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BGH · V ZR 81/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 81/66

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8, Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Offterdinger und Dr. Grell für Recht erkannt: April 1966 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß in Nr. 2 des angefochtenen Urteils die Zug-um-Zug-Leistung nicht seit 1. Das Gesamtgrundstück Parzelle 271/2 war nebst einigen anderen Grundstücken von der Ehefrau des Klägers zu dem Zweck der Aufteilung in über 80 Parzellen und Bebauung durch die genannten Gesellschaften erworben worden. und darüber, ob überhaupt der Kläger, dem seine Frau ihre Ansprüche gegen die Beklagten abgetreten hat, die Rückübertragung des Grundstücks fordern könne. Der Kläger hat gegenüber den Beklagten das ihm abgetretene Wiederkaufsrecht nach Nr. 6 des Kaufvertrages geltend gemacht und Klage erhoben. Tta) 15 000,— DM entgangener Gewinn der Heimbaugesellschaft - die dem Kläger alle ihre Ansprüche gegen die Beklagten abgetreten hat - b) Das vertragswidrige Verhalten der Beklagten habe zu einer Zinsmehrbelastung des Klägers für Erschließungskosten, die über den Betrag der Beklagten hinaus-gingen, und für Straßenbaukosten geführt, auch seien die letzteren Kosten inzwischen wesentlich gestiegen; SfllHB kein Anspruch gegen ihn auf Rückzahlung des Kaufpreises von 12 966,40 1>M, sei es auch nur eines Teiles hiervon,oder ein anderer Anspruch aus irgendeinem Rechtsgrund zusteht. Pas Landgericht hat die Beklagten nach Beweisaufnahme verurteilt, Zug um Zug gegen Zahlung von 12 966,40 3® die drei gekauften Grundstücke auf den Kläger zu übertragen und an ihn herauszugeben. Per Kläger hat gegen diese Entscheidung Berufung mit dem Ziel der Abänderung des Urteils eingelegt und außer dem bisherigen Klageantrag 1 folgende Anträge gestellt; 2. festzustellen, daß beiden Beklagten gegen ihn kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 12 966,40 UM, sei es auch nur eines Teiles davon, oder ein anderer Anspruch aus irgendeinem anderen Rechtsgrund zusteht; 3- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen der Höhe nach in gerichtliches Ermessen gestellten Betrag als Schadensersatz fUr die ihm fortgesetzt bis jetzt zugefügte Ehrenkränkung zu zahlen, und zwar mindestens 3 000,— DM nebst 8 $ Zinsen seit Zustellung der Berufungs-begründung, und zwar über den durch Aufrechnung getilgten Betrag hinaus. Pas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurUckgewiesen und auf die Anschlußberufung das Urteil des Landgerichts dahin abgeändert, daß die Beklagten die von ihnen gekauften Parzellen Zug um Zug gegen Zahlung von 12 966,40 BM nebst 8 # Zinsen hieraus seit 1. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt und beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit zu dem Nachteil des Klägers erkannt ist; weiterhin den zuletzt gestellten Anträgen des Klägers auch insov/eit stattzugeben, als das nicht bereits im Berufungsurteil geschehen ist. A) Zum Klagantrag 1 hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Der Kläger sei nach Ausübung des ihm abgetretenen Wiederkaufrechts zur Rückzahlung des seinerzeit von den Beklagten entrichteten Kaufpreises von 12 966,40 DM verpflichtet. Hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz immateriellen Schadens habe der Kläger nicht substantiiert, wem gegenüber und gegebenenfalls welche Äußerungen über die in der vorliegenden Korrespondenz enthaltenen Äußerungen hinaus der Beklagte getan haben soll. Soweit der Kläger Ersatz materiellen Schadens nach §§ 823, 824 BGB begehre, seien die Behauptungen und Beweisantritte ebenfalls nicht substantiiert. 19* November 1959 - VII ZR 93/59, BB I960, 66), Baß hier die Beklagten als Gläubiger die SchuldÜbernahme durch den Kläger genehmigt haben, ist im Berufungsurteil nicht festgestellt und ein Anhalt dafür nicht ersichtlich. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, daß er oder seine Ehefrau die Schuld Übernahme den Beklagten mitgeteilt haben. Er darf aber nicht mit eigenen Forderungen gegen die der Beklagten an seine Ehofrau auf rechnen, zu demal es dann auch an der Aufrechnungslage (Gegenseitigkeit der Forderungen, § 389 BGB) fehlt. Ber Sachverhalt bietet auch keinen Anhalt für^ die Annahme, daß die Ehefrau des Klägers mit ihr etwa zustehenden Forderungen gegen die Beklagten schon vor der Abtretung an den Kläger ihrerseits aufgerechnet hat. Hieraus folgt, daß die Aufrechnungserklärungen des Klägers gegenüber dem Rückzahlungsverlangen der Beklagten wirkungslos bleiben mußten und den Beklagten Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung der Grundstücke der von ihnen entrichtete Kaufpreis zurückzugewähren ist. Die Beklagten haben - hilfsweise - gebeten, der Klage nur Zug um Zug gegen Erstattung des heutigen Wertes der Grundstücke stattzugeben, den Erstattungsbetrag aber zahlenmäßig nicht festgelegt. Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht ist weiterhin die Auffassung des Oberlandesgerichts, es liege zur Präge der Verzinsung des Rückkaufpreises eine Vertragslücke vor, nicht zu beanstanden. Oktober 1963 - IV ZR 339/62, WM 1964, 234, 235) hat der Richter dann, wenn ein Vertrag innerhalb seines tatsächlich gegebenen Rahmens einen offengebliebenen Punkt aufv/eist, diese Lücke durch eine ergänzende Auslegung in der Weise zu schließen, daß er prüft, v/as die Parteien in Anbetracht des gesamten Vertragszweckes erklärt haben würden, v/enn sie den offen-gebliebenen Punkt in ihren Vereinbarungen unter Berücksichtigung der Gebote von Treu und Glauben geregelt hätten. Dabei ist nicht erheblich, ob die Lücke von Anfang an bestanden oder sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat. rufungsgericht nun flir den tatsächlich eingetretenen Sachverhalt eine Verzinsungspflicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung als vereinbart ansieht, so kann sich dies nach obigen Ausführungen nur auf die Zeit beziehen, die nach dem Ablauf der für die Ausübung des Wiederkaufsrechts vorgesehenen Prist liegt, also ab Daran fehlt es hier, wo die Beklagten allein für den Fall, daß sie zur Rückgabe der Grundstücke verpflichtet sind, sich zur Rückgewähr nur Zug um Zug gegen Erstattung des Grundstückswerts bereit erklären, damit aber nicht die Zahlung de3 Kaufpreises - gerade - vom Kläger verlangen. Im übrigen ist das Oberlandesgerieht zutreffend davon ausgegangen, daß der Umfang des BerUhmens Uber die Zulässigkeit der Feststellungsklage entscheidet /Wieczorek aaO § 256 C V a) und b}/. Eines selbständigen Anspruchs gegen den Kläger beriihmen sich die Beklagten nicht, wie sich insbesondere aus der Berufungsbeantwortung ergibt. Über diese Verteidigung der Beklagten wird aber bereits im Rahmen des Klagantrags 1 entschieden, so daß für die Annahme eines Interesses an einer darüber hinaus gehenden negativen Feststellung gegen die Beklagten kein Raum ist. Hinsichtlich des Klagantrags 3 hat das Oberlandes-gericht ohne Rechtsirrtum angenommen, daß nur bei schwerwiegenden, einer breiteren Öffentlichkeit zur Kenntnis gekommenen Fällen von Ehrverletzungen ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens gegeben ist (vgl. Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner ausgeführt, der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, wem gegenüber und gegebenenfalls Der Revision ißt zuzugeben, daß Entstehung des Schadens, seine Höhe und der ursächliche Zusammenhang nicht im einzelnen dargelegt werden müssen, das Gericht vielmehr unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung insoweit zu befinden hat (§ 287 ZPO). J)as Oberlandesgericht hat sich aber ersichtlich - zunächst unabhängig von jeder Barlegungs- und Beweislast - unter Würdigung aller Einzelheiten nach freier Überzeugung ein Urteil ■ Bezem-ber I960 angeordneto Zwangsversteigerung des parzellierten Grundbesitzes könnte KaufInteressenten abgehalten haben, und ferner nicht übersehen, daß die Ehefrau des Klägers im Verfahren AG Calw K 10/60 nach den Feststellungen des LG Tübingen im Beschluß vom 28. Wenn das Oberlandesgericht daraufhin gemeint hat, eine Ursächlichkeit des den Beklagten zur Last gelegten Verhaltens für den behaupteten Schaden nach den gesamten Umständen nicht annehmen zu können, und eine besondere, substantiierte Darlegung insoweit für notwendig erachtet hat, so ist das aus Rechtsgründon nicht zu beanstanden (vgl. Aus § 128 Abs. 1 ZPO folgt, wie die Beklagten zutreffend bemerken, daß für das Vorgetragene allein die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht von Bedeutung ist.

