Aus welchem Grund die Supplementkatasterkarten nicht Übereins tinmen und damit zwischen der südlichen Begrenzung des Flurstücks 643 - 307 (früher 636) und der nördlichen Begrenzung des Flurstücks 642 = 306 (mit 305, früher 367) im Vergleich mit den 1847 und 1851 ausgewiesenen und eingezeichneten Grundstücksgrenzen und -breiten ein Grundstücksstreifen von 60 cm fehlt, und zwar in der Örtlichkeit zu dem Nachteil des Grundstücks des Klägers, ist unter den Parteien streitig. Der Kläger meint, das frühere Flurstück 637 sei mindestens in den Fundamenten vor dem Flurstück 636 gebaut und dabei sei unter einer entsprechenden Verengung der auf Nr. 44 verbliebenen Baulücke um 60 cm zu weit nach Norden über die Grenze gebaut worden. frühere Flurstück 656 sei schon im Jahre 1851 nur mit einer Breite von 28 (statt 30) Fuß verkauft worden; v/enn die Breite nicht schon von Anfang an etwa wegen eines Schreibfehlers falsch angegeben worden sei, so sei später eine entsprechende Veränderung unter den Grundstückseigentümern zu Lasten des Gebäudes Kr. 44 vorge-nommen worden; jedenfalls habe der Kläger das Grundstück nur mit der Fläche gekauft und erworben, die durch die örtlichen Grenzen ausgewiesen werde. Das Landgericht hat nach Erhebung eines Sachverständigengutachtens (Bl. 51/52) den Streifen in einer Breite von 20 cm dem Kläger zugesprochen, im übrigen aber die Klage abgewiesen. . festzustellen, daß die von dem Hausgrundstück E^mi^straße ^ bedeckte Grundstücksfläche in einer Breite von 62 cm, hilfsweise in erster Linie von 59 cm» gemessen von der nördlichen Giebelraauer, im Eigentum des Klägers steht. tragenen Grundstücke Flur 3» Flurstück 306 und 307 der Gemarkung straße ^ und E^dl^straße 0 in der Weise zu dulden, daß zur Teilung dieser Grundstücke eine Grenze gebildet wird, die nach Süden hin um 0,59 m über den bisher angenommenen Grenzverlauf hinausgeht, so daß das Grundstück Flur 3, Flurstück 307 -straße eine Frontbreite von'9»42 n erhält, und die Grenze nunmehr zwischen den genannten Grundstücken entsprechend der Linie C gemäß dem anliegenden Plan der Vermessungsingenieure A. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die AnschlußBerufung der Beklagten unter Zurückweisung der Widerklage mangels eines Peststellungsin-teresses die Klage insgesamt abgewiesen. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Südgrenze des Grundstücks des Klägers nach der Entstehungsmessung von 184-7 (Supplementkarte Nr. 71) etwa 0,62 m südlicher liegt, als die heutige örtliche Grenze (Mitte Brandmauer) und daß keine spätere, ins Kataster übernommene Messung eine Veränderung dieser Grenze ergäbe (S. Daraus ergebe sich, daß sich am Zusammenschluß der beiden Grundstücke die Grenzen "beißen", ohne daß diese Unstimmigkeit durch einen weiteren Katastervorgang beseitigt werden könnte, und daß damit das Kataster den streitigen Grundstücksstreifen sowohl dem Grundstück des Klägers als auch dem Grundstück der Beklagten zuweise. Die Vermutung des § 891 BGB spräche sonach, würde man sie für wirksam halten, sowohl dem Kläger als auch den Rechtsnachfolgern der Beklagten das Eigentum an dem streitigen Grundstücksstreifen zu. Dieser \7iderspruch verbiete aber, ähnlich wie im Palle einer Doppelbuchung (RGZ 56, 60j 130, 67), eine Anwendung der §§ 891, 892 BGB überhaupt mit dem Ergebnis, daß keine der Parteien sich insoweit auf den Inhalt des Grundbuchs berufen könne. / Aber ganz abgesehen davon, so führt daB Berufungsgericht in erster Linie in seiner Hauptbegründung aus, hätte die Klage selbst dann keinen Erfolg, v/enn das Kataster den Grenzstreifen eindeutig als Teil des auf den Kläger eingetragenen Plurstücks 307 (jetzt 643) ausweisen und damit die Eigentumovermutung zu seinen Gunsten Platz greifen würde. Der Kläger habe nämlich von seinem Rechtsvorgänger das Grundstück nicht in der Gestalt und dem Umfang erworben, v/ie es in der Supplementkarte Hr. 71 im Grundbuch eingetragen sei, sondern in den Grenzen, in denen es der Veräußerer selbst besessen habe. Beide Vertragsparteien hätten aber nicht, einen dieser Erklärung entsprechenden Willen gehabt; beide hätten nicht den Willen gehabt, das Grundstück in einem