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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 4. wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, den auch die Entscheidung über die Kosten der Revision über* Peter O0E/K& hatte seine am 1 • April 1936 verstorbene Ehefrau i.J. 1898 geheiratet und nit ihr nach den Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches in über-geleiteter Fahmisgemeinschaft gelebt. Als O^PI i.J. 1937 in den Ruhestand trat, behielt ‘.er die Geschäftsführung der Versicherung bei und arbeitete daher auch weiterhin mit der Beklagten, einer in August 1901 geborenen üitv/e, in diesen Unternehmen zusammen» Sein Ruhegehalt ale Reiohsbahn-entmann betrug 384,70 IUI» Für dio Geschäftsführung der Versicherung bezog er den Unterschied zwischen dieser Summe und den vollen Gehalt» Insgesamt hatte er in seinem Ruhestande ein Einkommen von et\m 300 EU monatlich» Die Beklagte betreute den alten Hann und zog i.J. 1943 ganz zu ihm» nachdem sie ihre eigenen Hobel verkauft hatte» In seiner Uphnung in.SjBfc, R^BH^llee1® führte der Beklagten einen gemeinsamen Haushalt, in den er sein ganzes Einkommen eins chocs. der Beklagten aus* Diese wurde auf Grund des Vertrages vom 21. Januar 1946 verkaufte Ostea>-cann der Beklagten seine Hobeleinrichtung, darunter ein wertvolles Klavier, zu dem Preise von 2700 BIS und erteilte gleichzeitig Quittung über den Empfang des Kaufpreises. Die Beklagte veräusserte das Klavier alsbald und erlöste daraus nach ihren eigenen Angaben allein 7000 I'll, nach eine Urkunde, in der er der Beklagten Min dankbarer Aner- , Beklagte habe in Ausführung eines einmal gefassten^nt^-Schlusses das Verhältnis zu den ihr hörig gewordenen kränklichen alten Hanne dazu ausgenutzt, zun ITachteile der nächsten erbberechtigten Verwandten das ganze Vemö-* gen de*r an sich zu bringen. habe infolge altersbedingter körperlicher und geistiger Gebrechlichkeit die Bedeutung des Vertrages nicht rmehr übersehen; er sei der Beklagten gänzlio^'/ver-* fallen gewesen. Das Landgericht hat die Beklagte den Hauptantrage der Kläger:! küufer durch den Vertrag seine wirtschaftliche Unabhüngigkcit nicht völlig verloren habe und daher von einer Hörigkeit in seinen Verhältnis zu der Käuferin (Beklagten) keine Rede sein könne, die Vertrauenswürdigkeit der Käuferin in bezug auf die Erfüllung des Vertrages mit der Annahme.eines Ehebelungsgecchäfts aber auch nicht vereinbar sei. Der Tatbestand des Suchers sei nicht erfüllt, weil bei zutreffender Beurteilung die ausbedungenen gegenseitigen Leistungen einander die \7aage hielten; ein Beweis dafür, dass die Käuferin (Beklagte) einen kränklichen Zustand des Vertragsgegnersszur Zeit des Geschäftsabschlusses ausgenutzt habe, sei von den beweispflichtigen Klägern auch nicht erbracht. Sie ist der Ansicht, dass die Frage nach der Sittenwidrigkqit dos Grundstückskaufvertrages in Rahnen einer Yairdigung aller ’hi er in Betracht .kommenden reohtsgeschäftliohen Verfügungen des verstorbenen Oppppp^ hätte beantwortet werden müssen. . weil sie den Prozoßstoff nicht erschöpft* Vorgetrageh waren 5 rechtsgeschäftliche Verfügungen des verstorbenen Ooteitenn, nämlich 3 testamentarische Verfügungen und 2 Kaufverträge, unter ihnen der hier im Vordergrund stehende C-rundotüoksvoräusserungsvertrag. Nicht zuletzt war noch vorgetragen, dass die durch die rechtsgoschäftliohen: Verfügungen des B0 ungewöhnlich begünstigte Beklagte , erst seit den Jahre 1935 als 34-Jährige Frau r.u -dOF&uh^faot 30 Jahre älteren Kanne in ständig enger werdende Beziehungen