Februar 1963 Teile seines Hofes für '* 139 275 DM an die BflHBUnion, Wohnungstreubau- und Bauberatungsge-sell3Chaft mbH, Hinsichtlich der Abfindung aus diesem Verkauf einigten sich die Parteien in notarieller Urkunde vom 14o Februar 1965 dahin, daß der Beklagte nicht 10 $ dos Nettoerlöceo, sondern nur 50 000 DM an den Kläger zahlte. Der Beklagte hat nunmehr durch notariellen Vertrag von 12o/29o Juni 1964 weitere Teile seines Hofes zu dem Preise ven 13 DM und 14 DM für den Quadratmeter, insgesamt zu 1 155 864 DM an die Freie Hansestadt zur Verwendung als Universitätsgelände verkauft. Enteignung genötigt gewesen, das Land zu verkaufen * Die vertragliche Vereinbarung komme ferner deshalb nicht zur Anwendung, weil nicht zu Bauland- oder Industrielandpreisen verkauft worden sei« Soweit der landv/irtschaftlichc Preis überschritten sei, handle es sieh im wesentlichen um eine Entschädigung für die verminderte Rentabilität des restlichen Hofeso Es soi nicht Zweck dos Abkommens gewesen, den Kläger an dem gesamten Kaufpreis zu beteiligen« Er habe nur an dem eigentlichen Wertgewinn teilnehmen sollen* Zunächst sei von dem tatsächlich erzielten Preis der landwirtschaftlich vergleichbare Preis absuziehen« Ferner sei ein Betrag für die Beschaffung von Ersatzland abzusetzen0 Um den bisher erworbenen Hof (in mit dem alten Hof (in vergleichbar zu machen? a) Für eine für die Beteiligung des Klägers an den Landverkäufen des Beklagten seit 1954 laufende Zehn-Jahres-Frist finde 3ich in dem Vertrag vom 210 Mai "958 kein Anhaltspunkt» Der Vertrag erstrecke die Beteiligung ausdrücklich auf die Lebenszeit dos Klägers* Eine weitere zeitliche Schranke sei weder ausdrücklich vereinbart noch durch Auslegung zu ermitteln«. Die Zehn-Jahrcs-Frist spiele zwar im bremischen Höfegesetz bei der Feststellung der Ansprüche der weichenden Verwandten eine Rolloc Auf alle ihm nach diesem Gesotz etwa zustehenden Ansprüche habe aber der Kläger in § 2 des Vertrags vom 2?e Mai "958 ausdrücklich verzichtete Damit sei die den Beklagten begünstigende zeitliche Beschränkung dieser Ansprüche gegenstandslos geworden» habe die Abfindung regeln sollen* die der Kläger gegen Aufgabe oller gesetzlichen erb- und höferechtlichen Ansprüche habe erhalten sollen„ Diese gesetzlichen Ansprüche hätten sich auf das hoffreie Vermögen des Vaters der Parteien* den nach Höferecht zu bestimmenden Wert des Hofes und gegebenenfalls den durch Goländeverkäufe zu erzielenden Mehrwert bezogene Angesichts dieses Umfangs der Ansprüche, die der Kläger aufgegeben habe, könne der Sinn des § 4 des Vertrags nur darin gesehen werden, daß der Kläger an dem Gewinn beteiligt werden sollte, wenn das ruhende Vermögen zu anderen als landwirtschaftlichen Preisen aktiviert werde. c) Dem Beklagten könne auch nicht darin gefolgt werden, daß der in Präge stehende Verkauf nicht zu Bauland- oder Industrielandpreisen geschehen sei und der Kläger deshalb keinen Anspruch auf Beteiligung habcQ Die Bestimmung dos § 4 des Vertrags stelle nämlich nur darauf ab, ob zu anderen als landwirtschaftliehen Preisen veräußert werde0 Daß der nicht unerhebliche Kaufpreis von 13 DM und 14 DM für den Quadratmeter landwirtschaftlichen Preisen entspreche, nehme aber selbst der Beklagte nicht an0 Ob der vereinbarte Kaufpreis Bauland- oder Industrielandpreisen entspreche, sei gleichgültige Denn Bauland- und Industrielandpreisc öeien in dem Vertrag eindeutig nur als Beispiele für andere als landwirtschaftliche Preise erwähnt worden., A d55 864 BM als Nettoerlös im Sinne des § 4 des Vertrags anzuseheno Zu Unrecht meine der Beklagte, von dem tatsächlich erzielten Prei3 sei zunächst ein angemessener landwirtschaftlicher Preis abzuziehen« Wortlaut und Sinn des Vertrages vom 21 o Mai **958 ergäben hierfür nichtso Per Vertrag spreche nicht von einer Beteiligung an der Wertdifferenz, sondern von einem Anteil am Nettoerlöso Per Beklagte habe ferner selbst vorgetragen, daß § 4 des Vertrags die nach dem bremischen Höfegesetz erforderlichen Bewertungen ersparen sollte, um damit verbundene Streitigkeiten zu verineideno Pann sei es aber widersprüchlich, wenn auch dem vereinbarten Anspruch aus § 4 dos Vertrages eine schv/ierige Bewertung des landwirtschaftlichen Preises vorgeschaltet wärcc e) Unzutreffend sei auch die Ansicht des Beklagten, von dem tatsächlich erzielten Erlös sei ferner der Aufwand für den Erwerb von Land zur Abrundung des schon erworbenen Ersatzhofes abzuziehen0 