Der Kläger bemühte sich zwischenzeitlich, die Grundstücke zu verkaufen» Dies mißlang, da die Interessenten von dem Senator für Bau- und Wohnungswesen der Beklagten erfuhren, daß dio Grundstücke für den Bau einer Schnellstraße benötigt würden» Auch in dem Versteigerungstermin vom 3p November 1965 erschienen keine interessierten Bieter» Im Hinblick auf den für den 26» Januar 1966 vorgesehenen neuen Versteigerungstermin wandte sich der Prozeß-bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 16» Dezember 1965 an den Senator für Finanzen der Beklagten» Fr legte die Eigentumsverhältnisse der Grundstücke dar, wies auf das Zwangoversteigerungsverfahren hin und bemerkte, daß dio Beklagte die Möglichkeit habe, die Grundstücke, die einen Verkehrswert von etwa 750 000 DM hätten, für etwa 250 000 DM zu ersteigern, da bei einer Versteigerung zur Aufhebung einer Erbengemeinschaft die 7/10-Grcnzo dos Verkehrswertes nicht oingohalten zu werden brauche j ein solches Verhalten würde er abor als mit den guten Sitten nicht vereinbar ansehen» Von einem freihändigen Erwerb des Grundstücks vor dem Versteigerungstermin möchte ich absehen, da in diesem Fäll noch Verhandlungen mit den anderen Miteigentümern erforderlich waren, die schwierig oder sogar ergebnislos verlaufen konnten» Bin freihändiger Erwerb der Anteile Ihres Mandanten scheitert dagegen daran, daß dieser nicht Uber den Anteil verfügen kann, den er in ungeteilter Erbengemeinschaft innehat»" Der Kläger hat vorgetragen: Mit seinem Schreiben vom 16o Dezember 1965 habe er die Beklagte veranlassen wollen«, die Grundstücke zu dem im Termin vom 26, Januar 1966 bekannt gegebenen neuen Verkehrswert von 854 500 DM zu erwerben , Die Beklagte habe dieses Schreiben auch in diesen Sinne aufgefaßt und sich mit ihrer Annahmeerklärung vom 30o Dezember 1965 entsprechend binden wollen0 Jedenfalls habe die Beklagte sein Angebot als auf den neu fcstzu-setzenden Verkehrswort gerichtet verstehen müssen• Sie sei daher noch zur Zahlung von (854 500 DM - 519 631 »07 DU Sie hat erwidert, sie habe das Schreiben des Klägers vom 16o Dezember 1965 nur als Angebot dahin verstanden und verstehen können, daß sic im Versteigerungstermin ein Gebot in Hoho des damals festgesetzten Verkehrswerte abgeben sollte, und in diesem Sinne mit ihrem Schreiben vom 30* Dezember 1965 die Annahme des Angebots erklärt; zur Abgabe eines höheren Gebots habe sie sich auch nicht verpflichten können, weil sie nicht gewußt habe, daß die Festsetzung eines neuen Verkehrsworts beantragt gewesen sei * Io Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß sich die Beklagte in dem durch das Angebot des Klägers vom 16o Dezember 1965 und die Annahmeerklärung der Beklagten vom 30o Dezember 1965 zustandegekommenen Vertrag hur zur Abgabe eines Gebotes von 520 000 Dü verpflichtet habe» Diese Auslegung eines Individualvertrags ist in der Bevisionsinotanz nur dahin nachprüfbar, ob das Bc-rufungsgcricht gesetzliche Auslogungsregoln verletzt oder den Prozeßetoff nicht erschöpft hat» a) Die Revision rügt zunächst Verletzung des § 133 BGB mit der Begründung;, das Berufungsgericht knüpfe an das an9 was man eine strenge grammatikalische Auslegung nenne, die aber mit dem Sprachgebrauch keineswegs schlechthin übereinstimmeo Die Büge ist unbegründet, weil das Berufungsgericht bei der Auslegung des von den Parteien geschlossenen Vertrags nicht ausschließlich auf den Wortlaut der beider-seitigen Erklärungen abgestellt, sondern zu deren Auslegung auch andere Umstände herangezogen hat; es hat in dem hier