu dem Wiederaufbau der Halle zur Verfügung gestanden hätten und ob ihm ohne das Verhalten der Beklagten der Wiederaufbau der Halle vor der Währungsreform möglich gewesen wäre* Der Schriftwechsel ergebe, dass der Kläger schon seit 1947 beabsichtigt habe, die Halle zu demontieren, um sie zu dem Wiederaufbau an anderer Stelle zu verwenden* Es könne daher angenommen werden, dass er Jedenfalls irgendwelche Demontagearbeiten schon unter Verwendung von RM-Beträgen hätte ausführen lassen, zu demal da ihm nach seiner Darstellung gegen die nichts Gegenteiliges ausgeführt worden sei, schon im Jahre 1947 die Baugenehmigung zur Wiedererrichtung erteil worden sei* Da die Halle erst am 9» Juni 1948 von der Beklag ten zu dem Abbruch freigegehen worden sei, hätte sich der Abbruch, der nach der Behauptung des Klägers erst am 210 Juni 1948 habe begonnen werden können und bis 18« August 1948 gedauert habe, unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse auf jeden Pall über den Währungsstichtag hinausgezogen * Der Kläger habe auf alle Fälle DMrBeträge zur Durchführung von Abbrucharbeiten aufwenden müssen, die er ganz oder teilweise in RM-Beträgen hätte bezahlen können, wenn er nicht an einem früheren Abbruch der Halle gehindert gewesen wäre* Selbst unter Berücksichtigung der vor der Währungsreform regelmässg bestehenden Notwendigkeit, überhöhte* RM-Preise zu bezahlen oder zusätzlich Sachwerte zu leisten, * ergebe sich ein Währungsschaden« I Schadens und des sonstigen geschäftlichen Umsatzschadens (Nr 4) und 5)) handle es sich aber nicht um verschiedenartige Ansprüche auf anderer rechtlicher Grundlage, sondern um rechtlich dem Grunde nach einheitliche Ansprüche im Sinne des § 252 BGB« Der Schaden wegen Entgangs der Volkswagenvertretung sei nur ein Schadensposten innerhalb des Anspruchs auf Ersatz des entgangenen Gewinns, der vom Kläger nur untergruppiert worden sei. Bas Berufungsgericht hat in seinem ersten Urteil ausgeführt, es sei kein mitursächliches Verschulden des Klägers gewesen, wenn er den Abbruch der Halle nicht früher, insbesondere nicht gleich nach ihrem Erwerb vorgenommen habe« Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, sie durch Schilder.^ Bas Landgericht hat insbesondere noch ausgeführt, dem Kläger sei kein Vorwurf daraus zu machen, wenn er angesichts des Stillhalteabkommens zwischen den Beteiligten mit der Bemontage der Halle zugewartet habe« Bie Bemontage der Halle habe er nicht geradezu erzwingen müssen, weil der Sinn des Abkommens gewesen sei, dass die Stadt zunächst (durch Beschaffung einer anderen Halle) die Angelegenheit habe bereinigen wollen. Biese Ausführungen sind nicht nur für den Materialschaden, sondern auch für die übrigen Schadensersatzansprüche von Bedeutung, die ja ebenfalls darauf gestützt werden, dass die Halle infolge des Verhaltens der Beklagten nicht rechtzeitig abgerissen und wieder aufgebaut worden sei* Bas Berufungsgericht hat sie auch für diese anderen Ansprüche durch sein zweites Urteil gebilligt* Blosse Unvollständigkeit der Ausführungen über das Mitverschulden würde für die Rüge nach § 551 Nr 7 ZPO nicht genügen (RGZ 109> 205; Baumbaeh-Lauterbach ZPO 22* Aufl § 551 Anm 8)* b) Bie Revision macht weiter geltend, der Kläger habe die erste und vorwiegende Ursache für den angeblich entstandenen Schaden selbst gesetzt, weil er die Halle zu dem Abbruch erworben habe und sogar zur Bemontage verpflichtet gewesen sei« Wenn er dieser Verpflichtung nachgekommen wäre, wären die Schäden nicht entstanden* Ob der Kläger gegenüber seinem Verkäufer, dem Luftwaffenfiskus, sich zu dem Abbruch der Halle verpflichtet hatte, ist an sich schon deshalb ohne Bedeutung, weil die Beklagte aus dem Recht eines Britten keine Einwendungen erheben kann« Tatsächlich bestand aber eine solche Verpflichtung auch gar nicht, Bas Luftgaukommando bescheinigte zwar unterm 17, September 1943, das Luftgaukommando lege grössten Wert darauf, dass der Abbruch der Halle baldigst vorgenommen würde, aber diese Bescheinigung war vom Kläger erbeten und diente.offenbar seinen Zwecken, Wie das Landgericht im Urteil vom 11, Oktober 1950 und das Oberlandesgericht im ersten Berufungsurteil zutreffend festgestellt haben, hatte der Kläger der Beklagten gegenüber ebensowenig eine Abbruchverpflichtung, da er in den Mietvertrag des Luftwaffenfiskus hinsichtlich des Grund und Bodens, auf dem die Halle stand, eingetreten war und der von der Beklagten geäusserte Wunsch nach Beseitigung der Halle (Schreiben vom 23 o September 1943) eine solche Verpflichtung gegenüber dem vertraglichen Recht auf Benützung des Grundstücks nicht zu erzeugen vermochte* Der Umstand allein, dass der Kläger die von ihm jetzt geltend gemachten Schäden nicht erlitten hätte, wenn er 1943 die Halle bereits abgebrochen hätte, genügt für die Anwendung des § 254 BGB nicht; denn diese Vorschrift verlangt ein Verschulden de.s c) Die Revision ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe für seine Annahme keine genügende Grundlage gehabt, der Kläger würde, wenn er nicht durch das Verhalten der Beklagten daran gehindert gewesen wäre, noch vor der Währungsreform wenigstens einige Demontagearbeiten zu RM-Preisen haben ausführen lassen» Sie weist darauf hin, dass, was zutrifft, die Beklagte die Abbruchmöglichkeit für 1947/1948 bestritten hatte* Sie vermisst eine