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BGH · V ZR 81/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 81/77

Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen des Kaufmanns Edgar R(^^(im folgenden: Gemeinschuldner), der einen Mineralölgroßhandel und mehrere Tankstellen im Großraum KflHB betrieb. Die Cjf^BBwurde 1964 als Anstalt liechtensteinischen Rechts gegründet und in das liechtensteinische Handelsregister eingetragen- Die Gründung erfolgte treuhänderisch im Aufträge des Gemeinschuldners, der das Gründungskapital von 20 OOÖ Schweizer Franken zur Verfügung gestellt hatte, durch den in Liechtenstein ansässigen Rechtsanwalt Dr. B0| Nach außen hin standen Dr. BflBdie Funktionen eines Verwaltungsratsmitglieds und des Repräsentanten zu, doch verpflichtete er sich im Mandatsvertrag dem Gemeinschuldner gegenüber, diese Funktionen nur nach dessen Weisungen auszuüben. Mit der Gründung der verfolgte der Gemeinschuldner im wesentlichen zwei Ziele: Zum einen wollte er durch bestimmte Abreden mit seinen Lieferanten und vereinbarte Zahlungswege, später durch die Aufspaltung des Preises für gelieferte Mineralölprodukte das Erzielen eines Gewinns in der Bundesrepublik vermeiden, um keine Steuern zahlen zu müssen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Herausgabe des Grundschuldbriefes zu verurteilen. a) Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht die Frage der Rechtsfähigkeit nach liechtensteinischem Recht beurteilt. Gegen diese Feststellung wendet sich die Revision vergebens mit der Begründung, die habe nur zu dem Schein ihren Sitz in Liechtenstein gehabt, in Wahrheit sei sie von der Bundesrepublik Deutschland aus verwaltet worden. Zutreffend hat es für unerheblich erklärt, daß die Weisungen des die OBBB wirtschaftlich beherrschenden Gemeinschuldners von anderer Stelle aus erteilt worden seien. Das Berufungsgericht stellt rechtlich unangreifbar fest, daß die OflHI nach liechtensteinischem Recht wirksam entstanden ist. Nach den §§ 562, 549 Abs. 1 ZPO ist dem Revisionsgericht die Überprüfung des vom Berufungsgericht angewandten ausländischen Rechts verschlossen. Im Revisionsverfahren ist daher, was die Revision übersehen hat, auch nicht mehr zu prüfen, ob sich der Tatrichter erschöpfend mit dem ausländischen Recht auseinandergesetzt hat (vgl. Es wäre deshalb revisionsrechtlich ohne Bedeutung, wenn das Berufungsgericht es unterlassen haben sollte, den von ihm - entgegen der Auffassung der Revision - nicht übersehenen Umstand, daß die OfllBzu dem Zwecke der Steuerhinterziehung eingesetzt und durch einen Strohmann gegründet und betrieben werden solle (BU 3, 4, 10, 12), aus der auch für die Frage der Gründungsmängel maßgeblichen Sicht des ausländischen Rechts (vgl. Zu Unrecht meint die-Revision - in Anlehnung an Schönle (NJV 1965, 1112, 1116) - der (nach liechtensteinischem Recht zu beurteilenden) Gründling der Oleum sei nach deutschem Recht (Art. 30 EGBGB - ordre public) die Anerkennung zu versagen, weil die Rechtsfolge des ausländischen (liechtensteinischen) Rechts, das wirksame Entstehen der Gesellschaft, gegen die guten Sitten und den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoße. Der Vorbehalt des ordre public wird nur dann wirksam, wenn im Einzelfall das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelung und den in ihnen liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in einem so schwerwiegenden Widerspruch steht, daß es als untragbar angesehen werden muß (BGHZ 