* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof„Pro Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte ihr Miteigentum an den Flurstücken 179/1, 179/2 und 179/4 unentgeltlich der Stadt überlassen muß« Nachdem es zur Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens zwecks Aufhebung der Gemeinschaft gekommen war, klagte die Beklagte in einem Vorprozeß (4 0 54/65 LG Frankfurt) gegen die Klägerin auf Feststellung, daß sie, die Beklagte, nicht zur kostenlosen Überlassung ihrer Miteigen-tumsanteile an den genannten 3 Flurstücken verpflichtet sei« Das Landgericht wies die Klage als unbegründet abo Das Urteil wurde rechtskräftig« teilung der Beklagten begehrt, in die Auflassung der Flurstücke Nr« 179/1, 179/2 und 179/4 an die Stadt einzuwil-ligen« Sie stützt sich auf § 7 des Erbbaurechtsverträges und auf die rechtskräftige Entscheidung im Vorprozeß0 Die Versicherungsgesellschaft a^s nunmehrige Erbbauberechtigte hat der Klageerhebung zugestimmt0 Die Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hat insbesondere in Abrede gestellt, daß dieser auf Grund der angeführten Vertragsbestimmung ein Anspruch gegen sie zustehe; die Vorentscheidung besage nichts Gegenteiligeso ihre etwaige Veruteilung nur Zug um Zug gegen Zahlung in der angegebenen Höhe auszusprechen» Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeandert und die Klage, soweit sie die Parzelle 179/1 betraf, abgewiesen; im übrigen ist die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden. Januar 1959, in dessen § 7 die Beklagte und ihre damaligen Miteigentümer sich der Klägerin gegenüber zur Abgabe von Straßenland an die Stadt; 2, Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht mit dem Ausgang des Vorprozesses 4 0 54/65 - rechtskräftige Abweisung der dortigen negativen Feststellungsklage - zwischen den Parteien positiv fest, daß die Beklagte zur kostenlosen Abgabe von Straßenland an die Staat verpflichtet sei. Infolgedessen erübrigten sich Erörterungen darüber, ob die in § 7 des Erbbaurechtsvertrages begründete Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe von Straßenland in federn Fall kostenlos zu erfüllen sei oder ob die Vereinbarung etwa deshalb anders hatte ausgelegt werden müssen, weil die Klägerin als Erbbauberechtigte ihrerseits für die abgetretenen (Eeilflächen durch Anrechnung auf geschuldete Erschließungskosten tatsächlich eine Entschädigung von der Stadt erhalten habe. 3° Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht dem früheren Urteil zu Unrecht eine für das gegenwärtige Verfahren erhebliche Rechtskraftwirkuns beigemessen habe* Damals sei es darum gegangen, ob nach § 7 des Erbbaurechtsvertrages die Grundstückseigentümer, insbesondere die Beklagte, das Straßenland entgeltlich oder unentgeltlich abgeben mußten* Die Entscheidung im Vorprozeß beruhe auf der Annahme, die (jetzige) Klägerin habe für die Abtretung des Geländes an die Stadt keine Entschädigung erhalten* Da jedoch nunmehr feststehe, daß ihr durch Anrechnung des abgegebenen Geländes auf von ihr geschuldete Erschließungskosten ein Entgelt zugeflossen sei, könne das frühere Urteil keinen Bestand haben* Bei der Prüfung, in welchem Umfang diese Entscheidung materielle Rechtskraft erlangt hat, ist davon auszugehen, daß mit der in einem Urteil ausgesprochenen Rechtsfolge zugleich das Hichtvorliegen ihres kontradiktorischen Gegenteils festgestellt wird (Urteil des Senats vom 29. Die Fassung des Klageantrages im Vorprozeß konnte angesichts der Verwendung des Wortes “kostenlos“ die Frage aufwerfen, ob die (jetzige) Beklagte das Wichtbe— stehen einer Pflicht zur Abgabe von Straßenland schlechthin festgestellt wissen wollte oder ob ihr lediglich an einer bedingten Feststellung des Inhalts gelegen war, daß sie, wenn ihr überhaupt eine solche Pflicht obliegen sollte, das Land jedenfalls nicht ohne Entgelt abzugeben brauche. Rem ist jedoch der Berufungsrichter nicht gefolgt,und der erkennende Senat -der diese Frage, da es um die Auslegung von Prozeßerklärungen geht, selbständig zu entscheiden hat - tritt seinem Standpunkt bei« Rer Beklagten war es im Vorprozeß nicht bloß um eine bedingte Feststellung zu tun« Sie setzte sich vielmehr mit ihrer Klageerhebung ganz allgemein gegen das Ansinnen der Klägerin, sie möge die streitigen Parzellen an die Stadt abgeben, zur Wehr» So hat