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BGH

Gericht: BGH

Der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9° November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Augustin und der Bundesrichter Dr0 Piepenbrock, Dr* Freitag, Offter-dinger und Dr«> Grell für Recht erkannt: (inzwischen mit dem Vorderhaus verbunden) ist gegenüber der hier maßgebenden Grenze um etv/a 35 cm zurückgesetzt o In Höhe der Rückseite des Vorderhauses Nr« 4P springt die Grenze um 26 cm zu dem Haus Nr„ ^ß um und verläuft dann wieder geradlinig bis zu den beiden hinteren Ecken beider Grundstücke9 bis zu welchen Ecken das Grundstück Nr«, ^ß durchgehend bebaut ist (vgl* Bl«, 34 Linie As B, C9 D) <> Unmittelbar an der rückwärtigen Grenze dos Grundstücks Nr0 Pß schließt sich ein Garagen-gobäude des Hotels un? und dem nur über diesen Teil erreichbaren Hinterhaus Hr, ^ß ist ein kleiner Hof» Dieses Hinterhaus beginnt etwa in der Mitte der gesamten Grundstückstiefe und nimmt etv/a ein Viertel der gesamten Grundstückstiefe ein9 so daß das letzte Viertel der Grundotückstiefo auf seiten des Grundstücks Nr0 ^ frei ist« Die dem Winkel zugekehrte Seitenwand des Hinterhauses Nr0 4P ist später auf zwei Drittel dos Zwischenhofes in Richtung Vorderhaus vorgezogen und zuerst durch einen Verschlag? Pie Beklagten halten den Beklagten zu 1 für den Alleineigentümer des Winkels und halten das vordere Tor vorschlossen; den Weg über den Zv/ischenhof und den Umgang um das Hinterhaus wollen sie bei Bedarf im Einzelfall, jedoch nicht regelmäßig gestatten» Pie den hinteren Teil dos Winkels versperrende Quermauer steht zu dem größeren Teil und die Längsmauer ganz auf dem Eigentum des Beklagten zu 'i und hat den Zweck, Unbefugten den Zutritt zu dem als Lagerplatz benutzten hinteren Hof zu versperren» Pie Klägerin sieht dagegen den Winkel in seiner ganzen Länge und Breite als Grenzeinrichtung an und glaubt, Anspruch auf den Umgang um das Hinterhaus Nr» als Notweg zu haben, um zur Kontrolle und Wartung, notfalls aber auch jederzeit mit Geräten an den hinteren Teil der Seitenwand des zu gelangen» To die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks Nr» ^ ihren Bevollmächtigten, dem jeweiligen Pächter des Hotels °S b) gegenüber dem Beklagten zu 1 festzustellen, daß die Klägerin berechtigt ist, von dem Anbau, der sich zwischen dem Hinterhaus des Grundstücks L^^straße Nr0 ^ in 3)(H| befindet, den zur Gasse querstehenden Teil des Mauerwerkes zu beseitigen, der später an die vorher schon vorhanden gewesene, parallel zur Hauswand des Hintergebäudes des Hotels verlaufende längere Sperrmauer angebaut ist* festzustellen, daß der Beklagte zu * verpflichtet ist, die Mauer insoweit zu entfernen, wie sie auf dem Grundstück der Klägerin steht, hilfsweise in zv/eiter Linie, gegenüber dem Beklagten zu 1 festzustellen, daß die Klägerin berechtigt ist, die Mauer durch ein abschließbares Tor zu ersetzen0 Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, es zu dulden, daß die Klägerin als Eigentümerin des Hotels ihre Bevollmächtigten, ihr jeweiliger Pächter des Hotels und dessen Beauftragte die Gasse zwischen den Gebäuden L^^pstraße Nr0 0 und Nr0 auf ihrer ganzen Länge und in ihrer ganzen Breite zu Zwecken der Wartung und der Kontrolle des Gebäudes der Klägerin jederzeit benutzen, und der Klägerin einen Schlüssel zu dem zwischen beiden Gebäuden an der Straßenfront (Uppstraße) befindlichen Holztor aus-zuhändigeno Bio Klägerin verfolgt mit der Revision den vollen Erfolg ihrer Berufung (Benutzung des Winkels gemäß Klsg-antrag Mr* 1 auch nach dem Zweck uneingeschränkt und auch hinsichtlich der Lieferanten)? daß die