weiteren Umfang und einer anderen Begrenzung zu übereignen, als es der Veräußerer besessen habe. Das Berufungsgericht schließt diese Tatsache hinsichtlich des Klägers daraus, daß er unbestrittenermaßen das Grundstück auf Grund genauer Kenntnis der Örtlichkeit gekauft und mit einem Überbau des Nachbarn nicht gerechnet habe. Die Kenntnis der Grenzunstimmigkeit könne nicht etv/a aus ihrer, vom Kläger behaupteten Kenntnis darüber geschlossen werden, der im Grundbuch angegebene Flächeninhalt des Grundstücks stimme nicht mit dem wirklichen Flächeninhalt überein. Diese Auslegung des Vertrags entspräche im übrigen auch der Regel: Hätten Veräußerer und Erwerber die Unstimmigkeit der natürlichen Grenzen mit den Katastergrenzen nicht gekannt, so sei anzunehmen, daß sich ihr Wille bei der Veräußerung auf die Grundstücksfläche erstreckt habe, die der Veräußerer 1. Bas Berufungsgericht unterstellt in seiner Hauptbegründung, daß das Kataster den streitigen Grenzstreifen eindeutig als einen Teil des Flurstücks 307 ausweist und damit nach § 891 BGB das Eigentum des Klägers an diesem Grundstücksetreifen vermutet werde. Es hält in diesem Fall jedoch diese Vermutung auf Grund seiner Feststellungen über den Inhalt des rechtsgeschäftlichen Willens des Klägers und des Veräußerers deshalb für widerlegt, weil der Kläger nach dem Kaufvertrag und der Auflassung vom 18; Februar I960 das Grundstück nur bis zur Mitte der Brandmauer, d.h. im Rahmen der örtlichen Grenzen, nicht jedoch über diese Linie in südlicher Richtung hinaus erworben hat. Sollte die Revision aber etwa auf die Vorstellung des Klägers hinweiaen, das Grundstück in einer Breite von 9»42 m erworben haben zu wollen, so wäre dieser Umstand für die tatsächliche Y/ürdigung des Tatrichters überdies nicht bedeutsam. Zweifelhaft könnte nur sein, daß das Berufungsgericht einen der Erklärung der Parteien entsprechenden Willen schon deshalb überhaupt für ausgeschlossen hält, weil der Kläger mit einem Überbau nicht gerechnet, dagegen das Grundstück auf Grund genauer Kenntnis der örtlichen Grenzen gekauft habe. Diese Ausführung besagt aber nicht zwingend, daß der Tatrichter eine andere Möglichkeit (etv/a daß die Parteien auch ohne die Vorstellung über ein Auseinanderfallen der örtlichen Grenzen und der Katastergrenzen das Eigentum im Rahmen der Katastergrenzen übertragen wollten) für denkunmöglich gehalten hätte, was als denkgesetzliche Voraussetzung in dieser Allgemeinheit keine Zustimmung verdiente. Ging der wahre Wille der Vertragsparteien aber auf Übertragung des Eigentums im Rahmen der örtlichen Grenzen, dann hat der Kläger in der Tat auch nur in diesem Umfang Eigentum an dem Grundstück erworben und der Hauptantrag und der (nur quantitativ eingeschränte) erste Hilfsantrag ist mit Recht abgewiesen worden. Die Hauptangriffe richtet die Revision gegen die hilfsweise Begründung des Berufungsgerichts, der Hauptantrag sei auch dann nicht begründet, wenn der Kläger das Flurstück 643 innerhalb der im Kataster ausgewiesenen Grenzen erworben hätte. Das Berufungsgericht geht auf diese Anträge auf Seite 18 der Entscheidungsgründe ein und führt nach der Bemerkung, sie seien unbegründet aus: Der Kläger könne die Grenzscheidungc-lclage nur unter den Voraussetzungen des § 920 BGB erheben. Die Formulierung der Anträge läßt diese Deutung zu, da nach dem Wortlaut der Anträge durch .die Vermessung "zur Teilung dieser Grundstücke eine Grenze gebildet" werden sollte (Antrag Nr. 4). Die Revision führt aus, der zweite Hilfsantrag sei "ein Hilfsantrag zu dem obigen", der weitere Antrag auf Anerkennung der abgesteckten und gekennzeichneten Grenzen betreffe nur die Klarstellung der Grenzen. Die materielle Prüfung ergibt: Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 920 BGB insofern verkannt, als es aus den Anträgen zur Duldung einer Vermessung mit einer bestimmten Grenzführung entnimmt, der Kläger wolle die Hilfsanträge nicht auf eine Grenzverwirrung stützen. Der Kläger hat eine solche allerdings nicht ausdrücklich behauptet, da er in erster Linie das Eigentum innerhalb einer nachweisbaren Grenze für sich in Anspruch nimmt. Die Grenzscheidungsklage hat auch nicht zur