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BGH

Gericht: BGH

VO über die Preisüberwachung und die Rechtsfolgenvtf von Preisverstößen im Grunds tücksverkehr vpm ; f ] 7*7-1942 (RGBl I, 451) § 2; Gemeinschaftlicher .—i Erlaß des Reichskommissars für die Preisbildung \'J und des Reichsjustizministers vom 8-7.1942 zur Ausführung der Verordnung (BJ 1942, 471).Nr 3; .>2? Rechtssatzs Die Nichtigkeit eines Grundstücksveräußerungs-vertrags, zu dem wegen überhöhten Preises die Genehmigung nach dem Wohnsiedlungagesetz in - einer nicht mehr durch förmliche Verwaltungsbeschwerde oder verwaltungsgerichtlichen. Klage anfechtbaren Weise endgültig versagt worden ist, wird durch die Eintragung des Erwerbers als Eigentümer im Grundbuch nur dann behoben, wenn zugleich mit Versagung der Genehmigung eine Genehmigung für die Veräußerung zu dem vonl der Behörde als zulässig bezeichneten Preise er^| Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Abs 5 des Gesetzes über die Aufschließung von Wohribiedlungj gebieten vom 21.9.1933 und der PreisstopverOrdnung vom 26,| 10.1936" die Genehmigung zur Auflassung des Kaufgrundstücl da der Kaufpreis übersetzt sei. die Entscheidung des Regierungspräsidenten wurde von der Preisbildungsstelle Rheinland-Pfalz mit Bescheid vom 9. Si tember 1949,Klage gegen die Preisbildungsstelle zu dem Landes* Verwaltungsgericht mit dem Antrag, ihre Entscheidung auf zu*1 heben und den Kaufvertrag zu genehmigen (Pr.L. I 1949/Nr iSWt Ober diese Klage ist noch nicht entschieden. res und Wirtschajft ein» Dieser wies durch Verfügung.vom Januar 1950 die Preisbildungsstelle an, ihre frühere Entscheidung auijsuheben und zu veranlassen, daß die Unbedenklichkeit sbjes che in igung für den Kaufvertrag erteilt werde. April 1950 die Genehmigung zur Auflassung des Kauifgrundstücks nach § 4 des Wohnsiedlungsgesetzes und § 13 des Landesgesetzes über den Aufbau in den Gemeinden vom 1h August 1949. In dem Genehmigungsbescheid des Oberbürgermeisters ist darauf hingewiesen, daß .der Regierungspräsident die ablehnende Entscheidung des Oberbürgermeisters aufgehoben und damit die preisrechtliche Geneh- April 1950 hatte der Kläger gegen den » Minister für Inneres und Wirtschaft Klage zu dem Verwaltungsgericht erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß die vom Minister getroffene Entscheidung unwirksam sei (Pr.L. I 1950/Rr 199). Ebenso ist ein Rechtsstreit noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, in dem die Gesellschaft vom Kläger die Einwilligung zur Löschung des Amtswider Spruchs verlangt . Der Kläger Hat mit der ursprünglich gegen die Gesellschaft gerichteten Klage zunächst Rückauflassung und Herausgabe des Grundstücks gefordert, da er den Kaufvertrag für nichtig hält. Kr hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen darin einzuwilligten, daß das Kaufgrundstück im Grundbuch auf den Namen des Klägers zurückübertragen werde. Nach seiner Auffassung ist mit dem ablehnenden Bescheid des Regierungspräsidenten vom 10» MAi 1948 der Kaufvertrag endgültig nichtig geworden, Die BescHwerde gegen den versagenden Bescheid des Oberbürgermeisters habe sich nur gegen die (preisrechtliche). Sie hat ausgeführt, die ablehnende Entscheidung des Regierungspräsidenten habe nach Art 124 der Verfassung für Rheinland-Pfalz noch durch Klage beim Verwaltungsgericht angefochten worden können. Der Kaufvertrag sei daher noch schwebend unwirksam gewesen, als der Oberbürgermeister nachträglich die Genehmigung erteilt habe, und durch sie wirksam geworden. Auf jeden Pall .sei die Nichtigkeit durch die Eintragung im Grundbuch geheilt,-Hilfsweise hat die Gesellschaft ein Zurückbehaltungsrecht an dem Grundstück wegen ihrer hohen Aufwendungen und wegen des bar gezahlten Kaufpreisteiles geltend gemacht,; Hiezu hatte der Kläger ausgefühfet welnn s.eine sonstigen Ausführungen nicht zutreffen solltenj|se däis Grundbuch auf jeden Fall deswegen unrichtig geworden,^ mift der Nichtigkeit des Vertrages die dem Geschäftsführer*^' Gesellschaft erteilte Auflassungsvollmacht hinfällig gewoi|e sek. Februar 1952 d« Verfahren durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft unterbrochen. 2. hilfsweise den Widerspruch des Beklagten gegenjjta vom Kläger angemeldete Forderung von 185 000 sowie gegen die Forderung auf Erstattung der ii gegenwärtigen Rechtsstreit entstandenen Kosteng 'für unbegründet zu erklären, Der Kaufvertrag habe der Genehmigung nach § 4 des Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten vom 22. Der die Beschwerde gegen die* Ver-sagung der Genehmigung* zurückweisende Bescheid des Regierungspräsidenten vom 10, Mai 1948 sei trotz der Bestimmung des § 8 Abs 2 Satz'2 Wohnsiedlungsgesetz nicht endgültig gewe- 1. Obwohl im allgemeinen neue Ansprüche in der Revisionsinstanz nicht erhoben werden können, war der Kläger doch befugt, seinen Ibisherigen auf (Auflassung und) Herausgabe des Der Verwaltungsakt der Genehmigung wird im vorerwähnten Pfcife nicht als ungültig behandelt, er trifft vielmehr auf ein bereits endgültig unwirksam gewordenes Rechtsgeschäft, dei er zür Wirksamkeit ebensowenig verhelfen kann, wie wenn es sonsi nichtig wäre, etwa wegen Verstoßes gegen die guten Sitten oder Geschäftsunfähigkeit eines am Rechtsgeschäft Bf teililgteu« 3* Die Revi&ion verficht die Auffassung, mit dem Bescheid des Regierungspräsidenten vom 1Ö.5.1948 sei diese unabänderliche Unwirksamkeit des Kaufvertrages eingetreten . Sie geht dal|>ei, wie auch der .Vorderrichter, in richtiger Auslegung Aer Bescheide des Oberbürgermeisters und des Regierungspräsidenten davon aus, daß diese Entscheidungen sich nicht nür, wie man näch dem Wortlaut annehmen könnte, auf die Auflissung, sondern auch auf den Kaufvertrag rechtsirrig die Auffassung des Berufungsgerichts,daß Arft 124 der Verfassung von Rheinland-Pfalz in Abänderung des § 8 Wohnsiedlung^gesetzes die