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BGH · Y ZE 81/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Y ZE 81/55

Die Klägerin ist die Schwester des Ehemanns der Beklagten, Fritz MflHB* Die Beklagte lebt von diesem ge-trennt,- Sie bewohnt mit ihren beiden ehelichen Kindern die im Anwesen Wflpstraße Kr m in im Mittelbau ge- In dem Haupthause des Anwesens wppstraße Hr 0 wohnen der Ehemann der Beklagten, die Klägerin mit ihren beiden Kinder n und Frau Elisabeth die Mutter de? In einem Nachtrag vom 9* Juni 1949 2u dieser notariellen Urkunde einigten sich die Beteiligten des Vertrages vom 17, Juni 1948 dahin, daß das Nießbrauchsrecht insoweit beschränkt wird, als durch den zwischen dem Obergeber Friedrich und seinen Kindern am 31« März 1945 ab- In einer notariellen Urkunde vom 11«, Juni 1953, die die Mutter Elise am löa Juni !953 genehmigt hat, einigten sich die Klägerin und der Ehemann der Be- Am 14* Oktober 1953 wurden das Eigentum des Fritz M3unS an dem Gutshaus, das Nießbrauchsrecht der Mutter Elisabeth MiOTP und das Wohnungsrecht der Klägerin im Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 29- Juni 1954 hat die Beklagte erklären lassen, daß das Wohnungsrecht der Klägerin anerkannt werde. Das Berufungsgericht führt aus* Die Klägerin habe trotz des zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragenen Wohnungsrechtja^an den von der Beklagten bewohnten Abänderungen und Einschränkungen des Parteiwillens seien grundsätzlich verboten* Nach § 157 BUB könnten nur bücken in den Willenserklärungen der Parteien geschlossen werden, nicht aber dem Vertrag etwas hinzugesetzt werden, was die Parteien nicht gewollt hätten. Der Ehemann der Beklagten sei somit Eigentümer des Mittelbaues des Anwesens geworden, in dem die Wohnung der Beklagten liege, Er habe aber den Besitz durch Überlassung des Nießbrauchsrechts an seine Eltern sogleich wieder verloren. Es sei ferner bestimmt, daß auf die Erwerber Besitz und Genuß mit Beendigung des Nießbrauchsrechts übergehen sollten, klagten habe der Klägerin ein sofortiges Wohnungsrecht nach der Einräumung des Nießbrauchsrechts an seine Eltern ohne deren Einwilligung nicht begründen können. Eie Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das Wohnungsrecht der Klägerin solle erst nach dem Tode der nießbrauchsberechtigten Mutter der Klägerin entstehen. Recht der Mutter, nicht aber auf das Nießbrauchsrecht berufen. Die Ausübung des Nießbrauchsrechts könne zwar einem anderen überlassen werden« Die Beklagte habe nicht einmal geltend gemacht, daß sie den Besitz an den strittigen Bäumen aus dem Nießbraucherecht der Mutter der Klägerin ableite3 Das sei auch nicht möglich, da die Beklagte die Bäume bereits 1939 bezogen und das Nießbrauchsrecht der Mutter der Klägerin erst 1948 begründet worden sei« Ein Rechtsakt, der das Nießbrauchsrecht zur Grundlage für den Besitz dey Beklagten an den strittigen Bäumen gemacht hätte, sei nicht ersichtlich. Die Revision meint weiter, die Parteien hätten nur darüber gestritten, ob die Klägerin zur Erhebung der Klage der Zustimmung ihrer Mutter bedurft habe, Das Berufungsgericht hätte daher die Klägerin nach § 139 ZPO auf den von dieser nicht erwarteten rechtlichen Gesichtspunkt hinweisen müssen, um der Klägerin Gelegenheit zu dem Vollbringen neuer Tatsachen und neuer Beweismittel zu geben. Die Vertragschließenden hätten an eine solche Rangordnung nicht gedacht