Voraussetzung, daß der Kläger sein Eigentum an dem umstrittenen Grenz- Insbesondere läßt sich die Nichtermittelbarkeit der Grenze nicht etwa schon daraus entnehmen, daß sich unter den gegebenen Verhältnissen keine der Parteien auf die gesetzliche Eigentumsvermutung ’§ 891 BGB) und gutgläubigen Eigentumserwerb (§ 892 BGB) seit dem Inkrafttreten de3 Bürgerlichen Gesetzbuches berufen kann. Es wird vielmehr unter Würdigung des gesamten Sachvortrags und des Beweisergebnisses zu prüfen sein, ob etwa den Rechtsvorgängern des Klägers das Grundstück in den Grenzen der Supplementkarte Nr. 71 zugestanden hat und auch verblieben ist, oder ob die Rechtsvorgänger der Beklagten - etwa nach den Vorschriften des Code Civil - das Flurstück Nr. 637 in den Grenzen der Bupplementkarte Nr. 251 erworben und auch weiter übereignet haben. zeichneten Grenzen gerichtet, sondern dem Wortlaut des § 920 BGB entsprechend auf die Abgrenzung der Grundstücke (Grenzziehung zwischen den Grundstücken) durch das Gericht !’vgl.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BGB § 920 Pie Grenzscheidungsklage ist auf Abgrenzung der Grundstücke durch den Richter gerichtet.' Der Antrag auf Festsetzung eines bestimmten Grenzverlaufs schadet nichts; der Richter kann eine andere Grenzlinie festlegen, jedoch darf dem Kläger nicht mehr zugesprochen werden, als er mit dem bestimmten Antrag begehrt. BGH, Urt. v. 21. Oktober 1964 - V ZR RH/ca ,,,, „ , ^ * * v ÄÄ öV64 - OLG Düsseldorf DG Düsseldorf • v ZR 83/64 Verkündet am .21. Oktober 1964 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes des Bezi in D( In dem Rechtsstreit Schornsteinfegermeisters Hans RflHBstraße A, Klägers, Widerbeklagten, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklögers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen geb. Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Schuster, Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe, Dr. Freitag und Offterdinger für Recht erkannt; Auf die Revision wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Februar 1964 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über die hilfsweise gestellten Anträge Nr. 4 bis 6 entschieden worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zur anderwei-ten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger hat auf Grund des Kaufvertrags vom 18. Februar I960 das Kriegszerstörte Gebäudegrundstück E^mH^straße^P1 in (eingetragen im Grundbuch von Blatt Flurstück Nr. 643« vorher Nr. 307) zu Eigentum erv/orben. Die Beklagte war bis 12. September 1961 Eigentümerin des südlich angrenzenden Grundstücks E^mi^^Lstraße Nr. (Grundbuch Blatt Flurstück 642, vorher Nr. 306); sie hat das Grundstück, nachdem die vorliegende Klage schon zuvor rechtshängig geworden war (16. Juli I960) verkauft und übereignet. Das Gebäude auf dem Grundstück Nr. D ist nicht ganz zerstört, es steht insbesondere noch der größte Teil der nördlichen Grenzmauer als Brandmauer. Die Parteien streiten um den Verlauf der Grenzlinie zwischen den Flurstücken 643 und 642. Der Kläger, fußend auf einem Einteilungsplan des Kreisbaumeisters vom 19- September 1839 und der Supplementkarte Nr. 71 zur Flur 16 vom Jahre 1847, der Erstvermessung der Grundstücke, und weiter ausgehend von der Nordgrenze seines Grundstücks (Grenze zu dem Flurstück 308, E^|^P^^straße Nr. 0), beansprucht eine Grundstücksbreite von 2,5 Ruten » 9,42 m. In der Örtlichkeit steht die Mitte der an der streitigen Grenze befindlichen Brandmauer jedoch nur 8,81 m von der nördlichen Grenze des Grundstücks des Klägers entfernt. Demnach erhebt der Kläger Anspruch auf den etwa 62 cm breiten, südlich der Brandmauermitte gelegenen Bodenstreifen, entsprechend der Grenzziehung in der Supplementkarte Nr. 71. Die Beklagte beansprucht diesen Bodenstreifen als zu ihrem früheren Grundstück gehörig. Sie stützt sich auf die Vermessung in der Supplementkarte Nr. 251 vom Jahre 1867, die anläßlich einer weiteren Grundstücksparzellierung ostwärts (in Richtung der F^KH^straße) und südwärts (in Rieh- tung dec der 1847 vermessenen Flurstücke durchgeführt wurde, und weiter auf die Messung vom selben Jahr über die Aufteilung des zuvor