Der Kläger führte zunächst (von Juni 1969 bis Februar 1971) gegen den Beklagten einen Prozeß auf Herausgabe des Grundstücks und Löschung der nach dem Kaufvertrags Schluß zugunsten des Beklagten ins Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung. Februar 1970 hoben der Kläger und seine Ehefrau den Gütertrennungsvertrag mit der Folge auf, daß der gesetzliche Güterstand schwedischen Rechts eintrat. Juni 1970 wurden der Kläger und seine Ehefrau in Gütergemeinschaft schwedischen Rechts in das Grundbuch eingetragen. Im Zeitpunkt der Erteilung der Generalvollmacht und während des Peststellungsprozesses sei er, der Kläger, geschäftsunfähig gewesen. prozesses mit ihm, dem Kläger, in keinem Kontakt gestanden, aus dem gefolgert werden könnte, daß sich der Kläger der Erteilung einer Vollmacht in geschäftsunfähigem Zustand bewußt gewesen sei und die Vollmachtserteilung sowie die daraufhin vorgenommenen Geschäfte gebilligt hätte. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und auf seine, des früheren Beklagten (und jetzigen Klägers), Revision nach den mit dieser im Schriftsatz vom 16. A) Mit der Nichtigkeitsklage wird mangelnde Vertretung im Rechtsstreit nach § 579 Abs# 1 Nr# 4 ZPO geltend gemacht (vgl* BGHZ 14t 251t 257)# Für eine solche Klage ist der Bundesgerichtshof gemäß § 584 Abs# 1 ZPO zuständig# Zwar bestimmt § 578 ZPO, daß die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens durch Nichtigkeitsklage erfolgen kann# Der vorerwähnte Peststellungsprozeß ist durch Beschluß vom 10# Januar 1975 beendet worden# Wie der Bundesgerichts-hof in seinem Beschluß vom 8# Juni 1973 - I ZR 25/72 (NJW 1973, 1701 * WM 1973, 1026, 1027) aber ausgeführt hat, ist dies unerheblich. Art# 1 Nr. 2 EntlG dient nur der Verfahrensbeschleunigung; Beschlüsse, die nach dieser Vorschrift - bei Einstimmigkeit und wenn eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich erscheint - ergehen, stehen in ihrer Bedeutung einem Urteil gleich# Der erkennende Senat tritt dem in jener Entscheidung niedergelegten Standpunkt bei, daß kein Anlaß besteht, jene Beschlüsse in bezug auf die Wiederaufnahme des Verfahrens anders zu behandeln als ein die Revision zurückweisendes Urteil. A) Nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt» wenn eine Partei Im Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war. Juni 1969)» auf die hin Pricking die Prozeßvollmachten erteilt hat» geschäftsunfähig war, und der Kläger behauptet ferner vorsorglich, daß er während der gesamten Bauer des Peststellungs-Prozesses bis zu dem Senatsbeschluß vom 10. Pie Wahrheit der tatsächlichen Behauptung ist, wenn die Darlegung in der Klage insoweit als ausreichend erachtet wird, sodann von Amts wegen zu prüfen (Senatsurteil vom B) Aus dem Klagvortrag ergibt sich aber nicht, daB die Generalvollmacht infolge Geschäftsunfähigkeit de8 Klägers nach §§ 104 Hr. 2, 105 Abs. 1 BGB nichtig war. 1. Geschäftsunfähig ist nur, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschlieBenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Hatur nach ein vorübergehender ist. Bloße Willensschwäche und leichte Beeinflußbarkeit durch andere Personen schließen die Möglichkeit freier Willensbestimmung nicht aus, solange die auf den Willen einwirkenden äußeren Einflüsse noch in normaler Weise als Motiv wirken und nicht - infolge krankhafter Störung der Geistestätigkeit -nach Art mechanischer Ursachen die als Willensbetätigung erscheinende Wirkung auslösen (vgl. heit des Willensentschlusses an« Ausschlaggebend ist hier, oh der Kläger bei Erteilung der Generalvollmacht eine freie Entscheidung auf Grund der Abwägung des Für und Wider treffen konnte« (Während der Depressionsperioden, in denen der Patient völlig arbeitsunfähig ist, werde er mit trizyklischen Antidepressionsmitteln behandelt, die nach der ärztlichen Bescheinigung