Darlegung und einen Beweis des Klägers dafür, dass er 1947/1948 ernstlich gewillt und in der Lage gewesen wäre, den Abbruch durchzu-führen* :r d) Unbegründet ist auch der Einwand der Revision, ein Mitverschulden des Klägers nach § 254 BGB ergebe sich weiter daraus, dass er auf die Gefahr der Entstehung eines ungewöhnlich hohen Schadens nicht hingewiesen habe, obwohl wegen des unberechtigten Verkaufs der Halle, die einen Kaufpreis von 12 500 RM gehabt habe, der Kläger nun mehrere hundertausend DM Schaden geltend mache» Diesen Einwand hatte die Beklagte, allerdings ohne jede nähere Darlegung, bereits im Berufungsrechtszug erhoben (Schriftsatz vom 22» März 1951 Seite 5)o Zur Zeit des schadenstiftenden Ereignisses, des Verkaufs der Halle, hatte der Kläger überhaupt keine Kenntnis von dem Verkauf, er konnte also auf den dadurch drohenden Schaden nicht hinweisen» Sollte die Beklagte jedoch mit ihrer Rüge darauf abzielen, dass der Kläger während der Zeit des sogenannten Stillhalteabkommens auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schaden hätte hinweisen müssen, so war auch damals in e) Endlich kann ein den Schadensersatz ausschliessen-% des oder minderndes Mitverschulden des Klägers auch nicht, wie die Revision meint, darauf entnommen werden, dass er nad seinem eigenen Vorbringen in der Lage gewesen sei, anstelle der zunächst unverwertbaren Halle einen geeigneten Ersatz-..; bau auf seinem alten Grundstück zu errichten, das aber unter^ lassen habe. 2o Mit Recht erhebt die Revision aber Bedenken gegen die Behandlung des Schadensersatzanspruchs durch das Berufungsgericht, der darauf gestützt ist, dass dem Kläger die Volkswagenvertretung entgangen sei« Es ist zwar richtig, dass bei einer Schadensersatzforderung, die sich aus mehreren blossen Rechnungsposten zusammensetzt, ein Grundurteil hinsichtlich der ganzen Forderung erlassen werden kann, ohne dass hinsichtlich jedes einzelnen Rechnungspostens die Sicherheit oder doch hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass zu ihm ein Schaden entstanden ist« Handelt es sich aber um mehrere selbständige Ansprüche, so muss im Verfahren über den Grund festgestellt werden, dass in Richtung jedes einzelnen Anspruchs irgendein Schaden überhaupt entstanden ist (RG HRR 1934 Nr 1557; JW 1933, 29491; 1934, 2974; 1936 21381 und die dortigen Nachweis^. Die Einheit des schaden-bringenden Ereignisses genügt nicht (RG HRR 1935 Nr 1453)o Ebensowenig werden Einzelansprüche schon dadurch zu blossen Rechnungsposten, dass sie unter den Begriff des entgangenen Gewinnes gebracht werden können« Allerdings ist auch für den einzelnen Rechnungsposten jeweils eine gesonderte Tatsache zu seiner Entstehung notwendig, die aber gegenüber den für die Gesamtheit der Rechnungsposten entscheidenden Tatsachen an Bedeutung zurücktritt« Im vorliegenden Falle sind die Klageansprüche zu 3), 4) und 5) zwar alle Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Gewinns« Die vom Berufungsgericht demnach zu Unrecht unterlassene Prüfung, ob wegen der entgangenen Volkswagenvertretung der Klägerin irgend ein Schaden wenigstens mit hoher Wahrscheinlichkeit entstanden ist, nötigt' zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht insoweit, als dieses die Klage zu 3) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat« Aber der Recht verstoss ergreift auch die Ansprüche zu 4) und 5): Der Anspruch zu 3) über 50 000 DM ist zwar in erster Linie auf den Entgang der Volkswagenvertretung gestützt, hilfsweise • aber auch auf Mindereinnahmen aus Reparaturen und aus ander ren Kraftfahrzeugverkäufen, wobei die nicht eingeklagten Teile der Forderung zu 4) und zu 5) in Höhe von 35 400 DM^ und 50 828 DM nötigenfalls den Zahlungsanspruch zu 3) über 50 000 DM rechtfertigen sollen« Bei Erlassung des Grundurteils sind alle Klagegründe zu prüfen, wenn sie für die Höhe des 'Klageanspruchs von Bedeutung sein können, damit im Verfahren über die Höhe nicht erstmals später ein Klager grund erörtert werden muss, wenn der Anspruch aus dem • ^ vorhergehenden sich der Höhe nach als unzureichend erweist. der Klagegrund des entgangenen, aus der Volkswagenvertretung zu erzielenden Gewinns durch das Gericht verneint, so stützt s'.ch wegen der Hilfsbegründung zu 3) die % Klage zu 3) und 4) auf ein und denselben Schadensgrund und die Forderung wird nur äusserlich in zwei Teilen geltend gemacht, während in Wahrheit ein einheitlicher Anspruch vorliegt, hinsichtlich dessen daher nunmehr zu prüfen ist, ob ein Schaden überhaupt festzustellen ist, während die Scheidung in einen Betrag von 30 000 DM und einen weiteren darüber für das Grundver-fahren nicht mehr von Bedeutung ist« Kommt das Berufungsgericht zur Verneinung des Klagegrundes, der auf der entgangenen Volkswagenvertretung beruht, so wird es nicht notwendigeisaber zweckmässigerweise die Abweisung dieses Klagegrundes bei Bejahung eines der anderen Klagegründe im Entscheidungssatz besonders aussprechen (vgl das oben genannte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9» «Juli 1953)»