einheitlichen Flurstücks 637 in die Parzellen 994/46 (später 306, jetzt 642) und 993/46 (später 305). In der Supplementkarte Nr. 251 (1867) ist die umstrittene Grenze 48.cm weiter nördlich eingezeichnet als in der Supplementkarte Nr. 71 (1847); die Breite der beiden Flurstücke 305 und 306 (früher 637) ist in dieser Supplementkarte, ebenso wie in der Aufteilungsmessung (1867) und in der Erstvermessung in der Supplementkarte Nr. 71 (1847) mit 5 Ruten = 18,83 m verzeichnet. Insgesamt stimmen von Norden, der H^f^straße, her die Maße aus der Supplementkarte Nr. 71 und von Süden, dem ^er die Muße aus der Supplementkarte Nr. 251 je mit Ausnahme der hier streitigen Grenze mit der Örtlichkeit überein; die Grenze zwischen Nr. 44 und 46 befindet sich in der Örtlichkeit (Mitte Brandmauer) und in der Supplementkarte Nr. 251 (unter Berücksichtigung der zulässigen Meßfehler) um etwa 60 cm weiter nördlich, als sie in der Suppleraentkarte ?1 eingezeichnet ist. Aus welchem Grund die Supplementkatasterkarten nicht Übereins tinmen und damit zwischen der südlichen Begrenzung des Flurstücks 643 - 307 (früher 636) und der nördlichen Begrenzung des Flurstücks 642 = 306 (mit 305, früher 367) im Vergleich mit den 1847 und 1851 ausgewiesenen und eingezeichneten Grundstücksgrenzen und -breiten ein Grundstücksstreifen von 60 cm fehlt, und zwar in der Örtlichkeit zu dem Nachteil des Grundstücks des Klägers, ist unter den Parteien streitig. Der Kläger meint, das frühere Flurstück 637 sei mindestens in den Fundamenten vor dem Flurstück 636 gebaut und dabei sei unter einer entsprechenden Verengung der auf Nr. 44 verbliebenen Baulücke um 60 cm zu weit nach Norden über die Grenze gebaut worden. Die Beklagte erklärt dagegen, das frühere Flurstück 656 sei schon im Jahre 1851 nur mit einer Breite von 28 (statt 30) Fuß verkauft worden; v/enn die Breite nicht schon von Anfang an etwa wegen eines Schreibfehlers falsch angegeben worden sei, so sei später eine entsprechende Veränderung unter den Grundstückseigentümern zu Lasten des Gebäudes Kr. 44 vorge-nommen worden; jedenfalls habe der Kläger das Grundstück nur mit der Fläche gekauft und erworben, die durch die örtlichen Grenzen ausgewiesen werde. Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, festzustellen, daß der durch Überbau des auf dem der Beklagten gehörenden Grundstück E^^^ ^^^straße stehenden Gebäudes von dem Grundstück B^m^straße ^ in Anspruch genommene Grundstücksteil in einer Breite (Straßenfront) von rund 0,62 m und einer Gesamttiefe von rund 40 m im Eigentum des Klägers steht; hilfsweise für den Fall, daß sich die richtige Grenze nicht ermitteln läßt, die Grenze zwischen den Grundstücken 3^ straße ^ und £ richterlich festzusetzen, so daß die Gesamtfläche des Grundstücks straße 481 qm aufweist. Das Landgericht hat nach Erhebung eines Sachverständigengutachtens (Bl. 51/52) den Streifen in einer Breite von 20 cm dem Kläger zugesprochen, im übrigen aber die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger, nach Einholung verschiedener weiterer Gutachten schließlich beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts 1. und 3 4 5 . festzustellen, daß die von dem Hausgrundstück E^mi^straße ^ bedeckte Grundstücksfläche in einer Breite von 62 cm, hilfsweise in erster Linie von 59 cm» gemessen von der nördlichen Giebelraauer, im Eigentum des Klägers steht. . Vollstreckungsschutz zu gewähren; hilfsweise in zweiter Linie, die Beklagte zu verurteilen, . die Vermessung der im Grundbuch von Blatt und einge- tragenen Grundstücke Flur 3» Flurstück 306 und 307 der Gemarkung straße ^ und E^dl^straße 0 in der Weise zu dulden, daß zur Teilung dieser Grundstücke eine Grenze gebildet wird, die nach Süden hin um 0,59 m über den bisher angenommenen Grenzverlauf hinausgeht, so daß das Grundstück Flur 3, Flurstück 307 -straße eine Frontbreite von'9»42 n erhält, und die Grenze nunmehr zwischen den genannten Grundstücken entsprechend der Linie C gemäß dem anliegenden Plan der Vermessungsingenieure A. verläuft, . nach durchgeführter Vermessung die von den Vermessungsingenieuren gemäß dieser Verurteilung abgesteckten und gekennzeichneten Grenzen anzuerkennen, und