Möglichkeit eröffnet habe, gegen den Bescheid der Beschwerdeinstanz das Verwaltungsgericht anzurufeh. Die Revision ist der Auffassung, diese Bestimmung sei kein unmittelbar wirkendes Recht, sondern nur ein Programmsatz gewesen, der erst vom Gesetzgeber durch das liandesgesetz über die Verwaltung sgerichtsbarke it vom 14*4.1950 (Gesetz und Verordnungsblatt für Eheinland-Pfalz S 103) -VGG- nebst der 1. Auch wenn Art 124 ergänzender Bestimmungen bedurfte, die die Voraussetzungen und Polgen der Anrufung der Verwaltungsgerichte regelten, konnte er doch im Zusammenhalt mit den nach Art 137 der Verfassung noch geltenden Bestimmungen des preußischen Es kann dahingestellt bleibegiofe nicht Art 124 überhaupt nur auf die Verwaltungsakte der time ren Verwaltung abgezielt (Süsterhenn, Verfassung von Rheiien Pfalz Art 124 Anm 4; aA Schunck-Pe Clerk, Verwaltungsgeridi+S gesetz für Rheinland-Pfalz § 15 Anm 6 b a.A.). Eine Pristfe die verwaltungsgerichtliche Klage brauchte der Art. 124 ui»* zu enthalten; denn eine 2-Wochen-Frist ergab sich aus dew*] Berufungsgericht angezogenen.Vorschriften des früheren pj siechen Rechts (§ 21* Abs 1 VO vom 3.9.1932), Soweit die sion aus § 10 der 1, BVO zu dem VGG Gründe gegen die Geltunj Art 124 als unmittelbar anwendbaren Rechtes entnehmen aol ist ihr zunächst entgegenzuhalten, daß diese Durchführung?* rungsVÖ eine verständliche Ausnahme für die Entscheidungen, die in der Zeiti vom Inkrafttreten bis zur Verkündung des VGG (1. Die Meinung der I Revision, der Gesetzgeber hätte bei unmittelbarer Geltung dos Art 124 für alle ohne Rechtsmittelbelehrung ergangenen Akte, also auch solche, die vor dem Inkrafttreten des VGG Ergangen waren, den Fristbeginn auf die Verkündung der 1. Aus der Unterlassung einer gesetzlichen ttbergangsregelung können daher keine Folgerungen gegen die Geltung des Art 124 als unmittelbar anwendbaren Rechtes gezogen werden. mit Süsterhenn, Verfassung Art 124 Anm 3 und Schunok-De Clerk VGG Vorwort S 5 ist daher festzuhalten, daß mit dem Inkrafttreten der Verfassung am 18. Mai 1947 (Art 144 Abs 1) die Generalklausel für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingeführt worden ist. 4. Unbegründet sind auch die Bedenken der Revision, ob der Landesgesetzgeber durch Art 124 der Verfassung die reichsrechtliche Vorschrift des § 8 Wohnsiedlungsgesetz über die Endgültig*-keit der Beschwerdeentscheidung habe aufheben können. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung war somit kein Hindernis fUr den Lauf der zweiwöchigen Frist für • die verwaltungsgerichtliche Klage* Nach § 52 des. Damit traf das L^tidesverwaltungsgesetz jedoch keine Bestimmung über die Ar-; und Weise der Zustellung (von Brauchitsch, Verwaltungsgesetise für Preußen, 1. Für die Bejahung ließe sich anführen, daß die Beschwerdeentscheidung die Versagung einer Genehmigung bestätigte, von der die Wirksamkeit eines. ist jedoch zu berücksichtigen, daß zwar mit der Verfassung^* Stimmung ein allgemeiner verwaltungsgerichtlicher Schutz g« gen gesetzwidrige oder auf Ermessensmißbrauch beruhende VelH waltungsakte geschaffen werden sollte, daß aber andererseits das in Rheinland-Pfalz geltende Recht grundsätzlich in Kraff blieb (Art 137 der Verfassung). Daraus ist einmal zu schliä-: sen, daß hier der noch dazu durch bisheriges Reichsrecht vor-l gesehene Beschwerderechtszug aufrecht erhalten bleiben muß« und daß die verwaltungsgerichtliche Klage erst gegen den mm schwerdeentscheid gegeben war* Weiter kann dann derjenige nicht als durch den auf Beschwerde eines anderen ergehenden] Bescheid betroffen gelten, der selbst den Beschwerdeweg nicfi* hat gehen wollen, sondern den Bescheid der zunächst beschlits-senden Verwaltungsbehörde unangefochten gelassen hat, inabesöf dere wenn die Beschwerde befristet war (vgl auch Schunck-Bra Clerk VGG § 17 Anm 3, §§ 18-20 Anm 6 c bb). An dem Ergebnis,K daß die Gesellschaft gegen den Beschwerdebescheid des Hegi« rungspräsidenten keine verwaltungsgerichtliche Klage mehr-ft hatte, und daß mit der Versäumung der Beschwerdeffist durcltp den Kläger der Vertrag endgültig unwirksam wurde, würde auch • nichts geändert, wenn der Kläger auf Grund Vereinbarung zwischen den Parteien seine Beschwerde eingereicht haben sollte. Die Beschwerde des Klägers würde dadurch noch keine im Nam** der Gesellschaft. Ebensowenig kann an dem mangelnden KLage-ft recht der Gesellschaft der Umstand etwas ändern, daß sie I bei verwaltungsgerichtlicher Klage des Klägers nach § 70 I»V6 möglicherweise beigeladen worden wäre« Dahingestellt kann bei dieser Sachlage die Richtigkeit der Auffassung des Berufungsgerichts bleiben; es sei wegen der Möglichkeit ei- ' ner Klageumstellung der Umstand ohne Bedeutung, daß die Beklagte ihre verwaltungsgerichtliche Klage zunächst beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Preisbildungsstelle und-nicht beim Bezirksverwaltungsgerieht gegen den Regierungspräsidenten erhoben hat* 4 < Diese Heilung könnte sich von vornherein nur auf das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, den Kaufvertrag, nicht, auf die Auflassung beziehen, da § 2 der Verordnung über die Preis-* Überwachung und die Rechtsfolgen von Preisverstößen im Grund- ^ stücksverkehr vom 7.7.1942 nur den schuldrechtlichen Ver-trag betrifft. Aber zu dieser Heilung der Unwirksamkeit ist es durch die Eintragung der Gesellschaft im Grundbuch nicht gekommen. Nach den oben ausgeführten allgemeinen Grundsätzen würde die endgültige Versagung der Genehmigung, wie dargelegt, den Vertrag nichtig machen, so daß er neu geschlossen werden ijtöfsfe Davon ist eine Ausnahme in Nr 3 des Erlasses gemacht. Dann wi die Genehmigung mit der Erklärung des Veräußerers, er sei mit dem zulässigen Entgelt einverstanden, oder mit der Rectts-kraft eines entsprechenden Urteils wirksam, womit offenbar, auch gesagt werden soll, daß dann der Vertrag wirksam wird. Ein