V ZR 85/55 2355 098 Verkündet am 14* Mai 1954 Hoffmeister, Just-Angest-, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle- Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Stadt DflRHHP? vertreten durch ihren Oberbürgermeister, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, gegen den unter der Firma Arthur BM^ME handelnden Kaufmann Arthur EflflflHHPTlVlwstrasse Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Justizrat hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2- April 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsilenten Br-Tasche und der Bundesrichter Br« Hückinghaus, Schuster, Br-Piepenbrock und Br-Großmann für Recht erkannt? Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 9- Juni 1953 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es für die Klageanträge zu 3), 4) und 5) die Klage für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt hat« In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen- Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen- Bie Kostenentscheidung, auch hinsichtlich der Kosten der Revision, bleibt dem über die obengenannte Klageanträge ergehenden Schlussurteil des Berufungsgerichts Vorbehalten« Von Rechts wegen i — 2 — Tatbestands Das Deutsche Reich war Eigentümer einer Ausstellungshalle, die auf einem der Beklagten gehörenden Grundstück in der RflBHHMid^rasse in stand und vom Luft- gaukomraando VI verwaltet wurde» Für die Benutzung des Grundstücks zahlte das Luftgaukommando an die Beklagte eine Miete» Im Jahre 1943 kaufte der Kläger, der Inhaber eines Automobilhandelsgeschäftes und einer Reparaturwerkstatt ist, die Halle, zahlte den Kaufpreis an das Luftgaukommando und übernahm von da an die Zahlung der Miete an die Beklagte* Den Abschluss des Kaufvertrages teilte das Luftgaukommando der Beklagten (Liegenschaftsverwaltung, Amt 24) mit» Der Kläger wandte sich an die Beklagte mit der Bitte, ihm den Betrieb einer Autoreparaturwerkstatt in der JElalle zu gestatten» Die Erlaubnis wurde ihm von der Beklagten verweigert und ihm zugleich nahegelegt, die Halle niederzureissen und an anderer Stelle aufzubauen» Dies unterblieb jedoch» Im Jahre 1945 interessierte sich die Firma K^HHBI für die Halle» Sie wandte sich an das Amt 24 a (später 26) der Beklagten? das für gesperrtes Vermögen nach dem Gesetz Nr 52 der Militärregierung zuständig war» Dieses fragte beim Gartenamt (Nr 56) an, wem die Halle gehöre» Das Gartenamt erteilte die Auskunft, dass die Halle Wehrmachtseigentum gewesen sei» Daraufhin wurde die Halle am 25* August 1945 mit Zustimmung des Oberfinanzpräsidenten und der Militärregierung an die Firma verkauft und übergeben» Den Kaufpreis zahlte die Firma K^flflHN^ an den Oberfinanzpräsidenten» Im Jahre 1947 begann die Firma mit dem Abbruch der Halle. Teile des Materials wurden entfernt. Erst hierdurch erfuhr der Kläger von der Veräusserung der Halle an die Firma Er erhob bei der Beklagten Widerspruch. Deren Amt 26 bemühte sich um eine Verständigung unter den Beteiligten« Am 23 o Juli 1947 kamen diese überein., dass Abbruchmassnahmen bis zur endgültigen Klärung des Schicksals der Halle unterbleiben sollten« Das Amt 26 bemühte sich um die Beschaffung einer : Ersatzhalle« Als dies misslang, gab die Beklagte am 9« Juni 1948 dem Kläger die Halle zu dem Abbruch frei« Der Kläger hatte nach der Zerstörung seines Betriebes in der LlBBstrasse in im Jahre 1944 in eine Behelfswerkstatt errichtet« Erst im Oktober 1950 verlegte er seinen Betrieb wieder in seine früheren Betriebsräume in der Linienstrasse,nachdem sie wieder aufgebaut worden waren® Mit der Klage hat der Kläger aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung wie der Verletzung des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrages Ersatz des ihm durch die Handlungsweise der Beklagten entstandenen Schadens verlangt, Er hat dazu ausgeführt, es sei ihm durch die Beklagte ein dreifacher Schaden entstanden. Als er endlich mit der Demontage der Halle habe beginnen können, hätten 40 Tonnen Material gefehlt, die zu dem grössten Teil von vielleicht zu einem kleinen Teil auch von unbekannten Dritten entfernt worden seien. Die Wiederbeschaffung des Materials koste 24 428 DM« Er (Kläger) habe ferner bereits im Jahre 1947 die Absicht gehabt, die Halle zu demontieren und an anderer Stelle wieder aufzubauen, und er habe auch schon im Jahre 1947 die Baugenehmigung hierzu erhalten« Firmen, die zur Durchführung der Arbeiten bereit gewesen seien, hätten ihm . zur Verfügung gestanden« Auch habe er über die erforderlich-«** Reichsmarkbeträge und sonstigen Mittel verfügt, um die Arbeiten vor der Währungsreform vornehmen zu lassen. Durch das Verhalten der Beklagten seien diese Pläne durchkreuzt worden, und er habe anstelle von Reichsmarkbetrögen DMrBe-träge aufwenden müssen. Auch habe er nach der Währungsrefo ~ 4 ~ nicht sogtech die nötigen DM-Beträge besessen, um die ganzen Arbeiten durchzuführen, so dass sich der Wiederaufbau seines Unternehmens hingezogen habe« Allein die Kosten für den Aufbau der Hallenkonstruktion und das Schliessen der Halle betrügen 133 170 DM, Endlich sei ihm ein weiterer Schaden dadurch entstanden, dass er sich mit einer Behelfswerkstätte in habe begnügen müssen, statt auf seinem alten Gelände in günstiger Stadtlage in geeigneten Räumen längst wieder arbeiten zu können* Weil er über keinen geeigneten Betrieb verfügt habe, sei ihm auch die ihm angebotene Vertretung des Volkswagenwerks für DflMHHB entgangen, Indem der Kläger zunächst den von ihm mit 24 428 DM bezifferten Betrag für die WiederbeSchaffung des Materials und einen Teilbetrag von 6 100 DM des