bis zur gemeinschaftlichen Benutzung desselben Schlafzimmers getreten sei. Dazu hatten *äies Kläger auf die durch die schnelle Aufeinanderfolge der einzelnen Rechtsgeschäfte mit begründete Wahrscheinlichkeit hingewiesen, dass den Rechtsakten ein zu gleicher Es hat wohl die Tatsache gestreift daß die Kläger auch den ihnen gehörigen Anteil am Grundbesitz der Eltern und Grosseitem an die Beklagte verloren haben; es hat diesen Verlust aber nicht im Zusao- Weiterhin hat das Berufungsgericht die Tatsache erviihnt, dass der Erblasser duroh gesonderten Vertrag seine gesamte Inneneinrichtung der Beklagten übereignet tot. \7enn festge-ctellt werden konnte, dass allen Verfügungenedes Peter in Einvernehmen nit der Beklagten ein einheitlicher Entschluss zu Grunde gelegen hat, der die vülligo Entrechtung der erb- und pflichtteilsberecfetigten^ Denn eö v/llre nicht zu billigen, wenn eine in den besten Jahren stehende Frau es unternähme, ihren Einfluss auf einen bejahrten, am Abschluss seines Lebens stehenden Lhnn, mit dein sie nichts als eine enge, aber doch mehr oder weniger zufällige, späte Freundschaft verband, dahin auszunutsen, dass dieser Hann ihr ohne eine ausreichende Gegenleistung und ohne jede Eäcksicht auf das Bestehen engster verwandtschaftlicher Bindungen sein gesamtes nicht unbeträchtliches Vermögen mit der vorausgeschenen Folgo einer völligen Entrechtung der nächsten erbberechtigten Verwandten zuwandte. Aber auch die VoraussetzungeneinesMKhebeiungslrer-trages und eines Y/uchorgecchäfts wären bei einer erschöpfenden Würdigung des ICLagevorbringens in einen andern Lichte zu prüfen gewesen, als dies unter alleiniger Zugrundelegung des Grundstückcveräusscrungsgo-schafts von 21. Januar 1946 über den Verkauf der Inneneinrichtung des Grundstücks an die Beklagte nicht entraten dürfen. Das kann für die Beantwortung der Fragen nach den Vorliegon eines Knebelungs- und eines Bewucherungsver-träges in der Fassung des. * der Unstand, dass die nachträgliche Gestaltung der tatsächlichen Verhältnisse eine Bereicherung der Beklagten mit sich gebracht habe, könne nicht entscheidund sein, es könne auf das Vorlicgen einer objektiven Bereicherung bei Vertragssohluss an. Denn das Berufungsgericht damit hat zun Ausdruck bringen wollen, dass die nachträgliche Gestaltung der tatsächlichen Verhältnisse in keinen Falle Rückwirkungen auf einen geschlossenen Vertrag äussem könnten, so wäre dieser Auffassung entgegenzutretpn. Ein Ueohtsgeschäft, das in sioh den Tatbestand des § 138 Abs 1 oder Abs 2 BGB noch nicht erfüllt, kann ohne Zweifel unsittlich werden, wenn der eine Vertragsteil dom anderen neue weitere Sicherungen, “Vorteile und Leistungen vor- : spricht oder gewährt, die nunmehr ein Ilissverhältnis der Leistungen* ergeben. enpfängors in Verbindung mit den nunmehr gcgebenon liisovorh&ltnis der Leistungen die Annahme einor Sittenwidrigkeit i.S. des § 138 BGß rechtfertigen (BGZ.86, 299; vgl auch OGH Köln II a ZS 61/48 Urt von 19. Lus den Weiterverkauf des zu dieser Einrichtung gehörenden Klaviers hat die Beklagte nach ihren cig nen Angaben schon allein 7000 PH, nach dem Vorträge der Kläger sogar 8000 PJi erlöst, eine Summe, mit der sie nicht nur den Kaufpreis für die gesamte Inneneinrichtung hat begleichen, sondern auch die nach dem ersten Vor •• trage in bar zu zahlende Bestkaufpreissumme zu dem größten Teile hätte tilgen können. Stand der Kaufvertrag über die Inneneinrichtung, nie vorhin als möglich bezeichnet, nach seinem Inhalt, seinem Beweggründe und seinem Zweck mit dem vorangegangenen