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BGH · V ZR 70/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 70/60

Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 1.099.880 Das gilt auch dann, wenn Teile der Forderung erfüllt oder beigetrieben sind, es sei denn, aus den Klageanträgen oder aus der Klagebegründung ergibt sich, dass die Vollstreckung aus der Urkunde nur teilweise für unzulässig erklärt werden soll (Senat, Beschluss vom 2. Februar 1962 - V ZR 70/60, NJW 1962, 806; BGFI, Beschluss vom 9. Die Klägerin verfolgt mit dem Hauptantrag weiterhin das Ziel, die Vollstreckung aus der Urkunde insgesamt für unzulässig zu erklären.

KazeleForderungVollstreckungStreitwert

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 82/13
vom 8. Mai 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Lemke, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub und Dr. Kazele
 beschlossen:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 1.099.880 €.
Gründe:
1	Der Streitwert der Vollstreckungsgegenklage bestimmt sich nach dem
 Nennwert der titulierten Forderung, hier 1.099.880 € (Kaufpreis zzgl. 149.940 € als das 3,5-fache des Jahreswerts der Pachtzinsforderung). Das gilt auch dann, wenn Teile der Forderung erfüllt oder beigetrieben sind, es sei denn, aus den Klageanträgen oder aus der Klagebegründung ergibt sich, dass die Vollstreckung aus der Urkunde nur teilweise für unzulässig erklärt werden soll (Senat, Beschluss vom 2. Februar 1962 - V ZR 70/60, NJW 1962, 806; BGFI, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04, NJW-RR 2006, 1146 Rn. 9). Daran fehlt
 
es hier. Die Klägerin verfolgt mit dem Hauptantrag weiterhin das Ziel, die Vollstreckung aus der Urkunde insgesamt für unzulässig zu erklären.
Stresemann	Lemke	Schmidt-Räntsch
 Czub
Kazele
 Vorinstanzen:
LG Gera, Entscheidung vom 25.04.2012 -20 1050/11 -Thüringer OLG in Jena, Entscheidung vom 28.02.2013 - 1 U 481/12 -