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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die Gegenvorstellung des Kaufmanns Sigmund Heuberger, New York, und der Frau Charlotte Freudenstein, Witwe, New York, vertreten durch Rechtsanwalt Dr„ Siegfried F* Sterne in Frankfurt am Main, Neue Mainzer Straße 53? Der erkennende Senat hat mit dem Beschluß vom 350 o März 1954 (NJW 1954 S 877, hierzu ablehnend Schettler S 1199); auf den Bezug genommen wird, den Streitwert auf 188 294,40 DM festgesetzte Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers im ersten Rechtszug hat ohne Widerspruch der beklagten Partei angezeigt, daß der bisherige Kläger nicht mehr Treuhänder für das Grundstück sei, daß vielmehr Sigmund und Charlotte FrflHBl infolge abgeschlossenen Rückerstattungsverfahrens nunmehr Grundstückseigentümer seien. Amtlicher Nachweis - Bescheinigung des Amtes für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung^-^ ist der ersten Instanz vorgelegt worden,Die Grundstückseigentümer/ einen Streitwert von nur 18 829,44 DM für gegeben und haben gegen den obengenannten Beschluß Gegenvorstellung erhoben, die als'Anregung zu einer Änderung der Wertfestsetzung gemäß § 18 Abs 1 Satz 2 GKG zu werten sind. Sie heben weiter hervor, daß der Kläger als Gegenstand des Rechtsstreits lediglich die Frage bezeichnet hatte, ob die Hypothek in Höhe eines Teilbetrags von 188 294?40 Es ist auch auf die Bewertung ohne Einfluß, wenn auf dem Grundstück Vormerkungen nach § 1179 BGB eingetragen gewesen sein sollten, kraft deren ein Dritter die Löschung der hier in Präge stehenden Eigentümergrundschuld hätte verlangen könneno Ohne Erfolg berufen sich die Grundstückseigentümer weiter darauf, daß im Rahmen des § 6 ZPO der Gegenstand des Pfandrechts für die Bewertung maßgebend ist, wenn er einen geringeren Wert hat als der Betrag der Forderung, der dem Pfandrecht zugrunde liegt (hier der Grundschuld)» Dieser Pall wäre nur gegeben, wenn das Grundstück weniger wert wäre, als die strittige Eigentümergrundschuld» Wenn der Senat in seinem Beschluß vom 30.

Zitierte Normen: § 18 GKG § 1179 BGB § 6 ZPO
GrundstückEigentümergrundschuldGesetzBewertungGrundstückseigentümerHypothekZPOKlägerMärz

Volltext der Entscheidung

2509 024
V.ZR. 8J/52
B e si ohl u j In Sachen
 des Kaufmanns Herbert K (HHJP in S-tflpweg |? als amtlich bestellten Treurianaers für'die Liegenschaft FflHBP/Mflfe RflBHktraße • und C,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
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 und Direktor Dr0 _
Beklagte und Revisionsbeklagte
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- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof» Dr.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die Gegenvorstellung des Kaufmanns Sigmund Heuberger, New York, und der Frau Charlotte Freudenstein, Witwe, New York, vertreten durch Rechtsanwalt Dr„ Siegfried F* Sterne in Frankfurt am Main, Neue Mainzer Straße 53? in der Sitzung vom 15, Juni 1955
beschlossen:	'
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 Bei dem Streitwertfestsetzungsbeschluß vom 30o März 1954 hat es sein Bewenden„
 