des Dr. meistens eine gute Wirkung gegen die Erkrankung haben.) "Gegen Ende 1968 und dem ersten Teil des Jahres 1969 bis Februar 1969" habe der Kläger eine solche Krankheitsperiode gehabt, wegen der er von Dr. ambulant behandelt worden sei. Das gesamte Krankheitsbild sei derart gewesen, daß von Anfang Januar 1971 bis 2. August 1973 hat der Kläger insbesondere vor ge tragen, Dr. Olsson habe die Journale des Dr. Martens durchgesehen und dabei ermittelt» daß letzterer den Kläger am 29* Mai 1969 untersucht habe. Es sei "keine Veränderung des bisherigen Zustands"» sondern die Portdauer der Depressionsphase und eine "starke Beeinträchtigung des Allgemeinzustands" festgestellt worden. 3« a) Bei der Beurteilung der Präge» ob dieser Klagevortrag als ausreichend dafür erachtet werden kann» daß beim Kläger die freie Willensbestimmung am 12. b) Der Kläger hat nicht hinreichend dargetan, daß ihm zu jener Zeit eine freie Selbstentschließung auf Grund der Abwägung des Für lind Vider nicht möglich war. 4* Nach alledem ist bereits auf Grund des Klagvortrags kein Raum für die Annahme, eine freie Willensbestimmung sei völlig ausgeschlossen, die Generalvoll- Soweit der Kläger weiter vorsorglich geltend macht, er sei während des Peststellungsprozesses (vom 3. Januar 1973) prozeßunfähig gewesen und habe keinen gesetzlichen Vertreter gehabt, kann die Klage schon aus folgenden Gründen keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht dargetan, daß er während der ganzen Eauer des Feststellungsprozesses geschäftsunfähig war. Eas Vorbringen reicht aber ebenfalls nicht für die Annahme aus, der Kläger habe während des Feststellungsprozesses seinen Willen nicht frei bestimmen können. Der Kläger hat sich die Förderung des Feststellungen Prozesses angelegen sein lassen. Angesichts dieses Verhaltens hätte für den Kläger besondere Veranlassung bestanden, näher darzutun, daß es ihm nicht möglich war, auf Grund der Abwägung des Für und Wider in geschäftlichen und rechtlichen Angelegenheiten eine freie Entscheidung zu treffen. Bloße Willensschwäche, die gelegentlich bei ihm auf getreten sein mag, rechtfertigt noch nicht die Annahme der Geschäftsunfähigkeit (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF / IM NAMEN DES VOLKES V ZR 82/75 URTEIL Verkündet am 21. September 1973 H i r t h , JustizhauptSekretär als Urktmdsbeamter der GeschifUotelle in dem Rechtsstreit des Organisten Adolf S 'Schweden, Klägers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen den Kaufmann Heinrich 9 Beklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v t Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1973 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Rothe» Dr. Freitag, Dr. Mattem und Dr. Grell für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte kaufte am 22. Februar 1969 ein in gelegenes Grundstück von einer im Grundbuch als Eigentümerin eingetragenen Erbengemeinschaft. Einer der eingetragenen Miterben war der Kläger, der schwedischer Staatsangehöriger ist und zu dieser Zeit mit seiner Ehefrau in Gütertrennung lebte. Das Grundstück wurde dem Beklagten übergeben. Er wurde aber nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Rechtswirksam-keit des Kaufvertrags vom 22. Februar 1969 ist unter den Parteien umstritten. Der Kläger führte zunächst (von Juni 1969 bis Februar 1971) gegen den Beklagten einen Prozeß auf Herausgabe des Grundstücks und Löschung der nach dem Kaufvertrags Schluß zugunsten des Beklagten ins Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung. Die Klage wurde in allen drei Rechtszügen abgewiesen. Am 3. Februar 1970 hoben der Kläger und seine Ehefrau den Gütertrennungsvertrag mit der Folge auf, daß der gesetzliche Güterstand schwedischen Rechts eintrat. Die Ehefrau "protestierteN gegen den Abschluß des Kaufvertrags vom 22. Februar 1969 