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BGH · V ZR 81/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 81/51

Hr 15 mit Hofraun und Hausgarten in Plächengehalt von insgesamt rund 25 a.r und eines in'Markung 'WfM belle-gehen, 10,50 ar großen Ackers, Durch 'notariellen Kaüf-und Verpflegungsvertrag von 17, Juni 1945 verkaufte er die sen Grundbesitz an die beklagten Eheleute als Miteigentümer je zur Hälfte0 Der auf 4 SCO HI.I, den Einheitsvert, angegebene Kaufpreis sollte dadurch belegt werden, daß die Beklagten für sich und zugleich für ihre Erbend ins- Bald nach Vertragsschluß wurde festgestellt, daß der Kläger von den Militärregierungsgesetz Hr 52 betroffen wurde und sein Vermögen bei VertragsSchluß bereits beschlagnahmt war0 Die Beklagten hatten alsbald nach Vertragscchluß die Besitzung bezogen und den Kläger vor-pflegt, bis dieser in Oktober 1945 wegen seiner Erkran-kung sich insKrankenh.:;- 3c) Alle eintretenden Ausgaben und VerlusteWerden von den beiden j)n Vertrag tretenden Parteien getragen, die für die nicht vorherige : Einholung der Genehmigung der Vernögenskön-trollabteilung der Militärregierung vorantAfu ' Wörtlich sind / .. Auf.dem Schreiben befindet sich eine1 ' weder daf ierte'J;;lA'";:' noch Unterzeichnete "Aktennol z" lass der ( i uc i öeA, Wortes ''Pachtvertrag" irrtümlich sei und es statt-dessen "Kaufvertrag" heißen müsse» Mit Brief Vom 2o#üäJV Januar 1947 unterrichtete öDrv G|NHI die Beklagten, mit* Brief vom/8t Januar 1947 auch den Kläger, von dieser Ve fligung: in einem weiteren _Schreiben vom 23» "Januar 1947 teilte er diesem mit, sein .Vermögen: sei mit Wirkungen -.vom13a Januar 1947 unter Kontrolle genommen, für die Rückgängigmachung des Kaufvertrages habe er eine Gebühr von 200 RM zu bezahl ent" Mit Urteil von 17» April 1947 gab das Amtsgericht Grevenbroich der’ Räumungsklage des Klägers statt,"diVf Widerklage wurde abgewie:sen« I5ie Beklagten legten”Be~"v rufung ein. Beide Teile müssen felgendes verstehens Solange das Vermögen des dem Gesetz Kr 52 unterliegt, kann der Vertrag nicht voll zogen werden.. wie 'die Sache ' steht s o 111 e ;eine.Verbes s e rung ’ im", Ve rk auf s v e r t r a g vorgenemmer werden, aus der hervergeht, daß der Vertrag sofort nach Entsperrung des 7er mögens in Kraft tritt„ Sie4sind angewiesen, d 1 e s z u ■ v e r a n"; a s s e n» 4„ ); Es würde daher ; eine solche Transaktion, , die ■ zur Zeit der Bearbeitung als null und nichtig hereinkommen, auch so für alle Zeit verbleibende, ' ff einen Kontrakt gültig machen, der z Behandlung null und nichtig y/ar Daraufhin.Wies das Landgericht München-Gladbach mit Urteil von 17» September 1947 die Berufung der Beklagten zurück c. Hach Beendigung dieses Vorprozesses.schloß Dr» Gilka als "Verwalter ..unter der Militärregierung1' am 27» Jovember 1947 mit den Beklagten einen als "Pachtvertrag" bezeichneten Vertrag» Danach wurde der oben erwähnte Grundbesitz des Klägers - abgesehen von zwei Zimmern Im.Wohnhaus - mit Wirkung vom 17, Juli 1945' gegen einen jährlichen "Mietpreis" von' 412 RIJ an die Beklagten auf unbestimmte Zeit verpachtet» Von dem "Mietzins" sollten 30 Bll monatlich, offenbar als Entgelt für die Überlassung der Wohnräume, und weitere 26 RM halbjährlich, anscheinend als Entgelt für die Überlassung der landwirtschaftlichen Grundstücke, bezahlt werden» Der Verpächter behielt sich auf.Anordnung der MilReg eine 90-tägige -Kündigung vor; dieselbe Kündigungsfrist solle den Pächtern zustehen» Am Schlüsse des Vertrages wurde erwähnt, daß er auf Anordnung des Verraögenskontrolloffiziers ;der Militärregierung abgeschlossen worden sei» Der Vertrag wurde, am 2» Dezember..1947 von dem Oberkreisdirektor, Abt» Landwirtschaft, auf Grund von Art VI (Ü4) der VO IIr 84 der BrMilReg genehmigt» Durch Anwaltsschreiben vom 30» April 1948 kündigte der Kläger den Pachtvertrag.zu dem 31»; Juli 1948» Am 5» August 1948 erhob er sodann beim Amtsgericht Grevenbroich Mietaufhebungsklage, die er auf die §§ 3? daß der am ,17» Juni '1945 zwischen den Parteien geschlossene notarielle Kaufund Verpflegungsvertrag rechtswirksam sei» Zur Begründung machten sie geltend, inzwischen sei die Sperre über das Verm gors aufgehoben und der Vertrag.damit voll wirksam gewordene - Durch Beschluß von 1.5. Auf die Berufu Klägers änderte das Obcrlandeisgericht dieses Urtel Das zwischen den Parteien bestehende Miet-u Verhältnis wurde mit Wirkung vom 3=- Oktober 1949 an aufgehobeno Die Beklagten wurden verurteilt, die von ihnen im Hause W(H Ur 15 benutze Wohnung, bestehend aus vier Räumen nebst Hebengelassen,sowie Ställe, Scheu ne, Garten, ’Wiese und den Acker an Puchsberg zu räumen und an den Kläger herauszugeben0 Den.Beklagten wurde eine Räumungsfrist bis zu dem 31= Kürz 1951 bewilligt Die Widerklage wurde abgewiesen0 Der beklagte Ehemann wurde zur Duldung'der Zwangsvollstreckung ins e brachte Gut seiner Ehefrau verurteiltk Mit der Revision erstreben die Beklagt« derberStellung des ersten Urteils". 1 o Pür die Vorklage Aufh nisses war nach § 7 MSchG das Amtsgeri-cnt aussc lieh zuständig = Dieses hat jedoch auf die Widerklage hin sich für sachlich unzuständig angesehen und den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesene Des Landgericht hat entschieden,. nc.chden die Parteien vor ihn verhandelt hatten,- ohne die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts geltend zu machen0 Im -Berufungsverfahren ist der Einwand der sachlichen Unzuständigkeit'nicht erheben worden; von einer Dach- : Prüfung von Amts wegen hat das Berufungsgericht auf Grund von § 528 Satz 2 ZPO abgesehen,, Dem ist beizu-tretem Die Voraussetzungen dieser Bestimmung waren gegeben,. Um eine Zuständigkeit nach Geschäften (funktio nelle Zuständigkeit) , auf die § 528 Satz 2 ZPO nicht angewandt werden könnte, handelt es sich bei der ausschließlichen. Zuständigkeit' des - Amtsgerichts nach § 7 t'ISchG nicht (wie hier Ebel, Ilieterschutz- und nieteini-gungsänter, 3„ -Auf1; §7 Anm i a E; anderer Ansicht anscheinend Roauette, 3» Aufl S 347 unter 2, der ohne nähere Begründung der Ansicht ist, die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts sei auch noch in zweiten Rechtszuge von Amts wegen zu beachten)„ 2h Die beiden Vorinstanzen gehen ohne Widerspruch der Prozeßparteien davon aus, das durch den Vertrag vom 27- Royember 1947 begründete Rechtsverhältnis unterliege dem llieterschutzgesetz» Den ist beizutreten0 Zwar bezeichnet sich der Vertrag als "Pachtvertrag",■ und auch in dem Text des Vertrages wird überwiegend von Pacht und nur vereinzelt von Uiete gesprochene Die Bezeichnung, die die Parteien dem '/'ertrage gegeben'', haben, ist aber nicht ausschlaggebend; entscheidend für die rechtliche Anordnung ist der Inhalt des Vereinbarten c. Hierzu stellt das Berufungsgericht fest,, im Vordergrund stehe die Überlassung der Wohnung„ Da die Häume als Wohnräune und nicht etwa zur gewerblichen, Nutzung überlassen, hierzu auch nicht eingerichtet gewesen sind, sieht das Berufungsgericht in dieser Überlassung mit Hecht ein I/Iietverhältnisf Ben Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß diese Beurteilung nicht dadurch berührt wird, daß den Beklagten auch Hofund Gartenland überlassen wurde» Wirtschaftlich gesehen, so führt das Berufungsgericht aus, sei die Überlassung, der T/ohhräume die Haup11 eistungo Bas gelte auch im Vergleich zu der Überlassung,des Ackers, 'der von der Gesamtfläche von 35,68 ar nur '10,58 ar . ausnache„ Das Rechtsverhältnis unterstehe daher einheitlich dem Mieterschutzgesetz, nicht, auch nicht teilweise dem Pachtschutz nach der Reichspachtschutz-: Ordnungo Bas Berufungsgericht verweist in diesem Zusammen-hang auf § 36 MScliGDieser Hinweis ist nicht .verständlich» Um die dort erwähnten.gewerblich genutzten unbebauten Grundstücke kann es sich weder bei dem Acker noch bei Hausgarten und Hofraum handeln» Im Ergebnis -' ist dem Berufungsgericht jedoch beizutreten». In sachlicher Hinsicht erörtert das Berufungsgericht ■ zunächst, ob nicht der Vertrag von 17» Juni.1945 den Beklagten ein Besitzrecht gewährt,, das der Klage entgegenstehto Bas Berufungsgericht hält diesen Vertrag für unvirksan und uanit zugleich die Widerklage., für. •Beengtoffensichtlich habe dieser unter Darlegung des Sachverhalts die Entscheidung der'Militärregierung beantragt,» .'Dieser Antrag des Ve mögens verwalters wirke für und gegen den'Kläger. Die Revision tritt dem Berufungsgericht darin bei, daß die frage der Wirksamkeit des Vertrages vom 17. Sie hält jedoch den Vertrag für voll wirksam und greift die Ausführungen des Berufungsgerichts in mehrfacher Hinsicht an. 1» Zunächst nacht sie geltend, das Berufungsgericht habe■nicht;festgestellt, daß der Kläger zu den autraia-tisch: von MilBegÖ 52 betroffenen Personen gehört habe.. : Da dem Kläger erst r.it Schreiben des Dr. dfHM vom;25VS -Januar 194-7 mitgeteilt worden sei, daß sein Vermögen nnr- ft an Vn vri« ser_3 kont r c 11 of f i zi er s' Tor. 13. nu.ar 1947 •unter Kontrolle genommen worden sei, sei davon aussu.gehen, daß sein V e mögen bei Vertrags Schluß - am 17c Juni 1945 - noch nicht gesperrt' gewesen seit Der Vertrag sei daher sofort voll -wirksam gewesen; die: spätere Sperre habe daran nichts geändert! -Mach, war, soweit ersichtlich, unbestritten, daß der Kläger SA-Scliarführer oder Oberscharführer gewesen war; damit gehörte er nach Art I.Abs 1 ein Verb mit llr 27 der "Allgemeinen Verfügung Ur 1" (AblBrl.ülkeg Kr 5 0 28) zu den kraft Gesetzes unter/die) Vermögens-Sperre fallenden Personen, Die Anordnung des Kontroll-Offiziers von 13« Januar 1947 hatte offenbar nur den Zweck, die Durchführung dieser Sperre dadurch sicherzustellen, daß Br. Gt;?i‘§0^ Der Vertrag von 17, Juni.