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BGH · V ZR 81/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 81/53

Rechtssatz; Eine von den Vertragsparteien (vor Erfüllung der Veräussererpflichten) getroffene Vereinbarung; durch die der in einem notariell oder gerichtlich beurkundeten Grundstücksver-äusserungsvertrag ausbedungene Kaufpreis wesentlich herabgesetzt wird, bedarf zu seiner Wirksamkeit ebenfalls der notariellen oder gerichtlichen Beurkundung, und zwar auch dann, wenn diese Vereinbarung ein Vergleich ist« September 1925 hat der Landwirt Fritz St^Bfe» dessen Alleinerbin die Beklagte ist, durch notariell beurkundeten Vertrag ein damals noch nicht vermessenes Grundstück zu dem Preise von 2,75 RM je qm an den Kläger verkauft, das jetzt überwiegend als Parzelle 2 Br 86 in Größe von 9 ar 96 qm, im Grundbuch W<BHHP Bd 45 Blatt 2634 eingetragen und insoweit Gartenland geblieben ist, während es im übrigen in Größe von 2a 79 qm Stück eines Weges geworden ist. In dem Vertrag wurde u.a» die Zahlung des vom 1, Januar 1926 an zu verzinsenden Kaufpreises auf unbestimmte Zeit gestundet; der Kaufpreis war für beide Vertragsteile mit halbjähriger Frist kündbar und sollte vom Kläger hypothekarisch sichergestellt werden. Den 2 a 79 qm großen Grundstücksteil, den zwecks Anlegung des Weges liegen zu lassen sich der Kläger in dem Vertrag verpflichtet hatte, hat die Beklagte im Jahre 2944 der Stadt WBHIK aufgelassen; die Stadt ist darauf als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden. Davon ausgehend, daß dieser ursprünglich für das insgesamt 12 a 75 qm große Grundstück rund 3500 EM betragen hatte, bot der Kläger zunächst den Betrag von 340 DM an, während die Beklagte anfangs die Umstellung des ursprünglich geschuldeten Betrages im Verhältnis 1:1 verlangte. Die Beklagte hat nach der letzten Zahlung des Klägers im Jahre 1952 den Rücktritt vom Vertrage erklärt. Der Kläger, der diesen Rücktritt für unberechtigt hält, verfolgt mit der Klage die Verurteilung der Beklagten zur Auflassung des Grundstücks Parzelle 2 Nr 86 (im folgenden kurz als das Grundstück bezeichnet). Das Landgericht hat entsprechend dem Antrag der Beklagten die Klage abgewiesen mit der Begründung, daß die Beklagte wegen der unterbliebenen Verzinsung des im Jahre 1948 als Kaufpreis vereinbarten Betrages zu dem Rücktritt berechtigt gewesen sei und diesen Rücktritt gemäss § 326 BGB wirksam erklärt habe. Juni 1948 war die von der Beklagten nach jenem Vertrage geschuldete Leistung - Auflassung des Grundstücks an den Kläger und Bewilligung seiner Ein-' tragung als Eigentümer - noch nicht bewirkt. Die bezeichnete Reichsmarkverbindlichkeit des Klägers ist daher, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt und auch die Revision nicht in Zweifel zieht, gemäß § 18 Abs 1 Nr 2 UmstG auf 2 739 DM umgestellt worden* Wenn die Parteien sich am 10. Dezember 1948 darauf geeinigt haben, daß der Kläger 1 500 DM (oder 1840 DM) als Kaufpreis bezahlen sollte, so liegt darin also eine sehr beträchtliche Herabsetzung des Kaufpreises. Da es der Hauptzweck der genannten Bestimmung ist, den Eigentümer ejnes Grundstücks vor übereilten und unüberlegten Veräusserun-gen zu bewahren, so liegt auf der Hand, dass jedenfalls eine wesentliche Herabsetzung des geschuldeten Kaufpreises eine nachträgliche Erschwerung der äbereignungspflicht bedeutet, die schütz- und damit formbedürftig ist. Wenn die Beklagte, die zunächst diesen neuen Betrag vom Kläger gefordert hatte, sich schliesslich mit ihm auf einen erheblich geringeren Betrag als Kaufpreis geeinigt hat, so liegt darin nicht etwa nur die Abwicklung, sondern