WährungsSchadens in Ansatz gebracht hat, hat er beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 30 528 DM nebst 4 $ Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen« Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen« Sie hat die Klage dem Grunde und der Höhe nach bestritten, dabei auch ein Mitverschulden des Klägers geltend gemacht, da er die Halle nicht schon 1943 oder in den folgenden Jahren demontiert oder wenigstens als sein Eigentum durch Beschilderung kenntlich gemacht habe, da er ferner auch bei der Auseinandersetzung mit Korfmacher mit der Durchsetzung seiner Ansprüche zu lange gewartet habe« Das Landgericht hat durch Urteil vom 11, Oktober 1950 den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 27« Dezember 1950, der am 28« Dezember 1950 bei Bericht eingegangen ist, hat der Kläger die Klage dahin erweitert, dass er zusätzlich beantragt hat, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der diesem durch den unrechtmässigen Verkauf der Halle und dessen Folgen entstanden ist und noch entsteht® Durch Urteil vom 20c Februar 1951 hat das Landgericht auch? diesem Antrag stattgegeben® Die Beklagte hat gegen beide Urteile rechtzeitig Berufung eingelegt® Durch Teilurteil vom 26.Juni 1951 hat das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten gegen das erstgenannte Urteil des Landgerichts vom 11c Oktober 1950 zurückgewiesen, soweit durch dieses Urteil der mit 24 428 DM bezifferte Klageanspruch aus der Wegnahme von Eisenmaterial dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Die Revision der Beklagten gegen dieses Urteil ist durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 1952 zurückgewiesen worden« Die die beiden Berufungen betreffenden Sachen 4 U 275/50 und 4 U 201/51 sind zur gemeinschaftlichen weiteren ' Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden worden® Die Beklagte hat in diesem weiteren Berufungsverfahren beantragt, 1) unter Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 11« Oktober 1950 nach ihren erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen, soweit Über die Berufung.gegen dieses Urteil noch nicht durch das Urteil vom 26® Juni 1951 entschieden worden istj * 'irt 2) unter Abänderung des Urteils des Landgerichts vom . 20® Februar 1951 den Kläger auch insoweit mit der J. Klage abzuweisen, als seinem Feststellungsantrag *f stattgegeben worden ist® v /:■ Der Klarer hat sodann erklärt, dass er zur Leistungs-klage übergehe, einen Teilbetrag von 300 000 DM beziffert geltend mache und sich die Erhöhung seiner Ansprüche Vorbehalte» Er beantragt einheitlich für beide Berufungen nunmehr • 1) die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen, 2) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 300 000 DM nebst 7 # Zinsen und zwar von 164 428 DM seit dem 1« Juli 1948 und von 214 428 DM seit dem 1* Dezember 1949 und von 300 000 DM seit dem 1« Oktober 1950 zu zahlen» 1) 2) 3) Den Betrag von 300 000 DM gliedert der Kläger folgendermassen aufs 24 428 DM aus dem Verlust des Materials der Halle. 140 000 DM Währungsschaden, weil er die Halle nicht vor der Währungsreform habe ab- und wiederaufbauen können, 50 000 DM als Teilbetrag eines an sich bestehenden Schadens von 99 000 DM aus dem Entgang der Volkswagenvertretung für die Zeit vom 1* Januar 1949 * bis 1» Dezember 1949? 4) 30 000 DM als Teilbetrag eines Schadens von 65 400 DM, der dadurch entstanden sei, dass der Umsatz an neuen und gebrauchten Kraftwagen durch die schlechten Betriebsverhältnisse in DflBHBBMrMHHHBl hinter dem normalen Umsatz zurückgeblieben sei, 5) 55 572 DM als Teilbetrag eines Schadens von 106 300 DM, der ebenfalls durch die schlechten Betriebsverhältnisse in insoweit entstan- den sei, als ihm Reparaturen entgangen seien* Hilfsweise nimmt der Kläger zu Hr 3), 4) und 5) im Verhältnis zueinander teilweise eine andere Verteilung der Ansprüche gemäss II 6 seines Schriftsatzes vom 14- April 1953 vor« Die Beklagte hat erklärt, auch gegenüber diesem Anträge ihren Abweisungsantrag aufrechtzuerhalten« Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten -gegen die beiden Urteile des Landgerichts, soweit sie noch £ nicht verbeschieden war, mit der Massgabe zurückgewiesen, dass der Feststellungsanspruch im Urteil des Landgerichts vom 20« Februar 1951 wegfalle und der Klageanspruch auf Zahlung von 300 000 DM nebst Zinsen dem Grunde nach auch * insoweit für gerechtfertigt erklärt werde, als über den 1 Grund des Anspruchs noch nicht durch das Urteil des Oberlandesgerichts vom 26« Juni 1951 entschieden worden war« Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs hat das Berufungsgericht die Sache an das Landgericht zurückverwiesen und ihm auch die Entscheidung über die Kosten der Berufungsinstanz übertragen* Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Berufungsantrag weiter« Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels, Bntscheidungsgründe % 1p 1« Das Berufungsgericht führt aus? * Der Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage * J*»*1*^ ' <V'> % sei keine Klagänderung, die im übrigen auch als sachdienlich zuzulassen wäre« Überdies sei der Wechsel auch von der Beklagten nicht beanstandet worden« Mangels einer Erweite: 8 - N< der Ansprüche habe es für den Übergang zur Leistungsklage auch einer Anschlussberufung des Klägers nicht