sie ausweislich des Urteilstatbestandes geltend gemacht, weder durch den Anbauvertrag vom 60 August 1962 noch durch die vorangegangene privatschriftliche Vereinbarung vom 28„ Oktober I960 habe eine ihr gegenüber reehtswirksame Abtretung des Flurstücks 179/4 stattgefunden«. In der damaligen Klageschrift (So 14) behauptete sie unter Anführung von näheren Einzelheiten, der Zweck des Erbbaurechtsvertrages vom 60 Januar 1959 sowie anderer am selben Tage vorgenommener Rechtsgeschäfte habe darin gelegen, die geltenden Preisstoppbestimmungen zu umgehen, und aus diesem Vorbringen wurde voa ihr - ersichtlich im Hinblick auf § 134 BG-B - die Folgerung gezogen, daß der § 7 des genannten Vertrages “ungeeignet11 sei, den Standpunkt der Klägerin zu recht-fertigen o Auch das damals erkennende Landgericht hat die negative Feststellungsklage, wie aus dem Zusammenhang seiner Urtcilsausführungen hervorgeht, dahin verstanden, die Beklagte wende sich mit ihr gegen die geforderte Landabgabe als solche, und es hat in diesem uneingeschränkten Sinne über das Klagebegehren entschieden Durch die rechtskräftige Entscheidung im Vor— prozeß ist sonach der Beklagten nicht bloß das Recht aberkannt worden, für das an die Stadt abzugebende Straßenland eine Entschädigung zu verlangen, sondern cs steht damit zugleich ihre Pflicht zur Landabgabe überhaupt feste 4.Die Revision macht geltend, die Klägerin handele wenn sie sich auf die Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils berufe; denn dieses fuße auf der irrigen Annahme, für die Abtretung des streitigen Geländes an die Stadt sei der Klägerin keine Entschädigung gewährt worden, während sich nunmehr herausgestellt habe, daß sie eine solche in der lat erhalten habe (durch Anrechnung auf die von ihr geschuldeten Erschließungskosten)« Zum mindesten stehe der Beklagten bei dieser Sachlage ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zu, so daß ihrem Hilfsantrag auf Zug um Zug-Verurteilung stattzugeben sei« Nenn das I-anägericht, als es im Vorprozeß die negative Reststellungsklage abwies, davon ausging, daß die Klägerin das Straßenland unentgeltlich an die Stadt habe abtreten müssen, so war dies nicht der alleinige Abweisungsgrund „ Des damalige Urteil enthält vielmehr noch andere tragende Erwägungen, Es stützt sich insbesondere auf die Regelung im Erbbaurechtsvertrag, wonach der an Hand der Grundstücksgröße festgelegte Erbbauzins auch im Ralle einer Straßenlandabgabe - trotz der nunmehrigen Verkleinerung des Erbbaugrundstücks - nicht etwa herabgesetzt, sondern nach wie vor in der bisherigen Höhe weitergezahlt werden sollte» Bern Vertrag,, so führt das Urteil aus, könne nicht entnommen werden, daß die Beklagte berechtigt sein sollte, bei Abgabe des Straßenlandes von der Klägerin eine Vergütung zu verlangen; ebensowenig habe die Beklagte außerhalb des Vertrags-textos liegende Umstände vorgetragen, aus denen sich Ohne Erfolg sucht die Revision einen Schadens-ersatzanspruch gemäß § 826 BGB noch daraus berzuleiten, daß die Klägerin den Anhauvertrag mit der Stadt gerade am 28, Oktober I960, doh, unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (30, Oktober I960; vgl«, § 189 Abs, 1 aaO) abgeschlossen habe; nach diesem Gesotz sei eine entschädigungslose Abgabe von Straßenland nicht mehr in Betracht gekommen. Inwieweit letzteres zutrifft, mag dahinstehen, da auf jeden Fall nicht ersichtlich ist, wieso die Beklagte, die sich ohnehin der Klägerin gegenüber vertraglich zur kostenlosen Landabgabe verpflichtet hatte, hierdurch benachteiligt sein sollte» Außerdem übersieht die Revision, daß der Abschluß des Anbauvertrages rechtswirksam (§ 313 BGB) erst am 6. 7» Entgegen der Meinung der Revision gibt das Beharren der Klägerin auf ihrem Standpunkt, wonach sie für die Parzelle 179/2 kein Entgelt zu zahlen brauche, und ihre Weigerung, einen anderen Klageantrag zu stellen, der Beklagten kein Recht, ihrerseits die Übertragung des Miteigentums an dieser Parzelle auf die Stadt zu verweigernc Denn ein Anspruch auf Entgelt ist der Beklagten im Vorprozeß 4 0 54/65 rechtskräftig aberkannt worden. 8, Die Revisionsrügen greifen somit nicht durch„ Da das angefochtene Urteil auch keinen sonstigen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, ist ihre Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs, 1 ZPO zurüekzuweisen.