und mit ihr keine Willens äußerung über das Entstehen des Wohnrechts erst zu einer späteren Zeit verbunden. Das Berufungsgericht hätte auch erwägen müssen, ob nicht eine ParteiVernehmung der Klägerin in Präge komme und es sei sich der Pflicht, eine solche zu erwägen, nicht bewußt gewesen. Es genügt aber, daß die Mutter der Klägerin etwa aus verwandtschaftlicher Fürsorge für ihre Schwiegertochter und ihre Enkel diesen ah dem Grundstück, an dem sie.das. nommen haben» Jedenfalls hat die Klägerin* solange das sich auf die strittigen Räume erstreckende Nießbrauchsrecht der Mutter besteht, keine Möglichkeit, eigene Hechte gegen die Beklagte geltend zu machen,. Biese Rechtslage, die das Berufungsgericht nur unter Heranziehung des Begriffs der Befristung des Wohnungsrechts etwas anders dargestellt hat, ergibt sich ohne weiteres aus den vorgelegten Verträgen und aus den Eintragungen im. 2. Bas Berufungsgericht hat weiter erwogene Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, daß die Beklagte das Wohnungsrecht mit der Erklärung im Schriftsatz vom 2« August 1954, der Klägerin stehe das behauptete wegs abgegeben werden sollen«, Ein solches hätte auch ein Wohnungsrecht der Klägerin im Sinne des § 1093 BGB nicht begründen können, weil die Beklagte kein Verfügungsrecht über die von ihr bewohnten Räume besessen habe. Die Erklärung im Schriftsatz vom 2, August 1954 könne auch nicht als gerichtliches Geständnis gewertet werden, weil sie sich auf einen rechtlichen Vorgang und nicht auf eine BeweistatSache bezogen habe. Der •.Klaganspruch ist daher nicht begründet, und die Revision war auf Kosten der Klägerin zurttckzu-weisen»

Zitierte Normen: § 139 ZPO § 1036 BGB § 307 ZPO § 1093 BGB
KindWohnungsrechtMutterNießbrauchsrechtKlägerinRevisionBesitz

Volltext der Entscheidung

Y ZE 81/55
2476 029 J,f
Verkündet
 am 21, April 1956
Hoffmeister, Justizangestellter,
 als tJrkundsbeamter der Geschäftsstelle
 la Kämen des Volkes
m dem Rechtsstreit
 der Frau Elisabeth S
" W<
-Prozeßbevollmächtigter
 geh,
m
;raße Nr,9,
Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtggjjjg^^JPreiherr von
 Frau Cläre H
gegen *aBI Hr,
 in IM
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
-Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Schuster, Br. Oechßler, Br. Großmann,
 Dr. Borschel und Br. Rothe
 für Recht erkannt*
Bie Revision gegen das TJrteil des 2. Zivil- ; . senate des Oberlandesgerichts in Heustadt/ Weinstraße vom 22. März 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
•I I
Tatbestand»
. «*«
Die Klägerin ist die Schwester des Ehemanns der Beklagten, Fritz MflHB* Die Beklagte lebt von diesem ge-trennt,- Sie bewohnt mit ihren beiden ehelichen Kindern die im Anwesen Wflpstraße Kr m in	im	Mittelbau	ge-
legenen Bäume, nämlich 4 Zimmer, Küche, Bad und Hebenräume. In dem Haupthause des Anwesens wppstraße Hr 0 wohnen der Ehemann der Beklagten, die Klägerin mit ihren beiden Kinder n und Frau Elisabeth	die	Mutter	de?	Klägerin
 und des Ehemanns der Beklagtem
 Durch notariellen Vertrag vom 17. Juni 1948 übertrugen die Eheleute Friedrich	/alt	und	Elisabeth geb.
H^P unentgeltlich ihren beiden Kindern, der Klägerin und dem Ehemann der Beklagten, ihren gemeinsamen Grundbesitz-In den Anlagen zu dem Vertrag war bestimmt, welche Grundstücke dem Sohn und welche der Tochter zugeteilt werden sollten, wobei dem Sohn das Gutshaus zufiel. In dem Vertrag ist weiter bestimmt?