bedurft, die im übrigen notfalls in seinem Schriftsatz vom 14« April 1953 enthalten sei, wobei der Mangel der nach § 519 a ZPO erforderlichen Zustellung durch die widerspruchslose Einlassung der Beklagten auf diesen ihr zugegangenen Schriftsatz geheilt wäre» Die Grundlage für die Haftung der Beklagten - positive Verletzung ihrer Pflichten aus dem Mietvertrag durch den unberechtigten Verkauf der Halle die das Berufungsgericht bereits in seinem Urteil vom 26» Juni 1951 mit Billigung des Revisionsgerichts hinsichtlich des Anspruchs wegen Verlust von Bestandteilen der Halle bejaht habe, gelte in gleicher Weise für die übrigen Schadensersatzansprüche 2) bis 5)-» Auch ein mitwirkendes Verschulden hätten das Beru-fungs- und das Revisionsgericht in dem früheren Verfahren verneinte Dabei habe es sein Bewenden auch für die noch offen stehenden Ansprüche, da die Beklagte in dieser Richtung keine erheblichen neuen Gesichtspunkte erbracht habe» Geprüft müsse aber noch werden, ob Überhaupt ein sonstiger, von dem ersten Berufungsurteil noch nicht erfasster Schaden, entstanden sei, da über den Grund des Anspruchs nur vorab entschieden werden könne, wenn feststehe oder wenigstens eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass ein Schaden überhaupt entstanden sei (RGZ 131, 347)« Bei mehreren Klageansprüchen gelte das für jeden einzelnen Klageanspruch « hier auch trotz der hilfsweise vorgenommenen Austauschbegründung -, während andererseits nicht jeder rechnerische Schadensposten dargetan sein müsse« 2« Zu den einzelnen vom Kläger verlangten Teilbeträgen führt das Berufungsgericht demgemäss auss I ■ 9 - a) Der Anspruch auf Ersatz wegen Materialverlust - Sachschaden - sei bereits durch das Vorurteil dem Grunde nach rechtskräftig zuerkannt«, b) Hinsichtlich des Währungsschadens bedürfe es im Grmi verfahren keiner näheren Prüfung mehr, ob dem Kläger die nö-tigen Mittel zu dem Wiederaufbau der Halle zur Verfügung gestanden hätten und ob ihm ohne das Verhalten der Beklagten der Wiederaufbau der Halle vor der Währungsreform möglich gewesen wäre* Der Schriftwechsel ergebe, dass der Kläger schon seit 1947 beabsichtigt habe, die Halle zu demontieren, um sie zu dem Wiederaufbau an anderer Stelle zu verwenden* Es könne daher angenommen werden, dass er Jedenfalls irgendwelche Demontagearbeiten schon unter Verwendung von RM-Beträgen hätte ausführen lassen, zu demal da ihm nach seiner Darstellung gegen die nichts Gegenteiliges ausgeführt worden sei, schon im Jahre 1947 die Baugenehmigung zur Wiedererrichtung erteil worden sei* Da die Halle erst am 9» Juni 1948 von der Beklag ten zu dem Abbruch freigegehen worden sei, hätte sich der Abbruch, der nach der Behauptung des Klägers erst am 210 Juni 1948 habe begonnen werden können und bis 18« August 1948 gedauert habe, unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse auf jeden Pall über den Währungsstichtag hinausgezogen * Der Kläger habe auf alle Fälle DMrBeträge zur Durchführung von Abbrucharbeiten aufwenden müssen, die er ganz oder teilweise in RM-Beträgen hätte bezahlen können, wenn er nicht an einem früheren Abbruch der Halle gehindert gewesen wäre* Selbst unter Berücksichtigung der vor der Währungsreform regelmässg bestehenden Notwendigkeit, überhöhte* RM-Preise zu bezahlen oder zusätzlich Sachwerte zu leisten, * ergebe sich ein Währungsschaden« I - 10 o) Es sei zweifelhaft, ob der Kläger die Volkswagenvertretung tatsächlich deswegen nicht bekommen habe, weil er - infolge des Verhaltens der Beklagten - seinen Betrieb in der L^lfestrasse seinerzeit noch nicht auf gebaut gehabt habe, oder ob nicht andere Gründe, etwa eigene Ablehnung, hierfür massgebend gewesen seien. Bei dem Anspruch auf Ersatz dieses. Schadens und des sonstigen geschäftlichen Umsatzschadens (Nr 4) und 5)) handle es sich aber nicht um verschiedenartige Ansprüche auf anderer rechtlicher Grundlage, sondern um rechtlich dem Grunde nach einheitliche Ansprüche im Sinne des § 252 BGB« Der Schaden wegen Entgangs der Volkswagenvertretung sei nur ein Schadensposten innerhalb des Anspruchs auf Ersatz des entgangenen Gewinns, der vom Kläger nur untergruppiert worden sei. Es reiche daher die Feststellung aus, dass überhaupt ein Schaden aus entgangenem Gewinn eingetreten sei. Die Angaben des Klägers über die Hohe eines solchen Schadens seien zwar möglicherweise erheblich übersetzt. Es spreche aber eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass infolge des wegen des Verhaltens der Beklagten verzögerten Abbruchs der Halle und der verzögerten Wiederverwendung in der Linienstrasse Nachteile für den Umsatz im Kraftwagenhandel und im Reparaturgeschäft des Klägers sich ergeben hätten und ein diesbezüglicher Schaden eingetreten sei. Schon eine geringfügige Verzögerung würde dabei ein Schaden ergeben. II. 1. Die Revision wendet sich zunächst gegen die Verneinung eines MitVerschuldens des Klägers. a) Sie rügt,>Jegenstand des ersten Urteils des Oberlandesgerichts und dehsRevisionsgerichts sei lediglich der Schaden gewesen, den der Kläger dadurch erlitten haben wolle, dass Teile der Halle unbefugt demontiert worden und zu:' Verlust gegangen seien«, Nur für diesen Klagegrund sei das mitwirkende Verschulden des Klägers geprüft und verneint worden. Für die nun zur Erörterung stehenden Klagegründe seien diese Erwägungen aber nicht vorgreiflich. Es fehle daher hinsichtlich des Mit Verschuldens überhaupt an einer Begründung des Urteils (§ 551 Nr 7 ZPO)* ■>£ Biese Rüge ist nicht berechtigt. Bas Berufungsgericht1 verkennt nicht, dass über die Frage des Mitverschuldens in dem bisherigen Verfahren nur hinsichtlich des Anspruchs wegen des Materialverlustes rechtskräftig entschieden worden ist. Bas Berufungsgericht hat in seinem ersten Urteil ausgeführt, es sei kein mitursächliches Verschulden des Klägers gewesen, wenn er den Abbruch der Halle nicht früher, insbesondere nicht gleich nach ihrem Erwerb vorgenommen habe« Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, sie durch Schilder.