Zitierte Normen: § 15 GVG § 528 BGB § 322 ZPO § 826 BGB § 551 ZPO
StadtVorprozeßParzelleKlägerinStraßenlandRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Df NAMEN DES VOLKES
V_ZR_§3/67	URTEIL	Verkündet	am
18o März 1970 Hirth,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Maria S straße Maria VBI
vertreten gebo S(
xn ___
durch ihre ebenda,
 jgerm
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr»
gegen
D VBHH Eigenheimbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung in FlBHHHHB» -Am EflHBH	vertreten durch ihren Geschäftsführer W0	ebenda,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof„Pro
2
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18* März 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr« Rothe, Dr, Mattem, Hill und Dr, Grell
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 12o Januar 1967 wird auf Kosten der Beklagten zur Uc kgew ie sen o
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte und zwei Vei'wandte von ihr waren Mit eigentümer eines in	gelegenen,
5698 qm großen Grundstücks (die Beklagte zu 2/5)» Am 6o Januar 1959 bestellten sie der Klägerin ein Erb-baurecht zur Errichtung von Wohngebäuden« § 7 des notariellen Vertrages lautete:
"Es ist dem Eigentümer“ - gemeint waren die drei Miteigentümer - “und der Erbbauberechtigten bekannt, daßdej^Grundstückseigentümer gegenüber der Stadt
 eine Verpflichtung zur Abgabe von Straßenland obliegt, die spätestens bei Errichtung der Bauwerke erfüllt sein mußo Hierzu ist der Eigentümer auch gegenüber der Erbbau-berechtigten verpflichtete Die Erbbauberechtigte verpflichtet sich, die abzutretenden Teilflächen auf Verlangen der Stadt oder des Grundstückseigen-
 
turners unverzüglich aus der Mithaft für das Erbbaurecht freizugeben und die Freigabe seitens der Gläubiger der etwa eingetragenen Grundpfandrechte auf ihre Kosten herbeizuführen•,r
In der Folgezeit wurde das Grundstück in 4 Einzelparzellen aufgeteilt, von denen Nr* 179/3 mit 2686 qm die weitaus größte ist und die eigentliche Baufläche darstellt, während die übrigen - Nr» 179/1? 179/2 und 179/4 - an den Rändern dieser Fläche liegen*
Am 28* Oktober I960 schloß die Klägerin mit der Stadt Frankfurt einen privatschriftlichen Vertrag, dessen Abschluß die Vertragspartner dann am 6* August 1962 in gerichtlich beurkundeter Form wiederholten* In diesem sogenannten "Anbauvertrag" - er hatte die Erschließung und Bebauung des Erbbaurechtsgrundstücks sowie anderer, benachbarter Flächen zu dem Gegenstand - verpflichtete sich die Klägerin, u,a, die Flurstücke 179/1? 179/2 und 179/4 "in teilweisor Erfüllung der Freistellungsverpflichtung nach den Grundsätzen des hessischen Aufbaugesetzes sowie des Wohnsiedlungsgesetzes an die Stadt abzutreten, freizulegen und lastenfrei auf seine Kosten" (gemeint war: auf Kosten der Klägerin) "aufzulassen"* Die Stadt nahm die genannten Parzellen in Besitz; Nr* 179/2 und 179/4 wurden von ihr als Straßenland eingestuft, Nr* 179/1 wurde einem anderen Grundstück zugeschlagen* Inzwischen hatte die Klägerin das im Grundbuch eingetragene Erbbaurecht an die Versicherungsgesellschaft CflHB vmiterveräußert; diese errichtete auf dem Flurstück 179/3 ein Gebäude* Pie beiden Verwandten der Beklagten verkauften und übertrugen
- 4 ~
später ihre ideellen Eigentumsanteile von insgesamt 3/5 an die Klägerin, während die Beklagte weiterhin zu 2/5 Miteigentümerin des mit dem Erbbaurecht belasteten Geländes blieb«
