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BGH · V ZR 82/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 82/63

Stellt sich nach der Verteilung des Erlöses heraus, daß ein in das geringste öehot aufgenommenes Wohnrecht, für das ein Ersatzbetrag bestimmt worden ist, nicht besteht, dann kann der Ersatzbetrag von den ausgefallenen Gläubigern beansprucht und im Prozeßweg geltend gemacht werden0 Pies gilt auch dann, v/enn das Wohnrecht aus öffentlich-rechtlichen Gründen unwirksam ist, die in Frage stehenden Räume also auch vom Ersteher nicht zu Wohnzwecken benutzt werden können«, Nachdem der im Termin vom 6* Februar I960 aufgestellte Teilungsplan rechtskräftig geworden war, hat sich herausgestellt, daß die Wohnrechte nicht genutzt werden können, weil sie sich auf ein Hintergebäude beziehen, dessen Bewohnen nach,.§ 7 C ,.2iff* 55 der Bauordnung des Verbandspräsidenten für den Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk, vom 24o Eezember 1933 unzulässig ist* Eie Klägerin,, die als Gläubigerin des Zwangsversteigerungsverfahrens mit ihren Forderungen in Höhe von 21 816,70 EM und 55 743,60 EM bis auf einen unbedeutenden Rest ausgefallen war, ist der Ansicht, der Beklagte müsse, nachdem sich herausgestellt habe, daß die in das geringste Gebot aufgenommenen Wohnrechte gegenstandslos seien, die in den Versteigerungsbedingungen eingesetzten Ersatzbeträge in bar auszahlen; von diesen stehe ihr unter Berücksichtigung der ihr noch vorgehenden Gläubiger eine Summe von 18 775,18 EM zu» In der Berufungsinstanz hat der Beklagte hilfsweise für den Fall des Unterliegens Feststellung dahin beantragt, daß der Klägerin über die geltend gemachten 2 000 DM hinaus ein weiterer Anspruch von 4 001 DM nicht zustehe» Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und damit, wie sich aus den Gründen seines Urteils und seines auf einen Ergänzungsantrag des Beklagten nach § 321 ZBO ergangenen Beschlusses vom 11» duli 1963 ergibt, zugleich den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag des Beklagten als unbegründet angesehen» 51 ZVG zu zahlen hat, nach § 125 Abs« 1 Satz 1 ZVG durch den Teilungsplan festzustellen ist, v/em dieser Betrag zugeteilt werden soll» und daß die B^age, wie zu verfahren ist, wenn sich, wie hier, erst nach der Ausführung der Verteilung des Erlöses herausstellt, daß ein bei der Festsetzung des geringste Gebotes als bestehen bleibend berücksichtigtes Recht-nicht besteht, im Gesetz nicht geregelt ist (vgl« Jaeckel/Grüthe, ZVGr 7*' Aufl» § 125 Anm« 9)° Bas Berufungsgericht folgt insoweit ohne Rechtsirrtum der herrschenden Meinungj daß eine weitere Tätigkeit des Versteigerungsgerichts nicht stattfindet, eine Nachtrags Verteilung. also ausscheidet, daß aber derjenige, dem nach § 125 ZVGr ein Anspruch auf die an die Stelle des weggefallenen Hechts tretende Ersatzzahlung zustand, seine Rechte noch im Prozeßweg geltend machen kann (01$ Celle NJW 1958, 1543; Uaeckel/Oüthe aaö; Steiner/Riedel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 7o Auflo § 125 ZVG Anm« 2c; Wilhelmi/Vogel/Zeller, &VG 6« Aufl« § 125 Anm« 5; Reinhard/taller, ZVG 9»; Auf 1* § 12 5 Anm« 8; ICorint enb erg/Wenz, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 6« Aufl» § 125 Annio 4; Drischler, Rundschau für den I.astenausgleich 1954, 120, 121)» Umstritten ist