Bedenken gegen eine solche Heilung der Unwirksamkeit Vertrages*, dem zunächst die Genehmigung versagt worden ist, könnte nicht daraus entnommen werden, daß der Pall der Eint^a* gung im Grundbuch nicht eigens erwähnt worden ist (so auchÄ Pritsch DJ 1944> 32). Dem Erlaß ist jedoch zu entnehmen, daß die Heilung eines Vertrages, dem die WohnSiedlungsgenehmigung versagt worden ist, durch die Tatbestände des § 2 Abs 2 der Verordnung.vom Der Versagungsbescheid des Oberbürgermeisters erwähnt .den zulässigen Preis überhaupt nicht, der Beschwerdebescheid des Regierungspräsidenten gibt ihn zwar an, spricht aber keine bedingte Genehmigung J für einen Verkauf zu diesem Preise aus, sondern beschränkt sich auf die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Versa- ^ gung der Genehmigung durch den Oberbürgermeister. Der von • Pritsch aaO anscheinend vertretenen Auffassung, daß die Ein-*., tragung im Grundbuch sogar nachträglich die fehlende Genehmigung ersetzen würde, vermag der Senat nicht zu folgen. Es bleibt somit dabei, daß durch die Versagung de| Y/ohnSiedlungsgenehmigung nach dem Ablauf der Frist für ei) verwaltungsgerichtliche Klage des Klägers der Kaufvertrag*! Die Eintragung 1 der Gesellschaft hat das Grundbuch unrichtig gemacht. Gleich* wohl kann das Revisionsgericht ihm nicht selbst stattgebe* denn zur Entscheidung über das von der Beklagten geltend-^ gemachte Zurückbehaltungsrecht (RGZ 114, 266; 115, 35 bedarf es noch tatsächlicher Feststellungen, die das ReviV sionsgericht nicht treffen kann«. Ebensowenig kann es die Frage, ob dieses Verteidigungsmittel, wie der Kläger meint nach § 529 Abs 2 ZPO zurückgewiesen werden muß, anstelle ’ des Tatrichters entscheiden. Unter Aufhebung des Berufunga' Urteils war daher dies Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüokzuverweiseH das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Zitierte Normen: § 181 BGB § 529 ZPO
GesellschaftvertragenAuffassungGenehmigungKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

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Gesetz*
VO über die Preisüberwachung und die Rechtsfolgenvtf von Preisverstößen im Grunds tücksverkehr vpm ; f ] 7*7-1942 (RGBl I, 451) § 2; Gemeinschaftlicher .—i Erlaß des Reichskommissars für die Preisbildung \'J und des Reichsjustizministers vom 8-7.1942 zur Ausführung der Verordnung (BJ 1942, 471).Nr 3; .>2? Wohnsiedlungsgesetz §§ 4? 8.
Rechtssatzs
 Die Nichtigkeit eines Grundstücksveräußerungs-vertrags, zu dem wegen überhöhten Preises die Genehmigung nach dem Wohnsiedlungagesetz in - einer nicht mehr durch förmliche Verwaltungsbeschwerde oder verwaltungsgerichtlichen. Klage anfechtbaren Weise endgültig versagt worden ist, wird durch die Eintragung des Erwerbers als Eigentümer im Grundbuch nur dann behoben, wenn zugleich mit Versagung der Genehmigung eine Genehmigung für die Veräußerung zu dem vonl der Behörde als zulässig bezeichneten Preise er^|
teilt worden war*	.	f2
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Aktenzeichen; V ZR 85/51
Urteil des BGH vom 8« Mpfzl 1953	OEG	Koblenz
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V ZR 85/51
Verkündet am 8. Mai 1953 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 In dem Rechtsstreit des Kaufmanns* Theodor	in
 traße
Klägers und Revisionsklägers,
-	Prozeßbevoll-mächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br.
gegen
 die Mittelrheinische Grundstücksgesellschaft mit beschränk-ter Haftung, nunmehr gegen Alfons	Rechtsanwalt	in
lK^straße ■), als Konkursverwalter der Gesellschaft
 Beklagten und Revisionsbeklagten
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. 0^0 -
hat der V. Zivilsenat de*s Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br«.
Hückinghaus, Schuster, Br. Oechßler und Br. v. Werner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 22. Juni 1951 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
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Tatbestand :
Durch notariellen Vertrag vom 18. Februar 1947 verkaufte der Kläger sein durch Kriegseinwirkung beschädigtes Hausgrundstück in	für 205 OOO RM an die I.t~
!1 ..	\	Mittelrheinische	Grundstücks	GmbH.	Auf	aus-
drückliches Verlangen des, Klägers zahlte diese sofort den Betrag von 141 580 RM, der Rest wurde auf die von ihr übernommenen Hypotheken des Grundstücks verrechnet. Im Vertrag erteilten die Parteien dem Geschäftsführer der Gesellschaft unwiderrufliche Auflassungsvollmacht unter Befreiung von der Vorschrift des § 181 BGB. Der Geschäfts-^ führier erklärte zu notarieller Urkunde vom 8. Mai 1947 die Auflassung. Der Oberbürgermeister der Stadt versagte mit Bescheid vom 12. September 1947 "auf Grund §
Abs 5 des Gesetzes über die Aufschließung von Wohribiedlungj gebieten vom 21.9.1933 und der PreisstopverOrdnung vom 26,| 10.1936" die Genehmigung zur Auflassung des Kaufgrundstücl da der Kaufpreis übersetzt sei. Der Regierungspräsident, Preisüberwachungsstelle, wies mit einem an den Kläger gerägr1 teten Bescheid vom 10. Mai 1948 dessen Beschwerde gegen dej Beschluß des Oberbürgermeisters zurück, da die Festsetzung des zulässigen Kaufpreises durch den Oberbürgermeister auf" 185 000 RM nicht zu beanstanden sei. Der Bescheid des Regierungspräsidenten schloß mit dem Satze: "Der Beschwerdebescheid ist endgültig." Auch die am 3. September 1948 ei%j gelegte Dienstaufsichtsbeschwerde der Gesellschaft gegen . die Entscheidung des Regierungspräsidenten wurde von der Preisbildungsstelle Rheinland-Pfalz mit Bescheid vom 9. Sej tember 1949 zurückgewiesen. Daraufhin erhob die Gesellscl mit Schriftsatz vom.16. September 1949» eingegangen 19. Si tember 1949,Klage gegen die Preisbildungsstelle zu dem Landes* Verwaltungsgericht mit dem Antrag, ihre Entscheidung auf zu*1 heben und den Kaufvertrag zu genehmigen (Pr.L. I 1949/Nr iSWt Ober diese Klage ist noch nicht entschieden.
