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BGH

Gericht: BGH

Die Käuferin zahlte 100 000 DM, übernahm Steuerschulden des Klägers in Höhe von 17 000 DM und bestellte ihm für den Restkaufpreis von 30 000 DM eine Sicherungshypothek an einem Teil der erworbenen Grundstückei wegen ihrer Zahlungsverpflichtungen unterwarf sie sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde. Als der Kläger auf Grund des Lastenaüsgleichsge-setzes (LAG) zur Vermögensabgabe und Kreditgewinnabgabe veranlagt wurde, entstanden zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten über den Sinn jener Vertragsklausel. Während nach Ansicht des Klägers die Kreditgewinnabgabe ebenfalls zu dem übernommenen ‘‘gesamten lastenausgieieh” gehört, vertreten die Beklagten den Standpunkt, ihre Verpflichtung aus Hr. 5 des Kaufvertrages beschränke sich auf die Vermögensabgabe" für den gesamten Grundbesitz des Klägers, also einschließlich der nicht von ihnen gekauften Kestfläehe. Den Parteien kommt es, wie aus ihrer vor Klageerhebung getroffenen Vereinbarung hervorgeht, einzig darauf an, durch eine gerichtliche Entscheidung geklärt zu wissen, ob die Beklagten, als sie den Ablösungsbetrag für die Kreditgewinnabgabe von 25 386,62 DM an das Finanzamt zahlten, dabei in Erfüllung einer ihnen dem Kläger gegenüber obliegenden Verbindlichkeit gehandelt haben oder ob sie berechtigt sind, diesen Betrag von ihrer restlichen Kaufpreisschuld in Abzug zu bringen. 2* Eine Verpflichtung der Beklagten, im Innenver-hältnis zwischen den Parteien die Kreditgewinnabgabe-schuld des Klägers zu tragen und ihn daher durch entsprechende Geldzahlungen an das Finanzamt von dieser Schuld freizustellen, könnte sich aus der Klausel in Nr. 5 des Kaufvertrages vom 10. März 1953 ergeben, worin vereinbart worden war, daß nicht nur die "auf den verkauften Grundstücken ruhenden Öffentlichen Abgaben und lasten", sondern "ebenso der gesamte lastehausgleich des Verkäufers" auf die Käuferin, d.h. die Rechtsvorgängerin der Beklagten, übergehen sollten. Daß angesichts dieser gesetzlichen Aufzählung der Ausgleichsabgaben der Wortlaut der Vertragsklausel Nr, 5, da sie den "gesamten Lastenausgleich" als von der Käuferin übernommen bezeichnet, für den Standpunkt des Klägers spricht, haben die Gerichte der beiden Vorinstanzen nicht verkannt. Unter Würdigung der Zeugenaussagen, des Inhalts der Schreiben, der Interessenlago, des textlichen Zusammenhangs der Vertragsbestimmungen und des Verhaltens des Klägers nach Vertragsabschluß ist es zu dem Ergebnis gelangt, daß die Käuferin nur die Vermögensabgabe und nicht auch die Kreditgewinnabgabe des Verkäufers übernommen habe; Die Vertragspartner hätten lediglich diejenige Lastenausgleichsabgabe zu dem Gegenstand der über- 128 HGB auch der Zweitbeklagte als persönlich haftender Gesellschafter der Erstbeklagten - lediglich zur Tragung der die Grundstücke des Klägers betreffenden allgemeinen Vermögensabgabe (§ 3 Nr. 1 LAG) verpflichtet sei; es hat zugleich seine "Übereinstimmung mit der Ansicht des Landgerichts" betont und die "gegenteilige Behauptung des Klägers von der umfassenden Abwälzung der gesamten Ausgleichsabgaben auf die Käuferin" als "nicht bewiesen" bezeichnet. Im folgenden befaßt sich das angefochtene Urteil mit der höchstrichterlichen Bechtsprechung zu dem hasten-ausgleichsgesetz, die bei Störungen des von den Vertragschließenden als selbstverständlich vorausgesetzten Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung dem benachteiligten Vertragspartner wegen Erschütterung der Geschäftsgrundlage nach Treu und Glauben einen sachgerechten Ausgleich gewähre. Während die Beteiligten bei Vertragsabschluß nach überschlägiger Berechnung die von der Käuferin übernommenen Lastenausgleichsabgaben mit etwa 70 000 bis 80 000 DM veranschlagt hätten, beliefen sich in Wirklichkeit die Zahlungen, die von den Beklagten für die Vermögensabgabe geleistet worden und in Zukunft noch zu leisten seien, auf 124 748 DM; nehme man dazu noch die Kreditgewinnabgabe von 25 386,62 DM, die sie nach Ansicht des Klägers tragen müssen, dann würde die übernommene Ge samtb ela stung 150 134*62 DM betragen * diese Summe stehe jedoch im Gegensatz zu den Preisvorstellungen , welche die Parteien bei Abschluß des Vertraies gehabt hätten und die nunmehr unter Hinzuziehung der Kreditgewinnahgabe bis zur doppelten Höhe überschritten würden. Vielmehr hat das Oberlandesgericht die von ihm zunächst begonnene Vertragsauslegung, bei der es ersichtlich dem Landgericht hatte beitreten wollen, nicht zu Ende geführt, sondern sie vorzeitig abgebrochen, indem es die "abschließende Beurteilung" dieser Frage ausdrücklich dahinstehen ließ. Seiner