angegriffenen Teil seiner Entschoidungsgründc lediglich einleitend ausgeführt, daß, wenn der Kläger in seinem Schreiben vom 16o Dezember 1965 von dem festgo-stellten Verkehrswert spreche, bereits die grammatikalische Auslegung dieses Schreibens ergebe, daß damit b) Die Revision wendet sich sodann gegen folgende Ausführungen des Berufungsgerichts: Der in dem Vorsteigorunga-termin vom 26« Januar 1966 bekannt gegebene Verkehrswort könne mit dem Schreiben des Klägers vom 16« Dezember 1965 schon deshalb nicht gemeint gewesen sein, weil in den Vorschlägen zu a) und c) dieses Schreibens ein freihändiger Verkauf vor der Versteigerung? d«h« vor dem Versteigerung:;-termin angeboten worden sei« Zu einem neuen Versteigerung^ termin und zur Bekanntmachung eines neuen Vorkchroworts wäre es bei Annahme dieser Vorschläge also gar nicht gekommene Mit dem festgestellten Wert könne in dom Vorschlag zu b) aber kein anderer Wert gemeint gewesen sein als der in den Vorschlägen zu a) und e) genannte« der für die Beklagte als Empfängerin dieses Schreibens erkennbar geworden ist (Palandt äaö § 133 Anm« 4 b)« Da die Beklagte aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den erst nach dem ersten Versteigerungstermin vom 3o November 1965 gestellten Antrag dos Klägers auf Neufestsetzung des Verkehrswerts damals nicht gekannt hat? nicht zu beanstanden, die Beklagte hätte, wenn sie mit ihrem Schreiben vom 50, Dezember 1965 nicht den Vorschlag zu b), sondern den zu a) oder zu c) angenommen hätte, unter dom festgestellten Verkehrsv/ert nur don bereits festgestcllten und veröffentlichten Verkohrswcrt verstehen können, weil es in diesem Fall nicht zu einem neuen Versteigerungstermin und damit auch nicht zur Bekanntmachung eines anderen Verkchrswerts gekommen wäre. c) Die Revision macht dem Berufungsgericht auch zu Unrecht zu dem Vorwurf, es habe das Schreiben des Klägers vom 16, Dezember 1965 nicht in seinem Zusammenhang gewürdigt, Daß sich für die Grundstücke keine Käufer fanden, weil den Kauf Interessenten von dem Senator für lau- und Wohnungswesen der Beklagten raitgetoilt wurde, daß die Grundstücke für den Bau einer Schnellstraße benötigt würden, ist von dem Berufungsgericht ausdrücklich in den Tatbestand seines Urteils auf genommen worden (BU S, 2), Auch aus dem Zusammenhang seiner Urteilsgründe ergibt sich, daß es diesen Umstand nicht unberücksichtigt gelassen hat. das Zwangsversteigerungsverfahren nicht von der Beklagten betrieben wurde (BU So 18) und die Interessen des Klägers durch die Beklagte dadurch berücksichtigt worden sind? daß diese sich nach der Auslegung des Vertrags vom I60/3O0 Dezember 1905 zur Abgabe eines Gebots von 520 000 DM verpflichtet und dadurch auf die rechtliche Möglichkeit verzichtet hat? e) Soweit die Revision meint, es sei ersichtlich unrichtig, daß die Beklagte sich nur deshalb nicht um einen freihändigen Erwerb der Grundstücke bemüht habe, weil die Eigentumsverhältnisse nquerM gelegen hätten, ist ihr entgegenzuhaltcn, daß es der Beklagten nicht sum Nachteil gereichen kann, wenn sic von den in dom Schreiben des Klägers vom 16o Dezember 1965 enthaltenen Torschlägen nur den zu b) angenommen und die Vorschläge zu a) und c) mit der Begründung abgelehnt hat, es seien in diesen Rallen noch Verhandlungen mit dem anderen I'it-eigentümer erforderlich, die schwierig oder sogar ergebnislos verlaufen könnten* f) Entgegen der Meinung der Revision kann ein verwerfliches Verhalten der Beklagten auch nicht schon darin gesehen worden, daß sie die Grundstücke in einem Zwangs-versteigorungsverfahren