-1945 fiel daher unter das Verbot des Art II des hilkegG 52». In zweiter'Linie greift die Revision die Annahme des Berufungsgerichts an, der Vertrag sei durch Versagung der Genehmigung unwirksam geworden» Das Berufungsgericht nehme nicht , an, daß der Vertrag etwa in ürnge-hungsabsicht geschlossen und deswegen nichtig sei» Br sei daher schwebend unwirksam gewesen» Eine.Genehmigung hätte die gesperrte Person über die zur Vorprüfung einge- Da ein solcher Antrag nicht gestellt worden sei, hätte über die Genehmigung nicht entschieden, sie daher such nicht, versagt norden können. -In diesen Zusammenhang erhebt die Revision auch eine Verfahrensrüge'A Die Annahme des Berufungsgerichts p Br. C-^jj^'habe in seinen Schreiben von 10. Dezember 1946, Welches die Verfügung von 140 Dezember 1946 ausgelöst habe, "offensichtlich unter Darlegung des Sachverhaltes um eine Entscheidung der Militärregierung nachgesucht" beruhe auf einer Verletzung des rj 286 ZWO. Das Schreiben von 10» Dezember 1946 habe nicht Vorgelegen$ wenn das Gericht auf dieses Schreiben C-ewicht legen wollte, hätte es den Beklagten nach § 139 ZPO Gelegenheit zur Äußerung geben müssen. Diese Annahme werde dadurch bestätigt, daß die Antwort der Militärregierung;schon nach wenigen Tagen Vorgelegen habe; ein Genehnigungsaiifr wäre ordnungsgemäß durch die deichsbank vorbereitet und nicht in so kurzer Zeit besohleden worden. Der Revision ist aber zuzugeben', daß die Auslegung/ die das Berufungsgericht der Verfügung der Militärregierung von 14» December 1946 gibt, im Wortlaut keine Stütze findet und den Umstünden nicht gerecht wird;, Die Aus.1 AHKG- r-;Nr 13 Art 3)£, Die Verfügung vorn 1 o December 1946 läßt weder, erkennen, daß eine Genehmigung beantragt gewesen wäre, noch daß über einen selchen Antrag entschieden werden sollte«Nach der in Vorprozeß .erhobenen Auskunft .uler Reichs bankBJTeben-steile FfMft vor- 25« November 1946 hätte ein Antrag auf Genehmigung nur von der gesperrten Person selbst/ also von dem Kläger, gestellt werden können. £ vom 24 o April 19-4-6) 0 Diese Anordnung war sicherlich sowohl Dr0 i||g|J| wie auch den Dienststellen der' Britischen•Militärregierung bekannt » Sprechen schon-diese Begleitumstände-dagegen*, ;• in dem Schreiben des Er. von 10» Dezember 1946 ei- nen Genehmigwngsantrag und in der Verfügung der Militärregierung ^vcm 14» Dezember 1946 die Entscheidung.über einen solchen Antrag zu sehen, so gilt dasselbe für den Inhalt dieser Verfügung.' Von diesem Standpunkt aus wurde angeordnet,-daß der Vertrag aufzulösen sei und daß die Beteiligten o.ie entstandenen Auslagen und Kosten gemeinsam tragen sollten» Diese Auffassung hat auch der Zeuge GfPfffc -n • den Briefen an die Parteien vom. 2» und 80 Januar 1947 zuu Ausdruck gebracht; er hat demzufolge mit Brief vom 23» Januar 1947 von dem Kläger für die ’'Rückgängigma-hung des Vertrages1' eine .Gebührvon- 200 Fit: eingef ordert, die der Kläger auch bezahlt haben will0 daß die Verfügung vom 14» Dezember 1946 nicht als Versagung der Genehmigung ausgelegt werden kahh? Wie gerichtsbekannt ist und wie auch die Auskunft der Militärregierung vom 6 August .1947 erken- 14 Dezember 1946» Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, dass diese Verfügung nicht eine unverbindliche Meinungsäusserung darstellt, sondern einen Befehl an den Vermögehsverwalter und an die Parteien dahin, dass die Parteien den zwischen ihnen geschlossenen Vertrag auflösen sollten; so wurde er von dem Zeugen Dr. Gfl| den Parteien übermittelt. Dieser Befehl war für die Parteien rechtsverbindlich und beseitigte eine etwa durch den Vertragsschluss 'zwischen.ihnen ein-, getretene gegenseitige Bindung. von 16c Juli 1947 nähert sich zwar clor den deutschen Kocht entsprechendenihuffassung, daß eine nachträgliche Genehmigung möglich.und der Vertrag un 17c, Juni 1945 bis zur Entscheidung über die Genehmigung schwa lend unwirksam sei» Bine 'Aufhebung der 7er-fügrrg Bie IKK "Verhel rönnen trag sofort nach der Entsperrung des Vermögens des Klägers ins Kraft trete fider /Vernogensverwalter Drg 'GlBllI wird ■ angewiesen, dies • zu veranlassene Pie liilitärre'gieh rung geht also davon aus,,', daß der 'Vertrag 'nach Aufhebung der Sperre nicht Bohne' weiteres za draft trete g sondern : zu";'diesem Zweck der Vertrag ergänzt werden müssen, Eine solche 1.Ergänzung;ist nicht vergenemmen uuereer.c isigung notwendig gewesen ..wäre, und eine nacht rägl i clie Genehmigung nicht möglich sei» Damit war die Verfügung vom 14® December 1946 inhaltlich bestätigt» 4o Das Ergebnis, daß die befohlene Aufhebung des' lauf- und Verpflegungsvertrages von 1 7.«; Juni .1945. die Bindung der Parteien an diesen Vertrag beseitigt hat, wird durch eine andere Erwägung unterstützt® Sowohl das Berufungsgericht wie auch die Revision haben die Rechtskraft der in V rprozeß ergangenen Entscheidungen verkannt® Es. bedarf hier keiner Entscheidung darüber, ob diese Wirkung von Amts wegen zu beachten.' ist ;so • Baumbach §.322 Am 5 As Stein—Joncs-Schönke § 322 Anm II b; RGZ 136, 163), denn der Kläger hat sich auf die rechtskräftige Entscheidung im Vorprozeß berufen, wenn auch ohne den entscheidenden ’Punkt klar zu erkennen® des Klägers zur Entscheidung, sondern auch der mit Widerklage erhobene Anspruch der Beklagten, festzustel-ien, daß der Kläger verpflichtet sei,, die Genehmigung des Vertrages vom 17® Juni 1945 zu beantragen«/ Dieser Antrag wurde rechtskräftig abgewiesen«. Damit stand fest, daß eine solche Pflicht für.den Kläger nicht bestand® Da nach der'Auskunft der Peichsbanknebensbelle . damit übereinstimmenden Äußerung dieser Stelle vom 25® ITovember 1946 die Beklagten diesen Antrag nicht selbst stellen konnten,und der Kläger; der allein dazuein der La- -ge war, dazu nicht verpflichtet-1 war, kann won einer, schwebenden Unwirksamkeit nicht.;.mehr gesprochen . ergibt , daß er sich auch nicht mehr erneut gebunden - hat ; La:.iit war der Vertrag vorn 17,. Juni 1945?unwirksame Die Aufhebung der Sperre über das Vermögen des Klägers vermochte nicht,ihn wieder'wirkeam werden{zu lassen. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Vertrag von 17, Juni 1945 sei nicht mehr wirksam, ist in Ergebnis zutreffend« j..s bewendet daher bei der Abweisung der Widerklage durch das Berufungsgericht. Jach § 4 Abs 1 KSchG kann der Vernieter die Au fixe-cun,g des -ietverhältnisses ver1angen, wenn er•aus be-sonderen Gründen ein so dringendes Interesse an der Erlangung ucs uietraunes hat, daß auch bei Berücksichtigung der Verhältnisse des Ureters die Vorenthaltung-des-Miet-* raums eine schwere Unbilligkeit für den Vermieter darstellen würdeW Ein solches besonderes Eigeninteresse des Klägers an der Erlangung der hier den Beklagten überlassenen Wohnräune sieht das Berufungsgericht darin, daß der Kläger zur Zeit ohne Wohnung und wegen seiner Sr-krankung an Tuberkulose'genötigt ist, seinen Schwager und seine Schwester, bei denen er sich zur Zeit aufhält. in seinen Hausstand aufZunahmen, Diese Aufnahme sei, sc meint das Berufungsgericht, für die Gesundheit des Klägers unbedingt erforderlich und nach'den örtlichen Verhältnissen nur■dadurch zu ermöglichen, daß die ganze von den Beklagten benutzte Wohnung ihm zur Verfügung gestellt werde. Der Inhalt des Vertrages von 17., Juni,.1945 ergebe, daß es dem Kläger gerade auch in Verhältnis zu den Beklagten darauf angekcmnen sei, das Hecht auf Wohnung und Pflege■in seinen eigenen Hause zu behalten. Die in 'diesen Vertrage" vorgesehene Pflege und Wartung durch die Beklagten könne ihn in Hinblick auf die bestehenden Differenzen nicht mehr zugenutet werden «..Dabei kenne es . inen die ganze Eohnung der henlagtex not».,-..»Cug sei» nie ven den Berufungsgericht vorgenemene ■ Interessenabv/ä-gung läßt'einen Hechtsirrtun nicht crAShiient»-Scwöhlrce gen die Peststellung''des' Berufungsgerichts,' daß’ der Häger auf die Pflege seiner Verwandten angewiesen sei und für ihre und seine Unterbringung .alle vier Uolih-räune der 'Beklagten benötige 1 wie gegen die Berücksichtigung des:sTfohnraumbedarfs auch der Verwandten des Hägers bestehen rechtlich keine BedenkenRs ist anerkannt , dal der kauribedarf von Verwandten des Vernieters bei der Beurteilung des Eigenbedarfs herangeflogen werden kann', wenn sie in eigenen Interesse des. Vernieters bei ihn untergebrr.c’ht werden-müssen,-nes handelt sich dabei nicht un die -vunzulässige Geltendmachung eines : fremden Interesses (koqnette, lietrecht 3, Aufl S 312 Ann 77, Kieforsauer, Kietreekt 7! % Die Revision hat weiter eingewandt, der Kläger habe den Eigenbedarf selbst verschuldete 1s sei unter Beweis gest gewesen und für die revision als richtig zu unterstellen,, dass er auf die beiden'in dem Vertrage vorn 17„ Juni 1945 -ihm vorbehaltenen Zimmer gegenüber dem Wohnungsamt verzichtet habeo"Bin solcher selbstverschuldeter-Eigenbedarf begründe die Aufhebungsklage nach § 4-KSchG nicht„ liegenden Falle schon deswegen nicht zu einer anderen Beurteilung führen, weil -nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der lohnungsbcdarf’des Klägers durch die beiden! Räume, die dem Kläger in den Kaufund Vcrpf1egungsvertrage Vorbehalten waren und ln die nach der Behauptung der Be-klagten das Wohnungsamt jetzt -eine Flüchtlingsfamilie eingewiesen heben- cell,. 40 Sodann rügt die Revision, der Kläger habe nicht die ZuGtir-unG des Lohnungscnts necligev/iecen, die von ihn beanspruchten hhune' für : den Poll'; seines"Obsiegens mit der LigeiV-^bedarfsklege wirklich beziehen zu KönnenQ 'Bs : meint ,- damit würde • eine ■■ , Klagvoraussetzung geschaffen, • die - den Sinn'.und Zweck des § 4 I.ILchG widersprecheo hiese B .Stimmung übertrage die Entscheidung über die [Eigenbedarf sklage dem Gericht in eigener Zuständigkeit«" Das'-Berufungsgericht hat sich damit - im Einklang" mit seiner bisherigen -Praxis (.OLG Düsseldorf JI.IB1 1IRT7 1948, 211) - den Standpunkt/der Mehrzahl der Xnstansgerichte angeschlossen7 (LG Duisburg JME1 112W 1948, ‘ •“•uszugehen ist davon, dass die .Besugsgenehnigung des .