BGB § 891 Auf die Vermutung des § 891 BGB darf sich jeder - auch der Vertragspartner - berufen, für den das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechts von Bedeutung ist. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Verki in Oi stücken auch mit Gebäuden von meinem Grundstück Artikel 419 der Gemeinde zu vertreten, für mich rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Anträge bei Behörden und Gerichten zu stellen, sowie Auflassungen zu erkläreno Ich befreie meine Tochter, Prau Hilda von den Bestimmungen des § 181 BGB* Mai 1964 die ihrer Tochter erteilte Vollmacht und erwirkte im Wege einer einstweiligen Verfügung die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit der in Abteilung III unter Nr. 15 des Grundbuchs von Edewecht Blatt 419 Juni 1964 im Grundbuch eingetragen wordeno Bei Eintragung der Grundschuld am 15c August 1965 hatte der Sachbearbeiter des Grundbuchamtes verfügt, daß der Beklagten als Eigentümerin Nachricht über die erfolgte Grundschuldeintragung gegeben werden solle. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Beklagte aus der Grundschuld in Anspruch genommen und u.a. vorgetragen, sie, die Klägerin, habe im Vertrauen auf die Gültigkeit der Grundschuldbe-stcllung dem Kaufmann G^HHi einen Kredit von 40 000 DM eihgeraumt, der bisher nicht zurückgezahlt worden sei. 1. an sie aus der im Grundbuch von Blatt 4fP in Abt. III unter Nr. 15 eingetragenen Grundschuld 40 000 DM zu zahlen, 2. aus der im Grundbuch von DfHHHIb Blatt 4f) in Abt. III unter Nr. 15 eingetragenen Grund schuld die Zwangsvollstreckung in dieses Grundstück zu dulden, 5. die Löschung des Widerspruchs gegen die Richtigkeit der in Abt. III unter Nr. 15 des Grundbuchs von Blatt 4^) ein- Eine Mitteilung des Grundbuchamts über die Eintragung der Grundschuld über 40 000 DM habe sie, die Beklagte, nicht erhalten. Die Klägerin wendet sich gegen dieses Urteil mit der Revision. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, die Klägerin habe keine Grundschuld erworben, weil eine Einigung über die Grundschuld nach §§ 1192, 873 BGB Nach dem Text der Vollmachtsurkunde und den Umständen, die zu ihrer Erteilung führten, müsse angenommen werden, daß Frau auch ermächtigt gewesen sei, den gesamten Grundbesitz der Beklagten zu belasten. A) Soweit die Revision zunächst meint, der Revisionsrichter könne die Auslegung des Tatrichters, Frau S^HI sei in der Urkunde zur Belastung des gesamten Grundbesitzes nicht ermächtigt worden, "ohne Einschränkung” nachprüfen, übersieht sie allerdings, daß im Wortlaut der Grundbucheintragung auf die Ein-tragungsbov/illigung (und damit auf die Vollmacht) nicht Bezug genommen worden ist (vgl. Der Umfang einer Vollmacht bestimmt sich nach dem Willen des Vollmachtgebers; es gilt nur die Erklärung dieses Willens, und zwar in der Form, in der der Geschäftspartner ihn nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erkennen muß (vgl. Diese Behauptung unterstellt der Berufungsrichter als wahr, würdigt sie aber nur daraufhin, ob die Voraussetzungen des § 117 BGB (Scheingeschäft) vorliegen. Die von der Klägerin behauptete Vereinbarung nötigt dessenungeachtet zu der Prüfung, ob die Beklagte außerhalb der Vollmachtsurkunde Frau zu Belastungen des gesamten Grundbesitzes ermächtigt hatte. 9 dargelegt hat, kommt es bei der Feststellung von Inhalt und Umfang einer Vollmacht nicht nur auf den Wortlaut der über sie ausgestellten Urkunde an. Soweit der Berufungsrichter untersucht hat, ob die Beklagte im Hinblick auf eine Duldungsvollmacht (vgl. März 1961 - VIII ZR 49/60, DM BGB § 167 Nr. 10) die Handlung ihrer Tochter gegen sich gelten lassen muß, hat er bei Würdigung der hierzu erhobenen Beweise nur die Überzeugung gewinnen können, es sei nicht bewiesen, daß die Beklagte von den "von Brau vollmachtslos r vor April 1964 Kenntnis erlangt" habe, und dazu bemerkt, daß die Voraussetzungen der Duldungsvollmacht, "deren Vorliegen die Klägerin zu beweisen hätte, nicht nachgewiesen" seien. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Benachrichtigung des Gruniibuchamts von der Eintragung der Grundschuld auch für die Präge einer stillschweigenden Genehmigung der Beklagten eine Rolle spielen kann. Auf diese Vermutung darf sich jeder - auch der Vertragspartner - berufen, für den das Bestehen oder Nichtbestehen des Hechts von Bedeutung ist (vgl. Bei Prüfung der Präge, ob die für den Standpunkt der Klägerin sprechende Vermutung widerlegt (nicht etwa nur erschüttert) sei, ist davon auszugehen, daß nicht nur der aus dem Grundbuch sich ergebende Tatbestand zu widerlegen ist, sondern auch jede andere rechtliche Möglichkeit, sofern eine entsprechende Behauptung aufgestellt wird (vgl. Die Beklagte hat hiernach den Beweis dafür zu erbringen, daß die tatsächlichen Voraussetzungen der Duldungsvollmacht, insbesondere die Kenntnis der Beklagten von den Handlungen ihrer Tochter - entgegen dem Vortrag der Klägerin - nicht Vorlagen. 2. Das gleiche hat für die Erwägungen zu gelten, mit denen das Berufungsgericht das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht (vgl, BGH Urteil vom 5. Auch insoweit hat es die tatsächlichen Voraussetzungen für von der Klägerin nicht bewiesen erachtet und deshalb gegen sie entschieden.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 891 Auf die Vermutung des § 891 BGB darf sich jeder - auch der Vertragspartner - berufen, für den das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechts von Bedeutung ist. BGH, ürt. v. 18, März 1970 - V ZR 84/67 - OLG Oldenburg LG Oldenburg BUNDESGERICHTSHOF Bf NAMEN DES VOLKES X_ZR_84/67 URTEIL In dem Rechtsstreit Verkündet am 18. März 1970 H i r t h 7 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstell e der Raiffeisenbank S vertreten durch eGmbH in S a) ■b) Bankdirektor Theodor EflBD in S1 Vorstandsmitglied Müllermeister in S1 eent M1 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Frau Martha R über Vfl|, geh. zu J( in Jl Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 2 Der V. Zivilsenat;, des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Mattem, Hill und Dr. Grell für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Qberlandes-gerichts Oldenburg vom 4. April 1967 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts v/egen Tatbestand; Brau Hilda Frieda Wilhelmine SfmfllB gab. R( ließ am 27. September 1961 das im Grundbuch von E| Band 10 Blatt m eingetragene Grundstück an ihre Mutter, die Beklagte, auf. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgte am 25. Juli 1962» Gleichzeitig mit der Eigentumsübertragung erteilte die Beklagte ihrer Tochter Frau SMHHB folgende am 21. Februar 1962 notariell beglaubigte Vollmacht: - 3 Hilda u Martha R^^B geh. zu in erteile hiermit meiner Tochter, Prau MI Verki in Oi stücken auch mit Gebäuden von meinem Grundstück Artikel 419 der Gemeinde zu vertreten, für mich rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Anträge bei Behörden und Gerichten zu stellen, sowie Auflassungen zu erkläreno Ich befreie meine Tochter, Prau Hilda von den Bestimmungen des § 181 BGB* Ich, Wilhelm in stimme dieser Vollmacht zu." Im Jahre 1963 bewilligte Prau auf Grund der ihr von der Beklagten erteilten Vollmacht der Klägerin eine Brief grundschuld in Höhe von 40 000 DM» Am 15* August 1963 wurde diese Briefgrundschuld in Abteilung III des Grundbuches Blatt 4^ von EfHHflV zu lfd. Nummer 15 eingetragen* Am 20, September 1963 unterschrieb Prau Schweneker eine formularmäßige "VerwenöungsZweckerklärung für eine zur Sicherung von Verbindlichkeiten bestellte Grundschuld" zugunsten der Klägerin, In dieser Erklärung heißt es u,a,, daß die Grundschuld zur Sicherheit für alle Ansprüche der Klägerin gegen den Kraftfahrzeughändler Werner Gfm dienen solle und daß für den Eingang des Grundschuldbetrages die persönliche Haftung übernommen werde. Die Beklagte widerrief am 21. Mai 1964 die ihrer Tochter erteilte Vollmacht und erwirkte im Wege einer einstweiligen Verfügung die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit der in Abteilung III unter Nr. 15 des Grundbuchs von Edewecht Blatt 419 eingetragenen Grundschuld von 40 000 DM- Dieser Widerspruch ist am 18. Juni 1964 im Grundbuch eingetragen wordeno Bei Eintragung der Grundschuld am 15c August 1965 hatte der Sachbearbeiter des Grundbuchamtes verfügt, daß der Beklagten als Eigentümerin Nachricht über die erfolgte Grundschuldeintragung gegeben werden solle. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Beklagte aus der Grundschuld in Anspruch genommen und u.a. vorgetragen, sie, die Klägerin, habe im Vertrauen auf die Gültigkeit der Grundschuldbe-stcllung dem Kaufmann G^HHi einen Kredit von 40 000 DM eihgeraumt, der bisher nicht zurückgezahlt worden sei. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an sie aus der im Grundbuch von Blatt 4fP in Abt. III unter Nr. 15 eingetragenen Grundschuld 40 000 DM zu zahlen, 2. aus der im Grundbuch von DfHHHIb Blatt 4f) in Abt. III unter Nr. 15 eingetragenen Grund schuld die Zwangsvollstreckung in dieses Grundstück zu dulden, 5. die Löschung des Widerspruchs gegen die Richtigkeit der in Abt. III unter Nr. 15 des Grundbuchs von Blatt 4^) ein- getragenen Grundschuld zu bewilligen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat u.a. vorgetragen: Die Vollmacht sei nur erteilt worden, damit Frau bereits einge- leitete Verkäufe von Teilgrundstücken habe abwickeln können. Die Beklagte und ihr Ehemann hätten erst nach einem Verkehrsunfall ihrer Tochter am 28. April 1964 von deren Grundstücksbelastungen Kenntnis erhalten. Eine Mitteilung des Grundbuchamts über die Eintragung der Grundschuld über 40 000 DM habe sie, die Beklagte, nicht erhalten. Erst ira Mai 1964 habe sie Kenntnis von dieser Grundschuldeintragung erlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der dagegen eingelegten Berufung hat die Klägerin ihre Klageanträge zu 2) und 3) weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hot die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin wendet sich gegen dieses Urteil mit der Revision. Sie verfolgt ihre in der Berufungsinstanz gestellten Klaganträge v/eiter. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, die Klägerin habe keine Grundschuld erworben, weil eine Einigung über die Grundschuld nach §§ 1192, 873 BGB nicht zustande gekommen sei; Frau S sei auf Grund der am 21. Februar 1962 notariell beglaubigten Vollmacht zur Vertretung der Beklagten bei Belastungen ihres Anwesens nicht ermächtigt gewesen. Auch auf Grund einer Duldungs- oder An- Bio Revision rügt, das Berufungsgericht habe Auslegungsregeln verletzt und den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt. Nach dem Text der Vollmachtsurkunde und den Umständen, die zu ihrer Erteilung führten, müsse angenommen werden, daß Frau auch ermächtigt gewesen sei, den gesamten Grundbesitz der Beklagten zu belasten. Bie Rügen haben Erfolg. A) Soweit die Revision zunächst meint, der Revisionsrichter könne die Auslegung des Tatrichters, Frau S^HI sei in der Urkunde zur Belastung des gesamten Grundbesitzes nicht ermächtigt worden, "ohne Einschränkung” nachprüfen, übersieht sie allerdings, daß im Wortlaut der Grundbucheintragung auf die Ein-tragungsbov/illigung (und damit auf die Vollmacht) nicht Bezug genommen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1969 - V ZR 61/66, WM 1969, 661, 662) und schon deshalb die Auslegung des Tatrichters nur daraufhin nachgeprüft werden kann, ob sie die gerügten Verstöße gegen die bei individuellen Willenserklärungen zu beachtenden Auslegungsgrundsätze aufweist. Im übrigen ist insoweit folgendes zu bemerken: Scheinsvollmacht habe Frau S nicht vertreten können. die Beklagte II. Der Umfang einer Vollmacht bestimmt sich nach dem Willen des Vollmachtgebers; es gilt nur die Erklärung dieses Willens, und zwar in der Form, in der der Geschäftspartner ihn nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erkennen muß (vgl. Erman, BGB 4. Aufl. § 167 Anm. 7). Der Tatrichter hat bei einem Streit über Inhalt und Umfang einer Vollmacht zunächst festzustellen, was der Vollmachtgeber alles erklärt hat. Der Berufungsrichter hat insoweit nur die in der Vollmachtsurkunde enthaltenen Erklärungen der Beklagten im Auge gehabt. Die Klägerin hat aber auf den "wirtschaftlichen Hintergrund" der Grundstüeksübertragung nebst Vollmachtserteilung hingewiesen und dazu behauptet, Frau und die Beklagte hätten vereinbart, daß alles beim alten bleiben solle wie bisher, Frau S(^iB solle über den gesamten Grundbesitz verfügungsberechtigt bleiben. Diese Behauptung unterstellt der Berufungsrichter als wahr, würdigt sie aber nur daraufhin, ob die Voraussetzungen des § 117 BGB (Scheingeschäft) vorliegen. Die von der Klägerin behauptete Vereinbarung nötigt dessenungeachtet zu der Prüfung, ob die Beklagte außerhalb der Vollmachtsurkunde Frau zu Belastungen des gesamten Grundbesitzes