It. Die Erwerber räumen hiermit ihren Eltern Frie-. drich und Elisabeth MdB, und zwar beiden gemeinsam und dem längstlebenden von ihnen allein ein unentgeltliches nießbrauchsrecht an den gesamten übertragenen Grundstücken samt Zubehör ein. Dieses Hießbrauchsrecht ist im Grundbuch dinglich zu sichern.
III. Friedrich Wilhelm MflHp räumt hiermit seiner Schwester Frau Elisabeth SusannaSpMB un3 deren beiden Kindern Gert und Harald; an dem Grundstück ........... ein	lebenslängliches	unentgelt-
liches Wohnungsrecht, bestehend in der Benutzung des im Hofe gelegenen Mittelbaues/ ein. Auch dieses Wohnungsrecht .ist imyGrundbuch, .und zv/ar im Bange nach dem bestellten Hießbrauchsrecht, dinglich 2u sichern»
In VI heißt es dann*
Im übrigen gelten für die Übergabe folgende Bedingungen*
-3-
1, auf die Erwerber gehen über
a)	Besitz und Genuß mit Beendigung des Nießbrauchs,
b)	0,03,1,0
In einem Nachtrag vom 9* Juni 1949 2u dieser notariellen Urkunde einigten sich die Beteiligten des Vertrages vom 17, Juni 1948 dahin, daß das Nießbrauchsrecht insoweit beschränkt wird, als durch den zwischen dem Obergeber Friedrich	und seinen Kindern am 31« März 1945 ab-
geschlossenen Gesellschaftsvertrag die beiden Übernehmer am Gutsertrag beteiligt sind. Der Vater der Klägerin und des Ehemanns der Beklagten, der Alleininhaber eines Weinbauerbhofes war, hatte nämlich durch privatschriftlichen Gesellschaftsvertrag vom 31«* März 1945 seine Kinder in seinen Betrieb nFritz M^^P? Weingut, Johann Budwig
 Erben” in	als	stille	Gesellschafter aufgenommen,	~	:
Friedrich	alt	ist	am	1,	Dezember 1951 ge-
storben.
In einer notariellen Urkunde vom 11«, Juni 1953, die die Mutter Elise	am	löa	Juni !953 genehmigt
 hat, einigten sich die Klägerin und der Ehemann der Be-
*4 » *>
klagten über eine andere Verteilung der'Grundstücke, Vertragliche Änderungen hinsichtlich des Wohnungsrechts der Klägerin und des Nießbrauchs der Witwe M^HP enthält dieser Nachtragsvertrag nicht. Am 14* Oktober 1953 wurden das Eigentum des Fritz M3unS an dem Gutshaus, das Nießbrauchsrecht der Mutter Elisabeth MiOTP und das Wohnungsrecht der Klägerin im Grundbuch eingetragen.
Am 25« Juni 1954 hat die Klägerin die Beklagte auffordern lassen, die Wohnung zu räumen und herauszugeben, und hat ihr weiterhin mitgeteilt, daß im Hauptbau entsprechende Räume als Ersatzwohnung zur Verfügung stünden.
* *
-4-
Mit Schreiben vom 29- Juni 1954 hat die Beklagte erklären lassen, daß das Wohnungsrecht der Klägerin anerkannt werde. Sie hat sich auch zur Räumung bereit erklärt, jedoch als Ersatz eine entsprechende mietfreie Wohnung in
 verlangt, und einen tJmzug in das Haupthaus abgelehnt *	.
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Die Klägerin hat darauf Klage erhoben mit dem An-trag,	.......	\	>-■	;.	••
die Beklagte zu verurteilen, die im Anwesen Wdfc-Straße 9	gelegene	Wohnung, bestehend, 4 ^	-Küche, Bad und
 Nebenräumen, zu räumen und an die Klägerin heraus zugeben o ."
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt«.
