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BGH · v zr 80/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: v zr 80/80

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des 9. Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. März 1978 verstorbenen Vaters, des Rentners Georg SBHB (Erblasser), der ihr mit notariellem Vertrag vom 5. Januar 1978 focht der Erblasser den Vertrag mit der Klägerin vom 5. Die Klägerin beantragt im Rechtsstreit, festzustellen, daß der Vertrag vom 5. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage hinsichtlich eines weiteren vom Landgericht zuerkannten Teilbetrages in Höhe von 3 813,82 DM (Anwaltskosten, vgl. Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen die Wirksamkeit des Vertrages vom 5. Zur Revision Die Revision der Beklagten ist schon deshalb erfolgreich, weil der Feststellungsantrag der Klägerin hinsichtlich des Vertrages vom 5. Die Klägerin ist als Alleinerbin nach ihrem Vater Eigentümerin des Grundstücks geworden ($ 1922 Abs. 1 BGB) und muß deshalb im Wege der Grundbuchberichtigung als Eigentümerin eingetragen werden, ohne daß es auf den Vertrag vom 5. Ihr aus diesem Vertrag folgender Anspruch auf Übereignung ist schon mit dem Erbfall durch Konfusion erloschen. Dezember 1977 ist kein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Klägerin aus besonderen Gründen ein berechtigtes Interesse - gerade auch gegenüber der Beklagten (vgl. Wenn dieser Vertrag wirksam sein sollte (die Klägerin hält ihn auch noch mit ihrer Anschlußrevision für nichtig), müßte die Klägerin als. Eigentümerin des Grundstücks nunmehr einen etwa bestehenden Übereignungsanspruch der Beklagten erfüllen, ohne geltend machen zu können, sie habe in Bezug auf das Grundstück zeitlich schon früher auch einen solchen ÜbereignungsanSpruch erworben. Das Vorbringen aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 27. Mai 1980 hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei wegen Verspätung nach § 528 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, da der Schriftsatz erst einen Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangen war und der Zeuge Dr. FflHHB nicht mehr zu diesem Termin geladen werden konnte (BU 11), so daß sich durch seine spätere Vernehmung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätte. b) Unbegründet ist die weitere Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Nichterfüllung des Kaufvertrages nicht ursächlich für die Beauftragung des Maklers gewesen sein könne, weil die Klägerin nach dem Vortrag des Beklagten bereits seit April 1976 mit Dr. FflHBI in Verbindung gestanden, aber erst mit Anwalts schreiben vom 30. Dezember 1977 und der etwa daraus folgende, aber jedenfalls durch Konfusion erloschene Übereignungsanspruch der Klägerin hat damit nichts zu tun. Das Berufungsgericht verneint auch eine Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 Abs. 2 BGB. Es sei in Anbetracht der von der Beklagten übernommenen Leistungen schon zweifei haft, ob ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe, jedenfalls habe die Klägerin 2. a) Zu Recht rügt die Anschlußrevision, daß das Berufungsgericht unstreitigen Sachverhalt und Parteivortrag zur subjektiven Seite des Wuchertatbestandes (die objektive Seite ist nach dem Berufungsurteil zu unterstellen) nicht ausgewertet hat. November 1977 im Krankenhaus wegen eines Blasenleidens in Behandlung gewesen und bedurfte nach dem eigenen Vortrag der Beklagten einer ganztägigen Betreuung durch eine Pflegeperson, mußte insbesondere zur Toilette begleitet und gereinigt werden (Schriftsatz der Beklagten vom 27. Dezember 1977 besorgte diese Pflege wieder die Beklagte (Schriftsatz