,fDa eine Einigung Uber die Landabfindung zwischen der Landesforstverwaltung und den Berechtigten bisher nicht zustande gekommen ist, stimme ich dem letztgenannten Vorschlag der Landesforstverwaltung zu und setze als höhere Verwaltungsbehörde gemäss § 20 Abs 1 die Ablösung in Land wie folgt fest: folgt ist, soll den Berechtigten von eine Ackerfläche gemäss der festgelegten Punktzahl bis zu dem Abschluss des zu erwartenden Umlegungsverfahrens pachtfrei überlassen werden* Diese Entscheidung kann dann gemäss § 29 der Verordnung mit den hierfür nach dem allgemeinen Enteignungsrecht vorgesehenen Rechtsmitteln angefochten werden. April 1951 lehnte das Amtsgericht (Grundbuchamt) in BflHBt den Antrag ab, die Ablösungsberechtigten als Eigentümer der ihnen aufgelassenen Gesamtflächen auf ein gemeinsames Grundbuchblatt einzutragen, da im Vertrag vom 14» Oktober 1948 weder die Grösse der Miteigentumsanteile noch ein stonstiges Rechtsverhältnis angegeben war. August 1951 erklärte der Beklagte dem Kläger als Antwort auf ein Schreiben vom 1. Mai 1952 Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass eine Ablösung der Weisöholz-berechtigung des Klägers durch die Hinterlegung eines Betrags von 2 220 DM nicht erfolgt ist, hilfsweise, festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, den vom Beklagten beim Amtsgericht in BflHt-4HP hinterlegten Betrag von 2 220 DM anzunehmen. die Anträge des Klägers der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nicht gegeben sei. Das Landgericht hat die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs abgewiesen, das Berufungsgericht diese Rechtsauffassung durch Zurückweisung der Berufung bestätigt» Die Revision ist daher ohne Rücksicht auf den wert.des Beschwerdegegenstands gemäss § 547 Abs 1 Mr 1 ZPO zulässig» Die Hinterlegung geschieht höchstens zu dem Zweck der Erfüllung einer Verpflichtung, die durch eine vorangegangene Ablösung entstanden ist (§ 13 Abs 1 der Verordnung vom 30, Juli 1937)* Auch für den Hilfsantrag, festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet sei, einen vom Beklagten hinterlegten Betrag anzunehmen, besteht kein rechtliches Interes se. Es kann sich, wie das Berufungsgericht mit Hecht hervorhebt, nur darum handeln, ob der Beklagte sioh durch die Hinterlegung von einer bestehenden Verbindlichkeit befreit hat. *lit seinem Hauptantrag begehre der Kläger die Feststellung, dass eine Ablösung der Weiseholzberechtigung durch die Hinterlegung von 2 220 DU nicht erfolgt sei. Auch mit dem Hilfsantrag erstrebe der Kläger in Wirklichkeit die Feststellung, dass eine rechtsgültige fc- dem Beschluss vom 23- August 1939 nicht hinfällig geworden« Es sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte auf die Hechte aus diesem Beschluss verzichtet habe, ganz abgesehen davon, ob er hatte verzichten können« Dies gelte hinsichtlich des Klägers umsomehr, als es mit ihm zu einer endgültigen Einigung auf privatrechtlicher Ebene nicht gekommen sei, da die im Vertrag vom 14- Oktober 1948 enthaltene Auflassung unwirksam sei. Auch wenn man davon ausgehe, daß der Kläger den Beschluss vom 23- August 1939 nicht erhalten habe, was unwahrscheinlich sei, so sei die Rechtslage die gleiche. Diese Rüge ist nicht begründet, da die Revision selbst vorträgt, der Kläger habe in seinem Schriftsatz vom 1. Die Revision meint weiter, die Klage sei nur auf die Feststellung gerichtet gewesen, durch die Hinterlegung sei die Ablösung der Weiseholzberechtigung des Klägers nicht rechtswirksam erfolgt. Welche weiteren Folgerungen der Kläger aus der von ihm begehrten Feststellung habe ziehen wollen, sei für die Beurteilung des durch den Klagantrag umrissenen Streitgegenstands nicht mehr von Bedeutung. Die Feststellung, dass mit der Hinterlegung die Ablösung nicht erfolgt sei, könne zu der Schlussfolgerung berechtigen, dass der Anspruch auf Ablösung noch bestehe oder auch, daß in Ermangelung einer Ablösung das abzulösende Recht noch nicht untergegangen sei. Bei der vom Kläger erbetenen Feststellung handle es sich um eine Vorfrage, und nur darüber sei zu entscheiden