Eigentumsgrenze der Länge nach durch die Gebäude-gasse verläuft und würdigt den Winkel auf Grund der Bev/ei sauf nähme in seiner vollen Breite und Länge als eine Grenzeinrichtung im Sinn des § 921 BGB? habe den Verkehr in der gemeinschaftlichen Gasse verringert und so Vorteile für die Benutzung durch ihn und als Zugang zu dem Grundstück Nr0 4P gebrachte Der tatsächliche Zustand? daß die Benutzung der Grenzeinrichtung als Zugang zu dem Lieferanteneingang aufgehoben worden sei« Wolle man eine derartige Teilaufhebung mit dinglicher Wirkung nicht für möglich halten? In diesem Punkt ist die Abweisung der Leistungsklage jedoch aus einem anderen Grund aufrechtzuerhalten» Der Anspruch auf eine bestimmte Benutzung der Grenzeinrichtung setzt voraus, daß die Klägerin als Grundstücksnachbarin an der begehrten Ausübung ein Interesse hat (§ 922 BGB)0 Die Klägerin hat kein Interesse dafür dargelegt, daß Hotellieferanten unter den obwaltenden Umständen die Gasse betreten, ohne von dort aus das Hotel betreten zu können» Sie könnten bei dem derzeitigen Zustand des Hotolgebäuaes allenfalls den Gebrauch der Gasse durch die Beklagten behindern» Aus diesem selben Grund ist bei den derzeitigen Verhältnissen auch gerechtfertigt, die Benutzung der Gasse nur zu dem vom Berufungsgericht ausgesprochenen Zweck, nämlich der Wartung und Kontrolle des Gebäudes (einschließlich aller Einrichtungen, wie der Ölleitung) zu beschränken» Auf die Hilfsbegründung, es liege eine Regelung der Benutzung im Sinn des § 745 Abs» 1 Satz 1 BGB vor, und auf die Revisionsangriffe gegen diese Begründung braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden» LM ZPO § 561 Nr0 20 m*Anm* Fischer)* Diese Voraussetzung trifft im vorliegenden Fall nicht zu* Die Klägerin hat in der zweiten Instanz vorgetragen, es ginge ihr im vorliegenden Prozeß nicht um die Berechtigung, die Gasse als Zugang zu dem Hotel zu benutzen (Schriftsatz vom 25o September 1962, So 20, Bi* 208 GA)* Daß eine feste Absicht besteho? 2* Zum Klagantrag Kr* 2a) verweist das Berufungsgericht auf das Urteil des Landgerichts So 13/l4o Dort ist ausgeführt, dem Grundstück der Klägerin fehle nicht die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg, weshalb die Voraussetzungen des § 917 BGB nicht vorlägen; das nachbarliche Gemeinschaft sverhältnis (§ 242 BGB) gebe kein Recht auf jederzeitiges Betreten des Hachbargrundstücks* Das Berufungsgericht fügt dieser Begründung hinzu, für die von der BGB rechtfertigen, weil der Winkel im hinteren Teil nur 60 bis 70 cm breit ist« Ein Hotel-betriob erfordere einen jederzeitigen Zugang zu den Räumen, auch von außen (Gefahr von Zimmerbränden, Wasserschäden) o Die Rüge ist unbegründete Nach dem umstrittenen Sachverhalt ist der Beklagte bereit, der Klägerin im Einzelfall zur Ausbesserung und Umgestaltung der Seitenv/and die Benutzung seines Grundstücks zu gestatten® Auf außergewöhnliche, ganz vorübergehende Bedürfnisse, etwa zu dem Zweck dos Einsteigens auf Leitern mit Löschgeräten oder zur Eindämmung eines Wasserschadens, kann ein Notwegrecht nicht gestützt werden (Staudinger/Seuffert, BG3 11. Aufl® § 917 RdZo Nr«, 22) * Für solche außergewöhnliche Fälle hat das Berufungsgericht die Klägerin, soweit nicht im Falle der Gefahr sofort die Genehmigung der Beklagten eingeholt werden kann, mit Recht auf § 904 BGB verwiesen®

Zitierte Normen: § 922 BGB § 561 ZPO § 917 BGB
GrundstückBGBGebäudeNrHotelKlägerinNr0GasseBenutzung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 84/63	URTEIL	Verkündet	am
9o November 1965 Hirth,
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der	Lebensversicherung	a^Go	zu
 vorm0	HflHBBB?