erworben hat* Davon könnte, v;ie das Berufungsgericht zutreffend auoführt, allenfalls gesprochen werden, wenn die Beklagte das Zwangsversteigerungsverfahr on von sich aus betrieben hätte, um durch den Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung eine höhere Enteignungs-entSchädigung zu vermeiden* So aber ist das Zwangsver- steigerungsverfahren von einer Gläubigerin des Miteigentümers Graf betrieben worden * Wenn die Beklagte in diesem Verfahren als Bieterin aufgetreten ist und auf diese Weise die Grundstücke erworben hat, so hat sie, worin dem Berufungsgericht ebenfalls zu folgen ist, nur das Gebot des § 8?
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 11o Juli 1969 Hirth, Justizöngcotcll in dem Rechtsstreit *1» Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Kaufmanns Wo Bri Werner m Straße Klägers, Berufungsklägors und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* gegen B 4WWWWW? vertreten durch den Senator für Finanzen, BWWW ■ ? Straße Wt - 0? Beklagte, Berufungsheklagte und BeviBionsbeklagtc - Prozcßbevollmächti : Rechteanwalt Dr* 9 2 § v Der Yo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 11» Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Dr» Augustin und der Bundesrichter Br» Freitag, Dr. Mattem, Hill und Dr0 Groll für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Kammergorichts vom 12. März 196$ wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen0 Von Hechts wegen Tatbestand: Der Kläger, Andre Graf als Alleinerbe seines Vaters Alexis Graf und die aus dein Kläger und Andre Graf KfliHHi bestehende Erbengemeinschaft waren zu je 1/3 Miteigentümer der Grundstücke Straße WM? 42/43 und 44 in Bflp. Auf Antrag einer Gläubigerin des Alexis Graf HflHÜD wurde am 10» September 1958 die Zwangsversteigerung der Grundstücke zu dem Zwecke der Aufhebung der an ihnen bestehenden Gemeinschaften angeordnet * Der Verkehrswert wurde durch Beschluß vom 12» Dezember I960 auf 520 000 Dl festgesetzt* Dieser Wert wurde zusammen mit der Bekanntmachung des Versteigerungstermins vom 3° November 1965 im Amtsblatt von vom 6* August 1965 veröffentlicht0 Der Kläger bemühte sich zwischenzeitlich, die Grundstücke zu verkaufen» Dies mißlang, da die Interessenten von dem Senator für Bau- und Wohnungswesen der Beklagten erfuhren, daß dio Grundstücke für den Bau einer Schnellstraße benötigt würden» Auch in dem Versteigerungstermin vom 3p November 1965 erschienen keine interessierten Bieter» Mit Schreiben vom 9« November 1965 beantragte der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigtcn beim Amtsgericht, den Verkehrswort neu festzusetzen» Im Hinblick auf den für den 26» Januar 1966 vorgesehenen neuen Versteigerungstermin wandte sich der Prozeß-bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 16» Dezember 1965 an den Senator für Finanzen der Beklagten» Fr legte die Eigentumsverhältnisse der Grundstücke dar, wies auf das Zwangoversteigerungsverfahren hin und bemerkte, daß dio Beklagte die Möglichkeit habe, die Grundstücke, die einen Verkehrswert von etwa 750 000 DM hätten, für etwa 250 000 DM zu ersteigern, da bei einer Versteigerung zur Aufhebung einer Erbengemeinschaft die 7/10-Grcnzo dos Verkehrswertes nicht oingohalten zu werden brauche j ein solches Verhalten würde er abor als mit den guten Sitten nicht vereinbar ansehen» Der Prozeßbevollmächtigte dos Klägers machte sodann folgende Vorschläge: Ma) Das Land B4HB kauft Herrn KflllBBP (Kläger) vor der Versteigerung seinen 1/3-Anteil an den Grundstücken ab zu einem Drittel des