schließlich . den nach den vorausgegangenen Anträgen gekennzeichneten GrundstücksBtreifen entsprechend den Linien B und C gemäß dem anliegenden Plan der Vermessungsingenieure A. W. an den Kläger aufzulassen und herauszugeben. Die Beklagte hat im Wege der Anschlußberufung beantragt, die Klage in vollem Umfang abzuweisen und festzustellen, daß die Katastergrenze zwischen den Grundstücken straße ^ und ^ in der Mitte der vorhandenen alten örtlichen Mauer liegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die AnschlußBerufung der Beklagten unter Zurückweisung der Widerklage mangels eines Peststellungsin-teresses die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge .weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurttckzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Südgrenze des Grundstücks des Klägers nach der Entstehungsmessung von 184-7 (Supplementkarte Nr. 71) etwa 0,62 m südlicher liegt, als die heutige örtliche Grenze (Mitte Brandmauer) und daß keine spätere, ins Kataster übernommene Messung eine Veränderung dieser Grenze ergäbe (S. 13 unten, 14 unten BU). In der Supplemcntkarte Nr. 251 (1867), stellt das Berufungsgericht weiter fest, sei die Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien aber etwa rund 60 cm weiter nördlich niedergelegt. In rechtlicher Hinsicht führt das Oberlandesgericht in seiner Hilfsbegründung aus, die beiden (widersprechenden) ties- sungen von 1847 und 1867 seien gleichermaßen ins Kataster aufgenommene gültige Messungen und es könnte keiner von beiden der Vorrang gegeben werden. Daraus ergebe sich, daß sich am Zusammenschluß der beiden Grundstücke die Grenzen "beißen", ohne daß diese Unstimmigkeit durch einen weiteren Katastervorgang beseitigt werden könnte, und daß damit das Kataster den streitigen Grundstücksstreifen sowohl dem Grundstück des Klägers als auch dem Grundstück der Beklagten zuweise. Die Vermutung des § 891 BGB spräche sonach, würde man sie für wirksam halten, sowohl dem Kläger als auch den Rechtsnachfolgern der Beklagten das Eigentum an dem streitigen Grundstücksstreifen zu. Dieser \7iderspruch verbiete aber, ähnlich wie im Palle einer Doppelbuchung (RGZ 56, 60j 130, 67), eine Anwendung der §§ 891, 892 BGB überhaupt mit dem Ergebnis, daß keine der Parteien sich insoweit auf den Inhalt des Grundbuchs berufen könne. Es könne daher auch nicht festgestellt werden, daß dem Kläger das Eigentum an dem Grenzstreifen zustehe. / Aber ganz abgesehen davon, so führt daB Berufungsgericht in erster Linie in seiner Hauptbegründung aus, hätte die Klage selbst dann keinen Erfolg, v/enn das Kataster den Grenzstreifen eindeutig als Teil des auf den Kläger eingetragenen Plurstücks 307 (jetzt 643) ausweisen und damit die Eigentumovermutung zu seinen Gunsten Platz greifen würde. Der Kläger habe nämlich von seinem Rechtsvorgänger das Grundstück nicht in der Gestalt und dem Umfang erworben, v/ie es in der Supplementkarte Hr. 71 im Grundbuch eingetragen sei, sondern in den Grenzen, in denen es der Veräußerer selbst besessen habe. Zwar sei nach der Erklärung des Klägers als Käufers und der Bevollmächtigten des Veräußerers in § 1 des Vertrages vom 18. Februar I960, auf die sich die Auflassung beziehe, Vertragsgegenstand das im Grundbuch eingetragene Grundstück, also das Grundstück, wie es im Bestandsverzeichnis des be- 8 - zeichneten Grundbuchblatts durch katasterraäßige Angaben (Hummer des Kartenblatts und Parzelle) näher bestimmt sei. Die Erklärung der Vertragsparteien habe sich sonach eindeutig auf die Parzelle 945/46 (= 507 « 645) bezogen. Beide Vertragsparteien hätten aber nicht, einen dieser Erklärung entsprechenden Willen gehabt; beide hätten nicht den Willen gehabt, das Grundstück in einem weiteren Umfang und einer anderen Begrenzung zu übereignen, als es der Veräußerer besessen habe. Das Berufungsgericht schließt diese Tatsache hinsichtlich des Klägers daraus, daß er unbestrittenermaßen das Grundstück auf Grund genauer Kenntnis der Örtlichkeit gekauft und mit einem Überbau des Nachbarn nicht gerechnet habe. Seine (irrtümliche) Vorstellung bei Vertragsabschluß, das Grundstück sei (entsprechend den Angaben im Grundbuch) 