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte ihr Miteigentum an den Flurstücken 179/1, 179/2 und 179/4 unentgeltlich der Stadt überlassen muß« Nachdem es zur Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens zwecks Aufhebung der Gemeinschaft gekommen war, klagte die Beklagte in einem Vorprozeß (4 0 54/65 LG Frankfurt) gegen die Klägerin auf Feststellung, daß sie, die Beklagte, nicht zur kostenlosen Überlassung ihrer Miteigen-tumsanteile an den genannten 3 Flurstücken verpflichtet sei« Das Landgericht wies die Klage als unbegründet abo Das Urteil wurde rechtskräftig«
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin Verur-., teilung der Beklagten begehrt, in die Auflassung der Flurstücke Nr« 179/1, 179/2 und 179/4 an die Stadt einzuwil-ligen« Sie stützt sich auf § 7 des Erbbaurechtsverträges und auf die rechtskräftige Entscheidung im Vorprozeß0 Die Versicherungsgesellschaft	a^s nunmehrige
 Erbbauberechtigte hat der Klageerhebung zugestimmt0 Die Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hat insbesondere in Abrede gestellt, daß dieser auf Grund der angeführten Vertragsbestimmung ein Anspruch gegen sie zustehe; die Vorentscheidung besage nichts Gegenteiligeso
 
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben» Nachdem in der Berufungsinstanz unstreitig gev/orden war, daß die Parzelle 179/1 nicht als Straßenland vorgesehen ist, hat die Klägerin insoweit die Hauptsache für erledigt erklärt»
Die Beklagte hat dem widersprochen und ihren Antrag auf Klageabweisung im vollen Umfang aufrechterbalten. Hilfsweise hat sie einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 24 288 DM, mindestens aber von 11 029?20 DM geltend gemacht und beantragt? ihre etwaige Veruteilung nur Zug um Zug gegen Zahlung in der angegebenen Höhe auszusprechen» Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeandert und die Klage, soweit sie die Parzelle 179/1 betraf, abgewiesen; im übrigen ist die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre bisherigen Anträge weiter, soweit ihnen das Berufungsgericht nicht entsprochen hat. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
1. Die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten (§ 15 GVG) ist in den Vorinstanzen zutreffend bejaht worden. Grundlage der Klageforderung ist der Erbbaurechtsvertrag vom 6. Januar 1959, in dessen § 7 die Beklagte und ihre damaligen Miteigentümer sich der Klägerin gegenüber zur Abgabe von Straßenland an die Stadt;
verpflichtet haben (§ 528 BGB). Damit wurde
 
zusätzlich zu der den Grundstückseigentümern der Stadt gegenüber nach dem hessischen Aufbaugesetz obliegenden Abgabepflicht (vgl. daselbst § 8 Abs, 5 vorletzter Absatz und § 11) noch eine privatrechtliche Vereinbarung gleichen Inhalts getroffen. Bei dem Begehren der Klägerin, die Beklagte möge ihren 2/5-Miteigentumsanteil an den drei streitigen Flurstücken auf die Stadt übertragen, handelt es sich mithin um einen bürgerlieb-rechtlichen Anspruch,
2, Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht mit dem Ausgang des Vorprozesses 4 0 54/65 - rechtskräftige Abweisung der dortigen negativen Feststellungsklage - zwischen den Parteien positiv fest, daß die Beklagte zur kostenlosen Abgabe von Straßenland an die Staat verpflichtet sei. Jenes frühere Urteil habe nicht nur die Frage, ob eine etwaige Eigenturasübertragung unentgeltlich geschehen müsse, zu dem Inhalt gehabt, vielmehr sei darin auch über die Pflicht zur Landabgabe als solche entschieden worden. Infolgedessen erübrigten sich Erörterungen darüber, ob die in § 7 des Erbbaurechtsvertrages begründete Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe von Straßenland in federn Fall kostenlos zu erfüllen sei oder ob die Vereinbarung etwa deshalb anders hatte ausgelegt werden müssen, weil die Klägerin als Erbbauberechtigte ihrerseits für die abgetretenen (Eeilflächen durch Anrechnung auf geschuldete Erschließungskosten tatsächlich eine Entschädigung von der Stadt erhalten habe.
