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BGH · V ZR 83/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 83/75

Sinn und Zweck der Vorschrift gehen nicht dahin, über ihren Wortlaut hinaus die einem schlichten Käufer durch die Ausübung des Vorkaufsrechts erwachsenen Nachteile au szuglei chen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer eines 5,2 ha großen landwirtschaftlichen Anwesens in Gemeinde Er war zunächst nicht in der Landwirtschaft tätig, sondern schlug die Verwaltungslaufbahn ein und war bis 30. Dezember I960 teilte die 1^^^ ^^^den Verkäufern und dem Kläger mit, daß sie das ihr nach § 4 des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. Der Kläger bestritt, daß die von ihm erworbenen Grundstücke des für Siedlungszwecke geeignet seien. Die von den Beklagten zu 2) und 3) erworbenen Grundstücke des bestanden früher aus einer etwa Der Kläger ist der Meinung, die Weiterveräußerung des 8X1 die Beklagten zu 2) und 3) sei nicht mit dem Reichssiedlungsgesetz vereinbar gewesen; die Beklagten hätten ihm als dem früheren Käufer die Grundstücke zu übereignen, mindestens aber den ihm durch die Ausübung des Vorkaufsrechtes angeblich entstandenen Schaden in Geld zu ersetzen. Die Beklagte zu 1) hat teilweise (hinsichtlich der Hilfsanträge) die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts gerügt und im übrigen mit den Beklagten zu 2) und 3) beantragt, die Klage abzuweisen. Für den Fall, daß dem Antrag Nr. 3 nicht stattgegeben wird, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, ihren Rückauflassungsanspruch gegen die Beklagten zu 2) und 3) betreffend die vorerwähnten Grundstücke an den Kläger abzutreten. Er sei nach dieser Vorschrift aber nicht begründet, weil die Beklagte zu 1) innerhalb der 6-Jahresfrist das in Ausübung des Vorkaufsrechts erworbene Anwesen für Siedlungszwecke im Sinne des § 9 RSG verwendet habe. Der Hauptantrag rechtfertige sich auch nicht auf Grund eines Schadensersatzanspruchs mit dem Ziel der Wiederherstellung des früheren Zustands. Auch aus Art. 14 GG lasse sich nicht folgern, daß das Bestehen und die Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem Reichssiedlungsgesetz eine Enteignung oder ein enteignungsgleicher Eingriff in die Rechte des ursprünglich dinglich nicht gesicherten Käufers dar- B) Die Beklagte zu 1) beanstandet zu Recht den Hauptklageantrag, insofern er Auflassung von Teilflächen und nicht von Grundstücken zu dem Gegenstand hat. Entsprechendes hat für den Hauptklageantrag zu gelten, soweit er die Verurteilung der Beklagten zu 2) und 3) betrifft, der Auflassung und grundbuchlichen Umschreibung zuzustimmen.. Der Feststellungsantrag des Klägers ist nämlich, wie auch das Berufungsgericht ausgeführt hat, nach beiden Fassungen nicht gerechtfertigt. 1. Dem Berufungsrichter ist darin beizutreten, daß eine Erstreckung des Rückgewähranspruchs aus § 9 Abs. 2 RSG a.F. auf den dinglich nicht gesicherten Käufer nicht in Betracht kommt. Ihr kann nicht entnommen werden, daß Sinn und Zweck des § 9 Abs. 2 RSG a.F. dahin ginge, auch die dem schlichten Käufer durch die Ausübung des Vorkaufsrechts erwachsenen Nachteile auszugleichen (vgl. Auch der frühere Eigentümer des vom Vorkaufsrecht betroffenen Grundstücks hat kein Rückkaufsrecht, falls das Grundstück nicht fristgemäß (§9 Abs. 2 RSG) für Siedlungszwecke verwendet wird. § 21 RSG gewährt ihm lediglich in den Fällen der §§ 3, 15 RSG (Enteignung) ein Wiederkaufsrecht gegen das Siedlungsunternehmen, wenn es das erworbene Grundstück nicht innerhalb einer Frist von 10 Jahren für Siedlungszwecke verwendet hat. An diesem Ergebnis ändert ferner der Hinweis nichts, daß § 9 RSG n.F. einen Anspruch des Käufers auf Übereignung unter den dort bezeichneten Voraussetzungen vorsieht. Die - angeblich sachfremde - Verwertung der kraft Vorkaufsrecht erworbenen Grundstücke könnte als ein nach Art. 14 GG zu beurteilender Eingriff nur in Betracht kommen, wenn dem Kläger ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums an diesen Ländereien für den Fall zugestanden hätte, daß sie nicht für Siedlungszwecke verwendet worden wären. Auf den Kläger als - grundbuchmäßig nicht gesicherten -Käufer ist jener Gesichtspunkt (Recht des Rückerwerbs) aber nicht anzuwenden. Der von ihm erworbene Anspruch stand, wie oben aufgezeigt, unter dem Vorbehalt, daß