 
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Außerdem lejgte die Gesellschaft am 18. Oktober 1949 weitere Dienstaulfsichtsbeschwerde beim Minister für Inne-
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res und Wirtschajft ein» Dieser wies durch Verfügung.vom 25. Januar 1950 die Preisbildungsstelle an, ihre frühere Entscheidung auijsuheben und zu veranlassen, daß die Unbedenklichkeit sbjes che in igung für den Kaufvertrag erteilt werde. Demgemäß hoben die Preisbildungsstelle und der Regierungspräsident ihre Entscheidungen auf und der Oberbürger meister erteiltej am 11. April 1950 die Genehmigung zur Auflassung des Kauifgrundstücks nach § 4 des Wohnsiedlungsgesetzes und § 13 des Landesgesetzes über den Aufbau in den Gemeinden vom 1h August 1949. In dem Genehmigungsbescheid des Oberbürgermeisters ist darauf hingewiesen, daß .der Regierungspräsident die ablehnende Entscheidung des Oberbürgermeisters aufgehoben und damit die preisrechtliche Geneh-
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migung erteilt habe. Auf Antrag1der Gesellschaft, über deren Vermögen inzwischen das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses eröffnet worden war, trug das Grundbuchamt sie nun am 20. April 1950 als Eigentümerin des Kaufgrund-stückes ins Grundbuch ein, vermerkte aber am 3. Juli 1950 einen Amtswiderspruch gegen die Richtigkeit dieser Eintragung.
Bereits am 24. April 1950 hatte der Kläger gegen den » Minister für Inneres und Wirtschaft Klage zu dem Verwaltungsgericht erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß die vom Minister getroffene Entscheidung unwirksam sei (Pr.L. I 1950/Rr 199). Eine Entscheidung ist hierzu noch nich); ergangen. Ebenso ist ein Rechtsstreit noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, in dem die Gesellschaft vom Kläger die Einwilligung zur Löschung des Amtswider Spruchs verlangt . *
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Der Kläger Hat mit der ursprünglich gegen die Gesellschaft gerichteten Klage zunächst Rückauflassung und Herausgabe des Grundstücks gefordert, da er den Kaufvertrag für nichtig hält. Kr hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen darin einzuwilligten, daß das Kaufgrundstück im Grundbuch auf den Namen des Klägers zurückübertragen werde. Nach seiner Auffassung ist mit dem ablehnenden Bescheid des Regierungspräsidenten vom 10» MAi 1948 der Kaufvertrag endgültig nichtig geworden, Die BescHwerde gegen den versagenden Bescheid des Oberbürgermeisters habe sich nur gegen die (preisrechtliche). Versagung nach ddr Verordnung über die Preisüberwachung und die Rechtsfolgen von Preisverstößen im GrundStücksverkehr vom
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7. Juli 1942 (RGBl I, 451) gerichtet. Die Verweigerung der Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz sei daher rechtskräftig geworden,
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Die Gesellschaft hat Klagabweisung beantragt. Sie hat ausgeführt, die ablehnende Entscheidung des Regierungspräsidenten habe nach Art 124 der Verfassung für Rheinland-Pfalz noch durch Klage beim Verwaltungsgericht angefochten worden können. Der Kaufvertrag sei daher noch schwebend unwirksam gewesen, als der Oberbürgermeister nachträglich die Genehmigung erteilt habe, und durch sie wirksam geworden. Auf jeden Pall .sei die Nichtigkeit durch die Eintragung im Grundbuch geheilt,-Hilfsweise hat die Gesellschaft ein Zurückbehaltungsrecht an dem Grundstück wegen ihrer hohen Aufwendungen und wegen des bar gezahlten Kaufpreisteiles geltend gemacht,;
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Gesellschaft wies das Oberlandesgericht die Klage ab. Der Kläger hatte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Gesellschaft zu verurteilen, in .seine Wiedereintragung als Eigentümer des Kaufgrundstücks im Wege der

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Berichtigung zu willigen. Hiezu hatte der Kläger ausgefühfet welnn s.eine sonstigen Ausführungen nicht zutreffen solltenj|se däis Grundbuch auf jeden Fall deswegen unrichtig geworden,^ mift der Nichtigkeit des Vertrages die dem Geschäftsführer*^' Gesellschaft erteilte Auflassungsvollmacht hinfällig gewoi|e sek.
Mit der Revision hatte der Kläger ursprünglich beantrag
 unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen Antjjj* in der Berufungsinstanz zu erkennen.
In der Revisipnsinstanz wurde am 19. Februar 1952 d« Verfahren durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft unterbrochen. Der Kläger meldete zuny
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Konkursverfahren anstelle des Anspruchs auf Herausgabe de|] Grundstücks eine Forderung von ca 185 000 IJM. an, außerdem eine mit ca 30 000 DM bezifferte Forderung für Kosten aus verschiedenen Prozessen. Der Kläger hat das Verfahren gegej den Konkursverwalter aufgenommen und gegen ihn folgende A#] träge gestellts .
In Abänderung des angefochtenen Urteils
1.	in erster Linie nach dem Hilfsantrag des Kläger! im Berufungsrechtszug (Verurteilung zur Einwiljfcä gung in die Grundbuchberichtigung) zu erkennen,*!]
2.	hilfsweise den Widerspruch des Beklagten gegenjjta vom Kläger angemeldete Forderung von 185 000 sowie gegen die Forderung auf Erstattung der ii gegenwärtigen Rechtsstreit entstandenen Kosteng 'für unbegründet zu erklären,
3.	äußerstenfalls unter Aufhebung des Berufungsurt^-1 die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entsc#1’
dung ah die Vorinstanz.zurückzuverweisen.
Der Beklagte hat gebeten die Revision zurückzuweisen.
 
I Entscheidungsgründe 8
has Berufungsgericht hat* ausgeführt«
Der Kaufvertrag habe der Genehmigung nach § 4 des Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten vom 22. September 1933 (BGBl I, 659) in der Fassung vom 27. September t938 (RGBl I, 1246) bedurft, die die Unbe-
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denklichkeitsb^scheinigung nach der Verordnung vom 7. Juli 1942 in siclji schließe. Der die Beschwerde gegen die* Ver-sagung der Genehmigung* zurückweisende Bescheid des Regierungspräsidenten vom 10, Mai 1948 sei trotz der Bestimmung des § 8 Abs 2 Satz'2 Wohnsiedlungsgesetz nicht endgültig gewe-
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sen, sondern n$ch Art 124 der Verfassung von Rheinland-Pfalz
 noch mit verwaitungsgerichtlicher Klage anfechtbar. Die Prist
! . « .von zwei Woche#, die für die Klage nach § 21 Abs 1 der Verord-
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nung vom 3. September 1932 (Preußische Gesetzessammlung S 283, u. 295) und nach § 4 des Präsidialerlasses des Oberpräsidenten Rheinland-Hessen-Nassau vom 30. März 1946 (dessen Amts-blatt S 17) einzuhalten gewesen sei, sei nicht versäumt. We- • gen der falschen Rechtsmittelbelehrung (Beschwerdebescheid sei unanfechtbar) habe sie Überhaupt noch nicht zu laufen
 begonnen. Daß die schließlich erhobene verwaltungsgericht-
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liehe Klage gegen den-Bescheid der Preisbildungsstelle und ; nicht gegen den Regierungspräsidenten erhoben worden sei, sei. infolge der teglichkeit, die Klage noch umzustelien, und infolge ihres klaren Zieles; die Genehmigung doch noch zu erreichen, unschädlich. Der Oberbürgermeister habe somit die Genehmigung noch rechtswirksam erteilt, der Kaufvertrag sei. endgültig dadurch rechtsbeständig geworden und die Klage demgemäß unbegründet.»

