einen näher bezeichneten Jagdpachtvertrag mit Wirkung vom lo April 1964 mit den Klägern abzuschließeiio Las Urteil ist Lechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 20 <> Mai 1964 zugestellt wordeno Las Landgericht hat durch Beschluß vom 27» November 1964 das Urteil dahin berichtigt, daß es im Urteilskopf die beigetretenen Jagdgonossen im Anschluß an die Beklagten als Streithelfor aufführt, und durch einen weiteren Beschluß vom selben Tage den Tatbestand des Urteils durch den Zusatz berichtigt daß außer den Beklagten auch die Streithelfor Abweisung der Klage beantragt habeno des Die Jagdgenossenschaft hat gegen das Urteil Landgerichts am 15» Juni 1964 Berufung eingelegt, das Rechtsmittel jedoch mit einem am 29» Juli 1964 oingo- schlußberufung und Beitritt bezeichneten Schriftsatz oin-geroichto Lr hat vorgetragen, er sei bereits in erster Instanz der Jagdgenossenschaft durch die Antragstellung im Termin vom 6 0 März 1964 beigetreten und als streitgenossischer Hebenintervenient anzusehen, so daß die Berufung^ Sie halten die Berufung für verspätet, weil die Berufungsfrist mit der Zustellung des Urteils vom 20.Mai 1964 auch für den Nebenintervenienten begonnen habe. Gegenstand der Prüfung im Revisionsverfahren ist allein die Präge, ob die Berufungsfrist mit der Zustellung des landgerichtlichen Urteils an die Beklagten auch für den Rovisionskläger in Lauf gesetzt wurde. Der Revisionskläger konnte, wenn er in erster Instanz der Jagdgenossenschaft nicht boigetreten war, den Beitritt noch in der Berufungsinstanz erklären; denn nach § 66 Abs 0 2 ZPO kann die Nebenintervention in jeder Lago des Rechtsstreits, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgeno Der Nebenintervenient muß jedoch nach § 67 Abs« 1 ZPO don. Die Berufung des Nebenintervenienten wäre auch dann verspätet, wenn man annehmen wollte, daß der Revisionskläger bereits in erster Instanz der Jagdgenossenochaft als Stroithelfer beigetreten sei; denn durch die Zustellung des Urteils an die Beklagten wurde auch für den Nebenintervenienten die Berufungsfrist in lauf gesetzt (Urteil des Senats vom 27« Februar 1963, V ZR 86/61, LM ZPO § 320 Uro 5 mit Nachweisen)» Einer Zustellung des Urteils an den Nebenintervenienten bedurfte es nicht« Anders wäre die Rechtslage dann, wenn der Revisionskläger stroi'tgenössiecher Nebenintervenient war« Nach § 69 ZPO gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 ZPO als Streitgenosse der Hauptpartei, sofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozeß erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis dos Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist« Der otreitgenössische Nebenintervenient ist kein Streitgenosse, er gilt aber als Streitgenosse der unterstützten Partei« Dies hat zur Folge, daß es der Zustellung des Urteils an den Nebenintervenienten bedarf, damit ihm gegenüber die Rechtsmittelfrist in lauf gesetzt wird (RGZ 108, 132? Verhältnis ergreift» Dieses Rechtsverhältnis muß durch das Urteil im Hauptprozeß nach den Vorschriften des bürgerlichen Hechts9 wozu auch die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung zu rechnen sind, umnittelbai' betroffen werden» Dagegen genügt es nicht, daß die unter den Parteien streitige Hechts-folge einen Teil des Tatbestandes bildet , der ein Hecht oder eine Pflicht eines Dritten begründet, für diesen also als bedingendes Hechtsverhältnis in Betracht kommt. I 2, § 66 Bern» IV 3)0 Vnsprueh auf Abschluß eines Jagdpachtvertrages» Zwischen dem Hebenintervenienten und den Klägern besteht kein Rechtsverhältnis, das durch die Verpflichtung zu dem Abschluß eines Jagdpachtvertrages unmittelbar betroffen wird» Die Verpflichtung zu dem Abschluß eines solchen Vertrages kann nicht gegenüber den einzelnen Jagd-genossen, sondern nur gegenüber der Jagdgenossenschaft feotgestellt werden« Auf die Voraussetzungen des § 62 ZPO kommt es nicht an» Im übrigen liegt auch eine notwendige Streitgenossenschaft zwischen den Jagdgenossen und der Jagdgenossenschaft nicht vor, wenn es sich darum handelt2 ob die Jagdgenossenschaft