Grundstücksver-ausserungsgeschäft in einem inneren Zusammenhang, so hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob seine' Auffassung von der Unbedenklichkeit des Vertrages vom 21 • .November 1945 auch bei Berücksichtigung des Veräusserungsgeschäfts von 25. Das hat vollends zu gelten, Trenn in Zusammenhang mit den hoidon Kaufverträgen auch die drei letztwilligcn Verfügungen des verstorbenen zu würdigen sind, auf Grund#deren die Beklagte das Bah und Gut des Erblassers bis auf das lotste Stück zun alleinigen Eigentun erworben hat. Das Berufungsgericht scheint eine Bitwürdigung der .drei letztwilligen Verfügungen bei der Beurteilung des» Grund— otüclioveräusserungsgecchüfts unter den Gesichtswinkel der Vorschrift dos § 138»BGB nicht für angängig zu halten, weil die Besagte von den drei tcstanentarischen Verfügungen bein Abschluss jenes Vertrages keine Kenntnis gehabt habe.' Die Kläger haben aber bereits die Beharrlichkeit in das Blickfeld gerückt, mit der die Beklagte an ihren Erwerb trotz Erkenntnis seiner Anfechtbarkeit auch nach dem Ableben des Peter festhält. Es kann den Beweise dafür dienen, dass die Beklagte, wie bei allen Rechtsakten zwischen ihr und den verstorbenen ganz

Zitierte Normen: § 138 BGB
21GrundstückgesamtVerfügungVertragesKläger

Volltext der Entscheidung

ZR 84/30
Verkündet an 12. Oktober 1951 Gros, Justizr.ngesieiiter als Urkundsbeamt or der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs
2335 OtO
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Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
1.) des üerkneistors Anton
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2.) a) des minderjährigen Günther S
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b) des minderjährigen Karl Heinz beide gesetzlich vertreten durc Wilhelm	daselbst.
r, ebendort, tren Vater
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revioionsklägor,
-	ProzeßbcVollmächtigter: Rechtgamglt Justizrat Dr. H.
gegen
 die Y/itwe Ixria B^p}	RPPBP&lleo £
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Dr. H.	-
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf .die, mündliche Verhandlung von 12. Oktober 1951 Wirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Pritiq^pnd 'der Eundesriohter Dr. Hertel, Dr. HücldLnghauc, Schuster,
 Br. öechßler	V^crf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 14. April 1950 aufgehoben. Der Rechtsstreit . wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, den auch die Entscheidung über die Kosten der Revision über*
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tragen wird.
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Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Pie. Kläger sind die gesetzlichen Erbendes am 27.
April 1947 in Alter von nahezu 75 Jahren v erstorbenen, damals als Reichsbchnamtmann im Ruhestende lebenden Peter der Kläger zu 1) als Sohn des Verstorbenen zu 1/2, die Kläger zu 2) als Söhne der mit Uilhelm Sch^H^ verheiratet gewesenen, am. 2. November 1945 verstorbenen Tochter Grete zu je 1/4.
Peter O0E/K& hatte seine am 1 • April 1936 verstorbene Ehefrau i. J. 1898 geheiratet und nit ihr nach den Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches in über-geleiteter Fahmisgemeinschaft gelebt. In ^Tahre 1913 hatte er auf dem in Grundbuch	Band	Blatt	6995
eingetragnen Grundstück	p^^ptallee	d	ein	jetzt	von
 der Beklagten bewohntes Einfamilienhaus errichtet. Der gesamte ihm und seiner Ehefrau zu gleichen Teilen gehörige Grundbesitz v/ar stets allein auf seinen Ranen eingetragen.