Zitierte Normen: § 404 ZPO § 415 BGB § 308 ZPO § 157 BGB § 139 ZPO
GrundstückBGBOberlandesgerichtAnspruchZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2067 097
Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
ZPO § 280; BGB § 404
Wenn gegenüber dem Auflassungsbegehren eines Zessionärs, der aber nicht den Kaufpreis schuldet, Zug um Zug der Kaufpreis gefordert wird, fehlt es für den weiteren Antrag des Klägers, fcstzustellen, daß er den Kaufpreis nicht schulde, an der Vörgreiflichkeit im Sinne des § 280 ZPO.
BGH, TJrt. v. 22. Besember 1967 - V ZR 81/66 - OLG Stuttgart
LG Ellwangen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkünde«	.m
22. Dezember 1967 H i r t h , Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Winfried
P
in
 Klägers, .Berufungsklägers, Anschluß* berufungsbeklagten und Revisionsklägers ,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
1)	den Steuerhelfer und Rentner Josef S
2)	dessen Ehefrau Rosa S	El
 beide wohnhaft in	P®Bstr.
Beklagte, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungekläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8, Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Offterdinger und Dr. Grell
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klagers gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. April 1966 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß in Nr. 2 des angefochtenen Urteils die Zug-um-Zug-Leistung nicht seit 1. Juni I960, sondern erst seit 1. Juni 1961 zu verzinsen ist.
Der Kläger hat die Kosten der Revision mit Ausnahme der durch die zurückgenommene Anschlußrevision der Beklagten erwachsenen Kosten zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Beklagten kauften von der Ehefrau des Klägers Doris BflHHgeb.	durch	notariellen	Vertrag	vom
18. Mai I960 drei Grundstücke (Trennstticke von Parzelle 271/2) auf Markung	Krs. ClB? und zwar
 Parzello 271/29	5 a 79 P
Parzelle 271/28	4 a 05 qm
1/5 an Parzelle 271/40,
gemcinsch. Weg	88 qm
 zusammen
10 a 72 qm,
 
um 12 966,40 DM (6 DM für Grund und Boden und 6,80 DM für Erschließungskosten je qm). Die Grundstücke wurden sofort auf die Beklagten aufgelassen und diese am 11. Juli I960 als Eigentümer (Gesamtgut der Gütergemeinschaft) im Grundbuch von sflHIBl eingetragen (Heft 148 I 1 und 2 für Parzelle 2®/29 und 3®/28; Heft 149 I 1 für Parzelle 3®/40). Der Kaufpreis ist alsbald bezahlt worden. In Nr. 6 des Kaufvertrages ist bestimmt:
"Die Käufer verpflichten sich hiermit gegenüber der Verkäuferin die Kaufgrundstücke binnen Jahresfrist von heute an nach den Plänen der SebBMHMBHeimbaugcsellschaft mbH durch diese mit einem Y/ohnhaus zu überbauen. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung oder für den Fall des Verkaufs des unüberbauten Grundstücks räumen die Käufer der Verkäuferin ein Wiederkaufsrecht zu dem heute vereinbarten Preis ein.,f
Das Wiederkaufsrecht ist durch Vormex*kung im Grundbuch gesichert. Neben der Sch^JHBBlHoimbaugQsellschafl: besteht die seit 27. September I960 im Handelsregister von FflHHHI a.M. eingetragene SJUHHHIHI Heimbau-gosellschaft mbH; alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer beider Gesellschaften ist jetzt der Kläger. Das Gesamtgrundstück Parzelle 271/2 war nebst einigen anderen Grundstücken von der Ehefrau des Klägers zu dem Zweck der Aufteilung in über 80 Parzellen und Bebauung durch die genannten Gesellschaften erworben worden.