jedoch die Frage, ob der Ersteher dem Berechtigten aus ungerechtfertigter Bereicherung (so OLG Celle aaO; Jaeckel/Güthe aaO; Steiner/lRiedel aaO; Müller aaO: Hier wird .der Anspruch des Berechtigten aus den Versteigerungsbedingungen hergeleitet)» Der Senat folgt mit dem Berufungsgericht der letzteren Meinung, da nur sie, wie das Berufungsgericht auch hervorhebt, der Interessenlage -entsprichto Auszugehen ist von der Vorschrift des § 51 Abs» 2 ZVG, nach welcher der Betrag der Ersatzzahlung von dem Ver-steigerungsgericht bei der Feststellung des geringsten Gebots, bestimmt werden soll» Diese Bestimmung hat nach dem Ermessen des Versteigerungsgerichts, notfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen, und nach Anhörung der Beteiligten zu erfolgen (OLG Celle, Rpfleger 1951, 216; Wilhelmi/Vogel/Zeller aaO § 51 Arm« 7)° Entsprechend wurde hier verfahren» Hach der Niederschrift über den Verst eigerungstermin vom 23a November 1959 haben die zur Stellungnahme . von dem Versteigerungsgericht vorgeschlagenen Ersatzwerten aufgeforderten Beteiligten keine Einwendungen erhoben, worauf die Ersatzwerte entsprechend den Vorschlägen endgültig festgesetzt wurden» Diese Bestimmung der Ersatzbeträge war Versteigerungsbedingung (Jaeckel/Güthe aaO §§ 50, 51 Anm» 16; Steiner/kiedel aaO § 51 Anm» 3) und wurde als solche auch in die erwähnte Niederschrift aufgenommen» Aus ihrer Eigenschaft als Verst eigexwgsbedingung ergibt sich, daß die Bestimmung der Ersatzwerte nach §§ 83 Nr» 1, 100 ZVG mit der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag - zwar nicht von dem Ersteher als solchem, wohl aber von den ausfallenden Beteiligten und betreibenden Gläubigern, zu denen auch der Beklagte gehörte (Bl» 94 der Zwangsversteigerungsakten) - Faktor der Bewohnbarkeit für das Hintergebäude weggefallen sei» Dem steht nämlich entgegen, daß es bei dem von der Klägerin erhobenen Anspruch um die Beseitigung der Besserstellung des Beklagten als Ersteher und der Schlechterstellung der Klägerin als Gläubigerin geht, die dadurch hervorgerufen worden ist, daß die in Wirklichkeit nicht bestehenden Wohnrechte in das geringste Gebot aufgenommen und damit bei der Festsetzung des Bargebots als es herabsetzend berücksichtigt worden waren» Bas Berufungsgericht weist schließlich mit Recht darauf hin, Entgegen der Meinung der Revision hat sich das Berufungsgericht auch nicht über Wortlaut ühd Sinn der Vorschrift des § 51 Abs» 1 Sätz 2 ZVGr hinweggesetzt» Wenn es dort heißt, der Ersteher habe statt des Kapitals den Betrag, um welchen sich (durch den Wegfall des Rechts) der Wert des Grundstücks erhöhe,' zu zahlen, so gilt das nur für hie von dem'Versteigerungsgericht nach § 51 Abs» 2' ZVG vorzunehmende' Bestimmung des Ersatzwertes» Der Revision ist zuzugeben, daß es sich hier deshalb um einen Sonderfall handelt, weil der Beklagte nach dem Wegfall der Wohnrechte- die von diesen "betroffenen Räumendes:; Hintergebäudes auch selbst nicht zu 'Wohnzwecken benutzen kann, während ihm das im Normalfall, wenn etwa die Wohnrechte mangels Einigung keinen Bestand gehabt hätten, möglich gewesen wäre» Dies kann aber keinen Anlaß dazu geben, von den hier in Frage stehenden Vorschriften des Zwangsversteigerungs gesetzes, die auch den Interessen der Gläubiger zu dienen bestimmt sind, abzuweichen (vglo RG ZB1FG 15?

