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BGH

Gericht: BGH

Rechtssatz: Bin nach der zweiten Kriegsmaßnahmenverordnung durch Erledigungsbeschluß mit RevisionsZulassung abgeschlossenes Berufungsverfahren kann ohne gesetzliche Ermächtigung nicht wegen des Wegfalls des Reichsgerichts als Revisionsinstanz fortgesetzt werden. Bie ?evisinnen gegen das Urteil der 2« Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 22® Juni 1942 und gegen den Beschluß des 6« Zivilsenats des Kammer-gerichts in Berlin vom 2« März 1954 werden als unzulässig auf Kosten der Klägerin verworfene Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, die den Standpunkt "ortritx, daß über ihren Antrag durch Urteil hätte entschieden werden müssen, hat am 22* April '95A Revision eingelegt« Mit Schriftsatz vom 26* April 1954 hat sie erklärt, daß sich die Revision vorsorglich auch gegen das Urteil des Landgerichts und den Erledigungsbeschluß vom 20« März * 945 richte c e) für die vorsorglich gegen das landgerichtsliehe Urteil eingelegte Revision Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 10 351,93 DM-West« 20a März 1945 über die Erledigung der Berufung sei rechtlich existent geworden, das Kammergerieht könne ihn mangels einer hierzu ermächtigenden Vorschrift und auch aus allgemeinen Hechtsgründen nicht aufheben« Der Antrag der Klägerin könne auch nicht als Aufnahme des Verfahrens durch Einreichung eines Schriftsatzes angesehen werden, einmal, weil im Palle des § 245 ZPO (Stillstand der Rechtspflege) die Portsetzung des Verfahrens nicht vom Willen der Parteien abhängig gemacht werden könne, äußerndem aber die Aufnahme im Verfahren zwischen den Instanzen zwar vor das Untergericht gehöre, sie hier aber zu keiner Überprüfung der Entscheidung in der Revisionsinstanz führen könne: selbst wenn der Bundesgerichtshof im gegenwärtigen Verfahren an die Stelle des Reichsgerichts getreten sein sollte, sei die Prist des § 55*2 ZK* (5 1 Monat) zur Einlegung der Revision abgelaufen, weil die Klägerin, die den Erledigungsbeschluß zur Kenntnis erhalten habe* seit der Errichtung des Bundesgerichtshofs die Möglichkeit Revision einzulegen gehabt habe. Sie ist jedoch der Meinung, das Kammergericht hätte seine Entscheidung in Urteilsform erlassen müssen, weil die Klägerin durch die Entscheidung vom 2* März 1954 keine solche zur Sache mehr bekommen habe und damit ihre Klage endgültig abgewiesen worden sei« Zulässig müsse, meint die Klägerin, in diesem Palle das Rechtsmittel sein, das gegen die in richtiger Porm erlassene Entscheidung gegeben wäre. 2« Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß durch den Wegfall des Reichsgerichts vor Revisionseinlegung für die Klägerin ein Stillstand der Rechtspflege eingetreten sei, IIIo Die Revision kann keinen Erfolg habenv da das Rechtsmittel unzulässig ist« Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ablehnung der Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens mit dem Rechtsmittel der Beschwerde (§ 252 ZPO; Baumbach-Lauterbach ZPO 23o Aufl § 252 Anm 1) auch in den Fällen zu bekämpfen ist, in denen das Gericht die Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens als dauernd unzulässig bezeichnet und ob daraus sich die Unzulässigkeit der Revision ergäbe» Sie ist schon deswegen unzulässig; weil bei ihrer Einlegung das landgerichtliche Urteil bereits rechtskräftig war« 1. Wie das Berufungsgericht richtig ausführt, ist der Beschluß des Kammergerichte vom März 1945» durch den die Berufung für erledigt erklärt wurde und die Revision zugelassen wurde7 obwohl seine ordnungsmäßige Zustellung nicht feststeht, zur Entstehung gekommen, weil der Beschluß mit Willen des Gerichts aus dessen innerem Bereich hinausgegangen war (Baumbach-Lauterbach ZPO § 329 Anm 4 A; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Das Kammergericht -konnte ihn nach der damaligen Rechtslage nicht mehr ändern» Seine Zuständigkeit zur Entscheidung des Rechtsstreits war mit dem Wirksamwerden seines