der Beklagten vom 27. Der hochbetagte Rentner SfHHH war ^rank und ganztägig auf Pflegeleistungen angewiesen, die, wenn er sie - aus welchen Gründen auch immer - nicht von der Klägerin besorgen lassen wollte, zunächst jedenfalls die Beklagte erbringe mußte. Das kann für ihn eine (gesundheitliche) Zwangslage zu dem Abschluß des Vertrages erzeugt haben (vgl. Eine Kenntnis der Beklagte die nach ihrem eigenen Vortrag eine erfahrene Altenpflegerir ist, von der Ausbeutungssituation liegt nicht fern, zu demal die Klägerin im Schriftsatz vom 22. Dezember 1978 Tatsachen für die Kenntnis der Beklagten vom Wert des Grundstücks behauptet und unter Beweis gestellt hatte (GA Bl. 65). b) Das Berufungsgericht hat auch übersehen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unabhängig vom Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB ein Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit nach $138 Abs. 1 BGB nichtig ist, wenn ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hinzutritt, weil er etwa die schwierige Lage des Vertragspartners bewußt ausnützt oder sich der Erkenntni verschließt, daß sein Vertragspartner nur aus einer Zwangslage heraus einen übermäßig nachteiligen Vertrag schließt (vgl. Auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt bleibt das Berufungsgericht, das Feststellungen zu dem Wert von Leistung und Gegenleistung nicht trifft, eine tatrichterliche Würdigung schuldig, was zur Aufhebung seines Urteils zwingt.

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 1976 BGB § 225 KO § 138 BGB
GrundstückvertragenBerufungsgerichtKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
v zr 80/80	URTEIL
Verkündet am
5. Juni 1981
H i r t h , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Hausfrau Gertrud K|
Istraße
 Beklagten, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	und
 Dr. mmm -
gegen
 die Hausfrau Hildegard EW geb. SflB,
hwmmm weg §, «w*
Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1981 durch die Richter Dr. Thumm, Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Dr. Vogt und Dr. Räfle
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 1980 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 8. August 1979 teilweise dahin abgeändert, daß der Klageantrag Ziff. 1 als unzulässig abgewiesen wird.
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier notarieller Verträge, die sich auf dasselbe Grundstück beziehen.
Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am 24. März 1978 verstorbenen Vaters, des Rentners Georg SBHB (Erblasser), der ihr mit notariellem Vertrag vom 5. Dezember 1977 sein bebautes Grundstück in SaBH gegen verschiedene Leistungen (Pflegeverpflichtung, Wohnrechts- und Nießbrauchsrechteinräumung) übertrug und aufließ.
Mit notariellem Vertrag vom 13. Dezember 1977 verkaufte Schmitz unter gleichzeitiger Auflassung dasselbe Grundstück an die Beklagte, die sich verpflichtete, an ihn 20 000 DM zu zahlen, den am 4. Mai 1896 geborenen Verkäufer bis an sein Lebensende zu pflegen und zu versorgen und ihm ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht am Kaufgrundstück einzuräumen.
In notarieller Urkunde vom 25. Januar 1978 focht der Erblasser den Vertrag mit der Klägerin vom 5. Dezember 1977 wegen arglistiger Täuschung an.
Nachdem die Klägerin beantragt hatte, sie als neue Eigentümerin im Grundbuch einzutragen, gab ihr das Grundbuchamt mit Verfügung vom 9. Juli 1978 auf, bis 31. Oktober 1978 die materiellrechtliche Wirksamkeit des Vertrages vom 5. Dezember 1977 nachzuweisen.
Die Klägerin beantragt im Rechtsstreit, festzustellen, daß der Vertrag vom 5. Dezember 1977 wirksam, der vom 13. Dezember 1977 dagegen unwirksam sei.