platz (^Rvertrjten durch die Vorstandsmitg Pr» Rudolf K|0, Dr0 Werner S(HI|B und Hudi daselbst.
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr«
gegen
 den Kaufman^Heinrich
RUBpweg WHR
die Firma Josef __
vertreten durch ihre daselbst,
 GmbH in P,___
eschäftsfüErer
 osef un
►/eg m,
einrich
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
2
Der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9° November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Augustin und der Bundesrichter Dr0 Piepenbrock, Dr* Freitag, Offter-dinger und Dr«> Grell
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westfalen) vom 20o März 1963 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Klägerin gehört das Hausgrundstück atraße ^P in Dp|Hl (Hotel	dem
 Beklagten zu 1 das Nachbargrundstück D^pfstraße auf welchem die Beklagte zu 2 ein Kaufhaus betreibt <> Zwischen den sich auf diesen Grundstücken befindlichen Gebäuden, die Fenster auch auf den beiden sich zugekehrten Seiten haben, ist ein Winkel (Gasse), der im Zeitpunkt der Uraufnahme (1880) ab Straßenfront bis Ende Vorderhaus Nr« PP 60 cm9 vom Beginn Hinterhaus Nr0 PP bis Ende Vorderhaus Nr0 ^ etwa 86 cm und vom Beginn bis Ende Hinterhaus Nr* ^ 60 bis 70 cm breit war0 Die unverändert gebliebene Grundstücksgrenze verläuft nach den Katasterunterlagen zwischen den Vorderhäusern etwa in der Mitte der Gasse„ Das Hinterhaus Nr*
(inzwischen mit dem Vorderhaus verbunden) ist gegenüber der hier maßgebenden Grenze um etv/a 35 cm zurückgesetzt o In Höhe der Rückseite des Vorderhauses Nr« 4P springt die Grenze um 26 cm zu dem Haus Nr„ ^ß um und verläuft dann wieder geradlinig bis zu den beiden hinteren Ecken beider Grundstücke9 bis zu welchen Ecken das Grundstück Nr«, ^ß durchgehend bebaut ist (vgl* Bl«, 34 Linie As B, C9 D) <> Unmittelbar an der rückwärtigen Grenze dos Grundstücks Nr0 Pß schließt sich ein Garagen-gobäude des Hotels	un? so daß zu dossen
 an dem vorliegenden Winkel gelegenen Seitenwand nur ein Zugang über diesen Winkel besteht0 Zv/ischen dem Vorder-haus Nr«, ^ß9 dessen hinterer Eingang nur über den vorderen Teil des Winkels erreichbar ist? und dem nur über diesen Teil erreichbaren Hinterhaus Hr, ^ß ist ein kleiner Hof» Dieses Hinterhaus beginnt etwa in der Mitte der gesamten Grundstückstiefe und nimmt etv/a ein Viertel der gesamten Grundstückstiefe ein9 so daß das letzte Viertel der Grundotückstiefo auf seiten des Grundstücks Nr0 ^ frei ist« Die dem Winkel zugekehrte Seitenwand des Hinterhauses Nr0 4P ist später auf zwei Drittel dos Zwischenhofes in Richtung Vorderhaus vorgezogen und zuerst durch einen Verschlag? später durch eine Quermauer mit dem Haus Nr„ Pß verbunden worden? so daß früher der Verschlag und jetzt die Quermauer den Zugang zur hinteren Hälfte des Winkels versperrt«, Diese hintere Hälfte des Winkels konnte damit seit Bestehen der Quermauer nur nach der Umgehung des Hinterhauses Nr* ^ von hinten her betreten werden«, Der Winkel ist an der Straße durch ein verschließbares Holztor versperrt«> Den Umgang um das Hinterhaus Hr, ^ versperrt jetzt ein an diesem Hinterhaus errichtetes Holztor* Weitere Veränderungen wurden