Erledigungsbeschlusses erloschen. dem Zeitpunkt der rechtlichen Entstehung des Erledigungsbeschlusses an konnte auch die Revision eingelegt werden, mochte auch die Revisionsfrist mangels ordnungsmäßiger Zustellung möglicherweise nicht laufen» Eie Revisionsfrist lief selbst bei wirksamer Zustellung nicht vor 5« Mai 1945» d»h„ einen Monat nach Kenntnisnahme von dem Beschluß durch den Vertreter der Klägerin ab« In dieser Zeit trat beim Reiohsgericht ein Stillstand der Rechtspflege ein, der das Prozeßverfahren nach § 245 ZPO unterbrach» Eie weitere Entwicklung war zunächst nicht abzusehen„ Eas Gesetz Nr 2 der Militärregierung für Beutsehland, Kontrolle gebiet des Obersten Befehlshabers« bestimmte, daß das Reichsgericht im besetzten Gebiet bis auf weiteres keine Amtsgewalt noch sonst eine Befugnis habe« Eas Kontrollrats-gesetz Nr 4, das die Grundsätze für die endgültige Ordnung der deutschen Gerichtsverfassung aufsteilte7 erwähnt das Reichsgericht nicht und bestimmt in Artikel II, daß die Oberlandesgerichte endgültige Berufungsinstanz gegen die Entscheidungen der Landgerichte sein sollten» Eamit war das Reichsgericht endgültig aufgehoben (BGHZ 6; 64; 66: Urteil des erkennenden Senats vom 19» Eezember 1952 - V ZR 103/50 - und vom 2« Juli 1954 - V ZR 46/53)» In verschiedenen Zonen wurden Vorschriften zur Regelung der durch diesen Wegfall zweifelhaft gewordenen Rechtslage erlassen» Biese Vorschriften befaßten sich teilweise auch ausdrücklich mit Fällen wie dem gegenwärtigen und ordneten anv daß das Berufungsverfahren fortzusetzen sei (§ 27 der Landesverordnung der Regierung Rheinland-Pfalz über Gerichtsverfassung und Verfahren vom 11. ^ereinheitlichungagesetzes vom 9« Januar *1951 (V0B1 I, 99) nicht getroffen, auch dieses Gesetz seihst enthält keine Regelung* Der Bundesgerichtshof hat (BGHZ 6, 64) bereits entschieden, daß für zuletzt beim Reichsgericht anhängige, nicht mehr zu Ende geführte Revisionsverfahren die Bestimmung des Art 8 III des Vereinleitlichungsge-setzes ( - Art 4 Nr 41 des Berliner Gesetzes) keine Oberleitung dieser Verfahren auf den Bundesgerichtshof zulasse» Gleiches hat für die Einlegung einer nach der zweiten Xriegsmaßnahmenverordnung (§§ 69, 70 - RGBl 1944 I 229 -) zugelassenen, aber nicht mehr eingelegten Revision zu dem Reichsgericht zu gelten« Ob die Revisionsfrist bei gegenteiligem Standpunkt von der Klägerin bereits versäumt war« als sie die gegenwärtige Revision einlegte, wie das Berufungsgericht meint, kann unerörtert bleiben« 2« Ist somit für eine Revision gegen das landgerichtliche Urteil kein Raum, so fragt es sich noch, ob etwa das Berufungsverfahren fortzusetzen war» Das Kammergericht hat das mit Recht verneint« Die Fortsetzung ist nicht schon deshalb zulässig, weil die 2« Kriegsmaßnahmenverordnung durch Art 7 II Nr 38 des Berliner Rechtsvereinheitlichungs-gesetzes (-- Art 8 II Nr 39 des für das Bundesgebiet geltenden Vereinheitlichungsgesetzes) aufgehoben worden ist; denn nach Art 7 IV Nr 59 des Berliner Vereinheitlichungsgesetzes (= Art 8 III Nr 107) richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die vor dem Inkrafttreten des Vereinheitlichungsgesetzes verkündeten oder von Amts wegen zugestellten Entscheidungen nach den bisher geltenden Vorschriften« Für Berlin ist eine Obergangsregelung, die sich mit der Rechtslage nach dem Wegfall der Revisionsmöglichkeit bei einem durch Erledigungsbeschluß abgesChios 8 - Kriegsmaßnahmenverordnung (§§ 1, 4, 69, 70) die Revision nur zugelassen werden durfte, wenn dies wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auch unter Berücksichtigung der Kriegsverhältnisse geboten war, demnach - wie in § 546 Abs 2 Satz 1 ZPO - die Revision nicht wegen des Interesses des Einzelnen gewährt wurde und daß die Bälle, Eine Beschränkung auf die Entscheidung einer Instanz ergab sich auch nach dem Zusammenbruch in Bayern, wenn die Revision im Urteil des Landgerichts noch zugelassen worden war, sie aber beim Reichsgericht nicht mehr eingelegt werden