Entspricht eine Schenkung nicht in vollem Umfang einer sittlichen Pflicht und ist der geschenkte Gegenstand unteilbar (hier Nießbrauch an Grundstücken), so kann bei Widerruf wegen groben Undanks der Rückgev/ähran-opruch auf Herausgabe des ganzen Geschenks Zug um Zug gegen eine der sittlichen Pflicht entsprechenden Leistung begründet seine Haben mehrere zusammen den unteilbaren Gegenstand geschenkt und ist nur gegenüber einem Schenker eine schwere Verfehlung begangen, so kann dieser allein widerrufen und Herausgabe dos ganzen Geschenks an alle Schenker verlangen. Die Parteien sind neben ihrem kriegsvermißten Bruder Karl (Antrag auf Todeserklärung ist gestellt) Testamentserben ihrer im Jahre 1946 verstorbenen Mutter« Die übrigen fünf Geschwister machten keine orbrechtlichen Ansprüche geltend, nach der Behauptung des Klägers deshalb, weil sie schon zuvor (mit Ausnahme des Bruders Paul nämlich anläßlich ihrer Heirat) eine Aussteuer oder Ausstattung erhalten haben, nach dem Vortrag der Beklagten, weil die Mutter den Nachlaß letztlich den unverheirateten Geschwistern habe zu-kommen lassen wollen« Die Beklagten haben, beantragt, die Klage abzuweison«, Sie halten den Klüger auf Grund der Vereinbarungen zwischen der Erblasserin und allen Geschwistern zur Bestellung des Nießbrauchs 3chon rechtlich, in Verbindung mit den lebenslangen aufopferungsvollen Diensten der beiden Beklagten an der Famili* mindestens aber sittlich für verpflichtet, so daß ungeachtet der (in Abrede gestellten) Verfehlungen der Widerruf einer unentgeltlichen Zuwendung ausgeschlossen sei. Das Berufungsgericht erachtet die Einräumung des Nießbrauchs als Schenkung dos Klägers an die Beklagten, meint jedoch, der Kläger habe dadurch einer sittlichen Pflicht entsprochen, weshalb ein V/iderruf ausgeschlossen sei (§ 534 BGB) Der Kläger sei bei der Schenkung nicht einem beachtlichen (Hechts-) Irrtum im Sinn des § 119 Abs* 1 BGB erlegen oder etwa von den Beklagten oder einem Dritten (Julius Bi^^) getäuscht worden» 1» Zur Irrtumsanfechtung führt das Berufungsgericht im einzelnen aus: Es könne dahingestellt bleiben, ob dem Kläger etwa schon bei der Bestellung des Nießbrauchs bekannt gewesen sei, daß der Nießbrauch die beiden Beklagten zu einer Häumungsklagc gegen ihn (als Miteigentümer) berechtigte. Dieser Irrtum des Klägers sei schließlich auch dadurch belegt, daß er noch Ende 1958, also nach seiner Beirat, das von ihm bewohnte Haus für mehr als 6 000 DM instand gesetzt habe (wie sich aus den Akten über den Räumungsrechtostreit, unter Beweis gestellte Sachvortrag dahin ging, daß der Kläger zwar die gesamten Mieteinkünfte den Beklagten überlassen, ihnen aber nicht die Befugnis übertragen wollte, die Nutzung unmittelbar kraft eigenen - dinglichen - Rechts zu ziehen und den Alleinbesitz von den (Mit-) Eigentümern herauszuverlangen• Dies ist aber das Wesen des Nießbrauchs, der sich insofern wesentlich' von einer schuldrechtlichen Vereinbarung über die Nutzung ^ines Gegenstands unterscheidet (vgl. Umfaßte die Vorstellung des Klägers aber nicht jenes dingliche, sondern dieses schuldrechtliche Rechtsverhältnis, so läge ein beachtlicher Irrtum über den Inhalt der Erklärung im Sinn des § 119 Abs«, 1 BGB vor, weil infolge Irrtums über die rechtliche Bedeutung der Willenserklärung in Wirklichkeit ein Rechtsgeschäft erklärt ist, das eine von der gewollten Rechtswirkung wesentlich verschiedene erzeugt (RGZ 134? Erst mit dem Schriftsatz vom 20o Mä] 1961 (Bl. 49 GA) hat er jedoch die Anfechtung erklärt» Nach normalem Geschehensablauf ist diese Erklärung verspätet, soweit der Kläger nicht noch besondere Umstände darlegen kann, .daß sein Irrtum nicht schon zufolge der Räumungsklage, spätestens aber in der Beweisaufnahme am 14» Februar 1961 behob« worden ist. Die Bestellung dos Nießbrauchs ist nach der Würdigun des Berufungsgerichts aus folgenden Erwägungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht erfolgts Das Beweisergebnis zeige mit aller Deutlichkeit, daß sich der Kläger zur Einräumung eines Nießbrauchsrechts auf Drängen seiner verheirateten Geschwister bereit gefunden hat un seinen unverheirateten Schwestern - den beiden Beklagten Der Tatrichter entnimmt aus den Aussagen der übrigen Geschwister (der Zeugen Julius Paul B^^, Anna Gretel K^^, Else , daß der Nachlaß nach dem Wunsch der Mutter letztlich den ledigen Geschwistern zufallen solle» Zwei Zeugen haben nach den Feststellungen des Tatrichters auch bestätigt, daß der Kläger selbst den Standpunkt vertreten hat9 den ledigen Geschwistern habe das ungeteilte Vermögen allein verbleiben sollen» Weiter stellt der Tatrichtcr dazu fest, dieser Wunsch der JSrblasserin werde zudem einem dringenden Bedürfnis insofern gerecht, als beide Beklagten ihr Leben lang für die Eltern und deren Geschäft ohne Lohn, ohne Krankenversicherung und ohne andere Sicherstellung ihres Lebensabends gearbeitet hätten und heute dringend auf die Einkünfte aus dem Vermögen zur Bestreitung ihrer Lebensbedürfnisse angewiesen seien, während der Kläger als Architekt den Lebensunterhalt für sich und für seine Familie verdienen könne» Das Recht auf Widerruf eines Geschenks wegen groben Undanks des Beschenkten hat seinen Grund darin, daß das Geschenk den Beschenkten zu besonderem Dank verpflichtet (Prot* II 37), die Schenkung ein "besonderes Pietätoverhält-nisM schafft (Prot* aaO; RG Gruchot 67, 562), dessen Verletzung den Widerruf der