die Abänderung des durch das Umstellungsgesetz modifizierten Vertrages, die Davon ausgehend, daß der Vergleich an sich ein formfreier Vertrag ist, hatte das Reichsgericht freilich zunächst den Standpunkt vertreten, dass Vergleich auch bezüglich der durch einen Grundstücksveräusserungs-vertrag begründeten hechtsverhältnisse der Form des § 313 BGB nicht bedürfen (vgl mit weiteren Nachweisen RG vom 2.4«1910, Warneyer Jahrbuch Ergänzungsband 1910 Nr 200). Insbesondere ist aus dem Vorbringen der Parteien nichts dafür zu entnehmen, daß sie im Jahre 1948 etwa darüber einig geworden seien, daß der im Jahre 1925 ausbedungene Kaufpreis selbst*dann nicht mehr gelten sollte, wenn die Beklagte den nunmehr abgesprochenen Dem Umstand, daß der Kläger seinerseits sich nicht mehr an den ursprünglichen Preisgebunden erachtet, Kommt im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Denn es macht keinen Unterschied, daß die Beklagte es, da es dem Kläger noch nicht gehörte, im Hinblick auf die von ihm übernommene Verpflichtung statt seiner und offenbar mit seiner Zustimmung unmittelbar der Stadt Wittmund Übereignet hat.

Zitierte Normen: § 326 BGB § 18 UStellungsG § 513 BGB
GrundstückBGBvertragenursprünglichAuffassungKaufpreisesBrKlägerKaufpreis

Volltext der Entscheidung

lEcht für die'Amtliche Sammlung!
~	   2509	091
Gesetz; BGB §§ 513, 779	.
Rechtssatz; Eine von den Vertragsparteien (vor Erfüllung der Veräussererpflichten) getroffene Vereinbarung; durch die der in einem notariell oder gerichtlich beurkundeten Grundstücksver-äusserungsvertrag ausbedungene Kaufpreis wesentlich herabgesetzt wird, bedarf zu seiner Wirksamkeit ebenfalls der notariellen oder gerichtlichen Beurkundung, und zwar auch dann, wenn diese Vereinbarung ein Vergleich ist«
Aktenzeichens V ZR 81/53
Urteil des BGH vom 8. Oktober 1954 OLG Oldenburg
Y ZB 81/53
Verkündet am 8«, Oktober 1954 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kreisobersekretärs a.B. Heinrich in	GflB^strasse	flp,
 Klägers, Berufurigsklägers und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof« Br,
 gegen
die ffitwe Margarete geb*	in	W
T
gen. Theda St( strasse,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Prof. Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Tasche und der Bundesrichter Br.v.Normann, Br. Oechßler, Br, Großmann und Br. Spieler
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 2. Juni 1955 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz übertragen wird.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Am 12. September 1925 hat der Landwirt Fritz St^Bfe» dessen Alleinerbin die Beklagte ist, durch notariell beurkundeten Vertrag ein damals noch nicht vermessenes Grundstück zu dem Preise von 2,75 RM je qm an den Kläger verkauft, das jetzt überwiegend als Parzelle 2 Br 86 in Größe von 9 ar 96 qm, im Grundbuch W<BHHP Bd 45 Blatt 2634 eingetragen und insoweit Gartenland geblieben ist, während es im übrigen in Größe von 2a 79 qm Stück eines Weges geworden ist. In dem Vertrag wurde u.a» die Zahlung des vom 1, Januar 1926 an zu verzinsenden Kaufpreises auf unbestimmte Zeit gestundet; der Kaufpreis war für beide Vertragsteile mit halbjähriger Frist kündbar und sollte vom Kläger hypothekarisch sichergestellt werden. -Das Grundstück wurde dem Klager alsbald übergeben. Die Auflassung der Parzelle 2 Nr 86 ist unterblieben. Den 2 a 79 qm großen Grundstücksteil, den zwecks Anlegung des Weges liegen zu lassen sich der Kläger in dem Vertrag verpflichtet hatte, hat die Beklagte im Jahre 2944 der Stadt WBHIK aufgelassen; die Stadt ist darauf als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden.