Da aber lediglich die Parzellen 179/2 und 179/4 Straßenland geworden seien, während das bei der Parzelle 179/1 unstreitig nicht zutreffe, dürfe die Beklagte ihr Miteigentum an der
~ 7 -
letzteren behalten und brauche bloß die beiden erstgenannten herzugeben*
3° Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht dem früheren Urteil zu Unrecht eine für das gegenwärtige Verfahren erhebliche Rechtskraftwirkuns beigemessen habe* Damals sei es darum gegangen, ob nach § 7 des Erbbaurechtsvertrages die Grundstückseigentümer, insbesondere die Beklagte, das Straßenland entgeltlich oder unentgeltlich abgeben mußten* Die Entscheidung im Vorprozeß beruhe auf der Annahme, die (jetzige) Klägerin habe für die Abtretung des Geländes an die Stadt keine Entschädigung erhalten* Da jedoch nunmehr feststehe, daß ihr durch Anrechnung des abgegebenen Geländes auf von ihr geschuldete Erschließungskosten ein Entgelt zugeflossen sei, könne das frühere Urteil keinen Bestand haben*
Die Rüge greift nicht durch* Zunächst läßt sich, falls dem früheren Urteil in der Tat Rechtskraftwirkung zu-kommt, diese Wirkung nicht durch den Einwand aus dem Beide schlagen, daß das Gericht, das damals entschieden hat;, von unzutreffenden Voraussetzungen aus gegangen sei und den ihm unterbreiteten Sachverhalt in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht falsch beurteilt habe* Das Wesen der materiellen Rechtskraft noch § 322 ZPO besteht darin, den Anspruch, über den rechtskräftig entschieden wurde, zu einem unanfechtbaren zu machen; in späteren Prozessen der Parteien über denselben Streitgegenstand sind die Gerichte an die Entscheidung gebunden, auch wenn sie nicht
 
der wahren Rechtslage entsprechen sollte; jede weitere Untersuchung darüber, ob der Anspruch wirklich entstanden sei und zu Recht erhoben werde, ist ausgeschlossen (RGZ 61, 359, 362; BGHZ 34, 337, 339; Stein/Jonas/Schumann/ leipold, ZK) 19. Aufl. § 322 Anm. XI 1; Baumbacb/Bauterbach ZPO 30o Auflo Einfo zu §§ 322 ff Kr. 1 B und 3 B). Daher kann die Revision (unbeschadet der noch zu erörternden Präge der Anwendbarkeit des § 826 BGB; vglo unten zu Fr. 4) mit der Behauptung, das Urteil das Vorprozesses beruhe auf unrichtigen Peststellungen, seine Bedeutsamkeit für die jetzt zu treffende Entscheidung nicht ausräumen. Maßgebend ist vielmehr, ob der Anspruch, den die Klägerin im gegenwärtigen Rechtsstreit verfolgt, von der Rechtskraft des früheren Urteils erfaßt wird«
Die Beklagte hatte im Vorprozeß auf Peststellung geklagt, daß sie "nicht zur kostenlosen Überlassung ihrer Miteigentumsanteile an den ... Flurstücken 179/1, 179/2 und 179/4 verpflichtet” sei. Ihre Klage Ist als unbegründet abgewiosen worden. Bei der Prüfung, in welchem Umfang diese Entscheidung materielle Rechtskraft erlangt hat, ist davon auszugehen, daß mit der in einem Urteil ausgesprochenen Rechtsfolge zugleich das Hichtvorliegen ihres kontradiktorischen Gegenteils festgestellt wird (Urteil des Senats vom 29. Januar 1964, V ZR 39/62, LM ZPO § 322 Nr. 47 = WM 1964, 270, 273; Stein/Jonas/Schumann/Leipold aaO § 322 Nr. IX 1 a). Wird also eine positive Peststellungsklage aus sachlichen Gründen abgewiesen, so steht damit das Hichtbestehen des Rechtsverhältnisses fest, das der Kläger festgestellt wissen wollte. Grundsätzlich muß
 