1. Obwohl im allgemeinen neue Ansprüche in der Revisionsinstanz nicht erhoben werden können, war der Kläger doch befugt, seinen Ibisherigen auf (Auflassung und) Herausgabe des
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Grundstücks gerichteten Hauptantrag noch in der Revision^] insianz umzustellen und eine Entscheidung darüber zu heg« ren[ ob die anstelle des etwaigen Anspruchs tretende Kon-1 kurifeforderung am Konkursverfahren teilnimmt (RGZ 65, 132 Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. *ufl § 240 II 3; Jaeger KD • 6./t? Au fl § 146 Anm 15; Baumbach Lauterbach ZPO 21. Auflj § 240 Anm 2 D). Ebensowenig bestellen Bedenken dagegen, di
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der Kläger in der Revisionsinstanz Haupt- und Hilfsantragj vertauscht hat: Er hätte seinen bisherigen Hauptantrag fal len lassen und den Hilfsantrag zu dem Hauptantrag machen kön| nen. Einen neuen Antrag hat er mit der Umwandlung des bisj herigen Hauptanträgs in einen Hilfsantrag in das Revision! verfahren nicht eingeführt (OGHBrZ Urt v. 21.10.1948, II.j 12/4i8).
2. Bedarf ein Vertrag der behördlichen Genehmigung ui
 ist für diese ein Instanzenzug vorgesehen, wie das für di^
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Genehmigung nach dem Wohnsiediungsgesetz zutrifft, wo in‘§!$ gegen die Versagung der Genehmigung die befristete Beschwe: de vorgesehen und die Beschwerdeentscheidung als endgültig bezeichnet ist, so macht nach der Rechtsprechung die end tige Versagung der Genehmigung den bis dahin schwebend un^
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wirksame^ Vertrag end'gütlig unwirksam. An dieser Unwirks keit! wird durch eine nachträglich doch noch erteilte Gene migung der Verwaltungsbehörde nichts mehr geändert (RG Jl§ 1922^ 491; RG DR 1944, 26 = RGZ 162, l). Diese Rechtsgruni Sätze stehen nicht etwa mit dem weithin anerkannten S%tz Widerspruch, daß die Gültigkeit eines Verwaltungsaktsr, de nicht nichtig ist, bis zu seiner Aufhebung anzuerkehnen is*. Der Verwaltungsakt der Genehmigung wird im vorerwähnten Pfcife nicht als ungültig behandelt, er trifft vielmehr auf ein bereits endgültig unwirksam gewordenes Rechtsgeschäft, dei er zür Wirksamkeit ebensowenig verhelfen kann, wie wenn es sonsi nichtig wäre, etwa wegen Verstoßes gegen die guten Sitten oder Geschäftsunfähigkeit eines am Rechtsgeschäft Bf teililgteu«
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3* Die Revi&ion verficht die Auffassung, mit dem Bescheid des Regierungspräsidenten vom 1Ö.5.1948 sei diese unabänderliche Unwirksamkeit des Kaufvertrages eingetreten . Sie geht dal|>ei, wie auch der .Vorderrichter, in richtiger Auslegung Aer Bescheide des Oberbürgermeisters und des Regierungspräsidenten davon aus, daß diese Entscheidungen sich nicht nür, wie man näch dem Wortlaut annehmen könnte, auf die Auflissung, sondern auch auf den Kaufvertrag
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selbst beziehen.;Die Revision bezeichnet zunächst als
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rechtsirrig die Auffassung des Berufungsgerichts,daß Arft 124 der Verfassung von Rheinland-Pfalz in Abänderung des § 8 Wohnsiedlung^gesetzes die Möglichkeit eröffnet habe, gegen den Bescheid der Beschwerdeinstanz das Verwaltungsgericht anzurufeh. Dieser Angriff geht jedoch fehl. Bach Art 124 der Verfassung, die nach ihrem Art 144 am 18 .^uni 1947 also vor Erlassuhg des Beschwerdebescheids und schon vor der Entscheidung des Oberbürgermeisters in Kraft getreten ist, entscheiden auf Anrufung durch den Betroffenen die .Verwaltungsgerichte datüber, ob Anordnungen und Verfügungen der . Verwaltungsbehörden dem Gesetz entsprechen und die Grenzen pflichtgemäßen Ermessens nicht überschreiten. Die Revision ist der Auffassung, diese Bestimmung sei kein unmittelbar wirkendes Recht, sondern nur ein Programmsatz gewesen, der erst vom Gesetzgeber durch das liandesgesetz über die Verwaltung sgerichtsbarke it vom 14*4.1950 (Gesetz und Verordnungsblatt für Eheinland-Pfalz S 103) -VGG- nebst der 1.
DVO hierzu vom 20.9*1950 (GuVOBl S 273) nach Art 143 der
 Verfassung habe verwirklicht werden müssen. Art 124 habe
: - ' also an der Rechtskraft des Bescheides des Regierungspräsidenten nichts geändert. Die von der Revision angeführten Gründe schlagen aber nicht durch. Auch wenn Art 124 ergänzender Bestimmungen bedurfte, die die Voraussetzungen und Polgen der Anrufung der Verwaltungsgerichte regelten, konnte er doch im Zusammenhalt mit den nach Art 137 der Verfassung noch geltenden Bestimmungen des preußischen
 
Reichten über das Verwaltungsstreitverfahren (landesver-wajltungsgesetz. /EVG7 vom 30.7.1883 - PrGS .95 - idF der Verordnungen vom 3.9.1932 - PrGS 283 - und 17.3.1933
- [PrOS 43 -) und den ergänzenden neuen landesrechtlichen t*
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Beistimmungen angewendet werden (Präsidialerlaß vom 30.3.1$#; - [Amtsblatt des Oberpräsidiums Rheinland-Hessen-Nassau Sifr ; und.2.6.1946 - Amtsblatt S 95 - und LandesVO vom 5.6.194fr ) V0B1 S 138 -). In diesem Sinn hat auch das LandesverwaltuJij#
gebricht Koblenz am ^§*^ai948 entschieden (Rheinisch-Pfälil- • seihe? Verwaltungsblatt S 205). Art 124 bedeutete insofern* , dife Einführung der sogenannten Generalklausel für das schon beistehende verwaltungsgerichtliche Verfahren. Bas Bedenkei das Verhältnis der allgemeinen Verwaltungsgerichte zu den, derverwaltungsgerichten habe bei unmittelbarer Anwendung-des
 Art 124 ungeklärt bleiben müssen, stand einer Anwendung $s «
Art 124 auf Akte der inneren Verwaltung nicht entgegen, hoch*
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auch eine spätere gesetzliche Klarstellung zweckmäßig seitfC$ 15. VGG und § 6 der 1. BVO). Es kann dahingestellt bleibegiofe nicht Art 124 überhaupt nur auf die Verwaltungsakte der time ren Verwaltung abgezielt (Süsterhenn, Verfassung von Rheiien Pfalz Art 124 Anm 4; aA Schunck-Pe Clerk, Verwaltungsgeridi+S gesetz für Rheinland-Pfalz § 15 Anm 6 b a.A.). Eine Pristfe die verwaltungsgerichtliche Klage brauchte der Art. 124 ui»* zu enthalten; denn eine 2-Wochen-Frist ergab sich aus dew*] Berufungsgericht angezogenen.Vorschriften des früheren pj siechen Rechts (§ 21* Abs 1 VO vom 3.9.1932), Soweit die sion aus § 10 der 1, BVO zu dem VGG Gründe gegen die Geltunj Art 124 als unmittelbar anwendbaren Rechtes entnehmen aol ist ihr zunächst entgegenzuhalten, daß diese Durchführung?* Verordnung die Verfassung nicht maßgeblich auslegen konnte« Im übrigen gestattet § 10 nicht die von der Revision ge zog* ~
nen Schlüsse. Nach § 35 VGG beginnt die Prist für die Erh6|
bung der verwaltungsgerichtlichen Klage nicht zu laufen, wenn die anzufechtende Entscheidung keine (richtige) Rechte mittelbelehrung enthält. Hiervon macht § 10 der 1.Durch:
rungsVÖ eine verständliche Ausnahme für die Entscheidungen, die in der Zeiti vom Inkrafttreten bis zur Verkündung des VGG (1. bzw. 20 j. April 1950) gefällt werden« In diesen Fäl-
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len beginnt die| Frist erst mit der Verkündung der 1. DVO.