Zitierte Normen: § 125 ZVG
ErsteheraaOZVGBerufungsgerichtWohnrechteAnspruchErsatzbeträgeKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
ZVG §§	50, 51, 125
Stellt sich nach der Verteilung des Erlöses heraus, daß ein in das geringste öehot aufgenommenes Wohnrecht, für das ein Ersatzbetrag bestimmt worden ist, nicht besteht, dann kann der Ersatzbetrag von den ausgefallenen Gläubigern beansprucht und im Prozeßweg geltend gemacht werden0 Pies gilt auch dann, v/enn das Wohnrecht aus öffentlich-rechtlichen Gründen unwirksam ist, die in Frage stehenden Räume also auch vom Ersteher nicht zu Wohnzwecken benutzt werden können«,
BGH, Urt. Vo 2c November 1965 - V ZR 82/63 - OLG Hamm
LG Bochum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 82/63
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
2» November 1965;, Hirth9
Justizangestellter,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Bezirksdirektors Wilhelm M
Straße
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Rrozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr0
gegen
 die Birma Arthur H	G-mbH	in HIHP, S|_____
Straße, vertreten durch denGeschäftsführer, Kaufmann Arthur HflHB in HÄII, $■■■■ Straße
 Klägerin«, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr*
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2« November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Augustin und der Bundesrichter Dr0 Piepenbrock? Dr» Rothe?
Dr0 Freitag und Dr0 Mattern
 für Hecht erkannt:
■Die Eevision gegen das Urteil des 5» Zivilsenats * des 0b©2*landesgeriehts■ -Hamm (Westf») vom 25« Marz 1963 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen<*
Von Hechts wegen
 Tatbestand!
Dem Beklagten wurden die im Grundbuch von HfHB Band 27 Blatt 7|9eingetragenen» aus den Parzellen Nr* 4?
6, 7, 9» 10, 11 und 12 bestehenden Grundstücke in einem Zwangsversteigerungsverfahren (22 K 37/58 AG Reckling-hausen) mit Beschluß vom 26» November 1959 zugeschlagen» ln das geringste Gebot waren u«a„ ein auf der Parzelle Nr« 6 lastendes Wohnrecht für die Eheleute VflHI und ein auf den Parzellen Nr» 6 und 7 lastendes Wohnrecht für die Ehefrau	auf genommen worden» Für den Fall? daß diese
 Rechte nicht bestehen sollten? waren von dem Versteigerungsgericht nach den §§ 50? 51 ZVG für das Wohnrecht der
 
Eheleute Vg|^ eine Ersatz Zahlung yon 14 400 EH und für das Wohnrecht der Ehefrau BW eine solche von 12 000 EM festgesetzt worden*
Nachdem der im Termin vom 6* Februar I960 aufgestellte Teilungsplan rechtskräftig geworden war, hat sich herausgestellt, daß die Wohnrechte nicht genutzt werden können, weil sie sich auf ein Hintergebäude beziehen, dessen Bewohnen nach,.§ 7 C ,.2iff* 55 der Bauordnung des Verbandspräsidenten für den Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk, vom 24o Eezember 1933 unzulässig ist*
Eie Klägerin,, die als Gläubigerin des Zwangsversteigerungsverfahrens mit ihren Forderungen in Höhe von 21 816,70 EM und 55 743,60 EM bis auf einen unbedeutenden Rest ausgefallen war, ist der Ansicht, der Beklagte müsse, nachdem sich herausgestellt habe, daß die in das geringste Gebot aufgenommenen Wohnrechte gegenstandslos seien, die in den Versteigerungsbedingungen eingesetzten Ersatzbeträge in bar auszahlen; von diesen stehe ihr unter Berücksichtigung der ihr noch vorgehenden Gläubiger eine Summe von 18 775,18 EM zu»
Hiervon macht die’'Klägerin einen.Teilbetrag geltend mit dem Antrag, ' '	' '
den Beklagten zu verurteilen, an sie 2 000 EM nebst
4 $ linset 'seit äer 14,;April ;1962 £u zahlen*
Eer Beklagte hat beantragt,"
* - f
. die Klage abzuweisen*
 