590 qm groß, sei nicht gleichbedeutend mit dem Willen, das Grundstück in jedem Pall in seinen katastermäßigen Grenzen zu erwerben. Frau <*ie Bevoll- mächtigte des Veräußerers, habe ihrerseits ebenfalls das Grundstück vor dem Verkauf gesehen und die Grenzunstimmigkeit sei ihr nicht bekannt gewesen. Die Kenntnis der Grenzunstimmigkeit könne nicht etv/a aus ihrer, vom Kläger behaupteten Kenntnis darüber geschlossen werden, der im Grundbuch angegebene Flächeninhalt des Grundstücks stimme nicht mit dem wirklichen Flächeninhalt überein. Daß beide Vertragsparteien den Willen gehabt hätten, nur den vom bisherigen Eigentümer innegehabten Besitzstand zu veräußern, ergebe sich auch aus den §§ 4 und 5 des Kaufvertrags. Danach sei das Grundstück frei von Benutzern jeder Art und, abgesehen von den ausdrücklich übernommenen dinglichen Lasten, frei von sichtbaren und unsichtbaren dinglichen Lasten zu liefern. Diese Auslegung des Vertrags entspräche im übrigen auch der Regel: Hätten Veräußerer und Erwerber die Unstimmigkeit der natürlichen Grenzen mit den Katastergrenzen nicht gekannt, so sei anzunehmen, daß sich ihr Wille bei der Veräußerung auf die Grundstücksfläche erstreckt habe, die der Veräußerer besessen habe (Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht im Bundesgebiet, 4. Aufl. § 6 III, 3 Fußn. 47 und 54). Sonach, so folgert das Berufungsgericht schließlich, liege eine unrichtige Bezeichnung (falsa demonstratio) des Kauf gegenständes vor, in einem solchen Pall sei nicht das Erklärte, sondern das (übereinstimmend) Gewollte maßgebend und damit habe der.. Kläger nur in dem Umfang Eigentum an dem Flurstück Nr. 643 erwerben sollen und erworben, als der Verkäufer besessen habe, also nicht an dem umstrittenen Grundstücksstreifen. II. 1. Bas Berufungsgericht unterstellt in seiner Hauptbegründung, daß das Kataster den streitigen Grenzstreifen eindeutig als einen Teil des Flurstücks 307 ausweist und damit nach § 891 BGB das Eigentum des Klägers an diesem Grundstücksetreifen vermutet werde. Es hält in diesem Fall jedoch diese Vermutung auf Grund seiner Feststellungen über den Inhalt des rechtsgeschäftlichen Willens des Klägers und des Veräußerers deshalb für widerlegt, weil der Kläger nach dem Kaufvertrag und der Auflassung vom 18; Februar I960 das Grundstück nur bis zur Mitte der Brandmauer, d.h. im Rahmen der örtlichen Grenzen, nicht jedoch über diese Linie in südlicher Richtung hinaus erworben hat. Die Feststellung des wirklichen Y/illens der Kaufvertragsparteien obliegt dem Tatrichter. An diese Feststellungen ist das Revisions-gericht gebunden, soweit nicht im Bezug auf diese Feststellungen ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist. Begründete Rügen dahin, daß bei dieser Feststellung das Gesetz im Bezug auf das Verfahren verletzt worden sei, 3ind von der Revision nicht erhoben. Y/as insbesondere die in der Revisionsergänzung vom 27. Mai 1964 unter 10 - Ilr. 3 vorgetragenen Darlegungen betrifft, so erfüllen sie nicht die Voraussetzungen einer Prozeßrüge. Sie haben Rechtsauoführungen zu dem Inhalt und lassen nicht erkennen, welchen Tatsachenvortrag das Berufungsgericht übersehen haben soll. Sollte die Revision aber etwa auf die Vorstellung des Klägers hinweiaen, das Grundstück in einer Breite von 9»42 m erworben haben zu wollen, so wäre dieser Umstand für die tatsächliche Y/ürdigung des Tatrichters überdies nicht bedeutsam. Der Kläger hat nämlich nichts dafür vor-getragen, daß er diese Breite nicht etv/a allein aus der Benennung im Grundbuch über die Größe des Grundstücks (3,9 a) abgeleitet hat, sondern vielmehr aus bestimmten Gründen ein Grundstück eben dieser Größe habe erwerben wollen, so daß die Vorstellung über die örtlichen Grenzen nicht mehr die allein maßgebende gewesen wäre. Der Tatrichtor trifft seine Feststellungen über diesen inneren Tatbestand auf Grund von bestimmten Schlüssen, gegen die rechtliche Bedenken nicht zu erheben sind. Zweifelhaft könnte nur sein, daß das Berufungsgericht einen der Erklärung der Parteien entsprechenden Willen schon deshalb überhaupt für ausgeschlossen hält, weil der Kläger mit einem Überbau nicht gerechnet, dagegen das