das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird. Aber auch nach § 9 Abs. 1 RSG n.F. ist der Feststellungsantrag des Klägers nicht gerechtfertigt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hat die Beklagte zu 1) innerhalb der Frist von 6 Jahren die in Ausübung des Vorkaufsrechts erworbenen Grundstücke für Siedlungszwecke im Sinne des § 9 RSG verwendet. Wenn durch § 9 RSG n.F. die Verwendungspflicht der Siedlungsunternehmen neu geregelt, die Rechte der durch die Ausübung des Vorkaufsrechts Betroffenen verbessert und der Kreis der gegenüber dem Siedlungsunternehmen Übereignungsberechtigten erweitert wurden, so kann, wie die Revisionsbeantwortung zutreffend bemerkt, andererseits nicht zweifelhaft sein, daß die Frage, was unter einer Verwendung für Siedlungszwecke" zu verstehen ist, ebenfalls nach § 6 RSGErgG i.d.F. des § 28 GrdstVG beantwortet werden muß. Januar 1962 durch die Ausübung eines Vorkaufsrechts Betroffenen konnten nicht darauf vertrauen, daß unter der "Verwendung für Siedlungszwecke" stets das gleiche verstanden wurde, insbesondere nicht die Käufer, die über- Zu den Maßnahmen, die die Agrarstruktur zu verbessern geeignet seien, gehöre auch die Aufstockung landwirtschaftlicher Betriebe auf eine rentable Betriebsgröße mit dem Ziel, die Höhe des Arbeitseinkommens und damit den Sozialstatus der in der Landwirtschaft Tätigen zu verbessern und die Landwirtschaft als einen Teil der gesamten Volkswirtschaft den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Forderungen der modernen Zeit anzupassen. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang weiter vorbringt, eine bloße Verbesserung der Agrarstruktur liege schon deshalb nicht vor, weil durch die Übereignung des an die Beklagten zu 2) und 3) ein "übermäßigern Betrieb geschaffen worden sei, übersieht sie § 6 Abs. 2 RSGErgG, wonach zu Siedlungszwecken ein landwirtschaftlicher Betrieb im ganzen einem Siedlungsbewerber übertragen werden kann, sowie die Fest- Die Revision kann ferner keinen Erfolg mit dem Hinweis haben, der Betrieb des Klägers sei aufstockungswürdig gewesen. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß der Berufung srichter dem Kläger für den Zeitpunkt des Landverkaufs an die Beklagten zu 2) und 3) nur die Stellung eines Landwirts im Nebenberuf zuerkannt hat (vgl. 3. Soweit der Kläger der Auffassung ist, an sich sei §9 Abs. 2 RSG a.F. anzuwenden, der Weiterverkauf sei aber nach neuem Recht, jedoch "ohne nachteilige Änderungen im Verhältnis zu dem vorangegangenen Rechtszustand" zu beurteilen, verkennt er, daß die Beklagte zu 1) als Siedlungsunternehmen berechtigt und verpflichtet war, die Siedlungszwecke mit dem jeweils vom Gesetzgeber festgelegten Inhalt zu erfüllen, und die Feststellungsklage aus den oben dargelegten Gründen nach § 9 alter und neuer Fassung nicht schlüssig ist. Es kommt deshalb in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob im Verkauf an die Beklagten zu 2) und 3) keine "Verwendung für Siedlungszwecke im Sinne des alten Rechts" liegt. 2. Soweit die Revision darauf hinweist, der Hilfsantrag Nr. 2 sei nach § 826 BGB gerechtfertigt, ist zu bemerken, daß den Feststellungen des Berufungsgerichts eine sittenwidrige Schadenszufügung nicht zu entnehmen ist. Zum Hilfsantrag Nr. 5 hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die Beklagte zu 1) sei nicht verpflichtet, dem Kläger Schadensersatz in Geld zu leisten. 2. Das Oberlandesgericht hat mit dem Landgericht die Auffassung vertreten, die örtliche Zuständigkeit sei insoweit nicht gegeben, als der Kläger seinen Schadensersatz- . Es handelt sich bei der auf § 9 RSG in Verbindung mit § 325 BGB gestützten Klage, nicht um eine solche aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen (§29 ZPO). Ist danach ein Klagantrag auf mehrere Klagegründe gestützt und das angegangene Gericht nur für einen derselben örtlich zuständig, so ist neben einer insoweit klagabweisenden Entscheidung der Rechtsstreit nicht wegen der übrigen Klagegründe an das zuständige Gericht zurückzuverweisen, sondern die Klage abzuweisen. Deshalb kann auch dem Hilfsantrag der Revision auf Verweisung der Sache an das zuständige Landgericht nicht entsprochen werden. Da das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zu dem Nach teil des Klägers erkennen läßt, ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurlickzuweisen.