Entsprechendes auch für eine negative Feststellungsklage, v/ie sie hier vorliegt, gelten, d.h. ihre Abweisung als unbegründet legt zwischen den Parteien ein für allemal klar, daß das vom Kläger geleugnete Rechtsverhältnis in Wirklichkeit besteht (BGHZ 7? 174, 183)o Freilich hängt der genaue Umfang des auf diese Weise Festgestellten davon ab, was die damaligen Prozeßparteien im einzelnen über das streitige Rechtsverhältnis vorgetragen und bis zu welchem Grade sie seinen Inhalt konkretisiert haben; denn nur innerhalb dieser Grenzen kann der klageabweis enden Entscheidung eine Rechtskraftwirkung zukommen. Es ist infolgedessen jeweils Frage des Einzelfalles, wie weit die in der Klageabweisung liegende positive Feststellung reicht (OGH NJW 1950, 502). Für ihre Beantwortung kommt es vor allem auf den Klageantrag an, der für den Umfang der Rechtskraft die äußerste Begrenzung darstellt, sowie auf die Gründe, aus denen das Gericht die negative Feststellungsklage abgewiesen hat (BGHZ aaO; RGZ 71? 432, 436; Bnumbacb/Lauterbach aaO § 322 Arm. 4? Stichwort “Fest-stellungsurtcil,,, Buchst, b bb).
Die Fassung des Klageantrages im Vorprozeß konnte angesichts der Verwendung des Wortes “kostenlos“ die Frage aufwerfen, ob die (jetzige) Beklagte das Wichtbe— stehen einer Pflicht zur Abgabe von Straßenland schlechthin festgestellt wissen wollte oder ob ihr lediglich an einer bedingten Feststellung des Inhalts gelegen war, daß sie, wenn ihr überhaupt eine solche Pflicht obliegen sollte, das Land jedenfalls nicht ohne Entgelt abzugeben brauche. In diesem letzteren, eingeschränkten Sinne hat
 
sio während des gegenwärtigen Rechtsstreits ihr früheres Klagehegehren zu deuten versucht. Rem ist jedoch der Berufungsrichter nicht gefolgt,und der erkennende Senat -der diese Frage, da es um die Auslegung von Prozeßerklärungen geht, selbständig zu entscheiden hat - tritt seinem Standpunkt bei« Rer Beklagten war es im Vorprozeß nicht bloß um eine bedingte Feststellung zu tun« Sie setzte sich vielmehr mit ihrer Klageerhebung ganz allgemein gegen das Ansinnen der Klägerin, sie möge die streitigen Parzellen an die Stadt abgeben, zur Wehr» So hat sie ausweislich des Urteilstatbestandes geltend gemacht, weder durch den Anbauvertrag vom 60 August 1962 noch durch die vorangegangene privatschriftliche Vereinbarung vom 28„ Oktober I960 habe eine ihr gegenüber reehtswirksame Abtretung des Flurstücks 179/4 stattgefunden«. In der damaligen Klageschrift (So 14) behauptete sie unter Anführung von näheren Einzelheiten, der Zweck des Erbbaurechtsvertrages vom 60 Januar 1959 sowie anderer am selben Tage vorgenommener Rechtsgeschäfte habe darin gelegen, die geltenden Preisstoppbestimmungen zu umgehen, und aus diesem Vorbringen wurde voa ihr - ersichtlich im Hinblick auf § 134 BG-B - die Folgerung gezogen, daß der § 7 des genannten Vertrages “ungeeignet11 sei, den Standpunkt der Klägerin zu recht-fertigen o Auch das damals erkennende Landgericht hat die negative Feststellungsklage, wie aus dem Zusammenhang seiner Urtcilsausführungen hervorgeht, dahin verstanden, die Beklagte wende sich mit ihr gegen die geforderte Landabgabe als solche, und es hat in diesem uneingeschränkten Sinne über das Klagebegehren entschieden
11
Dafür spricht insbesondere seine Bemerkung, laut § 7 des Erbbaurechtsvertrages sei ’’der Klägerin” (d.h, der jetzigen Beklagten) ’’die Pflicht zur Abgabe von Straßenland an die Stadt ... bekannt gewesen".
