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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15« Juni 1969 unter,Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundeorichtcr Br. Matter», Hill, Offterdinger und, Br. Grell für Hecht erkannt: • Bas Anwesen m-m, UBistraße fl sollte als Ganzes dem Anfangsvor-mögen des Beklagten hinzugerechnet werden« Schließlich wurde in der Urkunde B - 60/64 noch vereinbart, daß der Beklagte der Klägerin unter der Bedingung der Scheidung der Ehe den ihm überlassenen Hälfteanteil am Anwesen HgflflflH Hs. Nr. Die Klägerin hat mit der Klage verlangt, ihr einen Hälfte ante xl an dem Grundstück NflN-Uflfe, Kflfl straße fl und Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und bestritten, die Klägerin durch Drohung zu dem Abschluß der Übereignungsverträge veranlaßt zu haben» Br hat ferner äar*o-legt, daß die Übertragung der Grundstücksantello auf ihn gerechtfertigt gewesen sei* .1* daß die Klägerin im Grundbuch für, NB-UB Band B Blatt Bl Seite 461 ff als Miteigentümerin zur ideellen Hälfte des Grundstücks Eur-Nr. BB/2 an der KBtetraße in »».ü». dem Einfluß von Drohungen des Beklagten und andererseits in der Hoffnung gehandelt habe, daß sich nach Abschluß der Vorträge die ehelichen Verhältnisse wieder bessern würden? A) Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe § 156 ZPO verletzt, weil es den mit Schriftsatz vom 5. Das Rechtsschutzbcdiirfnis für den Anspruch der Klägerin auf ‘Einwilligung doe Beklagte: zur Grundbuchberichtigung ist somit durch jene Erklärung des Beklagten nicht v/eggef allen«. Die Revision bringt weiterhin vor* das Berufungsgericht habe nach dem Vortrag der Klägerin festgestollt* aio habe die Verträge abgeschlossen* weil der Beklagte ihr versprochen hatte* "dann werde in der Ehe alles, wieder gut." Wie dar Berufungsrichter bemerkt hat* hat die Klägerin vorgetragen* daß sic unter dem Eindruck der Drohungen und Gewalttätigkeiten dos Beklagten die Verträge abgeschlossen und daboi gehofft hat* die Zwangslage werde nach dem Vertragsschluß aufhören. erklärt worden, daß die Klägerin, wie es der Beklagte behauptet habe, dabei gesagt habe, sie habe überhaupt keinen Auftrag ztir Anfechtung gegeben, oder daß die früheren Drohungen und Mißhandlungen des Beklagten überhaupt nicht im Zusammenhang mit der Vertragsschließung gestanden hätten. die Klägerin von der Beendigung der Drohung mit Abschluß der Verträge ausgegangen sei« Der Standpunkt cte« gerichts, das woitero ßusammenleben der Parteien Vrhirte nicht als Bestätigung der anfechtbaren Verträge (§ 144 W?) gewertet werden, wird nicht dadurch erschüttert, die Revision au einer gegenteiligen Beurteilung des Sachverhalts gelangt« Entgegen der in der Reviaionsbegrifndvng vertretenen Ansicht sägen die Urtoilsgründe ausdrücklich, daß die Klägerin eich durch die festgestellten Gewalttätigkeiten des Beklagten bis zur Anfechtungserklärung »in.ihrem Willen beeinflussen ließ«» 3- Die Revision wendet sich ferner gegen die Bemerkung des Berufungsrichters, vom wirtschaftlichen Standpunkt auöy [ habe es für die Klägerin keinen vernünftigen Grund zu dem Ab- ] Schluß der Verträge gegeben« Die Revisionsbegründung weist | insoweit auf den Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom ] 12* Januar 1966 und seine Aussage als Partei hin und führt aus, danach habe der Beklagte »nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und gegebenenfalls aus Bereicherung oder Innen- \ gesollschaft mehr als die verlangte Hälfte» vom Anwesen \ Die Revision führt weiterhin an, der Beklagte habe das Grundstück Heu-Ulm, ] Karlstraße 2 ohne jegliche Mittel der Klägerin erworben und i erbaut, und meint, all diese Patsachen bedeuteten, daß sich f die Klägerin wirtschaftlieh durch den Abschluß der Verträge \ »nicht verschlechtert» habe; die Patsachen sprächen im Verein mit demisonstigen Yerhandlungsergebnis "niemals für Die Beachtung dieses Vorbringens entziehe der Ansicht des Berufungsrichtera den Boden, der Beklagte habe bei seinen persönlichen Vernehmungen und Anhörungen keinen vernünftigen Grund angeben können, welcher die Klägerin zun Abschluß der Verträge habe bewegen können. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirr tum nicht davon ausgegangen, daß die Klägerin mit dem Abschluß dor Verträge nur Ansprüche des Beklagten habe erfüllen wollen, die ihm Wegen seiner auf dio Grundstücke gemachten Aufwendungen zugostandon hätten. Ein\:il-ligung der Klügerin darin verlangen konnte, daß sie sich mit der einen Hälfte des Anwesens HMMM Haus Kr. flB begnügte, im Fall der Scheidung der Ehe aber dieses Grundstück zu Alleinoigentum erhielt, ist hervorzuhebon, daß der Beklagte die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen dos Wegfalls der Geschäftsgrundlage (vgl* BGH Urteil vom 14* Juli 1953 - V 25R 72/52, NJW 1953, 1585) nicht dargetan und das Berufungsgericht deshalb ohne Vorfahrensverstoß diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht erörtert hat. Dem Oberlandesgericht kann auch insoweit kein Vorwurf gemacht werden, als es festgestellt hat, der Beklagte habe bei seinen Vernehmungen keinen vernünftigen Grund anzugeben vermocht, welcher die Klägerin zu dem Abschluß der Vertrüge hätte bev/egen können* Angesichts der insoweit unbestimmten Bekundungen des Beklagten ist die Würdigung 4er Aussagen durch den fatriohter nicht zu beanstanden! Es ist auch kein Anhalt dafür .vorhanden* daß der Berufungsrichter nicht alles, was die Revision hierbei ins Feld führt, berücksichtigt hat. 4. Bio Revisionsbegründung weist sodann auf die Bemerkung dos Berufungsurteils hin, die Zielsetzung öcc Beklagten habe sich nicht im Geständnis der Klägerin, mit Thumser verkehrt zu haben, erschöpft?-.er haoe auch den Abschluß der Vertrage durch sein gewalttätiges Verhalten bewußt herbeigeführt. Bio Revision meint, dao Berufungsgericht sei ausschließlich auf Grund der Ansicht, die Klägerin müsse nur durch 11 außergewöhnliche Ereignisse" zu dem Vertrags-Schluß gedrängt gewesen sein, zu dem Ergebnis gekommen, daß ein Zusammenhang zwischen den Gewalttätigkeiten und dem Ver-trpgcschluß bestehen müsse; da es aber an den. Außergewöhnlichen Ereignissen'1 für die Verträge fehle, schieden die Aussagen dos mit dem Beklagten verfeindeten Zeugen Gerhard Rfl| (Sohn der Parteien) und der Zeugin (Hutter der Klä- gerin) aus; ohne den a 1 1 g e mein e n Grund (außergewöhnliche Ereignisse) wäre der Berufungsrichter den Bekundungen dieser.Zeugen nicht gefolgt; demnach habe dip Klägerin den Beweis einer "Drohung zu dem Abschluß der Vorträge" nicht erbracht. Wenn schließlich nachgewiesen würde, daß objektiv die Voraussetzungen für die Aufhebung der Ehe vorlägen, könne sich die Klägerin nicht auf die Schenkung des Beklagten berufen (gemeint sind die früheren Leistungen des Beklagten an die Klägerin durch Bebauung und gemeinsamen Erwerb dos Anwesens N®-U®, KBBstraße®, weil die Schenkung nur ein "Ausfluß der Ehe?1 Wie die Revisionsbeantwortung zutreffend horvorhobt, hat das Berufungsgericht die Ursächlichkeit der Drohungen und Gewalttätigkeiten für den Willen der Klägerin, die Vereinbarungen von 9* Januar 1964 zu treffen, zwar im wesentlichen auf Grund der Bekundungen jener beiden'Zeugen festgestellt; es hat aber in diesem Zusamnehhang bedacht, daß schon dem sich hierauf beziehenden Sachvortrag der Klägerin ein hoher Grad von:'Wahrscheinlichkeit innewohnt. Die bei den obwaltenden Umständen naheliegende Feststellung des Tatrichtors, die Kiagorin sei nur durch "außergewöhnliche Ereignisse" (nämlich die Drohung und Gewalttätigkeit dos Beklagten) zu dem Vertrags-Schluß getrieben worden, ist aus Reehtsgründen nicht zu beanstanden. Das Angebot, den Zeugen RHHMMHHB darüber zu vernehmen, daß die Klägerin von ihrem Sohn Gewalttätigkeiten gegen den Beklagten gefordert habe, hat der Beklagte im ersten Bechtszug gebracht. Dio Revision gibt nicht an, wo sie dieses Vorbringen in einer der Prozeßordnung-jgemäßen Weise dem Berufungsgericht unterbreitet hat (vgl* BGHZ 3$, 106/107)* Bereits deshalb muß die insoweit auf § 286 ZPO gestützte Rüge erfolglos bleiben. Im übrigen hat der Tatrichter dieses Vorkommnis ersichtlich nicht für geeignet erachtet, seine Überzeugung zu erschüttern, daß die Klägerin am 9* Januar 1964 beim Vertrags Schluß in einer Zwangslage* war«.