Zitierte Normen: § 9 RSG § 823 BGB § 9 RSG § 256 ZPO § 9 RSG Art. 14 GG § 21 RSG § 826 BGB § 551 ZPO § 826 BGB § 9 RSG § 32 ZPO § 9 RSG § 29 ZPO
GrundstückRSGRechtZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ:	nein
 ReichssiedlungsG § 9 Abs. 2 aF
Sinn und Zweck der Vorschrift gehen nicht dahin, über ihren Wortlaut hinaus die einem schlichten Käufer durch die Ausübung des Vorkaufsrechts erwachsenen Nachteile au szuglei chen.
BGH, Urt. v. 24. September 1976 - V ZR 83/75 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 85/75	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
24. September 197&
H i r t h ,
Ju izamtsinsp ektor als Urkundsbeamier
 der Geschäftsstelle
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
ge ge n
1.
2.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1976 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Mattern,
 Dr. Grell, Dr. Eckstein und Prof. Dr. Hagen
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des
2.	Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. März 1975 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines 5,2 ha großen landwirtschaftlichen Anwesens in	Gemeinde	Er
 war zunächst nicht in der Landwirtschaft tätig, sondern schlug die Verwaltungslaufbahn ein und war bis 30. April 1974 als Stadtoberinspektor bei der Stadtverwaltung G^^ppp beschäftigt. Bis zu diesem Zeitpunkt bewirtschaftete er das ererbte Anwesen durch einen Verwalter und bezeichnete sich (im Hauptberuf) als Landwirt. Seit seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst widmet er sich selbst ausschließlich seiner Landwirtschaft.
Die Beklagte zu 1) ist Rechtsnachfolgerin der _
L^Hn^-Gmbü in S^f^P welche sich im Jahre 1971 mit der Beklagten zu 1) vereinigt hat.
 
Die Beklagten zu 2) und 3) sind Eigentümer eines Weinbau- und Kelterbetriebs in	Früher	gehörten
 ihnen dort etwa 1,3 ha Rebland sowie ein Hof und Wirtschaftsgebäude. Etwa 6 ha Rebland hatten sie zugepachtet.
Durch notariellen Vertrag vom 2. Juli I960 kaufte der Kläger von der Familie von	Grund-
stücke in der Gesamtgröße von 21 ha 38 a 60 qm des auf Markung	gelegenen	sogenannten	Amalienhofes.
Der Kaufpreis betrug 80 000 DM. Das Landwirtschaftsgericht hat den Vertrag am 9. November I960 genehmigt. Mit einem Schreiben vom 20. Dezember I960 teilte die 1^^^ ^^^den Verkäufern und dem Kläger mit, daß sie das ihr nach § 4 des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 zustehende Vorkaufsrecht ausübe. Der Kläger bestritt, daß die von ihm erworbenen Grundstücke des	für
 Siedlungszwecke geeignet seien. Er erhob gegen die
 Klage mit dem Antrag, festzustellen, daß die Ausübung des Vorkaufsrechts unwirksam sei. Diese Klage wurde rechtskräftig abgewiesen (BGH Urteil vom 8. März 1966 -V ZR 133/63).