-,-olinuagscr.i'ss nicht eine Proses s vor aus s e t z ung der Bigcnbe-darfslrlage aus § a MSchG ist. leabsichtigc der Vernieter eine Kündigung^ so müsse er den liie teinigunglant die Gründe"-vorlegen, und dieses habe darüber zu entscheiden, ob das öffentliche Interesse die Kündigung ztilacse oder nicht« Dagegen entscheide das Ceric-ht und nicht das' Kioteinigungsamt, ob die beabsichtigte Kündigung nach?bürgerlichen Recht begrün- Diese Entscheidung'beruht darauf, dass noch den damals geltenden Rechtem Lenin-nur nix tor-gängiger Zustitjiüng des I.Jieieinigungsamts gekündigt und nur mix derselben Zustimmung Räumungsklage erhoben werden durf-to« Der Rechtszustend v;ar alsoin' dem entscheidenden Punkte anders, als jetzt. Damals hatte der Gesetzgeber die vorherige Zustimmung des Hi e t e ini gangs amt s .(nicht/des .Wohnungsamts) ausdrücklich(zur.Voraussetzung von Kündigung und:Räunungs-g klage gemacht’. Versage das Kohnungs ent diese Genehmigung 4,t so stehe fest, dass der Vernieter die Kohnung nicht beziehen’; könne j dann könne er kein bringendes Interesse daran haben,Adenn.ohnraun zu' bekom.rr.en. Lahor sei es kein Grund, die Klage abzuweieen, wenn den Vernieter etwa nach den Belegungsrichtlinien eine • so grosse wohnung, wie er sie fordere, nicht zustehe <> Diese Auffassung vertreten z<,D0 Ebel, LISchG 3. Bei der Beurteilung’dieser''frage darf nicht verkannt .werden, dass die Eigenbedarfskiage in weit höheren Haße in den Bereich der öffentlichen Aolroungsv/irtSchaft eingreift als die Bd-etaufhe bung skia gen auf Grund der f§ 2, 3 und 3 a nOchG« In diesen Bellen will der Vernieter das. seinen Verpflichtungen nicht nachkonnt'; die 'Bohnung soll aber den i,ohnungsnarkt weiter zur Verfügung stehen, nur der-IIieter seil ausgewechseit werden*) Die Aufhebung des Bietverhältnisses und die T.äunung der Achnung belastet die öffent- Die Interessen der öffentlichen ..ohnungs-v/irtsekaft zu wehren, ist nicht öaehe des Iliotaufhetungs-verfahrono* Das gilt nicht nur für die Aufhebmgsklcge nach dass ihn eine Bezugsgenehmigung des u/ohnungsants vorgelegt wird, so würde es sich, wie das Berufungsgericht mit Hecht ausführt, in der Erledigung der ihm übertragenen Aufgabe in unzulässiger weise an die Entscheidung ^ einer anderen Behörde binden, und es wäre nicht mehr in der Lage, die ihn übertragene gegenseitige Abwägung der Interessen der Beteiligten viah'r2unehmenä Bas .Gcricnt kann daher nicht an eine Vorentscheidung des Wohnungsamts gebunden sein- '■■ ■ " 1'- DD las gerichtliche Verfahren bietet, vor allen durch die Möglichkeit einer eid-' liehen Vernehmung der Parteien und der Zeugen, eine Gewähr für eine sorgfältige Erforschung des Sachverhalts, eie den Verwaltungsbehörden in dieser Dorn nicht zur YerfÜrunr steht.. Bas gerichtliche Urteil, das den Eigenbedarf des Vernieters -nach sorgfältiger Prüfung der 'Verhältnisse be jaht kann' den kohnungcant Anlass bieten, seinen Standpunkt zu überurüfen und eine zunächst ausgesprochene Versagung der Bezrgsre-- den durch das rechtskräftige Urteil endgültig erledigt; sie können in einen neuen Verfahren nur noch unterstützend geltend genaclit werden (§ 17 IISchG; vgl hiezu Eoquette, DR 1942, S 874 ff); Wollte rrn die Entscheidung des Gerichts von der Vorentscheidung der Verwaltungsbehörde sachlich ''abhängig machen, so würde man ein'.auf Dauer bestimmtes Urteil an eine jederzeit'abänderbere•VerwnltungsentScheidung binden, was den Zweck der>• Hechtskraft nicht, entspricht, Andererseits ist es richtig, dass ein dringendes -Aigcninteresse des Vermieters nur dann bejaht worden .kann, wenn er überhaupt in der luge ist, von den ihn suerkannten Hecht Gebrauch, zu demachen-,und', die' Wohnung zu beciehon0 Dazu gehört noch nicht'notwendig die'iezugsgonchwigungi As darf nur nicht unmöglich sein, 'dass der Vernieter diese Bezugs- wenn das Gericht in Zweifelsfüllen eine "Äusserung .der- ’Fohnungsbe-hörde zu diesen Fragen einholt und bei'seiner Entscheidung : berücksichtigte Sache der Taxsachenvmrdigung ist es dagegenr welche Bedeutung das Gericht einer■Äusserung des Fohnungs---erit8 beilegt, insbesondere ob es einer Versagung des Wohnung arats einen Grund zur .Verneinung' des"; eigenen Interesses des Vermieters entnehmen will- lisch Auffassung des Senats ist das Gericht berechtigt, aber nicht verpflichtet! soiwenn der geforderte Baum offensichtlich darüber hinausgeht, was nach, den Belegungsrichtlinien in gleichartigen Fällen zugebilligt werden kann, Andererseits bedarf es besonderer Ilachfcr-schungen nicht, wenn der Sachverhalt zu irgendwelchen Bedenken keinen'Anlass gibt0 Fabel ist zu beachten, dass für eheifi.ufhebungskla.ge anders als für das Verfahren des Biet-einigungcamts die Grundsätze des allgemeinen bürgerlichen Streitverfahrens nach der Z?0 gelten, die durch die Besonderheiten der $5.-.

Zitierte Normen: § 528 ZPO
vertragenInteresseBerufungsgerichtParteiGenehmigungKläger

Volltext der Entscheidung

Par das' Nachschlagewerk'!-Für die Amtliche Sammliingt
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Gesetz % MSchG § 4
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 Die Bezugsgenehmigung des Wohnungsamts iur der .. Vermieter "ist"-nicht; Voraussetzung'' iürj';[die|Auf;|| hehung eines MietTerhälthisses wegen'.'Eigenbe-
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Aktenzeichens V ZR 8l/al .
Urt„ des BGH r! 27. Mai 1952 OLG Düsseldorf
V ZR 81/51	:	v
Verkündet an. 27« llai 1952 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle«
I n Damen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Eheleute Hubert C Er 15?
, V/tHI bei G{
Beklagtep Berufungsbeklagte und Revisionskläger, Pröseßbevollnächtig'ter: Rechtsanwalt Br«
gegen
 dg^^nt^^empfänger ^Heinrich 1
1/ Rhein,
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr„ M -
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung .vom 27» Mai -1952 unter .Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr„ Pritsch und der Bundesrichter Dr. vöIToriiänn, Br. Heck, Schuster und Br. Oechßler
 für Recht erkannt:
Bie Revision der•Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Obcrlandesgcrichts in Düsseldorf vom 22. Dezember 1950 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe . zurückgewiesen, daß dell Beklagten eine Räumungsfrist bis 30. • September 1952 gewährt wird. ill
 Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der jetzt etna 50 Jahre alte, ledige, sehr;er ah Tuberkulose erkrankte' Klüger ist'Id Grundbuch Ginge.-” tragener Eigentümer des Hauses V/Mfe bei
^	'	t	•	.	'
Hr 15 mit Hofraun und Hausgarten in Plächengehalt von insgesamt rund 25 a.r und eines in'Markung 'WfM belle-gehen, 10,50 ar großen Ackers, Durch 'notariellen Kaüf-und Verpflegungsvertrag von 17, Juni 1945 verkaufte er die sen Grundbesitz an die beklagten Eheleute als Miteigentümer je zur Hälfte0 Der auf 4 SCO HI.I, den Einheitsvert, angegebene Kaufpreis sollte dadurch belegt werden, daß
 die Beklagten für sich und zugleich für ihre Erbend ins-
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oesondere die den Vertrag mitunter zeichnende -...Tochter - ;	" • -'ffMMMI• ' -e Verpflichtung übernahmen,- den .Klä-
ger zeitlebens zu beköstigen und zu verpflegen; diese Leistungen sollten in gemeinsamen Haushalt gewährt werden,, Außerdem behielt sich der Klüger ein Wohn- und Benutzungsrecht an zwei Zimmern vorA
Bald nach Vertragsschluß wurde festgestellt, daß der Kläger von den Militärregierungsgesetz Hr 52 betroffen wurde und sein Vermögen bei VertragsSchluß bereits beschlagnahmt war0 Die Beklagten hatten alsbald nach Vertragscchluß die Besitzung bezogen und den Kläger vor-pflegt, bis dieser in Oktober 1945 wegen seiner Erkran-kung sich insKrankenh.:;- nach :pwMl ;-o -o - ■ mußte„ Auf Anfrage des beurkundenden Notars teilte der Ober-kreisdirektor Dr, fills als Verwalter des gesperrten Vermögens am 22a März 1946 mit, daß Kaufverträge von Personen, deren Vermögen der.Sperre nach den MilHegG- 52 unterlieget , mit Vordruck der P.cichsbank zur Genehmigung
 vorzulogen seien» Die Reiclistanknebenstelle .gab 3edoch an 24. April 1946 die von den beurkundenden ITotar zur Genehmigung Vorgelegten Unterlagen zurück mit dem Bemerken,'.- allein der Kläger als Eigentü-mer könne als Antragsteller in Prage.o
Die zwischen den Parteien entstandenen Streitigkeit
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 ten führten dazu, daß'der Kläger'Anfang Juni‘1946 beim. ■Amtsgericht Grevenbroich gegen die Beklagten Käumungs-klage, erhöbe Er nachte geltend, der Vertrag vom i7e;. ; Juni 1945 sei" wegen Verstoßes gegen das 1,'ilKegG 52 : nichtig? hilfsweise berief er sich auf Rücktritt, da .die Beklagten ihren Verpflichtungen aus: diesen Vertra-i ge nicht nachgekommen .seien. Eie Beklagten verlangten' widerklagend die Verurteilung des Klägers, durch die ■Reichsbanknebenstelle	hilitärregierung
 Antrag auf Genehmigung des Vertrages vom',17? Juni 194.5 zu steileno •
Inzwischen hatte die Militärregierung, Kreisgrup-
am 14c, Dezember 1946. den Dr, G
mitgeteilt s
2o) Geben Sie bitte die nötigen Anweisungen zur . PacMkündigurigj, falls, wie Sie angeben, zur Zeit des Inkrafttretens des Pachtvertrages dem Gesetz 52 unterworfen warc
3c) Alle eintretenden Ausgaben und VerlusteWerden von den beiden j)n Vertrag tretenden Parteien getragen, die für die nicht vorherige : Einholung der Genehmigung der Vernögenskön-trollabteilung der Militärregierung vorantAfu ' Wörtlich sind / ..