Schenkung rechtfertigt» Ist durch die Schenkung aber einer sittlichen Pflicht genügt worden, so löst das Geschenk solcherart rechtserhebliche Verbundenheit des Beschenkten mit dem Schenker aus» Aus diesem Grund wird in der Rechtsprechung eine sittliche Pflicht im Sinn des § 534 BGB nicht schon dann bejaht, wenn der Schenker nach den Geboten der. Richtig ist, daß dem Kläger den Beklagten gegenüber als seinen Geschwistern jedenfalls dann eine sittliche Pflicht zur Unterstützung obgclegen hätte, wenn diese mangels Gewähr leistung ihres Lebensunterhalts der Schenkung bedürftig gewesen wären« Entgegen der Ansicht der Revision kann sich die sittliche Pflicht aber auch aus dem Verhältnis des Schenkers zu einem Dritten ergeben (RG V/arnRspr 1911 Nr» 162); dabei sind allerdings die Wünsche und Vorstellungen der übrigen Geschwister unerheblich, wohl aber kann das Verhältnis der drei bedachten Geschwister gegenüber der Erblasserin bedeutsam sein» a) In dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht festge-stellt, der Wunsch der verstorbenen Mutter (an anderer Stelle auch des verstorbenen Vaters) sei dahin gegangen, daß die Nutznießung (Bl» 11 BU: Nutzung) am Nachlaß den unverheirateten Geschwistern auf Lebenszeit überlassen bleiben (nach anderweitiger Formulierung, daß dieses Vermögen letztlich den ledigen Geschwistern zufallen oder zugute kommen) solle« Der Tatrichter stützt sich dabei auf die Zeugenaussagen der Geschwister über Erklärungen der Mutter, über Verabredungen unter den Geschwistern und über frühere Erklärungen des Klägers selbst. 12 BU ist die Aussage der Zeugin G^H^^ über verschiedene Besprechungen unter den Geschwistern wieder-gegebon ("daß das Vermögen der Eltern den ledigen Geschwistern zugute kommen solle”) und mit einer Ergänzung des Tatrichters versehen, die dahin geht, daß "das elterliche Vermögen letztlich den unverheirateten Geschwistern, d.s. die beiden Beklagten, zugute kommen sollte", weil sie sich für die Familie eingesetzt hätten. Diese Rüge ist begründet» Das Berufungsgericht hat in der Tat keine Begründung dafür gegeben, daß die Mutter mit ihren wiedergegebenen mündlichen Äußerungen etwas anderes gemeint haben könnte, als v/as sie im Testament förmlich nieder-gelegt hat, das Vermögen solle nämlich den im Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch ledigen und noch nicht ausgestatteten Geschwistern zufallen (vgl» im besonderen die Aussage der Zeugin Grctel K^fc, Bl. 40 GA)» Nicht beachtet ist in diesem Zusammenhang weiter die unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers, daß die Beklagte zu 1 wiederholt erklärt habe, die im Testament nicht bedachten Geschv/ister hätten deshalb keine Ansprüche an den Nachlaß gestellt, weil sic schon genügend ausgestattet worden seien (Schriftsatz vom 20. Es müßte etwa festgestellt werden können, daß der Kläger für die ledigen Geschwister allgemein zu sorgen übernommen hätte oder daß die Mutter von einer bestimmten Art von Versorgung der beiden Beklagten im Palle der Auflösung eines gemeinsamen Haushalts ausgegangen ware, Der Tatrichter hat die Zeugenaussagen unter diesen Gesichtspunkten nicht gewürdigt, insbesondere fehlt es an Feststellungen darüber, ob den beiden Beklagten etv/a ein dingliches Recht, wie es der Nießbrauch darsteilt, bestellt oder ob nur die Erträgnisse des Nachlasses zur Versorgung der beiden unverheirateten Schwestern zur Verfügung gestellt werden sollte. Sollte sonach ein Wunsch der Mutter nur über die Versorgung der beiden Beklagten festzustellen sein, so wäre der Kläger sittlich nicht ohne weiteres zur Bestellung eines Nießbrauchs verpflichtet gewesen, welches Recht die Beklagten nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft befähigt, ihn selbst aus dem elterlichen Anwesen zu setzen. b) Sollte sich aber eine sittliche Verpflichtung nicht auf den V/unsch der Erblasserin und ihr Vertrauen auf den Kläger gründen lassen, so wäre der Revision darin beizutre-ten, daß eine solche Pflicht nur dann Vorgelegen hätte, wenn die beiden Beklagten aus ihrem Erbteil allein ihren Unterhalt nicht bis zu ihrem Lebensende zu bestreiten imstande sind» Dazu hat der Tatrichter nur festgestellt, daß die Beklagten heute dringend auf die Einkünfte aus dem Vermögen (Nachlaß) zur Bestreitung ihrer Lebensbedürfnisse angewiesen seien* Mangels weiterer Begründung ist nicht ausgeschlossen, daß der Tatrichtor den wirklichen Wert des Anteils der Beklagten und die Höhe der Erträgnisse aus diesen Vermögenswerten nicht im einzelnen festgestellt hat* Es wäre aber zu prüfen gewesen, welche Einkünfte den Beklagten aus ihrem Erbanteil zugestanden haben (vgl* Schriftsatz des Klägers vom 20* März 1961, Bl* 53 G ob eine Verwertung ihrer Erbanteile möglich war und ob nach der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft unter den Geschwistern die Beklagten etwa einen zusätzlichen Erwerb aus Vermietung möblierter Zimmer gewinnen konnten« Demgegenüber hat das Berufungsgericht rechtlieh zutreffend die persönlichen Verhältnisse des Klägers gewürdigt und ist mangels eines besonderen Sachvortrags davon ausgegangen, daß dieser nicht auf die Einkünfte aus dem Nachlaß angewiesen i3t* Dies entspricht auch dem Vortrag des Klägers, er sei . zu ihrer Unterstützung nicht damit genügt hätte, daß er die aus dem Nachlaß erzielbaren Einkünfte an die Beklagten lebenslang abgetreten hätte, ohne ihnen Alleinbesitz und Nutzung