Die Beklagten haben auf den von ihnen erworbenen Grundstücken bisher nicht gebaut. Am 20. September I960 ) haben sie in EHHHB/JaSs^ ein Haus gekauft; seit April 1961 wohnen sie darin. Zwischen den Parteien ent stand alsbald Streit darüber, zu welchen Bedingungen,
 
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und darüber, ob überhaupt der Kläger, dem seine Frau ihre Ansprüche gegen die Beklagten abgetreten hat, die Rückübertragung des Grundstücks fordern könne. Der Schriftwechsel hierüber zog sich von August I960 bis ins Jahr 1963 hin. Der Kläger hat wegen ehrverletzender Äußerungen gegen die Beklagten J. Schöler am 6. März 1963 eine einstweilige Verfügung (LG Ellwangen 2 Q 12/62) erwirkt, wonach den Beklagten solche Äußerungen untersagt werden.
Der Kläger hat gegenüber den Beklagten das ihm abgetretene Wiederkaufsrecht nach Nr. 6 des Kaufvertrages geltend gemacht und Klage erhoben. Er hat u.a. vorgetragen: Die Beklagten hätten nicht binnen Jahresfrist gebaut, obschon ihnen das möglich gewesen wäre. Gegenüber dem Anspruch der Beklagten auf Rückerstattung des Kaufpreises rechne er mit folgenden Forderungen auf:
Tta) 15 000,— DM entgangener Gewinn der Heimbaugesellschaft - die dem Kläger alle ihre Ansprüche gegen die Beklagten abgetreten hat -
aus dem ihr entgangenen Bauauftrag der Beklagten von ca. 150 000,— DM (vgl. Ziff. 6 des Kaufvertrages);
b) Das vertragswidrige Verhalten der Beklagten habe zu einer Zinsmehrbelastung des Klägers für Erschließungskosten, die über den Betrag der Beklagten hinaus-gingen, und für Straßenbaukosten geführt, auch seien die letzteren Kosten inzwischen wesentlich gestiegen;
c) Anspruch auf Ersatz des immateriellen und wirtschaftlichen Schadens, hervorgerufen durch die jahrelang, auch Dritten gegenüber erhobene grob ehrabschneidenden und kreditschädigenden Angriffe des Beklagten J.
HB gegen ihn."
 
Per Kläger hat beantragt:
1)	die Beklagten zu verurteilen, die drei von ihm erworbenen, oben bezeichneten Grundstücke zurüekzugebon und an ihn aufzulassen;
2)	festzustellen, da IB dem Beklagten J. SfllHB kein Anspruch gegen ihn auf Rückzahlung des Kaufpreises von 12 966,40 1>M, sei es auch nur eines Teiles hiervon,oder ein anderer Anspruch aus irgendeinem Rechtsgrund zusteht.
Die Beklagten haben beantragt♦ die Klage abzuweisen, und dazu vorgetragen:
Pas Wiederkaufsrecht sei aus Gründen, die in der Person der Berechtigten lägen, entfallen oder die Lage sei so anzusehen, als ob sie ihre Baupflicht nach Kr. 6 des Kaufvertrages erfüllt hätten. Allenfalls könne der Kläger Rückgabe der Grundstücke gegen Zahlung des heutigen Wertes verlangen. Schadensersatzansprüche der Gesellschaft bestünden schon deshalb nicht, weil die Folgen für den Fall, daß nicht gebaut werde, in Kr. 6 d
den Äußerungen des Beklagten könne Schadensersatz nicht gefordert werden, da seine Äußerungen im Kreis der unmittelbar am Objekt Beteiligten gefallen seien.
Pas Landgericht hat die Beklagten nach Beweisaufnahme verurteilt, Zug um Zug gegen Zahlung von 12 966,40 3® die drei gekauften Grundstücke auf den Kläger zu übertragen und an ihn herauszugeben. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
schließend anders geregelt seien. Wegen
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Per Kläger hat gegen diese Entscheidung Berufung mit dem Ziel der Abänderung des Urteils eingelegt und außer dem bisherigen Klageantrag 1 folgende Anträge gestellt;
2. festzustellen, daß beiden Beklagten gegen ihn kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 12 966,40 UM, sei es auch nur eines Teiles davon, oder ein anderer Anspruch aus irgendeinem anderen Rechtsgrund zusteht;
3- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen der Höhe nach in gerichtliches Ermessen gestellten Betrag als Schadensersatz fUr die ihm fortgesetzt bis jetzt zugefügte Ehrenkränkung zu zahlen, und zwar mindestens 3 000,— DM nebst 8 $ Zinsen seit Zustellung der Berufungs-begründung, und zwar über den durch Aufrechnung getilgten Betrag hinaus.