Die Meinung der I Revision, der Gesetzgeber hätte bei unmittelbarer Geltung dos Art 124 für alle ohne Rechtsmittelbelehrung ergangenen Akte, also auch solche, die vor dem Inkrafttreten des VGG Ergangen waren, den Fristbeginn auf die Verkündung der 1. ])urchfürhungsVO. festsetzen müssen, ist nicht richtig. Die Folgen einer unterlassenen Beschwerdebelehrung vor dem Inkrafttreten bestimmten sich nach dem bisherigen Recht. Die Frage nach diesen Folgen konnte genau so auftre-ten, wenn Art 1$4 nur Programmsatz war und demgemäß der Aufzählungsgrundsatz (Enumerationsprinzip) zunächst weitergalt. Aus der Unterlassung einer gesetzlichen ttbergangsregelung können daher keine Folgerungen gegen die Geltung des Art 124 als unmittelbar anwendbaren Rechtes gezogen werden. In Übereinstimmung mit ;der obengenannten Auffassung des Landesver-waltungsgerichts Koblenz, . mit Süsterhenn, Verfassung Art 124 Anm 3 und Schunok-De Clerk VGG Vorwort S 5 ist daher festzuhalten, daß mit dem Inkrafttreten der Verfassung am 18. Mai 1947 (Art 144 Abs 1) die Generalklausel für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingeführt worden ist.
4. Unbegründet sind auch die Bedenken der Revision, ob der Landesgesetzgeber durch Art 124 der Verfassung die reichsrechtliche Vorschrift des § 8 Wohnsiedlungsgesetz über die Endgültig*-keit der Beschwerdeentscheidung habe aufheben können. In der Zeit nach dem Zusammenbruch hatten nach allgemeiner Auffassung die Landesgesetzgeber Rechtssetzungsbefugnis auch insoweit, als. früher das Reich zuständig war. Diese Auffassung ist in Art 123 Abs 1 und Art 125 Nr 2 GrundG anerkannt (s auch Art 19 Abs *
 4 GrundG; Schunc.k-De Clerk § 15 Anm 5 a). Die Besatzungsmacht hat die Abänderung von Reichsrecht durch Bestimmungen der Ver- ..
fassung von Rheinland-Pfalz dadurch anerkannt, daß sie die
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Verfassung einer; Volksabstimmung mit dem Ziel der Entscheidung
 
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übet ihr Inkrafttreten unterstellt hat (VO Nr 87 vom.17.4,
 194 7 -Journal Officiel S 668) *
' 5. Slit Recht wendet sich jedoch die Revision gegen
 Auffassung des Berufungsgerichts, die Prist für die ver-
•waljbungsgerichtliche Klage sei schon wegen der unrichtige^
Recjitsmittelbelehrung noch nicht abgelaufen gewesen. Sowejl
 einfe Rechtsmitterbelehrung gesetzlich nicht durch Rechtss^Rj
 vor&eschrieben ist, kann ihr Pehlen oder eine falsche BelS
runi am gesetzlichen Pristlauf nichts ändern. Die gegente|»-£
ge Auffassung läuft auf Gesetzesänderung hinaus (PrOVG 97$
 263i siehe auch RG JW 1921, 574). Entscheidend ist daher,
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ob der Regierungspräsident durch Rechtssatz verpflichtet i&r,
eini Belehrung Uber die Möglichkeit verwaltffegsgerichtlictier f
Klage zu erteilen. Bas Berufungsgericht scheint die Präge£
bejähen, ohne daß ersichtlich ist, auf welche Rechts vor schrfH
es sich stützt. Ebensowenig gibt Bieckmann, Pluchtliniengej^
sets und Wohnsiedlungsgesetz zu § 8 Wohnsiedlungsgesetz, |
er ebenfalls Belehrungspflicht bejaht, hiefür eine Begrünlwg*
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Eine Vorschrift ungeschriebenen Rechts, die die Belehrungen^:
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ordnete, wie Porsthoff, Verwaltungsr'echt 2. Aufl 1. Teil 1#^; S 422 sie annimmt, ist abzulehnen. Bas Wohnsiedlungsgeseti$; * seitie Ausführungsverordnung vom 25.2.1935 (RGBl 1, 292) u|| die Ausführungserlasse vom 18.11.1933 RAB1 I, 299? 27.6.l|j (RAB1 I, 161) und 26.5.1935 (RAB1 I, 99) sowie die Preußi« schein Ausführungsbestimmungen vom 18. 10. 1933 (MBlWiA 50(
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ergeben keine Belehrungspflicht. Eine solche Bestimmung ii in ihnen für die Beschwerdeentscheidung auch nicht zu er-«? warten, weil diese hach dem Wohnsiedlungsgesetz endgültig sein sollte. Eine allgemeine Belehrungspflicht für Verwal; tungsakte jeder Art ist, soweit ersichtlich, nirgends bestimmt. Bie besonderen in der Entscheidung OGHBrZ NJW 194^| 821 äufgezählten Pälle gesetzlicher Belehrungspflicht lie( nicht vor; insbesondere ist § 64 LVG nicht einschlägig, eine’ Belehrungspflicht im verwaltungsgerichtlichen. VerfahffJ selbst aufstellt, während hier die Pflicht zur Belehrung ▼( Klageeinreichung in Präge steht
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6.	Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung war somit kein Hindernis fUr den Lauf der zweiwöchigen Frist für • die verwaltungsgerichtliche Klage* Nach § 52 des. für das verwaltungsgerichtliche Verfahren damals in Koblenz maßgebenden. Preußische Landesverwaltungsgesetzes (siehe auch § 54) begann die!Frist mit der Zustellung des Bescheides.