kraft eigenem Rechts in Form des Nießbrauchs zu überlassen» 4« Sollte sich auf Grund der erneuten Verhandlung ergeben, daß eine sittliche Verpflichtung des Klägers im Hinblick auf die Erwartungen der Erblasserin oder der Bedürftigkeit der Beklagten nicht, oder jedenfalls nicht zur Bestellung eines Nießbrauchs bestanden hat, so wäre zu prüfen, ob sich eine der bei-don Beklagten oder beide einer schweren Verfehlung gegenüber dem Kläger oder seiner Ehefrau schuldig gemacht haben» Dabei wäre auch das von den Beklagten vorgebrachte vorausgegangene Vorhalten des Klagers und dasjenige seiner Ehefrau in Betracht zu ziehen. Da darüber Feststellungen des Tatrichters fehlen, ist jedenfalls hinsichtlich der Beklagten zü.1 die Sache auch aus diesem Grund nicht zur Endentscheidung reif und daher an das Berufungsgericht zurückzuvorweisen. Sollte die Beklagte zu 1 allein auf ihr Nießbrauchsrecht zu verzichten haben, so berührte dies sonach nicht das Recht der Beklagten zu 2.Die gegebenen Rechtsverhältnisse beeinflussen daher wedea die Aktivlegitimation des Klägers gegenüber den beiden Beklagte noch die Möglichkeit des Klägers, die Klagforderung nur gegenüber einer von ihnen durchzuset2en.
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung: nein
2207 077
BGB §§ 530, 534, 432
"k
Entspricht eine Schenkung nicht in vollem Umfang einer sittlichen Pflicht und ist der geschenkte Gegenstand unteilbar (hier Nießbrauch an Grundstücken), so kann bei Widerruf wegen groben Undanks der Rückgev/ähran-opruch auf Herausgabe des ganzen Geschenks Zug um Zug gegen eine der sittlichen Pflicht entsprechenden Leistung begründet seine
Haben mehrere zusammen den unteilbaren Gegenstand geschenkt und ist nur gegenüber einem Schenker eine schwere Verfehlung begangen, so kann dieser allein widerrufen und Herausgabe dos ganzen Geschenks an alle Schenker verlangen.
ß
BGH, Urt, Vo 13« Pobruar 1963 - V ZR 82/62 - OLG Neustadt/Weinstraß*
LG Prankenthal
V.ZR.82/62
Verkündet am 13» Februar 1963 Symalla, Justizhauptsokrotär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
0
des Architekten Hans B R^fcstraße 07
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers ,
- Prozoßbevollnäehtigter: Rechtsanwalt Br,
gegen
1o Katharina B 2, Friederike B beide in F
Istraße
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisions beklagten,
- Prozeßbcvollmächtigtcr: Rechtsanwalt Freiherr von
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* Februar 1963 unter Mitwirkung der Bundcsrichtcr Schuster, Dr. Rothe, Br» Freitag, Br. Mat tern und Offterdinger für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Obcrlandesgerichts in Neustadt (Weinstraße) vom 26. Februar 1962 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-: Scheidung an das Berufungsgericht zurückverwieson, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
2
VV
' v Tatbestand;
Die Parteien sind neben ihrem kriegsvermißten Bruder Karl (Antrag auf Todeserklärung ist gestellt) Testamentserben ihrer im Jahre 1946 verstorbenen Mutter« Die übrigen fünf Geschwister machten keine orbrechtlichen Ansprüche geltend, nach der Behauptung des Klägers deshalb, weil sie schon zuvor (mit Ausnahme des Bruders Paul nämlich anläßlich ihrer Heirat) eine Aussteuer oder Ausstattung erhalten haben, nach dem Vortrag der Beklagten, weil die Mutter den Nachlaß letztlich den unverheirateten Geschwistern habe zu-kommen lassen wollen«
Die Parteien lebten bis 1958 gemeinsam im elterlichen Anwesen; die Beklagte zu 2 führte, wie seit jo, den Haushalt, die Beklagte zu 1 bearbeitete, wie früher im väterlichen Geschäft und später im Architekturbüro des Bruders Karl, die Buchhaltung dos Klägers« Im September 1958 heiratete der Kläger» In November 1958 entließ er die Beklagte zu 1; nach seiner Behauptung hatte er damals Unkorrektheiten in der Buchführung aufgedeckt«
Um die Versorgung der nunmehr alleingestellten Beklagten sichcrzustollen, fand sich der Kläger auf Veranlassung des ältesten Bruders Julius bereit, den Beklagten die gesamte Nutzung an den beiden Nachlaßgrundstücken zu überlassen» Julius bereitete den Vertrag bei dem Notar vor, kraft
dessen die Erbengemeinschaft am 8» September 1959
"das lebenslängliche, unentgeltliche und kautionsfreie Nießbrauchsrecht für die beiden Geschwister (und Miterben) Friederike und Katharina B^fc gemeinsam als Gosamtgläubiger im Sinn des § 428 BGB bzw« für den längstlcbenden allein"
bestellte« Bald verschlechterte sich das Verhältnis zwischen den Parteien noch mehr. Der Kläger beschuldigte die Beklagte
f:
zu 1 einer feindseligen Haltung gegenüber ihm und seiner Familie (Beschimpfungen, Drohungen, Abhaltung der Kundschaft)« Nachdem der Kläger Mietzinssahlungen eingestellt hatte, klagten beide Beklagten im November 1959 auf Zahlung, im Januar I960 auf Räumung der von ihm im elterlichen Anwesen benutzten Wohn- und Büroräumc,
Der Kläger erblickt in der Bestellung des Nießbrauchs eine Schenkung seinerseits an die beiden Beklagten und widerrief diese Schenkung im März I960 wegen schweren Verfehlungen der Beklagten, Im Laufe dos Rechtsstreits (Schriftsatz vom 20« März 1961, Bl, 49 GA) focht er die Bestellung des Nießbrauchs wegen Irrtums (Irrtum über den Erklärungsinhalt)iund Täuschung durch die Beklagten und durch den Bruder Julius an. Er hat die Verurteilung der Beklagten dahin beantragt, die Löschung des zu ihren Gunsten eingetragenen Nießbrauchsrechts zu bewilligen.
