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BGH · V ZR 81/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 81/52

Hat der Grundstückseigentümer mit der Begründung,, die Hypothekenfordorung sei nicht entstanden, be-antragt, den Gläubiger zu verurteilen, in die Berichtigung des Grundbuchs dahin zu willigen, daß., die RliS-Hypothek dem Eigentümer zustehe, so wird, nach der Währungsreform der Streitwert.durch den Betrag der Hypothek im Verhältnis 1 RM = 1 DM bef-stimmt. zirk Innenstadt auf Bl 6706 Bd 147 in Abt III eingetragen wird: Bie Hypothek steht auch hinsichtlich des den - unstreitig der Eigentümerin zustehenden - Betrag von Der Streitwert einer derartigen Klage ist nach § 6 ZPO zu beurteilen, wie für den gleichgelagerten Pall der Löschung einer Hypothek und Grundschuld allgemein angenommen wird (Hillach, xfandbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 2. Ob für den Pall verschiedener Umstellung der zugrundliegenden Forderung einerseits und der Eigentümergrundschuld, die allenfalls entstanden ist. Im vorliegenden Rechtsstreit ist der Feriense-nat des OLG Frankfurt /Idain als Beschwerdeinstanz der ersten Auffassung beigetreten und hat den Streitwert auf 18.829 DM festgesetzt. Seine Auffassung hat er damit begründet, daß bei einem Streit über ein Pfandrecht der Streitwert sich nach dem Betrag der Forderung bestimme, diese 188.294,40 DÜ ausmacht, und sieht diese Grundschuld als das strittige Pfandrecht an, sc5 ist ihr DM-Betrag der Streitwert, Der Senat hält die letztere Auffassung für richtig, da der allgemein anerkannte Satz, daß bei verschiedenem Wert des Streitgegenstandes für die Parteien der für den Klüger maßgebende den Streitwert bestimmt (Stein-Jonas-SchÖnke § 3 HI 1* Hillach § 12 II, 1), entsprechend anzuwenden ist. Ohne Bedeutung ist daher, daß die Beklagte nur hinsichtlich des 1/10 DM-Betrages an der Verweigerung der Bewilligung ein Interesse hat* Ebenso steht der Bemessung des Streitwerts für den Klageanspruch zu 1) der auf Umschreibung eines in EM ausgedrückten Rechtes gerichtete Klageantrag nicht entgegen, weil angesichts des Wegfalls der Reichsmarkwährung der sachliche Gehalt des Klagantrags entscheidet. Dafür* daß das Grundstück, auf dem die Hypothek ruht, einen geringeren Wert als die allenfalls entstandene Ei-gentUrnergrundschuld hätte (§ 6 S 2 ZPO), besteht kein Anhaltspunkt» Der Klageantrag zu 2) auf Jerausgabe des Hypothekenbriefs hat gegenüber dem Klageantrag zu 1) keine selbständige wirtschaftliche Bedeutung (Hillach 5 55 XII 1 e).

Zitierte Normen: § 1177 BGB § 6 ZPO § 9 GKG § 39 GBO § 6 ZPO
betragenKlageantragHillachHypothekStreitwertZPOKlägerRM

Volltext der Entscheidung

T..* V.

Mr das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
2355 004
Gesetz;
Rechtssatz:
ZPO § 6; 40. DYO zu dem Umst.Ges. § 2 Nr 3
Hat der Grundstückseigentümer mit der Begründung,, die Hypothekenfordorung sei nicht entstanden, be-antragt, den Gläubiger zu verurteilen, in die Berichtigung des Grundbuchs dahin zu willigen, daß., die RliS-Hypothek dem Eigentümer zustehe, so wird, nach der Währungsreform der Streitwert.durch den Betrag der Hypothek im Verhältnis 1 RM = 1 DM bef-stimmt.

Aktenzeichen: V ZR 81/52 Besohl* des BGH. v. 30. Marz.1954

V m 81/52
B e s c h 1 u ß
In dem Rechtsstreit
 des Kaufmannes xlerbert Kfl^in	Stfl^veg
0, als amtlich bestellten Treuhänders für die Liegenschaft ?mmm	RsBBU^fctraße	9	und	99
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die
Hypo thekenbank,
____ vertreten durch ihren Vorstand: Birektor
 Birektor j)r.
und
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Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof»
wird der Streitwert für die Revisionsinstanz auf
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festgesetzt.
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Ber Kläger verfolgt in der Revisionsinstanz seinen bisherigen Klageantrag: die Beklagte zu verurteilen ,
1. zu bewilligen, daß im Grundbuch für	Be-
zirk Innenstadt auf Bl 6706 Bd 147 in Abt III eingetragen wird: Bie Hypothek steht auch hinsichtlich des den - unstreitig der Eigentümerin zustehenden - Betrag von
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261.705>60 RM übersteigenden Betrages von 188.294>40 RM, also in voller Höhe, der Eigentümerin zu;