Vertragsauslegung, mögen auch die "bisherigen Darlegungen" gegen eine Übernahme der Kreditgewinnabgabe durch die Käuferin gesprochen haben, fehlt also das letzte, entscheidende Stück, nämlich die eigene Stellungnahme des Berufungsgerichts dahingehend, daß die Bechtsvorgängerin der Beklagten jene Abgabe in der Tat nicht übernommen habe. Da die Auslegung von Iniividualverträgen Sache des Tatrichters ist, vermag der erkennende Senat das Fehlende nicht von sich aus zu ergänzen und die Klausel Nr. 5 im Sinne der Beklagten auszulegen. Br muß im Gegenteil, wie die Revision zutreffend geltend macht, für den gegenwärtigen Rechtszug die Richtigkeit des Klagevortrags unterstellen, wonach zu dem von der Käuferin vertraglich übernommenen "gesamten Lastenausgleich" auch die Kreditgewinnabgabe des Klägers gehörte. Ras gleiche gilt, soweit sie einen gesetzlichen Übergang der Kreditgewinnabgabeschuld auf die Beklagten aus § 185 Abs. 1 LAG herzuleiten versucht; ob die' Voraussetzungen dieser Vorschrift - Übernahme des Betriebsvermögens im ganzen oder eines wirtschaftlich selbständigen Teiles davon - hier nicht schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers {Schriftsatz vom 25- Februar 1965, S. Für einen Ausgleichsanspruch aus § 242 BGB ist kein Raum, wenn die Partner eines Grundstücksveräußerungsvertrages im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bewußt die Möglichkeit einer späteren Erschütterung des Äquivalenzverhältnisses in Rechnung gestellt ("spekulativ berücksichtigt") haben und darauf ausgegangen sind, die mit dieser Gefahr für sie beide oder für einen von ihnen verbundenen Gewinnchancen auszunutzen {Urteile des Senats vom 25. Einen derartigen Sachverhalt hält das Oberlandesgericht nicht für gegebens Aus dem Sachund Streitstand sei nicht ersichtlich und auch von den Parteien nicht vorgetragen, daß dem Vertrag vom 10. Auch der,Bundesgerichtshof hat hei Lastenausgleichsklauseln den Risikoeinwand nur in Ausnahmefällen durchgreifen lassen und ist im allgemeinen davon ausgegangen, daß nach der gewöhnlichen Interessenlage zu demeist weder der Grundstücksverkäufer noch der -käufer bereit gewesen seien, ein besonderes Wagnis in Richtung auf eine ungewöhnliche Herabsetzung bzw. Vom Kläger war indessen, wie die Revision geltend macht, mehrfach behauptet worden, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe bei den Verkaufsverhandlungen ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, daß ihr als Flüchtlingsbetrieb der Lastenausgleich ganz oder doch zu einem erheblichen Teil erlassen werde; "diese Chance" habe sie dadurch gewahrt wissen wollen, daß in Anrechnung auf den Kaufpreis die gesamten Lastenausgleichsverbindlichkeiten des Verkäufers übernommen würden (insbesondere Schriftsätze vom 24. Die Beklagten haben das mit der Einschränkung, daß dabei immer nur von der Vermögensabgabe und nicht zugleich von der Kreditgewinnabgabe die Rede gewesen sei, als richtig zugegeben (Schriftsatz vom 21. e) Als nicht bedenkenfrei erweisen sich, auf jeden fall die Erwägungen, mit denen das Oberlandes-gericht eine so tiefgreifende Verschiebung im Gleichgewicht der ausgetauschten Leistungen bejaht hat, da# ein festhalten am ursprünglichen Vertrag für die Beklagten zu einem überschreiten der Opfergrenze führen würde und mit Recht und Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbaren wäre (unter Bezugnahme auf die Urteile des Senats vom 8. Bei diesem Zahlenverhältnis ist das Urteil indessen nicht stehen geblieben, sondern es unterstellt die von dem Zeugen Dr. bestätigte Behauptung des Klägers als richtig, da# er ursprünglich 250 000 DM verlangt habe und da# die Herabsetzung des Kaufpreises auf 147 000 DM nur auf die Übernahme der Ausgleichsabgaben durch die Käuferin zurückzuführen sei. 103 000 DM durch Übernahme des "Lastenausgleichs,f beglichenwerden sollten, der Betrag, den die Beklagten über die veranschlagte Summe hinaus zu entrichten hätten, sich nur auf 47 000 DM beliefe. Oh das Oberlandesgericht sich dieses Zahlenverhältnisses bewußt gewesen ist oder ob es, als es eine Überschreitung der Opfergrenze bejahen zu müssen glaubte, sich dabei im wesentlichen nur von der Vorstellung, die Lastenausgleichsabgaben seien doppelt sc hoch als ursprünglich veranschlagt, hat leiten lassen, geht aus seiner Urteilsbegründung nicht hervor. Zu seiner Feststellung, der unterstelltermäßen von der Käuferin Übernommene “gesamte Lastenausgleich des Verkäufers" betrage 150 134,62 DM, ist das Berufungsgericht gelangt, indem es zu der Kreditgewinnabgabe von unstreitig 25 366,62 BM die "Gesamtvermögensabgabe" hinzugerechnet hat, die sich nach seiner Ansicht auf 124 743 DM beläuft.