Grundstück auf Grund genauer Kenntnis der örtlichen Grenzen gekauft habe. Diese Ausführung besagt aber nicht zwingend, daß der Tatrichter eine andere Möglichkeit (etv/a daß die Parteien auch ohne die Vorstellung über ein Auseinanderfallen der örtlichen Grenzen und der Katastergrenzen das Eigentum im Rahmen der Katastergrenzen übertragen wollten) für denkunmöglich gehalten hätte, was als denkgesetzliche Voraussetzung in dieser Allgemeinheit keine Zustimmung verdiente. Der Tatrichter wollte vielmehr, wie die übrigen Schlüsse auf den inneren Willen der Parteien (Auslegung der §§ 4 und 5 des Vertrags) zeigen, zu dem Ausdruck 11 bringen, daß eben im vorliegenden Pall, in dem die Parteien auf Grund der Kenntnis der örtlichen Grenzen kauften und verkauften, sich ihr Wille nicht auf die ka-tasterraäßigen Grenzen habe beziehen können. Ging der wahre Wille der Vertragsparteien aber auf Übertragung des Eigentums im Rahmen der örtlichen Grenzen, dann hat der Kläger in der Tat auch nur in diesem Umfang Eigentum an dem Grundstück erworben und der Hauptantrag und der (nur quantitativ eingeschränte) erste Hilfsantrag ist mit Recht abgewiesen worden. Die Hauptangriffe richtet die Revision gegen die hilfsweise Begründung des Berufungsgerichts, der Hauptantrag sei auch dann nicht begründet, wenn der Kläger das Flurstück 643 innerhalb der im Kataster ausgewiesenen Grenzen erworben hätte. Auf diese Rügen ist nicht weiter einzugehen, da die Hauptbegründung einer rechtlichen Überprüfung standhält. 2. Die in zweiter Linie hilfsweise erhobenen Klagansprüche (Anträge Nr. 4 -6) sind ihrem Inhalt nach nicht eindeutig. In der ersten Instanz hat der Kläger hilfsweiae eine Grenzscheidungsklage im Sinne des § 920 BGB erhoben (Bl. 41 GA) und einen entsprechenden Antrag auch in der Berufungsinstanz gestellt (Bl. 100, 133 R). Den im Schriftsatz vom 22. Oktober 1963 (Bl. 437) erstmals als Hauptanträge angekündigten, später (Bl. 460, 461) als Hilfsanträge gestellten Anträgen ist keine weitere Begründung beigefügt. In Schriftsatz vom 22. Oktober 1963 ist nur eingangs vermerkt (Bl. 439), mit diesen Anträgen werde im Klagbegehren eine “vollstreckungsfähige Formulierung“ gegeben. Das Berufungsgericht geht auf diese Anträge auf Seite 18 der Entscheidungsgründe ein und führt nach der Bemerkung, sie seien unbegründet aus: Der Kläger könne die Grenzscheidungc-lclage nur unter den Voraussetzungen des § 920 BGB erheben. 12 - Br behaupte aber nicht, daß eine Grenzverwirrung vorliege. Vielmehr beanspruche er einen bestimmten Grenzzug für sich, der nur bestritten sei. Ein Sachvortrag, mit dem eine Grenz- ' feststcllungsklage begründet werde, sei nicht zugleich zur Begründung einer Grenzscheidungsklage geeignet. Die Zurückweisung der Berufung insoweit bedeute jedoch nicht, daß der Kläger mit entsprechender Begründung die Klage aus § 920 BGB nicht mehr erheben könne. Da die beiden Hilfsanträge Nr. 5 und 6 ein Erkenntnis nach dem Antrag Nr. 4 voraussetzen, bedürfe es insoweit keiner Erörterung mehr. Das Berufungsgericht hat diese Anträge sonach als Grenz-ocheidungsklage (Grenzermittlungsklage) aufgefaßt, diese jedoch mangels eines schlüssigen Sachvortrags, nämlich der Behauptung, daß eine Grenzverwirrung vorliege, ais unbegründet abgewiesen. Die Formulierung der Anträge läßt diese Deutung zu, da nach dem Wortlaut der Anträge durch .die Vermessung "zur Teilung dieser Grundstücke eine Grenze gebildet" werden sollte (Antrag Nr. 4). Auch der Antrag Nr. 5 (Anerkennung der Grenze) spricht insofern für diese Auslegung, als im Schrifttum der Standpunkt vertreten wird, der Klagantrag sei auf eine Verurteilung des Beklagten zur Anerkennung der richterlich ermittelten Grenze zu richten (vgl. Staudinger/ Seufert, BGB 11. Aufl. § 920 Anm. 6). Die Revision führt aus, der zweite Hilfsantrag sei "ein Hilfsantrag zu dem obigen", der weitere Antrag auf Anerkennung der abgesteckten und gekennzeichneten Grenzen betreffe nur die Klarstellung der Grenzen. Offenbar möchte die Revision diese Anträge auch auf § 920 BGB gestützt wissen. Unter IV. führt s.ie dazu aus, notfalls hätte die Grenze nach § 920 Abs. 2 BGB gezogen werden müssen, die Nichtanwendung dieser Vorschrift durch das Berufungsgericht sei nicht verständlich; 13 - es werde die Verletzung des § 286 ZPO gerügt. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken, diese weiteren Hilfsanträge in ihrer Gesamtheit als Grenzochei-dungsklage aufzufassen. Die Beklagte ist passivlegitiraiort, obwohl sie nicht mehr Eigentümerin ist, weil die Grenz-Scheidungsklage hilfsv/eiso schon am 16. März 1961, also vor der Veräußerung des Grundstücks durch die Beklagte rechtshängig geworden ist. Die materielle Prüfung ergibt: Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 920 BGB insofern verkannt, als es aus den Anträgen zur Duldung einer Vermessung mit einer bestimmten Grenzführung entnimmt, der Kläger wolle die Hilfsanträge nicht auf eine Grenzverwirrung stützen. Der Kläger hat eine solche allerdings nicht ausdrücklich behauptet, da er in erster Linie das Eigentum innerhalb einer nachweisbaren Grenze für sich in Anspruch nimmt. Dies schließt jedoch für den Pall, daß ihm der hierfür erforderliche Beweis nicht gelingen sollte, nicht aus, hilfsweise eine Grenzverwirrung zu behaupten. Ein entsprechender Sachvortrag ist aus dem Hilfsantrag des Klägers, wenn dieser schon als Grenzscheidungsklage aufzufassen ist, zu entnehmen. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann die Grenzscheidungsklage auch auf eine bestimmte Abgrenzung gerichtet sein (Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 920 Anm. 1; BGB RGRK 11. Aufl. § 920 Anm. 2 a; Staudingcr, BGB 11. Aufl. § 920 II 1 Anm. 6). Mit der gegebenen Begründung läßt sich sonach die Sachentscheidung über den Hilfsantrag nicht aufrecht erhalten. Die Grenzscheidungsklage hat auch nicht zur Voraussetzung, daß der Kläger sein Eigentum an dem umstrittenen Grenz- 14 - stück nachweist, da sie eben voraussetzt, daß die "richtige Grenze” nicht ermittelbar ist. Es genügt zur Erhebung der Klage, daß der Kläger Eigentümer des Grundstücks ist, dessen Grenzen zu dem Nachbargrundstück nicht ermittelbar sind. Diese Voraussetzung ist nach dem Sachvortrag, wie ihn der Kläger hilfsweioe gewürdigt sehen will, in seiner Person gegeben. Zur Entscheidung über den Hilfsantrag als Grenz-scheidungsklage ist zunächst zu prüfen, ob sich die richtige Grenze nicht ermitteln läßt. Die Beklagte hat diese Voraussetzung ausdrücklich bestritten. Das Revisionsgericht vermag darüber nicht selbst zu entscheiden, da es an den erforderlichen tatsächlichen Peststellungen fehlt. Insbesondere läßt sich die Nichtermittelbarkeit der Grenze nicht etwa schon daraus entnehmen, daß sich unter den gegebenen Verhältnissen keine der Parteien auf die gesetzliche Eigentumsvermutung ’§ 891 BGB) und gutgläubigen Eigentumserwerb (§ 892 BGB) seit dem Inkrafttreten de3 Bürgerlichen Gesetzbuches berufen kann. Es wird vielmehr unter Würdigung des gesamten Sachvortrags und des Beweisergebnisses zu prüfen sein, ob etwa den Rechtsvorgängern des Klägers das Grundstück in den Grenzen der Supplementkarte Nr. 71 zugestanden hat und auch verblieben ist, oder ob die Rechtsvorgänger der Beklagten - etwa nach den Vorschriften des Code Civil - das Flurstück Nr. 637 in den Grenzen der Bupplementkarte Nr. 251 erworben und auch weiter übereignet haben. Da das Berufungsgericht diese Prüfung unterlassen hat, war das Urteil insoweit, als über die hilfsweise gestellten Anträge zur Grenzscheidungsklage entschieden worden ist, aufzuheben und die Sache zur anderweiten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei wird das Berufungsgericht auf einen sachdienlichen Antrag hinzuv/eisen haben. Die Grenzscheidungskläge ist nicht auf die Duldung einer Vermessung und Anerkennung der nach durchgeführter Vermessung abgesteckten und gekenn- zeichneten Grenzen gerichtet, sondern dem Wortlaut des § 920 BGB entsprechend auf die Abgrenzung der Grundstücke (Grenzziehung zwischen den Grundstücken) durch das Gericht !’vgl. Meisner/Stern/Hodes aaO § 6, II S. 95). III. Da der Hilfoantrag (Grenzscheidungsklage) im Streit bleibt, war die Kostenentscheidung aufzuheben und auch die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht zu übertragen. Schuster Br. Piepenbrock Rothe Br. Freitag Offterdinger