gewesen. Die Revision führt dann..weiter aus, der Kläger habe den Feststellungsanspruch ausdrücklich auf den notariellen Vertrag vom 14- Oktober 1948 gestützt. Dabei seien sich der Regierungspräsident in DflBfBF als Rechtsnachfolger des ehemaligen Landes L4|^ und die Ablösungsberechtigten, unter ihnen der Kläger, gleichberechtigt gegenübergestanden. vermögen als das VerwaltungsvermÖgen eines Landes, sowie die auf seinen Erwerb, seine Veräusserung und Belastung gerichteten Rechtsakte gehörten in ihren Rechtsformen dem Privatrecht an« Der Regierungspräsident in D4Mhabe also bei diesem notariellen Ablösungsver-t.rag nebst Auflassung auf dem Gebiet des Privatrechts gehandelt. Die sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche gehörten dem bürgerlichen Recht an und für sie sei der ordentliche Rechtsweg gegeben. Der ordentliche Rechtsweg müsse aber auch als zulässig erachtet werden, wenn der Klaganspruch nicht auf den notariellen Vertrag von 1946 gestützt worden wäre; denn nach § 13 der Verordnung vom 30.7*1937 habe der Verpflichtete den Berechtigten für die Ablösung angemessen zu entschädigen. Was zunächst den Hauptantrag betrifft, so ist der Revision darin zuzustimmen, dass es auf den Anspruch ankommt, der mit der Klage geltend gemacht wird, d.h. bei einer Feststellungsklage auf das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen fest- gestellt werden soll» Im vorliegenden Fall kann dieses HechtsVerhältnis, da der Kläger geltend macht, dass eine Ablösung der Weisehol.2berechtigung nicht erfolgt sei, nur den Inhalt haben, dass die Weiseholzberechtigung noch bestehe» Diese Berechtigung ist ein Holznutzungsrecht im Sinne des § 8 der Verordnung vom 30. Aus dem Erlass des Heichsstatthalters in L^H und Sch®B-d^-L^B^vom 23• August 1939 ergibt sich ferner, daß diesem Beschluss langwierige Verhandlungen über die Art und Weise der Ablösung v.o range gangen sind. Die Parteien sind auch übereinstimmend der Auffassung, die Weiseholzberechtigung habe an sich privatrechtlichen Charakter, wie sich aus dem Schriftsatz des Klägers vom 11. Eine Prüfung, ob auch der Hilfsantrag im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden kann, ist im jetzigen Stand des Verfahrens nicht möglich und auch nicht notwendig. In der weiteren Verhandlung wird nun allerdings geprüft werden müssen, ob etwa die Ablösung des Holznutzungsrechts, sei es durch Verwaltungsakt, sei es durch Vertrag zwischen den Beteiligten, etwa den Vertrag vom 14* Oktober 1948,durchgeführt ist» Dabei ist von folgender Rechtslage auszugehen. Juli 1937, die auf der Verordnung zur Durchführung des Vierjahresplans vom 18. Wird seitens des Beklagten die Ablösung durch Verwaltungsakt geltend gemacht, so handelt es sich nicht um die Frage der Zulässigkeit' des Hechtswegs, sondern darum, ob und inwieweit Verwaltungsakte vom ordentlichen Gericht nachgeprüft werden können. Hier ist davon auszugehen, dass ein Verwaltungsakt die Vermutung der Rechtswirksamkeit für sich hat und dass er daher grundsätzlich als rechtswirksam zu behandeln ist, solange er nicht von einer Verwaltungsbehörde oder einem Verwaltungsgericht aufgehoben worden ist. Es kann weiter geprüft werden, ob die Höhe der Entschädigung und die Art und Höhe der Abfindung durch Verwaltungsakt festgesetzt wurde, ob dies also etwa schon in dem genannten Erlass des Reichsstatthalters geschehen ist, obwohl dieser in diesem Erlass erklärt hatte, er werde zu Martini 1939 die endgültige Geldabfindung festsetzen. Dabei ist zu beachten, dass der Kläger im Berufungsverfahren geltend gemacht und sich dagegen gewandt hat, dass nicht die nach § 20 der Verordnung vom 30.Juli 1937 zuständige höhere Verwaltungsbehörde, sondern der Beklagte die Abfindung in Geld und die Hohe der Abfindungssumme festgesetzt habe. Juli 1937 oder im Verhältnis zu dem Kläger nicht etwa nur der Träger privater Rechte und Pflichten ist, müsste erst geprüft werden. das Fehlen eines Verwaltungsakts begründen könnten, nicht dargetan, hat der ordentliche Richter den Verwaltungsakt als gültig hinzunehmen, er könnte insbesondere nicht nachprüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen, die für die Ablösung aufgestellt sind, erfüllt sind. Juli 1937 ergangen sein, so kann nach § 29 dieser Verordnung die Festsetzung der Höhe der Entschädigung mit den nach dem allgemeinen Enteignungsrecht vorgesehenen Hechtsmitteln angefochten werden.