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 3 LAG § 242 BGB § 564 ZPO
gesamtKreditgewinnabgabeParteiBerufungsgerichtKäuferinVermögensabgabeKläger

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
5LZK83/65	URTEIL	Verkünde, «m
28, Juni 1968 K i r t h ,
.	Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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 Kläger und Bevisionskläger,
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Beklagte und Revisionsheklagte - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Offterdinger und Dr. Grell
 für Recht erkannt 5
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Koblenz vom 19. März 1965 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Von Rechts wegen Tatbestands
 Der bisherige Kläger Friedrich Karl	(im
 folgenden weiter als der Kläger bezeichnet) v/ar Eigentümer eines etwa 22 ha großen Geländes in Worms-Weinsheim und betrieb dort eine DampfZiegelei. Am 10. März 1953 verkaufte er seinen Grundbesitz, mit Ausnahme einer Restfläche von 625 a, zu dem freise von 147 000 DM an die Firma	Pflanzenzucht	für	Gemüse und
 Blumen GmbH. Die Käuferin zahlte 100 000 DM, übernahm Steuerschulden des Klägers in Höhe von 17 000 DM und bestellte ihm für den Restkaufpreis von 30 000 DM eine
 Sicherungshypothek an einem Teil der erworbenen Grundstückei wegen ihrer Zahlungsverpflichtungen unterwarf sie sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde. Diese enthielt ferner unter Nr. 5
folgende Klausel:
♦‘Die auf den verkauften Grundstücken ruhenden öffentlichen Abgaben und Lasten gehen mit dem 1. April 1953 auf die Käuferin über, ebenso der gesamte Lastenausgleich des Verkäufers.11
Die Käuferin wurde später in die zu 1 beklagte Kommanditgesellschaft umgewandelt, deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte zu 2 ist.
Als der Kläger auf Grund des Lastenaüsgleichsge-setzes (LAG) zur Vermögensabgabe und Kreditgewinnabgabe veranlagt wurde, entstanden zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten über den Sinn jener Vertragsklausel. Die Erstbeklagte stellte nicht in Abrede, daß sie die Vermögensabgabe des Klägers bezahlen müsse, und beantragte bei dem zuständigen Finanzamt, gemäß § 60 LAG die Übernahme dieser Abgabeschuld zu genehmigen; die Genehmigung wurde erteilt. Hinsichtlich der Kreditgewinnabgabe streiten die Parteien, ob die Beklagten den Kläger auch insoweit von seiner Zahlungsverbindliehkeit freizustellen haben. Während nach Ansicht des Klägers die Kreditgewinnabgabe ebenfalls zu dem übernommenen ‘‘gesamten lastenausgieieh” gehört, vertreten die Beklagten den Standpunkt, ihre Verpflichtung aus Hr. 5 des Kaufvertrages beschränke sich auf die Vermögensabgabe" für den gesamten Grundbesitz des Klägers, also einschließlich der nicht von ihnen gekauften Kestfläehe. Man kam schließlich überein, daß die Kreditgewinnabgabe-Ver-bindiichkeit zunächst von den Beklagten getilgt und dann
 
der Streit darüber, welche Partei sie im Innenverhältnis zu tragen habe, gerichtlich entschieden werden sollte. Die Beklagten.zahlten daraufhin zur Ablösung der Kreditgewinnabgabe .unter Vorbehalt aller Rechte 25 386,62 DM an das Finanzamt. Außerdem leisteten sie an den Kläger eine Zahlung von 4 613,38 DM, Sie sind der Ansicht, damit sei der Restkaufpreis von 30 000 DM in voller Höhe beglichen und der Kläger müsse die Löschung der Sicherungshypothek bewilligen.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, seine Kreditgewinnabgabe-Verbindliehkeit ohne Anrechnung auf ihre Restkaufpreisschuld zu tragen. Das Landgericht hat die Klage dem Antrag der Beklagten entsprechend abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Nachdem der Kläger Revision eingelegt hatte, ist er verstorben; Erben sind in ungeteilter Erbengemeinschaft die jetzigen Kläger. Diese verfolgen mit der Revision das Feststellungsbegehren ihres Erblassers weiter. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründez
1. Gegen die Zulässigkeit des Featsteilungsbegehr ens gemäß § 256 ZPO, zu der das angefochtene Urteil nicht ausdrücklich Stellung nimmt, die jedoch in jedem Rechtszug von Amts wegen zu prüfen ist (Urteil des Senats vom 31. Januar 1967, V ZR 125/65, V/M 1967,
303), bestehen keine Bedenken, Eine Leistungsklage auf
 Zahlung des restlichen Kaufpreises könnte der Kläger mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht erheben, da er insoweit bereits einen vollstreckbaren Titel in Gestalt der notariellen Urkunde vom 10» März 1953 besitzt. Den Parteien kommt es, wie aus ihrer vor Klageerhebung getroffenen Vereinbarung hervorgeht, einzig darauf an, durch eine gerichtliche Entscheidung geklärt zu wissen, ob die Beklagten, als sie den Ablösungsbetrag für die Kreditgewinnabgabe von 25 386,62 DM an das Finanzamt zahlten, dabei in Erfüllung einer ihnen dem Kläger gegenüber obliegenden Verbindlichkeit gehandelt haben oder ob sie berechtigt sind, diesen Betrag von ihrer restlichen Kaufpreisschuld in Abzug zu bringen. Der Streit geht also um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne der eingangs genannten Gesetzesvorschrift, an dessen alsbaldiger Feststellung der Kläger ein rechtliches Interesse hat.
2* Eine Verpflichtung der Beklagten, im Innenver-hältnis zwischen den Parteien die Kreditgewinnabgabe-schuld des Klägers zu tragen und ihn daher durch entsprechende Geldzahlungen an das Finanzamt von dieser Schuld freizustellen, könnte sich aus der Klausel in Nr. 5 des Kaufvertrages vom 10. März 1953 ergeben, worin vereinbart worden war, daß nicht nur die "auf den verkauften Grundstücken ruhenden Öffentlichen Abgaben und lasten", sondern "ebenso der gesamte lastehausgleich des Verkäufers" auf die Käuferin, d.h. die Rechtsvorgängerin der Beklagten, übergehen sollten. Zur Rechtfertigung seiner Ansicht, die Vereinbarung habe - außer der Vermögensabgabe, deren Übernahme seitens der Beklagten unstreitig ist - zugleich die Kreditgewinnabgabe erfaßt, verweist der Kläger auf § 3 LAG; danach
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werden zur Durchführung.des Lastenausgleichs (vgl.
 § 2 LAO) erhoben: eine einmalige Vermögensabgabe, eine Sonderabgabe auf Gewinne aus Schulden, für die Grundpfandrechte bestellt worden sind (Hypothekengewinnabgabe), und eine, Sonderabgabe auf Schuldnergewinne gewerblicher Betriebe (Kreditgewinnabgabe). Daß angesichts dieser gesetzlichen Aufzählung der Ausgleichsabgaben der Wortlaut der Vertragsklausel Nr, 5, da sie den "gesamten Lastenausgleich" als von der Käuferin übernommen bezeichnet, für den Standpunkt des Klägers spricht, haben die Gerichte der beiden Vorinstanzen nicht verkannt.
Wenn sie gleichwohl der Auffassung waren, die Kreditgewinnabgabe brauche nicht von den Beklagten bezahlt zu werden, und demgemäß die Feststellungsklage abgewiesen haben, so sind sie dabei nicht von den gleichen Erwägungen ausgegangen, sondern haben ihre Entscheidungen unterschiedlich begründet.