konnte (Urteil des erkennenden Senats vom 2, Juli 1954- - V ZR 46/53 -)«, Bei dieser Sachlage ist es gerechtfertigt, das fehlen einer Bestimmung; die die Fortsetzung des mit dem ErledigungsbeschluB abgeschlossenen Berufungsverfahrene ermöglichen würde., dahin zu deuten, daß es bei der Entscheidung des ersten Rechtszuges verbleiben und dieses Urteil rechtskräftig sein soll, so daß für eine Berufung oder gar Revision kein Raum mehr ist« JTo Nach alledem mußte sowohl die Revision gegen das Urteil des Landgerichts als auch die gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 2, März 1954 verworfen werden.,

Zitierte Normen: § 245 ZPO
NrMärzBerlinBeschlußZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2521 0
Pür das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz? Zweite Kriegsmaßnahmenverordnung vom 27« September 1944 §§ 69, 70; Vereinheitlichungsgesetz vom 120 September 1950 und Berliner Vereinheitlichungsgesetz vom 9o Januar 1951a
Rechtssatz: Bin nach der zweiten Kriegsmaßnahmenverordnung
 durch Erledigungsbeschluß mit RevisionsZulassung abgeschlossenes Berufungsverfahren kann ohne gesetzliche Ermächtigung nicht wegen des Wegfalls des Reichsgerichts als Revisionsinstanz fortgesetzt werden. Das Urteil des ersten Rechtszugs ist in solchem Pall vielmehr rechtskräftig geworden«
Aktenzeichens V ZR -82/54
Urteil des BGH vom 11. November 1955
LG Berlin
:KG Ber\Lin.: v

7 7
I^ZH_82/54
Verkündet am IK November 1955 Romacker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
AG durch
i0Lo in
 den Lii-uicLator
 Klägerin, Berufungsklägerin und Rev is i onsklagerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanv/alt Br»
gegen
 die Stadt Berlin, vertreten durch den Regierenden Bürgermeister, dieser vertreten durch den Senator für Finanzen in Berlin,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:; Rechtsanwalt Br, flBV ~
hat der V® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs c.uf die mündliche Verhandlung vom 21® Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br® Tasche und der Bundesrichter Br*von Normann, Schuster, Br® Oechßler und Br® Piepenbrock
 für Recht erkannt»
Bie ?evisinnen gegen das Urteil der 2« Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 22® Juni 1942 und gegen den Beschluß des 6« Zivilsenats des Kammer-gerichts in Berlin vom 2« März 1954 werden als unzulässig auf Kosten der Klägerin verworfene
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin war Eigentümerin eines im Grundbuch von Band 37 Blatt 1276 eingetragenen bebauten Grundstücks. Durch Enteignungs- und Entschädigungs-Teststellungsbeschluß des Polizeipräsidenten in Berlin wurde das Grundstück im Jahre 1941 enteignet und eine Entschädigung festgesetzt« Die Klägerin erhob mit dem Ziele einer Erhöhung der Entschädigung Klage gegen die Stadt Berlin« Gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts Berlin vom 22 e Juni 1942 legte die Klägerin Berufung ein« Die Berufung wurde durch Beschluß des Karnm^rgerichts vom 20. März 1945 unter Zulassung der Revision für erledigt erklärt» Der Beschluß wurde am 28. März ^945 ausgefertigt, eine Ausfertigung ging am 5* April 1945 dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zu, der mit Schreiben vom 6» April 1945 bei dem gesetzlichen Vertreter der Klägerin anfragte, ob Revision eingelegt werden solle. Er erhielt daraufhin mit Schreiben vom 6. April 1945 den Auftrag, die Einlegung der Revision beim Reichsgericht zu veranlassen. Zur Revisionseinlegung kam es nach der Darstellung der Klägerin jedoch nicht mehr.
Nachdem die Klägerin ursprünglich mit einem am 19c November 1953 beim Kammergericbt eingegangenen Schriftsatz Terminsanberaumung beantragt hatte, beantragte sie mit einem am 6„ Pebruar 1954 eingegangenen Schriftsatz, den Beschluß des Kammergericditsvom 20. März 1945 aufzuheben» Mit Beschluß vom 2. März 1954 hat das Kai.mprgericht. dissezi Antrag zurückgewiesen. Der Beschluß wurde der Klägerin 8m 25« März 1954 von Amts wegen zugestellt.