Auf. dem Schreiben befindet sich eine1 ' weder daf ierte'J;;lA'";:' noch Unterzeichnete "Aktennol z" lass der ( i uc i öeA, Wortes ''Pachtvertrag" irrtümlich sei und es statt-dessen "Kaufvertrag" heißen müsse» Mit Brief Vom 2o#üäJV Januar 1947 unterrichtete öDrv G|NHI die Beklagten, mit* Brief vom/8t Januar 1947 auch den Kläger, von dieser Ve fligung: in einem weiteren _Schreiben vom 23» "Januar 1947 teilte er diesem mit, sein .Vermögen: sei mit Wirkungen -.vom13a Januar 1947 unter Kontrolle genommen, für die Rückgängigmachung des Kaufvertrages habe er eine Gebühr von 200 RM zu bezahl ent"
Mit Urteil von 17» April 1947 gab das Amtsgericht Grevenbroich der’ Räumungsklage des Klägers statt,"diVf Widerklage wurde abgewie:sen« I5ie Beklagten legten”Be~"v rufung ein. Während des Berufungsyerfahrenstteilte die Kreisgruppe	OWKKKk	der	tlilitärregierun
 mit Schreiben vorn 16 t Juli' 1947 nan::'Brt;t\GT^H|'''m.it w
Vieser Pall ist nochmals geprüft worden. Beide Teile müssen felgendes verstehens Solange das Vermögen des	dem	Gesetz
 Kr 52 unterliegt, kann der Vertrag nicht voll zogen werden..
Biese Entscheidung bedeutet aber riecht, daß 1 IBWWte. das .Gesetz Ir '52. mißbrauchen"kann,1 um die”"andereVvertragsschließe:nde Partei ’zu übervorteilen,’:.'sondern," wie 'die Sache ' steht s o 111 e ;eine.Verbes s e rung ’ im", Ve rk auf s v e r t r a g vorgenemmer werden, aus der hervergeht, daß der Vertrag sofort nach Entsperrung des 7er mögens in Kraft tritt„ Sie4sind angewiesen, d 1 e s z u ■ v e r a n"; a s s e n»
)Vor Inkrafttreten '"des Vertrages muß iBHp eine angemessene monatliche Miete auf das Sperrkonto des	einzahlen»"
A ac Iig e s u c ht
 Das mit der Berufung befaßte Landgericht Künchen-GILad-. buch holte seinerseits eine Auskunft der Ililitärregie-rung	darüber	ein,,	ob der Vertrag vom 17o Juni
/nichtig oder nur schwebend unwirksam sei, und ob der Vermögenskontrolloffizior der örtlichen Militär-, regicrung befugt sei, die•Genehmigung zu erteilen oder zu versagen, gegebenenfalls ob trotz Ablehnung durch .den örtlichen Vernögehskontrollofxizier noch che Ge-
nehmigung der Militärregierung'zu ■ H
werden könne«■ mit Schreiben vom 8C August 1947 antwortet die Militärregierung in B
2o) Die Transaktionen, die verboten sind, wenn sie hinsichtlich des Vermögens unter”den Sinn des Gesetzes Nr 52 der LiilHeg fallen, sind in Art IV auseinandergesetzt„
5o) Falls eine solche Transaktion hereinkommt,
■ dann ist sie ohne •• richtig erteilte 1 Cenehmi-.
io ' güng oder Berechtigung von Seiten der, Militärregierung null und nichtig,	.. ,A:
4„ ); Es würde daher ; eine solche Transaktion, , die ■ zur Zeit der Bearbeitung als null und nichtig hereinkommen, auch so für alle Zeit verbleibende,
5=) Der einzige Weg, in dem eine solche Transaktion legalisiert würde, ist der, die Genehmigung der UilReg zu erhalten und sodann,
gWAtdie' 'Transaktion .ein zu gehen.« V
6o) Keine nachträgliche Maßnahme durch den Controller of property oder einePartei kann
 Zt o der
' ff
 einen Kontrakt gültig machen, der z Behandlung null und nichtig y/ar
 Daraufhin.Wies das Landgericht München-Gladbach mit Urteil von 17» September 1947 die Berufung der Beklagten zurück c. ■
Hach Beendigung dieses Vorprozesses.schloß Dr» Gilka als "Verwalter ..unter der Militärregierung1' am 27» Jovember 1947 mit den Beklagten einen als "Pachtvertrag" bezeichneten Vertrag» Danach wurde der oben erwähnte Grundbesitz des Klägers - abgesehen von zwei Zimmern Im.Wohnhaus - mit Wirkung vom 17, Juli 1945' gegen einen jährlichen "Mietpreis" von' 412 RIJ an die Beklagten auf unbestimmte Zeit verpachtet» Von dem "Mietzins" sollten 30 Bll monatlich, offenbar als Entgelt für die Überlassung der Wohnräume, und weitere 26 RM halbjährlich, anscheinend als Entgelt für die Überlassung der landwirtschaftlichen Grundstücke, bezahlt werden» Der Verpächter behielt sich auf.Anordnung der MilReg eine 90-tägige -Kündigung vor; dieselbe Kündigungsfrist solle den Pächtern zustehen» Am Schlüsse des Vertrages wurde erwähnt, daß er auf Anordnung des Verraögenskontrolloffiziers ;der Militärregierung abgeschlossen worden sei» Der Vertrag wurde, am 2» Dezember..1947 von dem Oberkreisdirektor, Abt» Landwirtschaft, auf Grund von Art VI (Ü4) der VO IIr 84 der BrMilReg genehmigt»
Durch Anwaltsschreiben vom 30» April 1948 kündigte der Kläger den Pachtvertrag.zu dem 31»; Juli 1948» Am 5» August 1948 erhob er sodann beim Amtsgericht Grevenbroich Mietaufhebungsklage, die er auf die §§ 3? 3a und 4 des Hi etc r s-c hu t zgesetzes stützte.» Die Beklagten . baten um Klagabweisung und erhoben Widerklage auf.Feststellung,! daß der am ,17» Juni '1945 zwischen den Parteien geschlossene notarielle Kaufund Verpflegungsvertrag rechtswirksam sei» Zur Begründung machten sie geltend,
 inzwischen sei die Sperre über das Verm gors aufgehoben und der Vertrag.damit voll wirksam gewordene - Durch Beschluß von 1.5. ’ Oktober 1948 er-klärte das Amtsgericht sich für unzuständig und verwies die Sache an das Landgericht München-GIadbachl Dieses
■ s.■ v/A/.vÄ)"*“*'v» ■ ‘-y y'' "f-yyyyy, v i-.i-.r/--?y.y y.-., ■
wies nach Beweisaufnahme die Klage ab, zugleich erkann te es nach dem Viderkläreantrag. Auf die Berufu Klägers änderte das Obcrlandeisgericht dieses Urtel Das zwischen den Parteien bestehende Miet-u Verhältnis wurde mit Wirkung vom 3=- Oktober 1949 an aufgehobeno Die Beklagten wurden verurteilt, die von ihnen im Hause W(H Ur 15 benutze Wohnung, bestehend aus vier Räumen nebst Hebengelassen,sowie Ställe, Scheu ne, Garten, ’Wiese und den Acker an Puchsberg zu räumen und an den Kläger herauszugeben0 Den.Beklagten wurde eine Räumungsfrist bis zu dem 31= Kürz 1951 bewilligt Die Widerklage wurde abgewiesen0 Der beklagte Ehemann wurde zur Duldung'der Zwangsvollstreckung ins e brachte Gut seiner Ehefrau verurteiltk
 Mit der Revision erstreben die Beklagt« derberStellung des ersten Urteils". Der Klä Zurückweisung des Rechtsmittels gebeten 1
En t scheidungs gründe £■
1 o Pür die Vorklage Aufh nisses war nach § 7 MSchG das Amtsgeri-cnt aussc lieh zuständig = Dieses hat jedoch auf die Widerklage hin sich für sachlich unzuständig angesehen und
 den
Rechtsstreit an das Landgericht verwiesene Des Landgericht hat entschieden,. nc.chden die Parteien vor ihn verhandelt hatten,- ohne die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts geltend zu machen0 Im -Berufungsverfahren ist der Einwand der sachlichen Unzuständigkeit'nicht erheben worden; von einer Dach- : Prüfung von Amts wegen hat das Berufungsgericht auf Grund von § 528 Satz 2 ZPO abgesehen,, Dem ist beizu-tretem Die Voraussetzungen dieser Bestimmung waren gegeben,. Um eine Zuständigkeit nach Geschäften (funktio nelle Zuständigkeit) , auf die § 528 Satz 2 ZPO nicht angewandt werden könnte, handelt es sich bei der ausschließlichen. Zuständigkeit' des - Amtsgerichts nach § 7 t'ISchG nicht (wie hier Ebel, Ilieterschutz- und nieteini-gungsänter, 3„ -Auf1; §7 Anm i a E; anderer Ansicht anscheinend Roauette, 3» Aufl S 347 unter 2, der ohne nähere Begründung der Ansicht ist, die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts sei auch noch in zweiten Rechtszuge von Amts wegen zu beachten)„
2h Die beiden Vorinstanzen gehen ohne Widerspruch der Prozeßparteien davon aus, das durch den Vertrag vom 27- Royember 1947 begründete Rechtsverhältnis unterliege dem llieterschutzgesetz» Den ist beizutreten0 Zwar bezeichnet sich der Vertrag als "Pachtvertrag",■ und auch in dem Text des Vertrages wird überwiegend von Pacht und nur vereinzelt von Uiete gesprochene Die Bezeichnung, die die Parteien dem '/'ertrage gegeben'', haben, ist aber nicht ausschlaggebend; entscheidend für die rechtliche Anordnung ist der Inhalt des Vereinbarten c. '
9 ~
Hierzu stellt das Berufungsgericht fest,, im Vordergrund stehe die Überlassung der Wohnung„ Da die Häume als Wohnräune und nicht etwa zur gewerblichen, Nutzung überlassen, hierzu auch nicht eingerichtet gewesen sind, sieht das Berufungsgericht in dieser Überlassung mit Hecht ein I/Iietverhältnisf Ben Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß diese Beurteilung nicht dadurch berührt wird, daß den Beklagten auch Hofund Gartenland überlassen wurde» Wirtschaftlich gesehen, so führt das Berufungsgericht aus, sei die Überlassung, der T/ohhräume die Haup11 eistungo Bas gelte auch im Vergleich zu der Überlassung,des Ackers, 'der von der Gesamtfläche von 35,68 ar nur '10,58 ar . ausnache„ Das Rechtsverhältnis unterstehe daher einheitlich dem Mieterschutzgesetz, nicht, auch nicht teilweise dem Pachtschutz nach der Reichspachtschutz-: Ordnungo
 Bas Berufungsgericht verweist in diesem Zusammen-hang auf § 36 MScliGDieser Hinweis ist nicht .verständlich» Um die dort erwähnten.gewerblich genutzten unbebauten Grundstücke kann es sich weder bei dem Acker noch bei Hausgarten und Hofraum handeln» Im Ergebnis -' ist dem Berufungsgericht jedoch beizutreten». Es 1 it allgemein anerkannt, daß das I.Iietcrschutzgesetz auch auf Höfe, Gärten und Plätze Anwendung,findet, die gemeinsam mit einem Gebäude oder einer-Wohnung-vermietet werden, falls diese die Hauptsache'bilden und ihnen gegenüber die überlassenen Höfe, Gärten und Plätze an Bedeutung zurücktreten..(LG Hannover in HuW 1947,
1 56 j LG Berlin HuWd947, 60; QVG Hünster in Zeitschr f Uiet- und Raunrecht 1952 S 14; Bettermann Bern 77 zu
 Den Berufungsgericht.let darin beizutreten, die llietaufhebungskläge für den ganzen Bereich de träges von 27« :'17ovember 1947 zulässig ist 0
In sachlicher Hinsicht erörtert das Berufungsgericht ■ zunächst, ob nicht der Vertrag von 17» Juni.1945 den Beklagten ein Besitzrecht gewährt,, das der Klage entgegenstehto Bas Berufungsgericht hält diesen Vertrag für unvirksan und uanit zugleich die Widerklage., für. unbegründet 0 Hiergegen richtet sich der Hauptangriff .der hevisionD

Drs Berufungsgericht nirj.it an, daß di'e . nilitar regierung die Genehmigung des Vertrags vom 17« Juni 1945 verweigert habe» 2s hat hierzu aubgeführt:
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nehme auf ein vorangegangenes Schreiben des Vermögens-Verwalters des Klägers Dr.	von	-10 0 Dezember ,1946
•Beengtoffensichtlich habe dieser unter Darlegung des Sachverhalts die Entscheidung der'Militärregierung beantragt,» .'Dieser Antrag des Ve mögens verwalters wirke für und gegen den'Kläger. Die einmal ausgesprochene Versagung der Genehmigung habe den Zustand der schwebenden ünwirksamkeit beendet und den Vertrag unheilbar nichtig gemacht. 'Die späteren Verfügungen der Militärregierung hatten daran nichts ändern können;.die Auskunft der Mil it ä-	fBMWMl vom 6» August 1947
stelle dies ausdrücklich klar. As sei daher unerheblich»
ob die Militärregierung ihren grundsätzlichen Standpunkt
.