Das Landgericht hat . der Klage stattgegeben.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Auf-
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hebung des Berufungsurteils’ und die ZurückyerWeisung der Sache an das Berufungsgeric&tfc,
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Entscheid ungsgründe %
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1,. Das Berufungsgericht führt aus* Die Klägerin habe trotz des zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragenen Wohnungsrechtja^an den von der Beklagten bewohnten
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Räumen noch kein Besitzrecht erworben. Die Grundbuchein-
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tragung sei unter ai*äärücki^	auf	die	Ein-
tragung sbewilligungen vomf.17. "Juni \ 1948 und vom 11, Juni 1953 erfolgt. Es sei daher der Wille der Vertragschließen-
den vom 17.
Juni
1948 maßgebend, da die Nachtragsverein-
barung vom 11, Juni 1953 hinsichtlich des Wohnungsrechts nur die Eintragsbewilligung der Berechtigten enthalte> .
Im einzelnen hat es dargelegt? Es sei der Inhalt der Vertragserklärung der Parteien zu ermitteln, bevor an eine Vertragsauslegung herangegangen werden könne. Abänderungen und Einschränkungen des Parteiwillens seien grundsätzlich verboten* Nach § 157 BUB könnten nur bücken in den Willenserklärungen der Parteien geschlossen werden, nicht aber dem Vertrag etwas hinzugesetzt werden, was die Parteien nicht gewollt hätten. In dem notariellen Vertrag vom 17* Juni 1948 hätten die Eltern	ihren	Grundbe-
sitz übertragen. Sie hätten sich jedoch sogleich das lebenslängliche Nießbrauchsrecht übertragen lassen. Der Ehemann der Beklagten sei somit Eigentümer des Mittelbaues des Anwesens geworden, in dem die Wohnung der Beklagten liege, Er habe aber den Besitz durch Überlassung des Nießbrauchsrechts an seine Eltern sogleich wieder verloren.
Der Ehemann de.r Beklagten habe der Klägerin das Wohnungsrecht an den von der Beklagten bewohnten Bäumen und im Bang nach dem bestellten Nießbrauchsrecht eingeräumtc Auch das von der Klägerin ihrem Bruder eingeräumte Vorkaufsrecht und Vorpachtrecht hätten den "Rang nach dem bestellten Nießbrauchsrecht*. Es sei ferner bestimmt, daß auf die Erwerber Besitz und Genuß mit Beendigung des Nießbrauchsrechts übergehen sollten,
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Daraus ergebe sich, daß die Eheleute eine vorweggenommene Erbschaftsteilung beabsichtigt und durchgeführt und sich,mit dem Nießbrauch das Besitzrecht an den gesamten Grundstücken bis zu dem Bebensende des längst lebenden gesichert hätten. Die Nachtragsverträge vom 9* Juni 1949 und 11. Juni 1953 hätten dieses Nießbrauchsrecht
 das seit dem Tod des Ehemanns Vff///) der Witwe Elisabeth bis an ihr Lebensende zustehe, hinsichtlich der derzeitigen Wohnräume der Beklagten nicht zugunsten der Klägerin eingeschränkt« Eie Vereinbarung, daß auf die Erwerber "Besitz und Genuß1* ihrer Rechte erst mit Beendigung des Nießbrauchs übergehen solle, zeige, daß das Nießbrauchs-recht der 3bergeber zunächst allein bestehe« Trotzdem hätten die Abmachungen zwischen der Klägerin und dem Ehemann der Beklagten ihren guten Sinn« Eie Eltern hätten damit das Ziel verfolgt, die gegenseitigen Rechte und Pflichten ihrer Kinder für die Zeit nach ihrem Ableben festzulegen und einem späteren Streit unter beiden vorzubeugen« Es sei deshalb ein aufschiebend bedingtes Wohnrecht im Sinne des § 1093 BGB begründet worden» Eie bedingt gewollten ?/irkungen des dinglichen Geschäfts träten gemäß § 158 BGB ohne weiteres Zutun der Geschwister mit dem Tod der nießbrauchsberechtigten Witwe	ein«	Eer	Ehemann der Be-