Zitierte Normen: § 43 EheG § 123 BGB § 156 ZPO § 286 ZK § 561 ZPO
GrundstückBrAnwesenVertragdosDrohungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

u
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES v ksiM	URTEIL	Verkündet	em
13. Juni 1969 Hirfch, Justiisöngestollfcor alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Bauingenieurs Josef R WM in	K®istraße
 Beklagten und Revisionsklägcr3,
- Prozeßbevollinächtigter: Rechtsanwalt Br» WMWk ~
gegen
 Brau Gertrud H
geh,
m
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozoßbevollmächtigto: Rechtsanwälte Prof» Br* ^	und	Br.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15« Juni 1969 unter,Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundeorichtcr Br. Matter», Hill, Offterdinger und, Br. Grell
 für Hecht erkannt: •
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandcsgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 9* Februar 1967 wird auf Kosten dea Beklagten zurttckgowicsen.
Von Rechts wegen -
Tatbestand:
Die Parteien haben im Jahre 1945 die Ehe geschlossen.
Im Oktober 1965 hat der Beklagte Scheidungsklage erhoben. Im zweiten Rechtszug hat er in erster Linie die Aufhebung der Ehe gern. §§ 53, 32 EheG und hilfsweise die Scheidung der Ehe gern. § 43 EheG aus dem Verschulden der Klägerin begehrt« Kr hat geltend gemacht, die Klägerin habe innerhalb der cinrceh-nungsfähigen Zoit vor der am 27. März 1945 erfolgten Geburt des Sohnes GflHM vor der Eheschließung im Juli 1944 einmal mit einem Soldaten namens tMHMI Geschlechtsverkehr gehabt, diesen Verkehr aber bei der Eheschließung arglistig verschwiegen.
Im vorliegenden Prozeß verlangt die Klägerin vom Beklagten die "Rücküberoignung“ von Grundstücksanteilon. Die Klägerin v/ar Alleineigentümorin des Grundstücks Flur-Hi> Bi/l
HflflHBB Hs* Nr. ■, eingetragen im Grundbuch dos Amtsgerichts. N®~Ufl| für Hflflflflfli Band ■ Blatt fl^ Seite 421 ff« Außerdem war eie neben dem Beklagten.Miteigentümerin zur Hälfte des Grundstücks Flur-Nr, 220/2 an der Kflflstraßc, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Ityfl-lflfl für Nflfr-
vm Band fll Blatt
 Seite 461* Auf diesem Grundstück
’wur-
de zwischenzeitlich das Anwesen Kjflflfatraße fl errichtet
 In drei Verträgen vom 9* Januar 19.64 (UH B 58 - B 60 dos Notare Br. Sflflflflt, N®-UBI) Ubertrug die Klägerin ohne Gegenleistung einen Halftennteil*1 an dem Anwesen.’HjiHflHIl -Nr* 147 und ihren Hälftoantoil au dem Anwoson NflMJflh Kg®-straße 2 auf den Beklagten. Außer dom vor zieht o ton die Parteien gegenseitig auf die seit dem Eintritt dos Güterstandcs der Zugev/inngemoinschaft bis zu dem 51« Dezember 1963 entstandenen Ausgloichoforderungen nach §§ 1372 ff BGB. Bas Anwesen m-m, UBistraße fl sollte als Ganzes dem Anfangsvor-mögen des Beklagten hinzugerechnet werden« Schließlich wurde in der Urkunde B - 60/64 noch vereinbart, daß der Beklagte der Klägerin unter der Bedingung der Scheidung der Ehe den ihm überlassenen Hälfteanteil am Anwesen HgflflflH Hs. Nr. fl| auf die Klägerin zurückübertragcn werde.
Biese Verträge hat der verstorbene Rechtsanwalt Br. Lflflflfll in NS-Ufli mit Schreiben vom 8. Januar 1965 gegenüber dem Beklagten für die Klägerin nach § 123 BGB wegon arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung angcfochtcn, sov/eit sic Übertragung von Grundstücksanteilen betreffen. Der Beklagte hat die Berechtigung der Anfechtung nicht anerkannt.