zu dem Abschluß eines Jagdpachtver-trageo verpflichtet ist« Der 'Jagdpachtvertrag begründet Hechte und Pflichten in erster Linie zwischen den Vertrage- eines Jagdpachtvertrageo bejaht, wenn der Pächter in dein Pachtvertrag den Ersatz des Wildschadens übernommen hat«, weil der Jagdgenosse in diesem Pall einen unmittelbaren Anspruch auf Wildschadenoersatz gegen den Jagdpächter hato Das Peststellungs-intereooe mag zwar gemäß § 66 Abo» 1 ZPO den Beitritt eines Jagdgenossen in einem Rochtostroit rechtfertigen, der die Wirksamkeit eines Jagdpachtvertrages oder die Verpflichtung zun Abschluß eines solchen Vertrages betrifft« Es genügt jedoch nicht für die Anwendung des § 69 ZPO» hie Präge, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Jagdgenosse auf Feststellung der Nichtigkeit eines von der Jagdgenossenschaft abgeschlossenen Jagdpachtvortrages klagen kann, ist für die Entscheidung im gegenwärtigen Rechtsstreit ohne Bedeutungc has Oberlandesgericht hat somit, da die Voraussetzungen des § 69 ZPO nicht gegeben sind, die Berufung des Nebenintervenienten mit Recht als unzulässig verworfene hie Revision mußte deshalb als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden«
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZR 82/65 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 10 o liai 1966 Kirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1. n - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt gegen lo ; 'i; ’• 2 o 3° 4 o u J 0 6 o 7 o zu 6 und 7 gesetzlich vertreten durch die Witwe zu 1 bis 7 Kläger, Berufungs- und B:ev is ions beklagte, - Prozeßbevolloächtigter; Rechtsanwalt Br» 2 / Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 Piepenbrock, Dr0 Rothe, Dr0 Freitag, Dr0 Mattem und Dr. Grell für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23° April 1965 wird auf Kosten des Nebenintervenienten zurückge-wiesono Von Rechts wegen Tatbestand: Der Rechtsvorgänger der Kläger, der während des ersten Rechtazugeo verstorbene Fabrikant Karl hatte gegen die Gemeinde Klage auf Abschluß eines Jagdpachtvertrages über den Jagdbezirk der Jagdgenossen-schaft erhobene Durch Erklärung vom 18»Februar 1963 waren 6 Jagdgenossen, darunter der Revisionskläger, dom Rechtsstreit auf seiten der Gemeinde als Streit- helfer beigetreteno Mit Schriftsatz vom 24. Mai 1963 wurde die Klage auf die Jagdgenossenschaft ausge- dehnt o Im Verhandlungstermin vom 6> März 1964 trat Rechtsanwalt für die Gemeinde die Jagdge- nossenochaft und die Streithclfer auf« Er nahm nach dem Sitzungsprotokoll Bezug auf den Antrag vom 20° Februar 1963, der namens der Gemeinde Abweisung der Klago lauteteo Las Landgericht hat die Klage gegen die Gemeinde I<1( abgewiesen und die Jagdgenossenschaft verurteilt? einen näher bezeichneten Jagdpachtvertrag mit Wirkung vom lo April 1964 mit den Klägern abzuschließeiio Las Urteil ist Lechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 20 <> Mai 1964 zugestellt wordeno Las Landgericht hat durch Beschluß vom 27» November 1964 das Urteil dahin berichtigt, daß es im Urteilskopf die beigetretenen Jagdgonossen im Anschluß an die Beklagten als Streithelfor aufführt, und durch einen weiteren Beschluß vom selben Tage den Tatbestand des Urteils durch den Zusatz berichtigt daß außer den Beklagten auch die Streithelfor Abweisung der Klage beantragt habeno des Die Jagdgenossenschaft hat gegen das Urteil Landgerichts am 15» Juni 1964 Berufung eingelegt, das Rechtsmittel jedoch mit einem am 29» Juli 1964 oingo- gangenen Schriftsatz zurückgenommen* Ler Hevisionskläger hat am 15° Juli 1964 einen als Berufung, An- schlußberufung und Beitritt bezeichneten Schriftsatz oin-geroichto Lr hat vorgetragen, er sei bereits in erster Instanz der Jagdgenossenschaft durch die Antragstellung im Termin vom 6 0 März 1964 beigetreten und als streitgenossischer Hebenintervenient anzusehen, so daß die Berufung^ frist nur durch eine Zustellung des Urteils an ihn hätte in Lauf gesetzt werden können; vorsorglich erkläre er noch- mals seinen Beitritt» hat das Urteil des Land- gerichts