Die	kaufte	durch	Vertrag	vom	24. April 196i
einige weitere Grundstücke des	in	der Gesamt-
größe von 2 ha 72 a 11 qm zu dem Preise von 30 000 DM. Durch notariellen Tauschvertrag vom 12. März 1969 hat die
 die von ihr erworbenen Grundstücke des Amalienhofes von zusammen 23 ha 95 a 52 qm an die Beklagten zu 2) und 3) im Tausch gegen 8 ha 54 a 48 qm Grundstücke auf Markung	Kreis	1111(1	gegen eine
 Aufzahlung von 64 900 DM weiterveräußert. Der Wert der Grundstücke des Awurde im Tauschvertrag mit
129 000 DM, der Wert der	HBfc	Grundstücke	mit
64 100 DM angeschlagen, so daß sich als Differenz eine Aufzahlung von 64 900 DM ergab.
Am 16. April 1970 wurde die	als	Eigentümerin der Grundstücke des	im	Grundbuch
 eingetragen. Unmittelbar anschließend wurden die Grundstücke auf die Beklagten zu 2) und 3) umgeschrieben.
Die von den Beklagten zu 2) und 3) erworbenen Grundstücke des	bestanden	früher aus einer etwa
3,5 ha großen, begehrten Weinberglage, einer neben den Weinbergen liegenden Talaue mit Wiesen und einem kleinen Ackerstück, sowie aus einer größeren Hochfläche von minderer Bodenqualität. Die Hofgebäude des J^|0BHII^waren in sehr schlechtem Zustand. Die Beklagten zu 2) und 3) haben zwischenzeitlich mit erheblichem finanziellen Aufwand von den erworbenen Grundstücken des Amindestens ca. 15 ha als Rebfläche angelegt, neue Wege geschaffen und ein Regenwasserrückhaltebecken gebaut. Sie schätzen den heutigen Verkehrswert der von ihnen erworbenen Grundstücke des	auf	über	1,6 Millionen DM.
Der Kläger ist der Meinung, die Weiterveräußerung des	8X1	die	Beklagten	zu	2) und 3) sei nicht
 mit dem Reichssiedlungsgesetz vereinbar gewesen; die Beklagten hätten ihm als dem früheren Käufer die Grundstücke zu übereignen, mindestens aber den ihm durch die Ausübung des Vorkaufsrechtes angeblich entstandenen Schaden in Geld zu ersetzen. Er hat die vorliegende Klage mit entsprechenden Haupt- und Hilfsanträgen erhoben.
 
Die Beklagte zu 1) hat teilweise (hinsichtlich der Hilfsanträge) die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts gerügt und im übrigen mit den Beklagten zu 2) und 3) beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat dagegen Berufung eingelegt und beantragt :
1.	Die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den
 Kläger Zug um Zug gegen Zahlung von 80 000 DM auf Kosten der Beklagten die in der Klagschrift bezeichneten Grundstücke aufzulassen und in die Umschreibung der Grundstücke auf den Kläger einzuwilligen sowie die beklagten Eheleute	zu	verurteilen,	der	Auf-
lassung unaller grundbuchlichen Umschreibung auf den Kläger zuzustimmen.
2.	Hilfsweise:
Die beklagten Eheleute	zu verurteilen,
 an den Kläger Zug um Zug gegen Zahlung von 80 000 DM auf Kosten der Beklagten die in der Klagschrift bezeichneten Grundstücke aufzulassen und die Umschreibung der Grundstücke auf den Kläger zu bewilligen.
3.	Im Falle der Zurückweisung der Anträge Nr. 1 und 2
festzustellen, daß die Verwertung der in der Klagschrift im einzelnen aufgeführten Grundstücke durcj^Jbereignung an die beklagten Eheleute	wegen Verstoßes gegen gesetzliche
 Vorschriften rechtsunwirksam sei.
4.	Weiter hilfsweise:
Für den Fall, daß dem Antrag Nr. 3 nicht stattgegeben wird, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, ihren Rückauflassungsanspruch gegen die Beklagten zu 2) und 3) betreffend die vorerwähnten Grundstücke an den Kläger abzutreten.
5.	Äußerst hilfsweise:
Die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger 135 000 DM nebst Zinsen zu bezahlen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Dagegen hat sich der Kläger mit der Revision gewandt. Er verfolgt seine zuletzt gestellten Klageanträge weiter.
Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe I. (Hauptklageantrag)
A)	Das Oberlandesgericht hält die Klage für unbegründet. Es meint, der Hauptantrag sei nach § 9 RSG n.F. zu beurteilen. Er sei nach dieser Vorschrift aber nicht begründet, weil die Beklagte zu 1) innerhalb der 6-Jahresfrist das in Ausübung des Vorkaufsrechts erworbene Anwesen für Siedlungszwecke im Sinne des § 9 RSG verwendet habe. Der Hauptantrag rechtfertige sich auch nicht auf Grund eines Schadensersatzanspruchs mit dem Ziel der Wiederherstellung des früheren Zustands. Die Voraussetzungen der §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2, 826 und 839 BGB seien nicht erfüllt.