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Er hat vorgetragen: Die Regelung des Zwangsversteigerungsverfahrens über die Ersatzbeträge betreffe den Jformalfalli daß die weggefallenen Rechte tatsächlich eine Belastung dargestellt hätten» Dies sei aber hier nicht der Fall gewesen«. Die nach den §§ 50, 51 ZVG festgesetzten Ersatzbeträge seien für die vorliegende Entscheidung auch nicht bindehd» Er sei auch nicht bereichert, v/eil das Wohnen in den Räumen verboten und eine gewerbliche Benutzung wegen der baulichen Verhältnisse kaum möglich sei»
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben*
In der Berufungsinstanz hat der Beklagte hilfsweise für den Fall des Unterliegens Feststellung dahin beantragt, daß der Klägerin über die geltend gemachten 2 000 DM hinaus ein weiterer Anspruch von 4 001 DM nicht zustehe»
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und damit, wie sich aus den Gründen seines Urteils und seines auf einen Ergänzungsantrag des Beklagten nach § 321 ZBO ergangenen Beschlusses vom 11» duli 1963 ergibt, zugleich den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag des Beklagten als unbegründet angesehen»
Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag und hilfsweise auch seinen Festst ellungsant rag weiter» Die Klägerin beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
 
Ent s che idungsgründe:
1;? Der in der schriftlichen Revisionsbegründung angekündigte Antrag, .die Klage als unzulässig abzuv/eisen, ist in der mündlichen Verhandlung nicht verlesen worden»
2o In der Sache seihst ist davon auszügehen, daß* v/enn der Ersteher außer dem durch Zahlung zu berichtigenden Teil des Meistgebots einen weiteren Betrag nach den §§ 50,
51 ZVG zu zahlen hat, nach § 125 Abs« 1 Satz 1 ZVG durch den Teilungsplan festzustellen ist, v/em dieser Betrag zugeteilt werden soll» und daß die B^age, wie zu verfahren ist, wenn sich, wie hier, erst nach der Ausführung der Verteilung des Erlöses herausstellt, daß ein bei der Festsetzung des geringste Gebotes als bestehen bleibend berücksichtigtes Recht-nicht besteht, im Gesetz nicht geregelt ist (vgl« Jaeckel/Grüthe, ZVGr 7*' Aufl» § 125 Anm« 9)° Bas Berufungsgericht folgt insoweit ohne Rechtsirrtum der herrschenden Meinungj daß eine weitere Tätigkeit des Versteigerungsgerichts nicht stattfindet, eine Nachtrags Verteilung. also ausscheidet, daß aber derjenige, dem nach § 125 ZVGr ein Anspruch auf die an die Stelle des weggefallenen Hechts tretende Ersatzzahlung zustand, seine Rechte noch im Prozeßweg geltend machen kann (01$ Celle NJW 1958, 1543; Uaeckel/Oüthe aaö; Steiner/Riedel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 7o Auflo § 125 ZVG Anm« 2c; Wilhelmi/Vogel/Zeller, &VG 6« Aufl« § 125 Anm« 5; Reinhard/taller, ZVG 9»; Auf 1* § 12 5 Anm« 8; ICorint enb erg/Wenz, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 6« Aufl» § 125 Annio 4; Drischler, Rundschau für den I.astenausgleich 1954, 120, 121)» Umstritten ist jedoch die Frage, ob der Ersteher dem Berechtigten aus ungerechtfertigter Bereicherung (so OLG Celle aaO; Jaeckel/Güthe aaO; Steiner/lRiedel aaO;
 
Y/ilhelmi/Vogel/Zeller aaO; alle ohne nähere Begründung) .oder unmittelbar aus den §§ 50, 51 ZVG haftet (so .o Korintenberg/Wenz aaO, Fußn». 2; vgl» auch Reinhard/
Müller aaO: Hier wird .der Anspruch des Berechtigten aus den Versteigerungsbedingungen hergeleitet)» Der Senat folgt mit dem Berufungsgericht der letzteren Meinung, da nur sie, wie das Berufungsgericht auch hervorhebt, der Interessenlage -entsprichto