vom Gericht festgestellten Verkehrswertes »»»» Das gleiche müßte erfolgen für die eine Hälfte des einen Drittels der Grundstücke, das im ge-meinsehaftlichen Eigentum des Herrn Kfl mit dem Sohn des Grafen KIHHV in ungeteilter Erbengemeinschaft steht* b) Der Bieter für das Land BflBl im Zwangsversteigerungsternin erhält die Anweisung» ein Gebot abzugeben, das dem vom Gericht festgestellten Verkehrsv/ert entspricht 0 c) Das Land BflHi kauft die Grundstücke freihändig vor dem Verstoigerungsterrain zu dem vom Gericht fostgestellten Verkehrswerto” Der Senator für Finanzen antwortete mit Schreiben vom 30* Dezember 1965 u0a0 folgendes: "Ich o o« bin ausnahmsweise in diesem Binzelfall bereit, durch einen Beamten im Zwangsversteigerungo-teriain an 21« Januar 1966 (richtig: 26* Januar 1966) ein Gebot abgeben zu lassen, das dem vom Gericht festgestellton Yerkehrswert einschließlich der Verfahrenskosten und der bestehen bleibenden Hechte, also auch einschließlich etwa bestehen-bleibender HGA, entspricht» Von einem freihändigen Erwerb des Grundstücks vor dem Versteigerungstermin möchte ich absehen, da in diesem Fäll noch Verhandlungen mit den anderen Miteigentümern erforderlich waren, die schwierig oder sogar ergebnislos verlaufen konnten» Bin freihändiger Erwerb der Anteile Ihres Mandanten scheitert dagegen daran, daß dieser nicht Uber den Anteil verfügen kann, den er in ungeteilter Erbengemeinschaft innehat»" Auf Grund eines Sachverständigengutachtens des Baumeisters und Architekten fflB vom 30° Dezember 1965 setzte das Amtsgericht den Verkehrswert der Grundstücke durch Beschluß vom 10» Januar 1966 auf 854 500 DM fest» Dieser Beschluß wurde im Zwangsversteigerungsterinin am 26o Januar 1966 bekannt gemacht» In diesem fermin blieb die Beklagte die einzige Bieterin mit einem Bargebot von 285 000 DM und einem Meistgcbot von 519 631?07 DM, Die Grundstücke wurden ihr durch Beschluß vom 2» Februar 1966 zugeschlagen» Den Betrag des Bargebots zahlte sie bei der Gcriehtskasse zu dem Zwecke der Hinterlegung ein» Der Kläger hat vorgetragen: Mit seinem Schreiben vom 16o Dezember 1965 habe er die Beklagte veranlassen wollen«, die Grundstücke zu dem im Termin vom 26, Januar 1966 bekannt gegebenen neuen Verkehrswert von 854 500 DM zu erwerben , Die Beklagte habe dieses Schreiben auch in diesen Sinne aufgefaßt und sich mit ihrer Annahmeerklärung vom 30o Dezember 1965 entsprechend binden wollen0 Jedenfalls habe die Beklagte sein Angebot als auf den neu fcstzu-setzenden Verkehrswort gerichtet verstehen müssen• Sie sei daher noch zur Zahlung von (854 500 DM - 519 631 »07 DU Hiervon hat der Kläger von der Beklagten die Zahlung eines Teilbetrags von 15 100 DM nebst Zinsen an sich und AndrG Graf Hvostoff als Gesamtgläubiger begehrt <> Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt0 Sie hat erwidert, sie habe das Schreiben des Klägers vom 16o Dezember 1965 nur als Angebot dahin verstanden und verstehen können, daß sic im Versteigerungstermin ein Gebot in Hoho des damals festgesetzten Verkehrswerte abgeben sollte, und in diesem Sinne mit ihrem Schreiben vom 30* Dezember 1965 die Annahme des Angebots erklärt; zur Abgabe eines höheren Gebots habe sie sich auch nicht verpflichten können, weil sie nicht gewußt habe, daß die Festsetzung eines neuen Verkehrsworts beantragt gewesen sei * Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg, Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels, EntscheidungsgrUnde: Io Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß sich die Beklagte in dem durch das