Selbst wenn aber § 9 RSG a.F. anzuwenden wäre, könne dem Hauptantrag ebenfalls nicht entsprochen werden. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 RSG a.F. lägen nicht vor.
Diese Vorschrift sei auf einen dinglich nicht gesicherten Käufer wie den Kläger nicht anzuwenden. Auch aus Art. 14 GG lasse sich nicht folgern, daß das Bestehen und die Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem Reichssiedlungsgesetz eine Enteignung oder ein enteignungsgleicher Eingriff in die Rechte des ursprünglich dinglich nicht gesicherten Käufers dar-
 
stelle und daß deshalb dem dinglich nicht gesicherten Käufer ein Ersatzanspruch in Natur oder in Geld zustehe.
B)	Die Beklagte zu 1) beanstandet zu Recht den Hauptklageantrag, insofern er Auflassung von Teilflächen und nicht von Grundstücken zu dem Gegenstand hat. Eine Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Auflassung eines Teilgrundstücks und zur entsprechenden Eintragungsbewilligung ist vor grundbuchlich vollzogener Teilung unstatthaft. Diese Leistungsklage ist danach zur Zeit unbegründet (vgl. BGHZ 37, 233, 242). Entsprechendes hat für den Hauptklageantrag zu gelten, soweit er die Verurteilung der Beklagten zu 2) und 3) betrifft, der Auflassung und grundbuchlichen Umschreibung zuzustimmen.. Im vorliegenden Fall kann Jedoch, worauf der Revisionskläger in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, der Leistungsantrag dahin ausgelegt werden, daß er zugleich hilfsweise den weniger weitgehenden Antrag auf Feststellung der Pflichten der Beklagten zur künftigen Auflassung, Umschreibung und Zustimmung enthält. Dieser Feststelluhgsantrag ist zwar zulässig (§ 256 ZPO).
Er ist aber nicht begründet.
C)	Die Revision meint zunächst, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts müsse § 9 RSG a.F. angewendet werden.
Es kann aber dahingestellt bleiben, ob § 9 RSG in der alten oder in der neuen Fassung anzuwenden ist. Der Feststellungsantrag des Klägers ist nämlich, wie auch das Berufungsgericht ausgeführt hat, nach beiden Fassungen nicht gerechtfertigt.
//!
 
1. Dem Berufungsrichter ist darin beizutreten, daß eine Erstreckung des Rückgewähranspruchs aus § 9 Abs. 2 RSG a.F. auf den dinglich nicht gesicherten Käufer nicht in Betracht kommt. Der Inhalt dieser Vorschrift ist insoweit klar. Ihr kann nicht entnommen werden, daß Sinn und Zweck des § 9 Abs. 2 RSG a.F. dahin ginge, auch die dem schlichten Käufer durch die Ausübung des Vorkaufsrechts erwachsenen Nachteile auszugleichen (vgl. Haack, Das Reichssiedlungsgesetz 2. Aufl. § 9 Anm. 2; Reichert, DNotZ 1936,
88, 93; Herminghausen, Beiträge zu dem Grundstückverkehrsgesetz S. 127; a.A. Ponfick/Wenzel, RSG 3. Aufl. § 9 Anm. 6). Die Vorschrift gewährt ein Kaufrecht nur den im Grundbuch eingetragenen Vorkaufsund Vormerkungsberechtigten, deren Rechte infolge des Erwerbs durch das Siedlungsunternehmen erloschen sind. Zum Kreis dieser Berechtigten gehört der Kläger nicht. Auch der frühere Eigentümer des vom Vorkaufsrecht betroffenen Grundstücks hat kein Rückkaufsrecht, falls das Grundstück nicht fristgemäß (§9 Abs. 2 RSG) für Siedlungszwecke verwendet wird. § 21 RSG gewährt ihm lediglich in den Fällen der §§ 3, 15 RSG (Enteignung) ein Wiederkaufsrecht gegen das Siedlungsunternehmen, wenn es das erworbene Grundstück nicht innerhalb einer Frist von 10 Jahren für Siedlungszwecke verwendet hat. An diesem Ergebnis ändert ferner der Hinweis nichts, daß § 9 RSG n.F. einen Anspruch des Käufers auf Übereignung unter den dort bezeichneten Voraussetzungen vorsieht.
Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß Art. 14 GG den Inhalt des § 9 Abs. 2 a.F. unberührt ließ.
Der Kläger erwarb durch den Kaufvertrag vom 2. Juli I960 nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Verkäufer auf Übertragung des Eigentums. Dieser Rechtserwerb stand unter dem Vorbehalt, daß das Vorkaufsrecht nach § 4 RSG
 
nicht ausgeübt wird. Die Ausübung des Vorkaufsrechts stellt keinen entschädigungspflichtigen Eingriff nach Art. 14 GG dar (vgl. BGHZ 32, 225, 227; OVG Münster NJW 1952, 1431; Kahlke, Das gesetzliche Vorkaufsrecht der landwirtschaftlichen Siedlung, Diss. 1964 S. 48).
Die - angeblich sachfremde - Verwertung der kraft Vorkaufsrecht erworbenen Grundstücke	könnte	als
 ein nach Art. 14 GG zu beurteilender Eingriff nur in Betracht kommen, wenn dem Kläger ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums an diesen Ländereien für den Fall zugestanden hätte, daß sie nicht für Siedlungszwecke verwendet worden wären. So lag es hier aber nicht.
Aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG folgt zwar ein Rückerwerbsrecht des früheren Grundstückseigentümers, wenn der Zweck der Enteignung nicht verwirklicht wird (BVerfG NJW 1975, 37 ff). Dieser verfassungsrechtlichen Forderung entspricht die in § 21 RSG getroffene Regelung. Auf den Kläger als - grundbuchmäßig nicht gesicherten -Käufer ist jener Gesichtspunkt (Recht des Rückerwerbs) aber nicht anzuwenden. Er hatte noch keine eigentumskräftig verfestigte Anspruchsposition erlangt (vgl. BGH WM 1974, 576, 578). Der von ihm erworbene Anspruch stand, wie oben aufgezeigt, unter dem Vorbehalt, daß das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird. Seine Rechtsbeziehungen zu dem Vorkaufsverpflichteten wickelten sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab (§ 8 RSG; vgl. Kahlke aaO S. 94). Wie beim Vorkaufsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 504 ff) bestehen zwischen dem Dritten und dem Vorkaufsberechtigten (hier Siedlungsunternehmen) rechtliche Beziehungen im allgemeinen nicht (vgl. Palandt, BGB 35. Aufl. vor § 504 Anm. 3 b; Kahlke aaO). Nur für den Fall, daß z.B. eine Vormerkung zugunsten des Dritten im
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Grundbuch eingetragen worden ist, räumt ihm § 9 Abs. 2 RSG a.F. ein Kaufrecht ein. Eine solche Regelung unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß Jetzt § 9 RSG n.F. den Käufer besser stellt.
2. Aber auch nach § 9 Abs. 1 RSG n.F. ist der Feststellungsantrag des Klägers nicht gerechtfertigt.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hat die Beklagte zu 1) innerhalb der Frist von 6 Jahren die in Ausübung des Vorkaufsrechts erworbenen Grundstücke für Siedlungszwecke im Sinne des § 9 RSG verwendet. Was die Revision dagegen ins Feld führt, bringt das angefochtene Urteil nicht zu Fall.
Wenn durch § 9 RSG n.F. die Verwendungspflicht der Siedlungsunternehmen neu geregelt, die Rechte der durch die Ausübung des Vorkaufsrechts Betroffenen verbessert und der Kreis der gegenüber dem Siedlungsunternehmen Übereignungsberechtigten erweitert wurden, so kann, wie die Revisionsbeantwortung zutreffend bemerkt, andererseits nicht zweifelhaft sein, daß die Frage, was unter einer Verwendung für Siedlungszwecke" zu verstehen ist, ebenfalls nach § 6 RSGErgG i.d.F. des § 28 GrdstVG beantwortet werden muß. Denn die Siedlungsunternehmen waren nach dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften verpflichtet, sich hinsichtlich der MSiedlungszwecke" nach dem nunmehr geltenden Recht zu richten, und die schon vor dem 1. Januar 1962 durch die Ausübung eines Vorkaufsrechts Betroffenen konnten nicht darauf vertrauen, daß unter der "Verwendung für Siedlungszwecke" stets das gleiche verstanden wurde, insbesondere nicht die Käufer, die über-
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haupt erst durch die Neufassung des § 9 RSG in den Kreis der möglichen Begünstigten auf genommen wurden.