Damit traf das L^tidesverwaltungsgesetz jedoch keine Bestimmung über die Ar-; und Weise der Zustellung (von Brauchitsch, Verwaltungsgesetise für Preußen, 1. Band LVG § 52 Anm 2; von ,
Bitter, Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung Band II *
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S 1178). Es verlangt insbesondere keine förmliche Zustellung. Maßgebend für die Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung 4 des Regierungspräsidenten waren, da Preisprüfungsverfahren und Y7ohn sied lung! s genehmigungsver fahren zusammentrafen, die für d^s Y/ohnsiedtungsverfahren maßgebenden Vorschriften	*
(Nr 8 des gemeinschaftlichen Erlasses zur Verordnung über die Preisüberwachung und die Rechtsfolgen von Preisverstößen
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im Grundstücksve^kehr vom 8.7.1942 DJ S 471), die eine beson- <
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dere Form nicht änordnen, wie auch der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone bereits festgestellt hat (NJW 1949>
 821). Es kann datier kein Zweifel bestehen, daß für den KLä- . ger die Prist flit die. Anfechtung des an ihn gerichteten ver-sagenden Beschwerdebescheides des Regierungspräsidenten	r
durch verwaltungsgerichtliche Klage zur Zeit der nachträg- : *
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liehen Genehmigung des Oberbürgermeisters der Stadt Koblenz vom 11. April 1950 längst abgelaufen war. Nach den oben zu 2) angeführten Grundsätzen hätte die nachträgliche Genehmigung den Kauf und die Auflassung nur dann noch wirksam ma-chen können, wenn eine Anfechtungsklage noch für die Gesellr
 schaft möglich gewesen oder bereits zulässigerweise angebracht .’:
. » ♦ - > gewesen wäre. Das ist aber zu verneinen. Die Entscheidung ‘
der Frage hängt davon ab, ob die Gesellschaft hinsichtlich
 des Beschwerdebescheides Betroffene im Sinne des Art 124 der
 rheinland-pfälzischen Verfassung war. Für die Bejahung ließe
 sich anführen, daß die Beschwerdeentscheidung die Versagung
 einer Genehmigung bestätigte, von der die Wirksamkeit eines. *
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von der Beklagten geschlossenen Geschäftes, somit auch de*! hieraus der Beklagten zustehenden Rechte abhing (Schunck-i Be Clerk VGG § 15 Anm g bb). Bei der Auslegung des Art 12^
ist jedoch zu berücksichtigen, daß zwar mit der Verfassung^* Stimmung ein allgemeiner verwaltungsgerichtlicher Schutz g« gen gesetzwidrige oder auf Ermessensmißbrauch beruhende VelH waltungsakte geschaffen werden sollte, daß aber andererseits das in Rheinland-Pfalz geltende Recht grundsätzlich in Kraff blieb (Art 137 der Verfassung). Daraus ist einmal zu schliä-: sen, daß hier der noch dazu durch bisheriges Reichsrecht vor-l gesehene Beschwerderechtszug aufrecht erhalten bleiben muß« und daß die verwaltungsgerichtliche Klage erst gegen den mm schwerdeentscheid gegeben war* Weiter kann dann derjenige nicht als durch den auf Beschwerde eines anderen ergehenden] Bescheid betroffen gelten, der selbst den Beschwerdeweg nicfi* hat gehen wollen, sondern den Bescheid der zunächst beschlits-senden Verwaltungsbehörde unangefochten gelassen hat, inabesöf dere wenn die Beschwerde befristet war (vgl auch Schunck-Bra Clerk VGG § 17 Anm 3, §§ 18-20 Anm 6 c bb). Das muß jeden-ff falls gelten, wenn die Beschwerdeentscheidung mit der ersten Verwaltungsentscheidung übereinstimmt. Ob bei einjem Beschjwr-* debescheid, der die Rechtslage desjenigen, der die erste Vers waltungsentscheidung nicht angefochten hat, verschlechteriiÄ' würde, eine andere Auffassung Platz greifen müßte, kann o^X fenbleiben, da dieser Pall nicht vorliegt. An dem Ergebnis,K daß die Gesellschaft gegen den Beschwerdebescheid des Hegi« rungspräsidenten keine verwaltungsgerichtliche Klage mehr-ft hatte, und daß mit der Versäumung der Beschwerdeffist durcltp den Kläger der Vertrag endgültig unwirksam wurde, würde auch • nichts geändert, wenn der Kläger auf Grund Vereinbarung zwischen den Parteien seine Beschwerde eingereicht haben sollte. Die Beschwerde des Klägers würde dadurch noch keine im Nam** der Gesellschaft. Ebensowenig kann an dem mangelnden KLage-ft recht der Gesellschaft der Umstand etwas ändern, daß sie I bei verwaltungsgerichtlicher Klage des Klägers nach § 70 I»V6
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möglicherweise beigeladen worden wäre« Dahingestellt kann bei dieser Sachlage die Richtigkeit der Auffassung des Berufungsgerichts bleiben; es sei wegen der Möglichkeit ei- ' ner Klageumstellung der Umstand ohne Bedeutung, daß die Beklagte ihre verwaltungsgerichtliche Klage zunächst beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Preisbildungsstelle und-nicht beim Bezirksverwaltungsgerieht gegen den Regierungspräsidenten erhoben hat*	4	<
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7.	Das Ergebnis der bisherigen rechtlichen Erwägungen ist also, daß infolge der endgültigen Versagung der Wohnsied- ' £ lungsgenehmigung der Kaufvertrag samt Auflassung derart unwirksam geworden war, daß die nachträgliche Genehmigung vom 11. April 1950 sie.nicht mehr zu Kräften bringen konnte. Fraglich kann nurmehr sein, ob die am 20?/T1950 vorgenommene Eintragung der Gesellschaft als Eigentumerin des Kaufgrundstücks im Grundbuch die Unwirksamkeit des Vertrages und der . Auflassung geheilt hat, wie der Beklagte behauptet. Diese Heilung könnte sich von vornherein nur auf das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, den Kaufvertrag, nicht, auf die Auflassung beziehen, da § 2 der Verordnung über die Preis-* Überwachung und die Rechtsfolgen von Preisverstößen im Grund- ^ stücksverkehr vom 7.7.1942 nur den schuldrechtlichen Ver-trag betrifft. Immerhin.würde die Heilung der Unwirksamkeit
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auch nur des Kaufvertrages der Berichtigungsklage entgegenste- ;7 hen, da der Beklagte dann einen Anspruch auf Auflassung aus dem'
Vertrage geltend machen könnte, der das Berichtigungsverlangen
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als arglistig erscheinen ließe. Aber zu dieser Heilung der Unwirksamkeit ist es durch die Eintragung der Gesellschaft im Grundbuch nicht gekommen. Die auf Grund der Verordnung zur Durchführung des Vier-Jahres-Plans vom 18.10.1936 erlassene Verordnung vom 7.7.1942, deren Gültigkeit außer Zweifel s-teht (BGHZ 4, 76 £50/), bestimmt in § 2, daß ein Vertrag, durch den.sich jemand zur entgeltlichen Übertragung des Eigentums an einem Grundstück verpflichtet, nichtig ist, wenn..; •-die Preisbehörde den Vertrag beanstandet, macht jedoch hie-777