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von seiten des Eigentümers des Grundstücks Nr» dahin vorgenommeno daß das untere Stockwerk des Vorderhauses auf der Seite des Winkels um 70 bis 90 cm zurückgezogen worden ist (1907)« Per Eigentümer des Grundstücks Nr» ^ hat die früher in Höhe der benannten Quermauer befindliche Eingangstüre zu dem Hotel "SflB	die von Lieferan-
ten benutzt worden war, zugemauert»
Pie Beklagten halten den Beklagten zu 1 für den Alleineigentümer des Winkels und halten das vordere Tor vorschlossen; den Weg über den Zv/ischenhof und den Umgang um das Hinterhaus wollen sie bei Bedarf im Einzelfall, jedoch nicht regelmäßig gestatten» Pie den hinteren Teil dos Winkels versperrende Quermauer steht zu dem größeren Teil und die Längsmauer ganz auf dem Eigentum des Beklagten zu 'i und hat den Zweck, Unbefugten den Zutritt zu dem als Lagerplatz benutzten hinteren Hof zu versperren» Pie Klägerin sieht dagegen den Winkel in seiner ganzen Länge und Breite als Grenzeinrichtung an und glaubt, Anspruch auf den Umgang um das Hinterhaus Nr» als Notweg zu haben, um zur Kontrolle und Wartung, notfalls aber auch jederzeit mit Geräten an den hinteren Teil der Seitenwand des zu gelangen»
Pie Klägerin hat beantragt:
To die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks Nr» ^ ihren Bevollmächtigten, dem jeweiligen Pächter des Hotels °S 
P %	dessen Personal und dessen
 Lieferanten die jederzeitige Benutzung
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der zwischen den Gebäuden H^Bstraße und HH^traßo ^ gelegenen Gasse in ihrer ganzen Länge und Breite zu gestatten, insbesondere der Klägerin einen Schlüssel zu dem zwischen den beiden Häusern an der Straßenfront errichteten Holztor auszu-händigen;
2o a) den Beklagten zu 1 zu verurteilen, der
 Klägerin zu Zwecken der Wartung, Ausbesserung und Umgestaltung der auf dem Grundstück 34H®straße Nr0 fll stehenden Gebäude zu gestatten, die Hoffläche und den dorthin um das Lagergebäude herumführenden Zugang (Teil des Grundstücks L^^straße Nr«, ^|) jederzeit zu betreten und durch die hierzu erforderlichen Hilfspersonen betreten zu lassen, insbesondere der Klägerin einen Schlüssel zu dem auf dem hinteren Teil des Grundstücks m^straße Nr° errichteten Holztor auszuhändigen;
b) gegenüber dem Beklagten zu 1 festzustellen, daß die Klägerin berechtigt ist, von dem Anbau, der sich zwischen dem Hinterhaus des Grundstücks L^^straße Nr0 ^ in 3)(H| befindet, den zur Gasse querstehenden Teil des Mauerwerkes zu beseitigen, der später an die vorher schon vorhanden gewesene, parallel zur Hauswand des Hintergebäudes des Hotels verlaufende längere Sperrmauer angebaut ist*
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
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Das Landgericht hat dem Klagantrag Wr0 1 stattgegeben, die Anträge Nr0 2a) und b) dagegen abgewiesen0
In der zweiten Instanz hat die Klägerin zu dem Klagantrag Nr» 2 b) als ersten Hilfsantrag beantragt«,
festzustellen, daß der Beklagte zu * verpflichtet ist, die Mauer insoweit zu entfernen, wie sie auf dem Grundstück der Klägerin steht,
 hilfsweise in zv/eiter Linie,
 gegenüber dem Beklagten zu 1 festzustellen, daß die Klägerin berechtigt ist, die Mauer durch ein abschließbares Tor zu ersetzen0