Angebot des Klägers vom 16o Dezember 1965 und die Annahmeerklärung der Beklagten vom 30o Dezember 1965 zustandegekommenen Vertrag hur zur Abgabe eines Gebotes von 520 000 Dü verpflichtet habe» Diese Auslegung eines Individualvertrags ist in der Bevisionsinotanz nur dahin nachprüfbar, ob das Bc-rufungsgcricht gesetzliche Auslogungsregoln verletzt oder den Prozeßetoff nicht erschöpft hat» Die in diesem Rahmen erhobenen Bügen sind jedoch nicht begründete a) Die Revision rügt zunächst Verletzung des § 133 BGB mit der Begründung;, das Berufungsgericht knüpfe an das an9 was man eine strenge grammatikalische Auslegung nenne, die aber mit dem Sprachgebrauch keineswegs schlechthin übereinstimmeo Die Büge ist unbegründet, weil das Berufungsgericht bei der Auslegung des von den Parteien geschlossenen Vertrags nicht ausschließlich auf den Wortlaut der beider-seitigen Erklärungen abgestellt, sondern zu deren Auslegung auch andere Umstände herangezogen hat; es hat in dem hier angegriffenen Teil seiner Entschoidungsgründc lediglich einleitend ausgeführt, daß, wenn der Kläger in seinem Schreiben vom 16o Dezember 1965 von dem festgo-stellten Verkehrswert spreche, bereits die grammatikalische Auslegung dieses Schreibens ergebe, daß damit nur dor schon festgestellte, nicht aber der erst beantragte höher festzusetzende Verkehrswert habe gemeint sein können0 Pas entspricht gerade der Vorschrift des § 133 BGB, wonach der Wortlaut einer Willenserklärung nur dann nicht allein maßgebend ist, wenn sich aus dem Gesamtverhalten etwas anderes ergibt; er ist aber als Teil dieses Gesantver-haltes in erster Idnic zu berücksichtigen (Palandt, BGB 28* Auf 1 o § 133 Anitio 4 a) <> Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Auffassung dos Berufungsgerichts, das Partizip festgestellt komme zwar im zweiten Futur (vollendete Zukunft) vor, der vom Gericht feotgestellto Verkehrswert sei aber etwas anderes als der Verkehrswert, den das Gericht (im Termin) festgestellt haben werde« Das wird nicht durch die Meinung der Bevision entkräftet, wie es mit dem zweiten Futur stehe, sei nso nicht zu beantworten” o Wie sich bei der Auslegung des Vertrags vom 16o/30o Dezember 1965 daraus etwas zugunsten des Klägers ergeben soll, daß die Festsetzung des Verkehrsworts nach § 74 a Abs» 5 ZVG zwar schon vor dem Versteigerungstormin erfolge, nach § 66 ZVG der Wert aber erst in diesem Termin bekannt gegeben werde und es für den Ersteigerer entscheidend auf diese Bekanntmachung ankomme, wie die Eevision weiter meint, ist nicht ersichtlich« Die auf die Nicht-boaohtung dieser Vorschriften gestutzte Büge der Verletzung des § 286 ZPO ist deshalb ebenfalls unbegründete b) Die Revision wendet sich sodann gegen folgende Ausführungen des Berufungsgerichts: Der in dem Vorsteigorunga-termin vom 26« Januar 1966 bekannt gegebene Verkehrswort könne mit dem Schreiben des Klägers vom 16« Dezember 1965 schon deshalb nicht gemeint gewesen sein, weil in den Vorschlägen zu a) und c) dieses Schreibens ein freihändiger Verkauf vor der Versteigerung? d«h« vor dem Versteigerung:;-termin angeboten worden sei« Zu einem neuen Versteigerung^ termin und zur Bekanntmachung eines neuen Vorkchroworts wäre es bei Annahme dieser Vorschläge also gar nicht gekommene Mit dem festgestellten Wert könne in dom Vorschlag zu b) aber kein anderer Wert gemeint gewesen sein als der in den Vorschlägen zu a) und e) genannte« Die Revision meint demgegenüber: Bei einem freihändigen Verkauf wäre es zwar zu keinem neuen Versteigerungstermin gekommen « Dagegen sei es nicht