Die Beklagten haben, beantragt, die Klage abzuweison«, Sie halten den Klüger auf Grund der Vereinbarungen zwischen der Erblasserin und allen Geschwistern zur Bestellung des Nießbrauchs 3chon rechtlich, in Verbindung mit den lebenslangen aufopferungsvollen Diensten der beiden Beklagten an der Famili* mindestens aber sittlich für verpflichtet, so daß ungeachtet der (in Abrede gestellten) Verfehlungen der Widerruf einer unentgeltlichen Zuwendung ausgeschlossen sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen,
Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg,
Mit der Revision verfolgt er den Klagantrag weiter; die Beklagten beantragen dagegen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht erachtet die Einräumung des Nießbrauchs als Schenkung dos Klägers an die Beklagten, meint jedoch, der Kläger habe dadurch einer sittlichen Pflicht entsprochen, weshalb ein V/iderruf ausgeschlossen sei (§ 534 BGB) Der Kläger sei bei der Schenkung nicht einem beachtlichen (Hechts-) Irrtum im Sinn des § 119 Abs* 1 BGB erlegen oder etwa von den Beklagten oder einem Dritten (Julius Bi^^) getäuscht worden»
I»
Gegen die rechtliche Würdigung der Nießbrauchsbestollung als einer unentgeltlichen Zuwendung und die dazu getroffenen Pestotollungen des Tatrichtcrs bestehen keine Bedenken»
II.
1» Zur Irrtumsanfechtung führt das Berufungsgericht im einzelnen aus: Es könne dahingestellt bleiben, ob dem Kläger etwa schon bei der Bestellung des Nießbrauchs bekannt gewesen sei, daß der Nießbrauch die beiden Beklagten zu einer Häumungsklagc gegen ihn (als Miteigentümer) berechtigte. Jedenfalls sei er sich über das Wesen des Nießbrauchs nicht im Zweifel gewesen; er habe nämlich gewußt, daß die Beklagten kraft des Nießbrauchs berechtigt würden, die Nutzung aus den belasteten Grundstücken zu ziehen, wie sich aus den Zeugenaussagen ergebe. Eine etwaige Unkenntnis über mittelbare Rechtsfolgen der Hicßbrauchsbcstellung und über ihre Nebenwirkungen begründe kein Anfechtungsrecht.
Die Revision weist demgegenüber darauf hin, der Irrtum habe nach den Vortrag des Klägers (Schriftsatz von 30. März 1961
Bl. 43 GA; Berufungsbegründung, Bl». 84 GA) in der Vorstellung bestanden, bei dem notariellen Akt handle es sich nur um die Bestätigung, daß die Beklagten die der Erbengemeinschaft insgesamt zustehende Miete für sich einkassicren sollten; nicht dagegen habe der Kläger erkannt, daß die Kausgrundstücke mit der Einräumung des Nießbrauchs den Beklagten wirtschaftlich völlig überlassen würden. Diese Behauptung sei durch die Aussagen der Zeugen und des Klägers bestätigt, wie auch vom Kläger weiter mit dem Zeugnis der Ella (Schriftsatz vom 20. März 1961, Bl. 43 GA,
Berufungsbegründung, Bl» 84 GA.) unter Beweis gestellt worden. Dieser Irrtum des Klägers sei schließlich auch dadurch belegt, daß er noch Ende 1958, also nach seiner Beirat, das von ihm bewohnte Haus für mehr als 6 000 DM instand gesetzt habe (wie sich aus den Akten über den Räumungsrechtostreit,
C 33/60 - Amtsgericht Prankenthal, Bl. 13, 44, 45 ergebe), also Arbeiten bezahlt habe, die dem Vermieter oblägen. Hätte das Berufungsgericht diesen Vortrag und diese Aussagen berüc] sichtigt, so hätte es nicht feststellen können, der Kläger sei sich über das Wesen des Nießbrauchs nicht im Zweifel g0Y/c3en. Die Überlassung der gesamten Miete an einzelne Miterben sei üblich und unterscheide sich vom Nießbrauch, nämlich der völligen wirtschaftlichen Überlassung eines Grundstücks, nicht nur in Nebenwirkungen. Dieser Unterschied zeige sich augenscheinlich in dem Recht der Nießbraucher, dem (Mit-) Eigentümer zu kündigen.