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von eine Ausnahme unter anderem, wenn der Erwerber im ® Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden ist« Es gilt ™ dann der von der Preisbehörde als zulässig bezeichnete Prq)$L als vereinbart. Des Palles, daß das Rechtsgeschäft einer . Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz bedarf, gedenkt fljg k Verordnung nur insoweit, als die Genehmigung als preislich*! Unbedenklichkeitserklärung angesehen wird (§ 1 Abs 2). In0»
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übrigen greift hier der gemeinschaftliche Erlaß vom 8.7.194-* ein, der,auf Grund der Ermächtigung in § 6 der Verordnung er-, gangen, auch rechtliche Zweifelsfragen entscheiden konnte. Nach den oben ausgeführten allgemeinen Grundsätzen würde die endgültige Versagung der Genehmigung, wie dargelegt, den Vertrag nichtig machen, so daß er neu geschlossen werden ijtöfsfe
 Davon ist eine Ausnahme in Nr 3 des Erlasses gemacht. Nac dieser Regelung hat die Behörde für den Pall der Versagun der Genehmigung nur aus Preisgründen gleichzeitig den Ver trag für den Pall zu genehmigen, daß das Entgelt in der v der Preisbehörde angegebenen Weise ermäßigt wird. Dann wi die Genehmigung mit der Erklärung des Veräußerers, er sei mit dem zulässigen Entgelt einverstanden, oder mit der Rectts-kraft eines entsprechenden Urteils wirksam, womit offenbar, auch gesagt werden soll, daß dann der Vertrag wirksam wird. Ein Bedenken gegen eine solche Heilung der Unwirksamkeit Vertrages*, dem zunächst die Genehmigung versagt worden ist, könnte nicht daraus entnommen werden, daß der Pall der Eint^a* gung im Grundbuch nicht eigens erwähnt worden ist (so auchÄ Pritsch DJ 1944> 32). Die Erwähnung des Eintrags im Grund- 1 buch lag deshalb für genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte» ferner als im reinen Beanstandungs ver fahren, da der Grund-* buchrichter unabhängig davon, ob das Veräußerungsgeschäft * entgeltlich oder unentgeltlich war, die. Wohnsiedlungsgeneti-*1 migung für die Veräußerung eines Grundstücks im Wohnsiedlultyi? gebiet zur Eintragung fordern mußte (§ 11 WohnsiedlungsgestM so daß der Pall der Eintragung trotz Versagung der Genehmigung nicht leicht eintreten konnte (anders für das Beanstafl~
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dungsverfahren, siehe A.V. vom 8.7*1942 DJ S 473). Dem Erlaß ist jedoch zu entnehmen, daß die Heilung eines Vertrages, dem die WohnSiedlungsgenehmigung versagt worden ist, durch die Tatbestände des § 2 Abs 2 der Verordnung.vom 7.7.
1942 nur eintritt, wenn mit der endgültigen Versagung der •Genehmigung des Vertrages zu dem ursprünglichen Preis zugleich die bedingte Genehmigung des Vertrages mit dem von der Behörde für zulässig erachteten Preis erteilt wird. Daran fehlt es in der gegenwärtigen Sache. Der Versagungsbescheid des Oberbürgermeisters erwähnt .den zulässigen Preis überhaupt nicht, der Beschwerdebescheid des Regierungspräsidenten gibt ihn zwar an, spricht aber keine bedingte Genehmigung J für einen Verkauf zu diesem Preise aus, sondern beschränkt sich auf die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Versa- ^ gung der Genehmigung durch den Oberbürgermeister. Der von • Pritsch aaO anscheinend vertretenen Auffassung, daß die Ein-*., tragung im Grundbuch sogar nachträglich die fehlende Genehmigung ersetzen würde, vermag der Senat nicht zu folgen. . ' 0v Diese wäre ja nicht einmal entbehrlich, wenn der Vertrag von Anfang an zu dem zulässigen Preise geschlossen worden wäre. Scheitert demnach die Heilung der Nichtigkeit des Kaufvertrags daran, daß die Genehmigung zu dem zulässigen Preise nicht bedingt zugleich mit der Versagung der Genehmigung zu dem ursprünglichen^;;
Preise erteilt worden ist, so kann dahingestellt bleiben,	^
v < 4 * ob die Eintragung überhaupt eine heilende Wirkung zu entfalten..
vermag, wenn der Veräusserer, wie hier, bereits sich gewei- .
gert hat, sich mit dem herabgesetzten Preise einverstanden zu
 erklären und wegen Versäumung der in § 2 der Verodnung vom 7.7...
1942 vorgesehenen Klagefrist von einem Monat auch im Prozeß-
wege zur Erteilung des Einverständnisses nicht mehr gezwungen., werden kann (so Wohlhaupt-Rentrop-Bertelsmann,Preisgesetz -3. Aufl 3. Band Anm 4 zu §* 2 der VO vom 7.7.1942 und wohl ^ auch Friemann DR 1942, 1075 /T078 mit 1077/> anders anschei-. nend Pritsch DJ 1944, 32).	•	*	!
8.	Es bleibt somit dabei, daß durch die Versagung de| Y/ohnSiedlungsgenehmigung nach dem Ablauf der Frist für ei) verwaltungsgerichtliche Klage des Klägers der Kaufvertrag*! samt der Auflassung nichtig geworden ist. Die Eintragung 1 der Gesellschaft hat das Grundbuch unrichtig gemacht. Der fj Klageanspruch auf Verurteilung des Beklagten, in die Be- .] richtigung des Grundbuchs durch Wiedereintragung des Klä-y gers zu willigen, ist demnach begründet (§ 894 BGB). Gleich* wohl kann das Revisionsgericht ihm nicht selbst stattgebe* denn zur Entscheidung über das von der Beklagten geltend-^ gemachte Zurückbehaltungsrecht (RGZ 114, 266; 115, 35 bedarf es noch tatsächlicher Feststellungen, die das ReviV sionsgericht nicht treffen kann«. Ebensowenig kann es die Frage, ob dieses Verteidigungsmittel, wie der Kläger meint nach § 529 Abs 2 ZPO zurückgewiesen werden muß, anstelle ’ des Tatrichters entscheiden. Unter Aufhebung des Berufunga' Urteils war daher dies Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüokzuverweiseH das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
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 Einer Prüfung des EilfsanSpruchs durch das Revision^? gericht bedurfte es nicht. Sie wäre ausnahmsweise erforddfc lieh, wenn verhütet werden müßte, daß der Kläger einen bisherigen unbegründeten Hauptanspruch nach Umstellung in>. der Revisionsinstanz erst nach Zurückverweisung durch neue Vorbringen in der Berufungsinstanz begründet machen könnte (OGHBrZ Urt v. 21.10.1948, II ZS 12/48). Hiemit ist je-
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doch nicht zu rechnen, da das Zurückbehaltungsrecht zur Klagabweisung hinsichtlich des HauptanSpruchs nicht führen kann .
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