^ als sein Eigentum zu kennzeichnen. Ebensowenig habe er seine Ansprüche gegen dem die Stadt die Halle zu Unrecht verkauft hatte, verzögerlich geltend gemacht« landgerichtliche Urteil vom 11. Oktober 1950, auf dessen Sründe im ersten Urteil des Berufungsgerichts hinsichtlich des Mitverschuldens Bezug genommen war, befasst sich nicht nur mit dem Materialschaden, sondern auch mit dem Währungs-schaden. Bas Landgericht hat insbesondere noch ausgeführt, dem Kläger sei kein Vorwurf daraus zu machen, wenn er angesichts des Stillhalteabkommens zwischen den Beteiligten mit der Bemontage der Halle zugewartet habe« Bie Bemontage der Halle habe er nicht geradezu erzwingen müssen, weil der Sinn des Abkommens gewesen sei, dass die Stadt zunächst (durch Beschaffung einer anderen Halle) die Angelegenheit habe bereinigen wollen. Ber Kläger habe dabei auf endgült* Regelung durch wiederholte Schreiben gedrängt und auf den ihm erwachsenen Schaden hingewiesen« Biese Ausführungen sind nicht nur für den Materialschaden, sondern auch für die übrigen Schadensersatzansprüche von Bedeutung, die ja ebenfalls darauf gestützt werden, dass die Halle infolge des Verhaltens der Beklagten nicht rechtzeitig abgerissen und wieder aufgebaut worden sei* Bas Berufungsgericht hat sie auch für diese anderen Ansprüche durch sein zweites Urteil gebilligt* Blosse Unvollständigkeit der Ausführungen über das Mitverschulden würde für die Rüge nach § 551 Nr 7 ZPO nicht genügen (RGZ 109> 205; Baumbaeh-Lauterbach ZPO 22* Aufl § 551 Anm 8)* b) Bie Revision macht weiter geltend, der Kläger habe die erste und vorwiegende Ursache für den angeblich entstandenen Schaden selbst gesetzt, weil er die Halle zu dem Abbruch erworben habe und sogar zur Bemontage verpflichtet gewesen sei« Wenn er dieser Verpflichtung nachgekommen wäre, wären die Schäden nicht entstanden* Aber auch diese Beanstandung geht fehl. Ob der Kläger gegenüber seinem Verkäufer, dem Luftwaffenfiskus, sich zu dem Abbruch der Halle verpflichtet hatte, ist an sich schon deshalb ohne Bedeutung, weil die Beklagte aus dem Recht eines Britten keine Einwendungen erheben kann« Tatsächlich bestand aber eine solche Verpflichtung auch gar nicht, Bas Luftgaukommando bescheinigte zwar unterm 17, September 1943, das Luftgaukommando lege grössten Wert darauf, dass der Abbruch der Halle baldigst vorgenommen würde, aber diese Bescheinigung war vom Kläger erbeten und diente.offenbar seinen Zwecken, Wie das Landgericht im Urteil vom 11, Oktober 1950 und das Oberlandesgericht im ersten Berufungsurteil zutreffend festgestellt haben, hatte der Kläger der Beklagten gegenüber ebensowenig eine Abbruchverpflichtung, da er in den Mietvertrag des Luftwaffenfiskus hinsichtlich des Grund und Bodens, auf dem die Halle stand, eingetreten war und der von der Beklagten geäusserte Wunsch nach Beseitigung der Halle (Schreiben vom 23 o September 1943) eine solche Verpflichtung gegenüber dem vertraglichen Recht auf Benützung des Grundstücks nicht zu erzeugen vermochte* Der Umstand allein, dass der Kläger die von ihm jetzt geltend gemachten Schäden nicht erlitten hätte, wenn er 1943 die Halle bereits abgebrochen hätte, genügt für die Anwendung des § 254 BGB nicht; denn diese Vorschrift verlangt ein Verschulden de.s Geschädigten» Wenn der Kläger die Halle nicht, wie ursprünglich beabsichtigt, sogleich abbrechen liess, konnte er unmöglich voraussehen, dass er damit eine der Ursachen setzte, die zu den behaupteten späteren Schäden führteu c) Die Revision ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe für seine Annahme keine genügende Grundlage gehabt, der Kläger würde, wenn er nicht durch das Verhalten der Beklagten daran gehindert gewesen wäre, noch vor der Währungsreform wenigstens einige Demontagearbeiten zu RM-Preisen haben ausführen lassen» Sie weist darauf hin, dass, was zutrifft, die Beklagte die Abbruchmöglichkeit für 1947/1948 bestritten hatte* Sie vermisst eine Darlegung und einen Beweis des Klägers dafür, dass er 1947/1948 ernstlich gewillt und in der Lage gewesen wäre, den Abbruch durchzu-führen* :r Der Kläger hatte vorgetragen (Schriftsatz vom 15« Juli. 1949)»dass er erst 1947 die Baugenehmigung für die Wiedererrichtung der Halle erhalten hatte, die alsbaldige Ausführung der Aufbauabsicht aber durch die unberechtigte Veräus-serung der Halle und die daraus entstandenen Schwierigkeiten verhindert worden sei» Das Berufungsgericht hat die Tatsache der um diese Zeit gegebenen Baugenehmigung als Beweis-anzeichen für die Absicht des Klägers gewertet, die Halle zu demontieren und sie an seiner früheren Betriebsstätte wieder aufzubauen« Pür die Möglichkeit der Ausführung des Planes hatte