Durch die rechtskräftige Entscheidung im Vor— prozeß ist sonach der Beklagten nicht bloß das Recht aberkannt worden, für das an die Stadt abzugebende Straßenland eine Entschädigung zu verlangen, sondern cs steht damit zugleich ihre Pflicht zur Landabgabe überhaupt feste
4. Die Revision macht geltend, die Klägerin handele wenn sie sich auf die Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils berufe; denn dieses fuße auf der irrigen Annahme, für die Abtretung des streitigen Geländes an die Stadt sei der Klägerin keine Entschädigung gewährt worden, während sich nunmehr herausgestellt habe, daß sie eine solche in der lat erhalten habe (durch Anrechnung auf die von ihr geschuldeten Erschließungskosten)« Zum mindesten stehe der Beklagten bei dieser Sachlage ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zu, so daß ihrem Hilfsantrag auf Zug um Zug-Verurteilung stattzugeben sei«
Die Rüge ist nicht stichhaltig« Zwar haftet, v/er vorsätzlich mittels Irreführung des Gerichts ein unrichtiges Urteil erschleicht und davon nach Rechtskräftig werden Gebrauch macht, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dem Prozeßgegner für den dadurch verursachten Schaden, und eine entsprechende Schadensersatzpflicht
- 12
kann unter gewissen, eine besonders sittenwidrige Handlungsweise begründenden Umständen aucb denjenigen treffen, der ein nicht erschlichenes Urteil in Kenntnis der Unrichtigkeit ausnutzt (BGHZ 26, 391, 396 f; 40, 130, 132; Urteile vom 19. Juni 1964, V ZR 37/63, NJW 1964, 1672, 1673, und vom 22. Oktober 1969, VIII ZR 216/68, m 1969, 1487, jeweils mit Nachweisen). Aber im vorliegenden Rail ist für eine Anwendung dieser Grundsätze kein Raum, weil es hier schon an der ersten Voraussetzung eines solchen Schadensersatzanspruchs fehlt, nämlich an dem Nachweis, daß das frühere urteil unrichtig ist, also nicht der wirklichen Sachund Rechtslage entspricht,,
Nenn das I-anägericht, als es im Vorprozeß die negative Reststellungsklage abwies, davon ausging, daß die Klägerin das Straßenland unentgeltlich an die Stadt habe abtreten müssen, so war dies nicht der alleinige Abweisungsgrund „ Des damalige Urteil enthält vielmehr noch andere tragende Erwägungen, Es stützt sich insbesondere auf die Regelung im Erbbaurechtsvertrag, wonach der an Hand der Grundstücksgröße festgelegte Erbbauzins auch im Ralle einer Straßenlandabgabe - trotz der nunmehrigen Verkleinerung des Erbbaugrundstücks - nicht etwa herabgesetzt, sondern nach wie vor in der bisherigen Höhe weitergezahlt werden sollte» Bern Vertrag,, so führt das Urteil aus, könne nicht entnommen werden, daß die Beklagte berechtigt sein sollte, bei Abgabe des Straßenlandes von der Klägerin eine Vergütung zu verlangen; ebensowenig habe die Beklagte außerhalb des Vertrags-textos liegende Umstände vorgetragen, aus denen sich
 
eine Kostenpflicht der Klägerin herleiten ließe. Diese Feststellungen«, die auch für sich allein die getroffene Entscheidung rechtfertigen, werden von der Beklagten nicht angegriffen.