und focht sodann den Kaufvertrag durch Klage gegen ihren Ehemann, den Kläger, vor dem Stadtgericht in Stockholm an. Die Klage hatte Erfolg. Am 24. Juni 1970 wurden der Kläger und seine Ehefrau in Gütergemeinschaft schwedischen Rechts in das Grundbuch eingetragen. Danach verklagte der (jetzige) Beklagte den durch seinen Generalbevollmächtigten vertretenen Klä- ger auf Feststellung, daß der Kaufvertrag vom 22. Februar 1969 wirksam sei (LG Hamburg 76 0 76/71)« Bas Landgericht hat der am 24. März 1971 eingegangenen Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des (jetzigen) Klägers zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Revision hat der erkennende Senat nach Art. 1 Hr. 2 SntlG durch Beschluß vom 10. Januar 1973 - V ZR 52/72 - zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Kläger mit der Nichtigkeitsklage, in der er mangelnde Vertretung im vorgenannten Rechtsstreit 76 0 76/71 * 5 U 131/71 « V ZR 52/72 gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPfr geltend macht. Er behauptet: In jenem Prozeß sei er durch Anwälte vertreten gewesen, die Prozeßvollmacht von dem Diplom-Architekten erhalten haben. Dieser sei auf Grund einer ihm vom Kläger am 12. Juni 1969 erteilten Generalvollmacht tätig geworden. Der Kläger habe \ r keinen unmittelbaren Kontakt mit seinem jeweiligen Prozeßbevollmächtigten gehabt. Im Zeitpunkt der Erteilung der Generalvollmacht und während des Peststellungsprozesses sei er, der Kläger, geschäftsunfähig gewesen. Im übrigen habe während jenes Peststellungs- prozesses mit ihm, dem Kläger, in keinem Kontakt gestanden, aus dem gefolgert werden könnte, daß sich der Kläger der Erteilung einer Vollmacht in geschäftsunfähigem Zustand bewußt gewesen sei und die Vollmachtserteilung sowie die daraufhin vorgenommenen Geschäfte gebilligt hätte. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und auf seine, des früheren Beklagten (und jetzigen Klägers), Revision nach den mit dieser im Schriftsatz vom 16. Juni 1972 (V ZR 52/72 S. 13) gestellten Anträgen zu erkennen, und zwar in erster Linie jene Peststellungsklage als unzulässig abzuweisen. Der Beklagte beantragt, die Nichtigkeitsklage abzuweisen. Er bestreitet, daß der Kläger am 12. Juni 1969 und danach geschäftsund prozeßunfähig gewesen sei. Das vom Kläger behauptete Krankheitsbild reiche nicht aus, um Geschäftsunfähigkeit anzunehmen. Im übrigen sei er im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung wieder geheilt gewesen. Eats che i dungsgründe I. A) Mit der Nichtigkeitsklage wird mangelnde Vertretung im Rechtsstreit nach § 579 Abs# 1 Nr# 4 ZPO geltend gemacht (vgl* BGHZ 14t 251t 257)# Für eine solche Klage ist der Bundesgerichtshof gemäß § 584 Abs# 1 ZPO zuständig# B) Die Nichtigkeitsklage ist auch statthaft# Zwar bestimmt § 578 ZPO, daß die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens durch Nichtigkeitsklage erfolgen kann# Der vorerwähnte Peststellungsprozeß ist durch Beschluß vom 10# Januar 1975 beendet worden# Wie der Bundesgerichts-hof in seinem Beschluß vom 8# Juni 1973 - I ZR 25/72 (NJW 1973, 1701 * WM 1973, 1026, 1027) aber ausgeführt hat, ist dies unerheblich. Art# 1 Nr. 2 EntlG dient nur der Verfahrensbeschleunigung; Beschlüsse, die nach dieser Vorschrift - bei Einstimmigkeit und wenn eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich erscheint - ergehen, stehen in ihrer Bedeutung einem Urteil gleich# Der erkennende Senat tritt dem in jener Entscheidung niedergelegten Standpunkt bei, daß kein Anlaß besteht, jene Beschlüsse in bezug auf die Wiederaufnahme des Verfahrens anders zu behandeln als ein die Revision zurückweisendes Urteil. C) Da dem Kläger die angefochtene Entscheidung bisher nicht zugestellt worden 1st» läuft die Klagefrist des § 586 Abs. 3 ZPO noch nicht. II. Pie Nichtigkeitsklage ist aber