Schon sprachlich deckten die in § 4 des Vertrags synonym verwendeten Begriffe "Nettoerlöo" und "Nettoverkaufserlös” den Abzug dos Aufwandes für die Ersatzlandbeschaffung nicht, weil dieser Aufwand nicht zu den mit dem Verkauf des Geländes verbundenen Kosten gehöre0 Auch auf § 29 des bremischen Höfegesetzes könne sich der Beklagte in diesem Zusammenhang nicht berufen, weil der Anspruch des § 4 des Vertrags gerade an die Stelle der erb- und höferechtlichen g) Hinsichtlich des von dem Beklagten behaupteten Wegfalls der Geschäftsgrundlage sei den Ausführungen des Landgerichts zu folgen, wonach von einem solchen schon deshalb nicht ausgegangen werden könne, weil der Kläger nur prozentual an dem durch das unerwartete Ausmaß der Verkäufe erzielten Gewinn teilnehme und die Wertrelation sich deshalb nicht geändert habe« Es wäre aber eine dem Kichter verwehrte Erweiterung des Vertrags* wenn der Beklagte von dem Entschädigungsbetrag *0 $ an den Kläger zahlen müßte* obwohl zu landwirtschaftlichen Preisen verkauft und nur wegen des Eingriffs in den Betrieb des Hofes ein höherer Preis bezahlt worden sei; der Kläger würde in diesem Pall zu Unrecht an dem Betrieb des Hofes beteiligt werden« Aber auch wenn man den Verkauf unter § 4 des Vertrags einordnen wollte * so müßte außer der Entschädigung für die Betriebseinbuße auch der Betrag ausgenommen bleiben* der zur Beschaffung entsprechenden Ersatz-landes benötigt werde0 Penn der Beklagte habe seinen Hof nicht verkleinern und dafür Geld einnehmen wollen* sondern er sei von der Freien Hansestadt Bremen so entschädigt worden* daß die unvermeidliche Verkleinerung durch Ncu-erwerb hätte ausgeglichen werden können* Entsprechende Ersatzgrundstücke kosteten aber dasselbe Geld* so daß dem Kläger auch über diese Erwägung ein Anspruch auf den Kaufpreis versagt bleiben müsse« Mit diesem Vorbringen begibt sich die Revision in wesentlichen auf das ihr verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigung« Was den von ihr in den Vordergrund gestellten Einwand des Beklagten anbetrifft* der Verkauf soi unter dem Eindruck einer drohenden Enteignung erfolgt* so hat ihn das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Auslegung des Vertrags dahin gewürdigt? daß mit Rücksicht auf den Umfang der Ansprüche* auf die der Klager in § 2 des Vertrags verzichtet habe« der Sinn dos § 4 des Vertrags nur darin gesehen werden könne* daß der Kläger an dem Gewinn beteiligt werden sollte* wenn das ruhende Vermögen zu anderen als landwirtschaftlichen Preisen aktiviert werde, es dann aber gleichgültig sei* ob die Aktivierung des Vermögens freiwillig oder weniger freiwillig oder sogar im Wege der Enteignung geschehe« Seine Auffassung* daß eine Entschädigung für die geminderte Rentabilität des Resthofeo nicht abzusetzen sei, hat das Berufungsgericht in ebenfalls rechtlich nicht zu beanstandender Weise damit begründet, daß die Parteien des Vertrages vom 2^« Mai '?958P obwohl jeder Kaufpreis dem Verkäufer auch die sonstigen mit der Weggabe der Kaufsache verbundenen Nachteile vergüten solle, ein Kaufpreis für einen Teil des Hofes damit auch die Vergütung für die geminderte Rentabilität des Resthofos enthalte, nur darauf abgestellt hätten, ob das Gelände insgesamt zu anderen als landwirtschaftlichen Preisen verkauft werdeo Soweit die Revision in diesem Zusammenhang meint, das Berufungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, daß jeder Kaufpreis dem Verkäufer auch sonstige mit der Weggabo der Kaufsache verbundenen Nachteile vergüten soll und diesen Satz sogar als unhaltbar bezeichnet, ist ihr zuzugoben, daß jedenfalls ein uneingeschränkt geltender Grundsatz der aufgeführten Art nicht anerkannt werden kaim0 Hier hat jedoch das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß der von der Freien Hansestadt BH|| gezahlte Kaufpreis nicht nur die Gegenleistung für da3 an sie verkaufte Land gewesen sei«, Las Berufungsgericht hat schließlich, wie unter 1 e ausgeführt, mit eingehender Begründung dargelegt, daß von dem von der Freien Hansestadt Bremen gezahlten Kaufpreis auch nicht der Aufwand für die Beschaffung von Ersatzland abzusetzen seio Auch dieses ebenfalls auf der Auslegung des Vertrags vom 210 Mai *'958 beruhende Ergebnis ist rechtlich nicht zu beanstanden« Entgegen der Meinung der Revision kommt schließlich eine ergänzende Vertragsauclegung nach § ^57 BGB nicht in Betracht« da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Vortragslücko