Pie Beklagten haben Anschlußberufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuv/oisen.
Beide Parteien haben ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzt.
Pas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurUckgewiesen und auf die Anschlußberufung das Urteil des Landgerichts dahin abgeändert, daß die Beklagten die von ihnen gekauften Parzellen Zug um Zug gegen Zahlung von 12 966,40 BM nebst 8 # Zinsen hieraus seit 1. Juni I960 dem Kläger zu übereignen und herauszugeben
 
haben. Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Anschlußberufung zurückgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt und beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit zu dem Nachteil des Klägers erkannt ist; weiterhin den zuletzt gestellten Anträgen des Klägers auch insov/eit stattzugeben, als das nicht bereits im Berufungsurteil geschehen ist.
Die Beklagten bitten, das Rechtsmittel zurtickzu-weisen.
Entscheidungsgründe:
I.
A) Zum Klagantrag 1 hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Der Kläger sei nach Ausübung des ihm abgetretenen Wiederkaufrechts zur Rückzahlung des seinerzeit von den Beklagten entrichteten Kaufpreises von 12 966,40 DM verpflichtet. Boi einer ergänzenden Vertragsauslegung häbe der Kläger angesichts der langdauernden Nutzung des Kapital! durch die Verkäuferin den genannten Betrag seit der Zahlung angemessen - und demgemäß hier - mit 8 $ zu verzinsen.
Dem Kläger ständen die zur Aufrechnung gestellten Forderungen nicht zu.
1. Die ihm von der Schömberger Heimbaugesellschaft abgetretenen Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Gewinns aus dom Bauvorhaben der Beklagten sowie wegen

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Zinsmehrbclastung und Straßenbaukostcnerhöhung scheiterten schon daran, daß die Folgen des Nichtbauens der Beklagten abschließend durch die Bestimmung in Nr. 6 des Kaufvertrages geregelt seien, nämlich durch die Einräumung des Wiederkaufsrechts.
2. Schadensersatzansprüche wegen ehrverletzender und kreditschädigender Äußerungen der Beklagten seien mindestens nicht erwiesen. Hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz immateriellen Schadens habe der Kläger nicht substantiiert, wem gegenüber und gegebenenfalls welche Äußerungen über die in der vorliegenden Korrespondenz enthaltenen Äußerungen hinaus der Beklagte getan haben soll. Auch den Bev/eisantrittcn hierzu fehle die erforderliche Subotantiierung. Soweit der Kläger Ersatz materiellen Schadens nach §§ 823, 824 BGB begehre, seien die Behauptungen und Beweisantritte ebenfalls nicht substantiiert.
B) 1. Die Revision greift zunächst die Ausführungen des 0berlandO3gerichts zur Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen an. Bevor hierauf Gingegangen Y/erden kann, ist folgendes zu bemerken:
Die Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts schafft schon ein bedingtes Recht auf Übertragung des Eigentums am Vertragsgegenstand (RGZ 121, 367, 370). Mit der Ausübung des eingeräumten Gestaltungsrechts, der Abgabe der Wiederkaufserklärung, wird der im Kaufvertrag bereits bedingt abgeschlossene Wiederkaufsvertrag infolge Eintritts der Bedingung wirksam (BGHZ 29, 107, 109? 38, 369, 371)« Durch den ursprünglichen Kaufvertrag entsteht auch bereits ein bedingter Anspruch des Wiederkaufsverpflichteten auf den Wiederkaufspreis (RG aaO). Er richtet sich
