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BGH · V ZR 82/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 82/57

Sind die an einer Grenzmauer angebauten Häuser durch Kriegseinwirkung zerstört worden und besteht auch die Mauer selbst nur mehr in geringerer als der ursprünglichen Höhe, so ist im Gebiet des früheren Rheinischen Rechts der angrenzende Grundstückseigentümer zu dem Wiederaufbau und zur Verwendung der Kauejr berechtigt, auch wenn der Machbar beim Wiederaufbau seinjes Hauses die Mauer nicht benutzt hat. einander getrennt, die je zur Hälfte auf dem Grundstück des Klägers und und im Zuge der abgetragen wurde.- auf dem Grundstück des Beklagten steht Enttrümmerung bis auf eine Höhe von 7o cm Im Jahre IS 51 baute der Kläger auf seinem Grundstück ein Wohnhaus ohre die Grenzmauer zu verwenden. In der zwei Beklagte auf sei ließ er die Gren|z; den Teil, der a Kläger, der Arch|i Schreiben vom 14 tigung des Mauera männischen Ansici und Deckcnauflagp halten werde, das Bauaufsichtsh Beklagten um Gen in der gewählten Beklagte durch d anfertigen, das heit der Grenzmatu Anbau an die Mau; Der itekt ist, forderte den Beklagten durch Hovember 1955 mit dem Hinweis zur Besei-ufbaues auf, daß die Mauer nach seiner fach-t einer weiteren Belastung durch Mauerwerks-r der Dachbinder nicht ohne Schaden stand-ch Schreiben vom seihen Tage hat der Kläger mt der Stadt das besuch des shmigung des Bauens auf seinem Grundstück Form abzulehnen. Am 13- Dezember 1955 ließ der m Ingenieur in ein .Gutachten iie Feststellung trifft, daß die Standsicherer durch den vom Beklagten beabsichtigten r nicht gefährdet sei» Durlch Schreiben vom 31« Januar 1956 keilte der Kläger dem Beklagten mit, er habe das Gutachten des Ingenieurs zur Kenntnis genommen, sehe aber den Nachweis der herheit für die Kauer nicht als erbracht an, weil Der Kläger hat durch Überreichung eines Gutachtens seiner Firma behauptet, daß die angrenzende Mauer früher Brandmauer zwischen zwei Gebäuden der Parteien war. Diente sie auch nicht mehr dem früheren Zwecke des beiderseitigen Hausabschlusses, so schied sie doch wie ein Zaun die beiden Grundstücke und diente damit deren Benutzung. Der Beklagte hat sich daher, um seine Berechtigung, die Mauer zu erhöhen, darzutun, u.a. auf Art. 23 § 1 des Preußischen Ausführungsgesetzes zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch (PrAG BGB) berufen und' bekämpft mit der Revision die Auslegung, die das Berufungsgericht dieser Gesetzesvorschrift gibt. § 921 Randnote 44 An. Io b tX ).Nach Art. 124 EGBGB bleiben unberührt von der durch das Bürgerliche Gesetzbuch getroffenen Regelung die landesgesetslichon Vorschriften, welche das Eigentum an Grundstücken zugunsten der Nachbarn noch anderen als den ii Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen unterwerfen. Bei dem Recht auf lÄauererhöhung handelt es sich um eine andere Beschränkung als die in § 922 BGB ausgesprochene, daß jeder Nachbar die gemeinschaftliche Einrichtung ihrem Zwecke entsprechend benutzen darf.Daß beim Aufbau die bereits bestehende Mauer als Unterlage benutzt * wird, um den Aufbau zu tragen, läßt sich nicht gegen die Gültigkeit des Art. 23 PrAG BGB ins Feld führen. Das Berufungsgericht vertritt die Meinung, der Beklagte hätte nach Art. 23 § 1 PrAG BGB nur dann das Hecht gehabt, die Mauer zu erhöhen, wenn er vorher dem Kläger gegenüber den Nachweis £er Standfestigkeit der ISiuer geführt hätte. Wie der Berufungsrichter zutreffend ausführt, hatte sich der Beklagte allerdings darauf berufen, daß er vor dem Beginn der Bauarbeiten ein statisches Gutachten des Ingenieurs F4HBP dem Kläger übersandt habe. Der Beklagte hatte zu dem Beweis für diese Behauptung aber auf den Schriftwechsel der