 
Die Klägerin, die den Standpunkt "ortritx, daß über ihren Antrag durch Urteil hätte entschieden werden müssen, hat am 22* April '95A Revision eingelegt« Mit Schriftsatz vom 26* April 1954 hat sie erklärt, daß sich die Revision vorsorglich auch gegen das Urteil des Landgerichts und den Erledigungsbeschluß vom 20« März * 945 richte c
Die Klägerin beantragt
a)	unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Kammergerichts zu erkennen, daß das Verfahren wieder aufgenommen werde,
b)	hilfsweise zu erkennen, daiß das Kammergericht über die Aufnahme des Verfahrens entscheiden dürfe,
c)	in dritter Linie den Beschluß des Kammergerichts vom 20. März 1945 aufzuheben,
6.) äußerstenfalls Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
e) für die vorsorglich gegen das landgerichtsliehe Urteil eingelegte Revision Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 10 351,93 DM-West«
Die Klägerin rügt die Verletzung der §§ 286, 250, 551 Nr 7 ZPO«
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen«
Entscheidungsgrtinde^
I«
Das Eammei’gericht hat zur Begründung seiner Entscheidung au3geführt? Der Beschluß des Kammergerichts vom
*
 
20a März 1945 über die Erledigung der Berufung sei rechtlich existent geworden, das Kammergerieht könne ihn mangels einer hierzu ermächtigenden Vorschrift und auch aus allgemeinen Hechtsgründen nicht aufheben« Der Antrag der Klägerin könne auch nicht als Aufnahme des Verfahrens durch Einreichung eines Schriftsatzes angesehen werden, einmal, weil im Palle des § 245 ZPO (Stillstand der Rechtspflege) die Portsetzung des Verfahrens nicht vom Willen der Parteien abhängig gemacht werden könne, äußerndem aber die Aufnahme im Verfahren zwischen den Instanzen zwar vor das Untergericht gehöre, sie hier aber zu keiner Überprüfung der Entscheidung in der Revisionsinstanz führen könne: selbst wenn der Bundesgerichtshof im gegenwärtigen Verfahren an die Stelle des Reichsgerichts getreten sein sollte, sei die Prist des § 55*2 ZK* (5	1
 Monat) zur Einlegung der Revision abgelaufen, weil die Klägerin, die den Erledigungsbeschluß zur Kenntnis erhalten habe* seit der Errichtung des Bundesgerichtshofs die Möglichkeit Revision einzulegen gehabt habe.
II.
1. Die Klägerin verkennt nicht, daß die Zivilprozeßordnung Revision nur gegen Urteile vorsieht. Sie ist jedoch der Meinung, das Kammergericht hätte seine Entscheidung in Urteilsform erlassen müssen, weil die Klägerin durch die Entscheidung vom 2* März 1954 keine solche zur Sache mehr bekommen habe und damit ihre Klage endgültig abgewiesen worden sei« Zulässig müsse, meint die Klägerin, in diesem Palle das Rechtsmittel sein, das gegen die in richtiger Porm erlassene Entscheidung gegeben wäre.
2« Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß durch den Wegfall des Reichsgerichts vor Revisionseinlegung für die Klägerin ein Stillstand der Rechtspflege eingetreten sei,
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der bis zu dem als Aufnahme zu wertenden, vom Kammergericht zurückgewiesenen Antrag der Klägerin gedauert habe.. Das Kammergericht habe zu Unrecht die Aufhebung seines früheren Erledigungsbeschlusses und die Fortsetzung des BerufungsVerfahrens abgelehnto
IIIo
 Die Revision kann keinen Erfolg habenv da das Rechtsmittel unzulässig ist« Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ablehnung der Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens mit dem Rechtsmittel der Beschwerde (§ 252 ZPO; Baumbach-Lauterbach ZPO 23o Aufl § 252 Anm 1) auch in den Fällen zu bekämpfen ist, in denen das Gericht die Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens als dauernd unzulässig bezeichnet und ob daraus sich die Unzulässigkeit der Revision ergäbe» Sie ist schon deswegen unzulässig; weil bei ihrer Einlegung das landgerichtliche Urteil bereits rechtskräftig war«