richtig? daß es in diesem Fall nicht zu einer neuen Festsetzung des Vorkehrswerts. gekommen wärei denn es habe schon seit November 1965 der Antrag auf Neufestsetzung des Verkchrswertes geschwebt und dieser sei dann durch Beschluß vom 10« Januar 1966 auch neu festgesetzt worden« Da die Annahmcorklärung der Beklagten vom 50« Dezember 1965 datiere? wäre es daher in der Tat vor der Ausführung eines freihändigen Verkaufs zu einer Neufestsetzung des Verkehrswerts gekommen« Hierbei übersieht die Revision? daß? wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt? das Schreiben des Klägers vom 16« Dezember 1965 aus der Sicht der Beklagten auszulegen und ihm daher nur der Inhalt beizu demesocn war? der für die Beklagte als Empfängerin dieses Schreibens erkennbar geworden ist (Palandt äaö § 133 Anm« 4 b)« Da die Beklagte aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den erst nach dem ersten Versteigerungstermin vom 3o November 1965 gestellten Antrag dos Klägers auf Neufestsetzung des Verkehrswerts damals nicht gekannt hat? ist die aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen zu entnehmende Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, die Beklagte hätte, wenn sie mit ihrem Schreiben vom 50, Dezember 1965 nicht den Vorschlag zu b), sondern den zu a) oder zu c) angenommen hätte, unter dom festgestellten Verkehrsv/ert nur don bereits festgestcllten und veröffentlichten Verkohrswcrt verstehen können, weil es in diesem Fall nicht zu einem neuen Versteigerungstermin und damit auch nicht zur Bekanntmachung eines anderen Verkchrswerts gekommen wäre. Dafür aber, daß mit dem Vorschlag zu b) ein anderer Verkehrswert gemeint gewesen sein könnte als mit den Vorschlägen zu a) und c), sind keine Anhaltspunkte vorhanden. Wenn in den drei unmittelbar aufeinander folgenden Vorschlägen einheitlich von dem fostgestellten Verkehrswert gesprochen wird, so könnte diesem Ausdruck nur bei Vorlicgen besonderer Umstände eine unterschiedliche Bedeutung beigemessen werden. Solche Umstände sind jedoch weder ersichtlich noch von der Revision dargetan worden, c) Die Revision macht dem Berufungsgericht auch zu Unrecht zu dem Vorwurf, es habe das Schreiben des Klägers vom 16, Dezember 1965 nicht in seinem Zusammenhang gewürdigt, Daß sich für die Grundstücke keine Käufer fanden, weil den Kauf Interessenten von dem Senator für lau- und Wohnungswesen der Beklagten raitgetoilt wurde, daß die Grundstücke für den Bau einer Schnellstraße benötigt würden, ist von dem Berufungsgericht ausdrücklich in den Tatbestand seines Urteils auf genommen worden (BU S, 2), Auch aus dem Zusammenhang seiner Urteilsgründe ergibt sich, daß es diesen Umstand nicht unberücksichtigt gelassen hat. Soweit die Revision meint, hei dem aufgefühl’ton Verhalten dos Senators für Bau- und Wohnungswesen der Beklagten hätte diese die -lo- ft. Grundstücke nicht nur bei einem freihändigen Erwerb? sondern auch bei dem hier in Erage stehenden Erwerb in der Zwangsversteigerung zu dem im Zeitpunkt des Erwerbs maßgebenden Verkehrswert erwerben müssen? übersieht sie, daß? wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausführt? das Zwangsversteigerungsverfahren nicht von der Beklagten betrieben wurde (BU So 18) und die Interessen des Klägers durch die Beklagte dadurch berücksichtigt worden sind? daß diese sich nach der Auslegung des Vertrags vom I60/3O0 Dezember 1905 zur Abgabe eines Gebots von 520 000 DM verpflichtet und dadurch auf die rechtliche Möglichkeit verzichtet hat? die Grundstücke für nur 250 000 DM zu erwerben» Ob in