V ZR 82/55 yeikündet am 13« Juli 1954 jonacker, Justizangestellte:’ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2355 081 ^ Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit des Landwirts Friedrich Gr flHHP in immNr m. Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Landesverband LflP/Forstabteilung in D^p, gesetzlich vertreten durch den Verbandsvorsteher, Diplom-Landwirt <MM *n Beklagten» Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten» - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundes-riohter Dr.Hückinghaus, Schuster» Dr.Oechßler und Dr.GroBmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wil'd das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 2. Juni 1953 aufgehoben und dahin erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Detmold vom 23» Dezember 1952 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist als Rechtsnachfolger des Landes Eigentümer eines grösseren Waldbesitzes. In einer Anzahl von Gemeinden des Landes bestanden zu Gunsten einzelner Einwohner gegenüber dem Grundbesitz des Landes Weiseholzberechtigungen. So war auch der Kläger zusammen mit etwa 50 anderen Einwohnern der Gemeinde E®^-Weiseholzberechtigter. Die Ablösung solcher Holznutzungsrechte wird ermöglicht durch die Verordnung zur Förderung der Nutzholzgewinnung vom 30. Juli 1937 (RGBl I, 876). Im Lande 1®®^ wurde die Ablösung mit Verfügung der Landesforstverwaltung vom 18. Januar 1938 eingeleitet. Nach längeren Verhandlungen erliess der damalige Reichsstatthalter in L^^ - "gegen Behändigungsschein'1-das Rundschreiben vom 23* August 1939- Am Ende dieses Schreibens schreibt der Reichsstatthalter als höhere Verwaltungsbehörde: ,fDa eine Einigung Uber die Landabfindung zwischen der Landesforstverwaltung und den Berechtigten bisher nicht zustande gekommen ist, stimme ich dem letztgenannten Vorschlag der Landesforstverwaltung zu und setze als höhere Verwaltungsbehörde gemäss § 20 Abs 1 die Ablösung in Land wie folgt fest: Für E1®®H®® muss die Landabfindung vorbehaltlich der Genehmigung des mit Bauer Kfl®® - Elb-, rinxen geschlossenen Tauschvertrages durch Anerbengericht und Entschuldungsamt bezw. Gläubiger erfolgen. Sobald die entsprechenden Genehmigungen vorliegen und die Umschreibung im Grundbuch er- folgt ist, soll den Berechtigten von eine Ackerfläche gemäss der festgelegten Punktzahl bis zu dem Abschluss des zu erwartenden Umlegungsverfahrens pachtfrei überlassen werden* Bis zu diesem Zeitpunkt ist den Berechtigten ab Martini 1937 der der Landabfindung entsprechende Jahreswert unter Anrechnung der gezahlten Be träge zu vergüten. Da mit Rücksicht auf die Durchführung des Umlegt gungsverfahrens die Landabgabe beschleunigt werden muss, befriste ich die Möglichkeit der Landabfindung auf den 15* September 1939. Wer nicht bis zu dem 15. September die anliegende schriftliche Erklärung abgibt, dass er die vorgenannte Landabfindung anerkennt, wird nach den gesetzlichen Bestimmungen in Geld abgefunden. Ich verweise hiermit ausdrücklich auf § 18 Abs 1, wonach die Entschädigung in Geld zu gewähren ist, wenn von den Berechtigten die Landabfindung abgelehnt wird. Für diejenigen Berechtigten, die nicht zu dem vorgenannten Termin die Landabfindung anerkennen, werde ich zu Martini 1939 die endgültige Geldabfindung auf Vorschlag der höheren Forstaufsichtsbehörde festsetzen. Diese Entscheidung kann dann gemäss § 29 der Verordnung mit den hierfür nach dem allgemeinen Enteignungsrecht vorgesehenen Rechtsmitteln angefochten werden. Eine Landabfindung kommt nach dem 15. September 1939 nicht mehr in Betracht. i r In der Anlage erhalten Sie zwei Stück Formulare über die Anerkennung der festgesetzten Landabfindung, .........w Der Kläger hat im Beruf ungsverfahren geltend