Das Landgericht hat angenommen, die Klausel Nr. 5
sei nur scheinbar, eindeutig und bedürfe gemäß §§ 133* 157 BGB der Auslegung. Um den v/irklichen Willen der Vertragschließenden zu ermitteln, ist es in eine Beweisaufnahme eingetreten und hat den Schriftwechsel der Beteiligten über das Zustandekommen des Kaufvertrags und über seine spätere Durchführung herangezogen. Unter Würdigung der Zeugenaussagen, des Inhalts der Schreiben, der Interessenlago, des textlichen Zusammenhangs der Vertragsbestimmungen und des Verhaltens des Klägers nach Vertragsabschluß ist es zu dem Ergebnis gelangt, daß die Käuferin nur die Vermögensabgabe und nicht auch die Kreditgewinnabgabe des Verkäufers übernommen habe; Die Vertragspartner hätten lediglich diejenige Lastenausgleichsabgabe zu dem Gegenstand der über-
 
nahmeklausel machen wollen, die nach den Einheitswerten des Vermögens berechnet werde und - ähnlich wie sonstige Öffentliche Abgaben und hasten - auf den Grundstücken selbst ruhe, also die Vermögensabgabe; mit dem auf Vorschlag des beurkundenden Notars in den Vertragstext auf genommenen Ausdruck "der gesamte Lastenausgleich des Verkäufers" sei nichts anderes gemeint gewesen, als daß die Übernahme der Vermögensabgabe sich nicht bloß auf die verkauften Grundstücke bestehen sollte, vielmehr auch auf den ReBt des Grundbesitzes, der weiterhin im Eigentum des Verkäufers verblieb.
Anders das Oberlandesgericht. Zwar hat es an die Spitze seiner Ausführungen den Satz gestellt, bereits die Auslegung der vertraglichen Lastenausgleichsklausel ergebe, daß die Erstbeklagte als Rechtsnachfolgerin der GmbH - und damit gemäß §§ 161 Abs. 2,
128 HGB auch der Zweitbeklagte als persönlich haftender Gesellschafter der Erstbeklagten - lediglich zur Tragung der die Grundstücke des Klägers betreffenden allgemeinen Vermögensabgabe (§ 3 Nr. 1 LAG) verpflichtet sei; es hat zugleich seine "Übereinstimmung mit der Ansicht des Landgerichts" betont und die "gegenteilige Behauptung des Klägers von der umfassenden Abwälzung der gesamten Ausgleichsabgaben auf die Käuferin" als "nicht bewiesen" bezeichnet. Es fährt dann aber fort; Obwohl die bisherigen Darlegungen gegen eine durch Auslegung zu ermittelnde Übernahme der Kreditgewinnabgabe seitens der Käuferin sprächen, könne insoweit eine abschließende Beurteilung dahingestellt bleiben, da die Klage in jedem Falle aus anderen rechtlichen Erwägungen erfolglos bleiben müsse; den Beklagten stehe nämlich
 
gegenüber dem Kläger wegen wesentlicher Veränderung der bei Vertragsabschluß gegebenen Umstände aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ein Ausgleichsanspruch gemäß 4 242 BGB zu. ,
Im folgenden befaßt sich das angefochtene Urteil mit der höchstrichterlichen Bechtsprechung zu dem hasten-ausgleichsgesetz, die bei Störungen des von den Vertragschließenden als selbstverständlich vorausgesetzten Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung dem benachteiligten Vertragspartner wegen Erschütterung der Geschäftsgrundlage nach Treu und Glauben einen sachgerechten Ausgleich gewähre. Diese Voraussetzungen seien ’ hier erfüllt. Während die Beteiligten bei Vertragsabschluß nach überschlägiger Berechnung die von der Käuferin übernommenen Lastenausgleichsabgaben mit etwa 70 000 bis 80 000 DM veranschlagt hätten, beliefen sich in Wirklichkeit die Zahlungen, die von den Beklagten für die Vermögensabgabe geleistet worden und in Zukunft noch zu leisten seien, auf 124 748 DM; nehme man dazu noch die Kreditgewinnabgabe von 25 386,62 DM, die sie nach Ansicht des Klägers tragen müssen, dann würde die übernommene Ge samtb ela stung 150 134*62 DM betragen * diese Summe stehe jedoch im Gegensatz zu den Preisvorstellungen , welche die Parteien bei Abschluß des Vertraies gehabt hätten und die nunmehr unter Hinzuziehung der Kreditgewinnahgabe bis zur doppelten Höhe überschritten würden. Das Berufungsgericht erachtet eine hälftige Teilung der nachträglich entstandenen zusätziichen Belastung für geboten; das habe zur Folge, daß die Beklagten “im Wege der Saldierung des Aus-gleichsanspruchsM von der Erstattung der Kreditgewinnabgabe freizustellen seien.