Die Klägerin hat mit der Klage verlangt, ihr einen Hälfte ante xl an dem Grundstück NflN-Uflfe, Kflfl straße fl und
u
den Anteil des Beklagten an dein Grundstück HBBBB? Hs«
Nr» (Bi aufzulassen»
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und bestritten, die Klägerin durch Drohung zu dem Abschluß der Übereignungsverträge veranlaßt zu haben» Br hat ferner äar*o-legt, daß die Übertragung der Grundstücksantello auf ihn gerechtfertigt gewesen sei*
Das: Landgericht hat der K3age stattgegoben. Das Ober-landesgericht hat die Berufung dos ^klagten zurückgowic o or» und den Tenor dos landgerichtlichon Urteils (entsprechend dem "Hilfoantrag?1 der Klägerin) wie folgt gefaßt:	.
Der Beklagte wird verurteilt, zu bewilligen.
.1* daß die Klägerin im Grundbuch für, NB-UB Band B Blatt Bl Seite 461 ff als Miteigentümerin zur ideellen Hälfte des Grundstücks Eur-Nr. BB/2 an der KBtetraße in »».ü». eingetragen -Wird, ;	j.1	■	■	"...	.
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2* daß der Beklagte im Grundbuch des. Amtsgerichts
NB-UB für HBM Band • Blatt Bl Seite
^	421	ff als Miteigentümer zur ideellen. Hälfte
 des Grundstücks Flur-Nr* BR^1 HBBHs.
Nr» .Bl goldecht und die. Klägerin als Allein-eigentümerin dieses Grundstücks eingetragen '	'	wird»’
Abi 26» Januar 1967 ist die Bhe der Partoien geschieden worden»
Gegen da» Berufungsurt eil. wendet sich der Beklagte mit der Revision* Er erstrebt weiterhin dio Klagabweisung * Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuwoi sen *
X*
Bas Oberlandesgericht hat seine auf' i§ f23, K2,
894 BOB gestützte Entscheidung wie vOlgt begründet: Bio am 8. Januar 1969 erklärte Anfechtung Habe alle droi Verträge erfaßt* Bie Anfechtung sei auch begründet* Zunächst falle auf, daß die Klägerin in jenen Verträgen vom wirtschaftlichen Standpunkt aus erhebliche Vermögenswerte ohne Gegenleie tung und ohne vernünftigen Grund auf gegeben habe* Der Beklagte habe weder im Eheprozeß noch im vorliegenden Verfahren als Bartel angegeben, aus welchen erklärten Gründen die Klägerin zu dem Abschluß der Verträge gekommen sei* Biese Sachlage spreche im höchsten Maße dafür, daß die Klägerin die Verträge nur unter dem Einfluß ungewöhnlicher Ereignisse abgeschlossen haben könne* Bemgemäß sei ihr Sachvortrag erheblich wahrscheinlicher als der des Beklagten* Dazu komme, daß er bei seiner Barteivernohmung in vorliegendem Rechtsstreit mittelbar Brohungen und Mißhandlungen für die Zeit vor dem Abschluß der Verträge zugegeben habe* Berner habe er im Eheprozeß den zu diesen Vorgängen ins einzelne gehenden Sachvortrag der Klägerin entweder nicht klar bestritten oder teilweise zugegeben* Weiterhin hätten die Bekundungen der Zeugen Gerhard RH und Kreszentia TflH den Vortrag der.Klägerin bestätigt* Nach dem Bev/eisergebnis könne kein Zweifel daran bestehen, daß der Beklagte vor
.  
Abschluß der Verträge wiederholt seine Frau geschlagen und bedroht habe, Sr habe nur geltend gemacht, die Drohungen und Mißhandlungen seien nicht im Hinblick auf den Abschluß der Verträge, sondern zur Klärung der Abstammung des Sohnes -'GflHNi erfolgt. Der Beklagte habe zwar in jener Zeit die Klägerin veranlassen y/ollen, ihren Greeehlecht^ve:.d ehr n t • Thums er zu gestehen. Damit sei seine Zielsetzung aber nicht-erschöpft gewesen. Die “allgemeine Sachlage“ spreche bereits dafür, daß nicht nur ein Zusammenhang der erwiesenen " Mißhandlungen und Drohungen mit der	rage,	son-
dern auch mit dem Abschluß der Yortr-go bestanden habe müsse. Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen Gerhard ftfli und Tausend sei auch erwiesen, daß diu Klägerin einerseits unter . dem Einfluß von Drohungen des Beklagten und andererseits in der Hoffnung gehandelt habe, daß sich nach Abschluß der Vorträge die ehelichen Verhältnisse wieder bessern würden? Dann habe sic aber ihre Willenserklärungen unter dem Ein-fluß widerrechtlicher Drohungen abgegeben.
II.
A) Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe § 156 ZPO verletzt, weil es den mit Schriftsatz vom 5. Februar 1967 zugestellten Antrag, die Verhandlung wieder zu eröffnen, nicht entsprochen habe* In jenem Schriftsatz habe der Beklagte nach Erlaß des Scheidungsurtoils erklärt, er werde seiner Verpflichtung aus der Urkunde UR Nr* B 60/64 vom 9 o Januar 1964 betreffend RückUbertragung des Anteils am Anwesen HflHHBI Hs* Nr. WHfreiwillig riachkommen* Damit habe für die Klägerin hinsichtlich des dem Beklagten coiner-zeit überlassenen Hälfteanteils am genannten Anwesen kein Rechtsschutzinteresse mehr bestanden, ihre Klage insoweit weiterzuverfolgen.
Die Rüge hat keinen Erfolg.
Wie die Rcvisionsbeaniwortung zu Recht bemerkt, körnt es nicht darauf an* oh der Beklagte im Schriftsatz von 3. Februar 1967 angegeben hat* er werde einer Rückübcrtra-gungsvcrpflichtung aus der Urkunde vom 9. .Januar 1°64 mch-kömmen. Denn in Hinblick auf die Nichtigkeit der Verirre bostand koine vertragliche Verpflichtung dos Bokla.^ton, -;ol-chor er hatte nachkonmon können. Das Rechtsschutzbcdiirfnis für den Anspruch der Klägerin auf ‘Einwilligung doe Beklagte: zur Grundbuchberichtigung ist somit durch jene Erklärung des Beklagten nicht v/eggef allen«.
B) 1. Die Revision bringt weiterhin vor* das Berufungsgericht habe nach dem Vortrag der Klägerin festgestollt* aio habe die Verträge abgeschlossen* weil der Beklagte ihr versprochen hatte* "dann werde in der Ehe alles, wieder gut." Da die Klägerin sich somit von vernünftigen Erwägungen habe leiten lassen, könne koine Drohung ihren Willen beeinflußt haben.
Die Rüge ist nicht stichhaltig. Wie dar Berufungsrichter bemerkt hat* hat die Klägerin vorgetragen* daß sic unter dem Eindruck der Drohungen und Gewalttätigkeiten dos Beklagten die Verträge abgeschlossen und daboi gehofft hat* die Zwangslage werde nach dem Vertragsschluß aufhören. Jener Vortrag der Klägerin steht der Annahme dos ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Drohung und den notariellen Vereinbarungen nicht im Wege* er stützt vielmehr diese Annahme des Tatrichters* Er hat § 286 ZK) nicht vorletzt.
 
2. Die Revision woist auf die Feststellung dos Beruf ungoricht er s hin, die Klägerin habe neue Gewalttätigkeiten befürchten müssen, sobald sie dazu Ubergegahgen sei, die Nichtigkeit der Verträge herbeizuführen; daraus habe das Berufungsgericht die Fortdauer der Zwangslage entnommen* Demgegenüber habe der Beklagte vorcotr&^n» die. Klägerin habe sich unmittelbar nach der Anfechtung
V	von ihm aus OfllHB abholen lassen, -wo sie Dich zur Erholung befunden he)?£,ünd wo beide^in,.eh^licaar Gemeinschaft 2 Tage verblieben seien* Die;-*ri‘aektung sei eine größere Herausforderung des Beklagten gewesen* als .es seinerzeit eine Ablehnung der Vei*tr;ige gewesen wäre* y/enn die Klägerin die Anfechtung nicht fürchtete, könne ihr Wille unter den vorliegenden Umständen des Zusammenlebens von Anfang an nicht von einer Drohung beeinflußt worden sein* Die Stellungnahme des Beklagten zur Anfechtung der Klägerin könne überhaupt nur . daraus. erklärt worden, daß die Klägerin, wie es der Beklagte behauptet habe, dabei gesagt habe, sie habe überhaupt keinen Auftrag ztir Anfechtung gegeben, oder daß die früheren Drohungen und Mißhandlungen des Beklagten überhaupt nicht im Zusammenhang mit der Vertragsschließung gestanden hätten. Der Berufungsrichter habe das nicht beachtet und § 286 ZPO
Y	1 verletzt*
' Der Angriff bleibt erfolglos.