Parteien verwiesen, Dio-ser ergab jedoch, daß der Kläger den Beklagten schon am 14. Der weitere Beweisantritt des Beklagten; den die Revision gleichfalls als vom Berufungsgericht zu Unrecht übergangen rügt; durch Antrag auf Erholung einer Auskunft des Bauaufsichtsamtes und durch Benennung des Oberbaurats Bu^^ als Zeugen bezog sich apf die Erbringung des Nachweises der Standfestigkeit nicht vor dem Baubeginn, sondern vor der Klagcerhebung» Nach dem vorliegenden Sachverhalt ist jedoch die Annahme solchen Miteigentums gerade sehr naheliegend; denn es steht fest, daß an die auf der Grenze stehende Mauer beiderseits die Häuser angebaut waren» Über die Besitzverhältnisse an der Mauer spricht sich das Berufungsgericht nicht näher aus» Es geht aber offenbar von der Vorstellung aus, daß der Kläger an dem ihm gehörenden Teil der Mauer Besitz gehabt habe, der durch den Aufbau gestört worden sei. Bestand jedoch in Wahrheit Miteigentum an der Mauer, so muß, vorbehaltlich anderer Reststellung des Tatrichters aus besonderen Gründen,■angenommen werden, daß die Parteien Mitbesitzer der Mauer waren, zu demal da vom Standpunkt eines Nichtjuristen aus die Annahme des Miteigentums näherliegt» Dann bestand aber nach § 866 BGB für den Kläger kein Besitzschutz, Allerdings ist, im Gegensatz zu der Auffassung der Revision, Art. 23 PrAG BGB zu entnehmen, daß der Nachbar gegen den Höherbauenden, bis ihm der Nachweis der Standfestigkeit geführt wird, ein Verbietungsrecht hat und daß demgemäß vor Führung des Nachweises der Bau nicht begonnen werden darf.Auch wenn kein Besitzschutz besteht, hat der Nachbar demnach die Möglichkeit, den Aufbau durch eine Unterlassungsklage zu unterbinden. den Beklagten von der Einhaltung der Voraussetzungen des Art. 23 § 1 PrAG BGB befreit. Die Revision macht weiter geltend, der Beklagte habe sich auch darauf berufen, daß durch Aber unabhängig von der Frage, ob auch ohne die Ermächtigung des Art* 23 § 1 PrAG BGB der Beklagte ein Recht hatte, die gemeinschaftliche Mauer wiederaufzubauen, muß dem Zweck der genannten Vorschrift, den Nachbarn zu schützen und Schäden und Streitigkeiten tunlichst zu vermeiden, entnommen werden, daß auch im Fall des Wiederaufbaues der vom Gesetz geforderte Nachweis wie bei einer sonstigen Erhöhung zu erbringen war* Die Gefahr unzulänglicher Erhöhung besteht in beiden Fällen gleich. Ein Vorgehen des Klägers, das dem Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz gäbe, ist aus dem Parteivorbringen aber nicht ersichtlich und ebensowenig vom Berufungsrichter festgestellt. Im Tatbestand des Berufungsurteils, der das unstreitige Parteivorbringen wiedergibt^ ist vielmehr ausgeführt, die Mauer sei im Zuge der Enttrümmerung bis auf 7o cm abgetragen worden. Der Beklagte hat die Möglichkeit, daß das Enttrümmerungsamt auf Veranlassung des Klägers offiziell die Anweisung zu dem Abbruch gegeben habe, eingeräumt .

Zitierte Normen: § 921 BGB § 124 EGBGB § 922 BGB § 124 EGBGB § 858 BGB § 286 ZPO
GrundstückBGBNachweismauernBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachsch Lagewerk;	Ja
 Amtliche Sammlung 2 Ja
 PrAGBGB Art. 23 § 1; 2GBGB Art. 124 Art. 23 § 1 PrAGBGB ist rechtsgültig.
PrAGBGB Art. 23 § 1? BGB §§ 921» 922
Sind die an einer Grenzmauer angebauten Häuser durch Kriegseinwirkung zerstört worden und besteht auch die Mauer selbst nur mehr in geringerer als der ursprünglichen Höhe, so ist im Gebiet des früheren Rheinischen Rechts der angrenzende Grundstückseigentümer zu dem Wiederaufbau und zur Verwendung der Kauejr berechtigt, auch wenn der Machbar beim Wiederaufbau seinjes Hauses die Mauer nicht benutzt hat. Der die Mauer wiederautfbauende Grundstückseigentümer hat aber vorher den StandfesttigkeitsnachY/eis zu führen.