Das Berufungsgericht hat unter Abweisung der Berufungen im übrigen folgende Verurteilung ausgesprochen:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, es zu dulden, daß die Klägerin als Eigentümerin des Hotels
 ihre Bevollmächtigten, ihr jeweiliger Pächter des Hotels und dessen Beauftragte die Gasse zwischen den Gebäuden L^^pstraße Nr0 0 und Nr0 auf ihrer ganzen Länge und in ihrer ganzen Breite zu Zwecken der Wartung und der Kontrolle des Gebäudes der Klägerin jederzeit benutzen, und der Klägerin einen Schlüssel zu dem zwischen beiden Gebäuden an der Straßenfront (Uppstraße) befindlichen Holztor aus-zuhändigeno
 
Eg wird gegenüber dem Beklagten zu 3 festgestellt., daß die Klägerin berechtigt ist? den in der Gasse zwischen den beiden Hausgrundstücken 1^^^straße ^pund ^P querstehenden Teil der Mauer? der an die parallel zur Hauswand des Hintergebäudes des Hotels der Klägerin verlaufende Mauer angebaut ist? durch ein abschließbares Tor zu ersetzen«
Bio Klägerin verfolgt mit der Revision den vollen Erfolg ihrer Berufung (Benutzung des Winkels gemäß Klsg-antrag Mr* 1 auch nach dem Zweck uneingeschränkt und auch hinsichtlich der Lieferanten)? sowie in vollem Umfang den Klagantrag Nr« 2 a)«
In der mündlichen Verhandlung über die Revision hat sie hilfsweise beantragt? die Beklagten über den Urteilsausspruch des Berufungsgerichts hinaus zu verurteilen? daß festgestellt wird:
Die Beklagte hat zu dulden? daß die Klägerin die Gasse zwischen den Gebäuden Lpl^pstraße 4P und 4P auch von ihren Lieferanten benutzen läßt? sobald sie einen Ausgang oder eine zur Abgabe von Waren geeignete Öffnung aus dem Gebäude Hr* 4P zur Gasse anbringt«
Die Beklagten beantragen? die Revision zurückzuweisen •
8 -
Entscheidungsgründe:
Io Das Berufungsgericht stellt fest? daß die Eigentumsgrenze der Länge nach durch die Gebäude-gasse verläuft und würdigt den Winkel auf Grund der Bev/ei sauf nähme in seiner vollen Breite und Länge als eine Grenzeinrichtung im Sinn des § 921 BGB? benutzbar für den Eigentümer des Hauses Nr« ^? seine Bevollmächtigten? den jeweiligen Hotelpächter sowie dessen Beauftragten zu dem Zwecke der Wartung und Kontrolle dos Hotel-gobäudes? sowie ursprünglich auch benutzbar für Hotellieferanten? Boten und Hausangestellteo Mit der Zumauerung des Lieferanteneingangs (einige Jahro vor oder nach 1920) sei, führt das Berufungsgericht v/eiter aus? die Benutzung der Gasse für die Zuletztgenannten aufgegeben worden« Dabei könne dahingestellt bleiben? ob die Beseitigung des Hebeneingangs des Hauses Nr0 ^P erfolgt sei, weil sich der von dem Beklagten zu 1 behauptete Zwischenfall im Jahre 1921 ereignet habe« Jedenfalls müsse erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden? daß die Beseitigung auch im Einverständnis des Eigentümers des Grundstücks Nr« erfolgt isto Denn die Zumauerung des Eingangs wäre für ihn deutlich sichtbar gewesen? habe den Verkehr in der gemeinschaftlichen Gasse verringert und so Vorteile für die Benutzung durch ihn und als Zugang zu dem Grundstück Nr0 4P gebrachte Der tatsächliche Zustand? der durch die Beseitigung des Lieferanteneinganges mit Zustimmung beider Nachbarn geschaffen worden sei? habe danach dingliche Wirkung dahin gehabt? daß die Benutzung der Grenzeinrichtung als Zugang zu dem Lieferanteneingang aufgehoben worden sei« Wolle man eine derartige Teilaufhebung mit dinglicher Wirkung nicht für möglich halten? dann würde sich das-
 