Als Reichsbahnantcann hatte Peter	die	Ge-
schäfte der Versicherung der Reichsbahnbediensteten -Abt. Feuer und Diebstahl eines privaten Unternehmens, geführt. Seit dem Jahre 1935 war die Beklagte als . Angestellte dieses Unternehnens unter der Leitung des
 tätig. Als O^PI i. J. 1937 in den Ruhestand trat, behielt ‘.er die Geschäftsführung der Versicherung bei und arbeitete daher auch weiterhin mit der Beklagten, einer in August 1901 geborenen üitv/e, in diesen
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Unternehmen zusammen» Sein Ruhegehalt ale Reiohsbahn-entmann betrug 384,70 IUI» Für dio Geschäftsführung der Versicherung bezog er den Unterschied zwischen dieser Summe und den vollen Gehalt» Insgesamt hatte er in seinem Ruhestande ein Einkommen von et\m 300 EU monatlich»
Zwischen Roter O^m und der Beklagten entwik-kelto sich in lauf der Zeit ein enges Vertrauens— und ' Freundschaftsverhältnis. Die Beklagte betreute den alten Hann und zog i. J. 1943 ganz zu ihm» nachdem sie ihre eigenen Hobel verkauft hatte» In seiner Uphnung in.SjBfc, R^BH^llee1® führte	der	Beklagten	einen
 gemeinsamen Haushalt, in den er sein ganzes Einkommen eins chocs. Br hatte mit der Frau sogar ein ^gemeinsames Schlafzimmer.
r>urch letzt willige Verfügung vom 25. SepVefflbcr 1945 vermachto OflB| der Beklagten seinen gesamten Schmuck.
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An 21. November 1945 verkaufte er ihr zu notarieller Niederschrift seinen gesamten Grundbesitz im damaligen Sinheitswert von 21700 EU zu dem Preise von 25 000 EU, . ohne das Miteigentum der Kläger an den Grundstücken zu J>eaehrten. In Anrechnung auf den Kaufpreis übernahm die Beklagte die auf den Grundstück lastenden Hypothekenschulden in Hoho von 7293.82 BII als gelbst Schuldnerin» 5000 BM des Kaufpreises verpflichtete sie sich, in bar zu zahlen» Die Pflicht zur Zahlung des Ifcufpreisrestes von 12706,18 1dl wurde in die Pflioht umgewandelt, den Verkäufer in gesunden und* kranken Tagen in dem verkauften Hause unter

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Gewährung eines lebenslänglichen Y/ohnrechts in ihn au unterhalten und zu pflegen, ihn den Haushalt zu führen und ihn seinen bisherigen Lebensgev/ohnheiten entsprechend zu betreuen, r,uch für seine in den Haushalt befindlichen Enkelkinder - die ICLägcr zu 2) - zu sorgen und dieso zu erziehen. Eine weitere Sicherung des Verkäufers wurde *. nicht vereinbart. Auch eine Eintragung der bar zu begleichenden Bestkaufpreisforderung unterblieb. Der Verkäufer steuerte nach wie vor sein ganzes Einkommen zur Führung des Haushalts bei. Im Dezember 1945 kehrte der Vater der Enkelkinder aus der Kriegsgefangenschaft zurück und nahm diese zu sich. Die Enkelkinder des Verkäufers schieden dejait aus der Obhut und Betreuung des Grossvaters und . der Beklagten aus* Diese wurde auf Grund des Vertrages vom 21. üovenber 1.945 als Älleineigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Durch Vertrag vom 25. Januar 1946 verkaufte Ostea>-cann der Beklagten seine Hobeleinrichtung, darunter ein wertvolles Klavier, zu dem Preise von 2700 BIS und erteilte gleichzeitig Quittung über den Empfang des Kaufpreises.
