Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dr. Hagen und die Richter Dr. Räfle, Dr. Wenzel, Tropf und Schneider für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Von Rechts wegen Tatbestand und Entscheidunqsgründe Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. In der Revisionsverhandlung ist für die Kläger aber kein Antrag gestellt worden.
BUNDESGERICHTSHOF 26 IM NAMEN DES VOLKES V ZR 81/91 VERSÄUMNIS- URTEIL Verkündet am: 22. Mai 1992 Sierl Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Joachim und Ilona W| Hi fstraße Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und gegen Roland und Helga Pi Fl •Straße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. J6 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1992 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Räfle, Dr. Wenzel, Tropf und Schneider für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Senats für Zivilrecht des Bezirksgerichts Potsdam vom 29. Januar 1991 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand und Entscheidunqsgründe Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Senats für Zivilrecht des Bezirksgerichts Potsdam vom 29. Januar 1991 ist formund fristgerecht eingelegt und begründet. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 1992 ist dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 13. Februar 1992, somit unter Wahrung der Frist des § 217 ZPO, bekannt gemacht worden (§ 555 ZPO). In der Revisionsverhandlung ist für die Kläger aber kein Antrag gestellt worden. Dem Antrag der Beklagten, die Revision durch Versäumnisurteil zurückzuweisen, ist daher gemäß §§ 330, 557 ZPO stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 2 ZPO. Hagen Tropf Räf le Schneider Wenzel