 
3* Gegenstand der revisionsgerichtlichen Nachprüfung kann hiernach nur sein, was das Berufengager icht über den "Gegenanspruch" der Beklagten aus § 242 BGB (Ausgleichsanspruch wegen Geschäftsgrund** lage-Wegf alls) ausgeführt hat. Denn allein hierauf beruht die klageabweisende Entscheidung, während sie in den vorausgehenden ürteilsausfÜhrungen, die sich mit der Auslegung der Kaufvertragsklausel Nr. 5 befassen, keine Grundlage findet. 23s ist nicht etwa so, daß die späteren Erwägungen lediglich eine Hilfsbegründung wären, auf die es nicht weiter ankäme, wenn bereits das Vorhergehende sich als rechtlich bedenkenfrei erweist. Vielmehr hat das Oberlandesgericht die von ihm zunächst begonnene Vertragsauslegung, bei der es ersichtlich dem Landgericht hatte beitreten wollen, nicht zu Ende geführt, sondern sie vorzeitig abgebrochen, indem es die "abschließende Beurteilung" dieser Frage ausdrücklich dahinstehen ließ. Seiner Vertragsauslegung, mögen auch die "bisherigen Darlegungen" gegen eine Übernahme der Kreditgewinnabgabe durch die Käuferin gesprochen haben, fehlt also das letzte, entscheidende Stück, nämlich die eigene Stellungnahme des Berufungsgerichts dahingehend, daß die Bechtsvorgängerin der Beklagten jene Abgabe in der Tat nicht übernommen habe. Da die Auslegung von Iniividualverträgen Sache des Tatrichters ist, vermag der erkennende Senat das Fehlende nicht von sich aus zu ergänzen und die Klausel Nr. 5 im Sinne der Beklagten auszulegen. Br muß im Gegenteil, wie die Revision zutreffend geltend macht, für den gegenwärtigen Rechtszug die Richtigkeit des Klagevortrags unterstellen, wonach zu dem von der Käuferin vertraglich übernommenen "gesamten Lastenausgleich" auch die Kreditgewinnabgabe des Klägers gehörte.
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Infolgedessen kommt es auf die Rügen, welche die Revision vorsorglich gegen den ersten, die Vertragsauslegung betreffenden Teil der Urteilsbegründung erhebt, nicht an. Ras gleiche gilt, soweit sie einen gesetzlichen Übergang der Kreditgewinnabgabeschuld auf die Beklagten aus § 185 Abs. 1 LAG herzuleiten versucht; ob die' Voraussetzungen dieser Vorschrift - Übernahme des Betriebsvermögens im ganzen oder eines wirtschaftlich selbständigen Teiles davon - hier nicht schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers {Schriftsatz vom 25- Februar 1965, S. 4) entfallen, braucht ebensowenig entschieden zu werden wie die weitere Frage> inwieweit ein solcher gesetzlicher Schuldübergang, der das Außen-verhälthis zu dem Gläubiger (Finanzamt) betrifft, sich zugleich auf die möglicherweise abweichenden vertraglichen Vereinbarungen zwisehen den Parteien auswirken würde. Renn die revisionsgerichtliche Entscheidung hängt einzig davon ab, ob die Rechtsänsicht des Berufungsgerichts, den Beklagten sei wegen grundlegender Veränderung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung nachträglich ein Ausgleichsanspruch aus § 242 BGB erwachsen, einer rechtlichen Nachprüfung standhält.
4. Ras ist nicht der Fall.
a) Keine durchgreifenden Bedenken bestehen allerdings dagegen, die Grundsätze über den Ausgleichsanspruch auch, wie das angefochtene Urteil es tut, auf Grundstückskaufverträge anzuwenden, die erst nach dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes - 1. September 1952 (§ 375 Abs. 1 aaO) - abgeschlossen worden sind.
Ras ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts, das hier erstmals mit einem derartigen Fall befaßt zu sein
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glaubte, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon wiederholt geschehen- (z.B. im Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 1962, V ZR 109/61, ’WM 1963, 288; vgl. im übrigen Rothe, Betrieb 1963, 1527, 1531 und die daselbst in Fußn. 57 und 58 angeführten weiteren Entscheidungen). Die Revisionsrüge gegen diesen Teil der Urteilsbegründung ist also nicht
b) Gegenstand weiterer Angriffe sind die be-rufungsgerichtlichen Ausführungen zu dem Gesichtspunkt der Risikoübernahme. Für einen Ausgleichsanspruch aus § 242 BGB ist kein Raum, wenn die Partner eines Grundstücksveräußerungsvertrages im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bewußt die Möglichkeit einer späteren Erschütterung des Äquivalenzverhältnisses in Rechnung gestellt ("spekulativ berücksichtigt") haben und darauf ausgegangen sind, die mit dieser Gefahr für sie beide oder für einen von ihnen verbundenen Gewinnchancen auszunutzen {Urteile des Senats vom 25. März 1959, V ZR 14/58, DM DAG § 199 Nr. 2 - WM 1959, 665, 666 f, und vom 29« November 1963, V ZR 127/63, IM LAG § 244 Nr. 1 - WM 1964, 18, 20). Einen derartigen Sachverhalt hält das Oberlandesgericht nicht für gegebens Aus dem Sachund Streitstand sei nicht ersichtlich und auch von den Parteien nicht vorgetragen, daß dem Vertrag vom 10. März 1953 ein spekulativer Charakter habe zukommen sollen; vielmehr • stehe das langv/ierige Ringen der Vertragspartner um den Kaufpreis einer derartigen Annahme deutlich entgegen.