4 -
1.	Maklerprovision für die Vermittlung des Verkaufs an Dr. FHBM
41 625,00 DM
2.	Anwaltskosten für die In	ichnahme
 der Rechtsanwälte Dr. Fi	und
 Dr. RoHB in beim	Weiterver-
kauf des Grundstücks
15 286,95 DM
3.	entgangene Erträge des Kaufpreiskapitals für die Zeit vom 1. Juni bis zu dem
25. August 1977 (3 % des Kaufpreises) 10 479,45 DM
67 391,40 DM
abzüglich aufgerechneter Gegenforderung wegen übernommenen Ölvorrats im Werte von
1 120,00 DM
66 271,40 DM
Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage hinsichtlich eines weiteren vom Landgericht zuerkannten Teilbetrages in Höhe von 3 813,82 DM (Anwaltskosten, vgl. oben Nr. 2) nebst Zinsen abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die völlige Abweisung der Klage, soweit über sie noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
 
Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen die Wirksamkeit des Vertrages vom 5. Dezember 1977 festgestellt. Das Oberlandesgericht hat auf Rechtsmittel der Parteien dieses Urteil bestätigt. Mit der Revision will die Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfang erreichen. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Anschlußrevision die Klage im abgewiesenen Umfang weiter. Die Parteien beantragen wechselseitig die Zurückweisung der gegnerischen Revision.
Entscheidungsgründe Revision und Anschlußrevision sind begründet.
I. Zur Revision
 Die Revision der Beklagten ist schon deshalb erfolgreich, weil der Feststellungsantrag der Klägerin hinsichtlich des Vertrages vom 5. Dezember 1977 unzulässig ist, was der Senat von Amts wegen zu prüfen hatte. Der Klage fehlt insoweit das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO), das entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht lediglich mit einem Hinweis auf die Zwischenverfügung des Grundbuchamts begründet werden kann.
Die Klägerin ist als Alleinerbin nach ihrem Vater Eigentümerin des Grundstücks geworden ($ 1922 Abs. 1 BGB) und muß deshalb im Wege der Grundbuchberichtigung als Eigentümerin eingetragen werden, ohne daß es auf den Vertrag vom 5. Dezember 1977 ankommt. Ihr aus diesem Vertrag folgender Anspruch auf Übereignung ist schon mit dem Erbfall durch Konfusion erloschen.
 
Der Vertrag vom 5. Dezember 1977 ist kein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten. Im übrigen ist in diesem Vertrag die Klägerin an die Stelle ihres Vaters getreten, Gläubiger- und Schuldnerseite sind zusammengefallen. Die Klage richtet sich damit nicht auf das Bestehen eines gegenwärtigen, sondern eines vergangenen Rechtsverhältnisses, das in der Regel nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann (vgl. auch Stein/Jonas/Schumann/ Leipold, ZPO 19. Aufl. § 256 Anm. II, 4 m.w.N.). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Klägerin aus besonderen Gründen ein berechtigtes Interesse - gerade auch gegenüber der Beklagten (vgl. BGH Urteil vom 26. Oktober 1978,
II ZR 77/78 = NJW 1979, 871, 872) - haben könnte, die Wirksamkeit dieses erloschenen Rechtsverhältnisses feststellen zu lassen. Anders könnte es dann sein, wenn etwa Folgewirkungen des Vertrages vom 5. Dezember 1977 (vgl. Stein/Jonas/ Schumann/Leipold aaO) wenigstens mittelbar die Rechtsbeziehungen der Klägerin zur Beklagten beeinflussen (vgl. auch BGH Urteil vom 17. Oktober 1968, III ZR 155/66 = NJW 1969, 136). Das ist aber nicht der Fall. In Rechtsbeziehungen stehen die Parteien allenfalls über den Vertrag vom 13. Dezember 1977, in dem die Klägerin als Erbin die Stellung ihres Vaters eingenommen hat. Wenn dieser Vertrag wirksam sein sollte (die Klägerin hält ihn auch noch mit ihrer Anschlußrevision für nichtig), müßte die Klägerin als. Eigentümerin des Grundstücks nunmehr einen etwa bestehenden Übereignungsanspruch der Beklagten erfüllen, ohne geltend machen zu können, sie habe in Bezug auf das Grundstück zeitlich schon früher auch einen solchen ÜbereignungsanSpruch erworben. Auf diese zeitliche Reihenfolge kommt es nicht an. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits geht es nunmehr nur noch um ihre Rechtsbeziehungen
 geben, an der Vermittlung Dr. Frönickes durch die Firma Blumenauer zu zweifeln. Das Vorbringen aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 27. Mai 1980 hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei wegen Verspätung nach § 528 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, da der Schriftsatz erst einen Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangen war und der Zeuge Dr. FflHHB nicht mehr zu diesem Termin geladen werden konnte (BU 11), so daß sich durch seine spätere Vernehmung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätte.
