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BGH · V ZR 85/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 85/11

Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. März 2011 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der Wert der geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. 2 Hinsichtlich der Beseitigung der Bauten bemisst sich die Beschwer der Klägerin nach dem Wertverlust, den ihr Grundstück durch den Überbau der Beklagten erleidet; dieser ist nach dem Wert der überbauten Fläche und den dadurch bewirkten Beeinträchtigungen bei der Nutzung des nicht überbauten

Zitierte Normen: § 26 EGZPO § 97 ZPO
KostenbauenWert19überbauenBeschwerdeKlägerinBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 85/11
vom 19.Januar 2012 in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. März 2011 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 6.636,96 €.
Gründe:
1	1. Die Beschwerde ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig. Die Klägerin hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der Wert der geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt.
2	Hinsichtlich	der Beseitigung der Bauten bemisst sich die Beschwer der
 Klägerin nach dem Wertverlust, den ihr Grundstück durch den Überbau der Beklagten erleidet; dieser ist nach dem Wert der überbauten Fläche und den dadurch bewirkten Beeinträchtigungen bei der Nutzung des nicht überbauten
-3-
Grundstücksteils zu bestimmen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - VZB 250/10, ZMR 2011, 782, 783). Hierzu trägt die Klägerin nichts vor. Sie beruft sich allein auf die - für die Bemessung ihrer Beschwer nicht maßgeblichen - Kosten der Entfernung der Bauten bzw. der Errichtung einer Doppelgarage.
3	2.	Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger	Stresemann	Czub
 Brückner
Weinland
 Vorinstanzen:
LG Cottbus, Entscheidung vom 04.03.2009 -40 58/08 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 31.03.2011 - 5 U 45/09 -