Nach § 6 Abs. 2 RSGErgG liegt eine Verwendung für Siedlungszwecke u.a. auch dann vor, wenn ein Siedlungs-untemehmen Grundstücke zur Verbesserung der Agrarstruktur verwendet. Dazu hat der Tatrichter festgestellt, die Veräußerung des Anwesens	an	die Beklagten
 zu 2) und 3) habe eine Verwendung zur Verbesserung der Agrarstruktur dargestellt. Zu den Maßnahmen, die die Agrarstruktur zu verbessern geeignet seien, gehöre auch die Aufstockung landwirtschaftlicher Betriebe auf eine rentable Betriebsgröße mit dem Ziel, die Höhe des Arbeitseinkommens und damit den Sozialstatus der in der Landwirtschaft Tätigen zu verbessern und die Landwirtschaft als einen Teil der gesamten Volkswirtschaft den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Forderungen der modernen Zeit anzupassen.
Die Beklagten zu 2) und 3) seien Eigentümer eines Kleinbetriebs gewesen, der der Aufstockung bedurft habe, um nach heutigen Gesichtspunkten lebensfähig zu sein. Die Veräußerung der im Wege des Vorkaufsrechts erworbenen Grundstücke an die Beklagten zu 2) und 3) habe die Aufstockung ermöglicht. Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit der Revisionskläger die Würdigung des Tatrichters angreift, überschreitet er die ihm verfahrensrechtlich gezogenen Grenzen. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang weiter vorbringt, eine bloße Verbesserung der Agrarstruktur liege schon deshalb nicht vor, weil durch die Übereignung des	an	die	Beklagten
 zu 2) und 3) ein "übermäßigern Betrieb geschaffen worden sei, übersieht sie § 6 Abs. 2 RSGErgG, wonach zu Siedlungszwecken ein landwirtschaftlicher Betrieb im ganzen einem Siedlungsbewerber übertragen werden kann, sowie die Fest-
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Stellung des Berufungsrichters, daß der den Beklagten zu 2) und 3) übereignete	ein	vollständiger	landwirt-
schaftlicher Betrieb war. Dem Einwand der Revision, die Übereignung an die Beklagten zu 2) und 3) widerspreche dem Siedlungszweck, ist damit der Boden entzogen. Die Revision kann ferner keinen Erfolg mit dem Hinweis haben, der Betrieb des Klägers sei aufstockungswürdig gewesen.
Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß der Berufung srichter dem Kläger für den Zeitpunkt des Landverkaufs an die Beklagten zu 2) und 3) nur die Stellung eines Landwirts im Nebenberuf zuerkannt hat (vgl. Beschluß des Senats vom 10. Juli 1975 - V BIw 26/74 - Agrarrecht 1975, 310). Rechtsfehlerfrei hat der Berufungsrichter einen angeblichen Ermessensmißbrauch der Beklagten zu 1) verneint.
3.	Soweit der Kläger der Auffassung ist, an sich sei §9 Abs. 2 RSG a.F. anzuwenden, der Weiterverkauf sei aber nach neuem Recht, jedoch "ohne nachteilige Änderungen im Verhältnis zu dem vorangegangenen Rechtszustand" zu beurteilen, verkennt er, daß die Beklagte zu 1) als Siedlungsunternehmen berechtigt und verpflichtet war, die Siedlungszwecke mit dem jeweils vom Gesetzgeber festgelegten Inhalt zu erfüllen, und die Feststellungsklage aus den oben dargelegten Gründen nach § 9 alter und neuer Fassung nicht schlüssig ist. Es kommt deshalb in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob im Verkauf an die Beklagten zu 2) und 3) keine "Verwendung für Siedlungszwecke im Sinne des alten Rechts" liegt.
Ferner findet die Meinung der Revision, das Gelände des	hätte,	wenn	es	schon	im	ganzen	veräußert
 wurde, dem Kläger "wieder veräußert werden müssen", im Reichssiedlungsgesetz keine Stütze.
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4.	Die Revision führt ferner aus, es sprächen eine Reihe von Verdachtsgründen dafür, daß die Beklagte zu 1) die verzweifelten Anstrengungen des Klägers, den A^^j^ zu erhalten, durch den Verkauf bewußt durchkreuzt habe.