später geändert habeim vorliegenden Einzelfall sei die Genehmigung versagt worden. Die Aussagen der Zeugen Dr. Wfc und Sc hJ^JBHI.' kämen demgegenüber nicht in Betrachto	•
Die Revision tritt dem Berufungsgericht darin bei, daß die frage der Wirksamkeit des Vertrages vom 17.
Juni 194-5 in Vorprozeß nicht rechtskräftig entschieden sei. Sie hält jedoch den Vertrag für voll wirksam und greift die Ausführungen des Berufungsgerichts in mehrfacher Hinsicht an.
1» Zunächst nacht sie geltend, das Berufungsgericht habe■nicht;festgestellt, daß der Kläger zu den autraia-tisch: von MilBegÖ 52 betroffenen Personen gehört habe.. : Da dem Kläger erst r.it Schreiben des Dr. dfHM vom;25VS -Januar 194-7 mitgeteilt worden sei, daß sein Vermögen
 nnr- ft an Vn vri« ser_3 kont r c 11 of f i zi er s' Tor. 13. Ja-
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nu.ar 1947 •unter Kontrolle genommen worden sei, sei davon aussu.gehen, daß sein V e mögen bei Vertrags Schluß - am 17c Juni 1945 - noch nicht gesperrt' gewesen seit Der Vertrag sei daher sofort voll -wirksam gewesen; die: spätere Sperre habe daran nichts geändert!
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. ' Dieser Angriff geht fehle Zwar hat das Berufungsge-
rieht die Präge, ob der Kläger in den Kreis der kraft
 Gesetzes durch das hil-egG 52 betroffenen Personen ge-
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horte, nicht ausdrücklich erörtert» Aber bereits der erste dichter hatte dies festgestelltj- und der Beklagte hatte in der Berufungsinstanz (Schriftsatz-vom 31» Oktober 1950 AI 1, Bl 129 GA) diese Feststellung als rieh-';.
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tig anerkannt. -Mach, war, soweit ersichtlich, unbestritten, daß der Kläger SA-Scliarführer oder Oberscharführer gewesen war; damit gehörte er nach Art I.Abs 1 ein Verb mit llr 27 der "Allgemeinen Verfügung Ur 1" (AblBrl.ülkeg Kr 5 0 28) zu den kraft Gesetzes unter/die) Vermögens-Sperre fallenden Personen, Die Anordnung des Kontroll-Offiziers von 13« Januar 1947 hatte offenbar nur den Zweck, die Durchführung dieser Sperre dadurch sicherzustellen, daß Br. Gt;?i‘§0^ zun Vcrmögensvervalter (managing custodian) bestellt wurde. Der Vertrag von 17, Juni.-1945 fiel daher unter das Verbot des Art II des hilkegG 52».
2. In zweiter'Linie greift die Revision die Annahme des Berufungsgerichts an, der Vertrag sei durch Versagung der Genehmigung unwirksam geworden» Das Berufungsgericht nehme nicht , an, daß der Vertrag etwa in ürnge-hungsabsicht geschlossen und deswegen nichtig sei» Br sei daher schwebend unwirksam gewesen» Eine.Genehmigung hätte die gesperrte Person über die zur Vorprüfung einge-

schaltete Reichsbank bei der Hilitärreßierühg beantragen müssen. Da ein solcher Antrag nicht gestellt worden sei, hätte über die Genehmigung nicht entschieden, sie daher such nicht, versagt norden können. Infolgedessen habe die sch..eber.de Unwirksamkeit bis cur Aufhebung der Sperre f ortbestanden. In diesen Zeitpunkt sei der. Vertrag -voll wirksam, geworden. -In diesen Zusammenhang erhebt die Revision auch eine Verfahrensrüge'A Die Annahme des Berufungsgerichts p Br. C-^jj^'habe in seinen Schreiben von 10. Dezember 1946, Welches die Verfügung von 140 Dezember 1946 ausgelöst habe, "offensichtlich unter Darlegung des Sachverhaltes um eine Entscheidung der Militärregierung nachgesucht" beruhe auf einer Verletzung des rj 286 ZWO. Das Schreiben von 10» Dezember 1946 habe nicht Vorgelegen$ wenn das Gericht auf dieses Schreiben C-ewicht legen wollte, hätte es den Beklagten nach § 139 ZPO Gelegenheit zur Äußerung geben müssen.
Die Beklagten hätten sieh d;
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 tär regie rung bezogen' zun Beweis dafür, daß dieses Sehre-en nur eine Anfrage, nicht abc-r einen Antrag auf Genehmigung enthalten habe. Diese Annahme werde dadurch bestätigt, daß die Antwort der Militärregierung;schon nach wenigen Tagen Vorgelegen habe; ein Genehnigungsaiifr wäre ordnungsgemäß durch die deichsbank vorbereitet und nicht in so kurzer Zeit besohleden worden.
Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Auslegung
 December 1946 stand im Vorproceß
 der Verfügung von 14
und wiederum in gegenwärtigen dcchtcstreit in ; Der erste dichter hatte hierzu den Zeugen Dr.
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’orv- die Beklagten hst+
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 die B ^rsfurgsoegr'Bndung (Sehr! its atz van 51 . Ölet ob er
1350 3 4P Bj lit 3A) c Dus Berufwngsg.mv.oh-; hatte daher
 keinen Arial "'err- di e Bedeutung dienen.: Benne Lbers
" .
ncchräU; mil den Portoion zu erörtern . nr. den Pekle.g--ten Gelegenheil zu weiterer. Bevoisaroi onirt zu gehen : Jeder § 139 noch § 236 ZPO sind verletzt0
Der Revision ist aber zuzugeben', daß die Auslegung/ die das Berufungsgericht der Verfügung der Militärregierung von 14» December 1946 gibt, im Wortlaut keine Stütze findet und den Umstünden nicht gerecht wird;, Die Aus.1 egu.ng behördlicher Entscheidungen oder Verfügungen kann in der Revision?instanz unbeschränkt nachgeprüft werden (EGZ 102, 3; 156 , 232; 1.50,.'37?. JT7.1934, 2612)» Dies muß auch für die»Auslegung von Entscheidungen und Verfügungen der Militärregierung gelten./ soweit nicht • nach Art 3 des AllHofcKonG Nr 15 die Vorlage an die Militärregierung ,notwendig ist (ebenso Urteil des IV,0 Zivilsenats von i i o Oktober 1951- IV. ZP. 90/51 , Lindennaier liöhring, Z, Nr 2 zu •.••• AHKG- r-;Nr 13 Art 3)£, Die Verfügung vorn 1 o December 1946 läßt weder, erkennen, daß eine Genehmigung beantragt gewesen wäre, noch daß über einen selchen Antrag entschieden werden sollte«Nach der in Vorprozeß .erhobenen Auskunft .uler Reichs bankBJTeben-steile FfMft vor- 25« November 1946 hätte ein Antrag auf Genehmigung nur von der gesperrten Person selbst/ also
 von dem Kläger, gestellt werden können. Ob der Verwalter
,
Br, Gilka schon vor der in dem Schreiben]vom 23 » Januar
UOOo	wp y~'h:V r'Uf ÖW'OO ■"■■■
1947 erwähnten Anordnung vom 13« Januar 1947 zur Vertretung des Eigentümers des gesperrten Vermögens berechtigt
 war, ist zu demindest zweifelhaft5 vermutlich ist er erst

durch diese Anordnung«**. als Kana ging cusicdi'an bestellt ■’ worden:nur als solcher hatte er Vertretungsrecht für den Klägero Die Vernutung des Berufungsgerichts'.'«, daß . er für den Kläger die Genehmigung beantragt hätte, ist daher zu demindest wenig wahrscheinlich0 Außerdem bestand im December .1946 bereits •• die' Anordnung, daß Genehmigung samt rage .über die Reichsbank unter Verwendung be-
■
sonderer Vordrucke einzureichen seien-(vgl die oben erwähnte Auskunft der Reichsbanknebenstelle '	vom
.•	•g-b' V •	'■	.... ,;V: . v - . ' • . ;* "	'
26«, ITovenber 1946. und die damit übereinstimmende Hit-teilung dieser Stelle an Notar W
£ vom 24 o April 19-4-6) 0 Diese Anordnung war sicherlich sowohl Dr0 i||g|J| wie auch den Dienststellen der' Britischen•Militärregierung bekannt » Sprechen schon-diese Begleitumstände-dagegen*, ;• in dem Schreiben des Er.	von 10» Dezember 1946 ei-
nen Genehmigwngsantrag und in der Verfügung der Militärregierung ^vcm 14» Dezember 1946 die Entscheidung.über einen solchen Antrag zu sehen, so gilt dasselbe für den Inhalt dieser Verfügung.' Bei unbefangener JTürdigüng liegt die • Ausiegung nahe,.daß die Ui1itärregierüng davon aus-ging, der Vertrag sei" mangels vorheriger Genehmigung'■ *V' nichtig. Von diesem Standpunkt aus wurde angeordnet,-daß der Vertrag aufzulösen sei und daß die Beteiligten o.ie entstandenen Auslagen und Kosten gemeinsam tragen sollten» Diese Auffassung hat auch der Zeuge GfPfffc -n • den Briefen an die Parteien vom. 2» und 80 Januar 1947 zuu Ausdruck gebracht; er hat demzufolge mit Brief vom 23» Januar 1947 von dem Kläger für die ’'Rückgängigma-hung des Vertrages1' eine .Gebührvon- 200 Fit: eingef ordert, die der Kläger auch bezahlt haben will0
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IIWWllhMHSa^
17
Damit? daß die Verfügung vom 14» Dezember 1946 nicht als Versagung der Genehmigung ausgelegt werden kahh? ist jedoch noch nicht gesagt? daß der Vertrag; vom 17-» Juni 1945 schwebend unwirksam geblieben wäre.