unbegründet. A) Nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt» wenn eine Partei Im Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war. Insoweit behauptet der Kläger in erster Linie» daß er zur Zeit der Beur-kundung der Generalvollmacht (12. Juni 1969)» auf die hin Pricking die Prozeßvollmachten erteilt hat» geschäftsunfähig war, und der Kläger behauptet ferner vorsorglich, daß er während der gesamten Bauer des Peststellungs-Prozesses bis zu dem Senatsbeschluß vom 10. Januar 1973 prozeßunfähig war (§§ 51, 52 Abs. 1 ZPO). Von der Partei, die sich darauf beruft, daß die Voraussetzungen des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO vorliegen, muß die Darlegung von Tatsachen erwartet werden, aus denen sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die aufgestellte Behauptung - im vorliegenden Pall die Behauptung der zur Nichtigkeit der Prozeßvollmachten führenden Geschäftsunfähigkeit und der Prozeßunfähigkeit im Pest Stellungsprozeß - richtig sein könnte (vgl. BGHZ 18, 184, 189)* Pie Wahrheit der tatsächlichen Behauptung ist, wenn die Darlegung in der Klage insoweit als ausreichend erachtet wird, sodann von Amts wegen zu prüfen (Senatsurteil vom 13. Juli 1954 - Y ZR 56/50 S. 23, insoweit in BGHZ 14, 251 nicht abgedruckt5 Stein/Jonas/Schönke, ZK) 19. Aufl. § 574 IV). B) Aus dem Klagvortrag ergibt sich aber nicht, daB die Generalvollmacht infolge Geschäftsunfähigkeit de8 Klägers nach §§ 104 Hr. 2, 105 Abs. 1 BGB nichtig war. 1. Geschäftsunfähig ist nur, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschlieBenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Hatur nach ein vorübergehender ist. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß jemand, der im medizinischen Sinne geisteskrank ist, noch nicht geschäftsunfähig sein muß (RGZ 103, 399; Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie 3. Aufl. S. 202). Die krankhafte Störung der Geistestätigkeit muß so schwer sein, daß durch sie die freie VillensbeStimmung ausgeschlossen ist. Biese muß völlig ausgeschlossen sein. Bloße Willensschwäche und leichte Beeinflußbarkeit durch andere Personen schließen die Möglichkeit freier Willensbestimmung nicht aus, solange die auf den Willen einwirkenden äußeren Einflüsse noch in normaler Weise als Motiv wirken und nicht - infolge krankhafter Störung der Geistestätigkeit -nach Art mechanischer Ursachen die als Willensbetätigung erscheinende Wirkung auslösen (vgl. RG JW 1936, 1205). Es kommt insoweit, wie der Bundesgerichtshof wiederholt betont hat (vgl. Senatsurteil vom 12. Pebruar 1971 -V ZR 114/68 S. 11 m.w.N.), weniger auf die Fähigkeiten des Verstandes des Erkrankten als vielmehr auf die Frei- f heit des Willensentschlusses an« Ausschlaggebend ist hier, oh der Kläger bei Erteilung der Generalvollmacht eine freie Entscheidung auf Grund der Abwägung des Für und Wider treffen konnte« 2« a) Um die Voraussetzungen der Geschäftsunfähig* keit am 12. Juni 1969 zu belegen, hat der Kläger durch Bezugnahme auf die - von ihm in Übersetzung und in schwedischer Sprache vorgelegte - Bescheinigung des schwedischen Facharztes und Dozenten für Psychiatrie Dr« M|HHB YOm 3« Juni 1972 folgendes vorgetragen: Er, Kläger, sei seit 1961 wegen psychischer Erkrankung - zeitweise regelmäßig - behandelt worden, zeitweise habe er Dr. mehr sporadisch auf gesucht« Die Erkrankung habe als anankastische Psycho-neurose begonnen, jedoch einen immer mehr periodischen f Verlauf genommen, der durch depressive Insuffizienzzustände ein paarmal während eines jeden Jahres charakteristisch sei. Die Diagnose der psychischen Erkrankung habe nunmehr gelautet: Depressio endogen!ca recidivans bei einer anankastischen Persönlichkeit. (Während der Depressionsperioden, in denen der Patient völlig arbeitsunfähig ist, werde er mit trizyklischen Antidepressionsmitteln behandelt, die nach der