- Die Feststellung* daß der Beklagte bis zur Anfoch-tungsorklärung der Klägerin gewalttätig geblieben ist, hat der Berufungsrichter verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen. Die Revision versucht, insbesondere aus dem Verhalten der Klägerin andere Schlüsse zu ziehen* als das Be-
rufungsgericht. Damit begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet tatriohterlicher Würdigung;. Bas gilt' auch von dem Hinweis der Revision, die genaue "Einhaltung" der An-fecfatungäfrist durch die Klägerin ergehe ”eindeutig,f, da!? die Klägerin von der Beendigung der Drohung mit Abschluß der Verträge ausgegangen sei« Der Standpunkt cte« gerichts, das woitero ßusammenleben der Parteien Vrhirte nicht als Bestätigung der anfechtbaren Verträge (§ 144 W?) gewertet werden, wird nicht dadurch erschüttert, die Revision au einer gegenteiligen Beurteilung des Sachverhalts gelangt« Entgegen der in der Reviaionsbegrifndvng vertretenen Ansicht sägen die Urtoilsgründe ausdrücklich, daß die Klägerin eich durch die festgestellten Gewalttätigkeiten des Beklagten bis zur Anfechtungserklärung »in.ihrem Willen beeinflussen ließ«»
3- Die Revision wendet sich ferner gegen die Bemerkung des Berufungsrichters, vom wirtschaftlichen Standpunkt auöy [ habe es für die Klägerin keinen vernünftigen Grund zu dem Ab- ] Schluß der Verträge gegeben« Die Revisionsbegründung weist | insoweit auf den Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom ] 12* Januar 1966 und seine Aussage als Partei hin und führt aus, danach habe der Beklagte »nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und gegebenenfalls aus Bereicherung oder Innen- \ gesollschaft mehr als die verlangte Hälfte» vom Anwesen	\
Haus Hr. W »zu beanspruchen» gehabt. Die Revision führt weiterhin an, der Beklagte habe das Grundstück Heu-Ulm, ] Karlstraße 2 ohne jegliche Mittel der Klägerin erworben und i erbaut, und meint, all diese Patsachen bedeuteten, daß sich f die Klägerin wirtschaftlieh durch den Abschluß der Verträge \ »nicht verschlechtert» habe; die Patsachen sprächen im
 Verein mit demisonstigen Yerhandlungsergebnis "niemals für
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eine Drohung"; im übrigen habe der Beklagte für die in . den Verträgen vorgenommenen Verfügungen “seine guten Gründe" gehabt, wie er dies im Schriftsatz vom 12. Januar 1966 nus-goführt habe. Die Beachtung dieses Vorbringens entziehe der Ansicht des Berufungsrichtera den Boden, der Beklagte habe bei seinen persönlichen Vernehmungen und Anhörungen keinen vernünftigen Grund angeben können, welcher die Klägerin zun Abschluß der Verträge habe bewegen können. Der von dor Revision gekennzeichnete Sachverhalt spreche für eine nach billigen Gesichtspunkten erfolgte und sogar rechtlich zu beanspruchende Anpassung der Eigentumsverhältnisse an dio veränderten Umstände.	-
Die Revision dringt auch mit diesen Angriffen nicht
 durch.
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirr tum nicht davon ausgegangen, daß die Klägerin mit dem Abschluß dor Verträge nur Ansprüche des Beklagten habe erfüllen wollen, die ihm Wegen seiner auf dio Grundstücke gemachten Aufwendungen zugostandon hätten. .Bie* Voraussetzungen von Forderungen "aus Bereicherung oder IhnengeSeilschaft11 hat der Beklagte nicht dargetan. Wie die Revisionsbeantwortung zutreffend bemerkt, ist die Bebauung der Grundstücke und der gemeinsame Erwerb des Anwesens	KfMstraße |
während der Ehe erfolgt. Mangels besonderer Anhaltspunkte darf deshalb nicht einfach davon ausgegangen werden, daß der Beklagte seine Leistungen in der Absicht erbracht habe, entgegen der unter Ehegatten üblichen Handhabung pchon während der Ehe ein Entgelt für seine Aufwendungen zu fordern. Auoh deswegen kann der Annahme der Revision nicht gefolgt werden, die Klägerin habe mit don Üborcig-
nungsverträgen vom 9- Januar 1964 klagbare Ansprüche des Beklagten erfüllen wollen und ihm somit das Eigentum am Grundbesitz nicht ohne Gegenleistungen zugewendet* .
Soweit die Hevisionshegründung meint, es fehle an der Widerrechtlichkeit der Drohung (§ T23 BGB), v/oil der Beklagte wogen Wegfalls der Geschäftogrundlagc die. Ein\:il-ligung der Klügerin darin verlangen konnte, daß sie sich mit der einen Hälfte des Anwesens HMMM Haus Kr. flB begnügte, im Fall der Scheidung der Ehe aber dieses Grundstück zu Alleinoigentum erhielt, ist hervorzuhebon, daß der Beklagte die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen dos Wegfalls der Geschäftsgrundlage (vgl* BGH Urteil vom 14* Juli 1953 - V 25R 72/52, NJW 1953, 1585) nicht dargetan und das Berufungsgericht deshalb ohne Vorfahrensverstoß diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht erörtert hat.