1948 kam es mit Rücksicht auf die inzwischen erfolgte Währungsumstellung zu Verhandlungen zwischen den Parteien über eine anderweitige Bemessung des Kaufpreises. Davon ausgehend, daß dieser ursprünglich für das insgesamt 12 a 75 qm große Grundstück rund 3500 EM betragen hatte, bot der Kläger zunächst den Betrag von 340 DM an, während die Beklagte anfangs die Umstellung des ursprünglich geschuldeten Betrages im Verhältnis 1:1 verlangte. Am 10. Dezember 1948 einigten sich die Parteien mündlich dahin, daß der Kläger 1 500 DM von Februar 1949 an in monatlichen Raten von 100 DM zahlen sollte. Ob der Betrag von 340 DH darin eingeschlossen ist oder nicht, ist
 streitig. Ferner ist u a. streitig, ob der Kläger den nunmehr vereinbarten Kaufpreis verzinsen sollte.- Der Kläger hat ' bis zu dem 10. Juli 1952 meist in kleineren Teilbeträgen und sehr unregelmässig mindestens 1 515 DM, nach seiner Darstellung 40 DM mehr, bezahlt.
Die Beklagte hat nach der letzten Zahlung des Klägers im Jahre 1952 den Rücktritt vom Vertrage erklärt. Der Kläger, der diesen Rücktritt für unberechtigt hält, verfolgt mit der Klage die Verurteilung der Beklagten zur Auflassung des Grundstücks Parzelle 2 Nr 86 (im folgenden kurz als das Grundstück bezeichnet).
Das Landgericht hat entsprechend dem Antrag der Beklagten die Klage abgewiesen mit der Begründung, daß die Beklagte wegen der unterbliebenen Verzinsung des im Jahre 1948 als Kaufpreis vereinbarten Betrages zu dem Rücktritt berechtigt gewesen sei und diesen Rücktritt gemäss § 326 BGB wirksam erklärt habe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil es die Vereinbarung vom 10. Dezember 1948 mangels notarieller oder gerichtlicher Beurkundung und gemäss § 139- BGB auch den Vertrag vom 12. September 1925 für nichtig hält.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entseheidungsgründe %
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass die am 10. Dezember 1948 von den Parteien getroffene Vereinbarung mangels der durch § 313 BGB vorgeschriebenen Form gemäss § 125 BGB nichtig ist.
 
läßt man zunächst das Wegestück ausser Betracht, so betrug nach dem Vertrage vom 12. September 1925 der Kaufpreis für das Grundstück 2 739 KM. Am 21. Juni 1948 war die von der Beklagten nach jenem Vertrage geschuldete Leistung - Auflassung des Grundstücks an den Kläger und Bewilligung seiner Ein-' tragung als Eigentümer - noch nicht bewirkt. Die bezeichnete Reichsmarkverbindlichkeit des Klägers ist daher, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt und auch die Revision nicht in Zweifel zieht, gemäß § 18 Abs 1 Nr 2 UmstG auf 2 739 DM umgestellt worden* Wenn die Parteien sich am 10. Dezember 1948 darauf geeinigt haben, daß der Kläger 1 500 DM (oder 1840 DM) als Kaufpreis bezahlen sollte, so liegt darin also eine sehr beträchtliche Herabsetzung des Kaufpreises.