 Auszugehen ist von der Vorschrift des § 51 Abs» 2 ZVG, nach welcher der Betrag der Ersatzzahlung von dem Ver-steigerungsgericht bei der Feststellung des geringsten Gebots, bestimmt werden soll» Diese Bestimmung hat nach dem Ermessen des Versteigerungsgerichts, notfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen, und nach Anhörung der Beteiligten zu erfolgen (OLG Celle, Rpfleger 1951, 216; Wilhelmi/Vogel/Zeller aaO § 51 Arm« 7)° Entsprechend wurde hier verfahren» Hach der Niederschrift über den Verst eigerungstermin vom 23a November 1959 haben die zur Stellungnahme . zu? den. von dem Versteigerungsgericht vorgeschlagenen Ersatzwerten aufgeforderten Beteiligten keine Einwendungen erhoben, worauf die Ersatzwerte entsprechend den Vorschlägen endgültig festgesetzt wurden» Diese Bestimmung der Ersatzbeträge war Versteigerungsbedingung (Jaeckel/Güthe aaO §§ 50, 51 Anm» 16; Steiner/kiedel aaO § 51 Anm» 3) und wurde als solche auch in die erwähnte Niederschrift aufgenommen» Aus ihrer Eigenschaft als Verst eigexwgsbedingung ergibt sich, daß die Bestimmung der Ersatzwerte nach §§ 83 Nr» 1, 100 ZVG mit der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag - zwar nicht von dem Ersteher als solchem, wohl aber von den ausfallenden Beteiligten und betreibenden Gläubigern, zu denen auch der Beklagte gehörte (Bl» 94 der Zwangsversteigerungsakten) -
 
hätte angefochten werden können (mit der Begründung, es sei der Wert nicht gemäß § 51 Abs* 1 ZVG festgesetzt worden) o Nachdem dies nicht geschehen ist/ ist der Zuschlag unter der Bedingung, daß die festgesetzten Beträge uJ, hinzuzuzahlen sind, rechtskräftig gev/orden (Steiner/Riedel aaO).. Er hat damit die Bedeutung eines Bichterspruches erlangt, der dem Ersteher das Eigentum nur nach den darin enthaltenen Bedingungen, hier also mit der etwaigen Notwendigkeit, die Ersatzbeträge hinzuzuzahlen,, gab (RG HER 1928 Nr* 2270)* Damit war auf jeden Ball der Ersteher für das weitere Verfahren an die Bestimmung der Ersatzbeträge gebunden (Reinhard/Müller aaö § 125 Anm* 3)* Hieraus ergibt sich, daß das Verstei-gerungsgericht, wenn sich der Wegfall der beiden Wohnrechte schon vor der Beendigung^ des Vert ei lungs Verfahrens herausgestellt hätte, nach § 125 Abs* 1 ZVG hätte verfahren Und damitv der Klägerin als einer r-\ r nächstberechtigten ausgefallenen Gläubigerin die Ersatzbeträge jedenfalls in dem aus der Klage und dem Hilfsantrag des Beklagten sich ergebenden Umfang hätte übertragen müssen* Es ist aher, wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist, kein Grund dafür ersichtlich, anders zu verfahren und den Beklagten hesser-zusteilen, .nachdem sich der Wegfall der beiden Wohnrechte erst nachträglich herauogestellt hat*	‘
Dieses Ergebnis ist auclr durch' die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts gerechtfertigt, mit denen es zugleich das weitere Vorbringen1 des Beklagten als unbegründet angesehen hat*
Es würde zunächst, wie■das Berufungsgericht mit Recht ausführt, auf Schwierigkeiten Stößen, den auf den Wegfall eines Rechts gestützten Anspruch eines ausgefallenen
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Gläubigers hinsichtlich der Höhe nach anderen Gesichtspunkten festzustellen, als sie für die Ersatzfestsetzung :des Vorsteigerungsgerichts maßgebend gewesen sind» Eine hiervon abweichende Festsetzung der Höhe des Anspruchs des Gläubigers wäre nur dann möglich, wenn feststände, daß der Brsteher für den Fall, daß die Unwirksamkeit des Hechts schon früher bekannt gewesen wäre, auch ein .geringeres Gebot abgegeben hätte (und mit diesem auch Meistbietender geblieben wäre)«, Anhaltspunkte hierfür werden sich aber schwerlich feststellen lassen, weil