klagten habe der Klägerin ein sofortiges Wohnungsrecht nach der Einräumung des Nießbrauchsrechts an seine Eltern ohne deren Einwilligung nicht begründen können. Eine sol~ che Einwilligung sei nicht erfolgt, und die verfUgungsbe-rechtigten Eltern hätten eine solche Erklärung nicht abgeben wollen«
Eie Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das Wohnungsrecht der Klägerin solle erst nach dem Tode der nießbrauchsberechtigten Mutter der Klägerin entstehen. Sie meint, das Wohnungs-recht der Klägerin habe durch Einigung und Eintragung dingliche Wirksamkeit gegenüber jedem Britten erlangt. Etwaige obligatorische Abreden zwischen der Mutter der Klägerin und dieser selbst hätten Britten gegenüber keine Bedeutung. Eie Beklagte sei aber im Verhältnis zwischen der Mutter und der Klägerin lediglich eine Britte. Sie könne sich allenfalls im Rahmen des § 986 BGB auf das
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Recht der Mutter, nicht aber auf das Nießbrauchsrecht berufen. Die Ausübung des Nießbrauchsrechts könne zwar einem anderen überlassen werden« Die Beklagte habe nicht einmal geltend gemacht, daß sie den Besitz an den strittigen Bäumen aus dem Nießbraucherecht der Mutter der Klägerin ableite3 Das sei auch nicht möglich, da die Beklagte die Bäume bereits 1939 bezogen und das Nießbrauchsrecht der Mutter der Klägerin erst 1948 begründet worden sei«
Ein Rechtsakt, der das Nießbrauchsrecht zur Grundlage für den Besitz dey Beklagten an den strittigen Bäumen gemacht hätte, sei nicht ersichtlich.
Die Revision meint weiter, die Parteien hätten nur darüber gestritten, ob die Klägerin zur Erhebung der Klage der Zustimmung ihrer Mutter bedurft habe, Das Berufungsgericht hätte daher die Klägerin nach § 139 ZPO auf den von dieser nicht erwarteten rechtlichen Gesichtspunkt hinweisen müssen, um der Klägerin Gelegenheit zu dem Vollbringen neuer Tatsachen und neuer Beweismittel zu geben.
Auch die vertragliche Rangordnung spreche dafür, daß das Wohnungsrecht der Klägerin sofort habe entstehen sollen. Sonst hätte es einer. Rangordnung nicht bedurft. Die Rangordnung habe der Notar der Ordnung halber vorgeschlagen. Die Vertragschließenden hätten an eine solche Rangordnung nicht gedacht und mit ihr keine Willens äußerung über das Entstehen des Wohnrechts erst zu einer späteren Zeit verbunden.
Das Berufungsgericht hätte auch erwägen müssen, ob nicht eine ParteiVernehmung der Klägerin in Präge komme und es sei sich der Pflicht, eine solche zu erwägen, nicht bewußt gewesen.
Diese Angriffe können keinen Erfolg haben. Es
 kann dahingestellt bleiben, ob das Wohnrecht der Klägerin, wie das Berufungsgericht annimmt, nur als ein durch den Tod der Mutter der Klägerin bedingtes, oder richtiger als ein durch dieses. Ereignis befristetes, dingliches Hecht anzusehen ist. Auch wenn man davon ausgehen wurde, daß es mit der Eintragung ins Grundbuch entstanden ist, so würde es durch das ihm im Hang vorgehende umfassende Nießbrauchs recht der Mutter der Klägerin derart Überdeckt und verdrängt, daß es während der Bauer des Nießbrauchsrechts, das nach § 1036 BGB auch das Recht auf den unmittelbaren Besitz umfaßt, keinen rechtlichen Inhalt hätte und keine selbständigen rechtlichen Befugnisse gewährte, Bie Klägerin hat insoweit auch keinen Besitz und kein Hecht zu dem Besitz, da dieser in vollem Umfang und in einer die Klägerin ausschließenden Weise bei der Nießbraucherin ist. Es handelt sich nicht darum, ob der Nießbrauch im Verhältnis zwischen der Mutter der Klägerin und der Beklagten übertragen werden sollte, was - wie die Revision richtig hervorhebt - nicht möglich,wäre, oder oh die Ausübung des Nießbrauchs übertragen ist oder ob spjfcst zwischen der