Die Beklagte veräusserte das Klavier alsbald und erlöste daraus nach ihren eigenen Angaben allein 7000 I'll, nach
 eine Urkunde, in der er der Beklagten Min dankbarer Aner-
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entwarf endlich am 15. Ifoveraber 1946 noch
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kennung ihrer Leistungen” das ihr bereits verkaufte Grundstück für den Fall verflachte, dass es noch zu dem Naohlaos gehören sollte«
Die. Kläger bezeichnen die Beziehungen der Beklagten zu Peter	als	ein	unsittliches	Verhältnis «Die ;
, Beklagte habe in Ausführung eines einmal gefassten^nt^-Schlusses das Verhältnis zu den ihr hörig gewordenen kränklichen alten Hanne dazu ausgenutzt, zun ITachteile der nächsten erbberechtigten Verwandten das ganze Vemö-* gen de*r	an	sich zu bringen. An dem Erwerbe hal-
te die BekLagte bezeichnenderweise auch heute noch fest,. Der Grundstücksveräusserung8vertrag vom 21. November 1945 sei aus diesen Gründen, aber auch in sich sittenwidrig und deshalb nichtig. Leistungen und Gegenleistungen des Vertrages ständen in einen auffälligen Kissverhältnis.
habe infolge altersbedingter körperlicher und geistiger Gebrechlichkeit die Bedeutung des Vertrages nicht rmehr übersehen; er sei der Beklagten gänzlio^'/ver-* fallen gewesen. Zun mindesten bedeute der Eaufve^r^g vom 21. November 1945 eine verschleierte Schenkung. Jttie .Be-** klagt’# sei daher verpflichtet, den Kläger in Ergänzinig des ihnen am Nachlass des Vaters und Grossvaters zustehon-den Pflichtteiles den Betrag zu zahlen, um den sich'^hr * Pflichtteil unter Zurechnung des Kaohlasswertes erhöhe.
In jedem Fall, sei die Beklagte um einen Betrag vöxr
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Dle JO-ägor haben beantragt, die Beklagte^z^v,yej:urteil zu /bevVilligen und zu beantragen, dass die im
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Grundbuch von
 Band
Art 6995 ver-•
zeichneten Grundstücke :aui die. TTLäge r!H n>un~>V*SN*
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rretoilter Erben/reaoincchaft ungeschrieben* weiten»
hilfsweise
 den Klägern als Gesantgläubigern in Ergänzung des ihnen zust eilenden Pflichtteils an. Ilachlass des verstorbenen Peter	den	Betrag	zu zahlen, um
 den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der Wert der in Grundbuch von	Band Art 6995
verzeichneten Grundstücke den Ilachlass zugorech- ' net wird:
weiterhin hilfsv/eise,
 an die Klüger 11 ßO,61 DK nebst 4 v.U. Zinsen seit den 28. April 1947 zu zahlen«
Cie Boklngto hat un Abweisung der Klage gebetdn.
Sic tritt den Torbringen der Klüger überall entgegen

Das Landgericht hat die Beklagte den Hauptantrage der Kläger:! entsprechendyerurjbeiit"« ^
Das. Oborlande8gerickt hat unter Abänderung des ersten Urteils die Klage in vollen Unfange abgewiesen.
Mt' der Revision verfolgen die Kläger den Klageanspr uoh. Die Beklagte bittet un Zurückweisung der Revision.
Kntsoheidungsrjcünde
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Das Berufungsgericht beantwortet die Frage nach der .
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Sittenwidrig keit des Grundstücksvoräuoserungsgecchäfts von 21 ITovenbcr .1945 allcinr aüs-dcn .Bestiicn,ungcn.'dieses r.Tcrtragcs heraus. Es verneint die Sittenwidrigkeit; weil der Vor-

küufer	durch	den Vertrag seine wirtschaftliche
 Unabhüngigkcit nicht völlig verloren habe und daher von einer Hörigkeit in seinen Verhältnis zu der Käuferin (Beklagten) keine Rede sein könne, die Vertrauenswürdigkeit der Käuferin in bezug auf die Erfüllung des Vertrages mit der Annahme.eines Ehebelungsgecchäfts aber auch nicht vereinbar sei. Ein wucherischer Vertrag liege auch« nicht vor. Der Tatbestand des Suchers sei nicht erfüllt, weil bei zutreffender Beurteilung die ausbedungenen gegenseitigen Leistungen einander die \7aage hielten; ein Beweis dafür, dass die Käuferin (Beklagte) einen kränklichen Zustand des Vertragsgegnersszur Zeit des Geschäftsabschlusses ausgenutzt habe, sei von den beweispflichtigen Klägern auch nicht erbracht. Y/irkliohe Anhaltspunkte dafür, dass der Verkäufer	völlig	unter	dem	Einfluss	der
 Käuferin gestanden habe, seien der Beweicaufnähme nicht zu entnehmen gewesen.	x
Die Revision rügt Verletzung der §§ 138, 826 BGB in .7e bindung mit einer solchen des § 286 Z?0. Sie ist der Ansicht, dass die Frage nach der Sittenwidrigkqit dos Grundstückskaufvertrages in Rahnen einer Yairdigung aller ’hi er in Betracht .kommenden reohtsgeschäftliohen Verfügungen des verstorbenen Oppppp^ hätte beantwortet werden müssen.