nicht vorliegto Entgegen der Meinung der Revision ist ein solcher Vertrag mit Bev/eisangeboten in den von der Revision angeführten Schriftsätzen, die ala übergangen gerügt werden, nicht enthalten; auf bloße Überlegungen und Vorstellungen, die im Lauf der Vcrtragsverhandlungen eine Rolle gespielt haben, kommt eo in diesem Zusammenhang nicht anc Ist sonach die Auslegung des Vertragstextes von Bedeutung, so stellt dieser die äußerste Grenze der Auslegung und bestimmt somit das Ausmaß, in dem der wirkliche Wille im Wege der Auslegung ermittelt v/erden kann» Im Rahmen der Auslegung können deshalb Parteivorstellungen, für welche sich im Text keinerlei Anhaltspunkte finden, nicht berücksichtigt werden (Staudinger, BGB Auflo § "33 Anirio 24; vgl,: auch Palandt, BGB 25o Auflo § 15^ Anm0 2 a dahin, daß es sich in § 157BGB um die Auslegung des ais selbständige Rechtsquelle zu denkenden Vertrags handelt, dessen Inhalt uoa0 unter Berücksichtigung des Parteiwillens, so v/ie er in den Vertragsbestimmungen zu dem Ausdruck kommt, zu bestimmen ist)» Damit hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß von der Vernehmung des Notars abgesehen, so daß die dahingehende Rüge der Verletzung des § 286 ZPO unbegründet ist» Soweit die Revision meint, die in § 4 des Vertrags vom 21 «, Mai 1958 verwendeten Begriffe ,,Nottoerlöo,,, "Netto-Verkaufserlös" und "veräußern" seien zweifelhaft und unklar, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichtor-licho Würdigung des Berufungsgerichts, das dioso Begriffe dahin auslegt, daß unter Nettoerlös der Kaufpreis abzüglich der mit den Verkauf des Geländes verbundenen Kosten zu verstehen 3ei (BU So 12, H)? die hier in Frage stehenden Vorstellungen der Parteien bei Abschluß des Vertrags vom 2*o Mai 1958 hätten jedenfalls die Geochäftsgrundlage gebildet p die bei den unstreitigen V/ertdiffcrenzen entfallen sei, vermag die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts nicht zu beeinträchtigen, von einer Anwendbarkeit der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlago könne schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Kläger nur prozentual an dem durch das unerwartete Ausmaß der Verkäufe erzielten Gewinn teilnehme und die Wertrelation sich deshalb nicht geändert habe0
2063 07S BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V 2R 84/65 URTEIL Verkündet am 11«, November ^966 Hirth, Justizangeoteilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Hechtsstreit des Bauern Johann Heinrich K Bl -Hl itraßo Beklagten;, Berufungsklägers und RevisionsklUgers^ - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr< gegen den Hentner Herbert Heinrich K Mia. v«st raßc Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von 2 Der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11 „ November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Augustin und der Bundes-richtor Dr» Rotho, Dr0 Freitag, Dr» Mattem und Hill für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des "a Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 9o April °965 wird auf Kosten des Beklagten zurückgev/iesen» Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Söhne des am 25o Januar I960 verstorbenen Bauern Gerhard KflüB» Dieser übergab in notarieller Urkunde vom 210 Dezember 1953 seinen in der Höfcrolle eingetragenen Hof in Vj|otraße an den Beklagten» Der Eigentumsübergang wurde am 17o Mai 1954 im Grundbuch eingetragen» In dem Übergabevertrag waren für dio weichenden Geschwister - neben dem Kläger zwei Schwestern « Abfindungen vorgesehen, und zwar für den Kläger 7 500 DM. In Abänderung dieser VertragsbeStimmung schlossen der Kläger, seine Ehefrau, der Beklagte und der Vater der Parteien am » Mai 1958 einen notariellen Vertrag, in dessen § 2 der Kläger zugunsten des Beklagten für sich und seine Abkömmlinge auf das gesetzliche Erbrecht, auf alle Pflichttcilsansprüche, auf alle etwaigen Ansprüche nach den bremischen Höfegesetz (vom 18» Juli '*899 iodcF» .... 