PrAGBGB Jürt. 23 § 1j BGB § 866
Hur wegeil des unterbliebenen vorherigen Standfestigkeitsnachweises känn ein Angrenzer die Beseitigung der Erhöhung einer standfesten gemeinschaftlichen Scheidemauer nicht verlangen.
Besitzstcpung liegt bei Mitbesitz an der Mauer nicht vor.
BGH, Urt, v. 14. Januar 1959 - V ZR 82/57 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
7 ZK 82/57
* Verkündet
-■an 14. Januar 1959
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Birth, Justizangcstellt^r als Urkundsbeamter .der iteschäftsstelle
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Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Franz R str&ße
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 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers»
-Frozeßbevollmäelltiger: Rechtsanwalt
 gegen
den Architekten tetrs
 ferner Sch1 ße »,
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagtenä
-Prozeßbevollmäcljtigter: Reohtsanwalt Br.
hat der V. Zivils liehe Verhandlung Senatspräsidenter .gustin, Schuster,
 für Recht erkannt
 Auf die Revi 9. Zivilsenats de 27. Februar 1957 Verhandlung und I verwiesen, dem au Revision übertrag i
enat des Bundesgerichtshofs auf die münd*-vom 14. Januar 1959 unter Mitwirkung des Br.‘ Tasche und der Bundesrichter Br. Au-Br. Freitag und Br. Mattem
 sion des Beklagten wird das Urteil des s Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiton IntScheidung an das Berufungsgericht zurück-Jch die Entscheidung über die Kosten der en wird.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Dor Kläger I ist Eigentümer des Grundstücks
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 Kriege zerstört
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einander getrennt, die je zur Hälfte auf dem Grundstück
 des Klägers und und im Zuge der
 abgetragen wurde.-
; dem Beklagten ge-grenzende Grundstück T(HBHHPl3',':raße ® in ♦Die Grundstücke, deren Aufbauten im wurden, sind durch eine Grenzmauer von —
auf dem Grundstück des Beklagten steht Enttrümmerung bis auf eine Höhe von 7o cm
 Im Jahre IS 51 baute der Kläger auf seinem Grundstück ein Wohnhaus ohre die Grenzmauer zu verwenden. Sie war seitdem freistehende! Trennwand zwischen den Grundstücken der Parteien.
m
In der zwei Beklagte auf sei ließ er die Gren|z; den Teil, der a Kläger, der Arch|i Schreiben vom 14 tigung des Mauera männischen Ansici und Deckcnauflagp halten werde, das Bauaufsichtsh Beklagten um Gen in der gewählten Beklagte durch d anfertigen, das heit der Grenzmatu Anbau an die Mau;
ten Hälfte des Jahres 1955 begann auch der em Grundstück zu hauen. Zu diesem Zweck mauer um 3,5o m aufmauern, und zwar auch dem Grundstück des Klägers steht. Der itekt ist, forderte den Beklagten durch Hovember 1955 mit dem Hinweis zur Besei-ufbaues auf, daß die Mauer nach seiner fach-t einer weiteren Belastung durch Mauerwerks-r der Dachbinder nicht ohne Schaden stand-ch Schreiben vom seihen Tage hat der Kläger mt der Stadt	das	besuch des
 shmigung des Bauens auf seinem Grundstück Form abzulehnen. Am 13- Dezember 1955 ließ der m Ingenieur	in	ein	.Gutachten
 iie Feststellung trifft, daß die Standsicherer durch den vom Beklagten beabsichtigten r nicht gefährdet sei»
Durlch Schreiben vom 31« Januar 1956 keilte der Kläger
 dem Beklagten mit, er habe das Gutachten des Ingenieurs
 zur Kenntnis genommen, sehe aber den Nachweis der
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von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen en sei.
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 Der| Kläger legte im Rechtsstreit eine Begutachtung des enieurs	vom 12. März 1936 vor, in dem
 ren tatsächlichen Voraussetzungen als im Gutachten ausgegangen und die Standsicherheit der Grenzmauer verneint wird.
Diplom! von ande
 Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den Anbau zu entfernen, welchen er auf dem im Eigentum des Klägers stehenden 'feil der gemeinsamen Grenzmauer zwischen den Grundstücken der Parteien errichtet hatDer Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Be“ rufung d|es Beklagten blieb ohne Erfolg.
Mil der Revision hat der Beklagte beantragt, unter Aufhebung c es Berufungsurteils (und in Abänderung des landge-richtlichen Urteils) die Klage abzuweisen. Der Kläger bittet um 5urückweisung der Revision.