gemacht, dass ihm dieses Bundschreiben nicht zugegangen sei. Am 14. Oktober 1948 wurde vor einem Notar in Detmold zwischen dem Begierungspräsidenten in DflflpR) als Bechtsnachfolger des Landes unter Hinzuziehung des Bauern Carl in EHBP und den dortigen Weiseholzberechtigten, darunter dem Kläger, ein "Ablösungsvertrag nebst Auflassung** geschlossen. Auf Grund dieses Vertrags wurde das gesamte Grundstück des Bauern H4IP aufgeteilt und ausgelost. Es kam* zu verschiedenen Verlosungen, bei denen schliesslich auf den Kläger eine Teilparzelle entfiel, die nicht rechteckig war. Der Kläger nahm dieses Stück unter Vorbehalt an, bewirtschaftete es zwei Jahre lang und liess es dann liegen. Durch Beschluss vom 2. April 1951 lehnte das Amtsgericht (Grundbuchamt) in BflHBt den Antrag ab, die Ablösungsberechtigten als Eigentümer der ihnen aufgelassenen Gesamtflächen auf ein gemeinsames Grundbuchblatt einzutragen, da im Vertrag vom 14» Oktober 1948 weder die Grösse der Miteigentumsanteile noch ein stonstiges Rechtsverhältnis angegeben war. Am 21. Hai 1951 wurde vor dem Amtsgericht in BlHfe ein neuer Vertrag zwischen dem Beklagten, dem Bauern IMBfr und den Weiseholzberechtigten abgeschlossen. Der Kläger war an diesem Vertrag nicht beteiligt. Es wurde in diesem Vertrag zunächst bestimmt, dass der Vertrag vom 14- Oktober 1948 aufgehoben werde und es erfolgte dann die Auflassung der einzelnen Teilparzellen an die jeweiligen Berechtigten* Am 24. August 1951 erklärte der Beklagte dem Kläger als Antwort auf ein Schreiben vom 1. Juni 1951: «Da Sie- 1. den notariellen Ablösungsvertrag unterschrieben, 2. an der Auslosung der Ablösungsflächen teilgenommen und 3» das Land zwei Jahre lang bewirtschaftet haben, sind wir nicht in der Lage, Ihnen Konzessionen irgendwelcher Art zu machen* Wir betrachten die Angelegenheit, für uns als erledigt. Vr'eiseholz wird Ihnen weder für die Vergangenheit noch in Zukunft geliefert.” Der Kläger widersprach dem und erklärte im Schreiben vom 21. September 1951, er verlange ”entweder Weiseholz oder eine Entschädigung in Land (wie die Anderen auch) oder Ablösung in Geld.” Am 6. Februar 1952 teilte der Beklagte dem Bechtsan- walt des Klägers mit: - * ”Mit Schreiben vom 7.11., 3•’12.1951 und 19.1.1952 versuchten wir leider vergeblich, Herrn Gehle zur Annahme des grundlos beanstandeten Landes oder aber des Geldwertes der Weisehoizablösung zu bewegen. Da wir wegen der in unserem Schreiben vom 19*1.1952 an-. geführten Gründe endlich Klarheit haben müssen, sehen -i wir uns gezwungen, von uns aus zu handeln. Wir betrachten das angebotene und abgelehnte Grundstück,als unser Eigentum und finden Herrn gemäss § 18 des Reichsgesetzes vom 30.7.1937 ........................... in Geld ab. Wir bitten, uns bis zu dem 20.2.1952 mitzuteilen, wohin der Betrag von 2 220 DM gemäss unserem Schreiben vom 7.II.1951 ....... Überwiesen werden soll. Geht die Nach- richt nicht zeitig ein, so werden wir den Betrag beim Amtsgericht in für G4B) hinterlegen." Im Schreiben vom 18. März 1952 wiederholte der Beklagte seinen Standpunkt und erklärte, dass der Abfindungsbetrag von 2 220 DM beim Amtsgericht in hinterlegt werde, falls der Kiäger nicht bis zu dem 31. März 1952 mitteile, wohin das Geld Überwiesen werden solle. Da der Kläger seine Bereitwilligkeit zur Annahme des Geldes nicht erklärte, wurde der genannte Betrag im April 1952 hinterlegt. Der Kläger, hat am 27. Mai 1952 Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass eine Ablösung der Weisöholz-berechtigung des Klägers durch die Hinterlegung eines Betrags von 2 220 DM nicht erfolgt ist, hilfsweise, festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, den vom Beklagten beim Amtsgericht in BflHt-4HP hinterlegten Betrag von 2 220 DM anzunehmen. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da für die Anträge des Klägers der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nicht gegeben sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen:. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts, der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision» Ent sche idungsgründe : Das Landgericht hat die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs abgewiesen, das Berufungsgericht diese Rechtsauffassung durch Zurückweisung der Berufung bestätigt» Die Revision ist daher ohne Rücksicht auf den wert.des Beschwerdegegenstands gemäss § 547 Abs 1 Mr 1 ZPO zulässig» Für die Präge der Zulässigkeit des Rechtswegs ist das tatsächliche Vorbringen des Klägers massgebend. Der Rechtsweg ist nach § 13 GVG für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, also?von geschichtlich bedingten Ausnahmen abgesehen, für die Geltendmachung bürgerlich-rechtlicher Ansprüche gegeben. Der Klagantrag ist im vorliegenden Pall ausserordentlich ungeschickt gefasst. Nimmt man ihn wörtlich, so wird nicht die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, sondern der Ausspruch eines juristischen, unzweifelhaft richtigen Satzes verlangt, für dessen Feststellung ein rechtliches Interesse überdies gar nicht bestehen würde. Denn dass die Ablösung einer Weiseholz- berechtigung durtfh die Hinterlegung eines Geldbetrags nicht erfolgt ist, ist klar. Die Hinterlegung geschieht höchstens zu dem Zweck der Erfüllung einer Verpflichtung, die durch eine vorangegangene Ablösung entstanden ist (§ 13 Abs 1 der Verordnung vom 30, Juli 1937)* Auch für den Hilfsantrag, festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet sei, einen vom Beklagten hinterlegten Betrag anzunehmen, besteht kein rechtliches Interes se. Es kann sich, wie das Berufungsgericht mit Hecht hervorhebt, nur darum handeln, ob der Beklagte sioh durch die Hinterlegung von einer bestehenden Verbindlichkeit befreit hat. Da nicht anzunehmen ist, dass der Kläger im Ernst Anträge dieses Inhalts stellen wollte, musste geprüft werden, was der Kläger in Wirklichkeit mit seinen Anträgen bezweckte. Das Berufungsgericht hat eine solche Auslegung vorgenommen.' Es führt zusammenfassend aus: *lit seinem Hauptantrag begehre der Kläger die Feststellung, dass eine Ablösung der Weiseholzberechtigung durch die Hinterlegung von 2 220 DU nicht erfolgt sei. Er wolle also damit die Rechtsgültigkeit der durch einen Verwaltungsakt vorgenommenen Ablösung in Frage stellen. Die Frage ihrer RechtsgUl-tigkeit könne daher im ordentlichen Rechtsweg nicht nachgeprüft werden. Es könne nur die Höhe der Entschädigung im ordentlichen Rechtsweg angefochten werden. Auch mit dem Hilfsantrag erstrebe der Kläger in Wirklichkeit die Feststellung, dass eine rechtsgültige fc- Ablösung nicht vorliege und er sich deshalb auf den hinterlegten Betrag nicht verweisen zu lassen brauche» Der Kläger sei allerdings nicht verpflichtet, den hinterlegten Betrag anzunehmen. Es handle sich nur darum, ob der Beklagte mit befreiender Wirkung hinterlegt habe. Zur Begründung dieses Ergebnisses hatte das Berufungsgericht dargelegt: Die Beseitigung des Holznutzungsrechts sei bereits durch den Beschluss des früheren Reichsstatthalters vom 23c August 1939 erfolgt. Dieser enthalte bereits die Aufhebung des Holznutzungsrechts. Damit sei eine weitere Ausübung der Y/eiseholzgerechtigkei-ten entfallen» Einer Erklärung der Berechtigten über die Aufhebung ihres Rechts habe es nicht bedurft. Es habe daher nur noch die Abfindung durchgeführt werden müssen. Die Anordnung des Reichsstatthalters vom 23» August 1939 habe den Bestimmungen der Verordnung vom 30. Juli 1937 entsprochen und stelle einen Verwaltungsakt dar. Es habe auch die Entschädigung in Geld nach Massgabe des § 18 VO vom 30. Juli 1937 ohne Zustimmung der Berechtigten angeordnet werden können. Erst gegen die Festsetzung der Höhe der Entschädigung sei nach § 29 der Verordnung der ordentliche Rechtsweg gegeben. Wenn der Beklagte trotz der Möglichkeit eines einseitigen Vorgehens den Weg der Vereinbarung gewählt und versucht habe, Ablösung und Abfindung durch Vertrag zu regeln, so seien dadurch die Rechtsfolgen aus V 1 dem Beschluss vom 23- August 1939 nicht hinfällig geworden« Es sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte auf die Hechte aus diesem Beschluss verzichtet habe, ganz abgesehen