Die. Rüge ist begründet. Der Kaufvertrag vom 21. Hovember 1945 gestattet für sich allein kein zutreffendes Urteil über die Erlaubt he it der Vereinbarungen. Uerden nur die Bostiranungen des genannten Vertrages ins Auge
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gefasst, so -können sie wohl so gedeutet werden, wie . dies das Berufungsgoricht für engezeigt gehalten hat.
Die Deutung des Berufungsgerichts ergibt indesson kein vollständiges und daher auch kein zuverlässiges Bild/. . weil sie den Prozoßstoff nicht erschöpft* Vorgetrageh waren 5 rechtsgeschäftliche Verfügungen des verstorbenen Ooteitenn, nämlich 3 testamentarische Verfügungen und 2 Kaufverträge, unter ihnen der hier im Vordergrund stehende C-rundotüoksvoräusserungsvertrag. Vorgotragen war ferner, dass .die Kläger LIiteigentümer des an die Beklagte veräussorten Grundbesitzes zur Hälfte waren, aber beim Verkauf nicht gehört, vielmehr durchii|m vor eine vollendete (Tatsache gestellt wurden, d^^^^^^ferin die Vorschrift des § 892 BGB zur Seite stam>||?eiterhin war vorgotragen, dass die 5 Verfügungen des verstorbenen seinen ITachlass restlos erschöpft hatten, so dass den Klägern als nächsten Erb- und Pflichttoiü sberebh-tigten nichts, Ja nicht einmal ein Andenken an diö El— ' tern und Grosseitem verblieb. Nicht zuletzt war noch vorgetragen, dass die durch die rechtsgoschäftliohen: Verfügungen des	B0	ungewöhnlich begünstigte
 Beklagte , erst seit den Jahre 1935 als 34-Jährige Frau r.u -dOF&uh^faot 30 Jahre älteren Kanne in ständig enger werdende Beziehungen bis zur gemeinschaftlichen Benutzung desselben Schlafzimmers getreten sei. Dazu hatten *äies Kläger auf die durch die schnelle Aufeinanderfolge der einzelnen Rechtsgeschäfte mit begründete Wahrscheinlichkeit hingewiesen, dass den Rechtsakten ein zu gleicher
* Zeit gefasster einheitlicher Entschluss zu Grunde.<ge;le-x : ‘ * .* \ .