ermächtigt hatte. Weiterhin kann die behauptete Vereinbarung für die Auslegung der Vollmachtsurkunde von Bedeutung sein. Wie der Senat in seinem Urteil vom 19. September 1969 - V ZR 52/67 - S. 9 dargelegt hat, kommt es bei der Feststellung von Inhalt und Umfang einer Vollmacht nicht nur auf den Wortlaut der über sie ausgestellten Urkunde an. Es sind auch die begleitenden Umstände, der Zweck der Vollmacht und das zugrunde 8 liegende Rechtsgeschäft zu berücksichtigen. Die Gründe des Berufungsurtoils lassen nicht erkennen, ob der Tatrichter diese rechtlichen Gesichtspunkte beachtet hat. Er hat sich ersichtlich darauf beschränkt, die Vollmachtsurkunde nach dem Wortlaut äuszulegen und danach allein den Vollmachtsrahmen abzustecken. Es läßt sich aber nicht von vornherein ausschließen, daß der Tatrichter bei Beachtung der erwähnten Grundsätze den Vortrag der Klägerin anders gewürdigt hätte. B) 1. Soweit der Berufungsrichter untersucht hat, ob die Beklagte im Hinblick auf eine Duldungsvollmacht (vgl. BGH Urteil vom 8. März 1961 - VIII ZR 49/60, DM BGB § 167 Nr. 10) die Handlung ihrer Tochter gegen sich gelten lassen muß, hat er bei Würdigung der hierzu erhobenen Beweise nur die Überzeugung gewinnen können, es sei nicht bewiesen, daß die Beklagte von den "von Brau vollmachtslos r vorgenommenen Grundstücksbelastungen ... vor April 1964 Kenntnis erlangt" habe, und dazu bemerkt, daß die Voraussetzungen der Duldungsvollmacht, "deren Vorliegen die Klägerin zu beweisen hätte, nicht nachgewiesen" seien. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Benachrichtigung des Gruniibuchamts von der Eintragung der Grundschuld auch für die Präge einer stillschweigenden Genehmigung der Beklagten eine Rolle spielen kann. Zutreffend rügt die Revision jedenfalls insoweit, das Berufungsgericht habe die Bevreislast verkannt. Der Revision ist darin beizutreten, daß für die dingliche Berechtigung der Klägerin die gesetz- liehe Vermutung des § 891 BGB spricht. Auf diese Vermutung darf sich jeder - auch der Vertragspartner - berufen, für den das Bestehen oder Nichtbestehen des Hechts von Bedeutung ist (vgl. Erman aaO § 891 Anm. 3; Palandt, BGB 28. Aufl. § 891 Anm. 3; Planck, BGB 5. Aufl. § 891 Anm. 3; Staudinger, BGB 11. Aufl. § 891 Rdn. 36; Baur, Sachenrecht 4. Aufl. § 10 III a; a.A. BayObIG 22 A 37; Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. § 891 Rdn. 12). Bei Prüfung der Präge, ob die für den Standpunkt der Klägerin sprechende Vermutung widerlegt (nicht etwa nur erschüttert) sei, ist davon auszugehen, daß nicht nur der aus dem Grundbuch sich ergebende Tatbestand zu widerlegen ist, sondern auch jede andere rechtliche Möglichkeit, sofern eine entsprechende Behauptung aufgestellt wird (vgl. Urteil des Senats vom 26. September 1969, V ZR 135/66, m 1969, 1352, 1353; Staudinger aaO Rdn. 33). Der zugunsten der Beklagten im Grundbuch eingetragene Widerspruch entkräftet die Vernutung nicht (vgl. Urteil des Senats vom 30. November 1966 - V ZR 199/63 S. 11). Die Beklagte hat hiernach den Beweis dafür zu erbringen, daß die tatsächlichen Voraussetzungen der Duldungsvollmacht, insbesondere die Kenntnis der Beklagten von den Handlungen ihrer Tochter - entgegen dem Vortrag der Klägerin - nicht Vorlagen. Erst daraus könnte gefolgert werden, daß eine Einigung über die Grundschuld nicht zustande gekommen ist. Das hat der Tatrichter verkannt. Deshalb trägt seine Begründung das Urteil auch insoweit nicht. 10 - 2. Das gleiche hat für die Erwägungen zu gelten, mit denen das Berufungsgericht das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht (vgl, BGH Urteil vom 5. November 1962 -VII ZR 75/61, LM BOB § 167 Nr. 13) verneint. Auch insoweit hat es die tatsächlichen Voraussetzungen für von der Klägerin nicht bewiesen erachtet und deshalb gegen sie entschieden. III. Da das angefochtene Urteil aus den angeführten Gründen von Rechtsirrtum nicht frei ist und die Entscheidung sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Die Sache bedarf erneuter tatrichterlicher Prüfung nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen. Gegebenenfalls hat der Tatrichter das Vorbringen der Beklagten zu erörtern, die Handlungsweise der Klägerin gegenüber1 der Beklagten verstoße gegen die guten Sitten. Dr. Augustin Rothe Mattern Hill Dr. Grell