davon, ob er hatte verzichten können« Es sei lediglich ein Entgegenkommen des Beklagten, wenn er nochmals den Weg der privatrechtlichen Einigung beschritten und versucht habe, die Art und Weise der Abfindung im einzelnen im Wege der gegenseitigen Vereinbarung zu regeln. Die aus dem Beschluss vom 23- August 1939 entstandenen Hechte würden dadurch nicht berührt. Dies gelte hinsichtlich des Klägers umsomehr, als es mit ihm zu einer endgültigen Einigung auf privatrechtlicher Ebene nicht gekommen sei, da die im Vertrag vom 14- Oktober 1948 enthaltene Auflassung unwirksam sei. Auch wenn man davon ausgehe, daß der Kläger den Beschluss vom 23- August 1939 nicht erhalten habe, was unwahrscheinlich sei, so sei die Rechtslage die gleiche. Auch dann stehe die Hechtsgültigkeit der Ablösung, also eines Verwaltungsakts in Frage. Die Revision^wendet sich gegen diese Darlegungen. Der Kläger habe mit seiner Klage festgestellt haben wollen, dass der Beklagte nicht mit befreiender Wirkung hinterlegt habe. Das Berufungsgericht hätte dies durch Ausübung seines Fragerechts nach § 139 ZFO klarstellen müssen. Diese Rüge ist nicht begründet, da die Revision selbst vorträgt, der Kläger habe in seinem Schriftsatz vom 1. Juni 1952 (Bl 62 GA) näher ausgeführt, wie er seinen Anspruch begründen wolle und dass sich daraus ein privatrechtlicher Anspruch ergebe. Danach i/ ist also alles, wonach gefragt werden sollte, schon vorgetragen. Dass das Berufungsgericht auf eine Abänderung des Klagantrags, die allerdings geboten gewesen wäre, nicht hingewirkt hat, ist unschädlich, da das Gericht den Klagantrag nicht wörtlich genommen, sondern ihn selbst auf Grund des Vortrags des Klägers ausgelegt hat. Die Revision meint weiter, die Klage sei nur auf die Feststellung gerichtet gewesen, durch die Hinterlegung sei die Ablösung der Weiseholzberechtigung des Klägers nicht rechtswirksam erfolgt. Es sei nur um die Rechtswirksamkeit der Hinterlegung gegangen. Welche weiteren Folgerungen der Kläger aus der von ihm begehrten Feststellung habe ziehen wollen, sei für die Beurteilung des durch den Klagantrag umrissenen Streitgegenstands nicht mehr von Bedeutung. Die Feststellung, dass mit der Hinterlegung die Ablösung nicht erfolgt sei, könne zu der Schlussfolgerung berechtigen, dass der Anspruch auf Ablösung noch bestehe oder auch, daß in Ermangelung einer Ablösung das abzulösende Recht noch nicht untergegangen sei. Bei der vom Kläger erbetenen Feststellung handle es sich um eine Vorfrage, und nur darüber sei zu entscheiden gewesen. Die Revision führt dann..weiter aus, der Kläger habe den Feststellungsanspruch ausdrücklich auf den notariellen Vertrag vom 14- Oktober 1948 gestützt. Dabei seien sich der Regierungspräsident in DflBfBF als Rechtsnachfolger des ehemaligen Landes L4|^ und die Ablösungsberechtigten, unter ihnen der Kläger, gleichberechtigt gegenübergestanden. Die mit dem Holznutzungsrecht belasteten Grundstücke seien Privateigentum des • <? < ehemaligen Landes als Fiskus. Sowohl das Finanz» vermögen als das VerwaltungsvermÖgen eines Landes, sowie die auf seinen Erwerb, seine Veräusserung und Belastung gerichteten Rechtsakte gehörten in ihren Rechtsformen dem Privatrecht an« Der Regierungspräsident in D4Mhabe also bei diesem notariellen Ablösungsver-t.rag nebst Auflassung auf dem Gebiet des Privatrechts gehandelt. Die sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche gehörten dem bürgerlichen Recht an und für sie sei der ordentliche Rechtsweg gegeben. Der ordentliche Rechtsweg müsse aber auch als zulässig erachtet werden, wenn der Klaganspruch nicht auf den notariellen Vertrag von 1946 gestützt worden wäre; denn nach § 13 der Verordnung vom 30.7*1937 habe der Verpflichtete den Berechtigten für die Ablösung angemessen zu entschädigen. Verpflichtet sei hier der Beklagte als Eigentümer der mit den Holznutzungsrechten belasteten Grundstücke. Berechtigter und Verpflichteter stünden sich dabei gleichberechtigt gegenüber. Für die Entschädigungsansprüche auf Grund der Verordnung vom 30. Juli 1937 sei ebenfalls der Rechtsweg zulässig. Den