2. den Hypothekenbrief zu der Hypothek zu 1 an den Kläger herauszugeben.
Gestützt ist die Klage auf die Behauptung, die - allein strittige - Hypothekteilforderung von 180.294>40 RM sei nicht entstanden, so daß nach § 1163 i.Verb.m. § 1177 Abs 1 BGB die Hypothek insoweit als Grundschuld dem Eigentümer zustehe. Der Streitwert einer derartigen Klage ist nach § 6 ZPO zu beurteilen, wie für den gleichgelagerten Pall der Löschung einer Hypothek und Grundschuld allgemein angenommen wird (Hillach, xfandbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 2. Aufl § 55 XII, § 30 V; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18« Aufl § 6 II 2 e). Ob für den Pall verschiedener Umstellung der zugrundliegenden Forderung einerseits und der Eigentümergrundschuld, die allenfalls entstanden ist. andererseits der Streitwert auf 1/10 des HM Nennbetrages oder auf den vollen Nennbetrag je in DU festzusetzen ist, ist streitig (für 1/10 : OLG Köln JMB1 NRW 1950, 265; s. auch Schleswig-Holsteinisches OLG SchlHAnz 1949, 123; - für 10/10 : OLG Bamberg DRpfl 1950,
283; Hamburg DRpfl 1951, 571; München NJW 1953, 425; Celle Nds Rpfl 1952, 187; Hillach, § 55 XII 5; Baumbach-Lauter-bach, Kostengesetze, 11. Aufl Anhang zu § 9 GKG, § 6 ZPO Anm 3 B). Im vorliegenden Rechtsstreit ist der Feriense-nat des OLG Frankfurt /Idain als Beschwerdeinstanz der ersten Auffassung beigetreten und hat den Streitwert auf 18.829 DM festgesetzt. Seine Auffassung hat er damit begründet, daß bei einem Streit über ein Pfandrecht der Streitwert sich nach dem Betrag der Forderung bestimme, diese 188.294,40 RM ausmache, was gemäß den $§ 13, 16

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UmstG einen Betrag von 18.829 DU ergebe. Stellt man jedoch darauf ab,daß der Kläger trotz seines auf HM lautenden Klagantrags die EigentÖmergrundschuld in Anspruch nimmt, die gemäß § 2 Nr 3 der 40. DVO zu dem UmstG 188.294*40 DÜ ausmacht, und sieht diese Grundschuld als das strittige Pfandrecht an, sc5 ist ihr DM-Betrag der Streitwert, Der Senat hält die letztere Auffassung für richtig, da der allgemein anerkannte Satz, daß bei verschiedenem Wert des Streitgegenstandes für die Parteien der für den Klüger maßgebende den Streitwert bestimmt (Stein-Jonas-SchÖnke § 3 HI 1* Hillach § 12 II, 1), entsprechend anzuwenden ist. Ohne Bedeutung ist daher, daß die Beklagte nur hinsichtlich des 1/10 DM-Betrages an der Verweigerung der Bewilligung ein Interesse hat* Ebenso steht der Bemessung des Streitwerts für den Klageanspruch zu 1) der auf Umschreibung eines in EM ausgedrückten Rechtes gerichtete Klageantrag nicht entgegen, weil angesichts des Wegfalls der Reichsmarkwährung der sachliche Gehalt des Klagantrags entscheidet. Es wäre hier auch belanglos, wenn der Eintragung?welche die Beklagte bewilligen soll, aus § 39 GBO ein Hindernis entgegenstehen sollte. Auch die Mitwirkung der Stelle, welche die Interessen des Bundes an der Erfassung der Hypothekengewinne für den Lastenausgleich wahrzunehmen hat, zur Eintragung der Eigentümergrundschuld (§ 5 der 40. DVO zu dem UmstG) bleibt außer Betracht.
Dafür* daß das Grundstück, auf dem die Hypothek ruht, einen geringeren Wert als die allenfalls entstandene Ei-gentUrnergrundschuld hätte (§ 6 S 2 ZPO), besteht kein Anhaltspunkt»
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Der Klageantrag zu 2) auf Jerausgabe des Hypothekenbriefs hat gegenüber dem Klageantrag zu 1) keine selbständige wirtschaftliche Bedeutung (Hillach 5 55 XII 1 e).
Karlsruhe, den 30. März 1954 Bundes ger ieht shof V. Zivilsenat
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