oolbe Ergebnis daraus ergeben, daß die Nachbarn mit der Beseitigung des Lieferanteneingangs eine Regelung über die Art und Weise des Benutzungsrechts getroffen hätten«, die die Sondernachfolger nach § 746 BGB bänden» Dafür, daß eine Vereinbarung über die Zumauerung des Lieferanteneingangs getroffen worden sei, spreche auch, daß die Quermauer etwa in der Mitte des ehemaligen Lieferanteneingangs gesetzt worden seio
 Für rechtsirrig und gegen § 922 BGB verstoßend hält dagegen die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts, der tatsächliche Zustand, der durch die Beseitigung des Lieferanteneinganges mit Zustimmung beider Nachbarn geschaffen worden sei, habe dingliche Wirkung dahin gehabt, daß die Benutzung der Grenzeinrichtung als Zugang zu dem Lieferanteneingang aufgehoben worden seio Die Tatsache, daß das Haus Nr» 4P einen Seitenoingang gehabt habe und das Haus Nr« 4P einen Hintereingang, der nur durch die Gasse erreichbar sei, noch habe, zeige, daß die Gasse objektiv geradezu dafür geschaffen sei, als Durchgang für die von der Straßenfront zurückliegenden Hauseingängo zu dienen» Die Zumauerung des Seiteneingangs hätte selbst im Falle dos Einverständnisses der Nachbarn über die Zumauerung an dieser allein maßgebenden objektiven Beschaffenheit der Gasse nichts ändern und damit keine teilweise Aufhebung bewirken können„
Die Rüge ist begründet* Der Revision ist zuzugeben, daß der Benutzungsurafang der Grenzeinrichtung sich aus der Beschaffenheit der Grenzeinrichtung, nicht aber aus der Beschaffenheit der an der Grenzeinrichtung stehenden
 Gebäude ergibt0 Eine Änderung des an einer Grenzeinrichtung stehenden Gebäudes allein vermag den tatsächlichen Zustand der Grenzeinrichtung (hier: des begehbaren Zwischenraums zwischen beiden Gebäuden) noch nicht zu verändern..
Im vorliegenden Pall ist keine Veränderung der Grenzeinrichtung festgestellt worden«. Infolgedessen konnte sich auch das Recht an der Grenzeinrichtung (hier: das Recht, die Gasse zu begehen oder begehen zu lassen) nicht ändern»
In diesem Punkt ist die Abweisung der Leistungsklage jedoch aus einem anderen Grund aufrechtzuerhalten» Der Anspruch auf eine bestimmte Benutzung der Grenzeinrichtung setzt voraus, daß die Klägerin als Grundstücksnachbarin an der begehrten Ausübung ein Interesse hat (§ 922 BGB)0 Die Klägerin hat kein Interesse dafür dargelegt, daß Hotellieferanten unter den obwaltenden Umständen die Gasse betreten, ohne von dort aus das Hotel betreten zu können» Sie könnten bei dem derzeitigen Zustand des Hotolgebäuaes allenfalls den Gebrauch der Gasse durch die Beklagten behindern» Aus diesem selben Grund ist bei den derzeitigen Verhältnissen auch gerechtfertigt, die Benutzung der Gasse nur zu dem vom Berufungsgericht ausgesprochenen Zweck, nämlich der Wartung und Kontrolle des Gebäudes (einschließlich aller Einrichtungen, wie der Ölleitung) zu beschränken» Auf die Hilfsbegründung, es liege eine Regelung der Benutzung im Sinn des § 745 Abs» 1 Satz 1 BGB vor, und auf die Revisionsangriffe gegen diese Begründung braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden»