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gegen den Verkäufer und Wiederkaufsberechtigten. Aus diesem Sehuldverhältnis scheidet der Verkäufer nicht schon dann aus, wenn er alle seine Rechte aus dem ursprünglichen Kaufvertrag mit Wiederkaufsvorbehalt an einen Britten abtritt. Zu einer Übernahme der Schuld bedarf es vielmehr der Genehmigung des Gläubigers (§ 415 BGB; vgl. insoweit BGH Urt. v. 19* November 1959 - VII ZR 93/59, BB I960, 66), Baß hier die Beklagten als Gläubiger die SchuldÜbernahme durch den Kläger genehmigt haben, ist im Berufungsurteil nicht festgestellt und ein Anhalt dafür nicht ersichtlich. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, daß er oder seine Ehefrau die Schuld Übernahme den Beklagten mitgeteilt haben. Infolgedessen ist die Ehefrau des Klägers ungeachtet ihrer sich aus § 415 Abs. 3 BGB ergebenden Rechte gegen den Kläger Schuldnerin des Wiederkaufspreises gegenüber den Beklagten geblieben. Ber Kläger darf möglicherweise als Brittor nach § 267 BGB die von seiner Ehefrau geschuldete Leistung bewirken. Er darf aber nicht mit eigenen Forderungen gegen die der Beklagten an seine Ehofrau auf rechnen, zu demal es dann auch an der Aufrechnungslage (Gegenseitigkeit der Forderungen, § 389 BGB) fehlt. Ber Sachverhalt bietet auch keinen Anhalt für^ die Annahme, daß die Ehefrau des Klägers mit ihr etwa zustehenden Forderungen gegen die Beklagten schon vor der Abtretung an den Kläger ihrerseits aufgerechnet hat. Hieraus folgt, daß die Aufrechnungserklärungen des Klägers gegenüber dem Rückzahlungsverlangen der Beklagten wirkungslos bleiben mußten und den Beklagten Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung der Grundstücke der von ihnen entrichtete Kaufpreis zurückzugewähren ist. Bie auf eine Änderung dieses Ergebnisses gerichteten Rügen der Revision gehen danach ins Leere.
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2. Im wesentlichen ohne Erfolg beanstandet die Revision ferner die Zubilligung von 8 Zinsen aus 12 966,40 DM seit dem 1. Juni I960.
Zutreffend weist die Revisionsbeantwortung darauf hin, daß § 308 ZPO nicht verletzt ist. Die Beklagten haben - hilfsweise - gebeten, der Klage nur Zug um Zug gegen Erstattung des heutigen Wertes der Grundstücke stattzugeben, den Erstattungsbetrag aber zahlenmäßig nicht festgelegt. V/enn das Oberlandesgericht das Begehren der Beklagten ersichtlich dahin aus.legt, daß sie jedenfalls das ihnen vertraglich zukommende Kaufentgelt fordern, und v/enn das Oberlandesgericht sodann den ursprünglichen Kaufpreis nebst Zinsen als vereinbartes Rückkaufsentgelt den Beklagten zuerkennt, so unterliegt das keinen rechtlichen Bedenken.
Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht ist weiterhin die Auffassung des Oberlandesgerichts, es liege zur Präge der Verzinsung des Rückkaufpreises eine Vertragslücke vor, nicht zu beanstanden.
Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. insbesondere BGHZ 9* 273; 16, 71, 75; 23, 282, 285; ferner BGH ttrt. v. 16. Oktober 1963 - IV ZR 339/62, WM 1964, 234, 235) hat der Richter dann, wenn ein Vertrag innerhalb seines tatsächlich gegebenen Rahmens einen offengebliebenen Punkt aufv/eist, diese Lücke durch eine ergänzende Auslegung in der Weise zu schließen, daß er prüft, v/as die Parteien in Anbetracht des gesamten Vertragszweckes erklärt haben würden, v/enn sie den offen-gebliebenen Punkt in ihren Vereinbarungen unter Berücksichtigung der Gebote von Treu und Glauben geregelt hätten.
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Dabei ist nicht erheblich, ob die Lücke von Anfang an bestanden oder sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat. Voraussetzung ist, daß es sich um eine ausfüllungsbedürftige, also für die Sicherung des Vertragszweckes wesentliche Lücke innerhalb des tatsächlich gegebenen Rahmens handelt.
Die ergänzende, auf § 157 BGB beruhende Vertragsauslegung darf weder zu einer Änderung des erklärten Parteiwillens noch zu einer Änderung des Vertrags selbst, sondern nur zu einer Ergänzung des Vertragsinhalts führen.