b)	Unbegründet ist die weitere Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Nichterfüllung des Kaufvertrages nicht ursächlich für die Beauftragung des Maklers gewesen sein könne, weil die Klägerin nach dem Vortrag des Beklagten bereits seit April 1976 mit Dr. FflHBI in Verbindung gestanden, aber erst mit Anwalts schreiben vom 30. Juni 1976 Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt habe.
Die Revision übersieht, daß der Ursachenzusammenhang allein davon abhängt, ob es auch dann zu dem - den Provisionsanspruch des Maklers auslösenden - Weiterverkauf des Grundstücks gekommen wäre, wenn der Beklagte den Kaufvertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Diese Frage aber hat das Berufungsgericht ersichtlich verneint.
c)	Die Revision bemängelt, daß das Berufungsgericht in der Einschaltung eines Maklers ohne Ausschließung der Provisionspflicht für die Klägerin als Verkäuferin keine Verletzung der Schadensminderungspflicht gesehen habe. Sie
 
auf der Grundlage des Vertrages vom 13. Dezember 1977.
Der Vertrag vom 5. Dezember 1977 und der etwa daraus folgende, aber jedenfalls durch Konfusion erloschene Übereignungsanspruch der Klägerin hat damit nichts zu tun. Dies gilt auch dann, wenn man den Fall der Nachlaßverwaltun, oder des Nachlaßkonkurses ins Auge faßt. In diesem Fall würde zwar der eventuelle Anspruch der Klägerin wieder aufleben (§ 1976 BGB; § 225 Abs. 1 KO); mit einem Feststellungsurteil gegenüber der Beklagten wäre der Klägerin aber nicht gedient, weil es keine Bindungswirkung gegenüber dem Nachlaß- oder Konkursverwalter hätte und damit offen bliebe wie eventuelle Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Nachlaß zu behandeln sind.
Der Klageantrag zu Ziff. 1 war damit als unzulässig abzuweisen. Auf weitere Fragen kommt es nicht an.
II. Zur Anschlußrevision
1. Den Feststellungsantrag hinsichtlich des Vertrages vom 13. Dezember 1977 hält das Berufungsgericht für unbegründet.
Soweit es entsprechenden Tatsachenvortrag für eine Geschäftsunfähigkeit des Erblassers bei Vertragsschluß vermißt, greift die Anschlußrevision dies nicht an.
Das Berufungsgericht verneint auch eine Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 Abs. 2 BGB. Es sei in Anbetracht der von der Beklagten übernommenen Leistungen schon zweifei haft, ob ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe, jedenfalls habe die Klägerin
 
keine Tatsachen dafür vorgetragen, daß die Beklagte eine Zwangslage, Unerfahrenheit, Mangel an Urteilsvermögen oder erhebliche Willensschwäche des Erblassers ausgebeutet habe.