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gen tobe, der die Gesamtheit dieser Akte als eine nErb-schleichercin kennzeichne. Als besonders bemcrkenswor-ten Umstand hatten sie sclliesslioh das beharrliche Festhalten der Beklagten am ganzen Erv/erbe trotz Erkenntnis der UnnatUrlichkeit und Sittenwidrigkeit des gesamten Empfanges hervorgehobeh#
Auf diesen Sachvortrag ist das Berufungsgericht überhaupt nicht, eingegcngen. Es hat wohl die Tatsache gestreift daß die Kläger auch den ihnen gehörigen Anteil am Grundbesitz der Eltern und Grosseitem an die Beklagte verloren haben; es hat diesen Verlust aber nicht im Zusao-
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mentong mit den übrigen Folgen der Verfügungen des Erblassers gewürdigt. Weiterhin hat das Berufungsgericht die Tatsache erviihnt, dass der Erblasser duroh gesonderten Vertrag seine gesamte Inneneinrichtung der Beklagten übereignet tot. Diese Tatsache bewertet es zwar als Anzeichen für eine gewisse Abhängigkeit des Foter von der Beklagten, findet aber die Erklärung für den Rechtsakt ausschliesslich in den Bedürfnis der Beklagten, sich den Besitz von Hobeln zu siohern, nachdem sie zu OM» gezogen, wegen Fehlens einer Unterbringungs--möglichkoit aber gezwungen gewesen sei, ihre eigenen Höbe 1 zu verkaufen. Einen inneren ZusanuneiiJtong^deG Erwerbs der O^PH^cchen - Einrichtung mit don^^ferehüngen, die den Grundstückserwerb beeinflussint das Berufungsgericht verneinen zu wollen. Es’§ed%nfe^atfeh kurz der Tatsache, dass OflHk schon vor dem Abschluss der beiden Übereignungsverträge der Beklagten seinen ge- ■ samten Schmuck vermacht hatte. Es scheint aber der Beklag-
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ten cu glauben, dass sic von den Vermächtnis des Schnuckes bei cen Erv/erbe des Grundbesitzes keine Kenntnis gehabt habe. In übrigen hat das Berufungsgerioht zu den oben einvähntcn Vorbringen der Klüger keine Stellung gesonnen.
Dieses Vorbringen war aber erheblioh. \7enn festge-ctellt werden konnte, dass allen Verfügungenedes Peter in Einvernehmen nit der Beklagten ein einheitlicher Entschluss zu Grunde gelegen hat, der die vülligo Entrechtung der erb- und pflichtteilsberecfetigten^
Y/irtcohaftlieh schwachen nächsten Angehörigen wenn nioht zun beabsichtigten Ziele, so doch zus vorausgeschenen, innerlich nicht abgelehnten Erfolg erhoben hat, so lag schon deshalb ein Kiosverhältnis von Leistung und Gegenleistung und ein von Standpunkte aller gerecht und billig denkenden Lienschen aus verwerfliohes Tun vor, den nach § 138 BGB jode Anerkennung zu versagen wäre. Denn eö v/llre nicht zu billigen, wenn eine in den besten Jahren stehende Frau es unternähme, ihren Einfluss auf einen bejahrten, am Abschluss seines Lebens stehenden Lhnn, mit dein sie nichts als eine enge, aber doch mehr oder weniger zufällige, späte Freundschaft verband, dahin auszunutsen, dass dieser Hann ihr ohne eine ausreichende Gegenleistung und ohne jede Eäcksicht auf das Bestehen engster verwandtschaftlicher Bindungen sein gesamtes nicht unbeträchtliches Vermögen mit der vorausgeschenen Folgo einer völligen Entrechtung der nächsten erbberechtigten Verwandten zuwandte. Um zu dieser Eisobilligung zu gelangen, wäre es, worauf die Eevision nit Hecht hinwoist, nicht

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einrncl nötig, die Entscheidung auf das Vorliegen eines Knebelungcvert rages i. S. des § 138 Abs 1 BGB oder eines wucherischen Rechtsgeschäfts i. S. des zweiten Absatzes dieser Vorschrift abzustellen (vgl RGZ 150, Iff).