Dem Oberlandesgericht kann auch insoweit kein Vorwurf gemacht werden, als es festgestellt hat, der Beklagte habe bei seinen Vernehmungen keinen vernünftigen Grund anzugeben vermocht, welcher die Klägerin zu dem Abschluß der Vertrüge hätte bev/egen können* Angesichts der insoweit unbestimmten Bekundungen des Beklagten ist die Würdigung 4er Aussagen durch den fatriohter nicht zu beanstanden! auch enthält das Berufungsurteil entgegen der von der Revision geäußerten Ansicht einon Widerspruch in diesem Zusammenhang nicht. Der festgestellte Sachverhalt hat dem Oberlan-desgericht keinen Anlaß zur Annahme “einer nach billigen Gesichtspunkten erfolgten und sogar rechtlich zu beanspruchenden Anpassung der Eigentumsverhältnisse an die veränderten Umstände gegeben,“ Darin tritt kein Rechtsirrtum
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zutage. Es ist auch kein Anhalt dafür .vorhanden* daß der Berufungsrichter nicht alles, was die Revision hierbei ins Feld führt, berücksichtigt hat. Baß er aus den angeführten Umständen andere Folgerungen als die. Revision gezogen hat, bringt seine Entscheidung nicht zu Fall.
4. Bio Revisionsbegründung weist sodann auf die Bemerkung dos Berufungsurteils hin, die Zielsetzung öcc Beklagten habe sich nicht im Geständnis der Klägerin, mit Thumser verkehrt zu haben, erschöpft?-.er haoe auch den Abschluß der Vertrage durch sein gewalttätiges Verhalten bewußt herbeigeführt. Bio Revision meint, dao Berufungsgericht sei ausschließlich auf Grund der Ansicht, die Klägerin müsse nur durch 11 außergewöhnliche Ereignisse" zu dem Vertrags-Schluß gedrängt gewesen sein, zu dem Ergebnis gekommen, daß ein Zusammenhang zwischen den Gewalttätigkeiten und dem Ver-trpgcschluß bestehen müsse; da es aber an den. Außergewöhnlichen Ereignissen'1 für die Verträge fehle, schieden die Aussagen dos mit dem Beklagten verfeindeten Zeugen Gerhard Rfl| (Sohn der Parteien) und der Zeugin	(Hutter	der Klä-
 gerin) aus; ohne den a 1 1 g e mein e n Grund (außergewöhnliche Ereignisse) wäre der Berufungsrichter den Bekundungen dieser.Zeugen nicht gefolgt; demnach habe dip Klägerin den Beweis einer "Drohung zu dem Abschluß der Vorträge" nicht erbracht.
Im übrigen soien die beiden Zeugen unglaubwürdig; auch habe sich die Klägerin gegenüber dem Beklagten, "wohl zu wehren gewußt"«
Wenn schließlich nachgewiesen würde, daß objektiv die Voraussetzungen für die Aufhebung der Ehe vorlägen, könne sich die Klägerin nicht auf die Schenkung des Beklagten
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berufen (gemeint sind die früheren Leistungen des Beklagten an die Klägerin durch Bebauung und gemeinsamen Erwerb dos Anwesens N®-U®, KBBstraße®, weil die Schenkung nur ein "Ausfluß der Ehe?1 gewesen sei} es komno mithin auf die unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten an,■ der Sohn GflMi stamme nicht von ihm; bei Aufdeckung der von der Klägerin verübten Täuschung über die Abutuxwuuig Uoe -oh^c dürfte sich die Klägerin nach Treu und Glaube» nicht, weigern die "ohnehin wegen groben Undanks widorrufbaru" .Schenkung rückgängig zu machen.
Die HÜgen sind ebenfalls nicht stichhaltig.
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Wie die Revisionsbeantwortung zutreffend horvorhobt, hat das Berufungsgericht die Ursächlichkeit der Drohungen und Gewalttätigkeiten für den Willen der Klägerin, die Vereinbarungen von 9* Januar 1964 zu treffen, zwar im wesentlichen auf Grund der Bekundungen jener beiden'Zeugen festgestellt; es hat aber in diesem Zusamnehhang bedacht, daß schon dem sich hierauf beziehenden Sachvortrag der Klägerin ein hoher Grad von:'Wahrscheinlichkeit innewohnt. Der Berufungsrichteir hat- bei Feststellung der Ursächlichkeit die "gesamten Verhältnisse" im Auge gehabt. Er hat erwogen^ daß die Klägerin erfahrungsgemäß durch die unstreitig aus anderem Anlaß erfolgten Drohungen und Mißhandlungen bereits so willfährig gemacht war, daß sie schon zur Vermeidung weiterer Gewalttätigkeiten bereit war, des Beklagten Forderung auf Übertragung des Eigentums zu erfüllen, um nicht seinen ursprünglich auf anderem Anlaß beruhenden Zorn erneut zu erregen. Die bei den obwaltenden Umständen naheliegende Feststellung des Tatrichtors, die Kiagorin sei nur durch "außergewöhnliche Ereignisse" (nämlich die
 Drohung und Gewalttätigkeit dos Beklagten) zu dem Vertrags-Schluß getrieben worden, ist aus Reehtsgründen nicht zu beanstanden.