Dieses Vorbringen kann keinen Erfolg haben. Die Revision nimmt hier unzulässigerweise eine eigene Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse vor, um entgegen der Auffassung des Berufungsrichters die Voraussetzungen des § 826 BGB zu belegen.
II.	(Hilfsanträge 1fr. 2 bis 5)
A)	1. Gegenüber dem Hilfsantrag Nr. 2 greifen zunächst die oben zu I B) erörterten Bedenken durch, wonach die Verurteilung zur Auflassung von Teilflächen und zur entsprechenden Bewilligung der Umschreibung vor grundbuchlich vollzogener Teilung unstatthaft und die Leistungsklage zur Zeit unbegründet ist. Auch hier kann jedoch der Leistungsantrag dahin ausgelegt werden, daß er zugleich hilfsweise den weniger weitgehenden Antrag auf Feststellung der Pflichten der Beklagten zu 2) und 3) zur künftigen Auflassung und Umschreibung enthält. Dieser Feststellungsantrag ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet.
2. Soweit die Revision darauf hinweist, der Hilfsantrag Nr. 2 sei nach § 826 BGB gerechtfertigt, ist zu bemerken, daß den Feststellungen des Berufungsgerichts eine sittenwidrige Schadenszufügung nicht zu entnehmen ist.
Die Revision würdigt die tatsächlichen Verhältnisse unzulässigerweise anders als der Tatrichter. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Insbesondere ist § 551 Abs. 1 Nr. 7 ZPO nicht verletzt.
 
B)	Zum Feststellungsantrag Nr. 3 hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Das Landgericht habe den Feststellungsantrag Nr. 3 zu Recht als unzulässig abgewiesen. Fasse man ihn als selbständigen Feststellungsantrag auf, fehle das Feststellungsinteresse. Als etwaige Zwischenfeststellungsklage sei dieser Klagantrag ebenfalls unzulässig, weil er nicht neben einem Hauptantrag in Form der Anspruchshäufung, sondern ausdrücklich als von anderen Klaganträgen isolierter Hilfsantrag gestellt sei.
Soweit die Revision demgegenüber Verletzung der §§ 256, 280 ZPO ohne nähere Begründung rügt, ist zu bemerken, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Rechtsfehler erkennen lassen.
C)	Gegenüber dem Hilfsantrag Nr. 4 gelten die vorstehend zu A) 2 niedergelegten Ausführungen entsprechend. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung ist § 826 BGB auch insoweit nicht verletzt.
D)	1. Zum Hilfsantrag Nr. 5 hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die Beklagte zu 1) sei nicht verpflichtet, dem Kläger Schadensersatz in Geld zu leisten. Nach den vorstehenden Ausführungen hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Standpunkt eingenommen, daß die Beklagte zu 1) eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung nicht begangen hat.
2. Das Oberlandesgericht hat mit dem Landgericht die Auffassung vertreten, die örtliche Zuständigkeit sei insoweit nicht gegeben, als der Kläger seinen Schadensersatz- . anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf § 9 RSG in Verbindung mit § 325 BGB stütze. Die Voraussetzungen des § 32 ZPO lägen nicht vor.
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Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe § 29 ZPO verletzt, weil auch der Anspruch wegen Nichterfüllung am Erfüllungsort zu erfüllen gewesen sei.
Es handelt sich bei der auf § 9 RSG in Verbindung mit § 325 BGB gestützten Klage, nicht um eine solche aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen (§29 ZPO). Die Beklagte zu 1) handelt nicht schon deshalb arglistig, weil sie sich auf die Unzuständigkeit beruft. Im übrigen steht der vom Berufungsgericht eingenommene Standpunkt mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 1970 - VI ZR 174/68 (JZ 1971, 336) in Einklang. Ist danach ein Klagantrag auf mehrere Klagegründe gestützt und das angegangene Gericht nur für einen derselben örtlich zuständig, so ist neben einer insoweit klagabweisenden Entscheidung der Rechtsstreit nicht wegen der übrigen Klagegründe an das zuständige Gericht zurückzuverweisen, sondern die Klage abzuweisen. Deshalb kann auch dem Hilfsantrag der Revision auf Verweisung der Sache an das zuständige Landgericht nicht entsprochen werden.
III.
Die von der Revision weiter erhobenen, vorstehend nicht abgehandelten Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
 
Da das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zu dem Nach teil des Klägers erkennen läßt, ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurlickzuweisen.
Hill	Mattem	Dr.	Grell
 Dr. Eckstein
 Hagen
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