56, 180, 191 f m.w.Hinw.; Deshalb kann daran festgehalten werden, daß nach deutschem Recht selbst Rechtsgeschäfte, nach deren Inhalt Steuerpflichten unmittelbar umgangen werden, nur ausnahmsweise, nämlich wenn die Steuerhinterziehung der Hauptzweck des Rechtsgeschäfts ist, nichtig sind (vgl. Hier hat das Berufungsgericht indessen als unstreitig festgestellt, daß der Gemeinschuldner mit der Gründxmg der OlHB "im wesentlichen zwei Ziele" verfolgt habe: (1) das Erzielen eines (steuerpflichtigen) Gewinns in der Bundesrepublik Deutschland zu vermeiden und (2) über die OHB Darlehen zu dem Aufbau und zur Erweiterung des Tankstellennetzes zu beschaffen. Der Gemeinschuldner hat sich - unter Zwischenschaltung der CflB - von der Beklagten ein Darlehen verschafft und hat - wiederum auf dem Umweg über die OHB - der Beklagten zur Sicherheit eine Grundschuld abgetreten. Im übrigen wäre es, auch und gerade wenn man mit der Revision die OflBB lediglich als "Strohmann" des Gemeinschuldners ansehen und die Rechtshandlungen der CflB dem Gemeinschuldner unmittelbar zurechnen wollte (vgl. zu dem entsprechenden Problem des Haftungsdurchgriffs, den die Rechtsprechung bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur in Ausnahmefällen zugelassen hat, die Übersicht bei Mertens in Hachenburg, GmbHG § 13 Anh. I Rdn. 40 ff, besonders 43 f), nicht zu rechtfertigen, dem Gemeinschuldner nur die Vorteile, nicht auch die rechtlichen Nachteile der Rechtshandlungen der 01^0- hier: die Abtretung der Grundschuld - zuzurechnen. 2. a) Das Berufungsgericht hat die Abtretung der Grund schuld von der 0|^pan die Beklagte nach deutschem Recht beurteilt. b) Hiernach hat der Gemeinschuldner gemäß § 952 Abs. 2 BGB das Eigentum an dem Grundschuldbrief verloren, so daß der Eigentumsherausgabeanspruch unbegründet ist. 3. Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 549 ZPO § 30 EGBGB § 873 BGB § 97 ZPO
RechtBerufungsgerichtLiechtensteinGemeinschuldnerKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Dt NAMEN DES VOLKES
V ZR 81/77	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
23. März 1979
H i r t h t Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Rechtsanwalts Dr. Wilhelm	SflflflHBstraße
 KflflflMBIW» als Konkursverwalter üher das Vermögen des Edgar RgW» Inhaber der Firma RT Edgar MflflflHP-Großhandel, FflHflHH^Bl KMHHP»
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
t
gegen
 die Firma PflHHIlB	VflBfl/Liechtenstein,
 vertreten durch den allein vertretungsberechtigten Verwaltungsrat Rechtsanwalt Dr. Ivo BflB, MflBBstraße fl Liechtenstein,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1979 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr, Hagen, Dr. Vogt und Dr. Räfle
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. März 1977 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen des Kaufmanns Edgar R(^^(im folgenden: Gemeinschuldner), der einen Mineralölgroßhandel und mehrere Tankstellen im Großraum KflHB betrieb. Die Parteien streiten um die Pflicht der Beklagten zur Herausgabe eines im Besitz der Beklagten befindlichen Grundschuldbriefes.
Die verbriefte Grundschuld hatte der Gemeinschuldner an einem ihm gehörenden Grundstück in KHHHH bestellt. Ende 1968 erklärte er schriftlich die Übertragung der Grundschuld an die Firma OSHB Finanz- und Handelsanstalt (nachfolgend: OflB) und übergab dieser den Brief. Wenige Tage später erklärte die OflBB schriftlich und unter Briefübergabe die Übertragung an die Beklagte.