Aber auch die VoraussetzungeneinesMKhebeiungslrer-trages und eines Y/uchorgecchäfts wären bei einer erschöpfenden Würdigung des ICLagevorbringens in einen andern Lichte zu prüfen gewesen, als dies unter alleiniger Zugrundelegung des Grundstückcveräusscrungsgo-schafts von 21. ITovenber 1945 geschehen ist. Die Auslegung dieses Rechtsgeschäfts hätte einer ernsthaften VMirdigung des nachfolgenden Vertrages von 25. Januar 1946 über den Verkauf der Inneneinrichtung des Grundstücks an die Beklagte nicht entraten dürfen. Der innere Zusrnnen-hang der beiden Rechtsgeschäfte nach Inhalt, Beweggrund und Zweck wäre zu prüfen gewesen. Ihre Koppelung zu einen Vertrage, etwa schon bei Gelegenheit des ersten Abschlusses, Eag nicht von ungefähr vermieden worden sein. Sie hätte gegebenenfalls die Zweokbestimnung* beider Verträge, die aöglichst restlose Übereignung der gesamten ühbe des Veräusserorö an die Beklagte, allzu offenbar Werden lassen. Bas Grundstück nit seiner Innonoinrichtung bildete den Kauptgegcnstand, wenn nicht, vom Verkohrs-standpunkt, den gesamten Bestand der Habe des Veräusse-rers. 2s. entsprach vielleicht einem ü&rnungsbodürfnis, die Verfügung über diesen Bestand in zwei, wenn auch zeitlich kaum getrennten Airton zu vollziehen;-Von. diesen Gesichtspunkten aus konnten die Kaufverträge vom
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21. November 1945 und von 25. Januar 1946 als eine ■ reohtliclic Einheit •: erscheinen. Die Auslegung des ersten kann daher nicht ohne die gleichseitige Deu-u tung dos zweiten Vertrages und nicht ohne die Bewertung dor> t/ochselbeziehungen zwischen beiden Verträgen erfolgen.
Das kann für die Beantwortung der Fragen nach den Vorliegon eines Knebelungs- und eines Bewucherungsver-träges in der Fassung des. Abkonmens vom 21. Novenber 1945 von entscheidender Bedeutung werden. Das Berufungs-gericlrfc führt (Seite 26 seiner Entscheidungsgründe) aus.
* der Unstand, dass die nachträgliche Gestaltung der tatsächlichen Verhältnisse eine Bereicherung der Beklagten mit sich gebracht habe, könne nicht entscheidund sein, es könne auf das Vorlicgen einer objektiven Bereicherung bei Vertragssohluss an. Denn das Berufungsgericht damit hat zun Ausdruck bringen wollen, dass die nachträgliche Gestaltung der tatsächlichen Verhältnisse in keinen Falle Rückwirkungen auf einen geschlossenen Vertrag äussem könnten, so wäre dieser Auffassung entgegenzutretpn. Ein Ueohtsgeschäft, das in sioh den Tatbestand des § 138 Abs 1 oder Abs 2 BGB noch nicht erfüllt, kann ohne Zweifel unsittlich werden, wenn der eine Vertragsteil dom anderen neue weitere Sicherungen, “Vorteile und Leistungen vor- : spricht oder gewährt, die nunmehr ein Ilissverhältnis der Leistungen* ergeben. Geschieht dieses nachträgliche Vor*
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sprechen oder Gewähren unter dqm Druck der Ausnutzung einer Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenhoit, so kann das Verhalten des Versprechens- oder Leistungs--

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 Grund#deren die Beklagte das Bah und Gut des Erblassers bis auf das lotste Stück zun alleinigen Eigentun erworben hat. Das Berufungsgericht scheint eine Bitwürdigung der .drei letztwilligen Verfügungen bei der Beurteilung des» Grund— otüclioveräusserungsgecchüfts unter den Gesichtswinkel der Vorschrift dos § 138»BGB nicht für angängig zu halten, weil die Besagte von den drei tcstanentarischen Verfügungen bein Abschluss jenes Vertrages keine Kenntnis gehabt habe.' Die Kläger haben aber bereits die Beharrlichkeit in das Blickfeld gerückt, mit der die Beklagte an ihren Erwerb trotz Erkenntnis seiner Anfechtbarkeit auch nach dem Ableben des Peter	festhält.	Dieses für die Beurteilung wichti-
ge üonent darf nicht übersehen werden. Es kann den Beweise dafür dienen, dass die Beklagte, wie bei allen Rechtsakten zwischen ihr und den verstorbenen	ganz
. besonders bei den Erwerb des diesem gehörigen Grundbesitzes sittenwidrig gedacht und gehandelt hat.
Das »Berufungsgericht wird daher die Frage, ob der

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