Wie gerichtsbekannt ist und wie auch die Auskunft der Militärregierung	vom	6	August	.1947	erken-
nen lässt? stand die Britische Militärregierung anfänglich auf dem Standpunkt? Rechtsgeschäfte über gesperrtes Vermögen bedürften einer vorgängigen Genehmigung, eine, nachträgliche Genehmigung. Sei nicht möglich. Erst später trat hierin ein Wandel ein; nunmehr wurde der dem deutschen Recht entnommene Gedanke der schwebender Unwirksamkeit anerkannt (vgl OGHZ 3, 82 und die dort angeführte Rechtsprechung, ferner die Bekanntmachungen der Britischen Militärregierung, Property Control Branch vom August 1949, ZentrJBl 1949, 151 und 196). Der früheren Einstellung entstammt offensichtlich die Verfügung vom. 14 Dezember 1946» Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, dass diese Verfügung nicht eine unverbindliche Meinungsäusserung darstellt, sondern einen Befehl an den Vermögehsverwalter und an die Parteien dahin, dass die Parteien den zwischen ihnen geschlossenen Vertrag auflösen sollten; so wurde er von dem Zeugen Dr. Gfl| den Parteien übermittelt. Dieser Befehl war für die Parteien rechtsverbindlich und beseitigte eine etwa durch den Vertragsschluss 'zwischen.ihnen ein-, getretene gegenseitige Bindung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die,;Parteien etwa, irrigerweise davon aus- • gingen, eine Genehmigung könne nun nicht mehr erteilt werden, und ob sie die später durch die Rechtsprechung entwickelten Möglichkeiten einer nachträglichen Genehmigung damals vorausgesehen'haben oder hätten voraus!
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g , jjj.e -;Vio: on rar f : der Berufurgsger ioht kabe
0 255 ZBC •unterlassen, die
 er unter Verstoß gegen
 Äußerung der Kreis gruppe
 vom
i 6. Juli 194-7 zu berücksichtigen, welche die Verfügung von 14„ Besember ;i94ß atgeärdert hule, risse Buge greift eiche durchc Zwar hat sich des Ser-fsesgreoricht isii dieser Äußerung rieht auseinsrdcrgesc ur euer Irre
B c r ü c k s i c h t i gu n g'' lia"
j 0 Stil.
dem Beruifühgsü
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m können JD i e ;Äußerung 'der Xreisgruppl
 vom	Hk	Be sei:	1 V\ p y* :i	1946	', i £	nln abe	T ::	nicht	ausgc		ssprochen
j j- ; j 1	angi	.erung	: for	■dort	v:	Lelmeh	r>	jetzt	? ,	daß''	'.’eine. v.
s e ru	jio rTn B	(amen	.dm er	;t) d	e s	Kau f v	er	trage	o	verge-	■ -	
were	lenfs	olle,	au s	d o r	hc	jrverg	eU	e ,, da	ß	der'	.Ver- ;
von 16c Juli 1947 nähert sich zwar clor den deutschen Kocht entsprechendenihuffassung, daß eine nachträgliche Genehmigung möglich.und der Vertrag un 17c, Juni 1945 bis zur Entscheidung über die Genehmigung schwa lend unwirksam sei» Bine 'Aufhebung der 7er-fügrrg Bie IKK "Verhel rönnen
 trag sofort nach der Entsperrung des Vermögens des Klägers ins Kraft trete fider /Vernogensverwalter Drg 'GlBllI wird ■ angewiesen, dies • zu veranlassene Pie liilitärre'gieh rung geht also davon aus,,', daß der 'Vertrag 'nach Aufhebung der Sperre nicht Bohne' weiteres za draft trete g sondern : zu";'diesem Zweck der Vertrag ergänzt werden müssen, Eine
 solche 1.Ergänzung;ist nicht vergenemmen uuereer.c f-alm
 hlbriger ist diese Äußerung der Kreier rupi: e *
anßDr,
.berholt worden durch den der len;gerecht in Vcrprozeß erteilten Bescheid der
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Brei sgruppe vergese tz ten Kißitürregi erung i r; B| von 8otAugust 1947BfIn diesen Bescheid wird er
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neut zv.ro. Ausdruck gebracht, daß eine vorgängi|ge Geneh. isigung notwendig gewesen ..wäre, und eine nacht rägl i clie Genehmigung nicht möglich sei» Damit war die Verfügung vom 14® December 1946 inhaltlich bestätigt»
4o Das Ergebnis, daß die befohlene Aufhebung des' lauf- und Verpflegungsvertrages von 1 7.«; Juni .1945. die Bindung der Parteien an diesen Vertrag beseitigt hat, wird durch eine andere Erwägung unterstützt® Sowohl das Berufungsgericht wie auch die Revision haben die Rechtskraft der in V rprozeß ergangenen Entscheidungen verkannt® Es. bedarf hier keiner Entscheidung darüber, ob diese Wirkung von Amts wegen zu beachten.' ist ;so • Baumbach §.322 Am 5 As Stein—Joncs-Schönke § 322 Anm II b; RGZ 136, 163), denn der Kläger hat sich auf die rechtskräftige Entscheidung im Vorprozeß berufen, wenn auch ohne den entscheidenden ’Punkt klar zu erkennen®
Im Vorprozeß stand nicht nur der Heraüsgäbeanspruch
■ /
des Klägers zur Entscheidung, sondern auch der mit Widerklage erhobene Anspruch der Beklagten, festzustel-ien, daß der Kläger verpflichtet sei,, die Genehmigung des Vertrages vom 17® Juni 1945 zu beantragen«/ Dieser Antrag wurde rechtskräftig abgewiesen«. Damit stand fest, daß eine solche Pflicht für.den Kläger nicht bestand® Da nach der'Auskunft der Peichsbanknebensbelle . Rheydt an .den ITotar IldR- vom 24® April 1946 und der . damit übereinstimmenden Äußerung dieser Stelle vom 25® ITovember 1946 die Beklagten diesen Antrag nicht selbst stellen konnten,und der Kläger; der allein dazuein der La- -ge war, dazu nicht verpflichtet-1 war, kann won einer, schwebenden Unwirksamkeit nicht.;.mehr gesprochen . werde.n«
AAA .	:	i	' V:	*-.	•’	.A;
Die schiebende Unwirksamkeit besteht darin, daß die
 Beteiligten an ein von ihnen vcrgenonnenes Rechtsgeschäft, dessen‘Gültigkeit von einer behördlichen Genehmigung abhängt; bis zu der Entscheidung über die 'Genehmigung gebunden sind. Die wichtigste.Folge des Schwebezustandes war die aus', Treu und Glauben entsprin-
gende gegenseitige'Yerpflichtung
Ö ?

Längung wer
 Genehmigung nitzuwirken und sich gegenseitig' hierbei zu untcrstütsen0 Kachel en rechtskräftig festgestcllt .war, dam der. Kläger eine solche Verpfli chtu.nr nicht mehr ob-lag, war er an den Vertrag nicht mehr gebunden; 'Sein Verhalten im Vorprozeß und in gegenwärtigen' "Rechtsstreit-. ergibt , daß er sich auch nicht mehr erneut gebunden - hat ; La:.iit war der Vertrag vorn 17,. Juni 1945?unwirksame Die Aufhebung der Sperre über das Vermögen des Klägers vermochte nicht,ihn wieder'wirkeam werden{zu lassen.
Die Annahme des Berufungsgerichts, der Vertrag von 17, Juni 1945 sei nicht mehr wirksam, ist in Ergebnis zutreffend« j..s bewendet daher bei der Abweisung der Widerklage durch das Berufungsgericht.
Aber a.uch hinsichtlich der Klage ist der Entscheidung des Berufungsgerichts beizutreten.
Jach § 4 Abs 1 KSchG kann der Vernieter die Au fixe-cun,g des -ietverhältnisses ver1angen, wenn er•aus be-sonderen Gründen ein so dringendes Interesse an der Erlangung ucs uietraunes hat, daß auch bei Berücksichtigung
■tF
~ 2 -
der Verhältnisse des Ureters die Vorenthaltung-des-Miet-* raums eine schwere Unbilligkeit für den Vermieter darstellen würdeW Ein solches besonderes Eigeninteresse des Klägers an der Erlangung der hier den Beklagten überlassenen Wohnräune sieht das Berufungsgericht darin, daß der Kläger zur Zeit ohne Wohnung und wegen seiner Sr-krankung an Tuberkulose'genötigt ist, seinen Schwager und seine Schwester, bei denen er sich zur Zeit aufhält.
in seinen Hausstand aufZunahmen, Diese Aufnahme sei, sc meint das Berufungsgericht, für die Gesundheit des Klägers unbedingt erforderlich und nach'den örtlichen Verhältnissen nur■dadurch zu ermöglichen, daß die ganze von den Beklagten benutzte Wohnung ihm zur Verfügung gestellt werde. Der Inhalt des Vertrages von 17., Juni,.1945 ergebe, daß es dem Kläger gerade auch in Verhältnis zu den Beklagten darauf angekcmnen sei, das Hecht auf Wohnung und Pflege■in seinen eigenen Hause zu behalten. Die in 'diesen Vertrage" vorgesehene Pflege und Wartung durch die Beklagten könne ihn in Hinblick auf die bestehenden Differenzen nicht mehr zugenutet werden «..Dabei kenne es . nicht darauf an, welche Partei die.- Schuld an diesen Dif-
.	-	'	;	'	-	,	v	•. » ::	'I " . ; A -
ferensen trageD Andererseits hätten die Beklagten, so ; erwägt das Berufungsgericht weiter,: kein vordringliches Interesse daran,vdie strittigen Bäume ganz oder teilweise in Besitz zu behalten« ’.Ihre - Befürchtung, wohnungslos zu werden» sei in lehren des § • 4 MSchG- unbeachtlich;, es sei Aufgabe der Wohnungsbehörde, die' Beklagten'anderweitig unterzubringen,	, 1
1 o Die Kevisicn macht- zunächst geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ein dringendes Interesse •
des Klägers an. der Erlangung der Eobnung -bejaht *' Hach • den Akten halte sich Cer Klüger seit Jahren in Heilstüt ten auf. Unter diesen Umstünden könne ein Interesse an der i_rlangung der strittigen Kohnung nicht bejaht. v;er-den. Das Berufungsgericht habe diesen Sachverhalt" außer acht gelassen und Cauit § 286 SPO verletz i;e
Diese rüge ist unbegründet0gDas'Berufungsgericht stellt fest, dal der Kläger v;ohhiühgslos ■ ist. und ’sich : bei'seinen Verwandten aufhälto Es'steht nicht.in Eider-
Spruch zu dieser Feststellung, dal der Kläger sich viel
. . .