der Planung einer Schnell-sti’aßc auf den Grundstücken eine "Bnteignungsvorwirkung" liegt? wie die Revision in diesem Zusammenhang noch meint? kann dahingestellt bleiben? weil nicht ersichtlich ist? daß sich daraus etwa für die Entscheidung der hier allein interessierenden Präge ergeben soll? was die Parteien unter dem in ihren Erklärungen mehrfach gebrauchten Ausdruck des festgestellten Vorkehrswerts verstanden haben» d) Soweit die Revision sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet? daß? wenn die Vereinbarung der Parteien den Fall einer späteren HeraufSetzung des Verkehrs werts nicht erfaßt und damit eine Vertragslücke vorgelogen hätte? auch die Ausfüllung dieser Lücke nach § 157 BGB nicht zu dem von dem Kläger mit seiner Klage erstrebten Ziel hätte führen können? richten sich ihre Angriffe gegen eine Hilfsbegründung des Berufungsgerichts ? auf die es nicht mehr ankommt ? weil die Hauptbegründung den Angriffen der Revision stand hält» 11 e) Soweit die Revision meint, es sei ersichtlich unrichtig, daß die Beklagte sich nur deshalb nicht um einen freihändigen Erwerb der Grundstücke bemüht habe, weil die Eigentumsverhältnisse nquerM gelegen hätten, ist ihr entgegenzuhaltcn, daß es der Beklagten nicht sum Nachteil gereichen kann, wenn sic von den in dom Schreiben des Klägers vom 16o Dezember 1965 enthaltenen Torschlägen nur den zu b) angenommen und die Vorschläge zu a) und c) mit der Begründung abgelehnt hat, es seien in diesen Rallen noch Verhandlungen mit dem anderen I'it-eigentümer erforderlich, die schwierig oder sogar ergebnislos verlaufen könnten* f) Entgegen der Meinung der Revision kann ein verwerfliches Verhalten der Beklagten auch nicht schon darin gesehen worden, daß sie die Grundstücke in einem Zwangs-versteigorungsverfahren erworben hat* Davon könnte, v;ie das Berufungsgericht zutreffend auoführt, allenfalls gesprochen werden, wenn die Beklagte das Zwangsversteigerungsverfahr on von sich aus betrieben hätte, um durch den Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung eine höhere Enteignungs-entSchädigung zu vermeiden* So aber ist das Zwangsver- steigerungsverfahren von einer Gläubigerin des Miteigentümers Graf betrieben worden * Wenn die Beklagte in diesem Verfahren als Bieterin aufgetreten ist und auf diese Weise die Grundstücke erworben hat, so hat sie, worin dem Berufungsgericht ebenfalls zu folgen ist, nur das Gebot des § 8? Abs* 1 BBauG befolgt, vor einer Enteignung zu versuchen, den Entoignungszweck auf andere Weise zu erreichen (vglo Schütz/Erohbcrg, BBauG § 8? Ann* 13)» Dafür, daß die Beklagte in diesem Pall den objektiven Verkehrswert hätte ausbieten müssen, wie die Revision weiter meint, ist keine rechtliche Grundlage ersichtlich* 12 g) Schließlich hat das Berufungsgericht die Vorschriften der Art» 31? 14 GG nicht dadurch verletzt, daß es darauf hingev/iesen hat, die Beklagte sei nach § 11 der LandeshaushaltsOrdnung (GVB1 für Berlin 1966, 1146) verpflichtet gev/esen, nur solche Ausgaben zu veranschlagen, die bei wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltung cur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich seien, und habe es deshalb nicht verantworten können, bei dem Abschluß des Vertrags mit dem Kläger eine in ihrer Höhe ungewisse Bindung einzugeheno 2o Da die Ausführungen des angefochtenen Urteils auch im übrigen keinen Hechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers enthalten, war dessen Revision daher mit der Kostenfolge dos § 97 &P0 zurückzuwoi scn <> Dr» Augustin Br« Freitag Mattem Hill