Der Revision ist einzuräuraen, daß der Tatrichter seiner rechtlichen Würdigung nur die Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 19«» Eebruar 1962 (wiedergegeben im Tatbestand des Urteils S. 8: "Er habe bei der Bestellung des Nießbrauchsrechts nicht gewußt, daß die begünstigten Beklagten zu einer Räumungsklage gegen ihn berechtigt seien") zugr gelegt hat, während der in der Berufungsinstanz wiederholte
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unter Beweis gestellte Sachvortrag dahin ging, daß der Kläger zwar die gesamten Mieteinkünfte den Beklagten überlassen, ihnen aber nicht die Befugnis übertragen wollte, die Nutzung unmittelbar kraft eigenen - dinglichen - Rechts zu ziehen und den Alleinbesitz von den (Mit-) Eigentümern herauszuverlangen• Dies ist aber das Wesen des Nießbrauchs, der sich insofern wesentlich' von einer schuldrechtlichen Vereinbarung über die Nutzung ^ines Gegenstands unterscheidet (vgl. dazu RG Recht 1917 Nr. 1967; Nußbaum, Der Nießbrauch des BGB unter dom Gesichtspunkt der Rechtstatsachenforschung So 39 ff; Staudingcr/Ring, BGB 11. Aufl. Vorbem. Nr» 1 a am Ende vor § 1030). Umfaßte die Vorstellung des Klägers aber nicht jenes dingliche, sondern dieses schuldrechtliche Rechtsverhältnis, so läge ein beachtlicher Irrtum über den Inhalt der Erklärung im Sinn des § 119 Abs«, 1 BGB vor, weil infolge Irrtums über die rechtliche Bedeutung der Willenserklärung in Wirklichkeit ein Rechtsgeschäft erklärt ist, das eine von der gewollten Rechtswirkung wesentlich verschiedene erzeugt (RGZ 134? 197«, 198). Solchenfalls handelte es sich nicht nur darum, daß das Rechtsgeschäft außer der erstrebten Wirkung noch andere, nicht erkannte und nicht gewollte Nebenfolgen hervorgebracht hätte. Es kann auch nicht gesagt werden, daß der behauptete Irrtum für einen Architekten aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen sei, wie die Beklagten in erster Instanz Vorbringen ließen.
Hätte ein Irrtum der genannten Art Vorgelegen, so wäre aber recht zweifelhaft, ob die Anfechtung unverzüglich erfolgt wäre, nachdem der Kläger von soinem Irrtum, also von dem wahren Inhalt seiner Erklärung Kenntnis erlangt hatte (§ 121 Abo. 1 BGB). Die Räumungsklage ist dem Kläger am 30. Januar I960 zu-gcstollt worden; er war in dem Rechtsstreit ab Februar I960 anwaltlich vertreten. In der Beweisaufnahme vom M. Februar 1961 erklärte der Kläger auf Vorhalt, die Tauschungshandlung des Zeu-
gen Julius B^^ sehe er darin, daß er über die Rechtsfolgen der Bestellung eines Nießbrauchsrechts keinerlei Kenntnis gehabt habe« Das Protokoll ist Mitte Februar 1961 seinem Anwalt übersandt worden. Erst mit dem Schriftsatz vom 20o Mä] 1961 (Bl. 49 GA) hat er jedoch die Anfechtung erklärt» Nach normalem Geschehensablauf ist diese Erklärung verspätet, soweit der Kläger nicht noch besondere Umstände darlegen kann, .daß sein Irrtum nicht schon zufolge der Räumungsklage, spätestens aber in der Beweisaufnahme am 14» Februar 1961 behob« worden ist. Allenfalls wäre noch zu prüfen, ob in der Äußeria des Klägers in der Beweisaufnahme am 14* Februar 19(61 (Bl. 3' GA) eine Anfechtung wegen Täuschung zu erblicken und ob dies* Anfechtung gleichzeitig als Irrtumsanfechtung aufzufassen wäre (vgl. BGHZ 34, 32, 38). Wäre die Anfechtung wirksam und damit die Nießbrauchsbestellung nichtig, so wäre überdies zu prüfen, ob dieses nichtige Rechtsgeschäft nicht in eine schu rechtliche Verpflichtung zur Überlassung der Nutzung auf Leb zeit umzudeuten wäre (§. 141 BGB).
2. Die Anfechtung v/egen arglistiger Täuschung hat das Berufungsgericht auf Grund tatsächlicher Feststellungen und zutreffender rechtlicher Würdigung nicht für wirksam erachtet. Die Revision erhebt dagegen auch keine Rügen.
III.
1. Die Bestellung dos Nießbrauchs ist nach der Würdigun des Berufungsgerichts aus folgenden Erwägungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht erfolgts
Das Beweisergebnis zeige mit aller Deutlichkeit, daß sich der Kläger zur Einräumung eines Nießbrauchsrechts auf Drängen seiner verheirateten Geschwister bereit gefunden hat un seinen unverheirateten Schwestern - den beiden Beklagten
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ihren Lebensunterhalt hu sichern und um damit dom Wunsch seiner verstorbenen Mutter9 sowie dem Willen aller übrigen Geschwister nachzukommen, die Nutznießung am Nachlaß den unverheirateten Geschwistern auf Lebenszeit zu überlassen»
Der Tatrichter entnimmt aus den Aussagen der übrigen Geschwister (der Zeugen Julius Paul B^^, Anna
Gretel K^^, Else , daß der Nachlaß nach dem Wunsch
der Mutter letztlich den ledigen Geschwistern zufallen solle» Zwei Zeugen haben nach den Feststellungen des Tatrichters auch bestätigt, daß der Kläger selbst den Standpunkt vertreten hat9 den ledigen Geschwistern habe das ungeteilte Vermögen allein verbleiben sollen» Weiter stellt der Tatrichtcr dazu fest, dieser Wunsch der JSrblasserin werde zudem einem dringenden Bedürfnis insofern gerecht, als beide Beklagten ihr Leben lang für die Eltern und deren Geschäft ohne Lohn, ohne Krankenversicherung und ohne andere Sicherstellung ihres Lebensabends gearbeitet hätten und heute dringend auf die Einkünfte aus dem Vermögen zur Bestreitung ihrer Lebensbedürfnisse angewiesen seien, während der Kläger als Architekt den Lebensunterhalt für sich und für seine Familie verdienen könne»