ärztlichen Bescheinigung des Dr. meistens eine gute Wirkung gegen die Erkrankung haben.) "Gegen Ende 1968 und dem ersten Teil des Jahres 1969 bis Februar 1969" habe der Kläger eine solche Krankheitsperiode gehabt, wegen der er von Dr. ambulant behandelt worden sei. Die Depression habe eine krankhafte Störung der "Geistestätigkeit" während dieses Zeitraums verursacht. Die Charakteristika des Krankheitsbildes seien folgende: Auffallende Senkung der Crundstimmung, ausgeprägte Ambivalenz» kräftige Herabsetzung des psycho-energetisehen Niveaus» leichte BeeinfluBbarkeit» psychomotorische Hemmung» Angstzustände. Im Fall des Klägers habe sich die Krankheit auch meist so geäußert» daß persönliche Probleme des Alltags zu unüberwindbaren Schwierigkeiten führten» denen er zu entfliehen versucht habe» indem er andere für sich habe bestimmen lassen» "für eine Zeit" von zu Hause weggeblieben sei» am Telefon sich nicht gemeldet habe oder dergleichen. Die vorgenannte Krankheitsperiode (bis Februar 1969) habe "auch die Charakteristika19 gezeigt. b) Durch weitere Bezugnahme auf das ebenfalls in Übersetzung und in schwedischer Sprache vorgelegte ärztliche Attest des schwedischen Facharztes für Nervenkrankheiten sowie psychische und nervöse Leiden Dr. 0^^ vom 30. April 1973 hat der Kläger ferner vörgetragen» er sei bis 31. August 1972 von Dr. MBBB und seit 1. September 1972 von Dir. 0^^ wegen endogener Depressionen behandelt worden. Er» Kläger» habe von Ende 1968 bis "Ende Februar 1969" eine endogene Depressionsphase und "danach" eine weitere erlitten. Er sei "bis Ende 1969" geschäftsunfähig gewesen. Dieser Zustand habe sich erst Anfang Januar 1970 gebessert. Das gesamte Krankheitsbild sei derart gewesen, daß von Anfang Januar 1971 bis 2. April 1973 keine Besserung eingetreten sei. "Von Anfang Januar 1971 bis 2. April 1973" sei der Kläger (wiederum) geschäftsunfähig gewesen. In den "schwereren Phasen" sei der Kläger stets regelmäßig von Dr. MBBB behandelt worden. / 10 - c) Durch Bezugnahme auf eine weitere Bescheinigung des Dr. Olsson vom 30. August 1973 hat der Kläger insbesondere vor ge tragen, Dr. Olsson habe die Journale des Dr. Martens durchgesehen und dabei ermittelt» daß letzterer den Kläger am 29* Mai 1969 untersucht habe. Es sei "keine Veränderung des bisherigen Zustands"» sondern die Portdauer der Depressionsphase und eine "starke Beeinträchtigung des Allgemeinzustands" festgestellt worden. Die Behandlung mit antidepressiven Mitteln sei fortgesetzt worden. Bei Kontrollen am 6.» 19« und 26. Juni 1969 hätten sich keine Veränderungen des Krankheitsbildes gezeigt. "Im Verlauf des Jahres 1969" sei keine Veränderung eingetreten» "die Phase" sei ohne Unterbrechung weitergegangen. Erst Anfang Januar 1970 habe eine "kürzere» leichte" Besserung festgestellt werden können. 3« a) Bei der Beurteilung der Präge» ob dieser Klagevortrag als ausreichend dafür erachtet werden kann» daß beim Kläger die freie Willensbestimmung am 12. Juni 1969 ausgeschlossen sein konnte» ist zunächst zu bemerken» daß grundsätzlich nur bei schweren Depressionen Geschäftsunfähigkeit angenommen werden darf. Sodann ist zu beachten» daß zwar alle echten länger dauernden Psychosen die Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB erfüllen. Es sind aber insoweit Einschränkungen geboten» die mit der Wirksamkeit der modernen Therapie Zusammenhängen. Man wird verlangen müssen» daß jeweils noch deutliche Zeichen der Erkrankung nachweisbar sind» um zu der notwendigen Peststellung zu gelangen» daß die Geschäftsunfähigkeit zur Zeit des Rechtsgeschäfts vorlag. Bei der 11 danach gebotenen Anlegung eines strengen Maßstabes kann der Klagevortrag die Annahme, der Kläger sei am 12. Juni 1969 geschäftsunfähig gewesen, nicht rechtfertigen. b) Der Kläger hat nicht hinreichend dargetan, daß ihm zu jener Zeit eine freie