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Mutter der Klägerin und ihrer Schwiegertöchter, der Be-
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klagten, ein bestimmtes Rechtsverhältnis begründet ist, das dieser ein Recht zu dem Besitz gibt, Barüber sind Feststellungen nicht getroffen worden. Es genügt aber, daß die Mutter der Klägerin etwa aus verwandtschaftlicher Fürsorge für ihre Schwiegertochter und ihre Enkel diesen ah dem Grundstück, an dem sie.das. Nießbrauchsrecht hat, bestimmte Räume zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen hat oder damit einverstanden‘iöi/^8^ die Beklagte diese Räume benutzt. Es ist äußerst^fallS'Tdasselbe Verhältnis, wie wenn in Zeiten der Wohnungsnot Jätern ihre verheirateten Kinder, die keine Wohnung bekommen konnten, ohne Abschluß eines Untermietvertrags in ihre Wohnung aufge-
nommen haben» Jedenfalls hat die Klägerin* solange das sich auf die strittigen Räume erstreckende Nießbrauchsrecht der Mutter besteht, keine Möglichkeit, eigene Hechte gegen die Beklagte geltend zu machen,. Dies kann die Beklagte dem Angriff der Klägerin auch entgegenhalten. Biese Rechtslage, die das Berufungsgericht nur unter Heranziehung des Begriffs der Befristung des Wohnungsrechts etwas anders dargestellt hat, ergibt sich ohne weiteres aus den vorgelegten Verträgen und aus den Eintragungen im. Grundbuch. Es bedurfte daher eines Hinweises durch das Berufungsgericht nicht» Es ist auch nicht einzusehen, inwieweit das, was die Klägerin auf einen etwaigen Hinweis des Berufungsgerichts vorgetragen hätte, selbst wenn es bewiesen worden wäre, zu einer anderen Entscheidung hätte führen können«
2. Bas Berufungsgericht hat weiter erwogene Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, daß die Beklagte das Wohnungsrecht mit der Erklärung im Schriftsatz vom 2« August 1954, der Klägerin stehe das behauptete
f.
"Nießbrauchsrecht" - es soll wohl Wohnungsrecht heißen -unstreitig seit 17. Juni 1948 zu, "anerkannt" habe.
Ein prozessuales Anerkenntnis im Sinne des § 307 ZPO liege nicht vor» Ein solches hätte unbeschränkt sein und den Klaganspruch betreffen müssen. Bern Klaganspruch sei seit seiner Geltendmachung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengebalten worden» übrigens wäre die einzige Wirkung eines prozessualen Anerkenntnisses der. Anspruch der Klägerin auf ein Anerkenntnisurteil gewesen» Ein solches sei aber nicht ergangen und habe nicht ergehen können.
Ein "sachlich-rechtliches11 Anerkenntnis habe mit der Äußerung im Schriftsatz vom 2» August 1954 keines-
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M
p
wegs abgegeben werden sollen«, Ein solches hätte auch ein Wohnungsrecht der Klägerin im Sinne des § 1093 BGB nicht begründen können, weil die Beklagte kein Verfügungsrecht über die von ihr bewohnten Räume besessen habe. Einer Anfechtung dieses Anerkenntnisses wegen Irrtums bedürfe es deshalb nicht. Die Erklärung im Schriftsatz vom 2, August 1954 könne auch nicht als gerichtliches Geständnis gewertet werden, weil sie sich auf einen rechtlichen Vorgang und nicht auf eine BeweistatSache bezogen habe.
Die Revision hat dagegen Angriffe nicht erhoben, Ein Rechtsverstoß ist insoweit nicht zu erkennen.
Der •.Klaganspruch ist daher nicht begründet, und die Revision war auf Kosten der Klägerin zurttckzu-weisen»
Schuster	Br, Oechßler	Br,	Großmann
 Dr» Borschel	Br,	Rothe