Angriffen der Revision kann der Erfolg nicht versagt werden, wenn auch den vorstehenden Ausführungen vielfach nicht gefolgt werden kann. Denn auch die Darlegungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum. Was zunächst den Hauptantrag betrifft, so ist der Revision darin zuzustimmen, dass es auf den Anspruch ankommt, der mit der Klage geltend gemacht wird, d.h. bei einer Feststellungsklage auf das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen fest- gestellt werden soll» Im vorliegenden Fall kann dieses HechtsVerhältnis, da der Kläger geltend macht, dass eine Ablösung der Weisehol.2berechtigung nicht erfolgt sei, nur den Inhalt haben, dass die Weiseholzberechtigung noch bestehe» Diese Berechtigung ist ein Holznutzungsrecht im Sinne des § 8 der Verordnung vom 30. Juli 1937. Die Verordnung versteht darunter ein Recht auf wiederkehrende Entnahme oder auf wiederkehrende Lieferung von Nutzholz oder Brennholz, das zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks oder zugunsten einer bestimmten Person an einem Waldgrundstück besteht. Sie bestimmt ferner in § 8 Abs 2, den Holznutzungsrechten seien Hechte desselben Inhalts gleichzusetzen, die auf Grund öffentlichen Rechts den Einwohnern einer Gemeinde oder sonstigen Berechtigten zustUnden. Aus dieser Gegenüberstellung ergibt sich, dass mit den in § 8 Abs 1 genannten Rechten privatrechtliche Ansprüche gemeint sind. Die Entstehung der im vorliegenden Fall in Betracht kommenden Hechte hat das Berufungsgericht nicht nachgeprüft. Es stellt jedoch fest, dass die Weis^holzberechtigungen nur einzelnen Einwohnern verschiedener Gemeinden zustehen. Aus dem Erlass des Heichsstatthalters in L^H und Sch®B-d^-L^B^vom 23• August 1939 ergibt sich ferner, daß diesem Beschluss langwierige Verhandlungen über die Art und Weise der Ablösung v.o range gangen sind. Die Parteien sind auch übereinstimmend der Auffassung, die Weiseholzberechtigung habe an sich privatrechtlichen Charakter, wie sich aus dem Schriftsatz des Klägers vom 11. Oktober 1952 (Bl 23 GA) einerseits und dem des Beklagten vom 20. Oktober 1952 (Bl 24 GA) andererseits ergibt. Von diesem privatrechtlichen Charakter der ?fei-seholzberechtigung ist daher in diesem Verfahren ausr-zugehen. Der Kläger verlangt also mit seinem Hauptantrag die Feststellung eines privatrechtliehen Rechtsverhältnisses- Dafür ist der ordentliche Rechtsweg zulässig» Die Urteile der Vorinstanzen waren daher aufzuheben und die Sache ist gemäss § 538 Abs 1 Nr 2 ZPO an das Landgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, da zu einer Entscheidung nach § 540 ZPO kein Anlass besteht. Eine Prüfung, ob auch der Hilfsantrag im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden kann, ist im jetzigen Stand des Verfahrens nicht möglich und auch nicht notwendig. In der weiteren Verhandlung wird nun allerdings geprüft werden müssen, ob etwa die Ablösung des Holznutzungsrechts, sei es durch Verwaltungsakt, sei es durch Vertrag zwischen den Beteiligten, etwa den Vertrag vom 14* Oktober 1948,durchgeführt ist» Dabei ist von folgender Rechtslage auszugehen. Massgebend ist die Verordnung zur Förderung der Nutzholzgewinnung vom 50. Juli 1937, die auf der Verordnung zur Durchführung des Vierjahresplans vom 18. Oktober 1936 (RGBl I 887) beruht. Gegen ihre Gültigkeit bestehen keine Bedenken (BGHZ 5, 90 ff). Nach § 11 der Verordnung sind Holznutzungsrechte unter den dort bestimmten Voraussetzungen umzuwandeln und sie können nach § 12 abgelöst werden; Nach § 13 hat der Verpflichtete den Berechtigten angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung kann als Waldabfindung (§ 16), Bandabfindung (§ 15), Sachabfindung (§ 17) oder als Geldabfindung (§ 18) gewährt werden.'Nach § 20 entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde auf Vorschlag der höheren Forstaufsichtsbehörde über die Umwandlung und Ablösung. Der Vorschlag der höheren Forstaufsicht sbehörde- erstreckt sich auf die Höhe der Entschädigung und, soweit die Beteiligten sich nicht einigen, auf die Art und Höhe der Abfindung. Über diese Fragen hat