2. Die Revision greift diese Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung an«.
Nach Ansicht der Revision kömmt es bei der Frage, ob die Schenkung in Erfüllung einer sittlichen Pflicht erfolgt ist, nicht auf die angeblichen Wünsche der Mutter, der drei streitenden oder gar der übrigen Geschwister an$ Zuwendungen an Verv/andtc, die nicht unterhaltsberechtigt seien, entsprächen nur dann einer sittlichen Pflicht, wenn solche Verwandte notleidend seien; entscheidend sei allein die Bedürftigkeit solcher Verwandter. In dieser Hinsicht habe das Berufungsgericht nur ganz summarisch festgestellt, die Beklagten seien heute dringend auf die Einkünfte aus dem Vermögen zur Bestrei-
tung ihrer Lebensbedürfnisse angewiesene Diese Feststellunge entbehrten aber jeder näheren Begründung,
3, Die Angriffe der Revision sind im Ergebnis begründet*
Das Recht auf Widerruf eines Geschenks wegen groben Undanks des Beschenkten hat seinen Grund darin, daß das Geschenk den Beschenkten zu besonderem Dank verpflichtet (Prot* II 37), die Schenkung ein "besonderes Pietätoverhält-nisM schafft (Prot* aaO; RG Gruchot 67, 562), dessen Verletzung den Widerruf der Schenkung rechtfertigt» Ist durch die Schenkung aber einer sittlichen Pflicht genügt worden, so löst das Geschenk solcherart rechtserhebliche Verbundenheit des Beschenkten mit dem Schenker aus» Aus diesem Grund wird in der Rechtsprechung eine sittliche Pflicht im Sinn des § 534 BGB nicht schon dann bejaht, wenn der Schenker nach den Geboten der. Sittlichkeit aus Nächstenliebe dem Beschenkten hilft» In solchen Fällen fühlt sich der Beschenkte vielmehr dem Schenker gegenüber eben in der gekennzeichneten Art und Weise zu Dank verpflichtet, so daß grober Undank (schwer Verfehlungen gegen den Schenker) den Widerruf rechtfertigt» Nach der Rechtsprechung ist der Widerruf ungeachtet des weiteren Verhaltens des Beschenkten gemäß § 534 BGB dann ausgeschlossen, wenn dem Schenker eine besondere Pflicht für dies Zuwendung obgclegen hat, eine Pflicht, die aus den konkreten Umstünden dc3 Palles erwachsen ist und in den Geboten der Sittlichkeit wurzelt, wobei das Vermögen und die Lebensstellung der Beteiligten sowie ihre persönlichen Beziehungen untereinander zu berücksichtigen sind (RGZ 70, 15? 19 und * 383? 385; RG WarnRspr 1913 Nr» 409)»
Richtig ist, daß dem Kläger den Beklagten gegenüber als seinen Geschwistern jedenfalls dann eine sittliche Pflicht zur Unterstützung obgclegen hätte, wenn diese mangels Gewähr
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leistung ihres Lebensunterhalts der Schenkung bedürftig gewesen wären« Entgegen der Ansicht der Revision kann sich die sittliche Pflicht aber auch aus dem Verhältnis des Schenkers zu einem Dritten ergeben (RG V/arnRspr 1911 Nr» 162); dabei sind allerdings die Wünsche und Vorstellungen der übrigen Geschwister unerheblich, wohl aber kann das Verhältnis der drei bedachten Geschwister gegenüber der Erblasserin bedeutsam sein»
a) In dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht festge-stellt, der Wunsch der verstorbenen Mutter (an anderer Stelle auch des verstorbenen Vaters) sei dahin gegangen, daß die Nutznießung (Bl» 11 BU: Nutzung) am Nachlaß den unverheirateten Geschwistern auf Lebenszeit überlassen bleiben (nach anderweitiger Formulierung, daß dieses Vermögen letztlich den ledigen Geschwistern zufallen oder zugute kommen) solle« Der Tatrichter stützt sich dabei auf die Zeugenaussagen der Geschwister über Erklärungen der Mutter, über Verabredungen unter den Geschwistern und über frühere Erklärungen des Klägers selbst. Auf S. 12 BU ist die Aussage der Zeugin G^H^^ über verschiedene Besprechungen unter den Geschwistern wieder-gegebon ("daß das Vermögen der Eltern den ledigen Geschwistern zugute kommen solle”) und mit einer Ergänzung des Tatrichters versehen, die dahin geht, daß "das elterliche Vermögen letztlich den unverheirateten Geschwistern, d.s. die beiden Beklagten, zugute kommen sollte", weil sie sich für die Familie eingesetzt hätten. Offensichtlich will der Tatrichter unter den in dieser Weise begünstigten Geschwister.-nicht die im Zeitpunkt des Erbfalls ledigen Geschwister verstanden wissen, sondern nur die jeweils auch in einem, späteren Zeitpunkt ledigen Geschwister, im augenblicklichen Zeitpunkt also die beiden Beklagten.