2. a) Zu Recht rügt die Anschlußrevision, daß das Berufungsgericht unstreitigen Sachverhalt und Parteivortrag zur subjektiven Seite des Wuchertatbestandes (die objektive Seite ist nach dem Berufungsurteil zu unterstellen) nicht ausgewertet hat. Schmitz war bei Vertragsabschluß über 81 Jahre alt. Er war vom 14. November 1977 bis 27. November 1977 im Krankenhaus wegen eines Blasenleidens in Behandlung gewesen und bedurfte nach dem eigenen Vortrag der Beklagten einer ganztägigen Betreuung durch eine Pflegeperson, mußte insbesondere zur Toilette begleitet und gereinigt werden (Schriftsatz der Beklagten vom 27. November 1978 3. 6, GA Bl. 30; Schriftsatz der Beklagten vom 5. Februar 1980 S. 6, GA Bl. 219). Ab. 6. Dezember 1977 besorgte diese Pflege wieder die Beklagte (Schriftsatz der Beklagten vom 27. November 1978 S. 6, GA Bl. 30). Schon kurz darauf war Schmitz, der die Beklagte nach eigenem Vortrag erst seit etwa 1. September 1977 kannte (eigener Schriftsätz der Beklagten vom 27. November 1978 S. 6, GA Bl. 30; Schriftsatz vom 26. Oktober 1979 S. 6, GA Bl. 156), bereit, ihr sein bebautes Anwesen u.a. gegen eine Pflegeverpflichtung zu übertragen. Er kam schon am 27. Januar 1978 wieder in das Krankenhaus, wo er am 24. März 1978 verstarb (Schriftsatz der Klägerin vom 22. Dezember 1978 S. 17, GA Bl. 73).
8
Bei diesem Sachstand hätte das Berufungsgericht die Ausbeutung einer Zwangslage in Erwägung ziehen müssen.
Der hochbetagte Rentner SfHHH war ^rank und ganztägig auf Pflegeleistungen angewiesen, die, wenn er sie - aus welchen Gründen auch immer - nicht von der Klägerin besorgen lassen wollte, zunächst jedenfalls die Beklagte erbringe mußte. Das kann für ihn eine (gesundheitliche) Zwangslage zu dem Abschluß des Vertrages erzeugt haben (vgl. auch Staudinger/Dilcher, BGB 12. Aufl. § 138 Rdn. 101; Soergel/ Hefermehl, BGB 10. Aufl. § 138 Rdn. 69; Palandt/Heinrichs, BGB 40. Aufl. § 138 Anm. 4 a bb). Eine Kenntnis der Beklagte die nach ihrem eigenen Vortrag eine erfahrene Altenpflegerir ist, von der Ausbeutungssituation liegt nicht fern, zu demal die Klägerin im Schriftsatz vom 22. Dezember 1978 Tatsachen für die Kenntnis der Beklagten vom Wert des Grundstücks behauptet und unter Beweis gestellt hatte (GA Bl. 65).
b) Das Berufungsgericht hat auch übersehen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unabhängig vom Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB ein Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit nach $138 Abs. 1 BGB nichtig ist, wenn ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hinzutritt, weil er etwa die schwierige Lage des Vertragspartners bewußt ausnützt oder sich der Erkenntni verschließt, daß sein Vertragspartner nur aus einer Zwangslage heraus einen übermäßig nachteiligen Vertrag schließt (vgl. als Beispiele neuerer Rechtsprechung BGH Urteile vom 22. Januar 1976, II ZR 90/75 = WM 1976, 289, 290; vom 22. Juli 1976, III ZR 48/74 = WM 1976, 1158, 1160; vom 21. März 1977, II ZR 96/75 = WM 1977, 582, 583). Ein besonde grobes Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung allein
 
kann den Schluß auf die verwerfliche Gesinnung des Begünstigten rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom 12. Dezember 1975,
V ZR 28/75 = WM 1976, 322; vom 30. Januar 1981, V ZR 7/80 = WM 1981, 404). Auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt bleibt das Berufungsgericht, das Feststellungen zu dem Wert von Leistung und Gegenleistung nicht trifft, eine tatrichterliche Würdigung schuldig, was zur Aufhebung seines Urteils zwingt.
Dr. Thumm
 Vogt
Dr. Eckstein
 Räfle
Hagen