in Heilstätten aufhalten muß: als aktenwidrig kann die Feststellung des Berufungsgerichts nicht'bezeichnet werden,Jn übrigen wurden häufige Kuraufenthalte dem • dringenden1 Interesse des Klägers an . der V.'ohr.ung nie Ixt
 entgegenstehen? auch wer durch seine Gesundheit dazu
;
gezwungen.wirdlängere Zeit hindurch in Heil- und Kuranstalten zu v, eilen, hat Anspruch auf'eine 'eigene Y/oh-
2, Die .-Revision 'wendet sich -he-'e£s Car das Beiu. fungsgericht denWohnraunbedarf- Cer Schwester und des Schwagers des Klägers, mitberücksichtige; diese hätten selbst hinreichenden Kohnraun; sie kennten sich auf-Direnbcdarf nicht • berufen. Area, riese ilüge gsht fehl. Das Berufungsgericht begründet eiu.gOi-.end,- daß rei ..»lager zur Erhaltung seiner Gesundheit «ruf nie -flege sei ner Verwandten angewiesen und für die^e und ihn zubaiu-
inen die ganze Eohnung der henlagtex not».,-..»Cug sei» nie
 ven den Berufungsgericht vorgenemene ■ Interessenabv/ä-gung läßt'einen Hechtsirrtun nicht crAShiient»-Scwöhlrce
 gen die Peststellung''des' Berufungsgerichts,' daß’ der Häger auf die Pflege seiner Verwandten angewiesen sei und für ihre und seine Unterbringung .alle vier Uolih-räune der 'Beklagten benötige 1 wie gegen die Berücksichtigung des:sTfohnraumbedarfs auch der Verwandten des Hägers bestehen rechtlich keine BedenkenRs ist anerkannt , dal der kauribedarf von Verwandten des Vernieters bei der Beurteilung des Eigenbedarfs herangeflogen werden kann', wenn sie in eigenen Interesse des. Vernieters bei ihn untergebrr.c’ht werden-müssen,-nes handelt sich dabei nicht un die -vunzulässige Geltendmachung eines : fremden Interesses (koqnette, lietrecht 3, Aufl S 312 Ann 77, Kieforsauer, Kietreekt 7! Aufl 3 1,11 j Schopp-, Groothold, lISchG § 4 Anm 10, 16; vergl auch.IG Kiel: HuW fl 9.4,7 9 297° IG .Hagen und Frei bürg in Zeitschr f Ui et- und
 Rauureclrt 1952 S 42} s
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% Die Revision hat weiter eingewandt, der Kläger habe den Eigenbedarf selbst verschuldete 1s sei unter Beweis gest gewesen und für die revision als richtig zu unterstellen,, dass er auf die beiden'in dem Vertrage vorn 17„ Juni 1945 -ihm vorbehaltenen Zimmer gegenüber dem Wohnungsamt verzichtet habeo"Bin solcher selbstverschuldeter-Eigenbedarf begründe die Aufhebungsklage nach § 4-KSchG nicht„
ler von der Revision behauptete, P.eclitssatz kann im vor-
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liegenden Falle schon deswegen nicht zu einer anderen Beurteilung führen, weil -nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der lohnungsbcdarf’des Klägers durch die beiden! Räume, die dem Kläger in den Kaufund Vcrpf1egungsvertrage Vorbehalten waren und ln die nach der Behauptung der Be-klagten das Wohnungsamt jetzt -eine Flüchtlingsfamilie eingewiesen heben- cell,. nicht gedeckt '.erden könnte Per Kläger
wLre also unter allen Uns finden genötigt gewesen, auf die Löhnung der Beklagten zurüciczugreiier.o	,	;;
40 Sodann rügt die Revision, der Kläger habe nicht die ZuGtir-unG des Lohnungscnts necligev/iecen, die von ihn beanspruchten hhune' für : den Poll'; seines"Obsiegens mit der LigeiV-^bedarfsklege wirklich beziehen zu KönnenQ
Bes Berufungsgericht hat einen solchen'Nachweis nicht für erforderlich gehalten! 'Bs : meint ,- damit würde • eine ■■ , Klagvoraussetzung geschaffen, • die - den Sinn'.und Zweck des § 4 I.ILchG widersprecheo hiese B .Stimmung übertrage die Entscheidung über die [Eigenbedarf sklage dem Gericht in eigener Zuständigkeit«" Das'-Berufungsgericht hat sich damit - im Einklang" mit seiner bisherigen -Praxis (.OLG Düsseldorf JI.IB1 1IRT7 1948, 211) - den Standpunkt/der Mehrzahl der Xnstansgerichte angeschlossen7 (LG Duisburg JME1 112W 1948, ‘
: • • .1 n -l. -• . L'-k- •	/	h
66; DG Köln JMB1' 1JRT7 1948, 60; LG Münster ITJYh 1948, -658;
LG- Hamburg MDE 1948, 421 und i.1juH 19130, 290; LG Stuttgart BB 1949, 169; LG Bonn FDK, 1949, 684; ebenso. VGü Stuttgart; Karlsruher Senat, I!J\7 1950, 920; aA LG Bielefeld. Hjf 1949 h -193 und LG Detmold, v/i cd er ge geben Eu\7 1949? 232; OVG Münster 1.DH; 1950,- 307 = DVerwBl 1$50, 209) «g. In der P.echtslehre ist die Präge bestritten«
•“•uszugehen ist davon, dass die .Besugsgenehnigung des .-,-olinuagscr.i'ss nicht eine Proses s vor aus s e t z ung der Bigcnbe-darfslrlage aus § a MSchG ist. Die gegenteilige Ansicht wird zv;hr	Hinweis auf Ziff 1 des RundschreibensITr 2 der
 Are eit scene ins clic ft uohnungsrecht beim Euhr s i c dl ungs verband''. zu stützen gesucht (Jlffil ITRY7 1947, 92; abgedruckt auch bei Lens, ...SchG- S 134; vergj über diese "Destdeutsche Praxis"
25 r
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Xleinrahn, SJZ 1947? Sp 657). lisch dieser Ansicht fehlt es. wenn die Bejsugsceriemaigung nicht nachger/iesen ist, am 'Rechtsschutzinteresse'. für die Aufhebung skia ge, die daher:, als unzulässig e.bzuv/eioen wären Das erwähnte Rundschreiben vertritt jedoch nicht die Auffassung, dass’ die Bezugsge-.-nehmigung Frozcssvoraussetzung sei.sondern hält sie für eine sachliche IQegvo raussetz ung,• bei deren Fehlen die Lim genbedsrfsklage als unbegründet' angewiesen „v/orden mussel/: ' Als frozcssvoraussetzung körnt die Entscheidung .des AFph-ü nungsamts über die Bezugsberechtigung des Vornieters keinesfalls in Betracht. Der Gesetzgeber hat davon abgesehen? das „auf die Entscheidung . zwischen privaten Interessen ■ abzie/'
; lende äieterschutzgesetz und die zur Behebung der T/ohnungs-not und zur Bewirtschaftung des Fohnrauns erlassenen öffent-g lich-rechtlichen Vorschrifteninsbesondere das KRG ITr 18 (fohnungsgesetz) von 1946 miteinander in .Verbindung zu bringen. Gericht und ohnungsbehbrde haben daher getrennt zu arbeiten und die Voraussetzungen ihres Tätlgr/erdens selbständi zu; prüfen; ihre Befugnisse dürfen nicht vermengt werden vSchopp-Grcothold § 4 Ana 2)« Für.ihr Vorgehen sind sie an Vorentscheidungen der anderen Bahördenreihe grundsätzlich nicht gebundeno Verwaltungsentscheidungen des fohnungsants sind für die Gerichte ebenso zu beachten wie die Entscheidungen anderer Verwaltungsbehörden, nicht mehr,*’ aber’ auch nicht minder. ITur der Gesetzgeber hätte die Zulässigkeit' des gerichtlichen Verfahrens davon abhängig machen"können, dass die Verwaltungsbehörde eine bestimmte Vorentscheidung trifft. ijins solche gesetzliche Bestimmung fehlt.
Ale gegenteilige Auffassung beruft sich zu Unrecht auf ein Urteil des Reichsgerichts von 51. F.ärz 1922 (RGZ 104,24'4j Bas Reichsgericht hat dort .ausgefilhrts Bas Fibteinigungsant
 habe' die öffentlichen und die privaten Interessen auszu-gleichen. leabsichtigc der Vernieter eine Kündigung^ so müsse er den liie teinigunglant die Gründe"-vorlegen, und dieses habe darüber zu entscheiden, ob das öffentliche Interesse die Kündigung ztilacse oder nicht« Dagegen entscheide das Ceric-ht und nicht das' Kioteinigungsamt, ob die
 beabsichtigte Kündigung nach?bürgerlichen Recht begrün-
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diet sei« Infolgedessen dürfe das Gericht nur Kündigungs-~
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gründe prüfen, die vorher den l'icteinigungsont unterbrei-
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tot worden seien. Diese Entscheidung'beruht darauf, dass noch den damals geltenden Rechtem Lenin-nur nix tor-gängiger Zustitjiüng des I.Jieieinigungsamts gekündigt und nur mix derselben Zustimmung Räumungsklage erhoben werden durf-to« Der Rechtszustend v;ar alsoin' dem entscheidenden Punkte anders, als jetzt. Damals hatte der Gesetzgeber die vorherige Zustimmung des Hi e t e ini gangs amt s .(nicht/des .Wohnungsamts) ausdrücklich(zur.Voraussetzung von Kündigung und:Räunungs-g klage gemacht’. Heute fehlt eine solche gesetzliche Dindung des Gerichts insbesondere an die.Voröntseheidung der Koh-nungsbehörde. .
Das obenerwähnte Rundschreiben der Ar b e i t s gene ins c ha f t
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Vohnungsrecht nimmt an, sc lange der Vernieter ;die Genehmigung des V.'ohnungcants zürn Digenbezug nicht habe, könne er ein "dringendes Interesse" an der Erlangung des strittigen Raumes nicht nr.chweiscn.Infolgedesaen seien die -Voraus- aaset zungen des §'4 KSchG”nicht gegeben. Versage das Kohnungs ent diese Genehmigung 4,t so stehe fest, dass der Vernieter die Kohnung nicht beziehen’; könne j dann könne er kein bringendes Interesse daran haben,Adenn.ohnraun zu' bekom.rr.en. Die Dczugsgenohnigung des T'chnurgsanto sei also eine materielle Klcgvorauscetzung; fehle sie, so sei die Klage unbegründet..