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Zu diesen Feststellungen rügt die Revision (unter II S«. 9/13 und in anderem Zusammenhang S. 3 der Revioionsbe-gründung im besonderen), daß das Berufungsgericht nicht die gesamten Aussagen und den gesamten Sachvortrag der Kläger berücksichtigt habe« Die Mutter habe in Wirklichkeit die im Zeitpunkt dos Erbfalls Ledigen gemeint, weil diese im Gegensatz zu den übrigen Geschwistern in diesem Zeitpunkt noch nicht ausgeatattet und versorgt seien»
Diese Rüge ist begründet» Das Berufungsgericht hat in der Tat keine Begründung dafür gegeben, daß die Mutter mit ihren wiedergegebenen mündlichen Äußerungen etwas anderes gemeint haben könnte, als v/as sie im Testament förmlich nieder-gelegt hat, das Vermögen solle nämlich den im Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch ledigen und noch nicht ausgestatteten Geschwistern zufallen (vgl» im besonderen die Aussage der Zeugin Grctel K^fc, Bl. 40 GA)» Nicht beachtet ist in diesem Zusammenhang weiter die unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers, daß die Beklagte zu 1 wiederholt erklärt habe, die im Testament nicht bedachten Geschv/ister hätten deshalb keine Ansprüche an den Nachlaß gestellt, weil sic schon genügend ausgestattet worden seien (Schriftsatz vom 20. März 1961 Seite 2, GA Bl. 44)* In rechtlicher Hinsicht kann der Revision allerdings darin nicht gefolgt werden, einen eindeutig geäußerten V/unsch der Mutter könne neben der klaren letztwilligcn Verfügung überhaupt keine Bedeutung für die Frage einer sittlichen Pflicht zukommen. Es wäre denkbar, die Erblasserin hätte im Vertrauen darauf testiert, daß der Kläger (oder der ältere Bruder Karl) als Miterbe gewisse Fürsorgepflichten gegenüber den beiden unverheirateten Schv/cstern im Hinblick auf ihre jahrzehntelangen Dienste an der gesamten Familie übernehmen werde. Ein solches Vertrauen der verstorbenen Hutter hätte der Kläger bei Vermeidung der Verletzung einer sittlichen Pflicht nicht enttäuschen dürfen. Voraussetzung wäre aber gewesen, daß die Mutter ihr Vertrauen in den
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Kläger in eindeutiger, auch ihm klar erkennbarer Weise geäußert hätte. Es müßte etwa festgestellt werden können, daß der Kläger für die ledigen Geschwister allgemein zu sorgen übernommen hätte oder daß die Mutter von einer bestimmten Art von Versorgung der beiden Beklagten im Palle der Auflösung eines gemeinsamen Haushalts ausgegangen ware, Der Tatrichter hat die Zeugenaussagen unter diesen Gesichtspunkten nicht gewürdigt, insbesondere fehlt es an Feststellungen darüber, ob den beiden Beklagten etv/a ein dingliches Recht, wie es der Nießbrauch darsteilt, bestellt oder ob nur die Erträgnisse des Nachlasses zur Versorgung der beiden unverheirateten Schwestern zur Verfügung gestellt werden sollte.
Sollte sonach ein Wunsch der Mutter nur über die Versorgung der beiden Beklagten festzustellen sein, so wäre der Kläger sittlich nicht ohne weiteres zur Bestellung eines Nießbrauchs verpflichtet gewesen, welches Recht die Beklagten nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft befähigt, ihn selbst aus dem elterlichen Anwesen zu setzen. Der Kläger hätte den Beklagten vielmehr auf Lebenszeit die Einkünfte aus dem Anwesen zu überlassen gehabt. In diesem Fall könnte er als Schenker das zurückfordern, was er über die sittliche Verpflichtung genannten Inhalts hinaus geleistet hat (BGB RGRK 11. Aufl, § 534 Anm, 2), also Löschung dos Nießbrauchs Zug um Zug gegen Abtretung aller Mictzinseinkünfte aus den hinterlassencn Grundstücken auf Lebenszeit der Beklagten, mindestens aber eine treuhänderische Bindung im Innonverhältnis dahin, ihm den am Nachlaß innegehab-ten Besitz zu belassen. Im ersten Fall wäre zu berücksichtigen, daß die Versorgung der Beklagten nur dann sichergestellt wäre, wenn die Auseinandersetzung bis zu dem Tode der Beklagten ausgeschlossen würde. Das Berufungsgericht wird bei der Prüfung, inwieweit dem Kläger eine sittliche Verpflichtung oblag, seinen gesamten Sachvortrag und das Beweisergebnis unter den dargclogten rechtlichen Gesichtspunkten erneut zu prüfen und
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gegebenenfalls auf entsprechende Sachantrage hinzuwirken -hhben (§ 159 ZPO).