 
In erster Linie hält der Kläger die Übertragung für unwirksam, weil der OHIdie Rechtsfähigkeit gefehlt habe* Damit hat es folgende Bewandtnis:
Die Cjf^BBwurde 1964 als Anstalt liechtensteinischen Rechts gegründet und in das liechtensteinische Handelsregister eingetragen- Die Gründung erfolgte treuhänderisch im Aufträge des Gemeinschuldners, der das Gründungskapital von 20 OOÖ Schweizer Franken zur Verfügung gestellt hatte, durch den in Liechtenstein ansässigen Rechtsanwalt Dr. B0| Nach außen hin standen Dr. BflBdie Funktionen eines Verwaltungsratsmitglieds und des Repräsentanten zu, doch verpflichtete er sich im Mandatsvertrag dem Gemeinschuldner gegenüber, diese Funktionen nur nach dessen Weisungen auszuüben. Als - alleinigem - Verwaltungsratsmitglied oblag ihm die Vertretung der Geschäftsführung der OHM, als Repräsentant war er zur Empfangnahme von behördlichen Mitteilungen und Zustellungen ermächtigt. Für die Führung einer ordnungsgemäßen Buchhaltung sowie die Erstellung der Jahresrechnung und der Steuererklärung war der Gemeinschuld ner verantwortlich, der außerdem von Dr. BflVeine Generalvollmacht zur Verfügung Über das Bankkonto der	in
 Liechtenstein erhielt. Mit der Gründung der	verfolgte
 der Gemeinschuldner im wesentlichen zwei Ziele: Zum einen wollte er durch bestimmte Abreden mit seinen Lieferanten und vereinbarte Zahlungswege, später durch die Aufspaltung des Preises für gelieferte Mineralölprodukte das Erzielen eines Gewinns in der Bundesrepublik vermeiden, um keine Steuern zahlen zu müssen. Zum anderen wollte er über die OH Darlehen zu dem Aufbau und zur Erweiterung seines Tankstellennetzes beschaffen; die Darlehen sollten - mindestens
 
teilweise - durch die der Besteuerung entzogenen Gewinne gesichert und getilgt werden. Als das Finanzamt im November 1967 dem Gemeinschuldner auf die Spur kam, veranlaßte er seine Lieferanten, ihre Rechnungen an die 0|HVzu stellen. Die OHBbezahlte die Rechnungen lind verlangte dafür von ihm überhöhte Preise, die er selbst festsetzte. Nach Begleichung dieser Rechnungen verblieb ihm die Spanne zwischen dem tatsächlichen und dem höheren fiktiven Einkaufspreis, die damit zugleich der Besteuerung entzogen war; bei der Gewinnermittlung im Inland schlug nur die Spanne zwischen dem fiktiven Einkaufspreis und dem tatsächlichen Verkaufspreis zu Buch,
 In der Zeit vom 17. Februar 1967 bis zu dem 1. September 1969 schloß die Beklagte mit der 0®B® mehrere Verträge ab, durch die der O|0Darlehen in der Gesamt-hohe von 800 000 DM und 300 000 sfr. gewährt wurden.
Dabei wurde vereinbart, daß die 0®B® sämtliche Rechte an die Beklagte abtrat, die ihr aus den mit dem Gemeinschuldner geschlossenen Darlehensgeschäften zustanden. Zur Sicherung wurde ihr u.a. der streitige Grundschuldbrief abgetreten. Bei diesem Vertrag wurden beide Parteien durch Dr. BBBi vertreten, der auch bei der Beklagten die Stellung eines allein vertretungsberechtigten Verwaltungsrats innehatte.
Der Kläger vertritt die Ansicht, die QBBB habe ihren wahren Sitz in der Bundesrepublik. Aus diesem Grund sei das deutsche Recht anwendbar, nach dem die Oleum rechtlich nicht existent geworden sei. Deshalb habe die OflHpweder eine Grundschuld erwerben noch weiter veräußern können. Die Gründung der OHIVund die von ihr ge-
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schlossenen Verträge seien, so meint der Kläger weiter, zudem auch deshalb nichtig, weil sie im wesentlichen dem Zweck der Steuerhinterziehung gedient hätten.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Herausgabe des Grundschuldbriefes zu verurteilen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandes-gericht die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Zu Unrecht zieht sie die - vom Berufungsgericht bejahte - Rechtsfähigkeit der OflH|in Zweifel.
a) Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht die Frage der Rechtsfähigkeit nach liechtensteinischem Recht beurteilt. Darüber, nach welchem Recht sich die Rechtsfähigkeit einer ausländischen juristischen Person richtet (GesellschaftsStatut), streiten die Sitztheorie, der sich der Senat in der Entscheidung BGHZ 53, 181, 182 angeschlossen hat, und die Gründungstheorie (vgl. das erwähnte Senatsurteil sowie z.B. Langen, NJW 1970, 998;
ausführlich Hachenburg/Behrens, GrobHG 7. Aufl.