der Kläger - im Schriftsatz vom 31* Juli 1951 Seite 2 - Zeugen- und Sachverständigenbeweis angeboten« Das Berufungsgericht hat von diesem Beweisangebot des Klägers keinen Gebrauch gemacht, weil seine Überzeugung, dass der Kläger vor der Währungsrefirm noch Demontagearbeiten mindestens geringeren Umfangs vorgenommen hätte, auch ohne diesen Beweis feststand» Damit hielt sich das Berufungsgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 287 ZPO, weil es sich hier um die Entstehung eines Schadens handelt® d) Unbegründet ist auch der Einwand der Revision, ein Mitverschulden des Klägers nach § 254 BGB ergebe sich weiter daraus, dass er auf die Gefahr der Entstehung eines ungewöhnlich hohen Schadens nicht hingewiesen habe, obwohl wegen des unberechtigten Verkaufs der Halle, die einen Kaufpreis von 12 500 RM gehabt habe, der Kläger nun mehrere hundertausend DM Schaden geltend mache» Diesen Einwand hatte die Beklagte, allerdings ohne jede nähere Darlegung, bereits im Berufungsrechtszug erhoben (Schriftsatz vom 22» März 1951 Seite 5)o Zur Zeit des schadenstiftenden Ereignisses, des Verkaufs der Halle, hatte der Kläger überhaupt keine Kenntnis von dem Verkauf, er konnte also auf den dadurch drohenden Schaden nicht hinweisen» Sollte die Beklagte jedoch mit ihrer Rüge darauf abzielen, dass der Kläger während der Zeit des sogenannten Stillhalteabkommens auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schaden hätte hinweisen müssen, so war auch damals in - 15 der Zeit vor der Währungsreform (Freigabe der Halle: 9« Juni 1948) die weitere Entwicklung in keiner Weise über- . sehbar und die Gefahr eines besonders hohen Schadens für den Kläger ohne sein Verschulden nicht erkennbar* Der gros* * i se Unterschied zwischen dem Erwerbspreis und den Schadens-/* ansprüchen allein reicht für die Anwendung des § 254 BGB nicht aus* Geht die Berufung auf das Unterlassen einer War-' nung schon aus diesen Gründen fehl* so kann unerörtert bleiben, ob die Anwendung des § 254 BGB in diesem j^ll nicht dem Betragsverfahren überlassen bleiben müsste, in dem die Höhe des Schadens ja erst festgestellt wird* i 4. * * e) Endlich kann ein den Schadensersatz ausschliessen-% des oder minderndes Mitverschulden des Klägers auch nicht, wie die Revision meint, darauf entnommen werden, dass er nad seinem eigenen Vorbringen in der Lage gewesen sei, anstelle der zunächst unverwertbaren Halle einen geeigneten Ersatz-..; bau auf seinem alten Grundstück zu errichten, das aber unter^ lassen habe. Der Kläger hatten allerdings vorgetragen, er wäre kraft seiner Geldmittel und der ihm zur Verfügung stehenden Sachwerte in der Lage gewesen, die Halle 1947/1948 ; zu demontieren und wieder aufzubauen (Schriftsatz vom 31* Juli 1951). Aber dabei handelte es sich im wesentlichen um’ die Arbeit, nicht um das damals sehr knappe Baumaterial* Dieses hätte nach der Darstellung des Klägers eben durch den Abbruch der Halle gewonnen werden müssen* Die Möglichkeit einer Verminderung des Schadens durch die Erstellung anderer Räume am alten Platz ergibt sich somit aus der Darstellung des Klägers nicht. Auch die Beklagte hat konkrete Behauptungen in dieser Hinsicht nicht aufstellen können* 1 - 16 — 2o Mit Recht erhebt die Revision aber Bedenken gegen die Behandlung des Schadensersatzanspruchs durch das Berufungsgericht, der darauf gestützt ist, dass dem Kläger die Volkswagenvertretung entgangen sei« Es ist zwar richtig, dass bei einer Schadensersatzforderung, die sich aus mehreren blossen Rechnungsposten zusammensetzt, ein Grundurteil hinsichtlich der ganzen Forderung erlassen werden kann, ohne dass hinsichtlich jedes einzelnen Rechnungspostens die Sicherheit oder doch hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass zu ihm ein Schaden entstanden ist« Handelt es sich aber um mehrere selbständige Ansprüche, so muss im Verfahren über den Grund festgestellt werden, dass in Richtung jedes einzelnen Anspruchs irgendein Schaden überhaupt entstanden ist (RG HRR 1934 Nr 1557; JW 1933, 29491; 1934, 2974; 1936 21381 und die dortigen Nachweis^. Die Einheit des schaden-bringenden Ereignisses genügt nicht (RG HRR 1935 Nr 1453)o Ebensowenig werden Einzelansprüche schon dadurch zu blossen Rechnungsposten, dass sie unter den Begriff des entgangenen Gewinnes gebracht werden können« Allerdings ist auch für den einzelnen Rechnungsposten jeweils eine gesonderte Tatsache zu seiner Entstehung notwendig, die aber gegenüber den für die Gesamtheit der Rechnungsposten entscheidenden Tatsachen an Bedeutung zurücktritt« Im vorliegenden Falle sind die Klageansprüche zu 3), 4) und 5) zwar alle Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Gewinns« Aber der Schaden, der sich aus der Nichtübertragung der Volkswagenvertretung ergibt, beruht auf einem gesonderten, von den übrigen Verkaufs- und Reparatureinbussen getrennten Tatsachenkomplex. Insbesondere erhebt sich die Frage, ob dem Kläger die Volkswagenvertretung wirklich wegen des Verhaltens der Beklagten entgangen ist, deutlich von der anderen ab, in welcher Höhe dem Kläger bejahenden- falls aus der Übertragung der Volkswagenvertretung Gewinne zugeflossen wären« In einem solchen Fall muss ein selbständiger Anspruch bejaht werden« Dass dies im Sinne der bisherigen reichsgerichtlichen Rechtsprechung liegt, ergibt die Entscheidung RGZ 158, 34 /367? wo