 
EntgcheidungsgrüiiQe;
1 . Der Kläger hat durch Überreichung eines Gutachtens seiner Firma behauptet, daß die angrenzende Mauer früher Brandmauer zwischen zwei Gebäuden der Parteien war. Der Beklagte hat dagegen keine Einwendung erhoben. Es ist also davon auszugehen, daß die Mauer beiderseits angebaut war.
Die angebauten Häuser sind jedoch durch Kriegseinwirkung zerstört worden. Die Mauer war stehengeblieben, wenn sie auch bis auf eine Höhe von 7o cm abgetragen worden war. Sie hatte damit jedoch den Charakter einer Grenzeinrichtung zu dem beiderseitigen Vorteil nicht verloren. Diente sie auch nicht mehr dem früheren Zwecke des beiderseitigen Hausabschlusses, so schied sie doch wie ein Zaun die beiden Grundstücke und diente damit deren Benutzung. Auf die Mauer waren somit die Vorschriften der §§ 921 und 922 BGB anwendbar. Der Umstand, daß der Kläger von der Möglichkeit, die Msuer wieder für seinen Hausbau zu benützen, keinen Gebrauch gemacht hat, ändert daran nichts.
9.
2. Die beiden Grundstücke befinden sich im Gebiet des früheren rheinischen Rechts. Der Beklagte hat sich daher, um seine Berechtigung, die Mauer zu erhöhen, darzutun, u.a. auf Art. 23 § 1 des Preußischen Ausführungsgesetzes zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch (PrAG BGB) berufen und' bekämpft mit der Revision die Auslegung, die das Berufungsgericht dieser Gesetzesvorschrift gibt. Nach dieser Vorschrift kann, wenn zwei Grundstücke durch eine Mauer geschieden werden, zu deren Benutzung die Eigentümer der Grundstücke gemeinschaftlich berechtigt sind, der Eigentümer des einen Grundstücks dem Eigentümer des anderen Grundstücks nicht verbieten, die Mauer ■ ihrer ganzen Dicke nach zu erhöhen, wenn ihm nachgewiesen wird, daß durch die Erhöhung die.Mauer nicht gefährdet wird. Die Ausführungen des Beklagten wären- gegenstandslos, wenn
 
die genannte Vorschrift, die auch in anderen Landesrechten wiedorkehrt (Art 68 Bay AG BGB, Art 8 Bad AG BGB i.d.
F. der Bek. v. 13. Oktober 1925 - GVB1. S. 283 -» Hess.
AG BGB Art 34, Brem AG BGB Art 24), nicht rechtsgültig wäre, wie das in der Tat von Haisner/Stern/Eodes, Nachbarrecht 3. Aufl. § 7 7 So 113 behauptet wird. Der Auffassung dieses Erläuterungswerkes ist jedoch in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung nicht beizutreten (RG2 162, 213 zu Art. 675 HhBGHj LG Düsseldorf NJW 1955,
1799? Palandt BGB 17. Aufl. § 922 Anm. 2 a und EGBGB Art,
124 Anm. 2; Staudinger BGB 11. Aufl. § 921 Randnote 44 Anm. Io b tX ). Nach Art. 124 EGBGB bleiben unberührt von der durch das Bürgerliche Gesetzbuch getroffenen Regelung die landesgesetslichon Vorschriften, welche das Eigentum an Grundstücken zugunsten der Nachbarn noch anderen als den ii Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen unterwerfen. Bei dem Recht auf lÄauererhöhung handelt es sich um eine andere Beschränkung als die in § 922 BGB ausgesprochene, daß jeder Nachbar die gemeinschaftliche Einrichtung ihrem Zwecke entsprechend benutzen darf. Daß beim Aufbau die bereits bestehende Mauer als Unterlage benutzt * wird, um den Aufbau zu tragen, läßt sich nicht gegen die Gültigkeit des Art. 23 PrAG BGB ins Feld führen. Beim Aufbau wird die Mauer nicht bloß benützt, sie wird umgestaltct, und eine Pflicht, diese Umgestaltung unter gewissen Voraussetzungen zu dulden, ist eine andersartige Einschränkung des Eigentums als die in § 922 3GB geregelte. Allerdings darf nach § 922 S. 3 BGB eine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung nicht geändert werden, solange einer der Nachbarn an ihrem Fortbestand Interesse hat. Dabei ist aber nur eine Änderung gemeint, die die Einrichtung zu ihrem bisherigen Zweck weniger tauglich macht. Begründete Bedenken gegen die Hechtsgültigkeit des Art. 23 ergeben sich auch . nicht, wenn entsprechend dem Urteil des Senats BGHZ 27, 197 hinsichtlich der Grenzmauer Miteigentum zu je 1/2 für die Parteien bestehen sollte. Die Erwägung, es handle sich dann
 
in Art. 23 nur um eino nähere Ausgestaltung dor reichsrechtlichen Normen über die Gemeinschaft, die mangels eines dem Art. 124 EGBGB entsprechenden Vorbehaltes für das Landesrecht rechtsungültig sei (Heisnor/Stern/Hodcs § 7 V S. 114), greift nicht durch, da unter Eigentum in Art. 124 wie auch sonst im allgemeinen (RGZ 146,363; BGH Beschluß vom 19, Februar 1952 - V BLw 78/51 - XU Nr. 7 zu Art. VI MRVO (Br Z) 84 *
RdL 1952,134), auch das Hiteigentum zu verstehen ist (OLG 2, 170). und diese Aüslogung bei dem Bestreben des Gesetzgebers, das nachbarliche Zusammenleben zu erleichtern, unabhängig von der juristischen Konstruktion, als richtig erscheint.