3 - der Bekanntmachung vom 19* Juli 1948 - BremOBl So 124), wovon auch Ansprüche aus § 29 dieses Gesetzes umfaßt werden sollten, und auf die in dem Vertrag vom 21» Dezember *953 vereinbarte Abfindung verzichtete„ Der Vater der Parteien bestellte dafür dem Kläger und seiner Ehefrau den Nießbrauch an einem ihm noch gehörenden Hausgrundstück. In § 4 de3 Vertrags wurde vereinbart <> daß der Beklagte,, falls er zu Lebzeiten des Klagers "den Hof V^straße £ oder Teile desselben zu anderen als landwirtschaftlichen Preisen ^z0Bc zu Bauland- und Industrielandpreioen) veräußern sollte", verpflichtet ist, "von dem Nettoerlös einen Anteil in Höhe von 10 io des Hettoerlöses" an den Kläger zu zahlen,” jedoch nur dann, wenn der Nettoverkaufserlö3 im Einzelfall mindestens 20 i des Einheitswertes des Hofes V®straße £ beträgt,” Der Einheitowert des Hofes betrug seinerzeit etwa 45 000 DM, Dei* Beklagte verkaufte in notarieller Urkunde vom 12. Februar 1963 Teile seines Hofes für '* 139 275 DM an die BflHBUnion, Wohnungstreubau- und Bauberatungsge-sell3Chaft mbH, Hinsichtlich der Abfindung aus diesem Verkauf einigten sich die Parteien in notarieller Urkunde vom 14o Februar 1965 dahin, daß der Beklagte nicht 10 $ dos Nettoerlöceo, sondern nur 50 000 DM an den Kläger zahlte. Einen weiteren Betrag von 600 000 DM wandte der Beklagte auf, um einen Hof in JflHHB (^utÜliHB) zu erwerben. Der Beklagte hat nunmehr durch notariellen Vertrag von 12o/29o Juni 1964 weitere Teile seines Hofes zu dem Preise ven 13 DM und 14 DM für den Quadratmeter, insgesamt zu 1 155 864 DM an die Freie Hansestadt zur Verwendung als Universitätsgelände verkauft. Von dem Oesamtkaufpreis A sind 90 °/> (= 1 040 277?60 DM) vor Einleitung des Rechtsstreits an den Beklagten bezahlt worden. Die restlichen IQ ( = 'M 5 586,40 UM) hat der Beklagte Anfang September ^964 erholten0 Das ist dem Kläger erst nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils bekannt gewordene Nachdem Verhandlungen zwischen den Parteien? bei denen der Beklagte zur Abfindung für diesen und jeden künftigen Verkaufsfall ?00 000 DM angeboten hatte? gescheitert sind? hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurtoilon, an ihn 115 586;,40 DM nebst 4 # Zinsen seit Rechtsanhängigkoit zu zahlen© Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweison. Er hat eingewendet; Der Kläger sei an dom Erlös aus dem Verkauf an die Freie Hansestadt nicht beteiligt? weil dieser nach Ablauf von *0 Jahren nach der Hofubergabe vorgenommen worden soi» Mit dom Vertrag vom 21 o Mai '’958 habe man dem Kläger nur deshalb 10 # des Nettoerlöses zugebilligt? um die schwierigen und langwierigen Wertberechnungen nach den Vorschriften dos bremischen Höfegesetseo zu vermeideno Man habe aber nicht daran gedacht? dem Kläger über die in diesem Gesetz bestimmte Frist von 10 Jahren hinaus eine Abfindung zuzubilligen© Außerdem gelte die vertragliche Vereinbarung über die Abfindung des Klägers nur für die Fälle? in denen der Beklagte 3?eile des Hofes freiwillig zu Bauland« oder Industrielandpreioen veräußere? um unter Aufgabe der Hoftradition den Wert des Grund und Bodens zu liquidieren0 Hier sei er jedoch wegen drohender 5 - Enteignung genötigt gewesen, das Land zu verkaufen * Die vertragliche Vereinbarung komme ferner deshalb nicht zur Anwendung, weil nicht zu Bauland- oder Industrielandpreisen verkauft worden sei« Soweit der landv/irtschaftlichc Preis überschritten sei, handle es sieh im wesentlichen um eine Entschädigung für die verminderte Rentabilität des restlichen Hofeso Es soi nicht Zweck dos Abkommens gewesen, den Kläger an dem gesamten Kaufpreis zu beteiligen« Er habe nur an dem eigentlichen Wertgewinn teilnehmen sollen* Zunächst sei von dem tatsächlich erzielten Preis der landwirtschaftlich vergleichbare Preis absuziehen« Ferner sei ein Betrag für die Beschaffung von Ersatzland abzusetzen0 Um den bisher erworbenen Hof (in mit dem alten Hof (in vergleichbar zu machen? müßten etwa 500 000 bis 600 000 DM aufgewendet werden» Ferner habe man bei Abschluß des Vertrags vom 2% Mai '*958 an derartige Preissteigerungen, die sich aus der städtischen Entwicklung ergeben hätten, und an solche umfangreichen Veräußerungen, wie sie geschehen seien, nicht gedacht« Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger ^04 027?76 DM nebst 4 # seit dem 3* September '’964 zu zahlen und im übrigen die Klage abgewiesen„ Las Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewieoen und auf die Anschlußberufung des Klägers den Beklagten verurteilt, an den Kläger weitere 558,64 1L! nebst 4 i* Zinsen seit dom 3o September 7964 zu zahlen« Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter« Der Kläger beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels. Ent 3chei dung sgründe: no Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt, wie das Berufungsgericht einleitend zutreffend