Was die Bevision gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen vorbrlnigt, stellt sich als unzulässiger Angriff auf die Beweisv/Urdigung des Berufungsgerichts dar (§ 561 Abs. 2 ZPO). Das Oberlandesgericht hat ausdrücklich berücksichtigt, daß der Beklagte und' Gerhard RfM verfeindet sind. Boi dom Hinweis, die Zeugin TfllBB sei nur "Zeugin vom Hbrcnsegcn’* läßt die Bevision außer acht, daß der Tatrichter im Y/egc freier Bev/eiswürdigung {§ 266 Abs. 1 ZPO) seine Überzeugung, eine tatsächliche Behauptung sei wahr oder nicht wahr, auf I die Angaben auch solcher Personen stützen darf, die bei dom zu beweisenden Vorgang selbst nicht zugegen waren, sondern davon lediglich durch Erzählungen Dritter Kenntnis erlangt habcp (vgl. Senatsurteil vom 23* Dezember 1966 - V ZR 26/64, TO 1967, 131, 133). Alles, was gegen die Glaubwürdigkeit des Bachvortrags der Klägerin sprechen könnte, hat das Oberlahdesgericht in seiner Gesamtbetrachtung berücksichtigt•
Das Angebot, den Zeugen RHHMMHHB darüber zu vernehmen, daß die Klägerin von ihrem Sohn Gewalttätigkeiten gegen den Beklagten gefordert habe, hat der Beklagte im ersten Bechtszug gebracht. Dio Revision gibt nicht an, wo sie dieses Vorbringen in einer der Prozeßordnung-jgemäßen Weise dem Berufungsgericht unterbreitet hat (vgl* BGHZ 3$, 106/107)* Bereits deshalb muß die insoweit auf § 286 ZPO gestützte Rüge erfolglos bleiben. Im übrigen hat der Tatrichter dieses Vorkommnis ersichtlich nicht für geeignet erachtet, seine Überzeugung zu erschüttern, daß die Klägerin am 9* Januar 1964 beim Vertrags Schluß in einer Zwangslage* war«.
 
Schließlich rügt die Revision vergeblich» es 3ci auf die Behauptung des Beklagten ahgekommen, der Sohn GW*** stamme nicht von ihm» sondern von TMHIl ab» deshalb hätten die angebotenen Beweise über die Abstammung erhoben werden müssen« Die Revision übersieht auch hier wieder, daß die Beweise im ersten Rechtszug ahgeboten worden sind; die Revisionsbegründung gibt nicht an, v/o dor Beklagte sein Vorbringen proaößordmmgsgemäß dom Berufungsgericht unterbreitet hat ♦ Babel kann offen blciber, ob dieser Gedankengang überhaupt sachlich zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, Da die insoweit erhobene Rügo erfolglos bleiben muß» gehen auch die Ausführungen der Revision darüber ins Leere, der Klägerin könnten Treu und Glauben entgegengehalten worden, wenn sie sich “boi Auf^r: deckung der Täuschung noch weigsrn würde, die Schenkung rückgängig zu machen“.
Bis “vorsorgliche11 Rüge, § 139 ZPO sei verletzt (SA 56), scheitert schon daran» daß die Revision nioht angibt, v/olche rcchtoerhebliche Tatsache der Beklagte
 auf entsprechende Fragen des Gerichts hin behauptet'hätte*
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-	-	/	.	.	L
III*
Nach alledem bleibt der Versuch dor Revision, dio Festeteilungehrdes -Berufungsurteils mit Verfahrensrügen zu erschüttern, ohne Erfolg. Insbesondere ist § 286 ZPO in keinem Punkt verletzt worden.
Bas angefochtene Urteil enthält aber auch in materiellrechtlicher Hinsicht keinen Fehler zu dem Nachteil des Beklagten,
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Bas Rechtsmittel mu8 dalior mit der Kostenfolge aus § 97 Abs* 1 ZPO zuriickgov/ioson worden*
Br* Augustin	Mattern	Hill
 Offterdinger Br* Groll
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