Selbstentschließung auf Grund der Abwägung des Für lind Vider nicht möglich war. Dazu hätte er außer den - von ihm nur allgemein geschilderten - Erscheinungen der Erkrankung und den bei der Behandlung gewonnenen ärztlichen Einsichten seine Einstellung namentlich auch gegenüber geschäftlichen und rechtlichen Vorgängen und die Wahrnehmung der Umgebung über seine Lebensführung in einzelnen Krankheitsphasen und besonders zur Zeit der Generalvollmachtserteilung näher vortragen müssen (vgl. RG JW 1937, 35)• Keine der vorgelegten Bescheinigungen, auf deren Inhalt allein der Kläger seine Behauptung von der Geschäftsunfähigkeit gründet, ersetzt diesen Mangel im Klagvortrag, der zwar die ärztlichen Diagnosen wiedergibt, aber nichts Konkretes für die dem Richter obliegende Beurteilung der freien Willensbestimmung beim Kläger am 12. Juni 1969 hergibt (vgl. BGH LM ZPO § 286 (A) Nr. 20). Die vom Kläger weiterhin überreichte "gutachterliche Stellungnahme" des Facharztes Dr. WHHBI basiert lediglich auf den unter 2 a und b genannten Bescheinigungen der Fachärzte Dr. MflBB und Dr. O^^^und räumt die auf gezeigten Mängel des Klagvortrags ebenfalls nicht aus. 4* Nach alledem ist bereits auf Grund des Klagvortrags kein Raum für die Annahme, eine freie Willensbestimmung sei völlig ausgeschlossen, die Generalvoll- 12 - macht sowie die auf ihr beruhenden Prozeßvollmachten seien infolge Geschäftsunfähigkeit nichtig gewesen. C) 1. Soweit der Kläger weiter vorsorglich geltend macht, er sei während des Peststellungsprozesses (vom 3. April 1971 bis 10. Januar 1973) prozeßunfähig gewesen und habe keinen gesetzlichen Vertreter gehabt, kann die Klage schon aus folgenden Gründen keinen Erfolg haben. Prozeßfähig ist nur derjenige, der wirksame Prozeßhandlungen vornehmen kann. Eie Prozeßfähigkeit hängt von der sachlich-rechtlichen Fähigkeit ab, sich durch Verträge zu verpflichten, trifft also im wesentlichen mit der Geschäftsfähigkeit zusammen (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO 31. Aufl. Übersicht vor § 50). 2. Der Kläger hat nicht dargetan, daß er während der ganzen Eauer des Feststellungsprozesses geschäftsunfähig war. Insoweit belegt er seine gegenteilige Behauptung vor allem durch Bezugnahme auf das ärztliche Attest Er. om| vom 30. April 1973 (s. o. B 2 b). Eas Vorbringen reicht aber ebenfalls nicht für die Annahme aus, der Kläger habe während des Feststellungsprozesses seinen Willen nicht frei bestimmen können. Neben den oben zu B 1 und 3 auf geführten Beurteilungsmomenten, an denen der Tatsachenvortrag gemessen und auf die hin er schon als unzureichend angesehen werden muß, fallen hier noch folgende besondere Umstände gegen den Ausschluß der freien Selbstentschließung ins Gewicht: Der Kläger hat sich die Förderung des Feststellungen Prozesses angelegen sein lassen. Er hat um ein Armutszeugnis bei der zuständigen Behörde für diesen Prozeß nachgesucht und dazu ein ausgefülltes Formblatt unterzeichnet. Er hat ferner mindestens mit den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwälten Dr. von und Dr. V^|> "über seinen ... Generalbevollmächtigten" Pricking korrespondiert. Der Kläger hat nach schriftsätz-licher Mitteilung des Prozeßbevollmächtigten vom 15« September 1971 offensichtlich "Instruktion" erteilt. Angesichts dieses Verhaltens hätte für den Kläger besondere Veranlassung bestanden, näher darzutun, daß es ihm nicht möglich war, auf Grund der Abwägung des Für und Wider in geschäftlichen und rechtlichen Angelegenheiten eine freie Entscheidung zu treffen. Bloße Willensschwäche, die gelegentlich bei ihm auf getreten sein mag, rechtfertigt noch nicht die Annahme der Geschäftsunfähigkeit (vgl. Soergel/ Siebert, BGB 10. Aufl. § 104 Rdn. 4)* I f nach Hill III. Ha der Kläger unterlegen let, hat er die Kosten §91 ZPO zu tragen. Rothe Hr. Preitag Mattem Hr. Grell