hervorhebt, von der Auslegung des Vertrags vom 2'!» Mai 'r958, insbesondere dos § 4 dieöeo Vertrages abD Insoweit befaßt sich das Berufungsgericht zunächst mit der Frage, ob das Landgericht entsprechend den Antrag des Beklagten den beurkundenden Notar darüber hätte vernehmen müssen, daß bei Abschluß des Vertrags Überlegungen maßgebend gev/esen seien, die mit der von den Beklagten behaupteten Auslegung übereingestimmt hätten» Es verneint diese Frage mit der Begründung, für solche Überlegungen fänden sich in dem Vertragstext keinerlei Anhaltspunkte o Im einzelnen führt das Berufungsgericht u0a0 aus: a) Für eine für die Beteiligung des Klägers an den Landverkäufen des Beklagten seit 1954 laufende Zehn-Jahres-Frist finde 3ich in dem Vertrag vom 210 Mai "958 kein Anhaltspunkt» Der Vertrag erstrecke die Beteiligung ausdrücklich auf die Lebenszeit dos Klägers* Eine weitere zeitliche Schranke sei weder ausdrücklich vereinbart noch durch Auslegung zu ermitteln«. Die Zehn-Jahrcs-Frist spiele zwar im bremischen Höfegesetz bei der Feststellung der Ansprüche der weichenden Verwandten eine Rolloc Auf alle ihm nach diesem Gesotz etwa zustehenden Ansprüche habe aber der Kläger in § 2 des Vertrags vom 2?e Mai "958 ausdrücklich verzichtete Damit sei die den Beklagten begünstigende zeitliche Beschränkung dieser Ansprüche gegenstandslos geworden» b) Unerheblich sei auch der Einwand des Beklagten, der Verkauf sei nicht gänzlich aus freien Stücken, sondern unter den Eindruck einer drohenden Enteignung erfolgt* Nach § 4 des Vertrags vom 210 Mai "958 komme es nämlich nur darauf an, ob der Hof oder Teile veräußert worden seien* Der Vertrag - 7 habe die Abfindung regeln sollen* die der Kläger gegen Aufgabe oller gesetzlichen erb- und höferechtlichen Ansprüche habe erhalten sollen„ Diese gesetzlichen Ansprüche hätten sich auf das hoffreie Vermögen des Vaters der Parteien* den nach Höferecht zu bestimmenden Wert des Hofes und gegebenenfalls den durch Goländeverkäufe zu erzielenden Mehrwert bezogene Angesichts dieses Umfangs der Ansprüche, die der Kläger aufgegeben habe, könne der Sinn des § 4 des Vertrags nur darin gesehen werden, daß der Kläger an dem Gewinn beteiligt werden sollte, wenn das ruhende Vermögen zu anderen als landwirtschaftlichen Preisen aktiviert werde. Dann aber* sei es gleichgültig, ob die Aktivierung des Vermögens freiwillig oder weniger freiwillig oder sogar im Wege der Enteignung geschehee c) Dem Beklagten könne auch nicht darin gefolgt werden, daß der in Präge stehende Verkauf nicht zu Bauland- oder Industrielandpreisen geschehen sei und der Kläger deshalb keinen Anspruch auf Beteiligung habcQ Die Bestimmung dos § 4 des Vertrags stelle nämlich nur darauf ab, ob zu anderen als landwirtschaftliehen Preisen veräußert werde0 Daß der nicht unerhebliche Kaufpreis von 13 DM und 14 DM für den Quadratmeter landwirtschaftlichen Preisen entspreche, nehme aber selbst der Beklagte nicht an0 Ob der vereinbarte Kaufpreis Bauland- oder Industrielandpreisen entspreche, sei gleichgültige Denn Bauland- und Industrielandpreisc öeien in dem Vertrag eindeutig nur als Beispiele für andere als landwirtschaftliche Preise erwähnt worden., Unerheblich 3ei aber auch der Einv;andP die Differenz zwischen dem gezahlten Preis und dem landwirtschaftliehen Preis sei die Entschädigung für die durch den Portfall des verkauften Geländes geminderte Rentabilität des Hofes* Denn obwohl jeder Kaufpreis dem Verkäufer auch die sonstigen, mit der Weggahc der Kaufsache verbundenen Nachteile vergüten solle, ein Kaufpreis für einen 'feil des Hofes damit auch die Vergütung für 8 die geminderte Rentabilität dee Resthofes enthalte, hätten die Parteien des Vertrags vom 2'1» Mai '?958 nur darauf abgestellt, ob daö G-elände insgesamt zu anderen als landwirtschaftlichen Preisen verkauft werdeo d) Pa die Freie Hansestadt B0HH die mit dem Erwerb des Geländes verbundenen Kosten im Verhältnis zu dem Beklagten trage und die Grundstücke nicht belastet seien - wobei dahinge stellt bleibe, ob Belastungen abzuziehen wären -, sei der von der Freien Hansestadt BflUHIgezahlte Kaufpreis von A d55 864 BM als Nettoerlös im Sinne des § 4 des Vertrags anzuseheno Zu Unrecht meine der Beklagte, von dem tatsächlich erzielten Prei3 sei zunächst ein angemessener landwirtschaftlicher Preis abzuziehen« Wortlaut und Sinn des Vertrages vom 21 o Mai **958 ergäben hierfür nichtso Per Vertrag spreche nicht von einer Beteiligung