mit tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen angegriffen und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage gegen die Jagdgenossenschaft abzuwoioon und die Abweisung auch ave rsprechen, soweit der Berufungskläger in Präge komme» 4 Die Kläger haben beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurüek-zuweison. Sie halten die Berufung für verspätet, weil die Berufungsfrist mit der Zustellung des Urteils vom 20.Mai 1964 auch für den Nebenintervenienten begonnen habe. Bas Qber-landopgoricht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hit der Revision erstrebt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Entscheidungsgründe i Bio Revision ist gemäß § 547 Abo. 2 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet. Gegenstand der Prüfung im Revisionsverfahren ist allein die Präge, ob die Berufungsfrist mit der Zustellung des landgerichtlichen Urteils an die Beklagten auch für den Rovisionskläger in Lauf gesetzt wurde. Bie Beantwortung dieser Präge hängt davon ab, welche Stellung der Revisionskläger im Verhältnis zur Jagdgenossenschaft ici gegenwärtigen Verfahren hatte. Bor Revisionskläger und die 5 anderen Jagdgenosoen, die der Gemeinde Streitholfer beigetreten waren, hoben nach Ausdehnung der Klage auf die Jagdgo-nossenschaft in erster Instanz keine weitere der Vorschrift des § 70 Abs. 1 ZPO entsprechende Beitrittserklärung abgegeben. Sie haben nach der Peststellung des Berufungsgerichts überhaupt nicht ausdrücklich erklärt, der Jagd-genossensehaft boitreten zu wollen. Bern Oberlandesgerieht ist darin zuzustimmon, daß der Mangel der gesetzliehen Form dos Beitritts durch Nichtrüge gemäß § 295 ZPO ge- heilt wird, daß ein solcher Verzicht auf das Former-fordernio aber nur dann in Betracht kommt, wenn der Beitritt überhaupt erklärt worden ist» Hach Lage der Bache kann davon ausgegangen werden, daß der Klageabweisungsantrag, den die Streithelfer im Termin vom So IJärz 1964 gestellt haben, sich auch auf die gegen dio Jagdgenossenochaft gerichtete Klage bezog, weil die Streithelfer den Abschluß eines Jagdpachtvertrages mit den Klägern zu verhindern suchten« Die Frage, ob in der Stellung des K1ageabweisung3antrageo ein Beitritt gegenüber der Jagdgenossenschaft erblickt werden könnte, oder ob der Revisionskläger erst in der Berufungsinstanz der Jagdgenosoenschaft beigetreten ist, kann offen bleiben, weil in dem einen wie in dem anderen Fall die Berufungsfrist für den Revisionskläger im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung bereits verstrichen war« Der Revisionskläger konnte, wenn er in erster Instanz der Jagdgenossenschaft nicht boigetreten war, den Beitritt noch in der Berufungsinstanz erklären; denn nach § 66 Abs 0 2 ZPO kann die Nebenintervention in jeder Lago des Rechtsstreits, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgeno Der Nebenintervenient muß jedoch nach § 67 Abs« 1 ZPO don. Rechtsstreit in der Lago annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet<> Dies bedeutet, daß der Nebeninter- venient die Zustellung des Urteils an die Hauptpartei gegen sich gelten lassen muß und deshalb nur innerhalb der für die Hauptpartei laufenden Rechtsraittelfrist ein Rechtsmittel oinlegen kann (RGZ 93? 31)» Die am 15cJuli 196 eingelegte Berufung des Nebenintervenienten war deshalb verspätete Der Revisionskläger konnte zwar auch nach Ablauf 1b der Berufungsfrist während des von der Jagdgenossenochaft eingeleiteten Berufungsverfahrens der Jagdgenossenochaft beitreteno Die Beitrittserklärung vom 15 « Juli 1964 wurde jedoch gegenstandslos, nachdem die Jagdgenosoen-schaft ihre Berufung zurückgenommen hatte« Die Berufung des Nebenintervenienten wäre auch dann verspätet, wenn man annehmen wollte, daß der Revisionskläger bereits in erster Instanz der Jagdgenossenochaft als Stroithelfer beigetreten sei; denn durch die Zustellung des Urteils an die Beklagten wurde auch für den Nebenintervenienten die Berufungsfrist in lauf gesetzt (Urteil des Senats vom 27« Februar 1963, V ZR 86/61, LM ZPO § 320 Uro 5 mit Nachweisen)» Einer