a^rund desselben Ereignisses (Überfliegen durch Flugzeug) wegen des Verlustes von Jungtieren und ausserdem wegen der Entwertung von Zuchttieren Ansprüche erhoben waren, die vom Reichsgericht im Sinne des § 304 ZPO als gesonderte Ansprüche behandelt wurden, obgleich in beiden Fällen es sich um Sachschaden handelte« Die vom Berufungsgericht demnach zu Unrecht unterlassene Prüfung, ob wegen der entgangenen Volkswagenvertretung der Klägerin irgend ein Schaden wenigstens mit hoher Wahrscheinlichkeit entstanden ist, nötigt' zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht insoweit, als dieses die Klage zu 3) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat« Aber der Recht * verstoss ergreift auch die Ansprüche zu 4) und 5): Der Anspruch zu 3) über 50 000 DM ist zwar in erster Linie auf den Entgang der Volkswagenvertretung gestützt, hilfsweise • aber auch auf Mindereinnahmen aus Reparaturen und aus ander ren Kraftfahrzeugverkäufen, wobei die nicht eingeklagten Teile der Forderung zu 4) und zu 5) in Höhe von 35 400 DM^ und 50 828 DM nötigenfalls den Zahlungsanspruch zu 3) über 50 000 DM rechtfertigen sollen« Bei Erlassung des Grundurteils sind alle Klagegründe zu prüfen, wenn sie für die "ä Höhe des 'Klageanspruchs von Bedeutung sein können, damit im Verfahren über die Höhe nicht erstmals später ein Klager grund erörtert werden muss, wenn der Anspruch aus dem • ^ vorhergehenden sich der Höhe nach als unzureichend erweist. 18 - rv Erst recht müssen weitere Klagegründe geprüft werden, wenn der zunächst geltend gemachte im Verfahren über den Grund nicht durchschlägt (Baumbach-Lauterbach ZPO 22* Aufl § 304 Anm 3 B; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18- Aufl § 304 I 2 b; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozessrechts 6« Aufl § 55 m 3 c; WarnRspr 1920, 23; HRR 1933 Nr 1532, 1533; WarnRspr 1936, s- 122; EG JW 1937, 23215; BGH III ZR 321/51 9.7-1953 linden- . i maier-Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs § 304 \ ZPO Nr 5)o Pas Berufungsgericht hätte also nach der Zurückver- f1 Weisung zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass dem Kläger aus den l Klagegründen zu 4) und.5) (Reparatur- und Verkaufsgewinn) S Ansprüche zustehen, die die eingeklagten Beträge von 30 000 fE DM und 55 572 DM übersteigen und demgemäss zur Hilfsbegrün- 1 dung des Klageanspruchs zu 3) verwendet werden können« Damit K wäre aber eine Prüfung, ob Ansprüche in der zu 4) und 5) ein- i E geklagten Höhe entstanden sind, für das Berufungsgericht kaum zu vermeiden, während gleichzeitig auch im Höheverfahren das Landgericht hierüber zu entscheiden hätte, mögen auoh mit Rücksicht auf die nur einmal vorhandenen Akten die Gerichte in der Praxis nacheinander entscheiden* Bei dieser Sach- I läge musste die Untrennbarkeit der Entscheidung zu 3), 4) Ü * !• und 5) im Grundverfahren bejaht werden, so dass das Berufungs- P 1 urteil zu diesen 3 Klageansprüchen aufzuheben und die Sache | in diesem Umfange zurückzuverweisen warDie Zurückverwei- ^ r sung rechtfertigt sich auch durch folgende Überlegung! Wird |! der Klagegrund des entgangenen, aus der Volkswagenvertretung zu erzielenden Gewinns durch das Gericht verneint, so stützt s'.ch wegen der Hilfsbegründung zu 3) die % Klage zu 3) und 4) auf ein und denselben Schadensgrund und die Forderung wird nur äusserlich in zwei Teilen geltend gemacht, während in Wahrheit ein einheitlicher Anspruch vorliegt, hinsichtlich dessen daher nunmehr zu prüfen ist, ob ein Schaden überhaupt .V - 19 festzustellen ist, während die Scheidung in einen Betrag von 30 000 DM und einen weiteren darüber für das Grundver-fahren nicht mehr von Bedeutung ist« Kommt das Berufungsgericht zur Verneinung des Klagegrundes, der auf der entgangenen Volkswagenvertretung beruht, so wird es nicht notwendigeisaber zweckmässigerweise die Abweisung dieses Klagegrundes bei Bejahung eines der anderen Klagegründe im Entscheidungssatz besonders aussprechen (vgl das oben genannte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9» «Juli 1953)» 3o Die Revision hat endlich noch vorgetragen, dass nach der Feststellung des Berufungsurteils der Kläger den Betrag-von 300 000 DM als Teilleistung fordert, dass er daneben aber die ursprüngliche Peststellungsklage zu keinem Teil mehr aufrechterhält. Die Revision schliesst daraus, dass hinsichtlich des Peststellungsanspruchs, der den gesamten * Schaden umfasst habe, für den Unterschiedsbetrag eine Klagerücknahrae Vorgelegen habe, für die dem Kläger anteilsmässig Kosten aufzuerlegen gewesen seien« Diese Auferlegung ver- * misst die Revision» Auch diese Rüge wäre ohne Erfolg geblieben, wenn sie nicht durch die gebotene teilweise Zurücfc-verweisung und die Aufhebung der Kostenentscheidung des Ben* fun.gsur teils gegenstandslos wäre. Das Berufungsgericht war wegen der einheitlichen Entscheidung über die Kosten der Berufungsinstanz nicht gehindert, auch die Auferlegung eines Kostenanteils wegen etwa vorliegender Klagerücknahme dem Landgericht zu überlassen, £ 20 « f V III* Es erschien angezeigt, die Kostenentscheidung auch hinsichtlich des gesamten Revisionsverfahrens dem Berufungsgericht zu überlassen, das hierdurch gegebenenfalls an weiterer Übertragung an das Landgericht nicht gehindert isto Br„Tasche Br.Hückinghaus Schuster Br»Piepenbrock Br «Großmann