an der Wertdifferenz, sondern von einem Anteil am Nettoerlöso Per Beklagte habe ferner selbst vorgetragen, daß § 4 des Vertrags die nach dem bremischen Höfegesetz erforderlichen Bewertungen ersparen sollte, um damit verbundene Streitigkeiten zu verineideno Pann sei es aber widersprüchlich, wenn auch dem vereinbarten Anspruch aus § 4 dos Vertrages eine schv/ierige Bewertung des landwirtschaftlichen Preises vorgeschaltet wärcc e) Unzutreffend sei auch die Ansicht des Beklagten, von dem tatsächlich erzielten Erlös sei ferner der Aufwand für den Erwerb von Land zur Abrundung des schon erworbenen Ersatzhofes abzuziehen0 Schon sprachlich deckten die in § 4 des Vertrags synonym verwendeten Begriffe "Nettoerlöo" und "Nettoverkaufserlös” den Abzug dos Aufwandes für die Ersatzlandbeschaffung nicht, weil dieser Aufwand nicht zu den mit dem Verkauf des Geländes verbundenen Kosten gehöre0 Auch auf § 29 des bremischen Höfegesetzes könne sich der Beklagte in diesem Zusammenhang nicht berufen, weil der Anspruch des § 4 des Vertrags gerade an die Stelle der erb- und höferechtlichen Ansprüche des Klägers treten sollte„ Schließlich wäre der Abzug des Aufwandes für Ersatzland, wenn er von einem der Vertragschließenden in Betracht gezogen worden wäre, so bedeutsam;, daß eine Vereinbarung über diesen Punkt ausdrücklich getroffen worden wäre» Dadurch, daß nur ^0 $ des Nettoerlöses für den Kläger vorgesehen gewesen seien, habe der Beklagte ausreichenden Spielraum erhalten, um mit den ihm verbleibenden 90 $ für den Erwerb von Ersatzland bzwo eines Ersatzhofes disponieren zu können» f) Endlich werde der Nettoerlös von * ?55 364 DM auch nicht dadurch geschmälert, daß die Höhe des Kaufpreises möglicherweise dadurch beeinflußt worden sei, daß der dem Beklagten verbliebene Hofrest nicht mehr im gleichen Maße bewirtschaftet werden könnet denn jeder Kaufpreis solle auch derartige mit dem Verkauf verbundenen Nachteile vergüten« Der für die geminderte Rentabilität etwa au3geworfcnc Betrag, dessen Höhe sich weder aus dem Kaufvertrag ergebe, noch vom Beklagten angegeben werden könne, gehöre, da nichts Gegenteiliges vereinbart sei, zu dem Nettoerlös, an dem der Kläger zu beteiligen sei» g) Hinsichtlich des von dem Beklagten behaupteten Wegfalls der Geschäftsgrundlage sei den Ausführungen des Landgerichts zu folgen, wonach von einem solchen schon deshalb nicht ausgegangen werden könne, weil der Kläger nur prozentual an dem durch das unerwartete Ausmaß der Verkäufe erzielten Gewinn teilnehme und die Wertrelation sich deshalb nicht geändert habe« 2o Die Revision greift diese Ausführungen in mehrfacher Hinsicht an, a) Sie meint zunächst, auch wenn man von der Richtigkeit der Auslegung de3 Vertrags vom 2qo Mai 1958 durch das Berufungsgericht ausgehe, stehe dem Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gekommen sei* entgegen* daß in dem von ihm zu Grunde gelegten Kaufpreis auch die Abfindung für die Beschränkung des durch die Landabgabc wesentlich in Mitleidenschaft gezogenen Hofbetriebe enthalten scic In einzelnen stellt die Revision dabei auf folgendes ab: Pas Berufungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, daß jeder Kaufpreis dem Verkäufer auch sonstige* mit der iVeg-gabe der Kaufsache verbundene Nachteile vergüte« Es müsse deshalb der vorliegende Tatbestand zuerst danach untersucht werden* ob er überhaupt unter § 4 des Vertrags eingeordnet werden könne0 Babei sei v/esentlich, daß es für den Beklagten keine andere Wahl gegeben habe* als die Grundstücke zu veräußern oder sie enteignen zu lassen• Es sei hier also der Verkauf an die Stelle der Enteignung getretene Bei dieser Sachlage setze sich der sogenannte Kaufpreis zwangsläufig aus zwei Posten wie bei der Enteignung zusammen* aus der Gegenleistung für das Land und der Entschädigung für den Eingriff in den Gewerbebetrieb0 Daraus sei zu folgern* daß von dem Kaufpreis die Entschädigung für den Eingriff in den landwirtschaftlichen Betrieb des Beklagten auszuscheiden sei, so daß dieser nur den landwirtschaftlichen Preis erhalten habe und deshalb die Voraussetzungen des § 4 des Vertrags nicht gegeben seienc Da der Zwangsverkauf an die Stelle der Enteignung getreten sei* falle er unter diese Vertragsbestimmung schon deshalb nicht, weil die Vertragspartner nicht hätten gewollt haben können* dem Beklagten die Möglichkeit zu nehmen, eine Enteignung durch einen derartigen Zwange-verkauf abzuwenden0 Es liege auch