erfahrungsgemäß die von den Bietern angestellten Erwägungen und Überlegungen, die zu ihren Geboten in der 2v/angsVersteigerung führen,, im allgemeinen unbekannt bleiben» Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß der Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, er werde hier deshalb zu Unrecht in Anspruch genommen, weil einerseits in der Ersatzfestsetzung des Versteigerüngsgerichts Ersatzbeträge für Wohnrechte festgelegt worden seien, andererseits aber die betroffenen Teile seines Hausgrundstücks als Wohnungen überhaupt nicht benutzt werden dürften, und damit das Ausfallen der Wohnrechte nicht zu einer Erhöhung des Wortes des Grundstücks, jedenfalls nicht in der Höhe der von dem Versteigerungsgericht festgesetzten Ersatzwerte, sondern zu einer Wertminderung geführt habe, weil der v/ertsteigernde. Faktor der Bewohnbarkeit für das Hintergebäude weggefallen sei» Dem steht nämlich entgegen, daß es bei dem von der Klägerin erhobenen Anspruch um die Beseitigung der Besserstellung des Beklagten als Ersteher und der Schlechterstellung der Klägerin als Gläubigerin geht, die dadurch hervorgerufen worden ist, daß die in Wirklichkeit nicht bestehenden Wohnrechte in das geringste Gebot aufgenommen und damit bei der Festsetzung des Bargebots als es herabsetzend berücksichtigt worden waren» Bas Berufungsgericht weist schließlich mit Recht darauf hin,
 
daß, wenn die Bindung an die Ersatzwertfestsetzung des Versteigerungsgerichts verneint würde, es völlig offen bliebe, wie die Berechnung der durch den Wegfall der Wohnrechte eingetretenen Bereicherung des Beklagten erfolgen sollte»	•	■
Damit erweisen sich zugleich die Angriffe der Revision im wesentlichen als unbegründet» Sie können aber auch itn übrigen keinen Erfolg haben»
Soweit die Revisibh meint, die Wohnrechte seien ersichtlich nicht weggefallen, stellt sie' offensichtlich darauf ab, daß sie im Grundbuch noch nicht gelöscht sind» Darauf kommt es jedoch nicht ah«,' Entscheidend ist, daß die Wohnrechte materiellrechtlich nicht entstanden sind» Das hat dasBerufungsgericht aber ohne Rechtsirrtum fest-gestellt»	'	:	.•	'
Entgegen der Meinung der Revision hat sich das Berufungsgericht auch nicht über Wortlaut ühd Sinn der Vorschrift des § 51 Abs» 1 Sätz 2 ZVGr hinweggesetzt» Wenn es dort heißt, der Ersteher habe statt des Kapitals den Betrag, um welchen sich (durch den Wegfall des Rechts) der Wert des Grundstücks erhöhe,' zu zahlen, so gilt das nur für hie von dem'Versteigerungsgericht nach § 51 Abs» 2' ZVG vorzunehmende' Bestimmung des Ersatzwertes»
Ist diese Bestimmung aber erfolgt und nicht durch eine Beschwerde gegen"die Entscheidung Uber die Erteilung des Zuschlags angegriffen worden, dann ist die Bestimmung des Ersatzwertes, wie bereits ausgCführt, jedenfalls für den Ersteher bindend geworden»
Der Revision ist zuzugeben, daß es sich hier deshalb
 um einen Sonderfall handelt, weil der Beklagte nach dem Wegfall der Wohnrechte- die von diesen "betroffenen Räumendes:; Hintergebäudes auch selbst nicht zu 'Wohnzwecken benutzen kann, während ihm das im Normalfall, wenn etwa die Wohnrechte mangels Einigung keinen Bestand gehabt hätten, möglich gewesen wäre» Dies kann aber keinen Anlaß dazu geben, von den hier in Frage stehenden Vorschriften des Zwangsversteigerungs gesetzes, die auch den Interessen der Gläubiger zu dienen bestimmt sind, abzuweichen (vglo RG ZB1FG 15? 511? 512)ö
Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten enthalten, war dessen Revision somit mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweiseno
 Dr0 Augustin	Dr<>	Piepenbrock	Rothe
 Dr» Freitag
 Matter»