3<> Das Berufungsgericht erkannte auf Zurückweisung der Berufung, da der Aufbau der Hauer durch' den Beklagten verbotene Eigenmacht gewesen sei (§§ 858, 862 BGB).
Das Berufungsgericht vertritt die Meinung, der Beklagte hätte nach Art. 23 § 1 PrAG BGB nur dann das Hecht gehabt, die Mauer zu erhöhen, wenn er vorher dem Kläger gegenüber den Nachweis £er Standfestigkeit der ISiuer geführt hätte. Diesen Nachweis habender Beklagte aber, stellt der Berufungsrichter fest, vorher eben nicht erbracht. Die Rüge der Revision, diese Feststellung sei unter Verletzung des § 286 ZPO zustandegekoramen, ist unbegründet. Wie der Berufungsrichter zutreffend ausführt, hatte sich der Beklagte allerdings darauf berufen, daß er vor dem Beginn der Bauarbeiten ein statisches Gutachten des Ingenieurs F4HBP dem Kläger übersandt habe. Der Beklagte hatte zu dem Beweis für diese Behauptung aber auf den Schriftwechsel der Parteien verwiesen, Dio-ser ergab jedoch, daß der Kläger den Beklagten schon am 14. November 1955 zur Beseitigung der bereits vollzogenen Hauererhöhung aufgefordert hatte, während das Gutachten des Ingenieurs	erst	am	13.	Dezember	1955	gefertigt war.
Der weitere Beweisantritt des Beklagten; den die Revision gleichfalls als vom Berufungsgericht zu Unrecht übergangen rügt; durch Antrag auf Erholung einer Auskunft des Bauaufsichtsamtes und durch Benennung des Oberbaurats Bu^^ als Zeugen bezog sich apf die Erbringung des Nachweises der Standfestigkeit nicht vor dem Baubeginn, sondern vor der Klagcerhebung»
4« Trotzdem kann das Berufungsurteil nicht aufrechter' halten werden, da es möglicherweise auf einer -jederzeit von Amts wegen zu beachtenden- Verletzung materiellen Rechts beruht. Da das Berufungsurteil vom 27» Pebruar 1957 datiert, konnte dem Berufungsrichter die bereits erwähnte am 3o« April 1958 ergangene Entscheidung des Senats BGEZ 27, 197 noch nicht bekannt sein» Der Berufungsrichter ging daher offenbar wie das Landgericht von der Rechtsprechung des Reichsgerichts aus, die auch der Kläger nach dem Klag antrag seinem Begehren zu Grunde gelegt hat, und nach der, wie in dem genannten Urteil des Senats ausgeführt, ein Miteigentum t'ov Nachbarn an der früheren Giebelm&uer niemals eintrat. Nach dem vorliegenden Sachverhalt ist jedoch die Annahme solchen Miteigentums gerade sehr naheliegend; denn es steht fest, daß an die auf der Grenze stehende Mauer beiderseits die Häuser angebaut waren» Über die Besitzverhältnisse an der Mauer spricht sich das Berufungsgericht nicht näher aus» Es geht aber offenbar von der Vorstellung aus, daß der Kläger an dem ihm gehörenden Teil der Mauer Besitz gehabt habe, der durch den Aufbau gestört worden sei. Bestand jedoch in Wahrheit Miteigentum an der Mauer, so muß, vorbehaltlich anderer Reststellung des Tatrichters aus besonderen Gründen,■angenommen werden, daß die Parteien Mitbesitzer der Mauer waren, zu demal da vom Standpunkt eines Nichtjuristen aus die Annahme des Miteigentums näherliegt» Dann bestand aber nach § 866 BGB für den Kläger kein Besitzschutz,
 
da der Höherbau dem Kläger den Besitz nicht völlig entzog. (Staudinger BGB 11. Aufl. § 866 Anm. 11; Palandt BGB 17. Aufl. § 866 Anm, 2; RGRK Io. Aufl. § 866 Anm. 3). Der Standpunkt des Gesetzes ist; daß in solchem Pall der Abgrenzung des Mitgehrauches ein Zurückgehen auf das zu Grunde liegende Rechtsverhältnis nicht zu vermeiden ist.