b) Sollte sich aber eine sittliche Verpflichtung nicht auf den V/unsch der Erblasserin und ihr Vertrauen auf den Kläger gründen lassen, so wäre der Revision darin beizutre-ten, daß eine solche Pflicht nur dann Vorgelegen hätte, wenn die beiden Beklagten aus ihrem Erbteil allein ihren Unterhalt nicht bis zu ihrem Lebensende zu bestreiten imstande sind» Dazu hat der Tatrichter nur festgestellt, daß die Beklagten heute dringend auf die Einkünfte aus dem Vermögen (Nachlaß) zur Bestreitung ihrer Lebensbedürfnisse angewiesen seien* Mangels weiterer Begründung ist nicht ausgeschlossen, daß der Tatrichtor den wirklichen Wert des Anteils der Beklagten und die Höhe der Erträgnisse aus diesen Vermögenswerten nicht im einzelnen festgestellt hat* Es wäre aber zu prüfen gewesen, welche Einkünfte den Beklagten aus ihrem Erbanteil zugestanden haben (vgl* Schriftsatz des Klägers vom 20* März 1961, Bl* 53 G ob eine Verwertung ihrer Erbanteile möglich war und ob nach der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft unter den Geschwistern die Beklagten etwa einen zusätzlichen Erwerb aus Vermietung möblierter Zimmer gewinnen konnten«
Demgegenüber hat das Berufungsgericht rechtlieh zutreffend die persönlichen Verhältnisse des Klägers gewürdigt und ist mangels eines besonderen Sachvortrags davon ausgegangen, daß dieser nicht auf die Einkünfte aus dem Nachlaß angewiesen i3t* Dies entspricht auch dem Vortrag des Klägers, er sei . durchaus damit einverstanden gewesen, daß den Beklagten die gesamten Einkünfte lebenslang überlassen bleiben sollten*
Sollte sich herausstellen, daß die Beklagten mit ihrem lirbanteil ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten konnten, so wäre weiter zu prüfen, ob der Kläger seiner sittlichen Pflicht
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zu ihrer Unterstützung nicht damit genügt hätte, daß er die aus dem Nachlaß erzielbaren Einkünfte an die Beklagten lebenslang abgetreten hätte, ohne ihnen Alleinbesitz und Nutzung kraft eigenem Rechts in Form des Nießbrauchs zu überlassen»
Träfe dies zu, so könnte er gleichfalls im Fall des groben Undanks der Beklagten Löschung des Nießbrauchs Zug um Zug gegen Abtretung der genannten Ansprüche unter Ausschluß der Auseinandersetzung verlangen»
4« Sollte sich auf Grund der erneuten Verhandlung ergeben, daß eine sittliche Verpflichtung des Klägers im Hinblick auf die Erwartungen der Erblasserin oder der Bedürftigkeit der Beklagten nicht, oder jedenfalls nicht zur Bestellung eines Nießbrauchs bestanden hat, so wäre zu prüfen, ob sich eine der bei-don Beklagten oder beide einer schweren Verfehlung gegenüber dem Kläger oder seiner Ehefrau schuldig gemacht haben» Dabei wäre auch das von den Beklagten vorgebrachte vorausgegangene Vorhalten des Klagers und dasjenige seiner Ehefrau in Betracht zu ziehen. Nach dem Sachvortrag des Klägers können schwere Verfehlungen mindestens der Beklagten zu 1 nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Da darüber Feststellungen des Tatrichters fehlen, ist jedenfalls hinsichtlich der Beklagten zü.1 die Sache auch aus diesem Grund nicht zur Endentscheidung reif und daher an das Berufungsgericht zurückzuvorweisen.
5« Haben mehrere zusammen eine unentgeltliche Zuwendung gemacht, so können bei Undank gegenüber allen Schenkern diese i.usanncn das Geschenk widerrufen, während bei Undank gegenüber einen Schenker dieser selbständig seinen Anteil widerrufen kann; in letzteren Fall hat der Schenker eine Forderung auf Herausgabe der den Beschenkten auf seine Kosten erwachsenen Bereicherung (RG DR 1944, 118; BGB RGRK 11. Aufl. § 530 Anm. 10). Ist aber der geschenkte Gegenstand unteilbar, so hat der wirksame Widerruf eines Schenkers den Anspruch auf Herausgabe des gesam-
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ten Geschenks zur Folge-, wobei der Verletzte Rückgabe an alle Schenker verlangen kann (BGB RGRK aaO). Aus § 432 Abs., 2 BGB kann -^icht entnommen werden, der Undank gegenüber einem Schenker berechtige diesen auch bei einem unteilbaren Geschenk nur zu dem Widerruf seines Anteils» Folgte man nämlich dieser Ansicht, so wäre bei unteilbaren Geschenken ein Widerruf lediglich bei Undank gegenüber allen Schenkern möglich» 3)ies würde § 530 BGB nicht gerecht werden» Aus § 432 Abs» 2 BGB ergibt sich vielmehr, daß der Widerruf solchenfalls nur dem verletzten Schenker zusteht» Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine unteilbare Leistung,weil die Grundstücke zu dem Gesamthandseigentun gehören, an denen der Nießbrauch nur gemeinschaftlich bestellt und rcchtsgcschäftlich auch nur gegenüber der Gesamthand insgesamt, nicht aber an den einzelnen Anteilen aufgehoben werden kann»
Der Klaganspruch ist aber auch nicht ausgeschlossen, wenn sich nur das Verhalten der Beklagten zu 1 als grober Undank erweisen sollte. Die beiden Beklagten haben ausweislich des Tatbestands das Nießbrauchsrocht als Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB erworben (vgl. dazu BayObLGS 1955, 155, 158, BGB RGRK 11. Aufl. § 1030 Nr. 3)«, so daß jeder Berechtigte den Nießbrauc selbständig seinem ganzen Umfang nach aus.üben kann. Sollte die Beklagte zu 1 allein auf ihr Nießbrauchsrecht zu verzichten haben, so berührte dies sonach nicht das Recht der Beklagten zu 2. Die gegebenen Rechtsverhältnisse beeinflussen daher wedea die Aktivlegitimation des Klägers gegenüber den beiden Beklagte noch die Möglichkeit des Klägers, die Klagforderung nur gegenüber einer von ihnen durchzuset2en.
IV.
Das angefochtcne Urteil war sonach auf die Revision hin aufzuheben und die Sache, da nach dem festgestcllten Sachver-hältnis nicht zur Endentscheidung reif, an das Berufungsgericlr
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zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuver-wcisen. Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen*
Schuster Rothe Er. Freitag
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Offterdinger