Dafür, daß das Berufungsgericht diese Grundsätze nicht beachtet hätte, läßt sich kein ausreichender Anhalt gewinnen. Ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall erweckt im wesentlichen keine rechtlichen Bedenken. Was der Revisionskläger insoweit vorbringt, läuft auf eine andere Wertung der dem Oberlandesgericht maßgeblich erscheinenden Umstände hinaus; damit überschreitet die Revision die ihr vorfahrensrechtlich gezogenen Grenzen. Die Würdigung des Tatrichters ist weder, v/ie der Kläger meint, wirtschaftlich widersinnig noch in sich widersprüchlich. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang schließlich nicht § 139 ZPO verletzt.’ Es durfte die auch hinsicht lieh des Wiedcrkaufsentgelts stets umstrittene Nr. 6 des Vertrages ohne vorherige "Aufklärung”, insbesondere Befragung des anwaltlich beratenen Klägers auslegen. Allerdings ist eine Einschränkung zu machen. Das Oberlandes-gericht läßt die Verzinsung schon mit der Zahlung des Kaufpreises beginnen. Es geht aber selbst davon aus (vgl. Berufungsurteil S- 15), daß die Parteien zunächst an einen Wiederkauf "innerhalb ca. eines Jahres" dachten, für den keine Verzinsung vorgesehen ist. Wenn das Be-
rufungsgericht nun flir den tatsächlich eingetretenen Sachverhalt eine Verzinsungspflicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung als vereinbart ansieht, so kann sich dies nach obigen Ausführungen nur auf die Zeit beziehen, die nach dem Ablauf der für die Ausübung des Wiederkaufsrechts vorgesehenen Prist liegt, also ab
1.	Juni 1961. Demgemäß war das angefochtene Urteil abzuändern.
II.
Das Oberlandesgericht hat die Peststellungsklage mit der Begründung abgewiesen, es fehle am Rechtsschutzinteresse. Auch dieser Standpunkt hält den Angriffen der Revision stand.
Ein Pall de3 § 280 ZPO liegt hier entgegen der vom Rechtsmittelkläger vertretenen Meinung nicht vor.
Die besondere Prozeßbedingung der Vorgreiflichkeit ist nicht gegeben. Das Rechtsverhältnis, das zur Zwischenfeststellungsklage klargestellt werden soll, steht nur dann in dem von § 280 ZPO geforderten Abhängigkeits^Verhältnis zur Entscheidung der Hauptsache, wenn schon in den Gründen bezüglich des zunächst geltend gemachten Anspruchs über den Gegenstand der Zwischenklage entschieden wird. Daran fehlt es hier, wo die Beklagten allein für den Fall, daß sie zur Rückgabe der Grundstücke verpflichtet sind, sich zur Rückgewähr nur Zug um Zug gegen Erstattung des Grundstückswerts bereit erklären, damit aber nicht die Zahlung de3 Kaufpreises - gerade - vom Kläger verlangen.
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Im übrigen ist das Oberlandesgerieht zutreffend davon ausgegangen, daß der Umfang des BerUhmens Uber die Zulässigkeit der Feststellungsklage entscheidet /Wieczorek aaO § 256 C V a) und b}/. Eines selbständigen Anspruchs gegen den Kläger beriihmen sich die Beklagten nicht, wie sich insbesondere aus der Berufungsbeantwortung ergibt. Es kommt ihnen nach den Feststellungen des Berufungsurteils nur für den Fall der Rückgabe der Grundstücke auf die Erstattung des heutigen Grundstückswerts an. Sie setzen dem Klagantrag 1 lediglich hilfsweise die Einrede nach §§ 404, 320, 322 BGB entgegen, die der dem Kläger von seiner Ehefrau abgetretenen Forderung aus dem Wiederkauf anhaftet. Über diese Verteidigung der Beklagten wird aber bereits im Rahmen des Klagantrags 1 entschieden, so daß für die Annahme eines Interesses an einer darüber hinaus gehenden negativen Feststellung gegen die Beklagten kein Raum ist.
III.
Hinsichtlich des Klagantrags 3 hat das Oberlandes-gericht ohne Rechtsirrtum angenommen, daß nur bei schwerwiegenden, einer breiteren Öffentlichkeit zur Kenntnis gekommenen Fällen von Ehrverletzungen ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens gegeben ist (vgl. BGHZ 35, 363, 369; Urt. v. 5. November 1963 - VI ZR 216/62, BB 1964, 150 und v. 25. Mai 1965 - VI ZR 19/64, IM GrundG Art. 5 Nr. 19) und infolgedessen die in den Briefen des Erstbeklagten enthaltenen Ehrverletzungen keine Geldersatzfor-derungen auslösen können. Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner ausgeführt, der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, wem gegenüber und gegebenenfalls
v/elche Äußerungen über die in der vorliegenden Korrespondenz enthaltenen Ehrverletzungen hinaus der Beklagte getan haben soll. Ben im Berufungsurteil angeführten Boweisantritten läßt sich ebenfalls nicht entnehmen, welche konkreten Äußerungen dem Beklagten zur Last gelegt werden. Von § 287 ZPO durfte das Oberlandesgericht entgegen der von der Revision vertretenen Meinung keinen Gebrauch machen, da der Haftungsgrund nicht erwiesen ist (vgl. Baumbach ZPO 29- Aufl. § 287 Anm. 2 A).