Ob schlechthin jede Abänderung eines gemäss § 513 BGB formbedürftigen Vertrages zu ihrer Wirksamkeit der gleichen Form bedarf, braucht hier nicht erörtert zu werden. Da es der Hauptzweck der genannten Bestimmung ist, den Eigentümer ejnes Grundstücks vor übereilten und unüberlegten Veräusserun-gen zu bewahren, so liegt auf der Hand, dass jedenfalls eine wesentliche Herabsetzung des geschuldeten Kaufpreises eine nachträgliche Erschwerung der äbereignungspflicht bedeutet, die schütz- und damit formbedürftig ist.
Diese Auffassung steht insbesondere nicht im Widerspruch mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts, die eine nachträgliche Abmachung dann nicht als Änderung des ursprünglichen Veräusserungsverträges und dementsprechend als formfrei angesehen hat, wenn sie lediglich zu dem Ausgleich der in der Zwischenzeit eingetretenen Geldentwertung eine Erhöhung des Kaufpreises zu dem Gegenstand hatte. In solchen Fällen mag in der Tat die nachträgliche Abmachung nur als die Abwicklung des Geschäfts betreffend gewertet werden können, ohne dass die im
 
Veräusserungsvertrag vereinbarte Grundlage des Geschäfts davon maßgeblich berührt wäre. Anders ist die Rechtslage wenn
-	wie im vorliegenden Ralle - sich zur Zeit der nachträglichen Abmachung aus dem Gesetz ergab, wie die ursprünglich vereinbarte Kaufpreisforderung in der neuen Währung bemessen war. Wenn die Beklagte, die zunächst diesen neuen Betrag vom Kläger gefordert hatte, sich schliesslich mit ihm auf einen erheblich geringeren Betrag als Kaufpreis geeinigt hat, so liegt darin nicht etwa nur die Abwicklung, sondern die Abänderung des durch das Umstellungsgesetz modifizierten Vertrages, die
-	wie schon ausgeführt - schon deshalb formbedürftig ist, weil sie ausschliesslich zu Lasten der Beklagten ging. Mangels der gesetzlich erforderlichen Form ist daher die Vereinbarung vöm 10o Dezember 1948 nichtig.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sie etwa als Ver-
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gleich (§ 779 BGB) aufzufassen ist. Davon ausgehend, daß der Vergleich an sich ein formfreier Vertrag ist, hatte das Reichsgericht freilich zunächst den Standpunkt vertreten, dass Vergleich auch bezüglich der durch einen Grundstücksveräusserungs-vertrag begründeten hechtsverhältnisse der Form des § 313 BGB nicht bedürfen (vgl mit weiteren Nachweisen RG vom 2.4«1910, Warneyer Jahrbuch Ergänzungsband 1910 Nr 200). Später aber hat es einschränkend ausgesprochen, dass die Form doch dann geboten sei, wenn der Veräusserer in dem Vergleich die Verpflichtung zur Grundstücksübereignung nochmals übernehme. Folgerichtig hat es dem schließlich den Fall gleichgestellt, daß in dem Vergleich die Verpflichtung zur Übereignung “irgendwie wesentlich verschärft” wird (RGZ 109, 22 /26/2j7 mit weiteren Nachweisen).- Diese Auffassung macht sich der Senat zu eigen$ denn es ist keine innere Rechtfertigung dafür ersichtlich, die Beurteilung der Formbedürftigkeit davon abhängig zu machen, ob eine gegenüber dem ursprünglichen Vertrag verschärfte Ver-
 
pflichtung des Veräusserers auf einem Vergleich oder auf einer Vereinbarung anderer Art beruht.
Der Hinweis der Revision, es sei anerkannten Rechts, daß
 der nachträgliche vollständige Erlaß des Kaufpreises der in
§ 313 vorgeschriebenen Form nicht bedürfe, es müsse deshalb
 erst recht das gleiche von der ja weniger weitreichenden bloßen
 Herabsetzung des Kaufpreises gelten, geht deshalb fehl, weil
 eine einheitliche Rechtsprechung jenes Inhalts nicht besteht.