Ohne Erfolg sucht die Revision einen Schadens-ersatzanspruch gemäß § 826 BGB noch daraus berzuleiten, daß die Klägerin den Anhauvertrag mit der Stadt gerade am 28, Oktober I960, doh, unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (30, Oktober I960; vgl«,
 § 189 Abs, 1 aaO) abgeschlossen habe; nach diesem Gesotz sei eine entschädigungslose Abgabe von Straßenland nicht mehr in Betracht gekommen. Inwieweit letzteres zutrifft, mag dahinstehen, da auf jeden Fall nicht ersichtlich ist, wieso die Beklagte, die sich ohnehin der Klägerin gegenüber vertraglich zur kostenlosen Landabgabe verpflichtet hatte, hierdurch benachteiligt sein sollte» Außerdem übersieht die Revision, daß der Abschluß des Anbauvertrages rechtswirksam (§ 313 BGB) erst am 6. August 1962 stattgefunden hat, also zu einer Zeit, als das Bundesbaugesetz längst in Kraft getreten war; auf die Formnichtigkeit des früheren Vertrages vom 28o Oktober I960 hatte die Beklagte im Vorprozeß ausdrücklich hingewiesen (Klageschrift, S, 12)»
5o Da der Berufungsrichter die Rechtskraftwirkung der Vorprozeß-Entscheidung zutreffend bejaht hat, kommt es auf seine Hilfserwägungen, mit denen er auf Grund von § 7 des Erbhaurechtsvertrages einen Entschädigungs-
 
anspruch der Beklagten verneint hat, nicht mehr an» Infolgedessen erübrigt sich eine Stellungnahme zu der Revisionsrüge, dieser Teil der Urteilsbegründung verstoße, da er in der bloßen "Form der Möglichkeit11 gehalten sei, gegen § 551 Nr. 7 ZPO. Der von der Revision im Zusammenhang hiermit noch angeführte § 812 BUB scheidet als Grundlage für eine Entschädigungspflicht der Klägerin bereits deshalb aus, weil es hinsichtlich der Vergütung, die ihr durch Preisteilung von einem Teil der Erschließungs kosten angeblich auf Kosten der Beklagten zugeflossen ist, jedenfalls im Verhältnis der Parteien an einer unmittelbaren Vermogensverschiebung fehlen würde.
b0 Soweit die Revision behauptet, die Parzelle 179/4 sei festgestelltermaßen "nur zu dem Teil als Straßenland vorgesehen”, mißversteht sie die Ausführungen im Berufungsurteilo Dort (S. 10) heißt es, die genannte Parzelle sei ”als Teil der Hügelstraße vorgesehen”. Diese PestStellung, die sich nach ihrem unzweideutigen Wortlaut auf die gesamte Parzelle bezieht, wird durch die bei den Akten befindliche Plurkarte bestätigt. Für die Rüge, die Inanspruchnahme der Parzelle 179/4 durch die Stadt laufe dem § 11 des hessischen Aufbaugesetzes zuwider, fehlt es an einem ausreichenden Tatsachenvortrag in den VorInstanzen (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 dieses Gesetzes) Die als Übergangen gerügten Beweisanträge im Schriftsatz der Beklagten vom 8. Dezember 1966 waren unerheblich, so daß insoweit kein Verstoß gegen § 286 ZPO vorliegt (Art. 1 Nr, 4 des Gesetzes vom 15» August 1969, BGBl I 1141).
-15-
7» Entgegen der Meinung der Revision gibt das Beharren der Klägerin auf ihrem Standpunkt, wonach sie für die Parzelle 179/2 kein Entgelt zu zahlen brauche, und ihre Weigerung, einen anderen Klageantrag zu stellen, der Beklagten kein Recht, ihrerseits die Übertragung des Miteigentums an dieser Parzelle auf die Stadt zu verweigernc Denn ein Anspruch auf Entgelt ist der Beklagten im Vorprozeß 4 0 54/65 rechtskräftig aberkannt worden.
8, Die Revisionsrügen greifen somit nicht durch„ Da das angefochtene Urteil auch keinen sonstigen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, ist ihre Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs, 1 ZPO zurüekzuweisen.
Dr, Augustin	Rothe	Mattem
 Hill	Dr« Grell