demgemäss auch die höhere Verwaltungsbehörde zu entscheiden. Insoweit kann also ein Verwaltungsakt ergehen. Wird seitens des Beklagten die Ablösung durch Verwaltungsakt geltend gemacht, so handelt es sich nicht um die Frage der Zulässigkeit' des Hechtswegs, sondern darum, ob und inwieweit Verwaltungsakte vom ordentlichen Gericht nachgeprüft werden können. Hier ist davon auszugehen, dass ein Verwaltungsakt die Vermutung der Rechtswirksamkeit für sich hat und dass er daher grundsätzlich als rechtswirksam zu behandeln ist, solange er nicht von einer Verwaltungsbehörde oder einem Verwaltungsgericht aufgehoben worden ist. Dem ordentlichen Richter ist grundsätzlich die Prüfung verschlossen, ob ein Verwaltungsakt anfechtbar ist. Nur die Frage, ob er unwirksam (nichtig) ist, unterliegt der Prüfung des ordentlichen Gerichts. Nur dann, wenn der Akt als schlechthin nichtig anzusehen ist, so dass, auch ohne dass er aufgehoben ist, niemand ihn zu beachten braucht, ist der ordentliche Richter nicht an ihn gebunden (BGHZ 4, 10 /S2 bis 26/> 5, 76 /ß$/i BGH vom 14-5-1954 V ZR 148/52). Es wird also vom ordentlichen Gericht geprüft werden können, ob ein Verwaltungsakt überhaupt ergangen ist. Dabei wird zu beachten sein, dass der Kläger behauptet, er habe * den Beschluss des Reichsstatthalters vom 23. August 1939 gar nicht erhalten, dieser sei also ihm gegenüber nicht wirksam geworden. Es kann weiter geprüft werden, ob die Höhe der Entschädigung und die Art und Höhe der Abfindung durch Verwaltungsakt festgesetzt wurde, ob dies also etwa schon in dem genannten Erlass des Reichsstatthalters geschehen ist, obwohl dieser in diesem Erlass erklärt hatte, er werde zu Martini 1939 die endgültige Geldabfindung festsetzen. Dabei ist zu beachten, dass der Kläger im Berufungsverfahren geltend gemacht und sich dagegen gewandt hat, dass nicht die nach § 20 der Verordnung vom 30.Juli 1937 zuständige höhere Verwaltungsbehörde, sondern der Beklagte die Abfindung in Geld und die Hohe der Abfindungssumme festgesetzt habe. Der Beklagte hat allerdings unter Hinweis darauf, dass er eine öffentlich rechtliche Körperschaft sei, die Befugnis zur Ausübung von Hoheitsrechten für sich in Anspruch genommen."Nun ist zwar richtig, dass der Beklagte eine, öffentlich rechtliche Körperschaft ist, die auf Grund des § 4 des Gesetzes über die Vereinigung des Landes L^D mit dem Lande Nordrhein-Westfalen vom 5- November 1948 (GVB1 für NRhW 1949, 267) durch das Gesetz über den Landesverband vom 5. November 1948 (GVB1 NRhW 1949, 269) gebildet worden ist und die Aufgabe hat, die in diesen Gesetzen und ihren Anlagen aufgeführten Vermögensstücke, insbesondere das Domanial- und Stiftungsvermögen des früheren Landes L^B), zu verwalten. Ob er aber eine höhe-re Verwaltungsbehörde im Sinne der Verordnung vom 30. Juli 1937 oder im Verhältnis zu dem Kläger nicht etwa nur der Träger privater Rechte und Pflichten ist, müsste erst geprüft werden. Y/erden aber solche Umstände, die das Fehlen eines Verwaltungsakts begründen könnten, nicht dargetan, hat der ordentliche Richter den Verwaltungsakt als gültig hinzunehmen, er könnte insbesondere nicht nachprüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen, die für die Ablösung aufgestellt sind, erfüllt sind. Sollte eine Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde gemäss § 20 der Verordnung vom 30. Juli 1937 ergangen sein, so kann nach § 29 dieser Verordnung die Festsetzung der Höhe der Entschädigung mit den nach dem allgemeinen Enteignungsrecht vorgesehenen Hechtsmitteln angefochten werden. Dieses Hechtsmittel war schon früher allgemein die Klage vor den ordentlichen Gerichten und dasselbe ist nun durch Art 14 Abs 3 Satz 4 GruridG bestimmt. Hm diese Klage handelt es sich, wie das Berufungsgericht mit Hecht hervorhebt, im vorliegenden Falle nicht. Sie müsste also erst, etwa in der Form eines Hilfsantrags erhoben werden, wobei allerdings zu prüfen wäre» ob dies noch möglich ist oder ob etwa Fristen, die einzuhalten sind, bereits abgelaufen sind. Dr. Tasche Dr.Hückinghaus Schuster Dr.Oechßler Dr.Großma i '.