Ist die Verurteilung aus dem Gesichtspunkt des Besitzschutzes nicht zulässig, so bedarf es der tatrichterlichen Peststellung, ob durch die Erhöhung die Mauer gefährdet ist oder wird. Allerdings ist, im Gegensatz zu der Auffassung der Revision, Art. 23 PrAG BGB zu entnehmen, daß der Nachbar gegen den Höherbauenden, bis ihm der Nachweis der Standfestigkeit geführt wird, ein Verbietungsrecht hat und daß demgemäß vor Führung des Nachweises der Bau nicht begonnen werden darf. Auch wenn kein Besitzschutz besteht, hat der Nachbar demnach die Möglichkeit, den Aufbau durch eine Unterlassungsklage zu unterbinden. Ist die Mauer aber, wie hier, schon erbaut, so kann, wenn sie standfest ist.,' nicht vom Kläger verlangt werden, daß sie eingerissen werde, obwohl er ihre Wiedererhöhung sogleich wieder gestatten müßte. Ein solches Verhalten wäre unsinnig und kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Außerdem würde der Kläger durch solches Verhalten gegen Treu und Glauben verstoßen.
5. Die Revision ist der Auffassung, schon der Gesichtspunkt, daß es sich um den Wiederaufbau handelt, habe . den Beklagten von der Einhaltung der Voraussetzungen des Art. 23 § 1 PrAG BGB befreit. Sie macht geltend, der Beklagte habe vorgetragen, der Kläger selbst habe die nach der Zerstörung der Gebäude noch stehen gebliebene Mauer abtragen lassen mit der Begründung, sie sei baufällig. Die Revision macht weiter geltend, der Beklagte habe sich auch darauf berufen, daß durch
 
ein derartiges Abtragen an der ursprünglichen Zweckbestimmung der Mauer nichtsgeändert worden sei. Aber unabhängig von der Frage, ob auch ohne die Ermächtigung des Art* 23 § 1 PrAG BGB der Beklagte ein Recht hatte, die gemeinschaftliche Mauer wiederaufzubauen, muß dem Zweck der genannten Vorschrift, den Nachbarn zu schützen und Schäden und Streitigkeiten tunlichst zu vermeiden, entnommen werden, daß auch im Fall des Wiederaufbaues der vom Gesetz geforderte Nachweis wie bei einer sonstigen Erhöhung zu erbringen war* Die Gefahr unzulänglicher Erhöhung besteht in beiden Fällen gleich. Ob eine Ausnahme zu machen wäre, wenn der Beklagte seine Berechtigung zu dem Wiederaufbau auf den Gesichtspunkt des Schadensersatzes stützen könnte, kann offen bleiben. Ein Vorgehen des Klägers, das dem Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz gäbe, ist aus dem Parteivorbringen aber nicht ersichtlich und ebensowenig vom Berufungsrichter festgestellt. Im Tatbestand des Berufungsurteils, der das unstreitige Parteivorbringen wiedergibt^ ist vielmehr ausgeführt, die Mauer sei im Zuge der Enttrümmerung bis auf 7o cm abgetragen worden. Der Beklagte hat die Möglichkeit, daß das Enttrümmerungsamt auf Veranlassung des Klägers offiziell die Anweisung zu dem Abbruch gegeben habe, eingeräumt .
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6. Sach alledem war das Berufungsurteil aufzu-heben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei ihm auch ddje Entscheidung über die Kosten der Revision überlassen bleiben mußte, da ihre Überbürdung vom endgültigen Ausgang.des Rechtsstreits abhängt.
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Br. EreitJy;
Br. Mattem