Zustellung des Urteils an den Nebenintervenienten bedurfte es nicht« Anders wäre die Rechtslage dann, wenn der Revisionskläger stroi'tgenössiecher Nebenintervenient war« Nach § 69 ZPO gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 ZPO als Streitgenosse der Hauptpartei, sofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozeß erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis dos Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist« Der otreitgenössische Nebenintervenient ist kein Streitgenosse, er gilt aber als Streitgenosse der unterstützten Partei« Dies hat zur Folge, daß es der Zustellung des Urteils an den Nebenintervenienten bedarf, damit ihm gegenüber die Rechtsmittelfrist in lauf gesetzt wird (RGZ 108, 132? 135)« Ein Fall des § 69 ZPO liegt jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht vor« .Die streitge-nössischo Nebenintervention setzt voraus, daß die ^ochts-kraft oder die Vollstreckungswirkung der Entscheidung ein ~ 7 - zwischen deni Streithelfer und dein Gegner bestehendes Hechts-. Verhältnis ergreift» Dieses Rechtsverhältnis muß durch das Urteil im Hauptprozeß nach den Vorschriften des bürgerlichen Hechts9 wozu auch die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung zu rechnen sind, umnittelbai' betroffen werden» Dagegen genügt es nicht, daß die unter den Parteien streitige Hechts-folge einen Teil des Tatbestandes bildet , der ein Hecht oder eine Pflicht eines Dritten begründet, für diesen also als bedingendes Hechtsverhältnis in Betracht kommt. § 69 ZPO ist vielmehr auf die Palle zu beschränken, in denen ein Rechtsverhältnis zwischen dem Streitgehilfen und dem Gegner besteht und durch das Urteil unmittelbar berührt wird (Stein/Jonas, ZPO 19« Aufl» § 69 Bern» Gegenstand des Rechtsstreits ist ein I 2, § 66 Bern» IV 3)0 Vnsprueh auf Abschluß eines Jagdpachtvertrages» Zwischen dem Hebenintervenienten und den Klägern besteht kein Rechtsverhältnis, das durch die Verpflichtung zu dem Abschluß eines Jagdpachtvertrages unmittelbar betroffen wird» Die Verpflichtung zu dem Abschluß eines solchen Vertrages kann nicht gegenüber den einzelnen Jagd-genossen, sondern nur gegenüber der Jagdgenossenschaft feotgestellt werden« Auf die Voraussetzungen des § 62 ZPO kommt es nicht an» Im übrigen liegt auch eine notwendige Streitgenossenschaft zwischen den Jagdgenossen und der Jagdgenossenschaft nicht vor, wenn es sich darum handelt2 ob die Jagdgenossenschaft zu dem Abschluß eines Jagdpachtver-trageo verpflichtet ist« Der 'Jagdpachtvertrag begründet Hechte und Pflichten in erster Linie zwischen den Vertrage- teilen» Br kann allerdings auch mittelbar Auswirkungen auf die einzelnen Jagdgenossen haben» Der Senat hat in dem von der Revision angeführten Urteil vom 14» Marz 1956 (V ZR 169/5* RdL 1956, 162 = LH ZPO § 256 Nr» 34) im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des ..ildochadensersatzes ein rechtliches Interesse des Jagdgenossen an dor Feststellung der Hichtigkoi- eines Jagdpachtvertrageo bejaht, wenn der Pächter in dein Pachtvertrag den Ersatz des Wildschadens übernommen hat«, weil der Jagdgenosse in diesem Pall einen unmittelbaren Anspruch auf Wildschadenoersatz gegen den Jagdpächter hato Das Peststellungs-intereooe mag zwar gemäß § 66 Abo» 1 ZPO den Beitritt eines Jagdgenossen in einem Rochtostroit rechtfertigen, der die Wirksamkeit eines Jagdpachtvertrages oder die Verpflichtung zun Abschluß eines solchen Vertrages betrifft« Es genügt jedoch nicht für die Anwendung des § 69 ZPO» hie Präge, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Jagdgenosse auf Feststellung der Nichtigkeit eines von der Jagdgenossenschaft abgeschlossenen Jagdpachtvortrages klagen kann, ist für die Entscheidung im gegenwärtigen Rechtsstreit ohne Bedeutungc has Oberlandesgericht hat somit, da die Voraussetzungen des § 69 ZPO nicht gegeben sind, die Berufung des Nebenintervenienten mit Recht als unzulässig verworfene hie Revision mußte deshalb als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden« Rothe hro piepenbrock Mattem hroGrell hr0 Freitag