Ben Vortrag des Klägers zur Begründung materiellen Schadens hat das Oberlandesgerieht ebenfalls aus zutreffenden Erwägungen für unzureichend erachtet. Der Revision ißt zuzugeben, daß Entstehung des Schadens, seine Höhe und der ursächliche Zusammenhang nicht im einzelnen dargelegt werden müssen, das Gericht vielmehr unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung insoweit zu befinden hat (§ 287 ZPO). J)as Oberlandesgericht hat sich aber ersichtlich - zunächst unabhängig von jeder Barlegungs- und Beweislast - unter Würdigung aller Einzelheiten nach freier Überzeugung ein Urteil ■
J darüber zu bilden bemüht, ob das - wenn auch unsubstantiiert-behauptete Verhalten des Beklagten zu dem angegebenen Schaden geführt hat. Babci hat es bedacht, die am 1. Bezem-ber I960 angeordneto Zwangsversteigerung des parzellierten Grundbesitzes könnte KaufInteressenten abgehalten haben, und ferner nicht übersehen, daß die Ehefrau des Klägers im Verfahren AG Calw K 10/60 nach den Feststellungen des LG Tübingen im Beschluß vom 28. April 1961 (Bl. 45, 47 jener Akten) vorgetragen hat, der Verkauf der Grundstücke sei erst ins Stocken geraten, nachdem die Volksbank	geweigert	hatte,	die Mittel
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zur Bezahlung der restlichen Erschließungskosten in Höhe von etwa 25 000 DM zur Verfügung zu stellen. Wenn das Oberlandesgericht daraufhin gemeint hat, eine Ursächlichkeit des den Beklagten zur Last gelegten Verhaltens für den behaupteten Schaden nach den gesamten Umständen nicht annehmen zu können, und eine besondere, substantiierte Darlegung insoweit für notwendig erachtet hat, so ist das aus Rechtsgründon nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 19- Mai 1967 - V ZR 182/65 -).
IV.
Schließlich bleibt die Rüge der Revision erfolglos, das Berufungsgericht habe den Schriftsatz der Beklagten vom 7. März 1966 nebst Anlagen verwertet, obwohl er dem Kläger nicht bekanntgegeben sei.
Nach § 314 ZPO liefert der Tatbestand des Urteils Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Nach der Bezugnahme im Berufungsurteil ist jener Schriftsatz mit Anlagen mündlich vorgebracht worden (vgl. Wieczorek aaO § 314 A I c). Der Kläger hat zwar eine gegenteilige Feststellung im Wege der Tatbcstandsberichtigung begehrt. Das Oberlandcsgericht hat aber im Beschluß vom 27. Juli 1966 die Tatbestandsberichtigung - als unzulässig - abgelehnt. Der Nachweis dafür, daß der Inhalt jenes Schriftsatzes mit Anlagen in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen worden ist, könnte nur durch das Sitzungsprotokoll geführt werden. Das Sitzungsprotokoll vom 23. März 1966 enthält jedoch dio Feststellung; ”Die Parteien verhandelten zur Sache und nehmen Bezug auf die eingereichten Schriftsätze”. Hiermit steht der Tatbestand des ange-
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fochtenen Urteils in Einklang. Es kommt hier nicht darauf an, oh der Kläger von jenem Schriftsatz mit Anlagen Abschrift erhalten hat. Aus § 128 Abs. 1 ZPO folgt, wie die Beklagten zutreffend bemerken, daß für das Vorgetragene allein die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht von Bedeutung ist. Bor Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist bei dieser Sachlage nicht verletzt.
V.
Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, war das Rechtsmittel mit der Kostenfolgo aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2, 566, 515 Abs. 5 ZPO zurückzuweisen.
Br. Augustin	Rothe	Br.	Freitag
/
Offterdinger
 Br. Grell