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BGH · V ZR 82/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 82/88

Die Anträge der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsfrist werden abgelehnt. April 1988 Revision einlegen lassen und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist beantragt. August 1987 durch ihre jetzigen Prozeßbevollmächtigten um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Revision nachgesucht. Im Falle der Ablehnung des Gesuchs um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) nur gerechtfertigt, wenn die Partei oder ihr Vertreter (§ 85 Abs. 2 ZPO) vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Gesuchs wegen Verneinung der Armut rechnen mußte (BGH Beschl. 1. Richtig weist die Klägerin zwar darauf hin, daß eine Partei vernünftigerweise mit der Verneinung ihres Unvermögens zur Bestreitung der Prozeßkosten nicht rechnen muß, wenn ihr in einem früheren Rechtszug aufgrund derselben Angaben über die Vermögensverhältnisse Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war (BGH Beschl. Der Klägerin war zwar im Berufungsrechtszug Prozeßkostenhilfe bewilligt worden, aber nicht aufgrund im wesentlichen gleicher Angaben, wie sie im Revisionsrechtszug zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht waren. In der Anlage zu dem zweitinstanzlichen Prozeß-kostenhilfegesuch ist in der Rubrik "Einnahmen" sowohl für die Klägerin als auch ihren Ehemann angegeben: "Verlust (s. August 1987 ist für den Ehemann ausgefüllt: "8.000 DM aus nichtselbständiger Arbeit"; die weiteren Fragen zu Einnahmen des Ehemannes sind nicht beantwortet. In diesen Anlagen ist für das von der Klägerin geführte Heim in Überkingen ein Bruttoüberschuß von 271.740,51 DM für 1986 und von 154.465,63 DM für die Zeit vom 1. Die Klägerin konnte auch aufgrund der nunmehr vor dem Senat gemachten, geänderten, Angaben vernünftigerweise nicht mit der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe rechnen: dies schon deshalb nicht, weil dem Gesuch weder eine geordnete Zusammenstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse beigefügt noch die sonstigen Fragen zu den Einnahmen in der Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse auch nur annähernd vollständig beantwortet waren. Aus Angaben im Verfahren vor dem Oberlandesgericht läßt sich jedoch schließen, daß die Klägerin und ihr Ehemann über zahlreiche Eigentumswohnungen und Grundstücke sowie über nicht unbeachtliche Vermögenswerte sonstiger Art verfügen.

Zitierte Normen: § 552 ZPO
GesuchsonstigangebeneinnehmenZPOProzeßkostenhilfeKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

V ZR 82/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Maria MI
i/
Straße
42,
/
Klägerin, Revisionskläg'erin und Antragstellerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr.
gegen
1. 2.
Werner
/
Helga S
beide wohnhaft
|weg 5
Beklagte, Revisionsbeklagte und Antragsgegner,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr,
1/ SHHHft G. mmm
 in
und Dr.
Will
2

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Oktober 1988 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Eckstein, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang
 beschlossen:
Die Anträge der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsfrist werden abgelehnt.
Gründe
 Die Frist des § 552 ZPO zur Einlegung der Revision gegen das am 6. Juli 1987 zugestellte Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Juli 1987 ist mit dem 6. August 1987 abgelaufen. Die Klägerin hat am 12. April 1988 Revision einlegen lassen und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist beantragt.
Sie- hatte am 5. August 1987 durch ihre jetzigen Prozeßbevollmächtigten um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Revision nachgesucht. Der Senat hat den Antrag durch Beschluß vom 24. März 1988, zugestellt am 30. März 1988, abgelehnt, weil schon die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozeßkostenhilfe nicht hinreichend dargetan seien.
3
I. Das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin hat keinen Erfolg.
Im Falle der Ablehnung des Gesuchs um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) nur gerechtfertigt, wenn die Partei oder ihr Vertreter (§ 85 Abs. 2 ZPO) vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Gesuchs wegen Verneinung der Armut rechnen mußte (BGH Beschl. v. 20. Juli 1984, III ZR 107/84, VersR 1984, 989 m.N.); sonst kann ihr Wiedereinsetzung nicht erteilt werden (BGHZ 26, 99, 101). Das ist hier der Fall:
1. Richtig weist die Klägerin zwar darauf hin, daß eine Partei vernünftigerweise mit der Verneinung ihres Unvermögens zur Bestreitung der Prozeßkosten nicht rechnen muß, wenn ihr in einem früheren Rechtszug aufgrund derselben Angaben über die Vermögensverhältnisse Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war (BGH Beschl. v. 15. Dezember 1983,
IX ZB 152/83, VersR 1984, 192 f). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der Klägerin war zwar im Berufungsrechtszug Prozeßkostenhilfe bewilligt worden, aber nicht aufgrund im wesentlichen gleicher Angaben, wie sie im Revisionsrechtszug zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht waren. In der Anlage zu dem zweitinstanzlichen Prozeß-kostenhilfegesuch ist in der Rubrik "Einnahmen" sowohl für die Klägerin als auch ihren Ehemann angegeben: "Verlust (s. beigefügte Unterlagen)". In dem dem Senat vorgelegten Gesuch vom 3. August 1987 ist für den Ehemann ausgefüllt: "8.000 DM aus nichtselbständiger Arbeit"; die weiteren Fragen zu Einnahmen des Ehemannes sind nicht beantwortet. Für die Klägerin ist lediglich auf "beigefügte Anlagen" verwiesen. In
 diesen Anlagen ist für das von der Klägerin geführte Heim in Überkingen ein Bruttoüberschuß von 271.740,51 DM für 1986 und von 154.465,63 DM für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 1987 angegeben.
2. Die Klägerin konnte auch aufgrund der nunmehr vor dem Senat gemachten, geänderten, Angaben vernünftigerweise nicht mit der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe rechnen: dies schon deshalb nicht, weil dem Gesuch weder eine geordnete Zusammenstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse beigefügt noch die sonstigen Fragen zu den Einnahmen in der Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse auch nur annähernd vollständig beantwortet waren. Es fehlen jegliche Angaben zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen, aus Unterhaltsleistungen und aus Einkünften anderer Art, und zwar bei beiden Eheleuten. Ebenfalls unbeantwortet sind die Fragen zu Bausparverträgen, Barmitteln, Wertpapieren und sonstigem Vermögen der Klägerin. Aus Angaben im Verfahren vor dem Oberlandesgericht läßt sich jedoch schließen, daß die Klägerin und ihr Ehemann über zahlreiche Eigentumswohnungen und Grundstücke sowie über nicht unbeachtliche Vermögenswerte sonstiger Art verfügen. Eine präzise Darstellung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse ergibt sich daraus jedoch nicht. Danach konnte die - anwaltlich beratene - Klägerin insbesondere angesichts der veränderten Einkommensläge beider Eheleute gegenüber den Angaben im Gesuch von 1986 nicht verkennen, daß der Senat sich einen Überblick über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse angesichts der dürftigen Angaben nicht werde verschaffen können.
5
II. Somit muß auch das erneute Gesuch auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ohne Erfolg bleiben.
Hagen	Dr.	Eckstein	Vogt
 Räfle	Lambert-Lang