1. Wie das Berufungsgericht richtig ausführt, ist der Beschluß des Kammergerichte vom März 1945» durch den die Berufung für erledigt erklärt wurde und die Revision zugelassen wurde7 obwohl seine ordnungsmäßige Zustellung nicht feststeht, zur Entstehung gekommen, weil der Beschluß mit Willen des Gerichts aus dessen innerem Bereich hinausgegangen war (Baumbach-Lauterbach ZPO § 329 Anm 4 A; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl § 329 III b; BGHZ 12, 248 /S527; BGHZ 13« 166; Urteil des erkennenden Senats vom 2. Juli 1954 - V ZR 46/53 -). Das Kammergericht -konnte ihn nach der damaligen Rechtslage nicht mehr ändern» Seine Zuständigkeit zur Entscheidung des Rechtsstreits war mit dem Wirksamwerden seines Erledigungsbeschlusses erloschen. Von
 
dem Zeitpunkt der rechtlichen Entstehung des Erledigungsbeschlusses an konnte auch die Revision eingelegt werden, mochte auch die Revisionsfrist mangels ordnungsmäßiger Zustellung möglicherweise nicht laufen» Eie Revisionsfrist lief selbst bei wirksamer Zustellung nicht vor 5« Mai 1945» d»h„ einen Monat nach Kenntnisnahme von dem Beschluß durch den Vertreter der Klägerin ab« In dieser Zeit trat beim Reiohsgericht ein Stillstand der Rechtspflege ein, der das Prozeßverfahren nach § 245 ZPO unterbrach» Eie weitere Entwicklung war zunächst nicht abzusehen„ Eas Gesetz Nr 2 der Militärregierung für Beutsehland, Kontrolle gebiet des Obersten Befehlshabers« bestimmte, daß das Reichsgericht im besetzten Gebiet bis auf weiteres keine Amtsgewalt noch sonst eine Befugnis habe« Eas Kontrollrats-gesetz Nr 4, das die Grundsätze für die endgültige Ordnung der deutschen Gerichtsverfassung aufsteilte7 erwähnt das Reichsgericht nicht und bestimmt in Artikel II, daß die Oberlandesgerichte endgültige Berufungsinstanz gegen die Entscheidungen der Landgerichte sein sollten» Eamit war das Reichsgericht endgültig aufgehoben (BGHZ 6; 64; 66: Urteil des erkennenden Senats vom 19» Eezember 1952 - V ZR 103/50 - und vom 2« Juli 1954 - V ZR 46/53)» In verschiedenen Zonen wurden Vorschriften zur Regelung der durch diesen Wegfall zweifelhaft gewordenen Rechtslage erlassen» Biese Vorschriften befaßten sich teilweise auch ausdrücklich mit Fällen wie dem gegenwärtigen und ordneten anv daß das Berufungsverfahren fortzusetzen sei (§ 27 der Landesverordnung der Regierung Rheinland-Pfalz über Gerichtsverfassung und Verfahren vom 11. April 1947; V0B1 der Landesregierung* S 155; AusftihrungsVO der Oberlandesgerichtspräsidenten in der Britischen Zone zur Verordnung über die Wiedereröffnung der Gerichte §§ 5 und 6, abgedruckt bei Baumbach-Lauterbach 18» Aufl S 1731)» Für Berlin wurde eine Ubergangsregelung zunächst bis zu dem Erlaß des Berliner
f
^ereinheitlichungagesetzes vom 9« Januar *1951 (V0B1 I,
 99) nicht getroffen, auch dieses Gesetz seihst enthält keine Regelung* Der Bundesgerichtshof hat (BGHZ 6, 64) bereits entschieden, daß für zuletzt beim Reichsgericht anhängige, nicht mehr zu Ende geführte Revisionsverfahren die Bestimmung des Art 8 III des Vereinleitlichungsge-setzes ( - Art 4 Nr 41 des Berliner Gesetzes) keine Oberleitung dieser Verfahren auf den Bundesgerichtshof zulasse» Gleiches hat für die Einlegung einer nach der zweiten Xriegsmaßnahmenverordnung (§§ 69, 70 - RGBl 1944 I 229 -) zugelassenen, aber nicht mehr eingelegten Revision zu dem Reichsgericht zu gelten« Ob die Revisionsfrist bei gegenteiligem Standpunkt von der Klägerin bereits versäumt war« als sie die gegenwärtige Revision einlegte, wie das Berufungsgericht meint, kann unerörtert bleiben«