Allg. Einl. B Rdn. 75, 82 m.w.Nachw.). Die Gründungstheorie knüpft an das Recht des Gründungs Staat es an, die Sitztheorie an das Recht am Ort der tatsächlichen Verwaltung. Nach der Gründungstheorie verstünde sich die Anwendung liechtensteinischen Rechts hier von selbst. Aber auch die Sitztheorie führt hier zu demselben Ergebnis, weil das Berufungsgericht feststellt, der Verwaltungssitz der Ofl^Bhabe sich in Liechtenstein befunden. Gegen diese Feststellung wendet sich die Revision vergebens mit der Begründung, die	habe nur zu dem Schein ihren Sitz in
 Liechtenstein gehabt, in Wahrheit sei sie von der Bundesrepublik Deutschland aus verwaltet worden. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, von welchem Ort aus die O^^B ihre Geschäfte betrieben hat. Zutreffend hat es für unerheblich erklärt, daß die Weisungen des die OBBB wirtschaftlich beherrschenden Gemeinschuldners von anderer Stelle aus erteilt worden seien. Gegen die tatrichterliche Würdigung, die auf Schriftverkehr und finanzielle Transaktionen beschränkte Geschäftstätigkeit der 0|Hi sei in Liechtenstein ausgeübt worden, hat die Revision nichts Durchschlagendes vorgebracht. Zu Unrecht führt das Berufungsurteil allerdings als zusätzliche Stütze für seine Feststellung an, die 01BB habe in Liechtenstein einen eigenen Telefon- und Telexanschluß besessen. Der Kläger hatte diese Behauptung der Beklagten wirksam bestritten. Eine nähere Substantiierung des Bestreitens durch den Kläger war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht erforderlich. Das Urteil beruht jedoch nicht auf der fehlerhaften Zurückweisung des Bestreitens (§ 549 ZPO), denn die Urteilsgründe lassen er-
kennen, daß das Berufungsgericht dem Vorhandensein der genannten Anschlüsse keine entscheidende Bedeutung zugemessen hat. Im Rahmen der entscheidenden Würdigung ist es auf den Telefon- und Telexanschluß nicht mehr zurückgekommen, sondern hat darauf abgestellt, daß die 0IHBihre gewerbliche Tätigkeit in der Form des Schriftverkehrs abgewickelt habe, indem sie die Rechnungen der Lieferanten des Cremeinschuldners in Empfang nahm und bezahlte; auch verkaufte sie das Mineralöl an den Gemeinschuldner weiter, erteilte ihm Rechnung und vereinnahmte das Geld.
Das Berufungsgericht stellt rechtlich unangreifbar fest, daß die OflHI nach liechtensteinischem Recht wirksam entstanden ist. Nach den §§ 562, 549 Abs. 1 ZPO ist dem Revisionsgericht die Überprüfung des vom Berufungsgericht angewandten ausländischen Rechts verschlossen.
Im Revisionsverfahren ist daher, was die Revision übersehen hat, auch nicht mehr zu prüfen, ob sich der Tatrichter erschöpfend mit dem ausländischen Recht auseinandergesetzt hat (vgl. BGH-Urt. vom 29. Oktober 1962, II ZR 28/62, NJW 1963» 252, 253). Es wäre deshalb revisionsrechtlich ohne Bedeutung, wenn das Berufungsgericht es unterlassen haben sollte, den von ihm - entgegen der Auffassung der Revision - nicht übersehenen Umstand, daß die OfllBzu dem Zwecke der Steuerhinterziehung eingesetzt und durch einen Strohmann gegründet und betrieben werden solle (BU 3, 4, 10, 12), aus der auch für die Frage der Gründungsmängel maßgeblichen Sicht des ausländischen Rechts (vgl. Fikentscher, MDR 1957, 71) zu beurteilen.
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Zu Unrecht meint die-Revision - in Anlehnung an Schönle (NJV 1965, 1112, 1116) - der (nach liechtensteinischem Recht zu beurteilenden) Gründling der Oleum sei nach deutschem Recht (Art. 30 EGBGB - ordre public) die Anerkennung zu versagen, weil die Rechtsfolge des ausländischen (liechtensteinischen) Rechts, das wirksame Entstehen der Gesellschaft, gegen die guten Sitten und den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoße.