Diesen Standpunkt heben sich enge schlossen Kleinrahn (3J2 1947, 657; VW. 1947, 151 und.EHR 1948, s 129 ff); lettermann (JLIBI ITHA 1940, 92; IDE 1949'« 607; vgl nach 1TJ17 1550, 265 /269J), Boeuette (uictrecht 3o AUfl S 311) , Ems .('.'SchG 3 24 f; B'ohnungsgesctz 'Art IV. Ann VI 2), Llonath-rllcrz (KuV» 1950, 3 387; und Dfecliof, (üVerw 1349, 212) 'Auch das' Jüstizni nis t e r i um. des Landes Tlieinlund-Pfalz hat sich diese Auffassung au eigen gemacht (Verf von 31. August 1348, JL1 1948 S 51)o
In Gegensatz hierzu vertreten eine leihe von Schriftstellern die Auffassung, bei der■ nach § 4 LISchG vorzunehnen-den Intcressenaowägung sei die frage der öffentlichen \7ohn--raumwirtscheft nicht in Betracht zii ziehen; es seien lediglich die Interessen der beiden Beteiligten gegeneinander abzuv/ligen.; Lahor sei es kein Grund, die Klage abzuweieen, wenn den Vernieter etwa nach den Belegungsrichtlinien eine • so grosse wohnung, wie er sie fordere, nicht zustehe <> Diese Auffassung vertreten z<,D0 Ebel, LISchG 3. Aufl 3 97 (5 4
 ■t ,T;'- *r< ■ * r'Sitpfc?	**,*¥■!►' ). , (	‘
 Anm 2 b); Kiefersauer, .G'rundstUcksniete 7. Aufl S 111 ff, ähnlich Gat ernenn, SJZ 1948, 739; Ilrgencv; in KuA 1950 S 201 auch Ruth, JA 1926, 755 /76\/\
Bei der Beurteilung’dieser''frage darf nicht verkannt .werden, dass die Eigenbedarfskiage in weit höheren Haße in den Bereich der öffentlichen Aolroungsv/irtSchaft eingreift als die Bd-etaufhe bung skia gen auf Grund der f§ 2, 3 und 3 a nOchG« In diesen Bellen will der Vernieter das.
,.:i et Verhältnis aulgehoben wissen, weil der Bieter . seinen Verpflichtungen nicht nachkonnt'; die 'Bohnung soll aber den i,ohnungsnarkt weiter zur Verfügung stehen, nur der-IIieter seil ausgewechseit werden*) Die Aufhebung des Bietverhältnisses und die T.äunung der Achnung belastet die öffent-
.29 . -
fuhrt zu (1er Defriecligung des Vernieters also nur dann, wenn der Eigenbedarf such unter öffentlich-rechtlichen Gesichtcpunkten anerkennt werden kann.
Das i e t c r s c h u t z g e c e t z behandelt je de eh die Dra gc der Aufhebung des Hiet verliülthis s e s nur unter privat-rcchtlichcn Gooichtpunliten. Die Interessen der öffentlichen ..ohnungs-v/irtsekaft zu wehren, ist nicht öaehe des Iliotaufhetungs-verfahrono* Das gilt nicht nur für die Aufhebmgsklcge nach
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3 a IISchG-5 sondern auch für die 'Eigenbedarfs-
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 klage nach 5 4o -allerdings r.:uss das Gericht. oei dieser In-teressenabwr.gung die allgemeine v.'ohnungsnot_berv-cksicktigen,* die in erster Linie zur Einführung des Mieterschutzes Anlass gegeben hat (so auch Ifief er sauer eaO) <> dieser Gesichtspunkt wird dazu führen,- das Interesse des Ilieters gebührend zu berücksichtigen, den die k'ohnungsnot es ercclr..ert, .• cine angemessene Drcatzv.'chnung zu 'finden. Daher müssen auch an das "dringende Interesse" des Vernieters strengere, Anfor-derüngen gestellt werden,' so lange die gegenwärtige Wohnungsnot dauert. Das darf jedoch nicht dazu führen, ausschliesslich öffentlich-rechtliche Belange über die ^igcn-hedarfsklage entscheiden zu’lassen, Es darf nicht übersehen ■werden, dass im $ 4 IISchG die besondere veroundenncit des Eigentümers mit dem ihm gehörigen hause.perucksichtigt worden ist, den er anders gegenüber steht, -.alc cm anderer Aohnun&ssuchender0 Die 'Berücksichtigung dieses Interesses hat dazu geführt, dass der Gesetzgeber in dieser Bessin-nung nicht nur die Aufhebung des bestehenden hiet/ver-hültnisses, sondern auch die Inbesitznahme der k’cnnung durch den Vermieter zun eigenen Gebrauch den Gerichten zur Entscheidung übertragen hat, aürde das.Gericht die Entscheidung über die Eigenbedarfsklage davon abhängig nacncn?
dass ihn eine Bezugsgenehmigung des u/ohnungsants vorgelegt wird, so würde es sich, wie das Berufungsgericht mit Hecht ausführt, in der Erledigung der ihm übertragenen Aufgabe in unzulässiger weise an die Entscheidung ^ einer anderen Behörde binden, und es wäre nicht mehr in der Lage, die ihn übertragene gegenseitige Abwägung der Interessen der Beteiligten viah'r2unehmenä Bas .Gcricnt kann daher nicht an eine Vorentscheidung des Wohnungsamts gebunden sein- '■■	■	"	1'- DD
Gegen eine Abhängigkeit des Gerichts von der Eezugsge-nehnigung des .'."ohnungsämto spricht weiter] dass -die -Entscheidung :■ der Verwaltungsbehörde,; jedenfalls soweit' sie die Bezugs genehni g u n g versagt, keine';' materielle fRechts- . kraft schafft', IT“ch den,Grundsatz, dass" Vcrwoltungsakte'
: in nllgencinen ' frei abänderbar'sind,.,-kann die Verwaltungsbehörde auf ihre elntccheidung jederzeit zurlLckkomen und die . GenehnivT.nr nachträglich noch erteilen.; wenn Anlass zu einer anderen Beurteilung bestellte Zu einer Änderung der Beurteilung kann aber gerade die Durchführung der Eigenbedarfs-iciage vor den ordentlichen Dichter führen. las gerichtliche Verfahren bietet, vor allen durch die Möglichkeit einer eid-' liehen Vernehmung der Parteien und der Zeugen, eine Gewähr für eine sorgfältige Erforschung des Sachverhalts, eie den Verwaltungsbehörden in dieser Dorn nicht zur YerfÜrunr steht.. Bas gerichtliche Urteil, das den Eigenbedarf des Vernieters -nach sorgfältiger Prüfung der 'Verhältnisse be jaht kann' den kohnungcant Anlass bieten, seinen Standpunkt zu überurüfen und eine zunächst ausgesprochene Versagung der Bezrgsre--
ö O
nehr.iigung zu ändern.' In derselben Dichtung kann sich eine Änderung der tatsächlichen.Verhältnisse auswirken, etwa die Schaffung ausreichenden neuen 17ohnrauns»üDas gerächt-
•liehe Urteil coll aber die Trace, ob der ..deter den Eigen;!; 'bedarf des Vernieters weichen muss, ..abschliessend-. klären»■ Aufliebungögründe, die der Vernieter im Aufhebungsstreii
 geltend ger.ac.ht hat oder hätte geltend machen können, wer-
, -
den durch das rechtskräftige Urteil endgültig erledigt; sie können in einen neuen Verfahren nur noch unterstützend geltend genaclit werden (§ 17 IISchG; vgl hiezu Eoquette, DR 1942, S 874 ff); Wollte rrn die Entscheidung des Gerichts von der Vorentscheidung der Verwaltungsbehörde sachlich ''abhängig machen, so würde man ein'.auf Dauer bestimmtes Urteil an eine jederzeit'abänderbere•VerwnltungsentScheidung binden, was den Zweck der>• Hechtskraft nicht, entspricht,
 Andererseits ist es richtig, dass ein dringendes
-Aigcninteresse des Vermieters nur dann bejaht worden .kann,
 wenn er überhaupt in der luge ist, von den ihn suerkannten
 Hecht Gebrauch, zu demachen-,und', die' Wohnung zu beciehon0 Dazu
 gehört noch nicht'notwendig die'iezugsgonchwigungi As darf
 nur nicht unmöglich sein, 'dass der Vernieter diese Bezugs-
genehnigung bekommt0 Ilaarnann (ADR 1948, 424/25 in der. : e-
sprechunr zu der dort abgedruckten Ante ehe i dung des IC- IRn-',
bürg) hat demzufolge den'Standpunkt Vertreten, dass bereits |
in Arlrenntmsverf.ehren■ die Trage der Zuzugsgenehmigung und öej
 Berechtigung der Zuweisung nach den örtlichen Belegung3 gründ*
satzen geklärt werden sollte (ähnlich Cchopp-Grcothold §. 4
’ ■ •
Ann g -- 5$ vgl auch Langcnsieper; ADR 1950, 593 und die:von..
ihn zitierte AntScheidung des OLG Celle, Nds Rpfl 1950, 17)°) £i3 ist jedoch Cache .des richterlichen Ermessens, wie das Gericht sich hierüber '■ Gewissheit • verschaffen - will<, As wird
. .	i W' | <: B n	^	W'“	»	‘	,	’	v"	.	:	'	*j
im Sinne des durch die Hat u.r der Sache Gebotenen, aber auch | der noch geltenden Allgc-neinverfügung des Reichsninisters der Justiz von 12, Juni <1943 (DJ S 320); liegen,. wenn das
 Gericht in Zweifelsfüllen eine "Äusserung .der- ’Fohnungsbe-hörde zu diesen Fragen einholt und bei'seiner Entscheidung : berücksichtigte Sache der Taxsachenvmrdigung ist es dagegenr welche Bedeutung das Gericht einer■Äusserung des Fohnungs---erit8 beilegt, insbesondere ob es einer Versagung des Wohnung arats einen Grund zur .Verneinung' des"; eigenen Interesses des Vermieters entnehmen will- lisch Auffassung des Senats ist das Gericht berechtigt, aber nicht verpflichtet! die Frage der Erteilung der Eezugsgenehnigung durch Einholung einer /asserung dos Wohnungsamts zu klarer 0 Das Gericht wird '■ insbesondere in 'Rahmen der durch § 286 ZWO: begründeten Pflicht zur Aufklärung dos"'Euehverhalts'.‘einen 'dahingehenden Beweis- ■ antrag entsprechen müssen, wenn ernstliche Zweifel! bestehen,' cb die Benutzung.der Räume durch-der Vermieter im offen liehen Interesse"nicht verweigert werden muss, . soiwenn der geforderte Baum offensichtlich darüber hinausgeht, was nach, den Belegungsrichtlinien in gleichartigen Fällen zugebilligt werden kann, Andererseits bedarf es besonderer Ilachfcr-schungen nicht, wenn der Sachverhalt zu irgendwelchen Bedenken keinen'Anlass gibt0 Fabel ist zu beachten, dass für eheifi.ufhebungskla.ge anders als für das Verfahren des Biet-einigungcamts die Grundsätze des allgemeinen bürgerlichen Streitverfahrens nach der Z?0 gelten, die durch die Besonderheiten der $5.-. 5 ~ .17' IISchG 'nicht ...berührt werden» Insbesondere besteht kein Amtsverfahren bezüglich'der Aufklärung des•Sachverhaltso Es ist Sache der Parteien, durch.tatsächliche Behauptungen die Unterlagen für die gerichtliche Entscheidung zu geben.
Zu einer anderen. Entscheidung geben auch die -Bestimmungen des L-ndeswolingcsetzes von ITcrdrhein-TIestfalen vom 23. Januar 1950 (GVB1 S 25) keinen Anlass, mit denen das

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• vision kenn nicht entnor.ir.en werden,'- dass die Unterlassung
 der Belehrung einen Rechtcnachteil' für .die -Beklagten1 zur-
Rolge ge' abt hätte, £in etwaiger Terfehrensverotoss würde
 daher keinen Anlass zu einer Aufhebung und Zuruckverweisun;
des Rechtsstreits geben können.
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Hach den Auageführten ist die Revision in vollen Umfang unbegründeto Jedoch war die in den Berufungourteil nach § 5a,.. IIGch Cr bestirnte Rärnungcfrist den Zeitpunkt der Je tat getroffenen -ntScheidung ansupassen. Hit dieser Kaosgäbe' wurde die .Revision surückgowiesen. nie Kostenentscheidung ersah § 57 ZK
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