2« Ist somit für eine Revision gegen das landgerichtliche Urteil kein Raum, so fragt es sich noch, ob etwa das Berufungsverfahren fortzusetzen war» Das Kammergericht hat das mit Recht verneint« Die Fortsetzung ist nicht schon deshalb zulässig, weil die 2« Kriegsmaßnahmenverordnung durch Art 7 II Nr 38 des Berliner Rechtsvereinheitlichungs-gesetzes (-- Art 8 II Nr 39 des für das Bundesgebiet geltenden Vereinheitlichungsgesetzes) aufgehoben worden ist; denn nach Art 7 IV Nr 59 des Berliner Vereinheitlichungsgesetzes (= Art 8 III Nr 107) richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die vor dem Inkrafttreten des Vereinheitlichungsgesetzes verkündeten oder von Amts wegen zugestellten Entscheidungen nach den bisher geltenden Vorschriften« Für Berlin ist eine Obergangsregelung, die sich mit der Rechtslage nach dem Wegfall der Revisionsmöglichkeit bei einem durch Erledigungsbeschluß abgesChios  8 -
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senen 3erufungsverfahren befassen würde, wie bereits erwähnt. nicht getroffen worden« Sie ist auch nicht etwa der Bestimmung* des Art II des.Kcntrollrafcsgesetzes Nr 4 zu entnehmen, wo die Oberlandesgerichte als endgültige Berufungsinstanz gegen die Entscheidungen des Landgerichts in Zivilsachen bezeichnet werden; denn dieses Gesetz gibt insoweit nur allgemeine Grundsätze? die die Militärbefehlshaber schrittweise verwirklichen sollten (Art V KRG Nr 4)o Behlen ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen, so ist durch Auslegung der 2» Kriegs maßnahmenv er Ordnung zu ermitteln, cb das Berufungsverfahren fortzusetzen war. Grundsatz muß dabei sein, daß das Berufungsgericht die kraft Gesetzes verlorene Befugnis zur Sachentscheidung nur wieder verkannt werden kann, wenn allgemeine Recjhtsgrund-sätse dies fordern. Bas ist jedoch nicht der Ball. Zutreffend führt das Kammergericht bereits aus, daß die Beschränkung der Hechtsmittel in der 2. Kriegsmaßnahmenverordnung nicht nationalsozialistischem Hechtsdenken entsprungen war, etwa einer Ablehnung des rechtsstaatlichen Gedankens., sodaß die in anderen Bällen gebotene Ausschaltung des nationalsozialistischen Gedankenguts die Zulässigkeit der Fortsetzung des BerufungsVerfahrens nicht ergibt. Auch ein Recht des Staatsbürgers? daß in jeder vor die Gerichte gehörenden Sache mehrere Instanzen müßten angerufen werden können, zählt nicht zu den fundamentalen Rechtsgrundsätzen. Dabei ist auch zu bedenken, daß nach den Bestimmungen der 2. Kriegsmaßnahmenverordnung (§§ 1, 4, 69, 70) die Revision nur zugelassen werden durfte, wenn dies wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auch unter Berücksichtigung der Kriegsverhältnisse geboten war, demnach - wie in § 546 Abs 2 Satz 1 ZPO - die Revision nicht wegen des Interesses des Einzelnen gewährt wurde und daß die Bälle,
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wo keine Revision zugelss3en wurde und der .Bechtsucliende sich injt einer Instanz begnügen mußte, in der Mehrzahl gewesen sein werden. Eine Beschränkung auf die Entscheidung einer Instanz ergab sich auch nach dem Zusammenbruch in Bayern, wenn die Revision im Urteil des Landgerichts noch zugelassen worden war, sie aber beim Reichsgericht nicht mehr eingelegt werden konnte (Urteil des erkennenden Senats vom 2, Juli 1954- - V ZR 46/53 -)«, Bei dieser Sachlage ist es gerechtfertigt, das fehlen einer Bestimmung; die die Fortsetzung des mit dem ErledigungsbeschluB abgeschlossenen Berufungsverfahrene ermöglichen würde., dahin zu deuten, daß es bei der Entscheidung des ersten Rechtszuges verbleiben und dieses Urteil rechtskräftig sein soll, so daß für eine Berufung oder gar Revision kein Raum mehr ist«
JTo
 Nach alledem mußte sowohl die Revision gegen das Urteil des Landgerichts als auch die gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 2, März 1954 verworfen werden., womit auch der Antrag, den Erledigungsbeschluß des Kamme rgerichts aufzuheben, verbeschieden ist„
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs I
ZPO*
Dr, Tasche BundesricUter Dr. v.Normarn	Schuster
 ist durch Krankheit verhindert zu unterschreiben*
Dr. Oechßler	Dr«,	Tasche	Dr*	Piepenbrock