Der erkennende Senat hat mit dem Beschluß vom 350 o März 1954 (NJW 1954 S 877, hierzu ablehnend Schettler S 1199); auf den Bezug genommen wird, den Streitwert auf 188 294,40 DM festgesetzte
 Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers im ersten Rechtszug hat ohne Widerspruch der beklagten Partei angezeigt, daß der bisherige Kläger nicht mehr Treuhänder für das Grundstück sei, daß vielmehr Sigmund	und	Charlotte	FrflHBl
 infolge abgeschlossenen Rückerstattungsverfahrens nunmehr Grundstückseigentümer seien. Amtlicher Nachweis - Bescheinigung des Amtes für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung^-^ ist der ersten Instanz vorgelegt worden,Die Grundstückseigentümer/ einen Streitwert von nur 18 829,44 DM für gegeben und haben gegen den obengenannten Beschluß Gegenvorstellung erhoben, die als'Anregung zu einer Änderung der Wertfestsetzung gemäß § 18 Abs 1 Satz 2 GKG zu werten sind. Für eine solche Änderung besteht jedoch kein Anlaß»
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Die Eigentümer weisen darauf hin, daß der ursprüngliche Klageantrag lautete?
Die Beklagte wird verurteilt, zu bewilligen, daß auf Blatt o,,o eingetragen wird?
Die Hypothek steht nur in Höhe von 261 705,60 RM der Gläubigerin, im übrigen vorbehaltlich der Umstellung auf Deutsche Mark gemäß dem o»,, Militärregierungsgesetz Nr 63 und den Bestimmungen des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen aus dem Lastenausgleich und den zu diesen Gesetzen ergangenen Durchführungsverordnungen der Eigentümerin zu«
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Sie heben weiter hervor, daß der Kläger als Gegenstand des Rechtsstreits lediglich die Frage bezeichnet hatte, ob die Hypothek in Höhe eines Teilbetrags von 188 294?40 RM durch Begründung einer Barlehensforderung valutiert wurde^ oder nicht, während er in seiner Streitwert^eSchwerde/au^-geführt hatte, die aus der Währungsreform sich ergebenden Rechtsfragen stünden nicht zur Entscheidung«
Es ist richtig, daß Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien nur darüber bestanden, ob die Hypothek valutiert sei» Aber der Klagantrag ging nicht dahin, festzustellen, daß der Beklagten keine Hypothek in Höhe von 188 294,40 RM zustehe, was bedeutet hätte, daß der Beklagten ein Pfandrecht in der aus den §§ 13 und 16 UmstG sich ergebenden Höhe von 18 829,44 BM hätte abgesprochen werden sollen» Bie Beklagte sollte vielmehr nach dem Klagantrag bewilligen, daß die Hypothek dem Grundstückseigentümer zustehe, also ^igentümer-grundschuld sei» In dem für die Bewertung im dritten Rechtszug maßgebenden Zeitpunkt, der Revisionseinlegung (§ 4 ZPO'1 galt bereits die BM-Währung«, Ba die Forderungen und Hypotheken kraft Gesetzes umgestellt wurden, bestand eine Eigentümergrun4-schuld in Reichsmark nicht mehr, vielmehr stand dem Eigentümer, wenn die Klagebahauptungen richtig waren, eine Eigentü-mergrundschuld von 188 294,40 BM zu» Nahm die Beklagte die Hypothek für sich in Anspruch, so leugnete sie damit notwendigerweise das Bestehen dieser Eigentümergrundschuld in D-MarK, die daher das Pfandrecht im Sinne des § 6 ZPO ist» Ob der kla~ gende Grundeigentümer an dem ein Zehntel des B-Markbeträges übersteigenden Teil der Eigentümergrundschuld ein Interesse hatte, ist ohne Bedeutung, weil es sich nicht um eine Bewertung nach § 3 ZPO handelt. Es kommt schon deshalb,auch abgesehen von § 4 ZPO, nicht darauf an, welches weitere Schicksal
■unter der Herrschaft des zur Zeit der Revisionseinlegung noch geltenden Hypothekensicherungsgesetzes die Umstellungsgrundschuld hatte, die im Palle der Valutierung der Hypothek entstanden war, ob auf sie insbesondere etwa wegen Kriegs-Schadens teilweise hätte verzichtet werden müssen (§ 3a,
 § 3 e Abs 2 HypSG), erst recht nicht, ob, wie die Grundstückseigentümer dartun wollen, die Oberfinanzdirektion die Hypothekengev/innabgabe, die sich aus der noch fortbestehenden Hypothekenforderung ergab, aus Billigkeitsgründen erlassen hat oder mit welchem Betrag die Hypothekengewinnabgabe abgelöst werden konnteo Ungeprüft kann auch bleiben, ob wegen der angeblichen Verschiedenheit des persönlichen Schuldners und des Grundstückseigentümers oder wegen Entstehung einer Kreditgewinnabgabepflicht eine Hypothekengewinnabgabe überhaupt nicht geschuldet wurde * Wenn der durch den Ausgang des Prozesses festgestellten Hypothekenforderung eine Depotforderung des Grundstückseigentümers gegenüberstand (Revisionsurteil S 13), so ändert das an der Bewertung der im Streit stehenden Eigentümergrundschuld nichts»
Es ist auch auf die Bewertung ohne Einfluß, wenn auf dem Grundstück Vormerkungen nach § 1179 BGB eingetragen gewesen sein sollten, kraft deren ein Dritter die Löschung der hier in Präge stehenden Eigentümergrundschuld hätte verlangen könneno Ohne Erfolg berufen sich die Grundstückseigentümer weiter darauf, daß im Rahmen des § 6 ZPO der Gegenstand des Pfandrechts für die Bewertung maßgebend ist, wenn er einen geringeren Wert hat als der Betrag der Forderung, der dem Pfandrecht zugrunde liegt (hier der Grundschuld)» Dieser Pall wäre nur gegeben, wenn das Grundstück weniger wert wäre, als die strittige Eigentümergrundschuld» Wenn der Senat in seinem Beschluß vom 30. März 1954 hierfür keine Anhaltspunkte gesehen hat, so ging er, wie bei der Bewertung einer heraus-
zugebenden Sache, davon aus, daß die Lasten des Pfandgegenstandes (Grundstücks) den für.§ 6 ZPO maßgebenden Wert nicht mindern (3GH NJW 1952, 1335 - LM § 6 ZPO Nr 1? BGH NJW 1954, 955)•
Nach alledem muß es bei dem festgesetzten Streitwert verbleiben,.
Br» Tasche
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