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Hiernach handelt es Sfch um eine tatricht erliche Vertragsauslegung. Diese läßt keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen. Auch der,Bundesgerichtshof hat hei Lastenausgleichsklauseln den Risikoeinwand nur in Ausnahmefällen durchgreifen lassen und ist im allgemeinen davon ausgegangen, daß nach der gewöhnlichen Interessenlage zu demeist weder der Grundstücksverkäufer noch der -käufer bereit gewesen seien, ein besonderes Wagnis in Richtung auf eine ungewöhnliche Herabsetzung bzw. Erhöhung des Kaufpreises einzugehen* kein Vertragspartner habe etwas "verschenken” wollen, vielmehr sei in der Regel ein Austausch realer und einander etwa entsprechender Werte beabsichtigt gewesen (Rechtsprechungsnachweise bei Rothe aaO S» 1530, Fußn. 41 und 42).
Vom Kläger war indessen, wie die Revision geltend macht, mehrfach behauptet worden, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe bei den Verkaufsverhandlungen ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, daß ihr als Flüchtlingsbetrieb der Lastenausgleich ganz oder doch zu einem erheblichen Teil erlassen werde; "diese Chance" habe sie dadurch gewahrt wissen wollen, daß in Anrechnung auf den Kaufpreis die gesamten Lastenausgleichsverbindlichkeiten des Verkäufers übernommen würden (insbesondere Schriftsätze vom 24. November 1961, S. 4? und vom 15. Januar 1964, S. 3). Die Beklagten haben das mit der Einschränkung, daß dabei immer nur von der Vermögensabgabe und nicht zugleich von der Kreditgewinnabgabe die Rede gewesen sei, als richtig zugegeben (Schriftsatz vom 21. Januar 1964, S„ 5)« Ob das Berufungsgericht dieses Vorbringen berücksichtigt hat, geht aus seinen Darlegungen nicht hervor. Es
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wird hierzu, da das angefochtene Urteil ohnehin aus einem anderen Grunde aufgehoben werden muß, gegebenenfalls auf Grund der neuen mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen haben.
e) Als nicht bedenkenfrei erweisen sich, auf jeden fall die Erwägungen, mit denen das Oberlandes-gericht eine so tiefgreifende Verschiebung im Gleichgewicht der ausgetauschten Leistungen bejaht hat, da# ein festhalten am ursprünglichen Vertrag für die Beklagten zu einem überschreiten der Opfergrenze führen würde und mit Recht und Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbaren wäre (unter Bezugnahme auf die Urteile des Senats vom 8. Januar 1958, V ZR 165/56, MLR 1958, 226 « WM 1958, 297, und vom 18. November i960, V ZR 140/59 > NJW 1961, 553 - WM 1961, 212).
Die Grundlage für den Kaufvertrag vom Jahre 1953 erblickt das angefochtene Urteil in der damaligen Vorstellung der Beteiligten, die Grundstücke hätten einen Wert von 147 000 UM zuzüglich der in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommenen Lastenausgleichsabgaben; für letztere habe man damals nach Überschlägiger Berechnung etv/a 70 000 bis 80 000 DM in Ansatz gebracht, aber in Wirklichkeit überstiegen sie, wenn die Kreditgewinn-abgabe hinzugerechnet werde, diesen Betrag ”bis zur doppelten Höhe (150 000 DM) n. Bei diesem Zahlenverhältnis ist das Urteil indessen nicht stehen geblieben, sondern es unterstellt die von dem Zeugen Dr. bestätigte Behauptung des Klägers als richtig, da# er ursprünglich 250 000 DM verlangt habe und da# die Herabsetzung des Kaufpreises auf 147 000 DM nur auf die Übernahme der Ausgleichsabgaben durch die Käuferin zurückzuführen sei. Hiervon ist daher in der Revisionsinstanz auszugehen.