Der in der mündlichen Verhandlung über die Revision hilfsv/ei3o gestellte Pestotellungsantrag war als unzulässig zuzückzuweisen» Allerdings ist der Übergang von der Leistungsklage zur Peststellungsklage in der Revisions-
 
instanz nicht in jedem Fall ausgeschlossen0 Dieser Übergang kann zulässig sein;, wenn die Bejahung des rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung für das Revisionsgericht unmittelbar aus dem im Berufungsurteil und dem Sitzungsprotokoll niedergelegten Parteivorbringen möglich ist (§ 561 ZPO)., wie dies etwa der Fall ist, wenn die Durchsetzung des entsprechenden Leistungsanspruchs an einem gesetzlichen Verbot vorübergehender Art scheitert oder wegen einer völkerrechtlichen Regelung im Augenblick nicht möglich ist (vgl* BGH WM 1957 S* ,1335? 1338;
LM ZPO § 561 Nr0 20 m*Anm* Fischer)* Diese Voraussetzung trifft im vorliegenden Fall nicht zu* Die Klägerin hat in der zweiten Instanz vorgetragen, es ginge ihr im vorliegenden Prozeß nicht um die Berechtigung, die Gasse als Zugang zu dem Hotel zu benutzen (Schriftsatz vom 25o September 1962, So 20, Bi* 208 GA)* Daß eine feste Absicht besteho? zu gegebener Zeit einen Seiteneingang zun Hotel wieder zu schaffen? ist nicht behauptet worden* Der derzeitige Bauzustand (Ölleitung am Hause) spricht eher dagegen* Die rein gedachte Möglichkeit einer solchen baulichen Veränderung begründet aber rechtliches Interesse an baldiger Feststellung nicht (§ 256 ZPO)*
2* Zum Klagantrag Kr* 2a) verweist das Berufungsgericht auf das Urteil des Landgerichts So 13/l4o Dort ist ausgeführt, dem Grundstück der Klägerin fehle nicht die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg, weshalb die Voraussetzungen des § 917 BGB nicht vorlägen; das nachbarliche Gemeinschaft sverhältnis (§ 242 BGB) gebe kein Recht auf jederzeitiges Betreten des Hachbargrundstücks* Das Berufungsgericht fügt dieser Begründung hinzu, für die von der
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Klägerin verlangten Benutzung des Grundstücks des Beklagten zu 1 fehle es an einem Bedürfnis? nachdem ihr gestattet sei«, die Quermauer durch ein abschließbares Tor zu ersetzeno Daran ändere auch nichts die Tatsache, daß es sich um ein Hotelgebäude handle<>
Die Revision möchte demgegenüber den Klagantrag zu Nr„ 2 a) au3 § 91? BGB rechtfertigen, weil der Winkel im hinteren Teil nur 60 bis 70 cm breit ist« Ein Hotel-betriob erfordere einen jederzeitigen Zugang zu den Räumen, auch von außen (Gefahr von Zimmerbränden, Wasserschäden) o Die Rüge ist unbegründete Nach dem umstrittenen Sachverhalt ist der Beklagte bereit, der Klägerin im Einzelfall zur Ausbesserung und Umgestaltung der Seitenv/and die Benutzung seines Grundstücks zu gestatten® Auf außergewöhnliche, ganz vorübergehende Bedürfnisse, etwa zu dem Zweck dos Einsteigens auf Leitern mit Löschgeräten oder zur Eindämmung eines Wasserschadens, kann ein Notwegrecht nicht gestützt werden (Staudinger/Seuffert, BG3 11. Aufl® § 917 RdZo Nr«, 22) * Für solche außergewöhnliche Fälle hat das Berufungsgericht die Klägerin, soweit nicht im Falle der Gefahr sofort die Genehmigung der Beklagten eingeholt werden kann, mit Recht auf § 904 BGB verwiesen®
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPOo
 Dr0 Augustin	Dr<>	Piepenbrock	Dr<>	Preitag
 Offterdinger	Dr<>	Grell
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