Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung der Hauptsumme und eines Teils der Zinsen Zug um Zug gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13 330 DM verurteilt. Das Oberlandesgericht hat daraufhin durch Schlußurteil in diesem Umfang das landgerichtliche Urteil unter Hinweis auf die Erledigterklärung der Parteien abgeändert; es hat darin weiter die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten auferlegt. Mit seiner gegen das Schlußurteil eingelegten weiteren Revision begehrt der Beklagte, daß die Kosten insoweit der Klägerin auferlegt werden, als darin über die Kosten des Teilurteils entschieden worden ist. Im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel, mit Vorschriften wie § 554 ZPO für die Rechtsmittelinstanz auf eine ausreichende Vorbereitung, die Klarstellung der Streitfragen und der nach Ansicht des Rechtsmittelführers bestehenden Angriffspunkte der angefochtenen Entscheidung hinzuwirken, erfordert in der Regel Jede Revision eine selbständige Begründung, die nicht durch Verweisungen auf andere Schriftsätze ersetzt werden kann. Die Revision greift das Schlußurteil nur insoweit an, als darin dem Beklagten im Hinblick auf sein Unterliegen hinsichtlich des durch das Teilurteil entschiedenen Teils des Rechtsstreits in diesem Umfang die Kosten auferlegt sind. Dagegen wendet sie sich nicht auch dagegen, daß der Beklagte nach dem angefochtenen Schlußurteil auch die weiteren Kosten zu tragen hat, die auf den nach übereinstimmender Erklärung der Parteien erledigten Teil des Rechtsstreits entfallen (§ 91 a ZPO). Da sich mithin die Anfechtung des Schlußurteils auf den Teil der Kostenentscheidung beschränkt, der sich nach § 97 ZPO als Folge der im Teilurteil ausgesprochenen teilweisen Zurückweisung der Berufung des Beklagten darstellt, genügte für die Begründung der Revision gegen das Schlußurteil die Bezugnahme auf die Begründung der gegen das Teilurteil eingelegten Revision, mit der der Beklagte sich gegen sein Unterliegen in der Hauptsache und damit auch gegen die Grundlage der im Schlußurteil enthaltenen Kostenentscheidung wendet. Denn da durch die gleichzeitig ergehende Entscheidung des Senats im Verfahren V ZR 79/69 die Revision des Beklagten gegen das bezeichnete Teilurteil zurückgewiesen worden ist9 kann er sich nicht mit Erfolg dagegen wehren, daß ihm auch insoweit durch das Schlußurteil die Kosten des Berufungsrechtszugs auf erlegt sind.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAHEN DES VOLKES / V ZR 82/69 URTEIL Verkündet am 9. Juli 1971 Hirth, Justizsekretär als U rknndsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Dr. Gerhard CB^BBallee B in Beklagten, Widerklägers und Revisionsklägers , Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Wohnungsbau BB Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Co9 Kommanditgesellschaft, vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Karl Friedrich S< in EBB. KBHIBallee Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr* Rothe, Dr. Freitag, Hill und Dr* Grell für Recht erkannt: Die Revision gegen das SchluBurteil des 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. April 1969 wird auf Kosten des Beklagten zurückge-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin hat auf Grund eines Vertrages, durch den sie am 30. November 1964 dem Beklagten eine Eigentumswohnung verkauft hat, auf Zahlung von 7 027,50 DM nebst Zinsen geklagt. Der Beklagte hat demgegenüber Schadensersatzansprüche geltend gemacht, mit denen er gegen die bestrittene Klageforderung hilfsweise aufgerechnet hat und auf die er weiter im zweiten Rechtszug seine Widerklage auf Zahlung von 44 687> 50 DM nebst Zinsen gestützt hat* Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung der Hauptsumme und eines Teils der Zinsen Zug um Zug gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13 330 DM verurteilt. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil vom 10. Januar 1969 die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, soweit er gegen Sicherheitsleistung zur Zahlung von 6 633,75 DM und zur Zinszahlung verurteilt worden war; die Widerklage hat es abgewiesen. Die Parteien haben später den Rechtsstreit für erledigt erklärt, soweit noch nicht durch das Teilurteil entschieden war. Das Oberlandesgericht hat daraufhin durch Schlußurteil in diesem Umfang das landgerichtliche Urteil unter Hinweis auf die Erledigterklärung der Parteien abgeändert; es hat darin weiter die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beklagten auferlegt. Der Beklagte hat gegen das bezeichnete Teilurteil Revision eingelegt, über die der Senat in einem anderen Verfahren gleichzeitig gesondert entscheidet (V ZR 79/69). Mit seiner gegen das Schlußurteil eingelegten weiteren Revision begehrt der Beklagte, daß die Kosten insoweit der Klägerin auferlegt werden, als darin über die Kosten des Teilurteils entschieden worden ist. Die Klägerin beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels • [ Entscheidungsgründe I Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und schon des Reichsgerichts wird die Zulässigkeit der Revision gegen ein auf die Kostenentscheidung beschränktes Schlußurteil nicht dadurch in Frage gestellt, daß für dieses Schlußurteil isoliert betrachtet die Revisionssumme nicht erreicht wird. Denn das vorangegangene Teilurteil und die im Schlußurteil enthaltene Kostenentscheidung bilden insoweit ein einheitliches Ganzes. Dies wirkt sich auch auf die an die Revisionsbegründung nach § 554 ZPO zu stellenden Anforderungen aus. Im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel, mit Vorschriften wie § 554 ZPO für die Rechtsmittelinstanz auf eine ausreichende Vorbereitung, die Klarstellung der Streitfragen und der nach Ansicht des Rechtsmittelführers bestehenden Angriffspunkte der angefochtenen Entscheidung hinzuwirken, erfordert in der Regel Jede Revision eine selbständige Begründung, die nicht durch Verweisungen auf andere Schriftsätze ersetzt werden kann. Von diesem Grundsatz hat jedoch die Rechtsprechung Ausnahmen in Fällen zugelassen, in denen seine strenge Einhaltung auf einen leeren Formalismus hinauslaufen würde. Dazu gehört insbesondere, daß die Begründung der Revision gegen ein Teilurteil die Begründung der später eingelegten Revision gegen die im Schlußurteil enthaltene Entscheidlang über die Kosten des gesamten Rechtsstreits in sich aufnehmen und dadurch insoweit eine weitere Begründung der Revision gegen das Schlußurteil entbehrlich machen kann (RG WamRspr 1911 Nr. 36 S. 43, 47; vgl. zu diesen Fragen ferner RGZ 145, 266, 268; RG JV 1936, 2544 mit Anm. Bach; BGHZ 19, 172; 20, 253). So liegt der Fall hier. Die Revision greift das Schlußurteil nur insoweit an, als darin dem Beklagten im Hinblick auf sein Unterliegen hinsichtlich des durch das Teilurteil entschiedenen Teils des Rechtsstreits in diesem Umfang die Kosten auferlegt sind. Dagegen wendet sie sich nicht auch dagegen, daß der Beklagte nach dem angefochtenen Schlußurteil auch die weiteren Kosten zu tragen hat, die auf den nach übereinstimmender Erklärung der Parteien erledigten Teil des Rechtsstreits entfallen (§ 91 a ZPO). Da sich mithin die Anfechtung des Schlußurteils auf den Teil der Kostenentscheidung beschränkt, der sich nach § 97 ZPO als Folge der im Teilurteil ausgesprochenen teilweisen Zurückweisung der Berufung des Beklagten darstellt, genügte für die Begründung der Revision gegen das Schlußurteil die Bezugnahme auf die Begründung der gegen das Teilurteil eingelegten Revision, mit der der Beklagte sich gegen sein Unterliegen in der Hauptsache und damit auch gegen die Grundlage der im Schlußurteil enthaltenen Kostenentscheidung wendet. Die Revision ist hiernach zwar zulässig, aber nicht begründet. Denn da durch die gleichzeitig ergehende Entscheidung des Senats im Verfahren V ZR 79/69 die Revision des Beklagten gegen das bezeichnete Teilurteil zurückgewiesen worden ist9 kann er sich nicht mit Erfolg dagegen wehren, daß ihm auch insoweit durch das Schlußurteil die Kosten des Berufungsrechtszugs auf erlegt sind. Nach § 97 ZPO hat er auch die Kosten dieser Revision zu tragen. Dr. Augustin Rothe Dr. Freitag Hill Dr. Grell