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Die vom. Berufungsgericht aus seiner Unterstellung gezogene Folgerung, die Mehrbelastung zu dem Nachteil der Käuferin betrage dann immer noch 50 000 DM, ist insofern nicht genau, eßa bei Einern Oesamtkaufpreis von 250 000 DM, von dem 147 000 DM durch Geld oder Übernahme von Steuerschulden und die restliche#. 103 000 DM durch Übernahme des "Lastenausgleichs,f beglichenwerden sollten, der Betrag, den die Beklagten über die veranschlagte Summe hinaus zu entrichten hätten, sich nur auf 47 000 DM beliefe. Vor allem hätten aber die Lastenausgleichsabgaben und die innerhalb derselben eingetretenen zahlenmäßigen Veränderungen nicht für sich allein betrachtet und gegeneinander abgewogen werden dürfen. Um zu ermitteln, ob sich das Oleichgewicht von Leistung und Gegenleistung in einem mit Treu und Glauben nicht mehr zu vereinbarenden Umfang verschoben habe, hätte das Berufungsgericht vielmehr auf die Gesamtheit der von der Käufer Seite zu erbringenden Leistungen, also einschließlich der Geldzahlung von 147 000 DM, abstellen müssen. Dann hätte sich gezeigt, daß die Beklagten für die Grundstücke, zu deren Ür-. werb ihre Rechtsvorgängerin insgesamt 250 000 DM auf* zuwenden gedachte, 297 000 DM zu entrichten haben$ die Mehrbelastung beliefe sich mithin - immer vorausge-. setzt, daß die im Urteil angenommenen Zahlen richtig sind - auf weniger als ein Fünftel des Gesamtkaufpreises. Oh das Oberlandesgericht sich dieses Zahlenverhältnisses bewußt gewesen ist oder ob es, als es eine Überschreitung der Opfergrenze bejahen zu müssen glaubte, sich dabei im wesentlichen nur von der Vorstellung, die Lastenausgleichsabgaben seien doppelt sc hoch als ursprünglich veranschlagt, hat leiten lassen, geht aus seiner Urteilsbegründung nicht hervor.

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Außerdem läßt sich auch das Zahlenwerk im angefochtenen Urteil nicht aufrechterhalten. Zu seiner Feststellung, der unterstelltermäßen von der Käuferin Übernommene “gesamte Lastenausgleich des Verkäufers" betrage 150 134,62 DM, ist das Berufungsgericht gelangt, indem es zu der Kreditgewinnabgabe von unstreitig 25 366,62 BM die "Gesamtvermögensabgabe" hinzugerechnet hat, die sich nach seiner Ansicht auf 124 743 DM beläuft. Biese letztere Zahl v;iederum setzt sich zusammen aus den von den Beklagten bis zu dem 51 * Bezember 1964 geleisteten Vermögensabgabe-Zahlungen von 56 376,50 BM und einer weiteren Schuld von 68 371,50 BM, die das angefochtene Urteil in der Weise errechnet, daß es den vierteljährlich auf die Vermögensabgabe zu entrichtenden Teilbetrag von 1 199,50 BM mit der Anzahl der von jenem Zeitpunkt bis zu dem 31. März 1979 noch aus stehenden 57 Vierteljahre (=14 1/4 Jahre) vervielfältigt. Bei dieser Bereehnungsweise ist jedoch, wie die Revision zutreffend rügt, übersehen worden, daß die erwähnten Vierteljahresbeträge nicht ausschließlich zur Tilgung der Abgabe schuld dienen,, sondern daß in ihnen jeweils ein Zinsbetrag mit enthalten ist, der auf die noch aus^ stehende restliche Schuld geleistet wird (§ 34 Abs, 1 LAU). Burch einfaches Zusammenrechnen der in Zukunft fällig werdenden Teilbeträge kann daher die Gesamtsumme der Vermögensabgabeschuld nicht ermittelt werden; es bliebe dabei der nicht unbeträchtliche Zwischenzins außer Ansatz.
gründe gelegt, der nicht dem wirklichen Wert der Ver mögensabgabe entsprach, sondern zu hoch war. Baß der
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Kläger diese Bereehnungsweise gegen sieh gelten lassen masse, weil er dem zweitinstanzlichen Vorbringen der Beklagten gleichen.Inhalts (Schriftsatz vom 25. Januar 1965 > S. 2' f) nicht widersprochen und es damit gemäß § 158 Abs * 3 ZBO zugestanden habe, kann der Revisions-antwort nicht eingeräumt werden; denn es handelte sich, soweit die nach dem 31. Dezember 1964 zu leistenden Zahlungen in Betracht kamen, um keine reine Tatsachenbehauptung.
 
5. Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und die Sache, da sie noch weiterer tatrichterlicher Würdigung und gegebenenfalls Sachaufklärung bedarf, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§§ 564, 565 Abs. 1 ZPO). Dieses wird auch die vom endgültigen Prozeßausgang abhängige Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu treffen haben.
Br. Augustin	Rothe	Br.	Ereitag
 Offterdinger	Dr.	Grell