Der Vorbehalt des ordre public wird nur dann wirksam, wenn im Einzelfall das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelung und den in ihnen liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in einem so schwerwiegenden Widerspruch steht, daß es als untragbar angesehen werden muß (BGHZ 56, 180,
 191 f m.w.Hinw.; speziell für juristische Personen liechtensteinischen Rechts vgl. Schönle, NJW 1965, 1112, 1114; Behrens in Hachenburg, GmbHG Allg. Einl. B Rdn. 117, jeweils m.w.Nachw.).
Allein die Absicht, unter Ausnutzung der Gesellschaftsform Steuern zu hinterziehen, gebietet es nicht, der Existenz der Gesellschaft ohne weiteres die rechtliche Anerkennung zu versagen (Hueck, Das Recht der OHG,
 4. Aufl. S. 94 Fußn. 68). Die deutsche Rechtsordnung hält auch andere, gezielte Sanktionen bereit, die eine differenzierte Behandlung ermöglichen. Deshalb kann daran festgehalten werden, daß nach deutschem Recht selbst Rechtsgeschäfte, nach deren Inhalt Steuerpflichten unmittelbar umgangen werden, nur ausnahmsweise, nämlich wenn die Steuerhinterziehung der Hauptzweck des Rechtsgeschäfts ist, nichtig sind (vgl. BGHZ 14, 25, 31, Senatsurteil vom 17. Dezember 1965, V ZR 115/63, NJW 1966, 588, 589). Hiernach
 
käme nur unter dieser Voraussetzung die Nichtanerkennung der Rechtsfähigkeit einer ausländischen juristischen Person nach Art. 30 EGBGB in Betracht.
Hier hat das Berufungsgericht indessen als unstreitig festgestellt, daß der Gemeinschuldner mit der Gründxmg der OlHB "im wesentlichen zwei Ziele" verfolgt habe: (1) das Erzielen eines (steuerpflichtigen) Gewinns in der Bundesrepublik Deutschland zu vermeiden und (2) über die OHB Darlehen zu dem Aufbau und zur Erweiterung des Tankstellennetzes zu beschaffen. Der zweite Gründungszweck verstieß weder gegen die guten Sitten noch gegen ein deutsches Gesetz. Etwas anderes läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß dieser Zweck auch durch Rechtsgeschäfte der hier zu beurteilenden Art verwirklicht wurde. Der Gemeinschuldner hat sich - unter Zwischenschaltung der CflB - von der Beklagten ein Darlehen verschafft und hat - wiederum auf dem Umweg über die OHB - der Beklagten zur Sicherheit eine Grundschuld abgetreten. Dieser wirtschaftliche Vorgang ist sowohl in seinem dinglichen wie im schuldrechtlichen Bereich wertneutral. Im übrigen wäre es, auch und gerade wenn man mit der Revision die OflBB lediglich als "Strohmann" des Gemeinschuldners ansehen und die Rechtshandlungen der CflB dem Gemeinschuldner unmittelbar zurechnen wollte (vgl. zu dem entsprechenden Problem des Haftungsdurchgriffs, den die Rechtsprechung bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur in Ausnahmefällen zugelassen hat, die Übersicht bei Mertens in Hachenburg, GmbHG § 13 Anh. I Rdn. 40 ff, besonders 43 f), nicht zu rechtfertigen, dem Gemeinschuldner nur die Vorteile, nicht auch die rechtlichen Nachteile der Rechtshandlungen der 01^0- hier: die Abtretung der Grundschuld - zuzurechnen.
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2. a) Das Berufungsgericht hat die Abtretung der Grund schuld von der 0|^pan die Beklagte nach deutschem Recht beurteilt. Es geht ersichtlich davon aus, daß sich erst recht die Abtretung vom Gemeinschuldner an die Ofl^Hfciach deutschem Recht gerichtet habe. Dies ist zutreffend, denn maßgeblich ist das Recht der belegenen Sache (vgl. BGHZ 52, 239, 240).
Danach ist die Abtretung gemäß §§ 873 Abs. 1, 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1, 1117 BGB wirksam gewesen.
b) Hiernach hat der Gemeinschuldner gemäß § 952 Abs. 2 BGB das Eigentum an dem Grundschuldbrief verloren, so daß der Eigentumsherausgabeanspruch unbegründet ist.
c) Eine schuldrechtliche Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich.
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3. Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Hill
 Vogt
Dr. Eckstein	Hagen
 Räfle