keinerlei Anhalt dafür vor, daß die Vertragsparteien an eine Enteignungssituation gedacht hätten« Darin liege eine Vertragslücke, die nach « •) Treu und Glauben im Sinne des § '57 BGB auszufüllen sei. Es wäre aber eine dem Kichter verwehrte Erweiterung des Vertrags* wenn der Beklagte von dem Entschädigungsbetrag *0 $ an den Kläger zahlen müßte* obwohl zu landwirtschaftlichen Preisen verkauft und nur wegen des Eingriffs in den Betrieb des Hofes ein höherer Preis bezahlt worden sei; der Kläger würde in diesem Pall zu Unrecht an dem Betrieb des Hofes beteiligt werden« Aber auch wenn man den Verkauf unter § 4 des Vertrags einordnen wollte * so müßte außer der Entschädigung für die Betriebseinbuße auch der Betrag ausgenommen bleiben* der zur Beschaffung entsprechenden Ersatz-landes benötigt werde0 Penn der Beklagte habe seinen Hof nicht verkleinern und dafür Geld einnehmen wollen* sondern er sei von der Freien Hansestadt Bremen so entschädigt worden* daß die unvermeidliche Verkleinerung durch Ncu-erwerb hätte ausgeglichen werden können* Entsprechende Ersatzgrundstücke kosteten aber dasselbe Geld* so daß dem Kläger auch über diese Erwägung ein Anspruch auf den Kaufpreis versagt bleiben müsse« Mit diesem Vorbringen begibt sich die Revision in wesentlichen auf das ihr verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigung« Was den von ihr in den Vordergrund gestellten Einwand des Beklagten anbetrifft* der Verkauf soi unter dem Eindruck einer drohenden Enteignung erfolgt* so hat ihn das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Auslegung des Vertrags dahin gewürdigt? daß mit Rücksicht auf den Umfang der Ansprüche* auf die der Klager in § 2 des Vertrags verzichtet habe« der Sinn dos § 4 des Vertrags nur darin gesehen werden könne* daß der Kläger an dem Gewinn beteiligt werden sollte* wenn das ruhende Vermögen zu anderen als landwirtschaftlichen Preisen aktiviert werde, es dann aber gleichgültig sei* ob die Aktivierung des Vermögens freiwillig oder weniger freiwillig oder sogar im Wege der Enteignung geschehe« Seine Auffassung* daß eine Entschädigung für die geminderte Rentabilität des Resthofeo nicht abzusetzen sei, hat das Berufungsgericht in ebenfalls rechtlich nicht zu beanstandender Weise damit begründet, daß die Parteien des Vertrages vom 2^« Mai '?958P obwohl jeder Kaufpreis dem Verkäufer auch die sonstigen mit der Weggabe der Kaufsache verbundenen Nachteile vergüten solle, ein Kaufpreis für einen Teil des Hofes damit auch die Vergütung für die geminderte Rentabilität des Resthofos enthalte, nur darauf abgestellt hätten, ob das Gelände insgesamt zu anderen als landwirtschaftlichen Preisen verkauft werdeo Soweit die Revision in diesem Zusammenhang meint, das Berufungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, daß jeder Kaufpreis dem Verkäufer auch sonstige mit der Weggabo der Kaufsache verbundenen Nachteile vergüten soll und diesen Satz sogar als unhaltbar bezeichnet, ist ihr zuzugoben, daß jedenfalls ein uneingeschränkt geltender Grundsatz der aufgeführten Art nicht anerkannt werden kaim0 Hier hat jedoch das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß der von der Freien Hansestadt BH|| gezahlte Kaufpreis nicht nur die Gegenleistung für da3 an sie verkaufte Land gewesen sei«, Las Berufungsgericht hat schließlich, wie unter 1 e ausgeführt, mit eingehender Begründung dargelegt, daß von dem von der Freien Hansestadt Bremen gezahlten Kaufpreis auch nicht der Aufwand für die Beschaffung von Ersatzland abzusetzen seio Auch dieses ebenfalls auf der Auslegung des Vertrags vom 210 Mai *'958 beruhende Ergebnis ist rechtlich nicht zu beanstanden« Entgegen der Meinung der Revision kommt schließlich eine ergänzende Vertragsauclegung nach § ^57 BGB nicht in Betracht« da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Vortragslücko nicht vorliegto b) Lie Revision rügt sodann, die von dem Berufungsgericht ongewendeten grundsätzlichen Auslegungsregeln verstießen gegen § <57 BGB« - '3 Sie meint insoweit zunächst, das Berufungsgericht gehe zu Unrecht von einem völlig klaren V/ortlaut des Vertrags vom 21 o Mai 1958 aus; von einer Klarheit des Vertragstextes könne jedoch keine Rede sein0 Hiermit wird von der Revision der Aufbau der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verkannta In diesen heißt es gleich zu Anfang ausdrücklich, daß die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung des Vertrags vom 21« Mai '1958, insbesondere des § 4 dieses Vertrags abhänge ^BU So 7). Tatsächlich wird der Vertrag von dem Berufungsgericht in folgenden dann auch ausgelegt0 Von einer Eindeutigkeit des Vertrags spricht das Berufungsgericht nur in der Richtung, daß die von dem Beklagten behaupteten Parteivorstellungen beim Abschluß des Vertrags zu einer dem wort-laut des Vertrags entgegenstehenden Feststellung des erklärten wirklichen Willens der Vertragspartner nicht führen könnten, weil sich in dem Vertragstext keinerlei Anhaltspunkte für diese Parteivorstellungen fänden (BU So 8>0 Auch hiergegen wendet sich die Revision. Sie meint, in einer letztwilligen Verfügung müsse zwar der Erblasserwille, wie ihn der Richter auslegen wolle, irgendwie in der Urkunde zu dem Ausdruck gekommen sein; das gelte aber nicht für Vertragstexte; sonst gäbe es weder einen Bissens noch eine falsa demonstratio» Auch dem kann nicht gefolgt worden» Bas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß Gegenstand der Auslegung der auszulegendc Text i3t. Zwar kommt es auf die Auslegung der beurkundeten Erklärungen ■der Vertragspartner insoweit nicht an, als ein von den Erklärungen abweichender übereinstimmender Vertragcwille Vorgelegen hat» Bas muß aber von der Partei, die die3 geltend macht» dargelegt und unter Beweis gestellt worden. Entgegen der Meinung der Revision ist ein solcher Vertrag mit Bev/eisangeboten in den von der Revision angeführten Schriftsätzen, die ala übergangen gerügt werden, nicht enthalten; auf bloße Überlegungen und Vorstellungen, die im Lauf der Vcrtragsverhandlungen eine Rolle gespielt haben, kommt eo in diesem Zusammenhang nicht anc Ist sonach die Auslegung des Vertragstextes von Bedeutung, so stellt dieser die äußerste Grenze der Auslegung und bestimmt somit das Ausmaß, in dem der wirkliche Wille im Wege der Auslegung ermittelt v/erden kann» Im Rahmen der Auslegung können deshalb Parteivorstellungen, für welche sich im Text keinerlei Anhaltspunkte finden, nicht berücksichtigt werden (Staudinger, BGB Auflo § "33 Anirio 24; vgl,: auch Palandt, BGB 25o Auflo § 15^ Anm0 2 a dahin, daß es sich in § 157BGB um die Auslegung des ais selbständige Rechtsquelle zu denkenden Vertrags handelt, dessen Inhalt uoa0 unter Berücksichtigung des Parteiwillens, so v/ie er in den Vertragsbestimmungen zu dem Ausdruck kommt, zu bestimmen ist)» Damit hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß von der Vernehmung des Notars abgesehen, so daß die dahingehende Rüge der Verletzung des § 286 ZPO unbegründet ist» Soweit die Revision meint, die in § 4 des Vertrags vom 21 «, Mai 1958 verwendeten Begriffe ,,Nottoerlöo,,, "Netto-Verkaufserlös" und "veräußern" seien zweifelhaft und unklar, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichtor-licho Würdigung des Berufungsgerichts, das dioso Begriffe dahin auslegt, daß unter Nettoerlös der Kaufpreis abzüglich der mit den Verkauf des Geländes verbundenen Kosten zu verstehen 3ei (BU So 12, H)? daß Nettoerlös und Nettovcrkaufs-erlös gleichbedeutend seien (BU So "2) und daß ein Veräußern im Sinne de3 § 4 des Vertrags auch im Palle der tatsächlichen Enteignung Vorgelegen hätto (BU So 10)o Das ist rechtlich nicht zu beanstanden» Mit ihrer Meinung, es sei ausgeschlossen eine Enteignung unter den Begriff einer Veräußerung oinzu- ordnen., setzt sich die Revision übrigens in Widerspruch zu dein Vortrag des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 2o Februar *965 (So 52)? in dom eine solche Einordnung für möglich, hier allerdings nicht für gerechtfertigt gehalten wirdc c) Die Meinung der Revision? die hier in Frage stehenden Vorstellungen der Parteien bei Abschluß des Vertrags vom 2*o Mai 1958 hätten jedenfalls die Geochäftsgrundlage gebildet p die bei den unstreitigen V/ertdiffcrenzen entfallen sei, vermag die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts nicht zu beeinträchtigen, von einer Anwendbarkeit der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlago könne schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Kläger nur prozentual an dem durch das unerwartete Ausmaß der Verkäufe erzielten Gewinn teilnehme und die Wertrelation sich deshalb nicht geändert habe0 3o Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch in übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten enthalten* war dessen Revision mit der Kostenfolge des § 9'7 ZPO zurück zu v/ei son o Br. Augustin Rothe Br. Freitag Mattem Hill