Zwar hat das Reichsgericht gelegentlich (z.B. WarnRspr 1927
 Nr 89) eine derartige Auffassung vertreten, andererseits aber
 auch mehrfach (u.a. WarnRspr 1908 Nr 449) das Gegenteil aus-
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gesprochen; zudem steht mit dieser letzteren strengeren Auffassung das neuere Schrifttum im wesentlichen in Sinklang (vgl u.a. Pa land t 12. Aufl Anm 10 zu §313, Erman Anm 10 b, aa zu § 313; a.M. - übrigens ohne nähere Begründung - RGRK i0> Aüfl § 313 Anm 2 Abs 4)» Der Senat hat keine Bedenken, sich dieser Auffassung anzuschliessen. Eine nachgiebigere Handhabung würde - wie der vorliegende Pall deutlich zeigt -dem Zweck des § 313 BGB nicht gerecht.
Wenn indessen das Berufungsgericht meint, dass die Nichtigkeit der Vereinbarung vom 10. Dezember 1948 gemäss § 139 BGB auch die Nichtigkeit des Vertrages vom 12. September 1925 zur Polge habe, so kann dem nicht gefolgt werden. Haben vielmehr die Parteien den mit jener Vereinbarung von ihnen verfolgten Zweck (nämlich eine Abänderung dieses Vertrages) nicht zu erreichen vermocht, so wird davon die Wirksamkeit des ursprünglichen Vertrages gerade nicht berührt. Insbesondere ist aus dem Vorbringen der Parteien nichts dafür zu entnehmen, daß sie im Jahre 1948 etwa darüber einig geworden seien, daß der im Jahre 1925 ausbedungene Kaufpreis selbst*dann nicht mehr gelten sollte, wenn die Beklagte den nunmehr abgesprochenen
 
Preis aus irgendeinem Grunde nicht sollte beanspruchen dürr-fen (zu vgl BGH V ZR 62/52, 19*6*53)«. Dem Umstand, daß der Kläger seinerseits sich nicht mehr an den ursprünglichen Preisgebunden erachtet, Kommt im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu.
Für die Folgen, die sich aus dieser Rechtslage ergeben, muß nun aber noch in Betracht gezogen werden, daß die Beklagte den Vertrag vom 10. Dezember 1948 im Ergebnis insoweit erfüllt hat, als er das Wegestück betrifft. Denn es macht keinen Unterschied, daß die Beklagte es, da es dem Kläger noch nicht gehörte, im Hinblick auf die von ihm übernommene Verpflichtung statt seiner und offenbar mit seiner Zustimmung unmittelbar der Stadt Wittmund Übereignet hat. Dabei ist von entscheidender Bedeutung, aaß äiöb utrsits im Jahre 1944? also vor der Währungsumstellung geschehen ist. Das hat nämlich zur Folge, daß der vom Kläger etwa noch für das Wegestück geschuldete Teil des Kaufpreises nicht nach der in § iS Abs 1 Nr 2 UinstG getroffenen Ausnahmeregelung im Verhältnis IM, sondern nach dem Grundsatz des § 16 aaO im Verhältnis 10M umgestellt isu.
Aus diesem Gesichtspunkt bedarf der Sachverhalt noch weiterer Aufklärung, ferner aber auch in der Richtung, ob die Beklagte nach dem bisher im einzelnen ungeklärten Verhalten der Parteien unter Berücksichtigung der im Vertrag vom 10. Dezember 1948 u.a. über die Stundung des Kaufpreises und über dessen Verzinsung getroffenen Bestimmungen berechtigt war, im Juli 1952 von diesem Vertrage zurückzutreten.
Deshalb war, wie geschehen, zu erkennen
 Dr, Tasche	Bundesrichter	Dr,
 Dr.v*Normann ist durch Krankheit verhindert zu unterschreiben
 Dr. Tasche Dr, Großmann	Dr.	Spieler
 Oechßler